Brüssel, den 12.10.2016

COM(2016) 590 final

2016/0288(COD)

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Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 303 final/2}
{SWD(2016) 304 final}
{SWD(2016) 305 final}
{SWD(2016) 313 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit der letzten Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation im Jahr 2009 hat der Sektor einen tiefgreifenden Wandel durchlaufen und sich zunehmend zu einem Schlüsselelement für die Online-Wirtschaft entwickelt. Dabei führten die Marktstrukturen zu einer immer stärkeren Einschränkung der Monopole, während die Netzanbindung aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Statt auf das Telefon und andere traditionelle Kommunikationsdienste setzen Verbraucher und Unternehmen zunehmend auf Daten- und Internetzugangsdienste. Diese Entwicklung brachte bislang unbekannte Arten von Marktteilnehmern hervor, die mit den herkömmlichen Telekommunikationsbetreibern in Konkurrenz stehen (z. B. so genannte „Over-the-Top“-Diensteanbieter (OTT), die eine breite Palette von Anwendungen und Diensten, beispielsweise Kommunikationsdienste, über das Internet anbieten). Die steigende Zahl und immer größere Beliebtheit von Online-Inhalte-Diensten (wie Cloud-Computing, Internet der Dinge, Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M)) ließen gleichzeitig die Nachfrage nach hochwertigen festen und drahtlosen Internetanbindungen steigen und bewirkten einen Ausbau der elektronischen Kommunikationsnetze. Zu den wichtigsten Änderungen zählen: i) die noch andauernde Umstellung auf ein „All-IP“-Umfeld, ii) die sich durch die neuen und besseren Netzinfrastrukturen, die die praktisch unbegrenzte Übertragungskapazität von Glasfasernetzen unterstützen, bietenden Möglichkeiten, iii) die Konvergenz von Fest- und Mobilfunknetzen, die Endnutzern standort- und geräteunabhängig nahtlose Dienstangebote eröffnet und iv) die Entwicklung innovativer technischer Netzmanagementkonzepte, insbesondere softwaredefinierte Netze und die Virtualisierung von Netzfunktionen. Diese nutzungsbezogenen und betrieblichen Veränderungen werfen neue rechtliche Fragen auf, deren Tragweite mittel- und langfristig noch zunehmen dürfte, weshalb sie bei einer Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation berücksichtigt werden müssen.

Die Überarbeitung muss vor dem Hintergrund der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa gesehen werden 1 , in der auf die Bedeutung der tiefgreifenden Umwälzungen des Digitalsektors sowie darauf hingewiesen wurde, dass Privatpersonen und Unternehmen unter fairen Wettbewerbsbedingungen nahtlos auf Online-Aktivitäten zugreifen können sollten. Ferner werde „die Kommission [...] 2016 Vorschläge für eine ambitionierte Reform der Telekommunikationsvorschriften vorlegen mit Schwerpunkt auf i) einem kohärenten Binnenmarktkonzept für die Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung, ii) geeigneten Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt durch Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Einzelregelungen, um leistungsfähigen Netzbetreibern und Diensteanbietern Skaleneffekte zu ermöglichen und einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten, iii) gleichen Ausgangsbedingungen für Marktteilnehmer und einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen, iv) der Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze (und Überprüfung der Universaldienstrichtlinie) und v) einem wirksameren institutionellen Rechtsrahmen.“

Auf der Grundlage dieser Verpflichtung und im Einklang mit den Anforderungen an eine „bessere Rechtsetzung“ 2 hat die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt. Darin wurden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der Mehrwert des EU-Rechtsrahmens für die Union bewertet sowie Bereiche genannt, in denen Vereinfachungspotenzial besteht, ohne die Ziele des Rechtsrahmens zu beeinträchtigen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Da Netzanbindungsdienste über elektronische Kommunikationsnetze das Rückgrat für digitale Produkte und Dienste bilden, ergeben sich aus diesem Vorschlag und den anderen in der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt enthaltenen Initiativen zahlreiche Synergien.

Auch ergänzt der Vorschlag die bereits vorhandene sektorspezifische Regulierung. So steht der Vorschlag in vollem Einklang mit der Richtlinie 2014/61/EU (Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten) und bildet mit dieser zusammen ein umfassendes Paket von Vorschriften, das die Einführung von Breitbandinfrastrukturen erleichtert. Gemeinsam mit der jüngst verabschiedeten Verordnung (EU) 2015/2120 zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet und zur Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge sorgt der vorliegende Vorschlag in anderen Bereichen, die spektorspezifische Vorschriften benötigen, für ein hohes Schutzniveau für Endnutzer. Die vorgeschlagenen Vorschriften für die Funkfrequenzverwaltung beruhen auf den bestehenden Instrumenten in diesem Bereich, insbesondere auf der Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG, dem Beschluss 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP). Schließlich ebnet er den Weg für die in der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt angekündigte Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Wenngleich sich der Vorschlag mit den Regulierungsfragen befasst, die sich aus den Besonderheiten des Sektors für elektronische Kommunikation als Netzindustrie ergeben, stützt er sich auf das bestehende EU-Recht in verschiedenen Bereichen und ergänzt dieses. Im Bereich der Marktregulierung beruhen die einzelnen Vorschläge wie auch der bestehende Rechtsrahmen nach wie vor auf den Grundsätzen des EU-Wettbewerbsrechts. Ferner werden Maßnahmen wie die Bestandsaufnahme des Netzausbaus festgelegt und so zwei Strategien besser aufeinander abgestimmt, da sich hieraus ebenfalls nützliche Hinweise für die Zwecke staatlicher Beihilfen ableiten lassen.

Beim Schutz der Endnutzer ergänzen die vorgeschlagenen Vorschriften das allgemeine Verbraucherschutzgesetz, indem einerseits den Besonderheiten des Sektors Rechnung getragen wird und andererseits die geltenden sektorspezifischen Vorschriften in den Bereichen gestrafft werden, in denen sich das allgemeine Verbraucherschutzgesetz seit der letzten Überarbeitung 2009 weiterentwickelt hat. Damit vermeidet der Vorschlag Überschneidungen in den Bereichen, in denen bereits die horizontalen Vorschriften allein ein angemessenes Schutzniveau für die Endnutzer bieten.

Der Kohäsionsfonds und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds sind wichtige Instrumente für die Schließung von Lücken in der Netzanbindung in den Gebieten, in denen der Markt versagt hat, und sollten so zugeteilt werden, dass die verfügbaren Ressourcen bestmöglich eingesetzt werden. Der Vorschlag trägt zu diesem Ziel bei, indem er geeignete Bedingungen für Privatinvestitionen schafft, so dass die öffentlichen Mittel auf den dringendsten Bedarf ausgerichtet werden können.

Der Vorschlag geht nach wie vor von der gegenwärtigen Komplementarität zwischen den Strategien für die Dienste der elektronischen Kommunikation und der audiovisuellen Medien aus und wird auch weiterhin gewährleisten, dass der Rechtsrahmen unbeschadet der auf Unions- oder nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit dem EU-Recht den Zielen von allgemeinem Interesse dient, insbesondere im Bereich der Regulierung von Inhalten und der Politik für audiovisuelle Medien. Die Unterscheidung zwischen der Regulierung der Übertragung von Sendesignalen und der Regulierung von Inhalten erfolgt unbeschadet der zwischen beiden bestehenden Verbindungen, damit insbesondere der Pluralismus der Medien, die kulturelle Vielfalt und der Verbraucherschutz gewährleistet werden.

Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen

Der Vorschlag steht mit dem geltenden internationalen Recht, darunter dem GATS und dem GATS-Anhang über Telekommunikation sowie dem GATS-Referenzpapier, in Einklang.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da er auf die Verwirklichung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation und dessen Funktionsfähigkeit ausgerichtet ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag stellt eine Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens dar, weshalb sich die Frage der Subsidiarität auf folgende Punkte konzentriert: das neue Ziel einer allgegenwärtigen und uneingeschränkten Netzanbindung, die Harmonisierung der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und die Harmonisierung im Bereich der Funkfrequenzen sowie die neuen Dienstevorschriften.

Allgegenwärtige und uneingeschränkte Netzanbindung

Ohne eine allgegenwärtige Netzanbindung mit sehr hoher Kapazität kann der Binnenmarkt einen erheblichen Teil des Potenzials seines Humankapitals nicht voll ausschöpfen. Dies behindert sowohl den territorialen Zusammenhalt als auch die Fähigkeit von Unternehmen, effizient zu produzieren und innovative und wettbewerbsfähige Dienste bereitzustellen. Die Netzanbindung kann eine wesentliche sozioökonomische Rolle bei der Vermeidung von Isolation und Entvölkerung spielen und Randregionen wieder stärker an die Mitte der Union heranführen. Zwischen den Mitgliedstaaten gibt es in der Frage der Netzanbindung enorme Unterschiede, die sich nicht nur durch unterschiedliche geografische Gegebenheiten, Einwohnerzahl, BIP oder Kaufkraft erklären lassen, sondern auch das Ergebnis unterschiedlicher politischer Entscheidungen sind, die jetzt oder in der Vergangenheit getroffen wurden. Würde die EU eine allgegenwärtige und uneingeschränkte Netzanbindung als eigenes Ziel des Rechtsrahmens nicht weiter verfolgen, würde sich an diesem Flickenteppich mit seinen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Verbraucherinteressen nichts ändern.

Die Harmonisierung der NRB-Zuständigkeiten

Das institutionelle Gefüge ermöglicht den nationalen Regulierungsbehörden und den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Flexibilität und eine an den nationalen Besonderheiten oder lokalen Umständen ausgerichtete Regulierung. Dieses System hat jedoch erhebliche Schwächen in Bereichen, in denen es auf eine einheitliche Vorgehensweise ankommt oder diese dem gemeinsamen europäischen Interesse besser dienen würde. Einige Regulierungsbereiche erfordern einen stärker koordinierten oder harmonisierten Ansatz auf EU-Ebene. Hierzu müssten u. a. die Aufgaben der NRB, die als die Pfeiler des institutionellen Gefüges im Gremium der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) vertreten sind, harmonisiert werden. Die Harmonisierung der Aufgaben der NRB sollten deren politische Unabhängigkeit nicht beschneiden, sondern vielmehr gewährleisten, dass ihr Schutz gegen Einflussnahmen auf alle neuen Zuständigkeitsbereiche ausgeweitet wird.

Harmonisierung von Fragen im Zusammenhang mit den Funkfrequenzen

Funkfrequenzen sind – ähnlich wie Nummern und in gewissem Umfang Grund und Boden – eine knappe Ressource, die im Besitz der Mitgliedstaaten ist und bei deren Verwaltung und Zuteilung nationale Besonderheiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Zudem gilt es, die Vorschriften für den Markteintritt in der EU stärker aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen, um Hindernisse zu beseitigen, die durch unnötige Abweichungen bei den Bedingungen entstehen, die für die Erteilung individueller Rechte für die Nutzung von Frequenzen, Nummern oder Grund und Boden gelten. Einheitliche Vorschriften auf EU-Ebene sind notwendig, damit i) Anbieter ihre Dienste auf andere Mitgliedstaaten ausweiten können; ii) eine ausreichende Marktgröße entsteht, so dass voranschreitende Mitgliedstaaten von Skaleneffekten profitieren können; iii) EU-Bürger und Unternehmen möglichst frühzeitig Zugang zu modernsten drahtlosen Kapazitäten und Diensten haben und so das digitale Umfeld, innovative Dienste und Anwendungen nutzen, kommerziell weiterentwickeln und die digitale Wirtschaft unterstützen können, die dabei ist, sich zu einer „mobilen“ Wirtschaft zu entwickeln, in der die Funkfrequenzpolitik eine wichtige Rolle spielt; iv) Länder ihren Rückstand aufholen und am digitalen Binnenmarkt partizipieren können und somit auch fortgeschrittenere Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihren Bürgerinnen und Bürgern geschäftliche Tätigkeiten in noch größerem Umfang innerhalb ihrer Grenzen anzubieten; und v) damit eine kohärente Behandlung aller Nutzer von Funkfrequenzen unionsweit gewährleistet ist. Schließlich benötigen die Hersteller und Anbieter von Kommunikationsdiensten eine ausreichende Marktgröße, damit die EU mit neuen und verbesserten Diensten (wie 5G) weltweit führend wird. Dies ist nicht nur eine Frage der technischen Harmonisierung, sondern vielmehr eines sich weitestgehend gleichmäßig entwickelnden Binnenmarkts, in dem Dienste und Geräte von stabilen und harmonisierten Vorschriften profitieren können.

Dienste

Im Bereich der Dienste untermauert der Wettbewerb zwischen lokalen Anbietern von elektronischen Kommunikationsdiensten, die Netzzugang und Dienste bündeln, und globalen Anbietern von „Over-the-top“-Diensten das Recht der EU zu handeln, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Auf EU-Ebene besteht zudem Handlungsbedarf, um die Fragmentierung bei den Vorschriften für den Schutz der Endnutzer zu verringern, die den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitende Diensteanbieter erhöhen, die Entwicklung innovativer Dienste behindern und zu einem ungleichen und suboptimalen Verbraucherschutz in der Union führen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Er sieht gezielte Anpassungen des geltenden Rechtsrahmens an die Veränderungen auf dem Markt und den technischen Wandel vor und soll insbesondere zu einem voll funktionsfähigen digitalen Binnenmarkt beitragen, indem auf Unionsebene der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, dass Netze mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stehen und breit genutzt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden in Bezug auf die Zugangsregulierung weiterhin dafür zuständig sein, bei Marktversagen geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass mit dieser Regulierung die gemeinsamen politischen Ziele erreicht werden. Die vorgeschlagenen Regelungen geben den Regulierungsbehörden zusätzliche Instrumente an die Hand, um die bestehenden Herausforderungen in Bezug auf die Netzanbindung zu bewältigen, überlassen es aber der Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörden, wie sie diese Instrumente einsetzen. Die Gründe, weshalb die Regulierungsaufsicht gezielt durch eine größere Rolle des GEREK gestärkt wurde, liegen in der Erkenntnis, dass die für die Förderung des Binnenmarkts unerlässliche Regulierung zu uneinheitlich war.

Auch die Zuständigkeit für die Funkfrequenzen wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam wahrgenommen. Die Vorschläge sollen einen Gesamtrahmen für eine unionsweit kohärente Funkfrequenzverwaltung bilden, während die Mitgliedstaaten über einen ausreichenden Spielraum verfügen, diese Vorschriften entsprechend den nationalen Gegebenheiten umzusetzen und anzuwenden. In Anbetracht der erheblichen grenzübergreifenden Auswirkungen der Frequenzverwaltung und ihrer weiteren Auswirkungen auf die Netzanbindung im Binnenmarkt sind bestimmte Koordinierungsverfahren auf EU-Ebene erforderlich.

Die Vorschriften für den Endnutzerschutz sehen eine vollständige Harmonisierung mit punktuellen Ausnahmen vor (z. B. hinsichtlich der Vertragshöchstlaufzeit), wenngleich sich die Harmonisierung auf die unter den Vorschlag fallenden Bereiche beschränkt.

Zudem lässt die Rechtsform einer Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung in einzelstaatliches Recht.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag für einen Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation besteht in einer parallelen Neufassung 3 vier bestehender Richtlinie (Rahmen-, Genehmigungs-, Zugangs- und Universaldienstrichtlinie) und deren Bündelung in einer einzigen Richtlinie. Jede der Richtlinien enthält Maßnahmen für elektronische Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste. Die Überprüfung bietet die Gelegenheit, die aktuelle Struktur zu vereinfachen, so dass im Einklang mit dem Ziel der regulatorischen Eignung ihre Kohärenz und die Zugänglichkeit gestärkt werden. Ferner ermöglicht sie eine Anpassung der Struktur an die neue Marktsituation, in der die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten nicht mehr notwendigerweise mit der Bereitstellung eines Netzes verknüpft ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die dem Vorschlag beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die Eignung der bestehenden Rechtsvorschriften bewertet wird, kommt zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation im Großen und Ganzen sein allgemeines Ziel, für einen wettbewerbsfähigen Sektor zu sorgen, der erhebliche Vorteile für die Endnutzer bietet, erreicht hat. Obwohl seine Hauptziele – Förderung des Wettbewerbs, Entwicklung des Binnenmarkts und Förderung der Interessen der Endnutzer – weiterhin gültig sind, scheint dennoch eine Überarbeitung erforderlich, um dem steigenden Bedarf an verbesserter Netzanbindung im digitalen Binnenmarkt gerecht zu werden und um die Vorschriften unter Berücksichtigung der Markt- und Technologieentwicklung zu straffen.

Die anhand der einzelnen Bewertungskriterien festgestellten Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Relevanz – Die Bewertung hat im Großen und Ganzen ergeben, dass die besonderen Ziele des Rechtsrahmens – nämlich Förderung des Wettbewerbs, Verwirklichung des Binnenmarkts und Schutz der Verbraucherinteressen – nichts von ihrer Gültigkeit eingebüßt haben, wobei das Ziele für den Binnenmarkt noch an Bedeutung gewonnen hat. Ein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb führt zu effizienten Investitionen und treibt die Entwicklung des Binnenmarkts voran. Indem Innovationanreize geschaffen und größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Entgelte und Qualität gewährleistet werden, dient dies letztlich den Interessen der Endnutzer.

Gleichzeitig hat sich die Netzanbindung als die maßgebliche Triebkraft für die digitale Gesellschaft und die digitale Wirtschaft erwiesen, was durch den technologischen Wandel und die sich entwickelnde Nachfrage der Verbraucher und Märkte untermauert wird – zudem ist sie ein wichtiger Aspekt der politischen Zusagen der Juncker-Kommission im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. Es ist daher notwendig, eine Anpassung der gegenwärtigen Ziele und Regulierungswerkzeuge ins Auge zu fassen, um weiterhin den Ausbau der Infrastrukturen und eine breite Nutzung der entsprechenden Netzanbindungsdienste im Einklang mit dem künftigen Bedarf zu unterstützen.

Die meisten Regulierungsfelder sind heute genauso wichtig wie im Jahr 2009, wenn nicht sogar noch wichtiger. Das betrifft insbesondere die Frequenzverwaltung wegen der wichtigen Rolle der Funkfrequenzen als unverzichtbare, aber knappe Ressource für den Ausbau gegenwärtiger Mobilfunknetze und fester Drahtlosnetze und den Aufbau der entsprechenden Netze der nächsten Generation. Dies geht Hand in Hand mit einer Zugangsregulierung, die dem Problem der fortbestehenden Marktzutrittsschranken in den Netzen entgegenwirken soll. So wird infolge von Marktentwicklungen beispielsweise die Zweckmäßigkeit bestimmter Teile der Universaldienstvorschriften in Frage gestellt, wobei das Konzept eines Sicherheitsnetzes, das dafür sorgen soll, dass alle Bürgerinnen und Bürger in eine vollständig entwickelte digitale Gesellschaft einbezogen werden, dagegen im Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt sogar immer mehr an Bedeutung gewinnt. In ähnlicher Weise mögen zwar einzelne Vorschriften, die dem Endnutzerschutz dienen, angesichts technischer, marktbezogener oder rechtlicher Veränderungen der Anpassung bedürfen, die grundlegenden Erfordernisse des Schutzes der Endnutzer, auf die diese Vorschriften abstellen, bleiben aber weiterhin gültig und ihre besonderen Ziele stehen nach wie vor im Mittelpunkt.

Wirksamkeit – Es ist weithin unbestritten, dass der Rechtsrahmen insgesamt bei der Schaffung eines vom Wettbewerb geprägten Sektors seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt hat. Dadurch sind die Endnutzer in den Genuss wichtiger Vorteile gekommen, wie beispielsweise weithin verfügbarer (grundlegender) Breitbandanschlüsse, erheblich sinkender Entgelte und größerer Auswahlmöglichkeiten.

Insbesondere die Zugangs- und Frequenzregulierung, aber auch die Marktzugangsvorschriften haben zu einem verstärkten Wettbewerb beigetragen. Dennoch hat die Zugangsregulierung vor allem auf der Ebene der Dienste und weniger auf der Ebene der Netze einen intensiveren Wettbewerb bewirkt und wenngleich verstärkt in Netze mit sehr hohen Kapazitäten investiert worden ist, erfolgte dies aber nicht gleichermaßen in allen Mitgliedstaaten in dem Tempo, das in den öffentlichen Plänen angestrebt worden war, und nicht immer entsprechend dem künftigen Bedarf. Zwar ist die Bereitstellung einer beträchtlichen Anzahl von Frequenzen für drahtlose Breitbandverbindungen ein bemerkenswerter Erfolg, doch blieben die Fortschritte in der Frequenzverwaltung hinter den im Rahmen der letzten Überprüfung angestellten Erwartungen zurück und führten nicht zuletzt zu Verzögerungen und Fragmentierungen beim Auf- und Ausbau sowie bei der Nutzung der Netze.

Die Bemühungen um die Verwirklichung des Binnenmarktziels zeitigten nur mäßige Ergebnisse. Eine einheitliche Regulierung ist nur in begrenztem Umfang erreicht worden, was die Arbeit grenzüberschreitend tätiger Anbieter beeinträchtigt und für alle Betreiber und ihre Investoren die Planbarkeit verringert. Der geltende Rechtsrahmen harmonisiert nur wenige Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden, die für die Vorab-Marktregulierung zuständig sind, und ermöglicht es Mitgliedstaaten, einschlägige Aufgaben an andere Behörden zu delegieren, die die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht im selben Maße erfüllen. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich, denn abgesehen von der Vorab-Marktregulierung haben die 28 im GEREK vertretenen nationalen Regulierungsbehörden keine andere Zuständigkeit.

Noch schwerer wiegt, dass die Instrumente der Zusammenarbeit und Vereinheitlichung dazu geführt haben, dass nicht immer die besten Regulierungslösungen verfolgt wurden, was spürbare Auswirkungen auf die Endnutzer hat. Eine auf EU-Ebene durchgeführte Kontrolle der Vereinbarkeit ergriffener Maßnahmen trägt zwar im Rahmen der gegenwärtigen Verwaltungsstruktur dazu bei, dass die Zugangsregulierung in der gesamten EU vorhersehbarer geworden ist, sie hat aber nur einen sehr begrenzten Einfluss auf geplante Abhilfemaßnahmen. Auch die mangelnde Einheitlichkeit der Frequenzverwaltung und das fehlende institutionelle Gefüge für die Koordinierung der Frequenzzuteilung wirken sich nachteilig auf die Endnutzer aus. So hat sich beispielsweise in den meisten Teilen der EU die Einführung von 4G-Netzen verzögert.

Trotz bedeutender Erfolge des Rechtsrahmens beim Schutz der Endnutzer und der Gewährleistung eines Sicherheitsnetzes (Universaldienst) gelingt es nur relativ langsam, auch die Zufriedenheit der Verbraucher zu steigern. Unbestritten ist auch, dass angesichts der technischen, marktbezogenen und der weiter gefassten rechtlichen Entwicklungen nicht mehr alle sektorspezifischen Schutzvorschriften noch zweckmäßig sind.

Effizienz – Eine präzise Kostenberechnung konnte zwar nicht aufgestellt werden, die Bewertung hat aber gezeigt, dass die Vorteile des Rechtsrahmens – für die meisten Betreiber, die Endnutzer und die Gesellschaft insgesamt – die Kosten seiner Umsetzung bei Weitem überwiegen. Wenngleich ein gewisses Maß an Komplexität für ein gut austariertes Eingreifen (z. B. eine angemessene Zugangsregulierung) unumgänglich sein mag, sind doch mehrere Gebiete ermittelt worden, in denen die Verwaltungslasten verringert werden könnten, ohne dadurch die Wirksamkeit der Vorschriften zu beeinträchtigen – in bestimmten Fällen könnte ihre Wirksamkeit sogar gesteigert werden, z. B. durch längere Zyklen der Vorab-Marktregulierung, vereinfachte Verfahren für die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen in Anrufzustellungsmärkten oder die Straffung sich überschneidender Verbraucherschutzbestimmungen.

EU-Mehrwert – Der Rechtsrahmen ist nach wie vor das unverzichtbare Hauptinstrument für die Herbeiführung des Wettbewerbs im Binnenmarkt, was in diesem Maße ansonsten auf nationaler Ebene gleichsam unmöglich oder unwahrscheinlich gewesen wäre. Er hat zu einer Angleichung der nationalen Regulierungspraxis in diesem Sektor geführt und mit je nach Regulierungsbereich unterschiedlichem Erfolg unionsweit vorbildliche Modelle hervorgebracht. Das Vorgehen der EU hat auch zu einem umfassenderen, wenn nicht sogar einheitlichen Verbraucherschutz beigetragen, was ansonsten nicht der Fall gewesen wäre.

Kohärenz – Die verschiedenen Instrumente des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation haben sich, insgesamt betrachtet, bei der Verfolgung ihrer Ziele gegenseitig verstärkt. Zwei Fragen verdienen aber im Zuge der Überarbeitung besondere Beachtung: die Kohärenz zwischen i) der Regulierung, die einen wettbewerbsorientierten Netzausbau anregen soll, und ii) die EU-Förderung und die Vorschriften über staatliche Beihilfen in dem Sektor sowie die potenziellen Überschneidungen zwischen bestimmten sektorspezifischen Bestimmungen und den horizontalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Interessen der Verbraucher.

Konsultation der Interessenträger

Am 11. September 2015 wurde eine öffentliche Konsultationsphase von zwölf Wochen eingeleitet, um Beiträge für das Verfahren zur Bewertung der geltenden Vorschriften zu sammeln und Meinungen zu möglichen Anpassungen des Rechtsrahmens vor dem Hintergrund der Markt- und Technologieentwicklung einzuholen. Die Konsultation umfasste eine allgemeine Bewertung des geltenden Rahmens und eine genaue Bewertung und Überprüfung bestimmter Aspekte des Rechtsrahmens: i) Regulierung des Netzzugangs, ii) Frequenzverwaltung und drahtlose Netzanbindung, iii) sektorspezifische Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, iv) Vorschriften für den Universaldienst und v) institutionelles Gefüge und Verwaltungsstrukturen.

Die breit angelegte und umfassende Konsultation ergab ausführliche Beiträge von Verbrauchern, Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und dienste, nationalen und europäischen Betreiberverbänden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Hörfunk- und Fernsehanstalten, Technikanbietern, Anbietern von Internet- und Onlinediensten, auf Netzanbindungen angewiesenen Unternehmen und anderen Akteuren der digitalen Wirtschaft, nationalen Behörden aller Ebenen, nationalen Regulierungsbehörden und anderen interessierten Kreisen. Beiträge kamen von Interessenträgern, auf die sich die politische Maßnahme auswirkt, von denjenigen, die sie umsetzen müssen und denjenigen mit berechtigtem Interesse an der Maßnahme. Im Rahmen der Online-Konsultation gingen insgesamt 244 Antworten von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und aus Ländern außerhalb der Union ein. Nach der ersten Hälfte der Konsultationsphase fand am 11. November 2015 ergänzend eine öffentliche Konsultation statt.

Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation trug das GEREK selbst zur Bewertung und Überarbeitung bei, indem es im Dezember 2015 seine Stellungnahme veröffentlichte 4 . Eine weitere Stellungnahme 5 zum digitalen Binnenmarkt und zur Überprüfung des Rechtsrahmens ging von der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ein.

Im Verlauf der Konsultation haben sich die folgenden Trends abgezeichnet:

   Die Netzanbindung hat sich als die maßgebliche Triebkraft für die digitale Gesellschaft und die digitale Wirtschaft erwiesen, was durch den technologischen Wandel und die sich entwickelnde Nachfrage der Verbraucher und Märkte untermauert wird.

   Eine gute Netzanbindung wird als notwendige Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt betrachtet. Mit Blick auf die Bedarfsentwicklung und den entsprechenden Ausbau der Infrastruktur hoben viele Befragte die Notwendigkeit politischer Maßnahmen und möglicher Anpassungen der derzeitigen politischen und regulatorischen Instrumente hervor.

   Eine Reihe von Befragten gab an, dass der geltende Rechtsrahmen nicht ausreiche, den Binnenmarkt voranzubringen. Es herrscht allgemein die Auffassung, dass der Rechtsrahmen an die gegenwärtige Marktdynamik angepasst werden müsse. Viele Befragte räumten jedoch ein, dass die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte die Situation verbessert habe, insbesondere in Bezug auf die Vorteile für Endnutzer und den Wettbewerb auf den meisten nationalen Märkten.

   In Bezug auf die Funkfrequenzen verwiesen die Befragten auf die große Bedeutung drahtloser Netzanbindungen und drahtloser Breitbandverbindungen. Im Allgemeinen verlangt die Wirtschaft, die sich für einen besser koordinierten Ansatz ausspricht, zusätzliche Investitionssicherheit und sucht nach Möglichkeiten zur Entwicklung neuer Drahtlos- und Mobilkommunikationstechnologien in der gesamten Union, einschließlich 5G-Einführung. Als zunehmend wichtig erachtet wird eine größere Flexibilität beim Zugang zu Funkfrequenzen und deren Nutzung.

   Die Behörden der Mitgliedstaaten verweisen im Allgemeinen auf die Erfolge bei der technischen Harmonisierung und betonen, dass jede zusätzliche Koordinierung „von unten“ und freiwillig erfolgen müsse. Einige plädieren für eine größere Ausgewogenheit zwischen Harmonisierung und Flexibilität. Allgemein herrscht Einvernehmen darüber, wie wichtig eine größere Flexibilität beim Zugang zu Funkfrequenzen und deren Nutzung in Zukunft ist.

   Die Verwaltungen mehrerer Mitgliedstaaten halten eine Aktualisierung der Telekommunikationsvorschriften für erforderlich und geben dafür unterschiedliche Gründe an – von der Förderung der notwendigen Investitionen in Infrastrukturen der nächsten Generation bis zum Handlungsbedarf angesichts der technischen und marktbezogenen Veränderungen. Auch gibt es Forderungen nach einer größeren Flexibilität und Vereinfachung dieser Vorschriften.

   Während traditionelle Telekommunikationsunternehmen der Auffassung sind, dass den kurzfristigen Gewinnen gegenüber langfristigen Investitionen und Innovationen der Vorzug gegeben worden sei, sind alternative Betreiber, das GEREK und Verbraucherverbände der Meinung, dass der Rechtsrahmen seine Ziele weitestgehend erfüllt habe.

   Telekommunikationsnutzer befürworten in der Regel die geltende Regulierung, während einige den Schwerpunkt eher auf den Dienstewettbewerb als auf die zugrunde liegende Infrastruktur und auf die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen legen würden.

   Die überwältigende Mehrheit der Befragten vertritt die Auffassung, dass die Überprüfung die Gelegenheit biete, die Regelungen für den Universaldienst komplett zu überdenken. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten halten die Aufrechterhaltung des Universaldienstes für unerlässlich, wobei die Mitgliedstaaten genügend Spielraum für die Finanzierung und die Anwendung auf Breitbandanschlüsse haben sollten. Das GEREK unterstützt die Aufrechterhaltung des aktuellen Spektrums von Universaldienstverpflichtungen.

   Während die Verwaltungen mehrerer Mitgliedstaaten, die an der Regulierung Beteiligten und Verbraucherorganisationen nach wie vor die Notwendigkeit eines sektorspezifischen Endnutzerschutzes sehen, der sich auf ein anspruchsvolles Mindestmaß an Harmonisierung stützt, fordert der Telekommunikationssektor eine größere Gewichtung der horizontalen Rechtsvorschriften und, insbesondere für Dienste, eine vollständige Harmonisierung. Der Telekommunikationssektor im Allgemeinen, aber auch einige Verwaltungen argumentieren, dass für ähnliche Dienste dieselben Regeln gelten sollten, während andere Verwaltungen, so genannte „Over-the-top“-Dienste, Software- und Geräteverkäufer, Leitungsbetreiber und einige Hörfunk- und Fernsehanstalten der Meinung sind, dass sich das Konzept der elektronischen Kommunikationsdienste in seiner jetzigen Festlegung bewährt habe.

Während die künftige Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und der Frequenzverwaltungsbehörden weitgehend anerkannt wird, betont eine große Gruppe der Befragten, dass das institutionelle Gefüge auf Unionsebene angepasst werden sollte, um eine größere Rechtssicherheit und Rechenschaftspflicht gewährleisten zu können.

Im Rahmen des Bewertungsverfahrens hat die Kommission auch eine Reihe von Studien in Auftrag gegeben. Diese umfassten u. a. öffentliche Workshops, in denen die Interessenträger die Möglichkeit hatten, sich zu den laufenden Bewertungsarbeiten zu äußern.

Am 6. April 2016 fand ein öffentlicher Workshop zur Validierung der vorläufigen Ergebnisse einer von WIK, IDATE und Deloitte ausgearbeiteten Studie über „Regulatory, in particular access, regimes for network investments models in Europe“ (Regelungen, insbesondere Zugangsregelungen, für Netzinvestitionsmodelle in Europa) (SMART 2015/0002) statt.

Am 2. Mai 2016 fand ein öffentlicher Workshop zur Validierung der vorläufigen Ergebnisse einer von WIK, CRIDS und Cullen ausgearbeiteten Studie über „Substantive issues for review in the areas of market entry, management of scarce resources and general end-user issues“ (Grundlegende Fragen für eine Überarbeitung in den Bereichen Marktzutritt, Verwaltung knapper Ressourcen und allgemeine Endnutzerprobleme) (SMART 2015/0003) statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat den folgenden externen fachlichen Rat eingeholt:

Empfehlungen der anderen EU-Organe, insbesondere des Europäischen Parlaments 6 und des Rates 7 .

Drei Studien zum Thema:

Support for the preparation of the impact assessment accompanying the review of the regulatory framework for e-communications“ (Unterstützung bei der Vorbereitung der Folgenabschätzung für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation) (SMART 2015/0005).

Regulatory, in particular access, regimes for network investment models in Europe“ (Regelungen, insbesondere Zugangsregelungen, für Netzinvestitionsmodelle in Europa) (SMART 2015/0002).

Substantive issues for review in the areas of market entry, management of scarce resources and general consumer issues“ (Grundlegende Fragen für eine Überarbeitung in den Bereichen Marktzutritt, Verwaltung knapper Ressourcen und allgemeine Endnutzerprobleme) (SMART 2015/0003).

Zudem wurde eine Reihe anderer Studien bei der Überarbeitung berücksichtigt. Diese Studien sind in Abschnitt 6.1.4 der Folgenabschätzung aufgeführt.

Eine hochrangige Sachverständigengruppe kam im Rahmen der Studie SMART 2015/0005 zusammen 8 .

Folgenabschätzung

Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind auf der Website der Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm .

Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, wurden mehrere Optionen geprüft und folgende Optionen wurden weiterverfolgt:

Zugangsregulierung

NGA+ Ausrichtung der Regulierung auf eine hochwertige Netzanbindung

Diese Option geht davon aus, dass wichtige Grundsätze des Rechtsrahmens zwar erhalten bleiben, doch umfangreiche Anpassungen erforderlich sind, um die notwendigen Anreize sowohl für die etablierten Betreiber als auch deren Wettbewerber zu schaffen, ökonomisch tragfähige Investitionen oder Ko-Investitionen in künftige Netze zu tätigen, die grundsätzlich jedem Bürger und jedem Unternehmen in Europa eine Netzanbindung mit sehr hoher Kapazität ermöglichen.

Frequenzen

Verbindliche und durchsetzbare Vorschriften für eine bessere Koordinierung der Frequenzverwaltung in der EU unter besonderer Berücksichtigung der Anpassung der Frequenzvorschriften an das künftige 5G-Umfeld

Ziel sind die Anpassung des Rechtsrahmens an die für eine allgegenwärtige Netzanbindung und den 5G-Auf- und Ausbau notwendigen Entwicklungen und eine größere Kohärenz im Hinblick auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere solcher, die sich auf den Wettbewerb und die wirtschaftliche Regulierung beziehen. Hierbei geht es um größere Anpassungen des Rechtsrahmens, rechtlich durchsetzbare Instrumente und einen Peer-Review-Mechanismus, der es dem GEREK, der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden ermöglicht, die Elemente der von den einzelnen Mitgliedstaaten geplanten nationalen Zuteilungsverfahren zu überprüfen, die größere Auswirkungen auf die Markt- und Unternehmensentwicklungen haben. Diese Option legt zudem größeren Wert auf das Investitionsumfeld für dichte 5G-Netze.

Universaldienst

Inkrementelle Anpassungen an Trends unter besonderer Berücksichtigung der Erschwinglichkeit von Sprachkommunikation und Breitbandanschlüssen

Diese Option konzentriert sich auf die Aspekte der Erschwinglichkeit, auch der erschwinglichen Bereitstellung von Sprachkommunikation und Basis-Breitbandanschlüssen in der EU, im Geltungsbereich der EU-Universaldienstverpflichtungen sowie auf das Recht von Verbrauchern, die besondere Universaldiensttarife gewährt bekommen, Verträge abschließen zu können. Auf EU-Ebene würde der Breitbandanschluss so definiert werden, dass er sich auf einen funktionalen, von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene näher festzulegenden Internetzugang bezieht, der sich durch ein Mindestmaß an Online-Diensten auszeichnet und es den Endnutzern ermöglicht, an der Zivilgesellschaft zu partizipieren. Für diese an einem festen Standort bereitgestellten Dienste sollte die Erschwinglichkeit vor allem durch direkte Unterstützung gewährleistet werden, wobei die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, für die schutzbedürftigsten Endnutzer – bei Vorlage entsprechender Belege – die Maßnahmen zur Sicherung der Erschwinglichkeit auch auf Mobilfunkdienste auszuweiten. Die Verfügbarkeit dieser Dienste wird vor allem durch andere politische Instrumente gefördert (Anreize für Privatinvestitionen, staatliche Beihilfen, frequenzabhängige Versorgungsverpflichtungen usw.) und kann auf nationaler Ebene nur in Ausnahmefällen und mit ausreichender Begründung berücksichtigt werden. Da diese Option von einem größeren Spektrum von Begünstigten (jenseits des Telekommunikationssektors) für den universellen Breitbandanschluss ausgeht, wird eine Finanzierung des Universaldienstes aus dem allgemeinen Haushalt als ausgewogener und weniger verzerrend erachtet.

Dienste

Internetzugangsdienste und Verpflichtungen für elektronische Kommunikationsdienste vor allem im Zusammenhang mit der Nutzung von Nummerierungsressourcen

Diese Option stützt sich auf andere Optionen. Sie sieht vor, nicht nur die Internetzugangsdienste zu regeln, sondern auch einige sektorspezifische Vorschriften für interpersonelle Kommunikationsdienste festzulegen, die entweder ganz herkömmlich (über Sprachtelefonie oder SMS) oder über Internetzugangsdienste bereitgestellt werden. So werden im Rahmen dieser Option die Bereiche festgelegt, die nach wie vor aufgrund ihrer Merkmale eines sektorspezifischen Schutzes bedürfen, und vorgeschlagen, die jeweiligen Vorschriften gleichmäßig auf alle Anbieter funktional gleichwertiger Dienste anzuwenden. In vielen Fällen wird es sich dabei um Internetzugangsdienste und interpersonelle Kommunikationsdienste handeln, die Nummern verwenden („verwenden“ ist hier als eine Bereitstellung von Nummern für Kunden zu verstehen, die Dienste ihres Anbieters nutzen, oder als Bereitstellung eines Dienstes, der Kommunikation mit Kunden anderer Anbieter über solche Nummern ermöglicht). In wichtigen Bereichen wie der Sicherheit und der Auferlegung der Interoperabilität sollten die einschlägigen Vorschriften für alle interpersonellen Kommunikationsdienste gelten. Vorgeschlagen wird, statt des derzeitigen Konzepts einer minimalen Harmonisierung die Vorschriften für die Endnutzer soweit wie möglich vollständig zu harmonisieren, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und marktverzerrende Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Um den Regulierungsaufwand zu verringern, wird vorgeschlagen, die Regulierungsverpflichtungen dort aufzuheben, wo sie nicht mehr benötigt werden oder vom allgemeinen Verbraucherschutzrecht abgedeckt sind. Ein zentrales Beispiel hierfür ist die Aufhebung der Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden, die Regulierung der Endkundenentgelte unmittelbar aufzuerlegen.

Die Verpflichtungen zur Regulierung der interpersonellen Kommunikationsdienste dürften meist mit der Nutzung öffentlicher Nummerierungsressourcen einhergehen – und damit mit dem Konzept, das mindestens seit der letzten Überprüfung des Rechtsrahmens von den Regulierungsbehörden 9 vorgeschlagen und von den einschlägigen Diensteanbietern weitestgehend abgelehnt wurde und bislang in der Praxis kaum zur Anwendung kam. Der Umfang des Zugangs zu Notdiensten wird neu festgelegt und beruht auf dem Konzept der nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste, wenngleich bestimmte Online-Dienste die Dienstqualität solcher Anrufe nicht gewährleisten können. Die Vorschriften für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste würden beispielsweise für die Vertragslaufzeit, Transparenz, Angaben zur Dienstqualität, Nummernübertragbarkeit unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, Instrumente für die Verbrauchskontrolle, Werkzeuge für den Vergleich von Entgelten und Dienstqualität oder Vorschriften im Falle von Bündelverträgen zur Vermeidung von Lock-in-Effekten gelten.

In bestimmten Bereichen von öffentlichem Interesse (wie im Sicherheitsbereich) müssen die Regulierungsverpflichtungen zudem für alle interpersonellen Kommunikationsdienste gelten, d. h. auch für solche, die über Internetzugangsdienste ohne Nummerierungsressourcen bereitgestellt werden.

Übertragungspflichten und elektronische Programmführer

Aufrechterhaltung der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Übertragungspflichten und Programmführerpflichten aufzuerlegen

Bei dieser Option blieben die aktuellen Übertragungspflichten und Programmführervorschriften unangetastet. Allerdings wird klargestellt, dass die Übertragungspflichten auch Daten beinhalten können, die den Radio- und Fernsehkanälen komplementär sind, die Connected-TV-Dienste und Programmführer unterstützen.

Nummerierung

Anpassung des EU-Rechtsrahmens für die Nummerierung zur Lösung von Wettbewerbsproblemen auf dem Markt

Bei dieser Option wird der Rechtsrahmen so angepasst, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen, die keine Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste oder netze sind, Nummern zuteilen können. Diese Option würde die exterritoriale Nutzung bestimmter Nummerierungsressourcen innerhalb der EU gestatten, sofern geeignete Sicherheiten zum Schutz der Endnutzer in allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Verwaltungsstrukturen

Beratungsaufgaben des GEREK bzw. der RSPG mit bestimmten normativen Befugnissen für das GEREK und einem besseren Verfahren für die Marktprüfung und die Frequenzzuteilung

Diese Option sieht insbesondere einen Mindestsatz harmonisierter Kompetenzen für die NRB sowie eine Abstimmung der Aufgaben der NRB und des GEREK vor sowie eine Anpassung der Verwaltungsstrukturen des GEREK an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen.

Außerdem erhält das GEREK zusätzliche Aufgaben wie beispielsweise die Befugnis, bindende Beschlüsse über die Festlegung länderübergreifender Märkte oder über das zusammenfassende Muster für Verträge zu erlassen. Zudem erhält es quasi Befugnisse zur Fassung bindender Beschlüsse in Bezug auf die Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung („Double-lock“-System – siehe unten) und die Festlegung eines EU-weiten Zustellungshöchstentgelts sowie für den Erlass von Leitlinien in einer Reihe von Bereichen: geografische Erhebungen, gemeinsame Herangehensweisen zur Befriedigung der länderübergreifenden Nachfrage, Mindestkriterien für Standardangebote, gemeinsame Kriterien für die Verwaltung von Nummerierungsressourcen, Parameter für die Dienstqualität, anzuwendende Messverfahren und technische Einzelheiten des von den NRB bei der Festlegung der symmetrischen Zustellungshöchstentgelte anzuwendenden Kostenrechnungsmodells. Zudem wird ihm die Befugnis übertragen, Informationen direkt vom Betreiber anzufordern.

Außerdem erhält das GEREK die Zuständigkeit für die Erstellung eines EU-Registers der exterritorial genutzten Nummern und grenzübergreifenden Verfahrensweisen sowie für die Erstellung eines Registers der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste. Ferner wird es aufgefordert, die Kommission und die NRB im Bereich der Normung durch seine Mitwirkung bei der Ermittlung von Interoperabilitätsmängeln oder von Bedrohungen für die durchgehende Konnektivität oder den effektiven Zugang zu Notdiensten zu unterstützen.

Stimmen das GEREK und die Kommission in Bezug auf einen von einer NRB vorgeschlagenen Entwurf einer Abhilfemaßnahme überein, könnte die Kommission im Rahmen eines solchen Doppeleinspruchsystems („Double-lock“) die betreffende NRB auffordern, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, und gegebenenfalls die Marktanalyse erneut zu notifizieren. Das GEREK wird mit einigen zusätzlichen Normungs- und Beratungsaufgaben betraut.

Hinsichtlich der Funkfrequenzen werden die NRB Entscheidungskompetenzen hinzugewinnen, die sich nur auf regulatorische und marktgestalterische Aspekte der elektronischen Kommunikationsnetze und dienste beziehen. Zudem wird im Rahmen des GEREK ein „Peer-Review“-System als neuer Koordinierungsmechanismus eingeführt. Nach diesem Mechanismus müssen die NRB ihre Maßnahmenentwürfe zu diesen Aspekten der Frequenzzuteilung dem GEREK vorlegen, das diese Entwürfe prüft und eine unverbindliche Stellungnahme abgibt.

Darüber hinaus werden der Kommission zusätzliche normative Befugnisse übertragen, die es ihr gestatten, im Wege des Ausschussverfahrens (COCOM) und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen der RSPG Kriterien für die Zuteilung bestimmter Frequenzen festzulegen, die den einzelnen NRB und dem GEREK für die „Peer review“ als Orientierung dienen. Die RSPG wird nach wie vor beratend tätig sein und Stellungnahmen abgeben, bevor die Kommission die Durchführungsmaßnahmen im Wege des Komitologieverfahrens erlässt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die im Rahmen der bevorzugten Option vorgeschlagenen politischen Maßnahmen unterstützen zusammengenommen die REFIT-Ziele und dienen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands im Einklang mit den Ergebnissen der Bewertung des REFIT-Potenzials der Überprüfung. Mehrere der im Zusammenhang mit dem Zugangsdienst, den Frequenzen, dem Universaldienst, den Diensten bzw. Endnutzern, der Nummerierung und den Verwaltungsstrukturen vorgeschlagenen Änderungen dienen einer Klärung der Vorschriften und sind so gestaltet, dass den Parteien ihre Rechte und Pflichten leicht ersichtlich sind und Überregulierung und Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sehen im Einzelnen vor: gestraffte und geografisch gezielte Zugangsregulierung; Nutzung (wenn möglich) von Allgemeingenehmigungen statt Einzelgenehmigungen für Frequenzen; Förderung von Sekundärmärkten für Frequenzen; Aufhebung redundanter Universaldienstverpflichtungen wie beispielsweise Auflagen zur Bereitstellung von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen und physischen Teilnehmerverzeichnissen; Einengung des Umfangs der Universaldienstverpflichtungen und Aufhebung des sektorbezogenen Kostenteilungsmechanismus; Klärung des Umfangs des Rechtsrahmens und Aufhebung redundanter Verbraucherschutzbestimmungen, sofern diese bereits durch horizontale Vorschriften oder durch den Markt geregelt werden; Harmonisierung und Klärung der Vorschriften und Nummernverwaltung im M2M-Kontext; Anpassung der Zuständigkeiten der NRB an das GEREK.

Die in der bevorzugten Option vorgesehenen Maßnahmen zur Vereinfachung wirken sich auch auf die Kohärenz auf dem Binnenmarkt aus und werden zu einer größeren Einheitlichkeit der Abhilfemaßnahmen für den Netzzugang und der Verfahren für die Frequenzzuteilung führen, die derzeit noch Betreiber vor große Probleme stellen, die Frequenzen in mehreren Mitgliedstaaten nutzen möchten, und die (bei unterschiedlichen Zeitplänen) auch zu funktechnischen Störungen in Grenzregionen führen können. Genauso erleichtert die Einführung standardisierter Abhilfemaßnahmen auf der Vorleistungsebene – etwa für den Unternehmenszugang – die Unternehmenstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, und die Verlängerung der Frequenzlizenzen fördert die Schaffung eines europaweiten Sekundärmarktes für Funkfrequenzen sowie ein investitionsfreundlicheres Umfeld für die Inhaber dieser Lizenzen.

Grundrechte

In dem Vorschlag finden auch die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze volle Berücksichtigung. Insbesondere zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen auf eine verbesserte Netzanbindung mit modernisierten Vorschriften zum Schutz der Endnutzer ab. Dadurch wird wiederum ein nichtdiskriminierender Zugang zu allen Inhalten und Diensten, auch öffentlichen Diensten, sichergestellt und ein Beitrag zur Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der unternehmerischen Freiheit geleistet, zudem wird den Mitgliedstaaten zukünftig die Einhaltung der Charta zu wesentlich geringeren Kosten ermöglicht.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission gewährleistet auch weiterhin die Überwachung der Umsetzung auf der Grundlage folgender Elemente:

Bericht über den Stand der Digitalisierung in Europa

Der Bericht über dem Stand der Digitalisierung in Europa bietet umfassende Daten und Analysen zu den Entwicklungen in Bezug auf die Märkte, die Regulierung und die Lage der Verbraucher im Bereich der digitalen Wirtschaft der 28 Mitgliedstaaten, einschließlich

des Fortschrittsanzeigers zur digitalen Agenda 10 , der angibt, welche Fortschritte im Bereich der digitalen Wirtschaft in der EU gemacht wurden. Er beruht auf Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden, Eurostat und zusätzlichen relevanten Quellen stammen, und berücksichtigt Daten über die allgemeine Situation bezüglich aller Aspekte des EU-Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft in den EU-Mitgliedstaaten 11 . Die in dem Bericht enthaltenen Indikatoren ermöglichen einen Vergleich der Fortschritte der europäischen Ländern untereinander wie auch im zeitlichen Verlauf;

der Berichte über die europäischen Vorschriften und Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation mit umfassenden Daten und Analysen zu den Entwicklungen in Bezug auf die Märkte, die Regulierung und die Lage der Verbraucher im Telekommunikationssektor.

Jährliche Eurobarometer-Haushaltserhebung

Die aktuelle Eurobarometer-Erhebung gibt Einblicke in die Vorteile, die der Markt der elektronischen Kommunikation für die Endnutzer gebracht hat, und in die Einstellungen der Verbraucher gegenüber der Nutzung von Diensteplattformen sowie in eine Reihe von Verbraucherschutzfragen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag bewirkt die folgenden wesentlichen Änderungen am gegenwärtigen Rechtsrahmen:

Änderungen an den politischen Zielen:

Artikel 3 strafft die Darlegung der gegenwärtigen Ziele und ergänzt sie durch ein neues Ziel, nämlich das des breiten Zugang zu und der weit verbreiteten Nutzung von Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität in der EU, neben den bestehenden Zielen der Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts und der Interessen der Endnutzer.

Änderungen in Bezug auf die Zugangsregulierung:

Die Änderungen bezüglich der Zugangsregulierung dienen der Stärkung und Verbesserung der derzeit geltenden Regelung für die Zugangsgewährung durch die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, um den Infrastrukturwettbewerb und den Netzausbau durch alle Betreiber weiter zu fördern und den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität im gesamten Unionsgebiet fortzuführen.

In der ersten und zweiten Kategorie (Stärkung der Regelung für die Zugangsgewährung durch die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sowie Förderung des Infrastrukturwettbewerbs und des Netzausbaus durch alle Betreiber) sind folgende Bestimmungen und Änderungen von Bedeutung:

Durch die Artikel 61 und 65 werden die Marktanalyseverfahren geändert und es werden gegenwärtige bewährte Verfahren festgeschrieben, um die Zugangsregulierung zielgerichteter und rechtssicherer zu machen und auch geografisch besser auszurichten, damit Zugangsverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn und wo sie nötig sind, um einem Marktversagen auf den Endkundenmärkten zu begegnen oder bestimmte Ergebnisse für die Endnutzer zu erreichen. Den Regulierern wird zudem aufgetragen, in ihren Marktanalysen gewerbliche Zugangsvereinbarungen sowie andere bereits auferlegte regulatorische Verpflichtungen, z. B. symmetrische Verpflichtungen, zu berücksichtigen. Ferner wird durch den Artikel die derzeitige Höchstfrist von drei Jahren für die Durchführung der Marktprüfung auf fünf Jahre verlängert, wodurch die Betreiber längere Planungszeiträume und die nationalen Regulierungsbehörden mehr Flexibilität bezüglich des Zeitpunkts der Marktprüfungen erhalten. Der Artikel 66 trägt diesen Zielen dadurch Rechnung, dass die entsprechenden Vorschriften für die Auferlegung und Überprüfung von Verpflichtungen, z. B. bei veränderten Marktbedingungen, aktualisiert und angepasst werden.

Der Artikel 70 unterstützt einen größeren Infrastrukturwettbewerb dadurch, dass er den Zugang zu baulichen Infrastrukturen wie Schächten und Masten im Besitz von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewährleistet.

Auch im Hinblick auf die Unterstützung des Infrastrukturwettbewerbs stellt der Artikel 59 die Bedingungen klar, unter denen allen Betreibern Verpflichtungen auferlegt werden können (symmetrische Verpflichtungen), um den Zugang zu nicht replizierbaren Netzanlagen, z. B. zu in Gebäuden verlegten Leitungen und Kabeln, zu gewährleisten. Zur Wahrung von Investitionsanreizen wird dieser Zugang auf den vom Endnutzer aus gesehen ersten Konzentrationspunkt beschränkt, kann unter bestimmten Umständen aber über diesen Punkt hinaus ausgeweitet werden, um den Ausbau alternativer Netze in den schwierigsten und am wenigsten besiedelten Gebieten zu erleichtern.

Die Artikel 63 und 64 ermächtigen das GEREK, länderübergreifende Märkte festzulegen und eine länderübergreifende Nachfrage zu ermitteln, auch wenn die Märkte selbst national oder subnational abgegrenzt bleiben. Das GEREK kann Leitlinien für die nationalen Regulierungsbehörden zu gemeinsamen Herangehensweisen an die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen aufstellen, die helfen, eine solche länderübergreifende Nachfrage zu decken. Ferner ermächtigt der Artikel 64 die Kommission, mit Unterstützung des GEREK technische Spezifikationen für bestimmte Vorleistungszugangsprodukte festzulegen, um die Nachfrage nach grenzüberschreitenden Kommunikationsverbindungen – insbesondere die Nachfrage geschäftlicher Nutzer – zu decken, wenn das Fehlen solcher harmonisierten Produkte den Binnenmarkt behindert.

Der Artikel 73 führt auf EU-Ebene ein Verfahren zur Festlegung einer verbindlichen Methode für die Festsetzung von Anrufzustellungsentgelten ein; diese bilden einen stabilen Markt, der in den meisten Mitgliedstaaten ähnlich reguliert wird. Außerdem wird ein Mechanismus für die Festlegung von Zustellungshöchstentgelten auf EU-Ebene geschaffen, um die administrative Belastung der nationalen Regulierungsbehörden zu verringern, damit sie sich auf die Analyse der kompliziertesten Breitbandmärkte konzentrieren können.

Schließlich werden zur Fortführung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität im gesamten Unionsgebiet noch folgende Änderungen vorgeschlagen:

Durch Artikel 22 werden die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, Erhebungen zum Stand der Breitbandnetze und zu Investitionsplänen in ihren Gebieten durchzuführen, damit sie in ihren Marktanalysen geografische Besonderheiten besser berücksichtigen können. Darüber hinaus müssen sie so genannte „Gebiete mit Netzausbaudefizit“ ausweisen, in denen kein Unternehmen und keine Behörde ein Netz mit sehr hoher Kapazität aufbaut oder aufzubauen plant und auch keine Aufrüstung oder Erweiterung des bestehenden Netzes auf eine Leistung mit Empfangsgeschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vornimmt oder plant. Sie können die als solche ausgewiesenen Gebiete mit Netzausbaudefizit veröffentlichen und eine Aufforderung zur Interessenbekundung durchführen, um den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in diesen schwierigen Gebieten zu fördern.

Der Artikel 72 stellt die Umstände klar, unter denen Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht eine gewisse Flexibilität bei der Preisbildung eingeräumt werden kann, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Spielraum bei der Preisbildung ist auch bei Investitionen in neue Netze von Vorteil, sofern dadurch der nachgelagerte Wettbewerb nicht verhindert wird.

Durch Artikel 74 im Zusammenhang mit Anhang IV werden Bestimmungen eingeführt, die gewerbliche Ko-Investitionen in neue Infrastrukturen erleichtern und die dadurch notwendig werdende Regulierung vereinfachen sollen. Die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen durch einen über beträchtliche Marktmacht verfügenden Netzeigentümer und Zugangsinteressenten ist im Vergleich zu herkömmlichen Zugangsprodukten mit einer größeren Risikoteilung verbunden und kann auch eine dauerhaftere Grundlage für einen nachhaltigen Wettbewerb bilden, sofern bei der Ausgestaltung der Ko-Investition bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dies dürfte eine Anpassung des regulierten Zugangs ermöglichen, damit alle Ko-Investoren in den Genuss der Vorteile des Marktvorreiters gegenüber anderen Unternehmen kommen. Dabei kann die weitere Verfügbarkeit regulierter Zugangsprodukte für nichtbeteiligte Unternehmen bis zu den Kapazitäten, die vor der betreffenden Investition zur Verfügung standen, immer noch angemessen sein.

Der Artikel 77 sieht ein vereinfachtes Regulierungsmodell für nur auf der Vorleistungsebene betriebene Netze mit beträchtlicher Marktmacht vor, das auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Zugangsvorschriften beschränkt ist und nötigenfalls der Streitbeilegung unterliegt. Die Bestimmungen enthalten strenge Voraussetzungen, damit ein Netz als nur auf der Vorleistungsebene betrieben gelten kann, und können sich insbesondere für lokale Netze mit sehr hoher Kapazität eignen, die aber künftig als Netze mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden könnten. Der Artikel 76 enthält Klarstellungen zum Verfahren der freiwilligen Trennung und schafft Rechtssicherheit dank der Verpflichtungen, die der Betreiber, der das Trennungsverfahren durchläuft, übernehmen muss.

Der Artikel 78 stellt schließlich noch klar, welche Rolle die nationalen Regulierungsbehörden bei der Begleitung von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht spielen, die von herkömmlichen Netzen zu neuen Netzen übergehen (z. B. bei der Aufgabe herkömmlicher Kupferkabelnetze), als Mittel zur weiteren Unterstützung des Übergangs zu neuen Netzen.

Änderungen in Bezug auf die Frequenzverwaltung:

Der Artikel 45 enthält eine Klarstellung der allgemeinen Ziele, die den Mitgliedstaaten als Richtschnur für die Verwaltung der Funkfrequenzen auf nationaler Ebene dienen. Darin geht es um Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit in den Genehmigungsverfahren, die Bedeutung der Gewährleistung einer angemessenen Versorgung, zeitliche Vorgaben für die Bereitstellung von Funkfrequenzen, die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen, die Festlegung des Grundsatzes des Verfalls bei Nichtnutzung („Use it or lose it“) und die Förderung einer gemeinsamen Frequenznutzung wie auch den Frequenzhandel und die Frequenzvermietung. Außerdem sieht der Artikel einen Mechanismus vor, der unter eindeutig festgelegten Bedingungen eine zeitweilige alternative Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen ermöglicht.

Der Artikel 46 rückt Allgemeingenehmigungen gegenüber individuellen Lizenzen sowie eine im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgende gemeinsame Frequenznutzung in den Vordergrund, um dafür zu sorgen, dass die nationalen Behörden vorausschauend die für 5G-Entwicklungen am besten geeigneten Genehmigungsmodelle ausarbeiten. Außerdem erhält die Kommission die Befugnis zum Erlass verbindlicher Maßnahmen, um für Einheitlichkeit innerhalb der verschiedenen Arten von Genehmigungsregelungen zu sorgen.

Der Artikel 47 legt die Genehmigungsbedingungen fest, die an eine Allgemeingenehmigung für Funkfrequenzen und die zugehörigen Nutzungsrechte geknüpft werden, und sieht Durchführungsmaßnahmen der Kommission vor, um die Einheitlichkeit bestimmter Bedingungen zu sichern, beispielsweise der Kriterien für die Festlegung und Bemessung von Versorgungsverpflichtungen, deren Bedeutung als Teil einer effizienten Frequenznutzung gestärkt wird. Darüber hinaus werden Verpflichtungen wie die zur gemeinsamen Infrastrukturnutzung hervorgehoben, um die Netzanbindung der Endnutzer insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten zu verbessern.

Die Artikel 48–54 regeln wichtige Frequenzgenehmigungsaspekte, um die Genehmigungspraxis der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, und zwar i) Mindestlaufzeiten für Lizenzen (25 Jahre); ii) ein klares und vereinfachtes Verfahren für Frequenzhandel und Frequenzvermietung; iii) objektive Kriterien für eine einheitliche und auf den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts fußende Anwendung wettbewerbsfördernder Maßnahmen wie Frequenzobergrenzen, Reservierung von Funkfrequenzen für neue Marktteilnehmer und Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene; iv) Verfahren zur Verbesserung der Kohärenz und Vorhersehbarkeit bei der Erteilung und Verlängerung individueller Nutzungsrechte; v) klarere Bedingungen für die Beschränkung oder den Entzug bestehender Rechte, auch nach dem Grundsatz des Verfalls bei Nichtnutzung, und Stärkung der Durchsetzungsaufgaben der nationalen Behörden. Außerdem geben diese Artikel der Kommission die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen, um gemeinsame Höchstfristen für die Genehmigung der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in allen Mitgliedstaaten festzusetzen, die Hauptaspekte von Auswahlverfahren zu koordinieren und Kriterien für deren Ausgestaltung festzulegen.

Die Artikel 55 und 56 vereinfachen die Bedingungen für den Zugang zu Wi-Fi-Netzen, um dem exponentiell steigenden Netzanbindungsbedarf gerecht zu werden, sowie die Bedingungen für den Einsatz und die Bereitstellung drahtloser Breitbandzugänge mit geringer Leistung (kleine Funkzellen), um die Kosten des Ausbaus sehr dichter Netze zu senken.

Der Artikel 28 sieht eine verpflichtende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten vor, um Probleme wegen grenzüberschreitender funktechnischer Störungen unter Einbeziehung der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) zu beheben, sowie ergänzend dazu Durchführungsbefugnisse der Kommission für den Erlass verbindlicher Maßnahmen zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik.

Der Vorschlag gibt den nationalen Regulierungsbehörden Zuständigkeiten in Bezug auf Aspekte der Marktregulierung und der wirtschaftlichen Regulierung der Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste. Außerdem werden sie zuständig sein für Entscheidungen über die Auferlegung außergewöhnlicher Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Netzen und Funkfrequenzen und das nationale Roaming, um Netzversorgungslücken zu schließen. Dabei müssen sich die nationalen Regulierungsbehörden auf diesem Gebiet auf eine solide wirtschaftliche und vergleichende Analyse der Märkte stützen. Zur Gewährleistung einer unionsweit einheitlichen Anwendung der Zuteilungsbedingungen, die sich auf Wirtschaftsaspekte, Marktbedingungen und die Wettbewerbssituation und somit auf die Funktionsweise der Märkte auswirken, wird durch Artikel 35 ein Begutachtungsmechanismus (Peer-Review) geschaffen, bei dem das GEREK nationale Frequenzzuteilungsentwürfe auf Aspekte der Marktregulierung und der wirtschaftlichen Regulierung prüft und dazu unverbindliche Stellungnahmen abgibt.

Der Artikel 37 führt einen Rahmen für die Mitgliedstaaten ein, um freiwillige EU-weite oder länderübergreifende Zuteilungsverfahren zu erleichtern.

Änderungen in Bezug auf den Universaldienst:

Der Vorschlag zielt auf eine Modernisierung der Universaldienstregelungen ab. Dazu werden bestimmte herkömmliche Dienste (öffentliche Münz- und Kartentelefone, vollständige Teilnehmerverzeichnisse und Verzeichnisauskunftsdienste) auf EU-Ebene aus dem verbindlichen Umfang des Universaldienstes gestrichen. In den Mittelpunkt rückt dafür eine grundlegende Breitbandversorgung, die unter Bezugnahme auf eine laufend fortzuschreibende Liste grundlegender, über einen Breitbandanschluss nutzbarer Online-Dienste festgelegt werden soll. Die Mitgliedstaaten sollen sich dabei eher auf die Erschwinglichkeit der bestehenden Netzanbindungen konzentrieren, statt auf den Netzausbau, für den es bessere Instrumente gibt.

Ein erschwinglicher Universaldienst muss zumindest an festen Standorten gewährleistet werden, die Mitgliedstaaten sollen aber die flexible Möglichkeit haben, entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Erschwinglichkeit für die schutzbedürftigsten Endnutzer auch auf Mobilfunkdienste auszuweiten.

Durch Artikel 79 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass allen Endnutzern erschwingliche und funktionale breitbandige Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste zumindest an festen Standorten zur Verfügung stehen. Zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit gibt Artikel 80 den Mitgliedstaaten die Befugnis, von den Unternehmen zu verlangen, dass sie Sondertarife für Endnutzer mit nachweislich geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen anbieten und/oder solche Endnutzer direkt unterstützen; ferner ist für Verbraucher, die besondere Universaldiensttarife gewährt bekommen, ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags vorgesehen.

Wenngleich sich die Mitgliedstaaten auf die Erschwinglichkeit bestehender Netzanbindungen statt auf den Netzausbau konzentrieren sollten, erlaubt Artikel 81 es einem Mitgliedstaat, die Bereitstellung eines Anschlusses an einem festen Standort in den Universaldienstumfang aufzunehmen, wenn er nachweist, dass ein solcher Anschluss unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder durch andere mögliche politische Instrumente, die ihm zur Verfügung stehen, nicht gewährleistet werden kann.

Angesichts der Notwendigkeit einer gewissen Flexibilität zur Berücksichtigung unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten erlaubt Artikel 82 es den Mitgliedstaaten, Dienste, die gegenwärtig in den EU-Universaldienstumfang fallen, auf nationaler Ebene weiterhin vorzuschreiben, z. B. Münz- und Kartentelefone, Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste, wenn sie die Notwendigkeit ordnungsgemäß nachweisen und auch die Finanzierungsregelung entsprechend anpassen.

Der Artikel 85 sieht vor, dass die Kosten des Universaldienstes künftig aus allgemeinen Haushaltsmitteln und nicht mehr durch eine sektorale Finanzierung gedeckt werden sollen.

Änderungen der Vorschriften über die Dienste und den Verbraucherschutz:

In Anbetracht der Entwicklung der Märkte und der Regulierung in den vergangenen Jahren sowie der weiteren Notwendigkeit sektorspezifischer Vorschriften wird in Artikel 2 Absatz 4 der Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ neu definiert. Er umfasst drei Arten von Dienstkategorien: i) Internetzugangsdienst, ii) interpersoneller Kommunikationsdienst, bestehend aus zwei Unterkategorien: einem nummerngebundenen und einem nummernunabhängigen, und iii) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, z. B. für die Maschine-Maschine-Kommunikation und den Rundfunk genutzte Übertragungsdienste. Viele Bestimmungen über Endnutzer werden nur für Internetzugangsdienste und für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste gelten.

Für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste werden nur dann Verpflichtungen gelten, wenn die Anwendung spezifischer regulatorischer Verpflichtungen auf alle Arten interpersoneller Kommunikationsdienste im öffentlichen Interesse liegt, unabhängig davon, ob sie Nummern nutzen. Dies betrifft insbesondere Sicherheitsvorschriften (Artikel 40). Zusätzlich kann die Kommission im Falle einer tatsächlichen Bedrohung der durchgehenden Konnektivität oder des effektiven Zugangs zu Notdiensten feststellen, dass es notwendig ist, Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität zu ergreifen, die z. B. in der Einleitung eines Normungsprozesses bestehen. Die Einhaltung solcher Normen könnte dann erforderlichenfalls von den NRB auferlegt werden (Artikel 59).

Der Vorschlag verringert den Regulierungsaufwand, indem Verpflichtungen überall dort aufgehoben werden, wo sie nicht mehr benötigt werden oder vom allgemeinen Verbraucherrecht bereits hinreichend abgedeckt sind. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist die Aufhebung der Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden, gegenüber den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht die Endkundenpreise unmittelbar zu regulieren (Aufhebung des Artikels 17 der Universaldienstrichtlinie). Ferner werden einige Bestimmungen in Bezug auf Verträge, die Transparenz, die Gleichwertigkeit des Zugangs behinderter Nutzer, Verzeichnisdienste und die Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gestrafft und zum Teil gestrichen, weil sie sich mit horizontalen Vorschriften überschneiden oder anderweitig Redundanzen enthalten (Artikel 95–98 und 103–105).

Eine beschränkte Zahl neuer Bestimmungen wird ins Auge gefasst, um neue Herausforderungen zu bewältigen, z. B. im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit von Verträgen dank einer Kurzzusammenfassung der wesentlichen Vertragsinhalte, die Bereitstellung von Verbrauchskontrollwerkzeugen zur Information der Verbraucher über ihre aktuelle Kommunikationsnutzung, erweiterte Bestimmungen über Preis- und Qualitätsvergleichswerkzeuge, Vorschriften über den Anbieterwechsel angesichts der schnell zunehmenden Zahl der Bündelverträge, um eine unerwünschte Anbieterbindung zu vermeiden (zentrale spezifische Bestimmungen wie zur Höchstvertragslaufzeit und zu Vertragskündigungsrechten, die für den gesamten Bündelvertrag gelten sollen) und ein Verbot der Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzland (Artikel 92, 95, 96, 98 und 100).

Trotz der allgemeinen Höchstlaufzeit von zwei Jahren für Dienstleistungsverträge werden längere separate Vereinbarungen mit Endnutzern erlaubt, um die Rückzahlung von Beiträgen zur Bereitstellung eines physischen Anschlusses zu erleichtern und den Netzausbau durch in Raten zu leistende Beiträge zu den Kapitalkosten der Netze (Nachfragebündelung) zu unterstützen (Artikel 98).

Änderungen der Nummerierungsbestimmungen:

Zur Behebung von Wettbewerbsproblemen auf dem Markt der Maschine-Maschine-Kommunikation (hauptsächlich unerwünschte Bindung an einen bestimmten Betreiber) erlaubt es der Vorschlag den nationalen Regulierungsbehörden, auch anderen Unternehmen, die keine Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste sind, Nummern zuzuteilen, ohne dass sie dazu jedoch verpflichtet werden sollen (Artikel 88). Derselbe Artikel trägt den nationalen Regulierungsbehörden auf, bestimmte Nummerierungsressourcen für die exterritoriale Nutzung nationaler Nummern innerhalb der EU festzulegen, um der steigenden Nachfrage nach einer solchen exterritorialen Nutzung von Nummerierungsressourcen insbesondere für Maschine-Maschine-Anwendungen zu entsprechen.

Hinsichtlich der Vorschriften über einheitliche Rufnummern für Dienste von sozialem Wert bleibt der Schwerpunkt die wirksame Umsetzung der Hotline für vermisste Kinder (Artikel 90), wobei der Gesamtrahmen für 116-Nummern weiterhin auf der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission beruht. Wegen der mangelnden Nachfrage nach dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) in den vergangenen Jahren wird die betreffende Bestimmung gestrichen (Artikel 27 der Universaldienstrichtlinie).

Änderungen der Notrufbestimmungen:

In Bezug auf die Ermöglichung des Zugangs zu Notdiensten durch alle Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste wird Rechtsklarheit geschaffen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen das bisherige Mandat der Kommission zum Erlass technischer Durchführungsmaßnahmen durch die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ersetzen, damit die effektive Erreichbarkeit der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 auch hinsichtlich des Anruferstandorts, der Anrufzuleitung zur Notrufabfragestelle und der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer EU-weit einheitlich gewährleistet ist. Dieser Ansatz stellt sicher, dass technische Notruflösungen grenzüberschreitend aufgebaut werden und funktionieren (Artikel 102).

Änderungen in Bezug auf die Lenkung und Verwaltung:

Die Artikel 5, 6 und 8 stärken die Rolle der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden. Dazu werden EU-weit bestimmte Mindestzuständigkeiten für diese Regulierer festgelegt und die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit um Vorgaben für die Ernennung und Berichterstattung erweitert.

Durch Artikel 12 werden einige Änderungen am Verfahren der Allgemeingenehmigung eingeführt. Demnach sollen die Betreiber ihre Notifizierungen beim GEREK einreichen, das als zentrale Anlaufstelle dient und diese Notifizierungen dann an die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden weiterleitet. Das GEREK soll ein Register auf EU-Ebene einrichten.

Der Artikel 27 sieht ein Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten vor, das die Rolle des GEREK dadurch stärkt, dass die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet werden, das GEREK zu konsultieren.

Der Artikel 33 führt ein Doppeleinspruchsystem für jene Fälle ein, in denen sich GEREK und Kommission zu einem Entwurf für Abhilfemaßnahmen, der von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgeschlagen und der Kommission und dem GEREK gemäß Artikel 33 notifiziert wird, auf eine gemeinsame Position verständigen. In solchen Fällen könnte die Regulierungsbehörde von der Kommission aufgefordert werden, den Maßnahmenentwurf nötigenfalls zu ändern oder zurückzuziehen und der Kommission und dem GEREK ihre Marktanalyse erneut zu notifizieren.

ê 2002/19/EG (angepasst)

2016/0288 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) Ö über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation Õ

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel 95 Ö 114 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ö Europäischen Õ Wirtschafts- und Sozialausschusses 12 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 13 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1)Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 , die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 , die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 wurden erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinien vorzunehmen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Mit dem derzeitigen Rechtsrahmen für Telekommunikation wurden die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Telekommunikationssektor in der Phase des Übergangs von Monopolbetrieben zum vollständigen Wettbewerb geschaffen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Am 10. November 1999 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste – Kommunikationsbericht 1999“. Darin überprüfte sie den bestehenden Rechtsrahmen für Telekommunikation gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) 18 . Sie unterbreitete ferner eine Reihe von politischen Vorschläge zur öffentlichen Anhörung, die einen neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste betreffen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

Am 26. April 2000 legte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen vor. In der Mitteilung werden die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zusammengefasst und Eckpunkte für die Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste vorgegeben.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

Der Europäische Rat (Lissabon, 23./24. März 2000) wies darauf hin, dass von dem Übergang zu einer digitalen, wissensbasierten Wirtschaft starke Impulse für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgehen werden. Er hob insbesondere hervor, dass europäische Unternehmen und Bürger Zugang zu einer kostengünstigen Kommunikationsinfrastruktur von internationalem Rang und zu einer breiten Palette von Dienstleistungen haben müssen.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

ð neu

(2)Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den Ö Teil des Õ geltenden Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und dienste bilden Ö sind Õ – Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 19 , Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 20 , Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) 21 , Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) 22 und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 23  (zusammen „Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien“ genannt) – wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssenð  24  ï.

ò neu

(3)In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hob die Kommission hervor, dass der Schwerpunkt der Überprüfung des Rechtsrahmens für die Telekommunikation auf Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze, für ein kohärentes Binnenmarktkonzept für die Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung, geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt durch Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Einzelregelungen, gleiche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sowie einen wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen würde.

(4)Diese Richtlinie ist Bestandteil einer Überprüfung zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), die vier Richtlinien (Rahmen-, Genehmigungs-, Zugangs- und Universaldienstrichtlinie) und eine Verordnung (GEREK-Verordnung 25 ) umfasst. Jede der Richtlinien enthält derzeit Maßnahmen, die entsprechend der Regulierung der Branche in der Vergangenheit, in der Unternehmen vertikal integriert waren (d. h. sowohl Netze als auch Dienste bereitstellten), für die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste gelten. Die Überprüfung gibt die Gelegenheit, die vier Richtlinien neu zu fassen, um die aktuelle Struktur zu vereinfachen, so dass im Einklang mit dem REFIT-Ziel ihre Kohärenz und Zugänglichkeit gestärkt wird. Ferner ermöglicht die Überprüfung eine Anpassung der Struktur an die neue Marktsituation, in der die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten nicht mehr notwendigerweise mit der Bereitstellung eines Netzes verknüpft ist. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten besteht die Neufassung eines Rechtsakts in der Annahme eines neuen Rechtsakts, durch den die inhaltlichen Änderungen an einem bisherigen Rechtsakt sowie dessen unveränderte Bestimmungen in einem einzigen Text zusammenfasst werden. Gegenstand einer Neufassung sind die inhaltlichen Änderungen, die an einem bisherigen Rechtsakt vorgenommen werden; der Vorschlag umfasst daneben die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts und der genannten inhaltlichen Änderungen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(5)Ziel Ö Mit Õ dieser Richtlinie ist es, Ö sollte Õ einen rechtlichenr Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste zu geschaffen werden, wobei diese lediglich den Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaigen Einschränkungen gemäß Artikel 46 Ö 52 Õ Absatz 1 des Vertrags, insbesondere Maßnahmen betreffend die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unterliegt.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

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(6)Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien lassenlässt die Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat unberührt, die erforderlichen Maßnahmen ð aufgrund der Artikel 87 und 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ï zu treffen, um den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen sicherzustellen, die öffentliche Ordnung ð , die öffentliche Sittlichkeit ï und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, wozu unter anderem gehört, dass die nationalen Regulierungsbehörden spezifische und angemessene Verpflichtungen für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste festlegen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

ð neu

(7)Angesichts der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sollte für alle Übertragungs ð elektronischen Kommunikations ïnetze und dienste Ö soweit möglich Õ ein einheitlicher Ö europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation Õ Rechtsrahmen gelten Ö , der mit Ausnahme von Themen, die sich besser durch direkt anwendbare Vorschriften auf der Grundlage von Verordnungen regeln lassen, auf einer einzigen Richtlinie beruht Õ. Dieser Rechtsrahmen besteht aus der vorliegenden Richtlinie und folgenden Einzelrichtlinien: der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) 26 , der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 27 , der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) 28 und der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation 29 (nachfolgend „Einzelrichtlinien“ genannt). Es ist notwendig, die Regulierung der Übertragung ð elektronischen Kommunikationsnetze und dienste ï von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Dieser Rahmen Ö Kodex Õ betrifft daher nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt folglich alle Maßnahmen unberührt, die auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ oder im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionrecht Õ auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit 30 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 31 . ð Mit den Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Politik und Inhalte sollen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Ziele erreicht werden, wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. ï Bei der Trennung der Regulierung von Übertragung ð elektronischer Kommunikation ï und Inhalten sind dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 8

ð neu

(8)Diese Richtlinie bezieht sich ð betrifft ï nicht auf Geräte, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 32  fallen ð die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU auf Funkanlagen ï, gilt jedoch für Verbrauchergeräte, die für Digitalfernsehen verwendet werden.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

ð neu

(9)Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmen Ö dieser Õ rRichtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der RahmenrRichtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 33  Ö Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34  Õ ausgedehnt werden, sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um behinderten Nutzern den Zugang zu erleichtern. ð Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden die Netzbetreiber und die Hersteller von Einrichtungen zur Zusammenarbeit auffordern, um behinderten Nutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten zu erleichtern. Diese Richtlinie sollte auch für die nicht-exklusive Frequenznutzung zur Eigennutzung von Funkendgeräten gelten, um eine koordinierte Vorgehensweise im Hinblick auf ihre Genehmigung zu gewährleisten, auch wenn kein Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. ï

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

Die audiovisuelle Politik und die Regulierung von Inhalten erfolgen mit Blick auf bestimmte Allgemeininteressen wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. Die Mitteilung der Kommission über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Juni 2000, in denen diese Mitteilung begrüßt wird, legen die wesentlichen Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft zur Umsetzung ihrer audiovisuellen Politik zu ergreifen sind.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 50 (angepasst)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, Maßnahmen aufgrund der Artikel 30 und 46 des Vertrags zu treffen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

Dienste der Informationsgesellschaft unterliegen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) 35 .

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

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(10)Die Begriffsbestimmung für „Dienste der Informationsgesellschaft“ in Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 36 umfasst einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online erfolgen. Die meisten dieser Tätigkeiten werden vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie nicht erfasst, weil sie nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. ð Bestimmte elektronische Kommunikationsdienste gemäß dieser Richtlinie könnten auch dem Begriff eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft entsprechen. Die für Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen finden auf diese elektronischen Kommunikationsdienste Anwendung, soweit die vorliegende Richtlinie oder sonstige Rechtsakte der Union keine spezifischeren Bestimmungen für elektronische Kommunikationsdienste enthalten. ï Ö Elektronische Kommunikationsdienste wie Õ Sprachtelefonie-, ð Mitteilungs- ï und E-Mail-ÜbertragungsdDienste werden von dieser Richtlinie erfasst. Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter, kann sowohl elektronische Kommunikationsdienste, wie den Zugang zum Internet, als auch nicht unter diese Richtlinie fallende Dienste, wie die Bereitstellung von Internet gestützten ð und nicht kommunikationsbezogenen ï Inhalten, anbieten.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 20

(11)Das gleiche Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von RundHörfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können diesem Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die imin Anhang I enthaltene Liste der Bedingungen dadurch berührt würde.

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(12)Der Rechtsrahmen sollte die Nutzung von Funkfrequenzen durch alle elektronischen Kommunikationsnetze abdecken, einschließlich der neu entstehenden Funkfrequenznutzung zur Eigennutzung durch neue Arten von Netzen, die ausschließlich aus autonomen Systemen mobiler Funkgeräte bestehen, die ohne eine zentrale Verwaltung oder einen zentralen Netzbetreiber drahtlos miteinander verbunden sind und nicht unbedingt mit der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Entwicklung der fünften Generation der Mobilkommunikationsumgebung werden solche Netze wahrscheinlich insbesondere außerhalb von Gebäuden und auf den Straßen entstehen zur Nutzung in den Bereichen Verkehr, Energie, Forschung und Entwicklung, elektronische Gesundheitsdienste, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Internet der Dinge, Maschine-Maschine-Kommunikation und vernetzte Fahrzeuge. Folglich sollte die Anwendung zusätzlicher nationaler Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung derartiger Funkanlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der wirksamen und effizienten Nutzung der Frequenzen sowie der Vermeidung funktechnischer Störungen einführen, die Grundsätze des Binnenmarktes widerspiegeln.

(13)Die Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze wachsen stetig. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit vor allem auf der höheren Bandbreite lag, die im Allgemeinen und jedem einzelnen Nutzer zur Verfügung stand, gewinnen heute Parameter wie Latenz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit an Bedeutung. Derzeit wird auf diese Nachfrage reagiert, indem Glasfaserkabel zunehmend in der Nähe des Nutzers verlegt werden; „Netze mit sehr hoher Kapazität“ werden in Zukunft Leistungsparameter erfordern, die jenen eines Netzes entsprechen, das zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung aus Glasfaserkomponenten besteht. Bei Festnetzanschlüssen entspricht dies einer Netzleistung, die eine Glasfaserinstallation bis zu einem Mehrfamilienhaus als Ort der Nutzung bieten kann, und bei mobilen Verbindungen einer Netzleistung, die mit der einer Glasfaserinstallation bis zur Basisstation als Ort der Nutzung vergleichbar ist. Unterschiedliche Endnutzererfahrungen, die auf die verschiedenen Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist, sollten nicht berücksichtigt werden, wenn es darum geht zu bestimmen, ob einem Drahtlosnetz eine ähnliche Netzleistung zugeschrieben werden kann. Im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität sollten andere Technologien und Übertragungsmedien nicht ausgeschlossen werden, sofern sie hinsichtlich ihres Leistungsvermögens mit dem Basisszenario zu vergleichen sind. Der Ausbau solcher „Netze mit sehr hoher Kapazität“ wird das Leistungsvermögen von Netzen weiter erhöhen und den Weg für künftige Generationen von Mobilfunknetzen auf der Grundlage erweiterter Luftschnittstellen und einer stärker verdichteten Netzarchitektur ebnen.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

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(14)Die Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. ð Durch die Technologie- und Marktentwicklung wird bei Netzen zunehmend auf die Internet-Protokoll-Technologie gesetzt, und die Endnutzer können aus einer Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter auswählen. Daher sollte der Begriff „öffentlich zugänglicher Telefondienst“, der ausschließlich in der Richtlinie 2002/22/EG verwendet und weithin als Bezeichnung für traditionelle analoge Telefondienste verstanden wird, durch den aktuelleren und technologieneutralen Begriff „Sprachkommunikation“ ersetzt werden. ï Insbesondere sollten dDie Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes sollten von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes Ö Sprachkommunikationsdienstes Õ, d. h. eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, und das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans ermöglicht, unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert, getrennt werden. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein zweigerichteter Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht zu kommunizieren. Ein Dienst, der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Website, ist kein Ö solcher Õ öffentlich zugänglicher TelefondDienst. Öffentlich zugängliche Telefondienste Ö Sprachkommunikationsdienste Õ schließen auch Kommunikationsmittel ein, die speziell für behinderte Endnutzer bestimmt sind, die Text-Relay- oder Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) in Anspruch nehmen.

ò neu

(15)Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel zu ihrer Bereitstellung haben sich erheblich weiterentwickelt. Die Endnutzer ersetzen die herkömmlichen Sprachtelefon-, Textmitteilungs- und E-Mail-Übertragungsdienste vermehrt durch in der Funktionsweise gleichwertige Online-Dienste wie Internet-Telefonie, Mitteilungsdienste und Web-gestützte E-Mail-Dienste. Um einen wirksamen und gleichwertigen Schutz der Endnutzer bei der Nutzung von in der Funktionsweise gleichwertigen Diensten zu gewährleisten, sollte eine zukunftsorientierte Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten nicht allein auf technischen Parametern fußen, sondern eher auf einem funktionalen Ansatz aufbauen. Der Umfang der erforderlichen Regulierung sollte angemessen sein, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Obwohl „Signalübertragung“ ein wichtiger Parameter für die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Dienste bleibt, sollte die Begriffsbestimmung auch andere Dienste erfassen, die Kommunikation ermöglichen. Aus der Sicht des Endnutzers spielt es keine Rolle, ob ein Anbieter die Signale selbst überträgt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird. Die geänderte Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste sollte daher drei Arten von Diensten beinhalten, die sich möglicherweise teilweise überschneiden, nämlich Internetzugangsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120, interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne dieser Richtlinie und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Die Begriffsbestimmung der elektronischen Kommunikationsdienste sollte Unklarheiten beseitigen, die bei der Umsetzung der bisherigen Begriffsbestimmung festgestellt wurden, und eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der in dem Rechtsrahmen enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch elektronische Kommunikationsdienste für Zahlungs- oder sonstige Zwecke muss unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG erfolgen, die am 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) 37 ersetzt wird.

(16)Um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen, muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. In der digitalen Wirtschaft stellen Nutzerdaten für die Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste werden oftmals für eine andere Gegenleistung als Geld erbracht, z. B. wird Zugang zu personenbezogenen oder sonstigen Daten gewährt. Das Konzept eines Entgelts sollte daher Fälle umfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten wie Namen oder E-Mail-Adresse anfragt und der Endnutzer diese dem Anbieter auf direkte oder indirekte Weise aktiv zur Verfügung stellt. Es sollte auch Fälle einbeziehen, in denen der Anbieter Informationen einschließlich personenbezogener Daten wie z. B. die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen erhebt, ohne dass der Endnutzer diese aktiv bereitstellt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Artikel 57 AEUV 38 liegt ein Entgelt im Sinne des Vertrags auch vor, wenn der Diensteanbieter durch Dritte und nicht durch den Diensteempfänger bezahlt wird. Das Entgeltkonzept sollte aus diesem Grund auch Fälle umfassen, in denen der Endnutzer als Bedingung für den Zugang zu dem Dienst Werbung ausgesetzt ist, oder Fälle, in denen der Diensteanbieter die von ihm erhobenen personenbezogenen Daten monetisiert.

(17)Interpersonelle Kommunikationsdienste sind Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ermöglichen; dazu zählen Dienste wie herkömmliche Sprachanrufe zwischen zwei Personen, aber auch alle Arten von E-Mails, Mitteilungsdiensten oder Gruppenchats. Interpersonelle Kommunikationsdienste decken ausschließlich die Kommunikation zwischen einer endlichen – also nicht potenziell unbegrenzten – Zahl von natürlichen Personen ab, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Kommunikation, an der juristische Personen beteiligt sind, sollte in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fallen, wenn natürliche Personen im Namen dieser juristischen Personen handeln oder zumindest auf einer Seite an der Kommunikation beteiligt sind. Die interaktive Kommunikation schließt ein, dass der Dienst dem Empfänger der Informationen die Möglichkeit zur Antwort gibt. Dienste, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darunter der lineare Rundfunk, Videoabrufdienste, Websites, soziale Netzwerke, Blogs und der Informationsaustausch zwischen Maschinen, sollten nicht als interpersonelle Kommunikationsdienste betrachtet werden. Ein Dienst sollte ausnahmsweise nicht als interpersoneller Kommunikationsdienst betrachtet werden, sofern es sich bei der interpersonellen und interaktiven Kommunikationseinrichtung lediglich um eine untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene Nebenfunktion handelt, die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften für elektronische Kommunikationsdienste zu umgehen. Grundsätzlich und je nach den Merkmalen der Kommunikationseinrichtung des Dienstes wäre ein Kommunikationskanal in Online-Spielen ein Beispiel für eine solche Ausnahme.

(18)Interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern aus einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan nutzen, sind an das öffentliche (paket- oder leitungsvermittelte) Fernsprechnetz angebunden. Diese nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste beinhalten sowohl Dienste, denen Endnutzernummern zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zugeteilt werden, als auch Dienste, die es Endnutzern ermöglichen, Personen zu erreichen, denen solche Nummern zugeteilt wurden. Die bloße Nutzung einer Nummer als Kennung sollte nicht mit der Nutzung einer Nummer zur Anbindung an das öffentliche Fernsprechnetz gleichgesetzt und daher für sich allein nicht als ausreichend betrachtet werden, um einen Dienst als nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst zu bezeichnen. Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste sollten nur dann Verpflichtungen unterliegen, wenn die Anwendung spezifischer regulatorischer Verpflichtungen auf alle Arten von interpersonellen Kommunikationsdiensten im öffentlichen Interesse liegt, unabhängig davon, ob sie bei der Bereitstellung ihres Dienstes Nummern nutzen. Es ist gerechtfertigt, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste anders zu behandeln, da sie am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt sind und somit auch Nutzen daraus ziehen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 6

ð neu

(19)Der Netzabschlusspunkt stellt zu Regulierungszwecken die Grenze dar zwischen dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste und der Regelung für Kommunikationsendeinrichtungen. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Festlegung des Standortes des Netzabschlusspunkts zuständig, die Festlegung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags der betreffenden Unternehmen. ð Angesichts der Praxis der nationalen Regulierungsbehörden sowie der Vielfalt der Festnetz- und Drahtlostopologien sollte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien darüber verabschieden, wie der Netzabschlusspunkt unter verschiedenen konkreten Umständen im Einklang mit dieser Richtlinie festzulegen ist. ï

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(20)Technische Entwicklung ermöglichen es den Endnutzern, nicht nur über Sprachanrufe, sondern auch über andere interpersonelle Kommunikationsdienste Zugang zu Notdiensten zu erhalten. Der Begriff des Notrufs sollte daher alle interpersonellen Kommunikationsdienste erfassen, die den Zugang zu solchen Notdiensten ermöglichen. Er baut auf den Komponenten des Rettungsdienstsystems auf, die bereits in den Rechtsvorschriften der Union festgeschrieben sind; dabei handelt es sich um die „Notrufabfragestelle“ und die „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ 39 sowie um „Notdienste“ 40 .

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

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(21)Die nationalen Regulierungsbehörden ð und andere zuständige Behörden ï sollten einheitliche Ziele und Grundsätze verfolgen, um ihre Ö Arbeit Õ Maßnahmen zu untermauern, und sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb dieses Rechtsrahmens erforderlichenfalls ihre Maßnahmen mit den RegulierungsbBehörden der anderen Mitgliedstaaten ð und dem GEREK ï abstimmen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(22)Die Tätigkeiten der aufgrund dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien errichteten nationalen Regulierungs ð zuständigen ï bBehörden tragen dazu bei, dass die Ziele umfassenderer Politiken in den Bereichen Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, Stadtplanung und Raumordnung erreicht werden können.

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(23)Um die politischen Ziele der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt im rechtlichen Sinne umzusetzen, sollte mit dem Rechtsrahmen neben den drei vorrangigen Zielen der Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarkts und der Interessen der Endnutzer zusätzlich ein auf folgende Ergebnisse ausgerichtetes Konnektivitätsziel verfolgt werden: breiter Zugang zu und weit verbreitete Nutzung von Festnetz- und Mobilanbindungen mit sehr hoher Kapazität für/durch alle Bürger und Unternehmen der Union auf Grundlage von angemessenen Preisen und Auswahl, ermöglicht durch wirksamen und fairen Wettbewerb, effiziente Investitionen und offene Innovation, effiziente Frequenznutzung, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte im Binnenmarkt sowie durch die erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften zum Schutz der Interessen der Bürger. Für die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die Interessenträger bedeutet das Konnektivitätsziel zum einen, dass Netze und Dienste mit der höchstmöglichen, wirtschaftlich nachhaltigen Kapazität in einem bestimmten Bereich angestrebt werden, und zum anderen ein territorialer Zusammenhalt im Sinne einer Verschmelzung der in verschiedenen Bereichen verfügbaren Kapazität verfolgt wird.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

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(24)Die Verpflichtung der Ö Der Grundsatz, dass die Õ Mitgliedstaaten sicherzustellen ð das EU-Recht in technologieneutraler Weise anwenden sollten ï , dass die nationalen Regulierungsbehörden die Forderung nach einer technologieneutralen Regulierung weitestgehend berücksichtigen (d. h. dass Ö eine nationale Regulierungs- Õ ð oder andere zuständige ï Ö Behörde Õ weder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben Ö vorschreibt Õ noch deren Einsatz begünstigt wird), schließt nicht aus, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen ð zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Rechtsrahmens ï zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums. ð Des Weiteren schließt dies nicht aus zu berücksichtigen, dass bestimmte Übertragungsmedien über physikalische Merkmale und Architektureigenschaften verfügen, die hinsichtlich Dienstqualität, Kapazität, Wartungskosten, Energieeffizienz, flexibler Verwaltung, Zuverlässigkeit, Robustheit und Skalierbarkeit sowie letztlich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit überlegen sein können; dies kann sich in den Maßnahmen zur Verwirklichung der unterschiedlichen Regulierungsziele durchaus widerspiegeln. ï

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 53

(25)Sowohl effiziente Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gemeinsam gefördert werden, um das Wirtschaftswachstum zu steigern, mehr Innovation zu erreichen und für die Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten zu gewährleisten.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 54

(26)Der Wettbewerb kann am besten durch ein wirtschaftlich effizientes Maß an Investitionen in neue und bestehende Infrastrukturen gefördert werden, die durch eine Regulierung ergänzt werden, sofern dies zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs bei den Endnutzerdiensten erforderlich ist. Ein effizientes Maß an Wettbewerb im Bereich Infrastruktur ist das Ausmaß des Infrastrukturausbaus, bei dem Investoren auf der Grundlage angemessener Erwartungen im Hinblick auf die Entwicklung der Marktanteile mit einer angemessenen Rendite rechnen können.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

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(27)Um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, ist eEs ist erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze ð Netze mit sehr hoher Kapazität ï zu schaffen, welche die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken werden. Solche Netze haben enormes Potenzial, Vorteile für Verbraucher und die Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher neuen Netze zu fördern, wobei der Wettbewerb gewährleistet und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung eine neue Dynamik verliehen werden sollte.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(28)Das Ziel besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich die elektronische Kommunikation nur durch das Wettbewerbsrecht zu regeln. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb Ö auf den betreffenden Endkundenmärkten Õ besteht.

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(29)Die elektronische Kommunikation nimmt in einer wachsenden Zahl von Sektoren an Bedeutung zu. Das Internet der Dinge verdeutlicht, wie die Übertragung von Funksignalen, die der elektronischen Kommunikation zugrunde liegen, weiterhin die Entwicklung der gesellschaftlichen und unternehmerischen Realität beeinflusst und gestaltet. Um den größten Nutzen aus diesen Entwicklungen zu ziehen, spielen die Einführung von und Ausrichtung auf neue drahtlose Kommunikationstechnologien und -anwendungen in der Frequenzverwaltung eine wesentliche Rolle. Da andere auf die Frequenznutzung angewiesene Technologien und Anwendungen ebenfalls stärker nachgefragt werden und diese durch die Integration von oder Kombination mit elektronischer Kommunikation unterstützt werden können, sollte im Rahmen der Frequenzverwaltung gegebenenfalls ein sektorübergreifendes Konzept verfolgt werden, um die Frequenznutzung effizienter zu machen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)

ð neu

(30)Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann dDie strategische Planung, Koordinierung und – gegebenenfalls – Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ kann dazu beitragen, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Europäischen Union Ö Union Õ weltweit wirksam geschützt werden können. Zu diesen Zwecken sollten Ö können Õ gegebenenfalls mehrjährige Legislativprogramme zur Funkfrequenzpolitik festgelegt Ö angenommen Õ werden, ð , von denen das erste mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 41 festgelegt wurde und ï in denen die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft Ö Union Õ erläutert werden. Diese politischen Orientierungen und Ziele können sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen beziehen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts Ö im Einklang mit dieser Richtlinie Õ erforderlich sind, und sie können sich gegebenenfalls auch auf die Harmonisierung der Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen zur Frequenznutzung oder zur Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte beziehen, sofern dies notwendig ist, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts auszuräumen. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien stehen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 32 (angepasst)

ð neu

(31)Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die nicht ausreichend flexibel sind, um der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu folgen, insbesondere der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Ö Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Õ Die üÜbermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen ð in Bezug auf die Verwaltung der Funkfrequenzen, einschließlich ungerechtfertigter Unterschiede bei den Bedingungen für den Zugang zu den Funkfrequenzen und deren Nutzung je nach Art des Betreibers, kann ï führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer führen. und Ö Sie kann Õ verlangsamt das Innovationstempo verlangsamen ð , Investitionen einschränken, Größenvorteile aufseiten der Hersteller und Betreiber verringern sowie Spannungen zwischen den Rechteinhabern und unterschiedliche Kosten für den Frequenzzugang erzeugen. Diese Uneinheitlichkeit kann zu möglichen Verzerrungen im Funktionieren ï zu Lasten des Binnenmarkts Ö führen sowie Õ, der den Verbrauchern und der Wirtschaft insgesamt Ö schaden Õ. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechteinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und möglichen Verzerrungen im Funktionieren des Binnenmarkts führt.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 33 (angepasst)

Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(32)Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Funkfrequenzverwaltung sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Funkfrequenzverwaltung befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der gesamten Gemeinschaft Ö Union Õ und zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der ITU sichergestellt wird.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 11

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(33)Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

ò neu

(34)Es ist erforderlich, eine Liste der Aufgaben zu erstellen, die Mitgliedstaaten nur denjenigen Stellen übertragen dürfen, die sie als nationale Regulierungsbehörden benennen und deren politische Unabhängigkeit und Regulierungskapazität gewährleistet ist, im Gegensatz zu anderen Regulierungsaufgaben, mit denen sie entweder nationale Regulierungsbehörden oder andere zuständige Behörden betrauen können. Ist in dieser Richtlinie vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat eine Aufgabe oder Befugnis einer zuständigen Behörde überträgt, kann der Mitgliedstaat somit entweder eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde mit der Aufgabe betrauen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

ð neu

(35)Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte Ö wurde Õ Ö mit der Überarbeitung im Jahr 2009 Õ gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen. Hierfür sollten Ö mussten Õ ausdrückliche Bestimmungen des nationalen Rechts gewährleisten, dass die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignen sich nationale rechtssetzende Organe nicht dazu, als nationale Regulierungsbehörde nach dem Rechtsrahmen zu fungieren. Zu diesem Zweck sollten Ö mussten Õ im Voraus Regeln für die Gründe für eine Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. ð Damit willkürliche Entlassungen vermieden werden, sollte das entlassene Mitglied die zuständigen Gerichte prüfen lassen können, ob ein triftiger Grund für die Entlassung gemäß dieser Richtlinie besteht. Eine solche Entlassung sollte ausschließlich auf den persönlichen oder fachlichen Qualifikationen des Leiters oder Mitglieds beruhen. ï Wichtig ist, dass die für die Vorabregulierung des Markts zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der es ihnen insbesondere gestattet, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Dieser Haushaltsplan sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten. ð Die Behörden sollten innerhalb der Grenzen ihres Haushalts ihre personellen und finanziellen Ressourcen eigenständig verwalten. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit sollten Mitgliedstaaten, die weiterhin Eigentümer von Unternehmen sind oder Unternehmen kontrollieren, die durch Verwaltungsabgaben zum Haushalt der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden beitragen, sicherstellen, dass eine wirksame strukturelle Trennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle und der Kontrolle des Haushalts besteht. ï

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(36)Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden weiter zu stärken, um die Unempfänglichkeit ihrer Leiter und Mitglieder für Einflussnahmen von außen sicherzustellen, indem Mindestqualifikationen für die Ernennung und eine Mindestlaufzeit für ihr Mandat festgelegt werden. Die Begrenzung der Möglichkeit einer mehrfachen Mandatsverlängerung sowie das Erfordernis einer geeigneten Rotationsregelung für den Vorstand und die oberste Leitungsebene würden dem Risiko einer Vereinnahmung durch die zu regulierenden Branchen entgegenwirken, für Kontinuität sorgen und die Unabhängigkeit stärken.

(37)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf die Art, wie sie ihre Aufgaben erfüllen, rechenschaftspflichtig sein und Bericht erstatten müssen. Dies sollte in Form einer Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung und nicht durch Ad-hoc-Berichte erfolgen, die im Fall unverhältnismäßiger Anforderungen die Unabhängigkeit der Behörde einschränken oder sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindern könnten. Gemäß der jüngsten Rechtsprechung 42 können umfangreiche oder uneingeschränkte Berichtspflichten sogar die Unabhängigkeit einer Behörde indirekt beeinflussen.

(38)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden notifizieren. Im Fall von Behörden, die für die Gewährung von Wegerechten zuständig sind, kann der Meldepflicht durch einen Verweis auf die zentrale Informationsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 genügt werden.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 4

Diese Richtlinie regelt die Genehmigung aller elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig davon, ob sie für die Allgemeinheit bereitgestellt werden oder nicht. Dies ist wichtig, damit dafür gesorgt ist, dass für beide Gruppen von Anbietern objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Rechte, Bedingungen und Verfahren gelten.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 5

Diese Richtlinie gilt nur dann für die Einräumung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen, wenn die Nutzung mit der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, normalerweise gegen Entgelt, verbunden ist. Die Eigennutzung von Funkendgeräten auf der Grundlage der nicht ausschließlichen Nutzung bestimmter Funkfrequenzen durch einen Nutzer, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wie zum Beispiel die Nutzung eines CB-Bands durch Funkamateure, stellt keine Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes dar und unterliegt daher nicht dieser Richtlinie. Diese Nutzung wird von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 44 erfasst.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

Die Bestimmungen über den freien Verkehr mit Zugangskontrollsystemen und die freie Bereitstellung von auf derartigen Systemen beruhenden geschützten Diensten sind in der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten 45  niedergelegt. Die Genehmigung dieser Systeme und Dienste braucht daher nicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geregelt zu werden.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 7

(39)Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollte das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

ð neu

(40)Diese Ziele ð Die Vorteile des Binnenmarkts für die Diensteanbieter und Endnutzer ï lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für ð elektronische Kommunikationsnetze und andere elektronische Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste ï alle elektronischen Kommunikationsnetze und dienste erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig sind und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf die ð eine deklaratorische ï Notifizierung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, so können sie auch verlangen, dass die ð sollte diese ï Meldung ð dem GEREK übermittelt werden, das als zentrale Anlaufstelle dient. Eine solche Notifizierung sollte für die Anbieter keine Verwaltungskosten mit sich bringen und könnte über eine Anlaufstelle auf der Website der nationalen Regulierungsbehörden verfügbar gemacht werden. Das GEREK sollte die Notifizierungen rechtzeitig an die nationalen Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten übermitteln, in denen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste beabsichtigen, elektronische Kommunikationsnetze oder dienste bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die Notifizierung durch eine rechtlich anerkannte postalische oder elektronische Bestätigung des Eingangs der Notifizierung beim GEREK belegt wird. Diese Bestätigung sollte keinesfalls in einem Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen Behörde bestehen oder einen derartigen Verwaltungsakt erfordern ï so können sie auch verlangen, dass die Meldung durch eine rechtlich anerkannte postalische oder elektronische Bestätigung des Eingangs der Meldung belegt wird. Diese Bestätigung sollte keinesfalls in einem Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde, bei der die Meldung zu erfolgen hat, bestehen oder einen derartigen Verwaltungsakt erfordern.

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(41)Die Notifizierung des GEREK sollte in einer einfachen Erklärung des Anbieters bestehen, dass er die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste zu beginnen. Ein Anbieter kann nur dazu verpflichtet werden, einer solchen Erklärung die Angaben gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie beizufügen. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen oder separaten Notifizierungspflichten auferlegen.

(42)Im Gegensatz zu anderen Kategorien elektronischer Kommunikationsnetze und dienste im Sinne dieser Richtlinie profitieren nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste nicht von der Nutzung öffentlicher Nummerierungsressourcen und sind nicht am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt. Daher ist es nicht angezeigt, diese Dienstarten der Regelung für Allgemeingenehmigungen zu unterwerfen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

ð neu

(43)Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen können Ö sollten Õ die zuständigen Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über die einschlägigen Bedingungen in der Allgemeingenehmigung unterrichten.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

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(44)Die AllgemeingenehmigungÖ genehmigungen Õ sollten nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können Netzbetreiber und Diensteanbieter jedoch über andere Rechtsvorschriften ð geltende Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städteplanung und Raumordnung ï unterrichten, die ihre Geschäftstätigkeit betreffen, z. B. durch Verweise auf ihren Internet-Seiten.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 73

(45)Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten spezielle Bedingungen für den Zugang behinderter Nutzer umfassen sowie der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass öffentliche Stellen und Notdienste vor, während und nach Katastrophen untereinander und mit der Bevölkerung kommunizieren müssen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(46)Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der ganzen Gemeinschaft Ö Union Õ gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikationsnetze erleichtert werden.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(47)Die Allgemeingenehmigung berechtigt Unternehmen, die für die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und dienste bereitstellen, die Zusammenschaltung nach den Bestimmungen der Ö vorliegenden Õ Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 46 auszuhandeln. Unternehmen, die für andere Abnehmer als die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und dienste bereitstellen, können die Zusammenschaltung zu kommerziellen Bedingungen aushandeln.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

Die Einräumung besonderer Rechte kann auch weiterhin für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern einschließlich Kurzvorwahl des nationalen Nummernplans notwendig sein. Nutzungsrechte für Nummern können auch aufgrund eines europäischen Nummernplans zugewiesen werden, z. B. der virtuelle Ländercode „3883“, der den Mitgliedsländern der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zugewiesen wurde. Diese Nutzungsrechte sollten nur eingeschränkt werden, wenn dies angesichts des begrenzten Frequenzspektrums unumgänglich und zur Sicherung einer effizienten Nutzung desselben notwendig ist.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 16

(48)Bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten, die nicht für die Allgemeinheit bereitgestellt werden, sollten weniger zahlreiche und weniger strenge Bedingungen vorgeschrieben werden als für die elektronischen Kommunikationsnetze und dienste, die für die Allgemeinheit bereitgestellt werden.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(49)Besondere Pflichten, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und dienste ð anderer elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste ï mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) 47 nach dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 25

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(50)Die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden ð das GEREK, dem die Bereitstellung öffentlicher oder privater Kommunikationsnetze oder dienste notifiziert wird, ï entweder auf Antrag oder ansonsten als automatische Reaktion auf eine Notifizierung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen. Diese Erklärungen sollten für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte begründen und die Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die Inanspruchnahme derartiger Rechte sollten auch nicht von einer Erklärung abhängen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 30

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(51)Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde ð oder einer anderen zuständigen Behörde ï bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden ð und anderer zuständiger Behörden ï dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 31

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(52)Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen. ð Soweit das Allgemeingenehmigungssystem Unternehmen mit sehr geringen Marktanteilen betrifft wie beispielsweise lokale Netzanbieter oder Diensteanbieter, deren Geschäftsmodell auch bei einer in Bezug auf das Volumen erheblichen Marktdurchdringung sehr begrenzte Einnahmen generiert, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, eine angemessene Mindestschwelle für die Erhebung von Verwaltungsabgaben festzulegen. ï

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 33

ð neu

(53)Die Mitgliedstaaten können die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche Änderungen sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt zu einer solchen Änderung darzulegen. ð Angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Vorhersehbarkeit der Regulierung zu fördern, sollten etwaige Beschränkungen oder der Entzug bestehender Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Installation von Einrichtungen vorhersehbaren und transparenten Verfahren unterliegen; somit könnten strengere Anforderungen oder ein Notifizierungsverfahren vorgeschrieben werden, wenn Nutzungsrechte anhand wettbewerbsorientierter oder vergleichender Verfahren zugeteilt wurden. Unnötige Verfahren bei geringfügigen Änderungen von bestehenden Rechten zur Installation von Einrichtungen oder Nutzung von Frequenzen sollten vermieden werden, wenn die Interessen Dritter durch diese Änderungen nicht beeinträchtigt werden. Die Änderung der Frequenznutzung infolge der Anwendung der Grundsätze von Technologie- und Dienstneutralität sollte nicht als hinreichende Rechtfertigung für den Entzug von Rechten angesehen werden, da es sich nicht um die Zuteilung neuer Rechte handelt. ï

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 34

Zur Erreichung der angestrebten Transparenz müssen Diensteanbieter, Verbraucher und andere interessierte Parteien leichten Zugang erhalten zu allen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern, Rechte zur Installation von Einrichtungen, nationale Frequenznutzungspläne und nationale Nummernpläne. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die wichtige Aufgabe, diese Informationen bereitzustellen und ständig zu aktualisieren. Falls diese Rechte von anderen staatlichen Stellen verwaltet werden, sollten sich die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden darum bemühen, ein benutzerfreundliches Instrument für den Zugang zu Informationen über diese Rechte zu schaffen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 35

Die Kommission sollte kontrollieren, ob der Binnenmarkt mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Genehmigungsregelungen ordnungsgemäß funktioniert.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 36

Um zu erreichen, dass alle Bestandteile des neuen Regulierungsrahmens für den Sektor der elektronischen Kommunikation gleichzeitig zur Anwendung gelangen, ist es wichtig, dass der Prozess der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht und der Prozess der Anpassung der bestehenden Genehmigungen an die neuen Regeln parallel erfolgen. Werden jedoch in besonderen Fällen die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie gültigen Genehmigungen im Einklang mit dieser Richtlinie durch eine Allgemeingenehmigung und individuelle Nutzungsrechte ersetzt, und würde dies dazu führen, dass die Pflichten der Diensteanbieter, die aufgrund einer gültigen Genehmigung arbeiten, erweitert oder ihre Rechte eingeschränkt werden, so können die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie zur Anpassung dieser Genehmigungen nutzen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Rechte und Pflichten anderer Unternehmen auswirkt.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 37

Unter bestimmten Umständen kann die Aufhebung einer Bedingung für die Genehmigung betreffend den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen zu deutlichen Nachteilen für ein oder mehrere Unternehmen führen, für die die Bedingung von Nutzen war. In diesen Fällen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates weitere Übergangsvereinbarungen billigen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 38

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und bedingungen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 70

(54)Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht ändern und die daher keinen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

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(55)Die nationalen Regulierungsbehörden ð und andere zuständige Behörden ï müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Ö Gegebenenfalls könnte es auch erforderlich sein, Õ Dderartige Informationen müssen gegebenenfalls auch im Auftrag der Kommission ð oder des GEREK ï eingeholt werden können einzuholen, damit diese ihren Ö jeweiligen Õ Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ nachkommen kann können. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die von den nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï eingeholten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein, sofern es sich entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen nicht um vertrauliche Informationen handelt und gemeinschaftliche Ö Unions- Õ und einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis eingehalten werden.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 16

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(56)Um zu gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden. Diese Daten sollten auch solche einschließen, die es der nationalen Regulierungsbehörde ermöglichen, ð die Erfüllung der an die Zugangsrechte geknüpften Bedingungen, ï die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen. ð Informationen über die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen, die an die Frequenznutzungsrechte geknüpft sind, sind von entscheidender Bedeutung, um die Vollständigkeit der von den nationalen Regulierungsbehörden durchgeführten geografischen Erhebungen zum Netzausbau sicherzustellen. In dieser Hinsicht sollten die Behörden verlangen können, dass die Informationen auf lokaler Ebene mit ausreichender Granularität zur Durchführung einer geografischen Erhebung aufgeschlüsselt werden. ï

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)

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(57)Diensteanbieter zu verpflichten, ð Zur Verringerung der ïBerichtes- und Informationenspflichten zu liefern, kann sowohl für das Unternehmen als auch für ð der Netz- und ï Ö Diensteanbieter sowie Õ die zuständige nationale Regulierungs ð der betreffenden zuständigen ï bBehörde eine Belastung bedeuten . sollten Ssolche Verpflichtungen sollten daher angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. ð Insbesondere sollten doppelte Informationsanfragen durch die zuständige Behörde und das GEREK ï Es ist nicht nötig, Ö sowie der Õ systematische und regelmäßige den Nachweis der Erfüllung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu verlangen ð vermieden werden ï. Die Den Unternehmen ð sollte ï haben das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck Ö bekannt sein, wozu Õ die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste eine Meldung verlangt werden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 29 (angepasst)

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(58)Diese Richtlinie sollte nicht dDie Pflicht der Mitgliedstaaten berühren, alle Informationen zu übermitteln, die zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen Ö Unionsinteressen Õ im Ö Rahmen Õ Zusammenhang mit internationalenr Vereinbarungen notwendig sind. zu übermitteln, Ferner berührt diese Richtlinie nicht Ö sowie Õ die Berichterstattungsverpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften, die, wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht, nicht speziell auf den Bereich der elektronischen Kommunikation abstellen Ö , sollten unberührt bleiben Õ.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

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(59)Informationen, die von einer nationalen Regulierungs ð zuständigen ï bBehörde gemäß den gemeinschaftlichen Ö EU- Õ und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis ð und den Schutz personenbezogener Daten ï als vertraulich angesehen werden, können mit der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden ð sowie dem GEREK ï nur ausgetauscht werden, wenn sich dies für die Durchführung dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien als unbedingt erforderlich erweist. Die ausgetauschten Informationen sollten auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt werden.

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(60)Bei den Breitbandnetzen für elektronische Kommunikation herrscht hinsichtlich der Technologie, Topologie, des genutzten Mediums und der Eigentumsverhältnisse eine zunehmende Vielfalt, sodass Regulierungseingriffe auf detaillierten Informationen und Vorhersagen in Bezug auf den Netzausbau beruhen müssen, um wirksam zu sein und die Bereiche, in denen ein Eingreifen nötig ist, gezielt angehen zu können. Diese Informationen sollten Pläne sowohl für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität als auch für die umfassende Modernisierung oder Erweiterung bestehender Kupfer- und sonstiger Netze enthalten, die möglicherweise nicht in jeder Hinsicht mit den Leistungsmerkmalen von Netzen mit sehr hoher Kapazität übereinstimmen (z. B. Ausbau des Glasfasernetzes bis zum Verteilerkasten, gekoppelt mit aktiven Technologien wie dem Vectoring). Der Detailgrad und die Gebietsgranularität der von den nationalen Regulierungsbehörden erhobenen Informationen sollten dem spezifischen regulatorischen Ziel entsprechen und dem Regulierungszweck, dem sie dienen, angemessen sein. Daher wird sich die Größe der Gebietseinheiten in Abhängigkeit von den Regulierungserfordernissen unter den spezifischen nationalen Gegebenheiten und von der Verfügbarkeit lokaler Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Die Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) wird voraussichtlich als Gebietseinheit unter den meisten Umständen nicht hinreichend klein sein. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten den GEREK-Leitlinien über bewährte Verfahren zur Bewältigung einer solchen Aufgabe folgen; diese Leitlinien können auf der bestehenden Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden bei der geografischen Erhebung des Netzausbaus aufbauen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten den Endnutzern Instrumente für die Dienstqualität zur Verfügung stellen, um sie besser über die verfügbaren Netzanbindungsdienste zu informieren.

(61)Im Fall von spezifischen und genau definierten Gebieten mit Netzausbaudefizit sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, zu Interessenbekundungen aufzurufen, um festzustellen, welche Unternehmen zu Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität bereit sind. Im Interesse eines vorhersehbaren Investitionsumfelds sollten die nationalen Regulierungsbehörden an Unternehmen, die Interesse am Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen bekunden, Informationen darüber weitergeben können, ob in dem fraglichen Gebiet andere Arten von Netzmodernisierungen, einschließlich solcher mit Empfangsgeschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s, vorhanden oder vorgesehen sind.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

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(62)Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden ð und andere zuständige Behörden ï alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren , ð ihnen entsprechend der Komplexität des Sachverhalts ausreichend Zeit geben, um Anmerkungen zu machen ï, und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluss fassen. Damit sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder andere Ziele des Vertrags auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlussentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren, damit sie hierzu Stellung nehmen können. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die interessierten Parteien zu allen Maßnahmenentwürfen anhören, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. In der vorliegenden Richtlinie und in den Einzelrichtlinien ist festgelegt, in welchen Fällen die in den Artikeln 6 Ö 24 Õ und 7 Ö 34 Õ genannten Verfahren zur Anwendung gelangen.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 49 (angepasst)

(63)Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der relevanten Interessengruppen leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 32 (angepasst)

ð neu

(64)Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fällt, beispielsweise in Bezug auf den Zugang oder die Zusammenschaltung oder in Bezug auf die Mittel zur Übertragung von Teilnehmerverzeichnissen ð Endnutzerverzeichnissen ï, sollte sich die Beschwerdepartei, die gutgläubig verhandelt hat, aber keine Einigung erzielen konnte, an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, damit diese den Streitfall beilegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Parteien eine Lösung aufzuerlegen. Greift eine nationale Regulierungsbehörde in die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen ein, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder dienste anbieten, so sollte sie anstreben, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien sicherzustellen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 33 (angepasst)

ð neu

(65)Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach nationalem oder gemeinschaftlichem Recht Ö Unionsrecht Õ bedarf es eines einfachen, auf Antrag einer der Parteien einzuleitenden Verfahrens zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten , die außerhalb der Zuständigkeit einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde liegen ð zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bereitstellen oder dazu befugt sind ï.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 50

ð neu

(66)Eine wichtige Aufgabe des GEREK ist es, gegebenenfalls Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verabschieden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ð etwaige Stellungnahmen des GEREK in vollem Umfang berücksichtigen, ï etwaigen Stellungnahmen des GEREK ð wenn sie ï in solchen Fällen ð einem Unternehmen eine Verpflichtung auferlegen oder die Streitigkeiten anderweitig lösen ï Rechnung tragen.

ò neu

(67)Fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Frequenznutzung auf ihrem Hoheitsgebiet kann zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen, die die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts stark beeinträchtigen können. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um grenzübergreifende Störungen zu vermeiden, und sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Auf Antrag eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten oder der Kommission sollte die Gruppe für Frequenzpolitik beauftragt werden, die erforderliche grenzübergreifende Koordinierung zu unterstützen. Aufbauend auf der von der Gruppe vorgeschlagenen Lösung kann unter bestimmten Umständen eine Durchführungsmaßnahme erforderlich sein, um grenzübergreifende funktechnische Störungen endgültig zu beseitigen oder um nach Unionsrecht eine koordinierte Lösung herbeizuführen, auf die sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Verhandlungen geeinigt haben.

(68)Die Gruppe für Frequenzpolitik (Radio Spectrum Policy Group – RSPG) ist eine hochrangige Beratungsgruppe der Kommission, die mit dem Beschluss 2002/622/EG 48 der Kommission eingesetzt wurde, um einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts zu leisten und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, politischer, kultureller, strategischer, gesundheitlicher und sozialer Aspekte sowie technischer Gegebenheiten die Entwicklung einer Frequenzpolitik auf Unionsebene zu fördern. Sie sollte sich aus den Leitern der Stellen zusammensetzen, die die allgemeine politische Verantwortung für die strategische Frequenzpolitik tragen. Die Gruppe sollte die Kommission bei der Entwicklung strategischer Ziele, Prioritäten und Pläne für die Frequenzpolitik beraten. Dies sollte die Wahrnehmbarkeit der Frequenzpolitik in mehreren Politikbereichen der EU weiter steigern und dazu beitragen, die sektorübergreifende Kohärenz auf nationaler und Unionsebene zu gewährleisten. Die Gruppe sollte auch das Europäische Parlament und den Rat auf deren Antrag beraten. Ferner sollte sie als Koordinationsforum für die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie hinsichtlich der Funkfrequenzen dienen und eine zentrale Rolle in den Bereichen spielen, die für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind wie die grenzübergreifende Koordinierung oder die Normung. Außerdem sollten technische oder Sachverständigenarbeitsgruppen eingerichtet werden, die an Plenartagungen teilnehmen, auf denen hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission die politische Strategie festlegen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 47 (angepasst)

ð neu

(69)In einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen, einschließlich der Nutzer und Verbraucher, von den nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigt werden, wenn sie mit Endnutzerrechten zusammenhängende Angelegenheiten behandeln. ð Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten können eine schnelle und kosteneffiziente Möglichkeit für Endnutzer darstellen, ihre Rechte durchzusetzen, insbesondere für Verbraucher und Klein- bzw. Kleinstunternehmen. ï Es sollte wWirksame ð , nichtdiskriminierende und kostengünstige ï Verfahren für die Beilegung von Ö verbraucherrechtlicher Õ Streitigkeiten sowohl zwischen Verbrauchern einerseits und Unternehmen, die Ö mit Anbietern Õ öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste erbringen, andererseits geben ð werden bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 49 sichergestellt, sofern die Vertragsstreitigkeiten relevant sind, der Verbraucher in der Union wohnhaft und das Unternehmen dort niedergelassen ist ï. ð Da viele Mitgliedstaaten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auch für andere Endnutzer als Verbraucher eingerichtet haben, für die die Richtlinie 2013/11/EU nicht gilt, ist es sinnvoll, das sektorspezifische Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten für Verbraucher und – sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen – für sonstige Endnutzer, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, beizubehalten. ï Die Mitgliedstaaten sollten der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind 50 , umfassend Rechnung tragen. ð Angesichts der eingehenden sektoriellen Fachkenntnisse der nationalen Regulierungsbehörden sollten die Mitgliedstaaten sie in die Lage versetzen, über eine gesonderte Stelle innerhalb der Behörde, die nicht weisungsgebunden ist, als Streitbeilegungsstelle tätig zu sein. Die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß dieser Richtlinie, an denen Verbraucher beteiligt sind, sollten den in Kapitel II der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen unterliegen. ï

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 72 (angepasst)

ð neu

(70)Die nationalen Regulierungsbehörden ð zuständigen Behörden ï sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen Ö und Õ oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten ð sowie insbesondere für die wirksame und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und die Erfüllung von Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgung und Dienstqualität zu sorgen, indem sie ï , einschließlich der Befugnis zur Auferlegung wirksamer finanzieller oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen ð , einschließlich Unterlassungsklagen und des Entzugs von Nutzungsrechten, ï im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen ð auferlegen ï. ð Unternehmen sollten den zuständigen Behörden möglichst genaue und vollständige Informationen mitteilen, damit diese ihre Überwachungsaufgaben erfüllen können. Um die Schaffung von Hindernissen für den Markteintritt zu vermeiden – und zwar durch wettbewerbswidriges Horten –, sollte die Durchsetzung der an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen durch die Mitgliedstaaten verbessert werden und alle zuständigen Behörden über die nationalen Regulierungsbehörden hinaus sollten sich beteiligen. Die Durchsetzung der Bedingungen sollte eine Verfallsregel bei Nichtnutzung („use it or lose it“) umfassen, um die lange Laufzeit der Nutzungsrechte auszugleichen. Zu diesem Zweck sollten Handel und Vermietung von Frequenzen als Modalitäten angesehen werden, mit denen die wirksame Frequenznutzung durch den ursprünglichen Inhaber der Rechte gewährleistet wird. Um für Rechtssicherheit hinsichtlich der möglichen Anwendung von Sanktionen aufgrund mangelnder Frequenznutzung zu sorgen, sollten im Vorfeld Nutzungsgrenzwerte u. a. in Bezug auf die Dauer, den Umfang oder die Frequenzidentität festgelegt werden. ï

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(71)Die Bedingungen, die an eine AllgemeingenehmigungÖ genehmigungen Õ und an besondere Ö individuelle Õ Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Ö und des Unionsrechts Õ , die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen, erfüllt werden.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

ð neu

(72)Jede Partei, die einem Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde ð zuständigen Behörde ï unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle ð , die weder äußerer Einflussnahme noch politischem Druck ausgesetzt ist, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten, ï Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Ferner sollte jedes Unternehmen, das der Ansicht ist, dass seine Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, das Recht haben, gegen solche Entscheidungen zu klagen. Die Kompetenzverteilung in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben Ö sollte Õ von diesem Beschwerdeverfahren unberührt Ö bleiben Õ. ð In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Prüfung solcher Entscheidungen gewährleisten. ï

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 14

ð neu

(73)Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde ð zuständigen Behörde ï sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

ð neu

(74)Es bestand große Uneinheitlichkeit in der Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen. Um einen kohärenteren Ansatz zu erreichen, sollten gemeinsame Standards im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung Ö der Union Õ angewendet werden. Die Beschwerdestellen sollten befugt sein, die verfügbaren Informationen anzufordern, die das GEREK veröffentlicht hat. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für das Funktionieren des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der ð zuständigen Behörden ï Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission ð sowie dem GEREK ï gemeldet werden. ð Durch diesen Mechanismus sollte sichergestellt werden, dass die Kommission oder das GEREK von den Mitgliedstaaten den Wortlaut der Entscheidung und Gerichtsurteile abrufen kann, um eine Datenbank zu erstellen. ï

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

ð neu

(75)Die Kommission sollte nach Konsultation des Kommunikationsausschusses ð weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK ï die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei Unternehmen betrifft und die Beschlüsse ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Ö der Union Õ und insbesondere mit den von den nationalen Regulierungsbehörden zu verfolgenden politischen Zielsetzungen nicht vereinbar wären. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG2015/1535/EU sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des Vertrags in Bezug auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ besitzt, bleiben von diesem Verfahren unberührt.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

(76)Die nationale Konsultation nach Artikel Ö 24 Õ 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sollte vor der in den Artikeln 7 Ö 34 Õ und 7a Ö 35 Õ derselben Ö dieser Õ Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation Ö Unionskonsultation Õ stattfinden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Ö Unionskonsultation Õ Niederschlag finden. Damit würde auch eine zweite Gemeinschaftskonsultation Ö Unionskonsultation Õ vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(77)Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzunehmen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 Ö 34 Õ der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

ð neu

(78)Das Gemeinschaftsverfahren Ö Unionsverfahren Õ, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann, und der Umstände, unter denen die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind, beigetragen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders dDie Erfahrungen mit dem Ö den Õ Verfahren desr Artikels 7 Ö und 7a Õ der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigent könnte. Daher kann ð sollten ï die Kommission ð und das GEREK ï ð – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – ï dabei mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten, indem sie Empfehlungen zu den Ö in Bezug auf die Õ von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen verabschiedet zu gewährleisten. ð Teilt das GEREK die Bedenken der Kommission, sollte die Kommission eine nationale Regulierungsbehörde außerdem auffordern können, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. ï Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Entscheidungen Beschlüsse und/oder Empfehlungen das GEREK anhören.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(79)In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens Ö der Union Õ sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Empfehlungen und/oder Leitlinien zu erlassen, um die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – zu vereinfachen. Die Kommission sollte auch Befugnisse erhalten, um die Einführung von Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 37 (angepasst)

ð neu

(80)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten miteinander, ð mit dem GEREK ï und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten eine die konsistente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem im Kommunikationsausschuss oder in einer europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe einzelstaatliche Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sind.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 18

(81)Das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des GEREK unterstützen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 38

(82)Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, sind Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell einen derartigen Einfluss auf das Handelsmuster zwischen Mitgliedstaaten haben können, dass ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen wird. Sie umfassen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Betreiber oder Nutzer in anderen Mitgliedstaaten haben, wozu unter anderem gehören: Maßnahmen, die die Preise für die Nutzer in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, Maßnahmen, die die Möglichkeiten eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens beeinträchtigen, einen elektronischen Kommunikationsdienst anzubieten, insbesondere Maßnahmen, die die Möglichkeit beeinträchtigen, Dienste auf länderübergreifender Basis anzubieten, sowie Maßnahmen, die die Marktstruktur oder den Marktzugang berühren und für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu nachteiligen Auswirkungen führen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(83)Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise der Ö dieser Õ RahmenrRichtlinie und der Einzelrichtlinien sollte die Kommission bewerten, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse sowohl des Wettbewerbs als auch des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder ob diese Vorschriften angepasst oder aufgehoben werden sollten.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 40

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission 51 übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

ò neu

(84)Angesichts ihres allgemeinen wirtschaftlichen Fachwissens und ihrer Marktkenntnisse sowie der Zielsetzung und des technischen Charakters ihrer Bewertungen sowie um Kohärenz mit ihren sonstigen Aufgaben zur Marktregulierung zu gewährleisten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Elemente der Auswahlverfahren und die an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen bestimmen, die die größten Auswirkungen auf die Marktbedingungen und die Wettbewerbssituation einschließlich der Eintritts- und Expansionsbedingungen haben. Dies umfasst beispielsweise die Parameter für die wirtschaftliche Bewertung der Funkfrequenzen gemäß dieser Richtlinie, die Festlegung von regulatorischen oder marktgestaltenden Maßnahmen wie die Nutzung von Frequenzobergrenzen, die Reservierung von Funkfrequenzen oder die Auferlegung von Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene sowie die Mittel zur Festlegung von an die Nutzungsrechte geknüpften Versorgungsbedingungen. Eine einheitliche Verwendung und Festlegung solcher Elemente würde durch einen Koordinierungsmechanismus begünstigt, wonach das GEREK, die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmenentwürfe vor der Erteilung der Nutzungsrechte durch einen Mitgliedstaat gleichzeitig mit der nationalen öffentlichen Konsultation prüfen würden. Bei der von der nationalen Regulierungsbehörde bestimmten Maßnahme kann es sich nur um einen Teil einer breiteren nationalen Maßnahme handeln, die im weiteren Sinne die Erteilung, den Handel, die Vermietung, die Laufzeit, Verlängerung oder Änderung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen sowie das Auswahlverfahren oder die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen beinhaltet. Daher können die nationalen Regulierungsbehörden bei der Notifizierung eines Maßnahmenentwurfs Informationen über sonstige Maßnahmenentwürfe beilegen, die mit dem betreffenden Auswahlverfahren für die Beschränkung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die nicht unter den Peer-Review-Mechanismus fallen, im Zusammenhang stehen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 24

(85)Wurde auf europäischer Ebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an einzelne Unternehmen vereinbart, sollten die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen des nationalen Frequenznutzungsplans genaustens in die Praxis umsetzen.

ò neu

(86)Umfasst die erwartete Nutzung grenzübergreifende Situationen, sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, bei der Erteilung von Nutzungsrechten gemeinsame Genehmigungen als Option in Erwägung zu ziehen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 58

(87)Alle Entscheidungen Beschlüsse der Kommission nach Artikel 19 Absatz 140 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sollten sich auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollten sie keine Einzelheiten vorgeben, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind, und sie sollten alternative Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Entscheidungen sollten verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden haben, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindern.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(88)Die Gemeinschaft Ö Union Õ und die Mitgliedstaaten sind in der Welthandelsorganisation Verpflichtungen in Bezug auf Normen und den Rechtsrahmen für Telekommunikationsnetze und dienste eingegangen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(89)Die Normung sollte in erster Linie ein marktorientierter Vorgang sein. Es kann jedoch noch immer Situationen geben, in denen es sich empfiehlt, die Einhaltung bestimmter Normen auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten. Auf nationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten an die Richtlinie 98/34/EG 2015/1535/EU gebunden. In der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen 52 wurden weder ein bestimmtes digitales Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen vorgeschrieben. Über die „Digital Video Broadcasting Group“ haben die europäischen Marktteilnehmer eine Familie von Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und in Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion umgesetzt wurden. Die obligatorische Anwendung derartiger Normen sollte erst nach einer umfassenden Anhörung vorgeschrieben werden. Die Normungsverfahren im Rahmen dieser Richtlinie lassen die folgenden Richtlinien unberührt: die Richtlinie 1999/5/EG, die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 53 und die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 54 , die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen, die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und die Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 31

Interoperabilität von digitalen interaktiven Fernsehdiensten und erweiterten digitalen Fernsehgeräten auf Ebene der Verbraucher sollten gefördert werden, um den freien Informationsfluss, Medienpluralismus und Zugang zu kultureller Vielfalt zu gewährleisten. Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher in der Lage sind, unabhängig vom Übertragungsmodus alle digitalen interaktiven Fernsehdienste zu empfangen, und dazu die technologische Neutralität, die künftige technologische Entwicklung, die Notwendigkeit, dem digitalen Fernsehen zum Durchbruch zu verhelfen, sowie der Stand des Wettbewerbs auf dem Markt für digitale Fernsehdienste im Auge behalten wird. Die Betreiber digitaler interaktiver Fernsehplattformen sollten die Schaffung einer offenen Anwendungsprogrammier-Schnittstelle (API) anstreben, die den von einer europäischen Normungsbehörde beschlossenen Normen und Spezifikationen entspricht. Der Wechsel von bestehenden API zu neuen offenen API sollte gefördert und organisiert werden, beispielsweise durch Vereinbarungen zwischen allen relevanten Marktteilnehmern. Offene API erleichtern die Interoperabilität, d. h. die Übertragbarkeit interaktiver Inhalte zwischen Übertragungsmechanismen und die volle Funktionalität dieser Inhalte bei erweiterten digitalen Fernsehgeräten. Der Notwendigkeit, das Funktionieren der Empfangsausrüstung nicht zu behindern und sie vor schädlichen Attacken, beispielsweise Viren, zu schützen, sollte jedoch Rechnung getragen werden.

ò neu

(90)Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten verpflichtet sein, die Sicherheit ihrer Netze bzw. Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Die Sicherheitsmaßnahmen sollten mindestens alle einschlägigen Aspekte der folgenden Elemente berücksichtigen: im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netzen und Einrichtungen: physische Sicherheit und Sicherheit des Umfelds, Sicherheit des Materials, Kontrolle des Zugangs zu Netzen und Netzintegrität; im Hinblick auf die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen: Verfahren für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Kapazitäten zum Aufspüren von Sicherheitsvorfällen, Meldung und Mitteilung von Sicherheitsvorfällen; in Bezug auf Betriebskontinuitätsmanagement: Strategie für die Verfügbarkeit der Dienste sowie Notfallpläne, Kapazitäten zur Wiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes; und in Bezug auf Überwachung, Überprüfung und Erprobung: Strategien für die Überwachung und Protokollierung, Beübung von Notfallplänen, Erprobung der Netze und Dienste, Sicherheitsbewertungen und Überwachung der Einhaltung der Anforderungen; und Einhaltung internationaler Normen.

(91)Angesichts der wachsenden Bedeutung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ist es erforderlich sicherzustellen, dass auch für sie angemessene Sicherheitsanforderungen entsprechend ihrer spezifischen Art und wirtschaftlichen Bedeutung gelten. Die Anbieter solcher Dienste sollten daher ein Sicherheitsniveau gewährleisten, dass dem Grad des für die Sicherheit der von ihnen bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste bestehenden Risikos entspricht. Da die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste üblicherweise keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung über Netze ausüben, kann das Risiko für solche Dienste in gewisser Hinsicht als geringer erachtet werden als für herkömmliche elektronische Kommunikationsdienste. Wenn dies durch die tatsächliche Bewertung der bestehenden Sicherheitsrisikos gerechtfertigt ist, sollten die Sicherheitsanforderungen an nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste daher weniger streng sein. In diesem Zusammenhang sollten die Anbieter über die Maßnahmen entscheiden dürfen, die sie zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit ihrer Netze für angemessen halten. Derselbe Ansatz sollte sinngemäß auch für interpersonelle Kommunikationsdienste gelten, die Nummern nutzen und die keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung ausüben.

(92)Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Die zuständigen Behörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern, die zur Bewertung des Sicherheitsniveaus von Netzen oder Diensten erforderlich sind. Sie sollten die Befugnis haben, vollständige und verlässliche Daten über tatsächliche Sicherheitsverletzungen zu erlangen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. Gegebenenfalls sollten sie Unterstützung von Computer-Notfallteams (CSIRTs) gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 55 erhalten. Insbesondere können die CSIRTs aufgefordert werden, den zuständigen Behörden Informationen über Risiken und Sicherheitsverletzungen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste betreffen, zu liefern und Möglichkeiten zu deren Beherrschung zu empfehlen.

(93)In Fällen, in denen sich die Bereitstellung elektronischer Kommunikation auf öffentliche Ressourcen stützt, die einer spezifischen Genehmigung bedürfen, können die Mitgliedstaaten der für die Erteilung dieser Genehmigung zuständigen Behörde die Befugnis zur Erhebung von Entgelten erteilen, um die optimale Nutzung dieser Ressourcen im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren sicherzustellen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten keine anderen Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Bereitstellung von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz bei der Festlegung dieser Abgaben oder Gebühren verfolgen, sodass keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung in Verbindung mit dem Allgemeingenehmigungsverfahren oder den Nutzungsrechten für Unternehmen entstehen, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste bereitstellen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 32

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(94)ð Um die optimale Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollten die Entgelte die wirtschaftliche und technische Situation des betreffenden Marktes sowie etwaige andere wichtige Faktoren für die Bestimmung ihres Werts widerspiegeln. Gleichzeitig sollten die Entgelte so festgelegt sein, dass sie Innovation bei der Bereitstellung von Netzen und Diensten sowie Wettbewerb auf dem Markt zulassen. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass die Entgelte für Nutzungsrechte auf Grundlage eines Mechanismus festgelegt werden, der angemessenen Schutz vor Ergebnissen bietet, die durch Strategien zur Einnahmenmaximierung, konkurrierende Gebote oder ähnliche Vorgehensweisen den Wert der Entgelte verzerren. ï Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte ð und die Rechte zur Installation von Einrichtungen ï verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden ð und zuständigen Behörden ï verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen ð und gegebenenfalls weitere Leitfäden ï über die optimale Praxis bei der Zuweisungteilung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.

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(95)Entsprechend ihrer Rolle bei der Gewährleistung der optimalen Funkfrequenznutzung können sich mit den Frequenznutzungsrechten verknüpfte Entgelte auf die Entscheidung auswirken, solche Rechte zu beantragen und Funkfrequenzressourcen zu nutzen. Bei der Festlegung von Reservepreisen für die Mindestbewertung zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass solche Preise – unabhängig von der Art des Auswahlverfahrens – auch die zusätzlichen Kosten in Verbindung mit der Erfüllung der zur Förderung von politischen Zielen auferlegten Genehmigungsbedingungen berücksichtigen, bei denen nach üblichen geschäftlichen Standards nicht davon auszugehen ist, dass sie erfüllt werden, darunter die Auflagen hinsichtlich des Versorgungsgebiets. Dabei sollte auch auf die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt geachtet werden.

(96)Die optimale Nutzung von Funkfrequenzressourcen hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Netze und zugehöriger Einrichtungen ab. In dieser Hinsicht sollten die Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und zur Installation von Einrichtungen die Notwendigkeit berücksichtigen, den kontinuierlichen Infrastrukturausbau zu erleichtern, damit die Ressourcen auf effizienteste Weise genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Modalitäten für die Zahlung dieser Frequenznutzungsentgelte in Verbindung mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der Ressource vorsehen, die die für eine solche Entwicklung erforderlichen Investitionen fördern. Die Modalitäten sollten auf objektive, transparente, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Weise vor der Eröffnung von Verfahren zur Erteilung von Frequenznutzungsrechten festgelegt werden.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 22

(97)Um die Voraussetzungen für einen lauteren, wirksamen Wettbewerb zu schaffen, sollte sichergestellt werden, dass zügige, nichtdiskriminierende und transparente Verfahren zur Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen bestehen. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 42

(98)Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplexität und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren, und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich machen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 43 (angepasst)

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(99)Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken , insbesondere bezüglich neuer Zugangsnetze ð und der Verwirklichung der Zielsetzungen für das Gesundheitswesen, die öffentliche Sicherheit sowie im Bereich Städteplanung und Raumordnung dienen ï. Die nationalen Regulierungsbehörden ð zuständigen Behörden ï sollten ermächtigt werden, den Inhabern des Ö Unternehmen, die über das Õ Rechts Ö verfügten Õ, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Grundstücke (einschließlich physischer Kollokation) vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen zu fördern, nachdem eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten sollten ð – in den spezifischen Bereichen, in denen aus Gründen des öffentlichen Interesses eine solche gemeinsame Nutzung angezeigt ist – , durchgeführt wurde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Untergrund stark beansprucht ist oder ein natürliches Hindernis überwunden werden muss. ï Solche Anordnungen zur gemeinsamen Nutzung oder Koordination können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung oder von Grundstücken enthalten und sollten eine angemessene Risikovergütung zwischen den betroffenen Unternehmen gewährleisten. Nationale Regulierungbehörden ð Die zuständigen Behörden ï sollten insbesondere in der Lage sein, die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Leerrohren, Masten, Einstiegsschächten, Verteilerkästen, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Gebäuden oder Gebäudezugängen und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten ð aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Ordnung ï vorzuschreiben. ð Im Gegenteil sollten die nationalen Regulierungsbehörden Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung oder von Grundstücken festlegen, um eine angemessene Risikovergütung zwischen den betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. ï Ö Angesichts der durch die Richtlinie 2014/61/EU auferlegten Verpflichtungen Õ sollten Ddie zuständigen Behörden, insbesondere die Gebietskörperschaften, sollten ferner in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinierungsverfahren hinsichtlich öffentlicher Bauarbeiten und hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die auch Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende und geplante öffentliche Bauarbeiten informiert sind, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 23

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Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann aus städtebaulichen, gesundheits- oder umweltpolitischen Gründen vorteilhaft sein und sollte von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen gefördert werden. In den Fällen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen haben, ist es unter Umständen angebracht, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz zwingend vorzuschreiben. Hierzu zählt u. a. die physische Kollokation und die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Bauwerken, Masten, Antennen oder Antennensystemen. Eine obligatorische gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz sollte den Unternehmen nur nach einer umfassenden öffentlichen Anhörung vorgeschrieben werden.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 24

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(100)Haben Betreiber von Mobiltelefondiensten Türme oder Masten aus Umweltschutzgründen gemeinsam zu nutzen, so kann diese vorgeschriebene gemeinsame Nutzung zu einer Verringerung der für jeden Betreiber aus Gründen der öffentlichen Gesundheit höchstzulässigen Sendeleistung führen; dies wiederum kann es erforderlich machen, dass die Betreiber weitere Sendestationen einrichten, um die landesweite Versorgung sicherzustellen. ð Die zuständigen Behörden sollten sich bemühen, die entsprechenden Erwägungen in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates miteinander zu vereinbaren. ï

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 29

Diese Richtlinie sollte nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten berühren, alle Informationen zu übermitteln, die zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen im Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen notwendig sind. Ferner berührt diese Richtlinie nicht die Berichterstattungsverpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften, die, wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht, nicht speziell auf den Bereich der elektronischen Kommunikation abstellen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

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(101)ð Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. ï Funkfrequenzen Ö Sie Õ sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische KommunikationsÖ netze und  Õdienste und sollten, soweit sie für diese Ö Netze und Õ Dienste genutzt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage harmonisierter Ziele und Grundsätze für ihr Tätigwerden sowie nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien ð effizient ï zugeteilt und zugewiesen werden, wobei den demokratischen, sozialen, sprachlichen und kulturellen Interessen, die mit der Nutzung von Frequenzen verbunden sind, Rechnung getragen werden sollte. Die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen sollte so effizient wie möglich erfolgen. Die Übertragung von Funkfrequenzen kann ein wirksames Mittel zur effizienteren Frequenznutzung darstellen, solange es hinreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen gibt; insbesondere ist die Transparenz und die Beaufsichtigung derartiger Übertragungen sicherzustellen. Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 56 enthält die Rahmenbedingungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung; Maßnahmen, die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen werden, sollten die im Rahmen der genannten Entscheidung durchgeführten Arbeiten erleichtern.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

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(102)Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Gemeinschaft Ö Union Õ unberührt bleiben sollten die Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene Ö Unionebene Õ oder auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ getroffenen werden und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf eine Regulierung von Inhalten und auf die audiovisuelle Politik und die Medienpolitik, und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung auszurichten. ð Da sich die Frequenznutzung für militärische Zwecke und andere Belange der nationalen öffentlichen Sicherheit auf die Verfügbarkeit von Frequenzen für den Binnenmarkt auswirkt, sollte die Frequenzpolitik allen Sektoren und Aspekten der Unionspolitik Rechnung tragen und ihre jeweiligen Interessen abwägen, wobei auch die Rechte der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. ï

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(103)Die Gewährleistung einer allgegenwärtigen Netzanbindung in jedem Mitgliedstaat ist von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Beteiligung am öffentlichen Leben sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Da die Netzanbindung sich zu einem festen Bestandteil der europäischen Gesellschaft und des Gemeinwohls entwickelt, sollte die EU-weite Versorgung erreicht werden, indem die Mitgliedstaaten angemessene Versorgungsverpflichtungen auferlegen, die an das jeweilige Versorgungsgebiet angepasst und auf eine verhältnismäßige Belastung beschränkt werden sollten, damit der Ausbau durch die Diensteanbieter nicht behindert wird. Die flächendeckende Versorgung sowie die Netzanbindung in allen Mitgliedstaaten sollte die größtmögliche Ausdehnung und Zuverlässigkeit erreichen, um innerstaatliche und grenzübergreifende Anwendungen wie vernetzte Fahrzeuge und elektronische Gesundheitsdienste zu fördern. Damit die Regulierungssicherheit und die Vorhersagbarkeit des Investitionsbedarfs gesteigert sowie eine verhältnismäßige und gleichwertige Netzanbindung aller Bürger gewährleistet wird, sollte daher die Anwendung der Versorgungsverpflichtungen durch die zuständigen Behörden auf Unionsebene koordiniert werden. Unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten sollte eine solche Koordination auf allgemeine Kriterien beschränkt bleiben, die der Festlegung und Bemessung von Versorgungsverpflichtungen dienen, darunter Bevölkerungsdichte oder topografische und topologische Eigenschaften.

(104)Der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung keinen gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern ausgesetzt wird, sollte in der gesamten Union auf einheitliche Weise begegnet werden; dabei ist insbesondere dem Vorsorgeprinzip gemäß der Empfehlung 1999/519/EG 57 Rechnung zu tragen, um einheitliche Netzausbaubedingungen sicherzustellen.

(105)Die durch die Normung geförderte Frequenzharmonisierung und -koordinierung sowie Geräteregulierung ergänzen sich gegenseitig und müssen mit Unterstützung der RSPG eng miteinander abgestimmt werden, um ihre gemeinsamen Ziele wirksam zu erreichen. Die Abstimmung der Inhalte und Zeitvorgaben für die Aufträge an die CEPT im Rahmen der Frequenzentscheidung sowie der Normungsaufträge an Normungsorganisationen wie das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen – u. a. auch in Bezug auf die Parameter für Funkempfänger – sollte die künftige Einführung neuer Systeme erleichtern, Gelegenheiten zur gemeinsamen Frequenznutzung schaffen und für eine wirksame Frequenzverwaltung sorgen.

(106)Der Bedarf an harmonisierten Funkfrequenzen ist nicht in allen Teilen der Union gleich groß. Ist die Nachfrage nach einem harmonisierten Frequenzband auf regionaler oder nationaler Ebene gering, könnten die Mitgliedstaaten ausnahmsweise eine alternative Nutzung des Frequenzbands zulassen, sofern die Nachfrage gering bleibt, die alternative Nutzung nicht die harmonisierte Nutzung des betreffenden Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und sie beendet wird, wenn eine Nachfrage nach harmonisierter Nutzung entsteht.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 34 (angepasst)

(107)Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen Ö wurde Õ sollte durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen Ö gewährleistet Õ erhöht werden, um es den Frequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionrecht Õ als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden („Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte Ö nur Õ vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 35 (angepasst)

(108)Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Frequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ zu entsprechen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgründe 36 und 37 (angepasst)

(109)Frequenznutzer sollten vorbehaltlich von Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch Maßnahmen erlaubt sein, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie z. B. der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus gehören, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ festgelegt worden sind. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftrecht Ö Unionsrecht Õ festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen sollte vielmehr ein Vorrang gewährt werden, so dass soweit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband koexistieren können. Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus festzulegen.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 38

(110)Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

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(111)In Ausnahmefällen, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste einzuschränken, sollten die Mitgliedstaaten das Motiv dieser Einschränkung erläutern.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 31

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(112)Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der funktechnischen Störung sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen  ð auch in Bezug auf die Notwendigkeit, in Netzausrüstung und Endgeräten störfeste Empfangstechnik zu integrieren – erforderlich ist. Der Verkehr hat eine starke grenzüberschreitende Komponente und seine Digitalisierung bringt Herausforderungen mit sich. Fahrzeuge (U-Bahn, Bus, Pkw, Lkw, Züge usw.) werden zunehmend autonomer und stärker vernetzt. Im EU-Binnenmarkt überqueren Fahrzeuge leichter nationale Grenzen. Zuverlässige Kommunikation und die Vermeidung funktechnischer Störungen sind für den sicheren und reibungslosen/störungsfreien Betrieb von Fahrzeugen und fahrzeugeigenen Kommunikationssystemen von wesentlicher Bedeutung. ï

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(113)Mit der steigenden Frequenznachfrage sowie verschiedenen neuen Anwendungen und Technologien, die eine größere Flexibilität bei Frequenzzugang und -nutzung erfordern, sollten Mitgliedstaaten die gemeinsame Frequenznutzung fördern, indem sie die angemessenste Genehmigungsregelung für jedes Szenario bestimmen und dafür geeignete, transparente Regeln und Bedingungen festlegen. Die gemeinsame Frequenznutzung gewährleistet in zunehmendem Maße Wirksamkeit und Effizienz, indem unabhängigen Nutzern oder Geräten unter verschiedenen rechtlichen Regelungen Zugang zum selben Frequenzband gewährt wird, sodass zusätzliche Frequenzressourcen frei werden, die Nutzungseffizienz steigt und der Frequenzzugang für neue Nutzer erleichtert wird. Die gemeinsame Nutzung kann auf Grundlage von Allgemeingenehmigungen oder lizenzfreier Nutzung erfolgen, sodass unter bestimmten Bedingungen mehrere Nutzer in unterschiedlichen geografischen Gebieten oder zu unterschiedlichen Zeiten Zugang zu denselben Funkfrequenzen erhalten und diese nutzen. Sie kann auch auf individuellen Nutzungsrechten im Rahmen eines lizenzierten gemeinsamen Zugangs beruhen, wobei alle Nutzer (ein bestehender und mehrere neue Nutzer) unter Aufsicht der zuständigen Behörden die Bedingungen für den gemeinsamen Zugang vereinbaren und damit ein Mindestmaß an Funkübertragungsqualität gewährleisten. Bei der Zulassung der gemeinsamen Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Genehmigungsregelungen sollten die Mitgliedstaaten keine stark voneinander abweichenden Laufzeiten für diese Regelungen festsetzen.

(114)Um für Berechenbarkeit zu sorgen und die Rechtssicherheit sowie Investitionsstabilität zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten im Voraus geeignete Kriterien festlegen, damit die Einhaltung der Vorgabe einer effizienten Frequenznutzung durch die Rechteinhaber im Rahmen der Umsetzung der an individuelle Nutzungsrechte und Allgemeingenehmigungen geknüpften Bedingungen nachvollzogen werden kann. Interessierte Kreise sollten an der Festlegung solcher Bedingungen beteiligt und in transparenter Weise darüber informiert werden, wie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen beurteilt wird.

(115)Die Mitgliedstaaten sollten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Frequenznutzungsrechte zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(116)Die gemeinsame Nutzung von Netzinfrastrukturen – und in einigen Fällen von Frequenzen – kann eine wirksamere und effizientere Nutzung der Funkfrequenzen ermöglichen und den raschen Netzausbau sichern, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten. Bei der Festlegung der mit Frequenznutzungsrechten zu verknüpfenden Bedingungen sollten die zuständigen Behörden auch in Erwägung ziehen, Formen der gemeinsamen Nutzung oder Koordinierung zwischen Unternehmen zu genehmigen, um die wirksame und effiziente Frequenznutzung oder Einhaltung der Versorgungsverpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sicherzustellen.

(117)Die Marktbedingungen sowie die Bedeutung und Anzahl der Akteure können sich je nach Mitgliedstaat voneinander unterscheiden. Während die Notwendigkeit und Gelegenheit, Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen zu verknüpfen, nationalen Besonderheiten unterliegen können, die auch gebührend zu berücksichtigen sind, sollten die Anwendungsmodalitäten solcher Bedingungen auf EU-Ebene abgestimmt werden, indem die Kommission Maßnahmen für ein einheitliches Vorgehen bei der Bewältigung ähnlicher Herausforderungen in der gesamten EU ergreift.

ê 2002/20/EG Erwägungsgründe 12 und 13 (angepasst)

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(118)ð Die auferlegte Dienst- und Technologieneutralität bei der Erteilung von Nutzungsrechten in Verbindung mit der Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, stärken Freiheit und Mittel zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. ï Mit dieser Richtlinie wird keine Vorentscheidung darüber getroffen, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von RundHörfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten speziellen Kriterien und Verfahren zur Vergabe von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen an Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten zur Verfolgung von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sollte das Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 49 des Vertrags gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziele des Allgemeininteresses erforderlich ist. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen gewährt wurde. ð Bestimmte Verpflichtungen, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, können die Anwendung spezifischer Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Frequenznutzungsrechten erforderlich machen, um ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. ï Ö Das Verfahren zur Erteilung solcher Rechte sollte unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Õ ð Des Weiteren sollten Frequenznutzungsrechte, die ohne offenes Verfahren erteilt wurden, ausschließlich für die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie erteilt wurden, genutzt werden. In solchen Fällen sollte den interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. ï Als Teil des Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten für eine Funkfrequenz können Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die mit diesen Rechten Ö zu Õverknüpftenenden Bedingungen zu erfüllen. ð Diese Bedingungen sollten sich in den objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien widerspiegeln, die vor Beginn eines etwaigen wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens festzulegen sind. ï Zu diesem Ö Zum Õ Zweck Ö der Anwendung dieser Kriterien Õ kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese Bedingungen zu erfüllen, erforderlich sind. Werden diese Informationen nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Nutzungsrecht für eine Funkfrequenz abgelehnt werden.

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(119)Die Mitgliedstaaten sollten vor der Rechteerteilung nur die Prüfung von Elementen vorschreiben, die von einem Antragsteller bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in ausreichendem Maße nachgewiesen werden können; dabei sind der bedeutende Wert von Funkfrequenzen als knappe öffentliche Ressource für die Gesellschaft und den Markt zu berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Erfüllung der Zulassungskriterien zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, z. B. durch Meilensteine in Fällen, in denen den Kriterien nach vernünftigem Ermessen zu Anfang nicht entsprochen werden konnte. Um die wirksame und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten keine Rechte erteilen, wenn ihre Prüfung ergeben hat, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen, wobei dies die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Nutzung zu Versuchszwecken unberührt lässt. Eine hinreichend lange Laufzeit der Frequenznutzungsgenehmigungen sollte die Berechenbarkeit von Investitionen verbessern und damit zu einem rascheren Netzaufbau und besseren Diensten sowie Stabilität zur Förderung von Frequenzhandel und vermietung führen. Sofern die Frequenznutzung nicht für einen unbegrenzten Zeitraum genehmigt wurde, sollte eine solche Laufzeit sowohl den zu verfolgenden Zielen Rechnung tragen als auch ausreichen, um die Erwirtschaftung der Investitionsaufwendungen zu erleichtern. Während längere Laufzeiten die Berechenbarkeit von Investitionen sicherstellen können, werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Funkfrequenznutzung, wie die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle der Nichterfüllung der mit den Nutzungsrechten verknüpften Bedingungen die Rechte zu ändern oder zu entziehen, oder die Erleichterung von Frequenzhandel oder vermietung, dazu dienen, eine unangemessene Anhäufung von Frequenznutzungsrechten zu verhindern und eine größere Flexibilität bei der Verteilung von Frequenzressourcen zu fördern. Die verstärkte Anwendung annualisierter Entgelte ist ein weiteres Mittel, um die Frequenznutzung durch den Rechteinhaber einer kontinuierlichen Bewertung zu unterziehen.

(120)Bei der Entscheidung, ob bereits erteilte Frequenznutzungsrechte verlängert werden, sollten die zuständigen Behörden dem Ausmaß Rechnung tragen, in dem die Verlängerung den Zielsetzungen des Rechtsrahmens und anderen Zielen im Rahmen national- und unionsrechtlicher Vorschriften zuträglich wäre. Etwaige derartige Entscheidungen sollten einem offenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren unterliegen und auf einer Prüfung beruhen, inwiefern die betreffenden mit den Rechten verknüpften Bedingungen erfüllt wurden. Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Nutzungsrechtsverlängerung sollten die Mitgliedstaaten die wettbewerblichen Auswirkungen der Verlängerung bereits erteilter Rechte gegenüber der Förderung einer effizienteren Ausnutzung oder innovativer, neuer Nutzungsarten abwägen, die sich aus der Öffnung des Frequenzbands für neue Nutzer ergeben könnten. Die zuständigen Behörden können in dieser Hinsicht eine Feststellung treffen und lediglich eine begrenzte Verlängerung genehmigen, damit eine schwere Störung der bestehenden Nutzung vermieden wird. Während Entscheidungen über die Verlängerung von Nutzungsrechten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurden, bereits geltende Regeln berücksichtigen sollten, sollten die Mitgliedstaaten gleichermaßen dafür sorgen, dass sie den Zielen der vorliegenden Richtlinie nicht abträglich sind.

(121)Bei der Verlängerung bestehender Nutzungsrechte sollten die Mitgliedstaaten neben der Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsverlängerung auch die damit verbundenen Entgelte prüfen, um sicherzustellen, dass diese Entgelte weiterhin die optimale Nutzung fördern, wobei u. a. der Stand der Markt- und Technologieentwicklung zu berücksichtigen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, etwaige Anpassungen der bestehenden Entgelte auf Grundlage derselben Grundsätze zu vollziehen, die für die Gewährung neuer Nutzungsrechte gelten.

(122)Die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen kann sichergestellt werden, indem die anhaltend effiziente Nutzung von bereits zugeteilten Frequenzen gefördert wird. Um den Rechteinhabern Rechtssicherheit zu geben, sollte die Möglichkeit der Verlängerung von Nutzungsrechten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ablauf der betreffenden Rechte geprüft werden. Im Interesse der kontinuierlichen Ressourcenverwaltung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, eine solche Prüfung sowohl von sich aus als auch auf Antrag des Rechteinhabers durchzuführen. Die Nutzungsrechte dürfen nicht entgegen dem Wunsch des Rechteinhabers verlängert werden.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 39 (angepasst)

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(123)ð Die Übertragung von Frequenznutzungsrechten kann eine wirksames Mittel zur Steigerung der effizienten Frequenznutzung sein. ï Im Interesse Ö Aus Gründen Õ der Flexibilität und Effizienz ð sowie um die Bewertung der Frequenzen durch den Markt zu ermöglichen, ï sollten nationale Regulierungsbehörden ð die Mitgliedstaaten ï es den Frequenznutzern ð grundsätzlich ï erlauben können, ihre Nutzungsrechte ð Frequenznutzungsrechte ï uneingeschränkt ð mittels eines einfachen Verfahrens unter Überwachung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden ï an Dritte zu übertragen oder zu vermieten ð , wobei die an derartige Rechte geknüpften Bedingungen und die Wettbewerbsregeln zu beachten sind ï. Dies würde die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen ð Um ein solches Übertragen oder Vermieten zu erleichtern, sofern den Harmonisierungsmaßnahmen gemäß der Frequenzentscheidung entsprochen wird, ï sollten die nationalen Regulierungsbehörden ð Mitgliedstaaten ï Ö auch Õ Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, bei der Frequenzen ungenutzt bleiben ð Anträge auf Aufteilung oder Aufschlüsselung der Frequenznutzungsrechte und Überprüfung der Nutzungsbedingungen berücksichtigen ï.

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(124)Maßnahmen, die speziell zur Wettbewerbsförderung bei der Erteilung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten ergriffen werden, sollten durch die nationalen Regulierungsbehörden beschlossen werden, die über die erforderlichen Kenntnisse der Wirtschaft, Technik und des Marktes verfügen. Bedingungen für die Frequenzzuteilung können die Wettbewerbssituation in Märkten für die elektronische Kommunikation sowie die Eintrittsbedingungen beeinflussen. Begrenzter Zugang zu Funkfrequenzen kann, insbesondere bei Frequenzknappheit, den Markteintritt erschweren oder Investitionen, den Netzaufbau, die Bereitstellung neuer Dienste oder Anwendungen, Innovationen und den Wettbewerb behindern. Neue Nutzungsrechte, einschließlich jener, die durch Übertragung oder Vermietung erworben wurden, und die Einführung neuer, flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können außerdem den bestehenden Wettbewerb beeinflussen. Bei unangemessener Anwendung können bestimmte Bedingungen zur Förderung des Wettbewerbs andere Auswirkungen haben. So können beispielsweise Frequenzobergrenzen und die Reservierung von Funkfrequenzen eine künstliche Knappheit erzeugen; Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene können – sofern keine Marktmacht besteht – Geschäftsmodelle behindern, und Einschränkungen der Übertragung von Rechten können die Entwicklung von Sekundärmärkten hemmen. Daher ist eine einheitliche und objektive Wettbewerbsprüfung erforderlich und sollte konsequent angewendet werden, wenn solche Bedingungen auferlegt werden. Die Anwendung solcher Maßnahmen sollte daher auf einer eingehenden und objektiven Bewertung des Marktes und der entsprechenden Wettbewerbsbedingungen durch die nationalen Regulierungsbehörden beruhen.

(125)Auf Grundlage von Stellungnahmen der RSPG kann die Festlegung einer gemeinsamen Frist zur Genehmigung der Nutzung eines im Rahmen der Frequenzentscheidung harmonisierten Frequenzbands erforderlich sein, um grenzübergreifende funktechnische Störungen zu vermeiden; des Weiteren kann dies dabei helfen, die Vorteile, die sich aus den damit verbundenen technischen Harmonisierungsmaßnahmen für die Gerätemärkte und den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und dienste mit sehr hoher Kapazität ergeben, voll auszuschöpfen. Um einen erheblichen Beitrag zu den Zielen dieses Rechtsrahmens zu leisten und die Koordinierung zu erleichtern, sollten entsprechende gemeinsame Fristen durch Durchführungsrechtsakte der Kommission festgelegt werden.

ê 2002/20/EG Erwägungsgründe 21 und 22 (angepasst)

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(126)Ist in einem bestimmten Bereich die Nachfrage nach Ö einem Õ FunkfrequenzenÖ band Õ größer als das verfügbare Angebot ð und beschließt ein Mitgliedstaat in der Folge, dass die Funkfrequenznutzungsrechte beschränkt werden müssen ï, sollte bei der Zuteilung Ö Erteilung Õ dieser Frequenzen Ö Rechte Õ ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren eingehalten werden Ö gelten Õ, damit unzulässige Diskriminierungen vermieden und dieses knappen Güter Ö Gut Õ optimal genutzt werden Ö wird Õ. ð Solche Beschränkungen sollten gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und auf Grundlage einer eingehenden Bewertung der Marktbedingungen erfolgen, wobei den allgemeinen Vorteilen für die Nutzer sowie den nationalen Zielen und den Zielvorgaben des Binnenmarkts angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Zielsetzungen, die für ein etwaiges Beschränkungsverfahren maßgeblich sind, sollten im Vorfeld klar definiert werden. Bei der Wahl des am besten geeigneten Auswahlverfahrens sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene alle interessierten Kreise in Bezug auf die Gründe, Ziele und Bedingungen des Verfahrens rechtzeitig und auf transparente Weise konsultieren. ï Die Mitgliedstaaten können für die Zuteilung von Funkfrequenzen sowie Ö oder Õ von Nummern mit außergewöhnlichem wirtschaftlichem Wert unter anderem wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vorsehen. Bei der Durchführung solcher Verfahren sollten die nationalen Regulierungsbehörden den Bestimmungen des Artikels 8 ð Zielen dieser Richtlinie ï Rechnung tragen. ð Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass weitere Nutzungsrechte für ein Frequenzband verfügbar gemacht werden können, sollte er das entsprechende Verfahren einleiten. ï

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 23

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Kriterien für auf Wettbewerb beruhende oder vergleichende Auswahlverfahren sicherstellen, dass die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Ziele erreicht werden. Es stünde daher nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie, wenn die Anwendung objektiver, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Auswahlkriterien zur Förderung des Wettbewerbs dazu führen würde, dass bestimmte Unternehmen von einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren für eine bestimmte Funkfrequenz ausgeschlossen werden. Ein Mitgliedstaat kann zu dem Schluss kommen, dass weitere Nutzungsrechte für ein Frequenzband verfügbar gemacht werden können. In diesem Fall sollte das Verfahren zur Bereitstellung solcher Rechte eingeleitet werden.

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(127)Die massive Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen und der Endnutzer nach Drahtlosbreitbandkapazität erfordert alternative, ergänzende, frequenzeffiziente Zugangslösungen, einschließlich Drahtloszugangssystemen mit geringer Leistung und geringer Reichweite, z. B. lokale Funknetze (Funk-LAN) und Netze aus kleinen Funkzellen mit geringer Leistung. Derartige ergänzende Drahtloszugangssysteme, insbesondere öffentlich zugängliche Funk-LAN-Zugangspunkte, erhöhen die Zugangsmöglichkeiten für Endnutzer zum Internet und ermöglichen Mobilfunknetzbetreibern eine Auslagerung des mobilen Datenverkehrs. Funk-LANs nutzen harmonisierte Funkfrequenzen, ohne dass eine Einzelgenehmigung oder ein Frequenznutzungsrecht erforderlich wäre. Die meisten Funk-LAN-Zugangspunkte werden bisher von privaten Nutzern in Form einer drahtlosen Erweiterung ihres Festnetz-Breitbandanschlusses genutzt. Endnutzer sollten nicht daran gehindert werden, im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr Funk-LAN mit anderen zu teilen, damit die Zahl verfügbarer Zugangspunkte erhöht und insbesondere in dicht besiedelten Gebieten die Kapazität zur drahtlosen Datenübertragung durch die Wiederverwendung von Funkfrequenzen maximiert wird und eine kosteneffiziente ergänzende drahtlose Breitbandinfrastruktur entsteht, die anderen Endnutzern zur Verfügung steht. Daher sollten auch unnötige, für die Einrichtung und Vernetzung von Funk-LAN-Zugangspunkten geltende Beschränkungen aufgehoben werden. Behörden oder öffentliche Dienstleister, die in ihren Räumlichkeiten Funk-LANs für Personal, Besucher oder Kunden nutzen, um beispielsweise den Zugang zu elektronischen Behördendiensten oder Informationen über den öffentlichen Nahverkehr bzw. das Straßenverkehrsmanagement zu erleichtern, können Bürgern als Nebenleistung zu den in den betreffenden Räumlichkeiten angebotenen Diensten auch zur allgemeinen Nutzung Zugang zu solchen Punkten gewähren, soweit das Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe dies zulassen. Des Weiteren ist es möglich, dass Anbieter solcher lokalen Zugänge zu elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb oder im Umkreis von Privatgrundstücken oder abgegrenzten öffentlichen Räumen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, die nicht von einem solchen Zugang abhängt (wie z. B. Funk-LAN-Hotspots, die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der breiten Öffentlichkeit in dem Gebiet zur Verfügung gestellt werden) die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erfüllen müssen; sie sollten jedoch nicht etwaigen mit Allgemeingenehmigungen verknüpften Bedingungen oder Anforderungen, die für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze oder dienste gelten, bzw. Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzer oder Zusammenschaltungen unterliegen. Die Haftungsvorschriften gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr 58 sollten jedoch für derartige Anbieter gelten. Weitere Technologien wie Verfahren zur optischen Datenübertragung (light fidelity – Li-Fi), die die derzeitige Funkfrequenzleistung von Funk-LANs und Drahtloszugangspunkten ergänzen und um optische, über Lichtsignale funktionierende Zugangspunkte erweitern, befinden sich in der Entwicklung, was zu lokalen Hybridnetzen führen wird, die optische Drahtloskommunikation ermöglichen.

(128)Da drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite sehr klein sind und nicht störende Geräte, ähnlich Funk-LAN-Routern, nutzen, und unter Berücksichtigung ihrer positiven Auswirkungen auf die Frequenznutzung sowie auf die Entwicklung der Drahtloskommunikation, sollten für die lokale Einrichtung solcher Zugangspunkte technische Merkmale (z. B. die Ausgangsleistung) in angemessener Weise auf Unionsebene festgelegt werden; ihre Nutzung sollte ausschließlich einer Allgemeingenehmigung unterliegen – mit Ausnahme von Funk-LANs, für die keinerlei Genehmigungsanforderungen über die für die Frequenznutzung erforderlichen hinaus gelten sollten –, und etwaige zusätzliche Beschränkungen im Rahmen individueller Baugenehmigungen oder anderer Arten der Erlaubnis sollten weitestgehend begrenzt werden.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(129)In der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 59 werden die Ziele eines Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft festgelegt, der Telekommunikations-Festnetze und Mobilfunknetze, Kabelfernsehnetze, terrestrische Rundfunknetze, Satellitennetze und Netze, die das Internetprotokoll (IP) verwenden, zur Übertragung von Sprache, Faxnachrichten, Daten oder Bildern erfasst. Die Genehmigung für diese Netze kann durch die Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) 60 oder durch frühere Regelungsmaßnahmen erteilt worden sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie Ö in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung Õ gelten für Netze, die zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste genutzt werden. Diese Richtlinie betrifft Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Diensteanbietern. Nichtöffentliche Netze unterliegen keinerlei Ö Zugangs- oder Zusammenschaltungs ÕvVerpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 2

Dienste, die Inhalte bereitstellen, wie etwa des Verkaufsangebot eines Pakets von Rundfunk- oder Fernsehinhalten, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(130)Der Begriff „Zugang“ hat eine weit gefasste Bedeutung; daher muss genau definiert werden, in welchem Sinn dieser Begriff ungeachtet seiner Verwendung in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft Ö Union Õ in dieser Richtlinie gebraucht wird. Ein Betreiber kann Eigentümer eines Netzes oder von Infrastruktureinrichtungen sein oder diese ganz oder teilweise mieten.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 5

ð neu

(131)Auf einem offenen und wettbewerbsorientierten Markt sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, insbesondere grenzüberschreitende Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags untereinander auszuhandeln. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines effizienteren, wirklich europaweiten Marktes mit einem wirksamen Wettbewerb, größerer Auswahl und wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die Verbraucher, ð Endnutzer ï sollten Unternehmen, die ð von anderen Unternehmen, die der Allgemeingenehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste für die Allgemeinheit unterliegen, ï Anträge auf Zugang oder Zusammenschaltung erhalten, derartige Vereinbarungen grundsätzlich auf gewerblicher Grundlage abschließen und nach Treu und Glauben aushandeln.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 6

ð neu

(132)Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen sind, empfiehlt es sich, einen Rahmen von Regeln zu erstellen, um das wirksame Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie können insbesondere die Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds einer durchgehenden Konnektivität dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die ð der Allgemeingenehmigung unterliegen und ï den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene Verpflichtungen auferlegt werden. Die Kontrolle der Zugangswege kann den Besitz oder die Kontrolle der (festen oder mobilen) physischen Verbindung zu dem Endnutzer und/oder die Fähigkeit implizieren, die nationale Nummer oder die nationalen Nummern, die für den Zugang zu dem jeweiligen Netzendpunkt des Endnutzers erforderlich sind, zu ändern oder zu entziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Netzbetreiber die Auswahl für die Endnutzer beim Zugang zu Internetportalen und -diensten in unzumutbarer Weise beschränken.

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(133)Mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass für alle Betreiber unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell und davon, ob es sich um ein vertikal integriertes oder ein separates Unternehmen handelt, zum Zwecke der durchgehenden Konnektivität und des Zugangs zum globalen Internet die Möglichkeit der Zusammenschaltung zu angemessenen Bedingungen besteht.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 7

(134)Einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen die Zugangs- oder Zusammenschaltungsbedingungen von den Tätigkeiten der Partei, die eine Zusammenschaltung wünscht, und insbesondere von der Höhe ihrer Investition in die Netzinfrastruktur – und nicht von den erbrachten Zusammenschaltungs- oder Zugangsdiensten – abhängig gemacht werden, können unter Umständen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und daher mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sein.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 8

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(135)Netzbetreiber, die den Zugang zu ihren eigenen Kunden kontrollieren, tun dies durch Nummern oder Adressen aus einem veröffentlichten Nummerierungs- oder Adressierungsbereich, die eindeutig identifiziert sind. Andere Netzbetreiber müssen in der Lage sein, diesen Kunden Anrufe zuzustellen, und müssen sich deshalb direkt oder indirekt zusammenschalten können. Die bestehenden ð Es ist deshalb angezeigt, ï Rechte und Pflichten zur Verhandlung über die Zusammenschaltung ð festzulegen. ï sollten daher beibehalten werden. Ferner ist es zweckmäßig, die bereits in der Richtlinie 95/47/EG festgelegten Verpflichtungen beizubehalten, wonach die für die Übertragung von Fernsehdiensten genutzten und der Öffentlichkeit zugänglichen vollständig digitalen elektronischen Kommunikationsnetze zur Verteilung von Breitbilddiensten und -programmen geeignet sein müssen, damit die Nutzer diese Programme in dem Format empfangen können, in dem sie gesendet werden.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 9

(136)Interoperabilität ist für die Endnutzer von Nutzen und ein wichtiges Ziel dieses Rechtsrahmens. Die Förderung der Interoperabilität ist eines der Ziele der nationalen Regulierungsbehörden, wie sie in diesem Rechtsrahmen festgelegt sind, der außerdem vorsieht, dass die Kommission als Grundlage für die Förderung der Harmonisierung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation ein Verzeichnis von Normen und/oder Spezifikationen für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung veröffentlichter Normen und/oder Spezifikationen in dem Maße fördern, wie es zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste und zur Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten der Nutzer unbedingt erforderlich ist.

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(137)Gegenwärtig hängen die durchgehende Konnektivität und der Zugang zu Notdiensten davon ab, dass die Endnutzer sich für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste entscheiden. Künftige technische Entwicklungen beziehungsweise eine verstärkte Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste könnten eine unzureichende Interoperabilität zwischen den Kommunikationsdiensten mit sich bringen. Dies könnte zu erheblichen Marktzutrittsschranken und Hindernissen für weitergehende Innovationen führen und sowohl die tatsächliche durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern als auch den tatsächlichen Zugang zu Notdiensten merklich gefährden.

(138)Im Falle solcher Interoperabilitätsprobleme kann die Kommission beim GEREK einen Bericht anfordern, in dem die Sachlage auf dem betreffenden Markt auf Unions- und auf mitgliedstaatlicher Ebene bewertet wird. Auf der Grundlage des GEREK-Berichts und weiterer verfügbarer Fakten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt sollte die Kommission entscheiden, ob ein regulierendes Eingreifen der nationalen Regulierungsbehörden erforderlich ist. Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationalen Regulierungsbehörden ein solches Eingreifen erwägen sollten, kann sie Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen Art und Umfang etwaiger Regulierungsmaßnahmen der NRB, einschließlich Maßnahmen, die alle oder bestimmte Betreiber zur Anwendung von Normen oder Spezifikationen verpflichten, festgelegt werden. Die Ausdrücke „europäische Norm“ und „internationale Norm“ sind in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 61 definiert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität beziehungsweise den Zugang zu Notdiensten sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen.

(139)In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Anlagen bis zum ersten Verteilungspunkt haben, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, allen Betreibern unabhängig von ihrer jeweiligen Marktmacht Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen. Hierbei sollten die nationalen Regulierungsbehörden alle technischen und wirtschaftlichen Hindernisse für eine künftige Replizierung von Netzen berücksichtigen. Die Tatsache, dass es bereits mehr als eine betreffende Infrastruktur gibt, sollte allein nicht unbedingt als Beweis dafür gelten, dass die entsprechenden Anlagen replizierbar sind. Der erste Verteilungspunkt sollte nach objektiven Kriterien ermittelt werden.

(140)In Gegenden mit geringerer Bevölkerungsdichte könnte es gerechtfertigt sein, die Zugangsverpflichtungen auf die Verkabelung jenseits des ersten Konzentrationspunkts auszuweiten, sofern nachgewiesen ist, dass eine Replizierung auch jenseits des ersten Konzentrationspunkts möglich wäre; hierbei sollten die Verpflichtungen sich allerdings auf Punkte beziehen, die so nahe wie möglich beim Endnutzer liegen.

(141)In solchen Fällen kann es zum Zwecke der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Kategorien von Eigentümern und/oder Unternehmen von Verpflichtungen, die über den ersten Verteilungspunkt hinausgehen, dann ausnehmen, wenn eine Zugangsverpflichtung, die sich nicht auf eine bestehende beträchtliche Marktmacht stützt, dem Geschäftsszenario des Betroffenen für die unlängst ausgebauten Netzbestandteile schaden würde. Strukturell voneinander getrennte Unternehmen sollten solchen Zugangsverpflichtungen nicht unterliegen, wenn sie auf gewerblicher Grundlage einen echten alternativen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität anbieten.

(142)Die gemeinsame Nutzung passiver oder aktiver Infrastrukturen, die der Bereitstellung drahtloser elektronischer Kommunikationsdienste dienen, oder der gemeinsame Ausbau solcher Infrastrukturen unter Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze kann besonders zweckmäßig sein, um eine bestmögliche Anbindung an Netze mit sehr hoher Kapazität in der gesamten Union zu ermöglichen, insbesondere in weniger dicht besiedelten Gebieten, in denen eine Replizierung nicht durchführbar ist und die Gefahr besteht, dass den Endnutzern keine solche Netzanbindung zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen sollten die nationalen Regulierungsbehörden berechtigt sein, eine solche Nutzung beziehungsweise den gemeinsamen Ausbau oder den lokalisierten Roamingzugang unter Einhaltung des Unionsrechts aufzuerlegen, wenn sie jeweils den Nutzen dahingehend nachweisen können, dass dadurch sehr erhebliche Barrieren für die Replizierung sowie anderweitig erhebliche Beschränkungen in Bezug auf die Auswahlmöglichkeiten der Endnutzer und/oder die Dienstqualität oder auf das Versorgungsgebiet ausgeräumt werden; hierbei müssen sie verschiedene Aspekte berücksichtigen, unter anderem insbesondere die Notwendigkeit, Anreize für den Infrastrukturausbau zu bewahren.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 65 (angepasst)

(143)Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, es muss aber sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

ð neu

(144)Wettbewerbsregeln allein genügen möglicherweise nicht, um im Zeitalter des digitalen Fernsehens kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus sicherzustellen. Mit der Richtlinie 95/47/EG wurde ein erster Rechtsrahmen für die entstehende Digitalfernsehindustrie geschaffen; dieser Rahmen, und insbesondere die Verpflichtung zur Gewährung der Zugangsberechtigung zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, sollte beibehalten werden, um die Verfügbarkeit einer großen Bandbreite an Programmen und Dienstleistungen sicherzustellen. Diese Verpflichtungen sollten aufgrund der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen regelmäßig entweder von einem Mitgliedstaat für seinen einzelstaatlichen Markt oder von der Kommission für die Gemeinschaft Ö Union Õ überprüft werden, ð um einen Zugang zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewährleisten und ï um insbesondere festzustellen, ob es angemessen ist, sie so weit auf neue Gateways wie elektronische Programmführer (EPG) und Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) auszudehnen, wie es erforderlich ist, um für die Endnutzer die Zugänglichkeit bestimmter digitaler RundHörfunk- und Fernsehdienste sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können die digitalen RundHörfunk- und Fernsehdienste festlegen, zu denen dem Endnutzer durch die von ihnen für erforderlich erachteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zugang zu gewährleisten ist.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 11

(145)Die Mitgliedstaaten können ihren einzelstaatlichen Regulierungsbehörden ferner gestatten, die Verpflichtungen in Verbindung mit der Zugangsberechtigung zu digitalen RundHörfunk- und Fernsehdiensten zu überprüfen, um mittels einer Marktanalyse zu beurteilen, ob die Zugangsbedingungen in Bezug auf Betreiber, die nicht über beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, geändert oder zurückgenommen werden sollten. Diese Zurücknahme oder Änderung sollte den Zugang der Endnutzer zu solchen Diensten oder die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen Wettbewerbs nicht negativ beeinflussen.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

Um den Fortbestand der derzeitigen Vereinbarungen zu sichern und Rechtslücken zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die durch die Artikel 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 14 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) 62 auferlegten Zugangs- und Zusammenschaltungsverpflichtungen, die Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld in Bezug auf den Sonderzugang 63 und die aus der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen 64 in Bezug auf die Bereitstellung von Mietleitungskapazität erwachsenden Verpflichtungen zunächst in den neuen Rechtsrahmen übernommen, aber einer unverzüglichen Überprüfung aufgrund der auf dem Markt herrschenden Bedingungen unterzogen werden. Eine solche Überprüfung sollte auch auf die von der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss 65 erfassten Organisationen erstreckt werden.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

Die Überprüfung sollte anhand einer Marktanalyse nach ökonomischen Gesichtspunkten und gestützt auf wettbewerbsrechtliche Methoden vorgenommen werden. Die vorab festgelegten bereichsspezifischen Regeln sollen mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden. Allerdings trägt das Verfahren auch den Übergangsproblemen auf dem Markt wie beispielsweise den Problemen in Verbindung mit dem internationalen Roaming wie auch der Möglichkeit Rechnung, dass beispielsweise im Bereich der Breitbandnetze infolge der technischen Entwicklung neue Engpässe entstehen können, die gegebenenfalls eine Vorabregulierung erfordern. Es ist sehr wohl möglich, dass der Wettbewerb sich auf verschiedenen Marktsegmenten und in verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher Geschwindigkeit entwickelt; die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, die Regulierungsauflagen dort zu lockern, wo der Wettbewerb zu den gewünschten Ergebnissen führt. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer unter vergleichbaren Bedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichermaßen behandelt werden, sollte die Kommission gewährleisten können, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden und die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts betrauten nationalen Behörden sollten gegebenenfalls ihre Tätigkeit koordinieren um sicherzustellen, dass die geeignetste Abhilfemaßnahme getroffen wird. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Basis-Telekommunikationsdienste Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen eingegangen, die eingehalten werden müssen.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

In der Richtlinie 97/33/EG wurde eine Reihe von Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgelegt: Transparenz, Gleichbehandlung, getrennte Buchführung, Gewährung des Zugangs und Preiskontrolle, einschließlich Kostenorientierung. Diese Reihe möglicher Verpflichtungen sollte als Möglichkeit beibehalten, gleichzeitig aber auch als Obergrenze der Auflagen für Unternehmen festgeschrieben werden, um eine Überregulierung zu vermeiden. In Ausnahmefällen kann es zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen oder des Gemeinschaftsrechts zweckmäßig sein, allen Marktteilnehmern Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, wie dies gegenwärtig bei den Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste der Fall ist.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

ð neu

(146)Unter bestimmten Umständen sind Vorabverpflichtungen aufzuerlegen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes zu gewährleisten; ð dies sollte unter Bedingungen geschehen, die den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität begünstigen und größtmögliche Vorteile für die Endnutzer bieten. ï Die Definition der beträchtlichen Marktmacht in der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) 66 hat sich in den Anfangsphasen der Marktliberalisierung als Kriterium für Vorabverpflichtungen als sinnvoll erwiesen, sie muss nun jedoch an komplexere, dynamischere Märkte angepasst werden. Daher beruht die in dieser vorliegenden Richtlinie benutzte Definition beruht auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 26

(147)Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung nicht nur dann einnehmen, wenn strukturelle oder sonstige Beziehungen zwischen ihnen bestehen, sondern auch, wenn die Struktur des betreffenden Marktes als förderlich für koordinierte Effekte angesehen wird, das heißt wenn hierdurch ein paralleles oder angeglichenes wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt gefördert wird.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 27 (angepasst)

ð neu

(148)Vorabverpflichtungen sollten nur ð auf Vorleistungsmärkten ï auferlegt werden, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, d. h. auf Märkten, auf denen es ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt, und die Instrumente des nationalen Wettbewerbsrechts und gemeinschaftlichen des Wettbewerbsrechts Ö der Union Õ nicht ausreichen, um das Problem zu lösen ð , wobei das Ziel darin besteht, einen nachhaltigen Wettbewerb auf einem verbundenen Endkundenmarkt zu schaffen ï. Daher ist es erforderlich, dass dDie Kommission Ö hat Õ im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Leitlinien auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ festlegt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob auf einem bestimmten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht und eine beträchtliche Marktmacht vorliegt, eingehalten werden müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten untersuchen, ob auf dem Markt für bestimmte Produkte oder Dienste in einem bestimmten geografischen Gebiet ein wirksamer Wettbewerb herrscht, wobei sich dieses Gebiet auf die Gesamtheit oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder auf als Ganzes betrachtete benachbarte Gebiete von Mitgliedstaaten erstrecken könnte. Die Untersuchung der tatsächlichen Wettbewerbssituation sollte auch eine Klärung der Frage umfassen, ob der Markt potenziell wettbewerbsorientiert ist und somit ob das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs ein dauerhaftes Phänomen ist. In diesen Leitlinien ist Ö sollte Õ auch die Frage neu entstehender Märkte zu behandeln behandelt werden, auf denen der Marktführer über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, ohne dass ihm jedoch unangemessene Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Die Kommission sollte die Leitlinien ð – insbesondere bei der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, ökonomischer Denkansätze und faktischer Markterfahrungen – ï regelmäßig überprüfen, damit diese in einem sich rasch entwickelnden Markt auf Dauer angemessen sind. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, wenn es sich bei dem betreffenden Markt um einen länderübergreifenden Markt handelt.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)

(149)Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ vorgehen und den Leitlinien der Kommission Ö zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht Õ weitestgehend Rechnung tragen.

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(150)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten relevante geografische Märkte in ihrem Gebiet festlegen und dabei weitestgehend die im Einklang mit dieser Richtlinie angenommene Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte sowie die nationalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie sollten deshalb mindestens die Märkte analysieren, die in der Empfehlung behandelt werden, darunter auch die Märkte, die zwar dort aufgeführt sind, aber im besonderen nationalen oder lokalen Kontext nicht mehr reguliert werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner die Märkte analysieren, die nicht in der Empfehlung aufgeführt sind, aber dennoch in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf der Grundlage früherer Marktanalysen reguliert werden, wie auch sonstige Märkte, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene Drei-Kriterien-Test erfüllt sein könnte.

(151)Die länderübergreifenden Märkte können abgegrenzt werden, wenn dies aufgrund der Definition des geografischen Marktes gerechtfertigt ist, wobei alle angebots- und nachfrageseitigen Faktoren im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen sind. Das GEREK ist die für die Durchführung solcher Analysen am besten geeignete Einrichtung, da es bei der Festlegung nationaler Märkte auf die umfangreiche kollektive Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden zurückgreifen kann. Wurde eine Definition länderübergreifender Märkte vorgenommen und die Notwendigkeit einer Regulierung festgestellt, so sollten die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden, auch im Wege einer Notifizierung bei der Kommission, zusammenarbeiten, um die geeigneten Regulierungsmaßnahmen zu ermitteln. Sie können auch in derselben Weise zusammenarbeiten, wenn keine länderübergreifenden Märkte festgelegt wurden, aber die Marktbedingungen in ihrem Gebiet so homogen sind, dass ein koordinierter Regulierungsansatz von Vorteil ist, z. B. im Hinblick auf ähnliche Kosten, Marktstrukturen oder Betreiber oder bei einer länderübergreifenden oder vergleichbaren Endnutzernachfrage.

(152)Geografische Märkte werden – z. B. aufgrund der Art, wie der nationale oder lokale Netzausbau betrieben wird, was die Grenzen der potenziellen Marktmacht von Unternehmen in Bezug auf das Vorleistungsangebot bestimmt – unter Umständen als nationale oder subnationale Märkte definiert, obwohl eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage vonseiten einer oder mehrere Kategorien von Endnutzern besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um die Nachfrage von gewerblichen Endnutzern handelt, die an verschiedenen Standorten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätig sind. Wird diese länderübergreifende Nachfrage von den Anbietern nicht hinreichend gedeckt, z. B. wenn eine Fragmentierung entlang der nationalen Grenzen oder eine lokale Fragmentierung vorliegt, so kann dies Hindernisse im Binnenmarkt hervorrufen. Das GEREK sollte deshalb ermächtigt sein, Leitlinien über gemeinsame Regulierungsansätze für nationale Regulierungsbehörden auszuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass die länderübergreifende Nachfrage in befriedigendem Maße gedeckt werden kann und trotz der Fragmentierung auf der Angebotsseite Effizienz und Größenvorteile ermöglicht werden. Die Leitlinien des GEREK sollten als Orientierung für die Handlungsmöglichkeiten der nationalen Regulierungsbehörden bei der Verfolgung des Binnenmarktziels dienen, wenn sie Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf nationaler Ebene Verpflichtungen auferlegen.

(153)Wenn die nationalen Regulierungsbehörden sich nicht an den vom GEREK empfohlenen gemeinsamen Regulierungsansatz zur Deckung der ermittelten länderübergreifenden Nachfrage gehalten haben, so dass die länderübergreifende Endnutzernachfrage nicht hinreichend gedeckt ist und vermeidbare Hindernisse im Binnenmarkt entstehen, könnte eine Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Vorleistungsprodukte erforderlich werden, die eine entsprechende länderübergreifende Nachfrage unter Berücksichtigung der Leitlinien des GEREK decken können.

(154)Jede Vorabregulierung dient letztlich dazu, im Interesse der Endnutzer in Bezug auf Preise, Qualität und Auswahl einen nachhaltigen und wirksamen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit der Zeit viele Endkundenmärkte auch ohne eine Regulierung auf der Vorleistungsebene als wettbewerbsorientiert werden einstufen können, insbesondere angesichts der in den Bereichen Innovation und Wettbewerb zu erwartenden Verbesserungen.

(155)Bei der Festlegung der Vorleistungsmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, bildet die Analyse der entsprechenden Endkundenmärke für die nationalen Regulierungsbehörden den Ausgangspunkt. Die Analyse des wirksamen Wettbewerbs auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene erfolgt in der Vorausschau über einen bestimmten Zeitraum im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht und gegebenenfalls der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Wird festgestellt, dass auf einem Endkundenmarkt ohne eine Vorabregulierung des entsprechenden Vorleistungsmarkts bzw. der entsprechenden Vorleistungsmärkte wirksamer Wettbewerb herrschen würde, sollte die nationale Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass auf der Vorleistungsebene keine Regulierung mehr nötig ist.

(156)Bei dem allmählichen Übergang zu deregulierten Märkten werden gewerbliche Vereinbarungen zwischen Betreibern allmählich gängiger werden, und sofern sie sich als nachhaltig erweisen und die Wettbewerbsdynamik verbessern, können sie die Schlussfolgerung stützen, dass auf einem bestimmten Vorleistungsmarkt keine Vorabregulierung erforderlich ist. Eine ähnliche Logik würde umgekehrt für unvorhersehbare Beendigungen gewerblicher Vereinbarungen auf deregulierten Märkten gelten. Bei der Analyse solcher Vereinbarungen sollte berücksichtigt werden, dass die Aussicht auf Regulierung Netzeigentümer dazu bewegen kann, in gewerbliche Verhandlungen zu treten. Um zu gewährleisten, dass bei den Erwägungen zur Frage der Vorabregulierung auf einem bestimmten Markt die Auswirkungen einer Regulierung auf verbundenen Märkten angemessen beachtet werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Märkte kohärent und möglichst gleichzeitig oder zumindest so zeitnah wie möglich analysiert werden.

(157)Bei der Prüfung der Regulierung von Vorleistungsmärkten zur Lösung von Problemen auf der Endkundenebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen, dass unter Umständen mehrere Vorleistungsmärkte Vorleistungsprodukte für einen bestimmten Endkundenmarkt liefern bzw. ein Vorleistungsmarkt mehrere Endkundenmärkte mit Vorleistungsprodukten versorgt. Die Wettbewerbsdynamik auf einem bestimmten Markt kann ferner durch angrenzende Märkte beeinflusst werden, die jedoch nicht in einem vertikalen Verhältnis zueinander stehen, wie z. B. bei bestimmten Festnetz- und Mobilfunkmärkten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Prüfung für jeden einzelnen Vorleistungsmarkt durchführen, für den eine Regulierung erwogen wird, und mit den Abhilfemaßnahmen für den Zugang zur baulichen Infrastruktur beginnen, da solche Abhilfemaßnahmen in der Regel eher zu nachhaltigem Wettbewerb (einschließlich Infrastrukturwettbewerb) führen; anschließend sollten sie die für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Vorleistungsmärkte nach der Reihenfolge des Grades ihrer Geeignetheit zur Lösung der festgestellten Wettbewerbsprobleme auf der Endkundenebene analysieren. Bei der Wahl der jeweiligen Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden deren technische Machbarkeit beurteilen, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dabei berücksichtigen, wie geeignet die Maßnahme zur Behebung der festgestellten Probleme auf Endkundenebene ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten im Interesse der Endnutzer bei bestimmten Abhilfemaßnahmen, die – sofern sie ausschließlich bei bestimmten Netztopologien anwendbar sind – in Bezug auf den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität abschreckende Wirkung haben können, die Folgen einer Auferlegung solcher Maßnahmen erwägen. Bei jeder Stufe der Prüfung sollte sich die nationale Regulierungsbehörde, bevor sie entscheidet, ob dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zusätzliche Abhilfemaßnahmen auferlegt werden sollen, darum bemühen festzustellen, ob auf dem betreffenden Endkundenmarkt mit Blick auf etwaige relevante gewerbliche Vereinbarungen oder andere Umstände auf dem Vorleistungsmarkt (u. a. bereits bestehende andere Regulierung, wie beispielsweise allgemeine Zugangsverpflichtungen für nicht replizierbare Anlagen oder Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2014/61/EU, oder eine bereits erfolgte Regulierung der nationalen Regulierungsbehörde in Bezug auf einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht) wirksamer Wettbewerb herrschen würde. Selbst wenn solche Unterschiede nicht zu einer Abgrenzung unterschiedlicher geografischer Märkte führen, können sie aufgrund von Unterschieden im Hinblick auf die Intensität des Wettbewerbsdrucks dennoch unterschiedliche Abhilfemaßnahmen rechtfertigen.

(158)Eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene – die grundsätzlich einen geringeren Eingriff als die Regulierung des Endkundenmarkts darstellt – wird als ausreichend angesehen, um potenzielle Wettbewerbsprobleme auf den verbundenen nachgelagerten (Endkunden-)Märkten zu beheben. Die Fortschritte im Bereich der Belebung des Wettbewerbs seit Inkrafttreten des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation manifestieren sich als schrittweise Deregulierung der Endkundenmärkte in der gesamten Union. Des Weiteren sollten die Vorschriften über Maßnahmen der Vorabregulierung in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht soweit wie möglich einfacher und vorhersehbarer gestaltet werden. Deshalb sollte die Befugnis zur Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen aufgrund beträchtlicher Marktmacht auf Endkundenmärkten aufgehoben werden.

(159)Hebt eine nationale Regulierungsbehörde die Regulierung eines Vorleistungsmarkts auf, sollte sie eine entsprechende Aufhebungsfrist festlegen, um einen reibungslosen Übergang zu einem deregulierten Markt zu gewährleisten. Bei der Festlegung einer solchen Frist sollte die nationale Regulierungsbehörde bestehenden Vereinbarungen zwischen Zugangsanbietern und Zugangsinteressenten, die aufgrund bestehender Verpflichtungen eingegangen wurden, Rechnung tragen. Solche Vereinbarungen können insbesondere einen vertraglichen Schutz des Zugangsinteressenten über einen bestimmten Zeitraum vorsehen. Die nationale Regulierungsbehörde sollte außerdem die Möglichkeit der Marktteilnehmer, auf dem Markt möglicherweise vorhandene kommerzielle Angebote in Bezug auf den Vorleistungszugang oder Ko-Investitionen auch tatsächlich anzunehmen, und die Notwendigkeit, eine mögliche längere Phase der Regulierungsarbitrage zu vermeiden, berücksichtigen. Bei von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegten Übergangsregelungen sollten bei Beginn der Aufhebungsfrist der Umfang und die zeitliche Planung der Regulierungsaufsicht für bestehende Vereinbarungen bedacht werden.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 48

(160)Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Länge der Frist sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Task Force eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 49 (angepasst)

(161)Wegen des hohen Maßes an technischer Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation muss es möglich sein, die Regulierung auf Ebene der Gemeinschaft Ö Union Õ in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass Unterschiede bei der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens durch die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung des Binnenmarkts behindern können.

ò neu

(162)Im Interesse einer größeren Stabilität und besseren Vorhersehbarkeit der Regulierungsmaßnahmen sollte der maximal zulässige Zeitraum zwischen Marktanalysen von drei auf fünf Jahre verlängert werden, vorausgesetzt, die Veränderungen auf dem Markt erfordern innerhalb des betreffenden Zeitraums keine erneute Analyse. Bei der Beurteilung, ob eine nationale Regulierungsbehörde ihre Verpflichtung zur Marktanalyse erfüllt hat und den betreffenden Maßnahmenentwurf mindestens alle fünf Jahre notifiziert hat, wird ausschließlich eine Notifizierung samt neuer Bewertung der Marktdefinition und der beträchtlichen Marktmacht als Beginn eines neuen Fünfjahreszyklus angesehen. Die bloße Notifizierung neuer oder geänderter Abhilfemaßnahmen, die auf der Grundlage einer früheren, nicht überprüften Marktanalyse auferlegt werden, wird nicht als Erfüllung dieser Verpflichtung angesehen werden.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 15

ð neu

(163)Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern eine Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zum dem ð auf dem betreffenden Markt und auf dem verbundenen Endkundenmarkt ï festgestellten Problem sinnvoll geeignet und angemessen ist.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 56

ð neu

(164)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen ð und dabei insbesondere den Ergebnissen der nach dieser Richtlinie durchgeführten geografischen Erhebung Rechnung tragen ï.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 57 (angepasst)

(165)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Ö Erwägungen Õ über die Auferlegung Ö und etwaige Form Õ von Maßnahmen zur Preissteuerung dafür sorgen, dass die Investoren eine angemessene Rendite erhalten, insbesondere bei neuen Investitionsprojekten. Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit Investitionsprojekten für neue Zugangsnetze bestehen, die Erzeugnisse Produkte unterstützen, für die die Nachfrage zum Zeitpunkt der Investition ungewiss ist.

ò neu

(166)Bei der Überprüfung von Verpflichtungen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb des Zeitrahmens einer Marktanalyse sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Auswirkungen neuer Entwicklungen auf die Wettbewerbsbedingungen (z. B. neue zwischen Betreibern auf freiwilliger Basis geschlossene Vereinbarungen, wie Zugangs- und Ko-Investitionsvereinbarungen) berücksichtigen können, damit die Flexibilität gegeben ist, die insbesondere im Kontext längerer Regulierungszyklen erforderlich ist. Eine ähnliche Logik sollte für unvorhersehbare Beendigungen gewerblicher Vereinbarungen gelten. Derartige Vertragsbeendigungen auf deregulierten Märkten können eine erneute Marktanalyse erforderlich machen.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(167)Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise beschleunigt den Verhandlungsprozess, verhindert Streitigkeiten und bietet den Marktteilnehmern die Gewissheit, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird. Die Offenheit und Transparenz in Bezug auf technische Schnittstellen kann von besonderer Bedeutung sein, um Interoperabilität sicherzustellen. Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, Informationen zu veröffentlichen, so kann sie unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der betreffenden Informationen auch festlegen, wie die Informationen zugänglich zu machen sind – dies kann beispielsweise die Art der Veröffentlichung (auf Papier und/oder elektronisch) betreffen –, und sie kann festlegen, ob die Informationen gebührenfrei erhältlich sind oder nicht.

ò neu

(168)Angesichts der Vielfalt der Netztopologien, Zugangsprodukte und Marktgegebenheiten, die sich seit 2002 entwickelt haben, können die Ziele des Anhangs II der Richtlinie 2002/19/EG in Bezug auf die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und Zugangsprodukte für Anbieter digitaler Fernseh- und Hörfunkdienste besser und in flexiblerer Weise erreicht werden, in dem Leitlinien über die Mindestkriterien für ein Standardangebot zur Verfügung gestellt werden, die vom GEREK ausgearbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Anhang II der Richtlinie 2002/19 sollte daher gestrichen werden.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 17

(169)Der Gleichbehandlungsgrundsatz garantiert, dass Unternehmen mit Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um vertikal integrierte Unternehmen handelt, die Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen sie auf nachgelagerten Märkten im Wettbewerb stehen.

ò neu

(170)Zur Bekämpfung und Vermeidung von außerpreislichem diskriminierendem Verhalten ist die Gleichwertigkeit des Inputs (EoI) grundsätzlich das beste Mittel, um einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung von Vorleistungsprodukten auf der Grundlage von EoI höhere Befolgungskosten als andere Formen nichtdiskriminierender Verpflichtungen mit sich bringt. Diese höheren Befolgungskosten sollten zu den Vorteilen eines intensiveren nachgelagerten Wettbewerbs und der Bedeutung einer sicheren Vermeidung von Diskriminierung in Situationen ins Verhältnis gesetzt werden, in denen der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht keinen direkten Preiskontrollen unterliegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere bedenken, dass die Bereitstellung von Vorleistungen über neue Systeme auf der Grundlage von EoI wahrscheinlich eher geeignet ist, einen ausreichender Nettonutzen zu generieren, so dass sie – angesichts der vergleichsweise niedrigeren zusätzlichen Befolgungskosten, die entstehen, um zu gewährleisten, dass die neu aufgebauten Systeme EoI-konform sind – auch verhältnismäßig ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten allerdings auch eine mögliche abschreckende Wirkung in Bezug auf den Ausbau neuer Systeme gegenüber einer schrittweise erfolgenden Modernisierung abwägen, sofern erstere einer restriktiveren Regulierung unterliegen würde. In Mitgliedstaaten mit einer großen Anzahl kleinerer Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht kann eine EoI-Verpflichtung je Betreiber unverhältnismäßig sein.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 18

(171)Durch die getrennte Buchführung können interne Übertragungen Kostentransfers ermittelt werden, so dass die nationalen Regulierungsbehörden die Einhaltung der Gleichbehandlungsverpflichtungen Nichtdiskriminierungsverpflichtungen überprüfen können. Die Kommission hat hierzu ihre Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 – Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) 67  2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme veröffentlicht.

ò neu

(172)Bauliche Anlagen, in denen elektronische Kommunikationsnetze ausgebaut werden können, sind wegen der hohen Kosten einer Replizierung und der erheblichen Einsparungen bei ihrer Wiederverwendung von zentraler Bedeutung für einen erfolgreichen Ausbau neuer Netze mit sehr hoher Kapazität. Deshalb ist zusätzlich zu den Vorschriften über physische Infrastrukturen in der Richtlinie 2014/61/EU eine besondere Abhilfemaßnahme erforderlich für Fälle, in denen ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht der Eigentümer solcher baulichen Anlagen ist. Sind bauliche Anlagen vorhanden und wiederverwendbar, so ist es von sehr großem Nutzen, wenn für den Ausbau konkurrierender Infrastrukturen ein tatsächlicher Zugang besteht, weshalb sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu solchen Anlagen als eigenständige Abhilfemaßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Ausbaudynamik auf allen nachgelagerten Märkten eingesetzt werden kann und vor der Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger anderer Abhilfemaßnahmen zuerst zu erwägen ist, und zwar nicht nur als zusätzliche Abhilfemaßnahme neben anderen Vorleistungsprodukten oder diensten oder als Abhilfemaßnahme, die auf Unternehmen beschränkt ist, die sich solcher Vorleistungsprodukte oder dienste bedienen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten wiederverwendbare bauliche Altanlagen auf der Grundlage des regulatorischen Buchwerts ohne kumulierte Abschreibung zum Zeitpunkt der Berechnung mit einem geeigneten Preisindex, beispielsweise dem Einzelhandelspreisindex, und ausschließlich jener Anlagen bewerten, die über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren vollständig abgeschrieben sind, aber weiter genutzt werden.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 55 (angepasst)

ð neu

(173)Bei der Festlegung von Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu neuen und verbesserten Infrastrukturen sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Zugangsbedingungen die der Investitionsentscheidung zugrunde liegenden Umstände widerspiegeln und u. a. die Aufbaukosten, das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der neuen Produkte und Dienstleistungen und die voraussichtlichen Endkunden-Preisniveaus berücksichtigen. Damit die Investoren Planungssicherheit haben, sollten die nationalen Regulierungsbehörden darüber hinaus befugt sein, gegebenenfalls die Bedingungen für den Zugang festzulegen, die während angemessener Überprüfungszeiträume kohärent bleiben. ð Werden Maßnahmen zur Preissteuerung als angemessen angesehen, ï so können Ddiese Bedingungen können von Umfang oder Geltungsdauer des Vertrags abhängige Preisfestsetzungsvereinbarungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ beinhalten, sofern diese Vereinbarungen keine diskriminierenden Auswirkungen haben. Eventuelle Zugangsbedingungen sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen wirksamen Wettbewerb bei den Diensten für Verbraucher und Unternehmen aufrecht zu erhalten.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 19

(174)Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein angemessenes Mittel zur Belebung des Wettbewerbs sein, doch müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwiegen.

ò neu

(175)In geografischen Gebieten, in denen künftig vom Ausbau zweier Zugangsnetze auszugehen ist, ist es wahrscheinlicher, dass die Endnutzer aufgrund des Infrastrukturwettbewerbs von Verbesserungen der Netzqualität profitieren werden, als in Gebieten, in denen weiterhin nur ein Netz zur Verfügung steht. Die Angemessenheit des Wettbewerbs in Bezug auf andere Parameter, wie Preise und Auswahl, wird voraussichtlich von dem nationalen und lokalen Wettbewerbsumfeld abhängen. Bietet mindestens einer der Netzbetreiber den Zugang zu Vorleistungsprodukten für interessierte Unternehmen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen an, die einen nachhaltigen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt ermöglichen, so ist es unwahrscheinlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden über den Zugang zur baulichen Infrastruktur hinaus Verpflichtungen für Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht im Rahmen des Zugangs auf der Vorleistungsebene auferlegen oder bestehende Verpflichtungen dieser Art aufrechterhalten müssen; es kann deshalb auf die Anwendung das allgemeinen Wettbewerbsrechts zurückgegriffen werden. Dies gilt umso mehr, wenn beide Netzbetreiber den Zugang auf der Vorleistungsebene zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen anbieten. In diesen beiden Fällen kann es für die nationalen Regulierungsbehörden besser sein, sich einer besonderen nachträglichen Überwachung zu bedienen. Ist künftig oder aktuell von drei Betreibern von Zugangsnetzen auszugehen, die auf denselben Endkunden- und Vorleistungsmärkten in einem nachhaltigen Wettbewerb stehen (wie dies beispielsweise im Bereich des Mobilfunks oder in bestimmten geografischen Gebieten bei Festnetzen der Fall ist, insbesondere, wenn ein tatsächlicher Zugang zur baulichen Infrastruktur und/oder zu Ko-Investitionen besteht, so dass drei oder mehr Betreiber die tatsächliche Kontrolle über die notwendigen Netzanlagen zur Deckung der Endkundennachfrage besitzen), so ist es unwahrscheinlicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ausmachen, es sei denn, sie stellen eine kollektive Marktbeherrschung fest, oder alle betreffenden Unternehmen haben eine marktbeherrschende Stellung auf unterschiedlichen Vorleistungsmärkten (wie z. B. im Falle der Anrufzustellungsmärkte). Auf solchen Märkten, die sich durch einen nachhaltigen und wirksamen Infrastrukturwettbewerb auszeichnen, dürfte die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts ausreichen.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

ð neu

(176)Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein angemessenes Mittel zur Belebung des Wettbewerbs sein, doch müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwiegen. Wird Betreibern die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung derselben stattzugeben, so sollten diese Anträge nur aufgrund objektiver Kriterien wie etwa technische Machbarkeit oder die notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität abgelehnt werden. Wenn der Zugang verweigert wird, kann die beschwerte Partei das in den Artikeln 2027 und 2128 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Von einem Betreiber, der verpflichtet ist, angeordneten Zugang zu gewähren, kann nicht verlangt werden, Arten des Zugangs bereitzustellen, deren Bereitstellung nicht in seiner Befugnis liegt Ö er nicht zu leisten in der Lage ist Õ. Die den Wettbewerb kurzfristig belebende Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs sollte nicht dazu führen, dass die Anreize für Wettbewerber zur Investition in Alternativeinrichtungen, die langfristig einen stärkeren ð nachhaltigeren ï Wettbewerb Ö und/oder mehr Leistung und mehr Vorteile für die Endnutzer Õ sichern, entfallen. Die Kommission hat eine Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich 68 veröffentlicht, in der diese Fragen behandelt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ dem Betreiber und/oder den Nutznießern von angeordnetem Zugang technische oder betriebsbezogene Bedingungen auferlegen. Insbesondere die Vorgabe technischer Vorschriften sollte mit der Richtlinie 1535/2015/EU98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 69 im Einklang stehen.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

ð neu

(177)Preiskontrolle kann notwendig sein, wenn die Marktanalyse ergibt, dass auf bestimmten Märkten der Wettbewerb unzureichend ist. Der rechtliche Eingriff kann relativ zurückhaltend sein und beispielsweise der in Richtlinie 97/33/EG festgelegten Verpflichtung entsprechen, dass die Preise für die Betreiberauswahl angemessen sein müssen; er kann aber auch sehr viel weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die Preise zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen, falls der Wettbewerb nicht intensiv genug ist, um überhöhte Preise zu verhindern. Insbesondere Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollten Verdrängungspreise vermeiden, bei denen Unterschiede zwischen ihren Endverbraucherpreisen Endkundenpreisen und den von Wettbewerbern mit ähnlichem Dienstangebot erhobenen Zusammenschaltungs- Ö und/oder Zugangs Õentgelten, so gestaltet sind, dass ein nachhaltiger Wettbewerb nicht gewährleistet ist. Ermittelt eine nationale Regulierungsbehörde die Kosten, die für die Einrichtung eines nach dieser Richtlinie zugelassenen Dienstes entstehen, so ist eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich eines angemessenen Betrags für Arbeits- und Aufbaukosten, vorzusehen, wobei erforderlichenfalls eine Anpassung des Kapitalwerts vorgenommen wird, um die aktuelle Bewertung der Vermögenswerte und die betriebliche Effizienz widerzuspiegeln. Die Methode der Kostendeckung sollte auf die Umstände abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen, die wirtschaftliche Effizienz, und einen nachhaltigen Wettbewerb ð und den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität ï zu fördern, und Ö somit Õ für die Verbraucher ð Endnutzer ï möglichst vorteilhaft zu sein ð ; sie sollte ferner der Tatsache Rechnung tragen, dass zum Nutzen aller Betreiber, die den Ausbau neuer, modernerer Netze im Einklang mit den Orientierungshilfen der Kommission 70 beabsichtigen, stabile und vorhersehbare Vorleistungspreise erforderlich sind. ï

ò neu

(178)Angesichts der Ungewissheit, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten der nächsten Generation tatsächlich entwickeln wird, ist es für die Förderung effizienter Investitionen und Innovationen wichtig, den Betreibern, die in die Schaffung oder die Modernisierung von Netzen investieren, ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Preisgestaltung zu gewähren. Um überhöhte Preise auf Märkten zu vermeiden, auf denen es Betreiber gibt, deren beträchtliche Marktmacht festgestellt wurde, sollte diese Preisflexibilität mit zusätzlichen Vorkehrungen flankiert werden, um den Wettbewerb und die Endnutzerinteressen zu schützen; hierzu gehören strenge Nichtdiskriminierungsverpflichtungen, Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen und wirtschaftlichen Replizierbarkeit von nachgelagerten Produkten sowie ein nachweisbarer Druck auf die Endkundenpreise ausgehend vom Infrastrukturwettbewerb und/oder einem Preisanker aufgrund anderer regulierter Zugangsprodukte. Etwaige von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellte andere Umstände, unter denen es angebracht wäre, keine regulierten Zugangsentgelte für bestimmte Vorleistungsprodukte aufzuerlegen (z. B. wenn es wegen einer hohen Preiselastizität der Endnutzernachfrage für den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht unrentabel ist, über dem Wettbewerbsniveau liegende Entgelte zu erheben), bleiben von diesen wettbewerbssichernden Maßnahmen unberührt.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 21

(179)Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, zur Erleichterung der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode einzuführen, kann sie, soweit sie über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, selbst eine jährliche Prüfung vornehmen, um die Übereinstimmung mit dieser Kostenrechnungsmethode zu gewährleisten, oder sie kann die Prüfung von einer anderen qualifizierten Stelle vornehmen lassen, die von dem betreffenden Betreiber unabhängig ist.

ò neu

(180)In der Union beruht das Abrechnungssystem für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene auf dem Grundsatz, dass das Netz des Anrufers die Anrufkosten trägt (Calling Party Network Pays). Eine Analyse der Substituierbarkeit von Nachfrage und Angebot zeigt, dass es auf der Vorleistungsebene weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft Substitute gibt bzw. geben wird, über die in einem Netz Druck auf die Gestaltung der Zustellungsentgelte ausgeübt werden könnte. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Zugangs auf den Zustellungsmärkten können weitere Wettbewerbsprobleme auftreten, wenn es zum Beispiel zu einer Quersubventionierung zwischen Betreibern kommt. Solche Probleme gibt es sowohl auf den Festnetz- als auch auf den Mobilfunk-Anrufzustellungsmärkten regelmäßig. Da die Betreiber der Zustellungsdienste in der Lage und versucht sind, die Preise weit über die Kosten anzuheben, gilt die Orientierung an den Kosten als das am besten geeignete Mittel, um dieses Problem mittelfristig in den Griff zu bekommen.

(181)Um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern, sollte in dieser Richtlinie ein gemeinsamer Ansatz zur Festlegung von Verpflichtungen zur Preiskontrolle vorgeben werden, der durch eine bindende, von der Kommission vorgegebene gemeinsame Methode und durch technische Orientierungshilfen des GEREK ergänzt wird.

(182)Für die Zwecke einer vereinfachten Festsetzung und gegebenenfalls der Auferlegung von Anrufzustellungsentgelten auf den Festnetz- und Mobilfunkmärkten in der Union werden diese Entgelte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt. Die genauen Kriterien und Parameter, anhand derer die Höhe der Anrufzustellungsentgelte festgesetzt werden, sollten in dieser Richtlinie enthalten sein. Bei der Anwendung dieser Kriterien und Parameter sollte die Kommission unter anderem berücksichtigen, dass nur solche Kosten, die zusätzlich zu der Bereitstellung des Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, erfasst werden, dass Gebühren für Funkfrequenzen teilnehmer- und nicht verkehrsbezogen einzustufen und daher ausgenommen sind und dass zusätzliche Funkfrequenzen in erster Linie für Datenverkehr zugewiesen werden und deshalb für die Zusatzkosten der Anrufzustellung nicht relevant sind, ferner dass anerkannt wird, dass selbst wenn bei Mobilfunknetzen von einer für eine effiziente Tätigkeit erforderlichen Mindestleistung ausgegangen wird, die einen Marktanteil von mindestens 20 % erfordert, kleinere Betreiber unabhängig von ihrer Größe in Festnetzen dieselbe Effizienz erzielen und zu denselben Stückkosten wie der effiziente Betreiber produzieren können. Sofern es wegen etwaiger verbleibender Kostenunterschiede erforderlich ist, sollte die Kommission bei der Festsetzung des genauen Höchstentgelts eine angemessene Gewichtung anwenden, um die Gesamtzahl der Endnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung des Entgelts sollte die Kommission der wertvollen Erfahrung des GEREK und der nationalen Regulierungsbehörden in der Erstellung geeigneter Kostenmodelle Rechnung tragen.

(183)In dieser Richtlinie werden die Anrufzustellungshöchstentgelte für Fest- und Mobilfunknetze auf der Vorleistungsebene festgesetzt, unterhalb derer der erste Durchführungsrechtsakt das genaue von den nationalen Regulierungsbehörden anzuwendende Entgelt vorgeben wird. Das damit festgesetzt Entgelt wird fortlaufend aktualisiert. Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden bisher angewandten reinen Bottom-up-LRIC-Kostenmodellen und nach Anwendung der obengenannten Kriterien variieren die Anrufzustellungsentgelte auf der untersten Zusammenschaltungsebene derzeit in den Mobilfunknetzen zwischen 0,4045 Eurocent pro Minute und 1,226 Eurocent pro Minute und in den Festnetzen zwischen 0,0430 Eurocent pro Minute und 0,1400 Eurocent pro Minute (berechnet als gewogener Durchschnitt der Entgelte für Haupt- und Nebenzeiten). Die Abweichungen bei den Entgelten sind auf die unterschiedlichen Bedingungen vor Ort und die entsprechenden aktuellen Preisstrukturen sowie auf die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommenen Modellrechnungen in den Mitgliedstaaten zurückzuführen. Bei Festnetzen hängt das Niveau kosteneffizienter Zustellungsentgelte zudem von der Netzebene ab, auf der der Zustellungsdienst bereitgestellt wird.

(184)Angesichts der derzeitigen Ungewissheit, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten mit sehr hoher Kapazität tatsächlich entwickeln wird, und der allgemeinen Größenvorteile und Dichte bieten Ko-Investitionsvereinbarungen beträchtliche Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken und ermöglichen es kleineren Betreibern, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen nachhaltigen, langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein Infrastrukturwettbewerb möglicherweise nicht effizient ist. Veröffentlicht ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eine offene Ausschreibung für Ko-Investitionen in neue Netzbestandteile, die zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen, zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, so sollten die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung im Rahmen anschließender Marktanalysen normalerweise von der Anwendung von Verpflichtungen auf diese neuen Netzbestandteile gemäß dieser Richtlinie absehen. Sofern die zu erwartenden wettbewerbsfördernden Auswirkungen der Ko-Investition auf der Vorleistungs- und der Endkundenebene gebührend berücksichtigt werden, können die nationalen Regulierungsbehörden sich dennoch dazu entschließen, angesichts der unter den Bedingungen des regulierten Vorleistungszugangs entstandenen Marktstruktur und dynamik und sofern kein entsprechendes kommerzielles Angebot existiert, die Rechte von Zugangsinteressenten, die nicht an einem bestimmten Ko-Investitionsvorhaben beteiligt sind, durch die Aufrechterhaltung bestehender Zugangsprodukte oder – wenn die alten Netzbestandteile in absehbarer Zeit abgebaut werden – durch die Verpflichtung zum Angebot von Zugangsprodukten zu schützen, die funktionell mit denjenigen vergleichbar sind, die zuvor für die alte Infrastruktur verfügbar waren.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 61

(185)Der Zweck der funktionellen Trennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die funktionelle Trennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann die funktionelle Trennung als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur Infrastrukturwettbewerb gibt, nachdem auf eine oder mehrere zuvor für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch sehr wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der funktionellen Trennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die funktionelle Trennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der funktionellen Trennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 1667 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Umfang des Netzausbaus und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die funktionelle Trennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 62

(186)Die Durchführung der funktionellen Trennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 64 (angepasst)

ð neu

(187)Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen der beabsichtigten Transaktion ð einschließlich aller von diesem Unternehmen angebotenen Verpflichtungszusagen in Bezug auf den Zugang ï für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

ò neu

(188)Bindende Verpflichtungen können die Vorhersagbarkeit und Transparenz im Falle einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurde, erhöhen, da der Prozess der Umsetzung der geplanten Trennung dargelegt wird, z. B. indem ein Zeitplan für die Umsetzung einschließlich genauer Meilensteine und voraussichtlicher Folgen im Falle einer Nichteinhaltung der Meilensteine vorgelegt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die eingegangenen Verpflichtungen aus einer vorausschauenden Perspektive der Nachhaltigkeit, insbesondere bei der Festlegung der Geltungsdauer, prüfen und berücksichtigen, welche Bedeutung die Interessenträger stabilen und vorhersehbaren Marktbedingungen bei der öffentlichen Konsultation beigemessen haben.

(189)Die Verpflichtungen können die Ernennung eines Überwachungstreuhänders, dessen Identität und Auftrag von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden sollte, sowie die Verpflichtung des Betreibers umfassen, regelmäßige Umsetzungsberichte vorzulegen.

(190)Netzeigentümer, die nicht auf Endkundenmärkten tätig sind und deren Geschäftsmodell demnach auf die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten für Dritte beschränkt ist, können die Schaffung eines dynamischen Vorleistungsmarkts beleben und den Endkundenwettbewerb auf den nachgelagerten Märkten positiv beeinflussen. Ihr Geschäftsmodell kann außerdem für potenzielle Investoren attraktiv sein, die Interessen im Bereich der Infrastrukturanlage verfolgen, die geringeren Schwankungen unterliegen, und den langfristig ausgelegten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität anstreben. Das Vorhandensein von ausschließlich im Vorleistungsbereich tätigen Betreibern führt allerdings nicht notwendigerweise zu tatsächlich wettbewerbsorientierten Märkten, zumal solche Betreiber auch als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf bestimmten Produktmärkten bzw. geografischen Märkten eingestuft werden können. Die Wettbewerbsrisiken aufgrund des Verhaltens von Betreibern mit ausschließlich den Vorleistungsbereich betreffenden Geschäftsmodellen sind möglicherweise niedriger als im Falle von vertikal integrierten Betreibern; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das ausschließlich vorleistungsorientierte Geschäftsmodell echt ist und keine Anreize für eine Ungleichbehandlung der auf den nachgelagerten Märkten tätigen Betreibern bestehen. Etwaige Regulierungsmaßnahmen sollten deshalb dementsprechend weniger einschneidend ausfallen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen dennoch in der Lage sein einzugreifen, wenn Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer auftreten.

(191)Um – im Interesse der Endnutzer – die Migration von herkömmlichen Kupferkabelnetzen zu Netzen der nächsten Generation zu begünstigen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, die Eigeninitiativen der Netzbetreiber in diesem Bereich zu beobachten und nötigenfalls einen angemessenen Migrationsablauf (z. B. durch Vorankündigungen, Transparenz und annehmbare, vergleichbare Zugangsprodukte) vorzugeben, sobald die Absicht und Bereitschaft des Netzeigentümers, das Kupferkabelnetz abzuschalten, eindeutig nachgewiesen ist. Um unnötige Verzögerungen bei der Migration zu vermeiden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Zugangsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kupferkabelnetz aufzuheben, sobald ein angemessener Migrationsablauf feststeht.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(192)Die Liberalisierung des Telekommunikationssektors und ein zunehmender Wettbewerb und größere Wahlmöglichkeiten bei Kommunikationsdiensten gehen Hand in Hand mit gleichzeitig erfolgenden Maßnahmen zur Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens, der die Erbringung eines Universaldienstes gewährleistet. Das Konzept des Universaldienstes muss weiterentwickelt werden, um Fortschritten bei der Technik und der Marktentwicklung sowie geänderten Nutzerbedürfnissen zu entsprechen. In dem Rechtsrahmen, der für die 1998 erfolgte vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts geschaffen worden ist, wurden der Mindestumfang der Universaldienstverpflichtungen und Regeln für die Kostenrechnung und die Finanzierung des Universaldienstes festgelegt.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(193)Nach Artikel 153 Ö 169 Õ des Vertrags Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ trägt die Gemeinschaft Ö Union Õ zum Verbraucherschutz bei.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Basistelekommunikation Verpflichtungen bezüglich des Rechtsrahmens für Telekommunikationsnetze und -dienste eingegangen. Jedes Mitglied der Welthandelsorganisation hat dabei das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die es aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, nichtdiskriminierende und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten auferlegen, als für die Art des vom Mitglied festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 51 (angepasst)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Festlegung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst in der Telekommunikation für alle europäischen Nutzer und die Harmonisierung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen für öffentliche Telefonnetze an einem festen Standort und damit zusammenhängende öffentlich zugängliche Telefondienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und ferner das Ziel, einen harmonisierten Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste, elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und diese Ziele daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 5

In einem Wettbewerbsmarkt sollten bestimmte Verpflichtungen für alle Unternehmen gelten, die öffentlich zugängliche Telefondienste an festen Standorten erbringen, andere sollten nur für Unternehmen gelten, die über eine beträchtliche Marktmacht verfügen oder als Universaldienstbetreiber benannt wurden.

ò neu

(194)Der Universaldienst stellt ein Sicherheitsnetz dar, durch das ein gewisses Mindestmaß an erschwinglichen Diensten für alle Endnutzer in Fällen gewährleistet werden soll, in denen ansonsten die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung bestehen würde, da unzureichende Zugangsmöglichkeiten die Bürger an einer uneingeschränkten sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe an der Gesellschaft hindern würden.

(195)Eine grundlegende Breitbandversorgung für den Zugang zum Internet besteht praktisch überall in der Union und wird in ganz erheblichem Umfang für ein breites Spektrum an Tätigkeiten in Anspruch genommen. Dennoch ist der Nutzungsgrad insgesamt geringer als die Verfügbarkeit, da manche Menschen aufgrund eines Mangels an Sensibilisierung, Mitteln, Kompetenzen oder aber willentlich nach wie vor vom Internet abgeschnitten sind. Ein erschwinglicher funktionaler Internetzugang ist mittlerweile von zentraler Bedeutung für die Gesellschaft und das Wirtschaftsleben. Er bildet die Grundlage für die Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft mittels grundlegender Online-Internet-Dienste.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

ð neu

(196)Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, Ö sicherzustellen, dass alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu den verfügbaren funktionalen Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten haben, und zwar zumindest Õ den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. ð Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, für die Erschwinglichkeit von Diensten zu sorgen, die nicht an einem festen Standort, sondern für Bürger bereitgestellt werden, die unterwegs sind, wenn sie dies für erforderlich halten, um deren uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft sicherzustellen. ï Diese Anforderung ist auf einen einzelnen Schmalbandnetzanschluss begrenzt, dessen Bereitstellung von den Mitgliedstaaten auf den Hauptstandort/Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränkt werden kann, und erstreckt sich nicht auf das diensteintegrierende digitale Netz (ISDN), das zwei oder mehr gleichzeitig benutzbare Anschlüsse bereitstellt. Es sollte weder Einschränkungen Ö Beschränkungen Õ hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen dieser Anschluss vorgenommen Verbindung hergestellt wird, so dass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen Ö Beschränkungen Õ dabei geben, welche Ö bei der Kategorie von Õ Unternehmen geben, Ö die Õ Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen. Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort sollten Sprach- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang zu Online-Diensten, wie sie z. B. über das öffentliche Internet angeboten werden, geeignet sind. Die vom jeweiligen Nutzer festgestellte Geschwindigkeit des Internet-Zugangs kann von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, abhängen. Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen Schmalbandanschluss an das öffentliche Telefonnetz unterstützt wird, hängt sowohl von den Merkmalen der Teilnehmerendeinrichtung als auch von dem Anschluss ab. Daher ist es nicht angezeigt, eine bestimmte Übertragungsrate auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Derzeit verfügbare Modems für das Sprachband weisen in der Regel Übertragungsraten von 56 kbit/s auf und passen die Übertragungsrate automatisch an die veränderliche Leitungsqualität an, so dass die tatsächliche Übertragungsrate unter 56 kbit/s liegen kann. Es muss ein gewisser Spielraum geboten werden, damit die Mitgliedstaaten zum einen gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die Anschlüsse eine solche Übertragungsrate unterstützen können, und zum anderen gegebenenfalls Übertragungsraten unterhalb dieser Obergrenze von 56 kbit/s zulassen können, damit z. B. die Möglichkeiten der Drahtlostechnologien (einschließlich zellularer Mobilfunknetze) genutzt werden, um einem größeren Anteil der Bevölkerung Universaldienste anzubieten. Von besonderer Bedeutung kann dies für einige Beitrittsländer sein, in denen die Erschließungsdichte der Haushalte mit herkömmlichen Telefonanschlüssen noch relativ niedrig ist. In bestimmten Fällen, in denen der Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort für einen zufrieden stellenden Internetzugang eindeutig nicht ausreicht, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine Aufrüstung des Anschlusses entsprechend dem Niveau vorzuschreiben, das der Mehrzahl der Teilnehmer zur Verfügung steht, so dass Übertragungsraten unterstützt werden, die für den Internetzugang ausreichen. Wenn solche besonderen Maßnahmen eine Nettokostenbelastung für die betreffenden Verbraucher verursachen, kann der Nettoeffekt in eine Nettokostenrechnung der Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 5

ð neu

(197)Datenanschlüsse an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort sollten Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang zu Online-Diensten, wie sie z. B. über das öffentliche Internet angeboten werden, geeignet sind. Die Geschwindigkeit des Internetzugangs für den jeweiligen Nutzer kann von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, abhängen. Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz unterstützt wird, hängt sowohl von den Merkmalen der Teilnehmerendeinrichtung als auch von dem Anschluss ab. Daher ist es nicht angezeigt, eine bestimmte Übertragungsrate auf Gemeinschaftsebene festzulegen. ð Erschwingliche funktionale Internetzugangsdienste sollten ausreichen, um den Zugang zu und die Nutzung von grundlegenden Mindestdiensten zu unterstützen, die die von der Mehrheit der Endnutzer verwendeten Dienste widerspiegeln. Die Liste der mindestens verfügbaren Dienste sollte von den Mitgliedstaaten genauer festgelegt werden, damit ein geeignetes Maß an sozialer Inklusion und Teilhabe an der digitalen Gesellschaft und Wirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet möglich ist. ï Es muss ein gewisser Spielraum geboten werden, damit die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die Anschlüsse zufrieden stellende Übertragungsraten unterstützen können, die für einen funktionalen Internetzugang nach der Definition der Mitgliedstaaten ausreichen, wobei die besonderen Bedingungen in den nationalen Märkten, wie die von der überwiegenden Mehrheit der Nutzer im jeweiligen Mitgliedstaat verwendete Bandbreite und die technische Durchführbarkeit, unter der Voraussetzung ausreichend berücksichtigt werden, dass sie darauf ausgerichtet sind, Marktverzerrungen zu mindern. Schlagen sich solche Maßnahmen bei Berücksichtigung der Kosten und Einnahmen sowie der immateriellen Begünstigungen aus der Bereitstellung der betreffenden Dienste in einer unzumutbaren Belastung für ein benanntes Unternehmen nieder, kann dies in jede Nettokostenberechnung der Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten der zugrunde liegenden Netzinfrastruktur mit einer Finanzierung durch die Gemeinschaft oder nationale Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können ebenfalls umgesetzt werden.

ò neu

(198)Die Endnutzer sollten nicht verpflichtet werden, Dienste zu nutzen, die sie nicht wünschen, d. h., die in Betracht kommenden Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, den erschwinglichen Universaldienst auf Anfrage ausschließlich auf den Sprachkommunikationsdienst zu beschränken.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 17

(199)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für Dienste, die in den Bereich von Universaldienstverpflichtungen fallen, selbst dann zu überwachen, wenn der betreffende Mitgliedstaat noch kein Unternehmen als Universaldienstbetreiber benannt hat. In diesem Fall sollte dDie Überwachung sollte derart durchgeführt werden, dass sie weder für die nationalen Regulierungsbehörden noch für die Unternehmen, die einen solchen Dienst erbringen, mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

ð neu

(200)Ein erschwinglicher Preis bedeutet einen Preis, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten auf nationaler Ebene festlegt, was auch die Festlegung standortunabhängiger einheitlicher Tarife oder besondere Tarifoptionen ð oder Tarifbündel ï zur Abdeckung der Bedürfnisse einkommensschwacher Nutzer Ö beziehungsweise von Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einschließlich älterer Menschen, Behinderter und der Endnutzer, die in ländlichen oder entlegenen Gebieten leben, Õ umfassen kann. Ö Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten diese Angebote Grundfunktionen umfassen. Õ Die Erschwinglichkeit für die einzelnen Verbraucher hängt auch mit ð Endnutzer sollte auf ihrem Recht beruhen, mit einem Unternehmen einen Vertrag schließen zu können, ferner auf der Verfügbarkeit einer Rufnummer, einer kontinuierlichen Anbindung an den Dienst und ï ihren Möglichkeiten zusammen, ihre Ausgaben zu überwachen und zu steuern.

ò neu

(201)Es sollte nicht mehr möglich sein, Endnutzern den Zugang zu einem Mindestdienstangebot für die Netzanbindung zu verweigern. Das Recht, mit einem Unternehmen Verträge schließen zu können, sollte bedeuten, dass Endnutzer, denen dieses Recht verwehrt werden könnte – insbesondere einkommensschwache Nutzer oder solche mit besonderen Bedürfnissen –, die Möglichkeit haben sollten, Verträge zur Bereitstellung erschwinglicher funktionaler Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste, zumindest an einem festen Standort, schließen zu können, und zwar mit allen Unternehmen, die solche Dienste an dem betreffenden Ort anbieten. Um die finanziellen Risiken nicht beglichener Rechnungen so gering wie möglich zu halten, sollte es den Unternehmen freistehen, den Vertrag unter der Bedingung der Vorauszahlung auf der Grundlage erschwinglicher Einzelzahlungen zu schließen.

(202)Um sicherzustellen, dass die Bürger über die Sprachkommunikationsdienste erreichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Rufnummern auch bei einen gewissen Zeit der Nichtnutzung von Sprachkommunikationsdiensten über einen angemessenen Zeitraum verfügbar bleiben. Die Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, Überprüfungsverfahren einzurichten, um festzustellen, ob der betreffende Endnutzer weiterhin an der Verfügbarkeit der Rufnummer interessiert ist.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(203)Zu der Gewährleistung des Universaldienstes (d. h. der Bereitstellung eines festgelegten Mindestangebots an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis) kann auch die Bereitstellung von einigen Diensten für bestimmte Endnutzer zu Preisen gehören, die von denen, die sich aus den üblichen Marktbedingungen ergeben, abweichen. Die Entschädigung der Unternehmen, die für die Bereitstellung solcher Dienste unter diesen Voraussetzungen benannt werden bereitstellen, müssen jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sofern die benannten Ö solche Õ Unternehmen für die entstandenen spezifischen Nettokosten entschädigt werden und sofern die Nettokostenbelastung wettbewerbsneutral angelastet wird.

ò neu

(204)Um die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit zu beurteilen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, die Entwicklung und die Einzelheiten von Angeboten für bestimmte Tarifoptionen oder Tarifbündel für Endnutzer mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen zu beobachten.

(205)Sind zusätzliche Maßnahmen, die über die von den Unternehmen angebotenen Grundtarifoptionen oder tarifbündel hinausgehen, unzureichend, um die Erschwinglichkeit für die Endnutzer mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen zu gewährleisten, kann eine direkte Unterstützung, z. B. in Form von Gutscheinen für solche Endnutzer, angesichts des Erfordernisses, Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten, eine geeignete Alternative sein.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

ð neu

(206)Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für weit verbreitete Ö erschwingliche Õ Produkte und Dienste zu fördern, die Einrichtungen für behinderte Endnutzer einschließen Ö ; dazu gehört die Ausrüstung mit Hilfsmitteln Õ. Dies kann unter anderem durch Bezugnahme auf europäische Normen, Ö oder Õ durch die Einführung von Anforderungen Ö im Einklang mit der Richtlinie xxx/JJJJ/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 71  Õ an die elektronische Zugänglichkeit (E-Zugänglichkeit) in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten sowie durch die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Rechte von behinderten Endnutzern erreicht werden. ð Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend den nationalen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen festlegen, die ihnen Spielraum geben, besondere Maßnahmen zu ergreifen, so z. B. wenn der Markt unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen keine erschwinglichen Produkte und Dienste hervorbringt, die auf behinderte Endnutzer zugeschnitten sind. ï

ò neu

(207)Für die Datenkommunikation mit Datengeschwindigkeiten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, stehen praktisch überall Festnetzanschlüsse zur Verfügung und werden von der Mehrzahl der Bürger in der Union genutzt. Die in der Union verfügbare Grundversorgung mit Festnetz-Breitbandanschlüssen lag bei den Haushalten 2015 bei 97 % (mit einer Nutzungsrate von 72 %); die Reichweite der auf der Drahtlostechnologie basierenden Dienste lag sogar noch höher. Allerdings ist die Situation in Bezug auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Festnetz-Breitbandanschlüssen in Ballungsräumen und ländlichen Gebieten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich.

(208)Bei der Gewährleistung einer Versorgung mit Breitband-Internetanschlüssen mit immer höherer Kapazität spielt der Markt eine zentrale Rolle. In Gebieten, in denen der Markt keine entsprechende Versorgung hervorbringt, wird zur Förderung des funktionalen Internetzugangs auf andere Mittel zur Erreichung der Gemeinwohlziele zurückgegriffen, die grundsätzlich kosteneffizienter und weniger wettbewerbsverzerrend scheinen als Universaldienstverpflichtungen, so z. B. Finanzinstrumente im Rahmen von EFSI und CEF, die Inanspruchnahme von Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die Verknüpfung von Versorgungsverpflichtungen mit Funkfrequenznutzungsrechten zur Förderung des Breitbandnetzausbaus in dünner besiedelten Gebieten sowie öffentliche Investitionen im Einklang mit dem Beihilferecht der Union.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 4

ð neu

(209)Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort und preiswert bereitzustellen. ð Ergibt eine ordnungsgemäße Bewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten geografischen Erhebung über den Netzausbau, dass in bestimmten Gebieten voraussichtlich weder der Markt noch staatliche Interventionsmechanismen weder zur Bereitstellung einer Netzanbindung für Endnutzer, die einem funktionalen Internetzugangsdienst an einem festen Standort im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten nach Artikel 79 Absatz 2 entspricht, noch zur Bereitstellung von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort führen, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, ausnahmsweise verschiedene Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen zu benennen, damit diese die Bereitstellung dieser Dienste in den betreffenden Gebieten des jeweiligen Hoheitsgebiets übernehmen. ï Die Anforderung betrifft die Bereitstellung von Orts-, Inlands- und Auslandstelefongesprächen, Faxkommunikation und Datendiensten, deren Bereitstellung ð Universaldienstverpflichtungen zur Unterstützung der Verfügbarkeit eines funktionalen Internetzugangsdienstes ï können von den Mitgliedstaaten auf den Hauptsitz oder Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränkt werden kann. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen dies ð die funktionalen Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort ï vorgenommen wird bereitgestellt werden, damit sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 16

(210)Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welche Unternehmen als Universaldiensteanbieter benannt werden, wobei die Fähigkeit und die Bereitschaft von Unternehmen, alle oder einen Teil der Universaldienstverpflichtungen zu übernehmen, gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Dies schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten im Benennungsprozess aus Effizienzerwägungen spezielle Anforderungen einbeziehen können, die unter anderem die Zusammenfassung von räumlichen Gebieten oder die Bündelung von Komponenten oder die Vorgabe von Mindestfristen für die Benennung einschließen können.

ò neu

(211)Die Kosten, die entstehen, um im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen die Bereitstellung einer Netzanbindung, die einem funktionalen Internetzugangsdienst gemäß Artikel 79 Absatz 2 entspricht, sowie eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, sollten veranschlagt werden, insbesondere im Rahmen einer Bewertung der zu erwartenden finanziellen Belastung für Unternehmen und Nutzer im Sektor der elektronischen Kommunikation.

(212)Grundsätzlich werden durch die im Rahmen des Benennungsverfahrens angewandten Anforderungen zur Gewährleistung einer landesweiten Versorgung bestimmte Unternehmen voraussichtlich von der Bewerbung für die Benennung als Universaldiensteanbieter ausgeschlossen bzw. abgeschreckt. Eine Benennung von Anbietern, denen über zu lange Zeiträume oder zeitlich unbegrenzt Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, kann ferner zu einem generellen Ausschluss bestimmter Unternehmen führen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 9

Durch die Bestimmungen dieser Richtlinie wird nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten für die Bereitstellung der Netz- und Dienstbestandteile des Universaldienstes verschiedene Unternehmen benennen. Die benannten Unternehmen, die die Netzbestandteile stellen, können verpflichtet werden, den Bau und die Wartung im erforderlichen und angemessenen Umfang sicherzustellen, um allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort sowie auf Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort zu entsprechen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst stellen ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer und Verbraucher wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern (einschließlich der Festnetz- und Mobilfunknummern) umfasst; sie wünschen ferner, dass diese Informationen ohne Vorzugsbehandlung bereitgestellt werden. Nach der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation 72 wird das Recht der Teilnehmer auf Privatsphäre hinsichtlich der Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis sichergestellt.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

Für die Bürger ist es wichtig, dass eine ausreichende Zahl öffentlicher Münz- und Kartentelefone bereitgestellt wird und dass Notrufnummern, insbesondere die einheitliche europäische Notrufnummer 112, von jedem Telefon aus, also auch von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen aus, ohne jegliches Zahlungsmittel kostenlos angerufen werden können. Die europäische Notrufnummer 112 ist unzureichend bekannt, weshalb den Bürgern die zusätzliche Sicherheit, die diese Notrufmöglichkeit – insbesondere bei Reisen in anderen Mitgliedstaaten – bietet, nicht zugute kommt.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 13

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu allen öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort sowie die Erschwinglichkeit dieser Dienste für behinderte Nutzer und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen zu gewährleisten. Zu den besonderen Maßnahmen für behinderte Nutzer könnten gegebenenfalls die Bereitstellung zugänglicher öffentlicher Telefone, öffentlicher Schreibtelefone oder gleichwertige Maßnahmen für Gehörlose und Sprachgestörte, die kostenlose Bereitstellung von Auskunftsdiensten oder gleichwertige Maßnahmen für Blinde und Sehbehinderte und die auf Antrag erfolgende Bereitstellung von Einzelverbindungsnachweisen in einem alternativen Format für Blinde und Sehbehinderte gehören. Besondere Maßnahmen müssen gegebenenfalls auch getroffen werden, damit behinderte Nutzer und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen die Notrufnummer 112 nutzen können und eine ähnliche Möglichkeit zur Auswahl verschiedener Betreiber oder Diensteanbieter haben wie andere Verbraucher. Im Zusammenhang mit einer Reihe von Parametern sind Dienstqualitätsstandards aufgestellt worden, um die Qualität der für die Teilnehmer erbrachten Dienste zu überprüfen und zu beurteilen, wie effizient die als Universaldienstbetreiber benannten Unternehmen diese Standards erfüllen. Es gibt jedoch noch keine Dienstqualitätsstandards im Hinblick auf behinderte Nutzer. Leistungsstandards und einschlägige Parameter sollten für behinderte Nutzer aufgestellt werden und sind in Artikel 11 dieser Richtlinie vorgesehen. Darüber hinaus sollte es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglicht werden, die Veröffentlichung von Leistungsdaten im Zusammenhang mit der Dienstqualität zu verlangen, wenn solche Standards und Parameter aufgestellt werden. Der Universaldienstbetreiber sollte keine Maßnahmen treffen, mit denen die Nutzer daran gehindert werden, auf das Diensteangebot anderer Betreiber oder Dienstleister in Kombination mit seinen eigenen, als Teil des Universaldienstes erbrachten Diensten zurückzugreifen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 14

Aufgrund der großen Bedeutung sollte der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung an einem festen Standort für jedermann, der dies in zumutbarer Weise beantragt, verfügbar sein. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welchen Unternehmen Universaldienstverpflichtungen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, wobei die Fähigkeit und Bereitschaft von Unternehmen, alle oder einen Teil der Universaldienstverpflichtungen zu übernehmen, gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Es ist wichtig, dass die Universaldienstverpflichtungen auf die effizienteste Weise erfüllt werden, damit die Nutzer im allgemeinen Preise zahlen, die den Kosten einer effizienten Erbringung entsprechen. Ebenso wichtig ist, dass Universaldienstanbieter die Integrität des Netzes sowie die Kontinuität und Qualität der Dienste aufrechterhalten. Die Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und einer größeren Auswahl bietet mehr Möglichkeiten dafür, dass alle oder ein Teil der Universaldienste von anderen Unternehmen als solchen mit beträchtlicher Marktmacht erbracht werden. Universaldienstverpflichtungen könnten daher in bestimmten Fällen Unternehmen auferlegt werden, die den Zugang und die Dienste nachweislich auf die kostengünstigste Weise bereitstellen, und zwar auch im Rahmen von wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren. Entsprechende Verpflichtungen könnten als Bedingungen von Genehmigungen zur Erbringung öffentlich zugänglicher Dienste aufgenommen werden.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(213)Wenn ein Unternehmen, das zur Erbringung von Universaldiensten Ö Gewährleistung der Verfügbarkeit des funktionalen Internetzugangs oder von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort Õ im Sinne von Artikel 481 der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) benannt ist, beschließt, einen vom Gesichtspunkt seiner Verpflichtung zur Erbringung von Universaldiensten wesentlichen Teil oder die Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen im Hoheitsgebiet auf eine gesonderte Rechtsperson mit anderem endgültigen Eigentümer zu übertragen, sollte die zuständige nationale Regulierungsbehörde die Auswirkungen der Übertragung prüfen, um die Kontinuität der Universaldienstverpflichtung im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen dieses Gebiets zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die nationale Regulierungsbehörde, die die Universaldienstverpflichtung auferlegt hat, von dem Unternehmen vor der Übertragung unterrichtet werden. Die Prüfung durch die nationale Regulierungsbehörde sollte den Abschluss der Übertragung nicht beeinträchtigen.

ò neu

(214)Um Stabilität zu gewährleisten und einen allmählichen Übergang zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin für die Bereitstellung anderer Universaldienstverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen, bei denen es sich weder um funktionale Internetzugangs- noch Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort handelt und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie unter ihre Universaldienstverpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2002/22/EG fallen, wenn die Dienste bzw. vergleichbaren Dienste unter normalen kommerziellen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen, Teilnehmerverzeichnissen und Verzeichnisauskunftsdiensten im Rahmen der Universaldienstregelungen kann weiterhin zulässig bleiben, was den Mitgliedstaaten den erforderlichen Spielraum geben dürfte, um die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen. Die Finanzierung solcher Dienste sollte wie auch im Falle der übrigen Universaldienstverpflichtungen allerdings aus öffentlichen Mitteln erfolgen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 15

ð neu

(215)Die Mitgliedstaaten sollten die Situation der Verbraucher ð Endnutzer ï bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste ð eines funktionalen Internetzugangs sowie von Sprachkommunikationsdiensten ï, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit, überwachen. Die Erschwinglichkeit ð eines funktionalen Internetzugangs sowie von Sprachkommunikationsdiensten ï des Telefondienstes steht sowohl mit den Informationen in Zusammenhang, die die Nutzer zu den Kosten der TelefonnNutzung erhalten, als auch mit den relativen Kosten für die Nutzung des Telefons im Vergleich zu anderen Diensten, und steht auch mit der Fähigkeit der Nutzer zur Kontrolle der Ausgaben in Verbindung. Erschwinglichkeit bedeutet daher, den Verbrauchern Rechte zu verschaffen, indem Unternehmen , die als Erbringer von Universaldiensten benannt werden, Verpflichtungen auferlegt werden. Zu diesen Verpflichtungen gehören ein bestimmter Detaillierungsgrad bei Einzelverbindungsnachweisen, die Möglichkeit, bestimmte abgehende Anrufe selektiv zu sperren (z. B. für teure Verbindungen zu Sonderdiensten mit erhöhter Gebühr), die Möglichkeit der Verbraucher, ihre Ausgaben durch Vorauszahlung zu begrenzen und mit vorab entrichteten Anschlussentgelten zu verrechnen. Solche Maßnahmen müssen gegebenenfalls anhand der Marktentwicklungen überprüft und angepasst werden. Nach den derzeitigen Bedingungen ist es nicht erforderlich, Betreibern mit Universaldienstverpflichtungen vorzuschreiben, die Teilnehmer darauf hinzuweisen, wenn eine im Voraus festgelegte Ausgabenhöhe erreicht wurde oder ein ungewöhnliches Nutzungsverhalten festgestellt wird. Bei einer künftigen Überprüfung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollte überlegt werden, ob es nötig ist, die Teilnehmer auf diese Fälle hinzuweisen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

ð neu

(216)Außer in Fällen wiederholter verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung von Rechnungen sollten die ð zu erschwinglichen Tarifen berechtigte ï Verbraucher vonr der sofortigen Trennung vom Netz aufgrund von Zahlungsverzug geschützt sein und, insbesondere im Fall strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste, weiterhin Zugang zu wesentlichen Telefondiensten Ö Sprachkommunikationsdiensten Õ haben, solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist. Die Mitgliedstaaten könnten die weitere Gewährung des Zugangs davon abhängig machen, dass der Teilnehmer weiterhin die Mietentgelte für die Leitung zahlt.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 17

Qualität und Preis sind Schlüsselfaktoren in einem Wettbewerbsmarkt, und die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, von Unternehmen, denen Universaldienstverpflichtungen auferlegt wurden, erzielte Dienstqualität zu überwachen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bezüglich der Dienstqualität, die von diesen Unternehmen erzielt wird, in der Lage sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wo sie dies für erforderlich halten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch in der Lage sein, die Dienstqualität, die von anderen Unternehmen erzielt wird, die öffentliche Telefonnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste für Benutzer an festen Standorten betreiben, zu überwachen.

ò neu

(217)In Fällen, in denen die Bereitstellung eines funktionalen Internetzugangs und von Sprachkommunikationsdiensten oder die Bereitstellung anderer Universaldienste gemäß Artikel 85 unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Erträge sowie des immateriellen Nutzens aufgrund der Bereitstellung der betreffenden Dienste zu einer unzumutbaren Belastung eines Unternehmens führt, kann diese unzumutbare Belastung in die Kostenberechnungen für die Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

(218)Die Mitgliedstaaten sollten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ordnungsgemäß berechnet werden und jede Finanzierung möglichst geringe verfälschende Auswirkungen auf den Markt und die Unternehmen hat und mit Artikel 87 Ö 107 Õ und 88 108 Ö des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ vereinbar ist.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 19

(219)Bei jeder Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes sollte den Kosten und Erträgen ebenso wie den immateriellen Vorteilen, die sich aus der Erbringung des Universaldienstes ergeben, angemessen Rechnung getragen werden, doch sollte das allgemeine Ziel kostenorientierter Preisstrukturen nicht beeinträchtigt werden. Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten anhand transparenter Verfahren berechnet werden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 20

(220)Die Berücksichtigung des immateriellen Nutzens bedeutet, dass der finanzielle indirekte Nutzen geschätzt wird, den ein Unternehmen aus seiner Position als Erbringer eines Universaldienstes zieht, und bei der Ermittlung der Gesamtkostenbelastung von den direkten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen abgezogen wird.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 21

ð neu

(221)Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein Unternehmen dar, so sollten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur effektiven Anlastung der Nettokosten festlegen können. ð Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Der funktionale Internetzugang kommt nicht nur dem Sektor der elektronischen Kommunikation, sondern auch der Online-Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugute. Die Bereitstellung einer Netzanbindung, die schnelle Breitbandanschlüsse für eine große Anzahl von Endnutzern unterstützt, ermöglicht es diesen, Online-Dienste zu nutzen und somit an der digitalen Gesellschaft teilzuhaben. Die Gewährleistung einer solchen Netzanbindung auf der Grundlage von Universaldienstverpflichtungen dient mindestens ebenso sehr dem Gemeinwohl wie den Interessen der Anbieter elektronischer Kommunikation. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zum Ausgleich die Nettokosten einer solchen Netzanbindung, die schnelle Breitbandanschlüsse als Teil des Universaldienstes unterstützt, aus öffentlichen Mitteln decken, was auch eine Finanzierung aus dem allgemeinen Staatshaushalt umfasst. ï Deckung durch öffentliche Mittel ist ein mögliches Verfahren zur Anlastung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen. Vertretbar ist auch, dass festgestellte Nettokosten von allen Nutzern in transparenter Weise durch Abgaben auf die Unternehmen getragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Nettokosten unterschiedlicher Bestandteile des Universaldienstes durch unterschiedliche Mechanismen zu finanzieren und/oder die Nettokosten einiger oder aller Bestandteile über jeden Mechanismus oder eine Kombination der Mechanismen zu finanzieren. Bei Kostenanlastung durch Abgaben auf die Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Aufteilungsverfahren auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dieser Grundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, neue Anbieter, die noch keine nennenswerte Marktpräsenz erlangt haben, von dieser Regelung zu befreien. Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass die Marktteilnehmer nur zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen beitragen, nicht aber zu anderen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen zusammenhängen. Bei den Anlastungsmechanismen sollten in allen Fällen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, bei Aufteilungsmechanismen insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Bei den Finanzierungsmechanismen sollte sichergestellt sein, dass Nutzer in einem Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Universaldienstkosten in einem anderen Mitgliedstaat leisten, z. B. bei Anrufen von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 22

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, ist dies so zu verstehen, dass dies die Finanzierung aus staatlichen Haushalten einschließlich anderer öffentlicher Finanzierungsquellen, wie beispielsweise staatliche Lotterien, umfasst.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 23

Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen können auf alle oder auf bestimmte Unternehmensgruppen aufgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit durch diesen Aufteilungsmechanismus nicht verletzt werden. Geringstmögliche Marktverfälschung bedeutet, dass die Beiträge so angelastet werden, dass die finanzielle Belastung der Endnutzer möglichst gering gehalten wird, beispielsweise durch eine möglichst breite Streuung der Beiträge.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

ð neu

(222)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten sich davon überzeugen, dass diejenigen Unternehmen, die eine Finanzierung für den Universaldienst erhalten, Ö sollten Õ Ö bei den nationalen Regulierungsbehörden Õ zur Begründung ihres Antrags mit hinreichender Genauigkeit die spezifischen Faktoren angeben, die die Finanzierung erforderlich machen. Die für die Universaldienstverpflichtungen geltenden Kostenrechnungs- und Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitgeteilt werden, damit die Vereinbarkeit mit dem Vertrag überprüft wird. Für die benannten Betreiber besteht der Anreiz, die ermittelten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen anzuheben. Deshalb sollten die Die Mitgliedstaaten sollten bei den zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen erhobenen Beträgen für effektive Transparenz und Kontrolle sorgen. ð Die Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes sollte auf einer objektiven, transparenten Methode beruhen, damit die kosteneffizienteste Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt und gleiche Bedingungen für die Marktteilnehmer gefördert werden. Eine Bekanntmachung der Berechnungsmethode, die zur Ermittlung der Nettokosten der einzelnen Elemente des Universaldienstes herangezogen werden soll, vor ihrer tatsächlichen Anwendung, könnte zu mehr Transparenz beitragen. ï

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 25

Die Kommunikationsmärkte entwickeln sich weiter, und zwar sowohl hinsichtlich der benutzten Dienste als auch hinsichtlich der technischen Mittel, mit denen sie für die Nutzer erbracht werden. Die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Universaldienstverpflichtungen sollten daher regelmäßig überprüft werden, damit eine Änderung oder Neufestlegung des Umfangs vorgeschlagen werden kann. Eine solche Überprüfung sollte der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung und auch der Tatsache Rechnung tragen, dass eine Änderung des Umfangs die beiden Kriterien für Dienste erfüllen muss, die der großen Mehrheit der Bevölkerung zur Verfügung stehen, mit dem damit einhergehenden Risiko der sozialen Ausgrenzung derjenigen, die sich diese Dienste nicht leisten können. Bei einer Änderung des Umfangs der Universaldienstverpflichtungen ist darauf zu achten, dass bestimmte technische Varianten anderen gegenüber nicht künstlich bevorzugt werden, dass Unternehmen dieses Sektors keine unverhältnismäßige Finanzlast aufgebürdet wird (wodurch die Marktentwicklung und die Innovation beeinträchtigt würden) und dass etwaige Finanzlasten nicht ungerechterweise einkommensschwachen Verbrauchern aufgebürdet werden. Änderungen des Umfangs bedeuten automatisch, dass etwaige Nettokosten über die in dieser Richtlinie zugelassenen Verfahren finanziert werden können. Den Mitgliedstaaten ist es nicht erlaubt, den Marktbeteiligten Finanzbeiträge für Maßnahmen aufzuerlegen, die nicht Teil der Universaldienstverpflichtungen sind. Einzelnen Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, besondere Maßnahmen (außerhalb der Universaldienstverpflichtungen) aufzuerlegen und sie unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu finanzieren, nicht jedoch durch Beiträge der Marktbeteiligten.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 26

Ein effektiverer Wettbewerb auf allen Zugangs- und Dienstleistungsmärkten wird den Nutzern mehr Wahlmöglichkeiten bieten. Das Ausmaß des wirksamen Wettbewerbs und der Wahlmöglichkeiten unterscheidet sich innerhalb der Gemeinschaft und innerhalb der Mitgliedstaaten von Gebiet zu Gebiet und je nach Zugangs- und Dienstleistungsmarkt. Beim Zugang und bei bestimmten Diensten sind einige Nutzer möglicherweise ganz von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht abhängig. Allgemein ist es aus Gründen der Effizienz und zur Stärkung eines wirksamen Wettbewerbs wichtig, dass die von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erbrachten Dienste den Kosten entsprechen. Aus Gründen der Effizienz und aus sozialen Gründen sollten die Endnutzertarife die Gegebenheiten sowohl bei der Nachfrage als auch bei den Kosten widerspiegeln, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führt. Es besteht das Risiko, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf eine Weise tätig wird, die den Markteintritt behindert oder den Wettbewerb verfälscht, beispielsweise durch die Berechnung überhöhter Preise, die Festsetzung von Kampfpreisen, die obligatorische Bündelung von Endnutzerdienstleistungen oder die ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter Kunden. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben, einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach gebührender Prüfung als letztes Mittel Regulierungsmaßnahmen auf Bezug auf Endnutzer aufzuerlegen. Preisobergrenzen, geografische Mittelwerte oder vergleichbare Instrumente, sowie nicht-regulatorische Maßnahmen wie öffentlich verfügbare Vergleiche von Endnutzertarifen könnten eingesetzt werden, um das Ziel der Förderung eines wirksamen Wettbewerbs, gleichzeitig aber auch das Ziel der Wahrung öffentlicher Interessen, wie die fortdauernde Erschwinglichkeit der öffentlich zugänglichen Telefondienste für bestimmte Verbraucher, zu erreichen. Damit die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben in diesem Bereich, einschließlich der Auferlegung von bestimmten Tarifen, wahrnehmen können, müssen ihnen entsprechende Informationen der Kostenrechnung zugänglich sein. Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer sollten jedoch nur auferlegt werden, wenn die nationalen Regulierungsbehörden der Auffassung sind, dass entsprechende Maßnahmen auf Großkundenebene oder Maßnahmen hinsichtlich der Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl die Erreichung des Ziels der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und der Wahrung öffentlicher Interessen nicht gewährleisten würden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 27

Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde Verpflichtungen zur Anwendung eines Kostenrechnungssystems auf, um die Preiskontrolle zu unterstützen, so kann sie selbst eine jährliche Überprüfung durchführen, um die Einhaltung des Kostenrechnungssystems zu gewährleisten, sofern sie über das erforderliche, qualifizierte Personal verfügt, oder sie kann die Überprüfung von einer anderen qualifizierten, vom Betreiber unabhängigen Stelle durchführen lassen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 29

Die nationalen Regulierungsbehörden können anhand einer Analyse des entsprechenden Marktes von Mobilfunkbetreibern mit beträchtlicher Marktmacht auch verlangen, dass sie ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller zusammengeschalteten Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl oder durch Vorauswahl ermöglichen.

ò neu

(223)Zur Förderung der Freizügigkeit und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen in der Union sollte die Möglichkeit bestehen, bestimmte nationale Nummerierungsressourcen, insbesondere bestimmte geografisch nicht gebundene Nummern, im gesamten Gebiet der Union exterritorial, d. h. außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats zu nutzen, der die Nummer vergibt. Angesichts des erheblichen Betrugsrisikos im Bereich der interpersonellen Kommunikation sollte eine solche exterritoriale Nutzung nur für andere elektronische Kommunikationsdienste als interpersonelle Kommunikationsdienste zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass das einschlägige nationale Recht, insbesondere das Verbraucherschutzrecht und die übrigen für Rufnummern geltenden Vorschriften, unabhängig davon durchgesetzt werden, wo die Nutzungsrechte für die betreffenden Nummern erteilt wurden. Dies sollte auch bedeuten, dass die nationale Regulierungsbehörde und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Nummer genutzt wird, für die Anwendung ihres nationalen Rechts auf das Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für die Nummer erteilt wurde, zuständig sind. Die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörde anzufordern, die für die Zuteilung der Nummer zuständig ist, damit diese ihnen bei der Durchsetzung des Rechts der Mitgliedstaaten, in denen die Nummer genutzt wird, helfen kann. Solche unterstützenden Maßnahmen sollten auch abschreckende Sanktionen umfassen, insbesondere den Entzug des Rechts auf exterritoriale Nutzung der an das betreffende Unternehmen vergebenen Nummer im Falle von schwerwiegenden Verstößen. Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Zugang zu bestimmten Nummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, sollten von den für die exterritoriale Nutzung geltenden Anforderungen unberührt bleiben. Auch die Unionsvorschriften über die Bereitstellung von Roamingdiensten, einschließlich der Vorschriften zur Vorbeugung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Roamingdiensten, die einer Regulierung der Endkundenpreise unterliegen und für die regulierte Vorleistungsroamingentgelte gelten, sollten unbeschadet der exterritorialen Nutzung von Nummern anwendbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, mit Drittstaaten spezielle Vereinbarungen über die exterritoriale Nutzung von Nummerierungsressourcen zu schließen.

(224)Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung von Nummerierungsressourcen über Luftschnittstellen (Over-the-Air – OTA) fördern, um den Wechsel zwischen Anbietern elektronischer Kommunikation zu erleichtern. Eine OTA-Bereitstellung von Nummerierungsressourcen ermöglicht die Neuprogrammierung von Telekommunikationseinrichtungen und kennungen, ohne dass ein physischer Zugang zu den betreffenden Geräten erforderlich wird. Dieses Merkmal ist insbesondere für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) wichtig, d. h. für Dienste, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet. Anbieter solcher M2M-Dienste haben aufgrund der Nutzung über große Entfernungen hinweg oder aufgrund der Anzahl der installierten Geräte oder aufgrund ihrer Nutzungsmuster unter Umständen keine Möglichkeit des physischen Zugriffs auf diese Geräte. Angesichts des wachsenden M2M-Marktes und immer modernerer Technologien sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, durch die Förderung der OTA-Bereitstellung die Technologieneutralität zu wahren.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

ð neu

(225)Der Zugang zu Nummerierungsressourcen nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien ist eine wesentliche Voraussetzung für den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation. ð Angesichts der wachsenden Bedeutung von Nummern für verschiedene Dienste des Internets der Dinge sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste Nutzungsrechte für Nummern zu erteilen. ï Alle Bestandteile der nationalen Nummerierungspläne einschließlich der zur Netzadressierung verwendeten Point-Codes (zur Kennzeichnung von Knoten im Wählnetz) sollten von den nationalen Regulierungsbehörden verwaltet werden. Sofern zur Unterstützung der Entwicklung europaweiter Dienste ð oder grenzüberschreitender Dienste, insbesondere neuer auf die Maschine-Maschine-Kommunikation gestützter Dienste wie vernetzte Fahrzeuge, ï eine Harmonisierung der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft Ö Union Õ erforderlich ist ð und die Nachfrage mit den vorhandenen eingerichteten Nummerierungsressourcen nicht gedeckt werden konnte ï, kann die Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse ð mit der Unterstützung des GEREK ï technische Umsetzungsmaßnahmen ergreifen. Sofern dies zur Sicherstellung der uneingeschränkten weltweiten Interoperabilität von Diensten angezeigt ist, sollten die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen nummerierungsrelevante Entscheidungen getroffen werden, im Einklang mit dem Vertrag abstimmen. Mit dieser Richtlinie werden für die nationalen Regulierungsbehörden keine neuen Zuständigkeitsbereiche in Bezug auf die Vergabe von Namen und Adressen im Internet geschaffen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 19

(226)Der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Frequenzen oder Nummern kann dadurch entsprochen werden, dass diese Entscheidungen über eine Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 43 (angepasst)

ð neu

(227)Angesichts des besonderen Charakters der Meldungen über vermisste Kinder und der zurzeit begrenzten Verfügbarkeit eines solchen Dienstes sollten die Mitgliedstaaten die Rufnummer nicht nur reservieren, sondern auch jede Anstrengung unternehmen, um Ö sich weiterhin dafür einsetzen, Õ die unverzügliche Verfügbarkeit der ð einer gut funktionierenden ï Hotline 116000 für vermisste Kinder in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Ausschreibungsverfahren durchführen, um Interessierte aufzufordern, den Dienst bereitzustellen.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 46 (angepasst)

ð neu

(228)Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern Ö , darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif, Õ innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif ð ; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der angerufene Endnutzer sich aus wirtschaftlichen Gründen für eine Beschränkung des Zugangs aus bestimmten geografischen Gebieten entschieden hat ï. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist. ð Die Tarife für Anrufe von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie die für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst. ï Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 38

ð neu

Der Zugang der Endnutzer zu allen Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft stellt eine entscheidende Vorbedingung des Binnenmarktes dar. Er sollte gebührenfreie Dienste, Sonderdienste mit erhöhter Gebühr und andere geografisch nicht gebundene Nummern umfassen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus kommerziellen Gründen eingeschränkt hat. Die Gebühren für Anrufe von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats müssen nicht dieselben sein wie die für Anrufe aus dem Mitgliedstaat selbst.

ò neu

(229)Die Vollendung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation erfordert die Beseitigung von Hindernissen für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten den Zugang weder verweigern noch beschränken noch Endnutzern wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes in einem bestimmten Mitgliedstaat diskriminieren dürfen. Dennoch sollte eine Differenzierung aufgrund von objektiv zu rechtfertigenden Unterschieden in Bezug auf Kosten und Risiken möglich sein; diese kann über die in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdiensten hinausgehen.

(230)Die uneinheitliche Anwendung des Verbraucherschutzrechts hat zu erheblichen Hindernissen im Binnenmarkt geführt, von denen sowohl die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch die Endnutzer betroffen sind. Diese Hindernisse sollten durch die Anwendbarkeit einheitlicher Vorschriften beseitigt werden, die ein hohes gemeinsames Schutzniveau in der gesamten Union gewährleisten. Eine fein abgestimmte, vollständige Harmonisierung der Endnutzerrechte im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Rechtssicherheit sowohl für Endnutzer als auch für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste deutlich erhöhen und die Marktzutrittsschranken sowie unnötige Befolgungslasten aufgrund einer Rechtszersplitterung merklich verringern. Eine vollständige Harmonisierung trägt zur Überwindung derjenigen Hindernisse im Binnenmarkt bei, die auf nationale Endnutzerbestimmungen zurückzuführen sind, die zugleich nationale Betreiber gegen den Wettbewerbsdruck aus anderen Mitgliedstaaten schützen sollen. Zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Schutzniveaus sollten die Endnutzerbestimmungen mit Blick auf die bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten in dieser Richtlinie angemessen verbessert werden. Eine vollständige Harmonisierung der Rechte der Endnutzer stärkt deren Vertrauen in den Binnenmarkt, da sie bei der Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Genuss eines gleichmäßig hohen Schutzniveaus kommen, und zwar nicht nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat sondern auch beim Umzug oder auf Reisen in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, sich für ein höheres Schutzniveau für Endnutzer zu entscheiden, sofern eine solche Ausnahme in dieser Richtlinie vorgesehen ist, und in anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden Bereichen tätig zu werden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(231)Verträge stellen ein wichtiges Mittel für Ö Endnutzer Õ Nutzer und Verbraucher dar, um ein Mindestmaß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Netzen Ö Kommunikationsnetzen Õ und Ddiensten unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anforderungen geltender gemeinschaftsrechtlicher Ö unionsrechtlicher Õ Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 73 und der Richtlinie 97/7/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz 74 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher 75 und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Insbesondere sollten die Verbraucher bei ihren Vertragsbeziehungen mit ihrem unmittelbaren Telefondienstanbieter ein Mindestmaß an Rechtssicherheit in der Weise haben, dass die Vertragsbedingungen, die Dienstqualität, die Kündigungsbedingungen und die Bedingungen für die Einstellung des Dienstes, Entschädigungsregelungen und die Streitbeilegung vertraglich festgelegt sind. In den Fällen, in denen andere Diensteanbieter, die nicht unmittelbare Telefondienstanbieter sind, Verträge mit Verbrauchern schließen, sollten dieselben Informationen auch Bestandteil dieser Verträge sein. Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei Preisen, Tarifen und Bedingungen werden es den Verbrauchern erleichtern, eine optimale Wahl zu treffen und auf diese Weise umfassend vom Wettbewerb zu profitieren.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

ð neu

(232)Bestimmungen über die Verträge Ö in dieser Richtlinie Õ ð sollten unabhängig von der Höhe etwaiger vom Kunden zu leistender Zahlungen gelten. ï Bestimmungen über die Verträge Ö Sie Õ sollten nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Ö im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission Õ gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse von Verbrauchern zugeschnittenen Vertrag bevorzugen ð deren Verhandlungsposition mit denen der Verbraucher vergleichbar ist und die deshalb in den Genuss desselben Schutzes kommen sollten ï. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Anbieter und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU zu vermeiden, sollten dDie Bestimmungen über die Verträge Ö , einschließlich der in der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, Õ für diese Endnutzer sollten nicht automatisch Ö für diese Unternehmen Õ, sondern nur auf deren Antrag gelten ð , es sei denn, sie entscheiden sich dafür, individuelle Vertragsbedingungen mit Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auszuhandeln ï. ð Im Gegensatz zu Klein- und Kleinstunternehmen haben größere Unternehmen in der Regel eine größere Verhandlungsmacht und sind deshalb nicht in demselben Maße auf die Erfüllung vertraglicher Informationspflichten wie Verbraucher angewiesen. Sonstige Bestimmungen, z. B. zur Übertragbarkeit von Nummern, die auch für größere Unternehmen wichtig sind, sollten weiterhin für alle Endnutzer gelten. ï Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die KMU verstärkt über diese Möglichkeit zu informieren.

ò neu

(233)Die Besonderheiten des Sektors für elektronische Kommunikation machen neben horizontalen Vertragsregeln zudem eine gewisse Anzahl von zusätzlichen Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer erforderlich. Die Endnutzer sollten unter anderem über die angebotene Dienstqualität, die Bedingungen für Werbeangebote und die Beendigung von Verträgen, die geltenden Tarife sowie Tarife mit besonderen Preiskonditionen informiert werden. Diese Informationen sind für die meisten öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste relevant. Damit die Endnutzer ihre Entscheidungen in voller Sachkenntnis treffen können, ist es unerlässlich, dass die benötigten relevanten Informationen vor Vertragsabschluss verständlich abgefasst vorliegen. Aus demselben Grund sollten Betreiber eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Für eine bessere Vergleichbarkeit und zur Verringerung der Befolgungskosten sollte das GEREK ein Muster für solche Vertragszusammenfassungen ausarbeiten.

(234)Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2015/2120 sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Informationen über Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu und/oder der Nutzung von Diensten und Anwendungen sowie hinsichtlich der Verkehrssteuerung inzwischen obsolet und sollten aufgehoben werden.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 24

ð neu

(235)Was die Endeinrichtungen betrifft, so sollten im Kundenvertrag die vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung der Endeinrichtungen, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter – sofern solche Beschränkungen nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften untersagt sind – und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren – unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragende erfolgt – einschließlich der anfallenden Kosten, wenn der Kunde das Gerät behält, angegeben werden. ð Etwaige bei vorzeitiger Vertragskündigung fällige Entgelte für Endeinrichtungen und andere Angebotsvorteile sollten zeitanteilig auf der Grundlage üblicher Abschreibungsgrundsätze berechnet werden. ï

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

ð neu

(236)Ohne den Betreiber Ö Ungeachtet der Õ ð aufgrund dieser Richtlinie bestehenden ï materiell-rechtlichen Verpflichtung des Betreibers zu Maßnahmen zu verpflichten, die über die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen, ð in Bezug auf die Sicherheit ï sollte im KundenvVertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter gegebenenfalls bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder Schwachstellen trifft.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 32 (angepasst)

ð neu

(237)Transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher in Wettbewerbsmärkten mit mehreren Diensteanbietern von entscheidender Bedeutung. Endnutzer und Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Informationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preis-ð und Dienst ïvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder ð elektronische Kommunikations ï-dienste ð , mit Ausnahme nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, ï bereitstellen, zu einer größeren Transparenz in Bezug auf Informationen (auch über Tarife ð , Dienstqualität, Beschränkungen bei den zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen ï und Verbrauchsverhalten sowie andere einschlägige statistische Daten) zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, diese Informationen kostenlos zu nutzen. ð Solche Anforderungen sollten den Merkmalen dieser Netze bzw. Dienste Rechnung tragen. ï Ö Sie sollten auch Õ und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, diese Informationen kostenlos zu nutzen ð , damit Vergleichswerkzeuge zur Verfügung gestellt werden können. ï Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner in der Lage sein, Preisverzeichnisse insbesondere für Märkte, auf denen solche Informationen nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt wurden, zugänglich zu machen. Die Unternehmen sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Informationen haben. Außerdem sollten Endnutzer und Verbraucher angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden, es sei denn, im nationalen Recht ist etwas anderes vorgesehen. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist. Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) sollten die Unternehmen ferner den Teilnehmern die von den zuständigen Behörden erstellten Informationen von öffentlichem Interesse – unter anderem über die häufigsten Zuwiderhandlungen und ihre rechtlichen Folgen – zur Verfügung stellen, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird.

ò neu

(238)Endnutzer sind sich häufig nicht der Kosten ihres Nutzungsverhaltens bewusst oder haben Schwierigkeiten, die Nutzungsdauer oder Datenmenge abzuschätzen, wenn sie elektronische Kommunikationsdienste in Anspruch nehmen. Um die Transparenz zu erhöhen und eine bessere Kontrolle des Kommunikationsbudgets zu ermöglichen, müssen den Endnutzern Mittel an die Hand gegeben werden, mit denen sie den Umfang ihrer Nutzung zeitnah verfolgen können.

(239)Unabhängige Vergleichswerkzeuge, wie z. B. Websites, sind ein wirksames Mittel für Endnutzer, um das Leistungsangebot von unterschiedlichen Unternehmen, die andere öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersoneller Kommunikationsdienste anbieten, einschätzen zu können und neutrale Informationen, insbesondere durch den Vergleich von Entgelten, Tarifen und Qualitätsparametern an einem Ort, zu erhalten. Solche Werkzeuge sollten dazu dienen, Informationen zur Verfügung zu stellen, die zugleich klar, prägnant, vollständig und umfassend sind. Sie sollten auch darauf abzielen, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen, um einen repräsentativen Überblick zu geben und einen wesentlichen Teil des Marktes abzudecken. Die in solchen Werkzeugen zur Verfügung gestellten Informationen sollten vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sein. Die Endnutzer sollten ferner über die Existenz solcher Werkzeuge informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Endnutzer freien Zugang zu mindestens einem solchen Werkzeug in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet haben.

(240)Die unabhängigen Vergleichswerkzeuge sollten von der Tätigkeit der Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste getrennt sein. Sie können von privaten Unternehmen oder von bzw. im Namen von zuständigen Behörden betrieben werden; allerdings sollte der Betrieb konkreten Qualitätskriterien entsprechen, wie der Anforderung, Angaben zu ihren Eigentümern zu machen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, das Datum der letzten Aktualisierung auszuweisen, klare, objektive Kriterien darzulegen, nach denen der Vergleich vorgenommen wird, und eine breites Angebot an öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten außer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten aufzunehmen, das einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben festzulegen, mit welcher Häufigkeit die über die Vergleichswerkzeuge für Endnutzer bereitgestellten Informationen überprüft und aktualisiert werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, wie häufig Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste ihre Informationen über Tarife und Qualität üblicherweise sonst aktualisieren. Gibt es in einem Mitgliedstaat nur ein einziges solches Werkzeug und stellt dieses seinen Betrieb ein oder erfüllt die Qualitätskriterien nicht mehr, so sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Endnutzer innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf nationaler Ebene Zugang zu einem neuen Vergleichswerkzeug erhalten.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 26 (angepasst)

ð neu

(241)Um im Zusammenhang mit der Nutzung von ð öffentlich verfügbaren elektronischen ï Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung dieser Dienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Dies könnte Informationen von allgemeinem Interesse ð über die häufigsten Verstöße und die entsprechenden Rechtsfolgen, z. B. ï über Verstöße gegen das Urheberrecht, andere Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu einschließen, wie die persönliche Sicherheit, die beispielsweise durch die Weitergabe personenbezogener Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, und wie die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können, sowie über die Verfügbarkeit leicht zu nutzender und konfigurierbarer Software oder Softwareoptionen, die den Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen zulassen. Diese Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 3 der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese standardisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird. Die Verbreitung dieser Informationen sollte jedoch den Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Verbreitung über dieselben Hilfsmittel verlangen, die von den Unternehmen in ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Kommunikation mit den Teilnehmern ð Endnutzern ï verwendet werden.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 31 (angepasst)

(242)Solange im Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach ordnungsgemäßen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig oder schädlich sind. Die Rahmenrichtlinie Ö Diese Richtlinie Õ und die Ö e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG Õ anderen Einzelrichtlinien berühren nicht die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) 76 , die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch Vermittler gemäß der Definition in jener Richtlinie enthält.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 31 (angepasst)

ð neu

(243)Endnutzer sollten Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen über Kommunikationsdienste haben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Qualität der Dienste, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden, zu überwachen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein Ö befugt sein, die Dienstqualität zu überwachen Õ, Ö und Õ Informationen zur Qualität der Dienste, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden, auf der Grundlage von Kriterien, die eine Vergleichbarkeit zwischen Diensteanbietern und Mitgliedstaaten gewährleisten, Ö systematisch zu sammeln. Õ Ö Diese Informationen sollten Õ auf der Grundlage von Kriterien, die eine Vergleichbarkeit zwischen Diensteanbietern und Mitgliedstaaten gewährleisten, Ö gesammelt werden. Õ Unternehmen, die Ö elektronische Õ Kommunikationsdienste erbringen und in einem wettbewerblichen Umfeld tätig sind, dürften angemessene und aktuelle Informationen über ihre Dienste der wirtschaftlichen Vorteile wegen öffentlich zugänglich machen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dennoch in der Lage sein, die Veröffentlichung solcher Informationen vorzuschreiben, wo solche Informationen der Öffentlichkeit nachweislich nicht zur Verfügung stehen. ð Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch die von den Betreibern anzuwendenden Messmethoden vorgeben, damit sich die Vergleichbarkeit der bereitgestellten Daten verbessert. Um eine bessere Vergleichbarkeit in der gesamten Union zu erreichen und die Befolgungskosten zu verringern, sollte das GEREK Leitlinien über relevante Parameter für die Dienstqualität annehmen, die die nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigen sollten. ï

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 47 (angepasst)

ð neu

(244)Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Ö besten Õ Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten ð von bis zu 24 Monaten ï in Verbraucherverträgen Ö durch Unternehmen Õ wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. ð Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, aufgrund nationaler Gegebenheiten, wie z. B. des Wettbewerbsniveaus oder der Stabilität der Netzinvestitionen, eine kürzere Höchstlaufzeit festzulegen. Unabhängig vom Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste ist für Verbraucher eine längere Rückzahlungsfrist für physische Anschlüsse möglicherweise eher wünschenswert bzw. von Vorteil. Solche Verbraucherverpflichtungen sind unter Umständen ein wichtiger Faktor zur Erleichterung des Ausbaus von Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu oder nahezu bis zu den Räumlichkeiten des Endnutzers reichen, u. a. durch die Nachfragebündelung, die es Netzinvestoren ermöglicht, die anfänglichen Akzeptanzrisiken in Bezug auf die Nutzung des Netzes gering zu halten. Die den Verbrauchern durch diese Richtlinie verliehenen Rechte, zwischen Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste wechseln zu können, sollten nicht durch solche vertraglichen Rückzahlungsfristen für physische Anschlüsse beschränkt werden. ï

Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, so dass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Nutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag lang hinnehmen muss. Die zuständigen nationalen Behörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern vorschreiben. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit für die Vollzugsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen – einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen –, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren zu gewährleisten, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert.

ò neu

(245)Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, auch in Fällen einer automatischen Vertragsverlängerung nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit ihren Vertrag ohne jegliche Kosten zu kündigen.

(246)Etwaige, von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste zuungunsten der Endnutzer vorgenommene Änderungen (z. B. in Bezug auf Entgelte, Tarife, Begrenzungen des Datenvolumens, die Datengeschwindigkeit, die Versorgung oder die Verarbeitung personenbezogener Daten) sollten den Endnutzer berechtigen, das Vertragsverhältnis ohne Kosten zu kündigen, selbst wenn für den Nutzer auch vorteilhafte Änderungen vorgenommen wurden.

(247)Die Möglichkeit, zwischen Betreibern zu wechseln, ist für einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Umfeld von zentraler Bedeutung. Die Verfügbarkeit von transparenten, korrekten und aktuellen Informationen über den Betreiberwechsel dürfte das diesbezügliche Vertrauen der Endnutzer stärken und ihre Bereitschaft erhöhen, sich aktiv in das Wettbewerbsgeschehen einzubringen. Die Diensteanbieter sollten die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, damit die Endnutzer den Betreiber wechseln können, ohne eine Unterbrechung des Dienstes zu riskieren.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 40 (angepasst)

ð neu

(248)Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in einem auf wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld ð Märkten für elektronische Kommunikation. ï , so dass Endnutzer, die dies beantragen, sollten ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, behalten können sollten. Die Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 41

(249)Der Nutzen der Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit erleichtern.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 42

(250)Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 47 (angepasst)

ð neu

(251)Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, so dass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Nutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag lang hinnehmen muss. Ö Um den Endnutzern einen nahtlosen Wechsel über eine einzige Anlaufstelle zu erleichtern, sollte der Wechseln in den Händen des Betreibers öffentlicher Kommunikationsnetze liegen, zu dem der Endnutzer wechselt. Õ Die zuständigen nationalen ð Regulierungs ïBbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern vorschreiben. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit für die Vollzugsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen – einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen –, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren zu gewährleisten, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert.

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(252)Bündel, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten sowie weitere Dienste (wie den linearen Rundfunk) oder Waren (wie z. B. Geräte) umfassen, sind inzwischen immer weiter verbreitet und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Obwohl Bündel häufig Vorteile für die Endnutzer bieten, können sie den Betreiberwechsel aber auch schwierig oder kostenträchtig machen und die Gefahr eines vertraglichen Lock-ins mit sich bringen. Gelten für die verschiedenen Dienste und für die vertragliche Bindung hinsichtlich des Erwerbs der in einem Bündel enthaltenen Produkte uneinheitliche Vertragsregeln in Bezug auf die Vertragskündigung, sind die Verbraucher im Hinblick auf das gesamte Bündel oder Teile davon effektiv an der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte auf den Wechsel zu wettbewerbsorientierten Angeboten gehindert. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über Vertragsbedingungen, Transparenz, Vertragslaufzeiten und die Vertragsbeendigung sowie den Betreiberwechsel sollten deshalb auf alle Elemente eines Bündels anwendbar sein, es sei denn, andere Vorschriften, die für andere Elemente als diejenigen der elektronischen Kommunikation gelten, sind für den Verbraucher vorteilhafter. Andere vertragsrechtliche Fragen, wie z. B. die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen geltenden Abhilfemaßnahmen, sollten durch Vorschriften geregelt werden, die für die jeweiligen Elemente des Bündels gelten, z. B. durch die Vertragsbestimmungen für den Warenhandel oder das Angebot von digitalen Inhalten. Aus denselben Gründen sollten Verbraucher auch nicht zwangsweise durch eine De-facto-Verlängerung der ersten Vertragslaufzeit vertraglich an Betreiber gebunden sein.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

ð neu

(253)Die Anbieter elektronischer ð nummerngebundener interpersoneller ï Kommunikationsdienste , die Anrufe ermöglichen, ð sind dazu verpflichtet, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe bereitzustellen. ï ð In Ausnahmefällen, d. h. aufgrund mangelnder technischer Machbarkeit, besteht für sie unter Umständen nicht die Möglichkeit, den Zugang zu Notdiensten und/oder die Anruferstandortermittlung bereitzustellen. In diesen Fällen sind die Verbraucher im Vertrag entsprechend darüber zu informieren. ï sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob Zugang zu Notrufdiensten gewährt wird oder nicht, sowie über alle Beschränkungen der Dienste (wie etwa die Beschränkung der Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort und der Weiterleitung von Notrufen). Diese Anbieter sollten ihren Kunden hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag in klarer und transparenter Weise aufklären und ð den Vertrag aktualisieren ï, falls die Bereitstellung des Zugangs ð zu Notdiensten ï geändert wird, in klarer und transparenter Weise aufklären, beispielsweise durch Informationen auf den Rechnungen. Dabei sollte auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das Versorgungsgebiet auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des ð Kommunikations ïDdienstes und der verfügbaren Infrastruktur bestehen. Wird der Dienst nicht über eine leitungsvermitteltes Telefonnetz ð Verbindung ï bereitgestellt ð , die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist ï, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über eine Ö solche Õ ð Verbindung ï leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Ö dieser Richtlinie Õ aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind.

ê 2009/140/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(254)Im Einklang mit den Zielen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, auch behinderte Endnutzer, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen, qualitativ hochwertigen Diensten haben. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft Ö Union Õ bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 des Vertrags Ö 114 AEUV Õ den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.

ò neu

(255)Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, Notdienste über kostenlose und nicht an Zahlungsmittel gebundene Notrufe mittels Geräten zu erreichen, die nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ermöglichen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste in einem Mitgliedstaat nutzen. Notrufe sind ein Kommunikationsmittel, das nicht nur die Sprachkommunikation, sondern auch SMS, Nachrichtenübermittlung, Video sowie weitere Kommunikationsarten umfasst und in einem Mitgliedstaat für den Zugang zu Notdiensten verfügbar ist. Notrufe können im Namen einer Person über das bordeigene eCall-System in Fahrzeugen im Sinne der Verordnung 2015/758/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 77 ausgelöst werden.

(256)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Unternehmen, die Endnutzern einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst bereitstellen, einen zuverlässigen und korrekt funktionierenden Zugang zu Notdiensten gewährleisten und dabei nationale Spezifikationen und Kriterien berücksichtigen. Wird ein nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst nicht über eine Verbindung bereitgestellt, die für eine bestimmte Dienstqualität ausgelegt ist, kann der Betreiber möglicherweise nicht sicherstellen, dass über seinen Dienst getätigte Notrufe mit der gleichen Zuverlässigkeit zu der am besten geeigneten Notrufabfragestelle geleitet werden. Solchen netzunabhängigen Unternehmen, d. h. Unternehmen, die nicht mit einem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze integriert sind, ist es unter Umständen technisch nicht möglich, Angaben zum Anruferstandort bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Standards für eine exakte und zuverlässige Weiterleitung und Verbindung zu den Notdiensten schnellstmöglich festgelegt werden, damit netzunabhängige Betreiber nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Notdiensten und der Bereitstellung von Angaben zum Anruferstandort in vergleichbarem Maße erfüllen können, wie es von anderen Betreibern solcher Kommunikationsdienste verlangt wird.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 36 (angepasst)

Es ist wichtig, dass alle Nutzer die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und etwaige andere nationale Notrufnummern von jedem Telefon aus, also auch von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen aus, ohne jegliches Zahlungsmittel kostenlos anrufen können. Die Mitgliedstaaten sollten bereits die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, die der nationalen Organisation des Notrufdienstes am besten angepasst sind, um sicherzustellen, dass Notrufe unter dieser Nummer angemessen beantwortet und bearbeitet werden. Die Angabe des Anruferstandorts, die den Notrufstellen – soweit technisch möglich – zu übermitteln ist, wird den Nutzern des Notrufs 112 einen besseren Schutz und mehr Sicherheit geben und den Notrufstellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern, sofern die Übermittlung der Anrufe mit den zugehörigen Daten an die jeweiligen Notrufstellen gewährleistet ist. Die Entgegennahme und die Nutzung derartiger Angaben sollte im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Stetige Verbesserungen der Informationstechnik werden es schrittweise ermöglichen, gleichzeitig mehrere Sprachen zu vertretbaren Kosten im Netz zu handhaben. Dies wird den Bürgern Europas, die den Notruf 112 nutzen, weitere Sicherheit bieten.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 37 (angepasst)

Der leichte Zugang zu internationalen Telefondiensten ist für die Bürger Europas und die europäischen Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Die Vorwahl 00 wurde bereits als internationale Standardauslandsvorwahl für die Gemeinschaft festgelegt. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die ITU hat gemäß der ITU-Empfehlung E.164 die Vorwahl 3883 dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) zugewiesen. Damit die entsprechenden Anrufe mit dem ETNS verbunden werden, sollten die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, gewährleisten, dass Anrufe mit der Vorwahl 3883 direkt oder indirekt mit den in den einschlägigen ETSI-Normen angegebenen ETNS-Versorgungsnetzen verbunden werden. Maßgebend für die Verbindungsregelungen sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 78 sein.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 41

(257)Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Notrufdienste, einschließlich des Notrufs 112, für behinderte Endnutzer und insbesondere für Gehörlose, Schwerhörige, Sprachgestörte und Taubblinde zugänglich sind. Dies könnte auch die Bereitstellung von besonderen Endgeräten für Schwerhörige, Text-Relay-Diensten oder anderer Sonderausrüstung umfassen.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 39 (angepasst)

ð neu

(258)Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notrufdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Mitgliedstaaten, in denen neben dem Notruf 112 nationale Notrufnummern genutzt werden, können den Unternehmen für die Erreichbarkeit solcher nationalen Notrufnummern ähnliche Verpflichtungen auferlegen. Notrufstellen sollten in der Lage sein, Anrufe unter der Notrufnummer 112 mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger auf Reisen in jedem Mitgliedstaat umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer 112 als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten Ö der gesamten Union Õ benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen oder Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer ð Endnutzer ï- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen der Mitgliedstaaten, um die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit diese Notrufnummer bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger zu verbessern. Insbesondere sollten Unternehmen den Notdiensten Angaben zum Anruferstandort bereitstellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Angaben zum Anruferstandort sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um den effektiven Zugang zum Notrufdienst 112 in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten unbeschadet der Organisation der Notrufdienste in den Mitgliedstaaten gelten.

ò neu

(259)Die Angaben zum Anruferstandort erhöhen den Schutz und die Sicherheit von Endnutzern und unterstützen die Notdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vorausgesetzt, die Übermittlung von Notrufen und damit verbundenen Daten an die betreffenden Notdienste ist durch das nationale Notrufabfragestellensystem gewährleistet. Die Entgegennahme und die Nutzung der Angaben zum Anruferstandort sollten im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Unternehmen, die den Notdiensten den Standort über das Netz bereitstellen, sollten den Anruferstandort zur Verfügung stellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. Allerdings haben sich auf Endgeräte ausgelegte Technologien zur Standortermittlung aufgrund der über die Satellitensystem EGNOS und Galileo und andere globale Satellitennavigationssysteme erhältlichen Daten und die Verfügbarkeit von Wi-Fi-Daten als erheblich genauer und kosteneffizienter erwiesen. Deshalb sollten von Endgeräten stammende Angaben zum Anruferstandort die über das Netz bereitgestellten Daten selbst dann ergänzen, wenn die Daten vom Endgerät erst nach der Herstellung des Notrufs verfügbar werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Notrufabfragestellen in der Lage sind, die Angaben zum Anruferstandort abzurufen und zu verwalten. Die Erstellung und Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollten sowohl für den Endnutzer als auch für die Stelle, die die Notrufe entgegennimmt, unabhängig vom Ursprung (z. B. Endgerät oder Netz) und Übertragungsweg (z. B. Sprachkanal, SMS oder Internetprotokoll) kostenlos sein.

(260)Um auf technische Entwicklungen im Bereich der Präzision von Angaben zum Anruferstandort, des gleichwertigen Zugangs für behinderte Endnutzer und der Leitwegbestimmung von Notrufen zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität und Kontinuität von Notrufen in der Union Maßnahmen zu beschließen. Bei solchen Maßnahmen kann es sich um funktionale Bestimmungen zur Festlegung der Rolle der einzelnen Beteiligten in der Kommunikationskette (z. B. Anbieter von interpersonellen Kommunikationsdiensten, Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder Notrufabfragestellen), wie auch um technische Bestimmungen zur Festlegung der technischen Mittel zur Einhaltung der funktionalen Bestimmungen handeln. Diese Maßnahmen sollten unbeschadet der Organisation der Notdienste in den Mitgliedstaaten gelten.

ê 2009/136/EG Erwägungsgrund 36 (angepasst)

ð neu

(261)Damit behinderte Endnutzer den Wettbewerb und die Auswahl von Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die zuständigen nationalen Behörden erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung nationaler Voraussetzungen angeben, welche Verbraucherschutzanforderungen ð für behinderte Endnutzer ï Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erbringen, zu erfüllen haben. Zu solchen Anforderungen kann insbesondere gehören, dass Unternehmen gewährleisten müssen, dass behinderte Endnutzer ihre Dienste zu Bedingungen, einschließlich Preise und, Tarife ð und Qualität ï, nutzen können, die den für andere Endnutzer geltenden Bedingungen entsprechen, ungeachtet zusätzlicher Kosten, die ihnen Ö diesen Unternehmen Õ entstehen. Sie können auch Anforderungen für die Vorleistungsvereinbarungen zwischen Unternehmen beinhalten. ð Um eine unzumutbare Belastung der Diensteanbieter zu vermeiden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden überprüfen, ob die Ziele der Gleichwertigkeit des Zugangs und der Auswahlmöglichkeiten effektiv auch ohne solche Maßnahmen erreicht werden können. ï

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(262)Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen zur Sicherung der Erschwinglichkeit der Angebote für behinderte Nutzer, sieht die Richtlinie xxx/JJJJ/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen verschiedene verbindliche Anforderungen für die Harmonisierung verschiedener Aspekte der Barrierefreiheit zugunsten behinderter Nutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten und für die damit verbundenen Endeinrichtungen vor. Deshalb ist die entsprechende, in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit von Endeinrichtungen für behinderte Nutzer zu fördern, nun obsolet und sollte aufgehoben werden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 35 (angepasst)

(263)Die Ö Wirksamer Wettbewerb besteht inzwischen im Bereich der Õ Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen Ö unter anderem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission 79  Õ ist bereits dem Wettbewerb geöffnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie ergänzen die Richtlinie 97/66/EG durch das Recht der Teilnehmer, die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis zu verlangen. Ö Um diesen wirksamen Wettbewerb zu erhalten, sollten Õ Aalle Diensteanbieter, die ihren Teilnehmern Ö Endnutzern Õ Telefonnummern zuweisen, Ö weiterhin Õ sind verpflichtet sein, einschlägige Informationen auf gerechte, kostenorientierte und nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen.

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(264)Die Endnutzer sollten über ihr Recht zu entscheiden, ob sie in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden wollen, informiert werden. Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sollten die Entscheidung des Endnutzers respektieren, wenn sie Anbietern von Auskunftsdienten entsprechende Daten zur Verfügung stellen. Das Recht des Endnutzers auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis ist in Artikel 21 der Richtlinie 2002/58/EG verankert.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 32 (angepasst)

(265)Die Endnutzer sollten über die Garantie der Interoperabilität aller Geräte verfügen, die innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ für den Digitalfernsehempfang verkauft werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, ein Mindestmaß an harmonisierten Normen für solche Geräte vorzuschreiben. Diese Normen könnten von Zeit zu Zeit entsprechend der Weiterentwicklung der Technik und des Markts angepasst werden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 33 (angepasst)

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(266)Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher bei digitalen Fernsehgeräten eine möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die Interoperabilität stellt ein Konzept dar, das sich im Kontext dynamischer Märkte weiterentwickelt. Die Normenorganisationen sollten alles daran setzen, eine Weiterentwicklung geeigneter Normen parallel zu den betreffenden Technologien zu gewährleisten. Ferner ist es wichtig sicherzustellen, dass ð digitale ï Fernsehgeräte Anschlüsse für die Übertragung aller erforderlichen Komponenten eines digitalen Signals einschließlich der Audio- und Videodaten, der Zugangskontrollinformationen, der dienstrelevanten Daten, des Befehlssatzes für die Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API) angeschlossener Geräte und der Kopierschutzinformationen aufweisen. Mit dieser Richtlinie Ö sollte Õ wird daher sichergestellt werden, dass der Funktionsumfang ð , der Anschlüssen zugehörig und/oder darin integriert ist, ï der offenen Schnittstelle in Bezug auf Digitalfernsehgeräte nicht durch Netzbetreiber, Diensteanbieter oder Gerätehersteller eingeschränkt wird und sich parallel zur technischen Entwicklung weiterentwickelt. Für die Darstellung und Präsentation digitaler interaktiver ð vernetzter ï Fernsehdienste ist die Herausbildung einer gemeinsamen Norm durch die Marktteilnehmer für die Verbraucher von Vorteil. Im Rahmen des Vertrags können die Mitgliedstaaten und die Kommission politische Initiativen zur Förderung dieser Entwicklung ergreifen.

ê 2009/136/EG (angepasst)

(267)Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 80 unter Wettbewerbsbedingungen erfolgen, was auch häufig der Fall ist. Bei Maßnahmen auf der GroßkundenVorleistungsebene zur Sicherstellung der Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken sollten die Standards für den Schutz personenbezogener Daten Ö gemäß der Richtlinie 95/46/EG, die durch die Verordnung (EU) 2016/697 81 vom 25. May 2018 ersetzt wird Õ, einschließlich Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), eingehalten werden. Die kostenorientierte Bereitstellung solcher Daten für Diensteanbieter mit der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einen zentralen Mechanismus für die Übermittlung vollständiger zusammengefasster Informationen an die Anbieter von Verzeichnisdiensten einzuführen und Netzzugang zu angemessenen und transparenten Bedingungen bereitzustellen, sollte gewährleistet sein, damit Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, und um letzten Endes Ö was weitgehend Õ die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diesen Dienst und das Angebot von Verzeichnisdiensten zu angemessenen und transparenten Bedingungen zu ermöglichen ermöglicht hat.

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(268)Seit der Abschaffung der Universaldienstverpflichtung für Auskunftsdienste und angesichts der Existenz eines funktionierenden Marktes für solche Dienste ist das Recht auf den Zugang zu Auskunftsdiensten nicht mehr erforderlich. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten aber dennoch die Möglichkeit haben, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen, damit der Fortbestand des Zugangs und des Wettbewerbs auf diesem Markt gewährleistet bleibt.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 43 (angepasst)

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(269)Gegenwärtig legen die Mitgliedstaaten für die zur öffentlichen Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen eingerichteten Netze bestimmte Übertragungspflichten fest. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen angemessene Übertragungspflichten Verpflichtungen aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein und regelmäßig überprüft werden. Gesetzliche Ö Übertragungspflichten dürfen für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanäle sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Õ Die von den Mitgliedstaaten auferlegten ÜbertragungspPflichten sollten zumutbar sein, das heißt sie sollten unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent sein. ð Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihrem nationalen Recht objektiv begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, verhältnismäßig und genau definiert sind. Die Pflichten sollten so gestaltet werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in Infrastrukturen bieten. Die Pflichten sollten regelmäßig mindestens alle fünf Jahre überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt halten und um sicherzustellen, dass sie weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. ï gGegebenenfalls könnte hierfür Ö im Rahmen der Pflichten Õ ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden. gegebenenfalls könnte hierfür ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden. Eine derartige Übertragungspflicht kann die Übermittlung besonderer Dienste, die einen angemessenen Zugang für behinderte Nutzer ermöglichen, einschließen.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 44 (angepasst)

ð neu

(270)Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Ö IPTV, Õ Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden. ð Übertragungspflichten können die Übermittlung von Diensten, die eigens auf den angemessenen Zugang für behinderte Nutzer zugeschnitten sind, einschließen. Dementsprechend umfassen die ergänzenden Dienste unter anderem Dienste, die den Zugang für behinderte Endnutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung und Gebärdensprache. Wegen der zunehmenden Bereitstellung und Nutzung vernetzter Fernsehdienste und der nach wie vor bestehenden Bedeutung von elektronischen Programmführern für die Auswahlmöglichkeiten der Nutzer kann die Übermittlung programmbezogener Daten, die diese Funktionen unterstützen, in die Übertragungspflichten aufgenommen werden. ï

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 39

(271)Einrichtungen für die Mehrfrequenzwahl und die Anruferidentifizierung sind in modernen Telefonvermittlungsstellen in der Regel vorhanden und können daher immer öfter mit geringem Aufwand oder ohne Aufwand bereitgestellt werden. Die Mehrfrequenzwahl wird immer mehr für die Interaktion der Nutzer mit Sonderdiensten und -einrichtungen, unter anderem Mehrwertdiensten, verwendet; das Fehlen dieser Möglichkeit kann den Nutzer von diesen Diensten ausschließen. Die Mitgliedstaaten brauchen die Bereitstellung solcher Einrichtungen nicht vorzuschreiben, wenn diese bereits verfügbar sind. Die Richtlinie 97/66/EG 2002/58/EG schützt die Privatsphäre der Nutzer im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre mit Hilfe der Funktion „Anruferidentifizierung“ wahrzunehmen. Die europaweite Entwicklung dieser Einrichtungen würde den Verbrauchern zugute kommen und wird durch diese Richtlinie gefördert.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 22

(272)Durch die Veröffentlichung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten soll sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer sowie potenzielle Neueinsteiger ihre Rechte und Pflichten kennen und wissen, wo genaue einschlägige Informationen zu finden sind. Veröffentlichungen im nationalen amtlichen Publikationsorgan unterstützen die interessierten Kreise in anderen Mitgliedstaaten bei der Suche nach relevanten Informationen.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 23

(273)Um die Wirksamkeit und die Effizienz des europaweiten Marktes im Bereich der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, sollte die Kommission eine Überwachungsfunktion wahrnehmen und Informationen über die Gebühren, die Einfluss auf die Festlegung des Preises für die Endnutzer haben, veröffentlichen.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 24

Die Entwicklung des Marktes der elektronischen Kommunikation mit ihrer zugehörigen Infrastruktur könnte nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft haben. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten diese Entwicklung überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um solche Auswirkungen durch geeignete Vereinbarungen und andere Vorkehrungen mit den zuständigen Stellen zu minimieren.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(274)Um festzustellen, ob das Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ korrekt angewandt wird, muss die Kommission wissen, welche Unternehmen als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden und welche Verpflichtungen die nationalen Regulierungsbehörden den Marktteilnehmern auferlegt haben. Deshalb ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht nur auf nationaler Ebene veröffentlichen, sondern auch der Kommission übermitteln. Wenn die Mitgliedstaaten gehalten sind, der Kommission Angaben zu übermitteln, so kann diese Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen, sofern geeignete Authentifizierungsverfahren vereinbart werden.

ò neu

(275)Um Marktentwicklungen sowie gesellschaftliche und technische Entwicklungen berücksichtigen, den Gefahren für die Sicherheit von Netzen und Diensten begegnen und den effektiven Zugang zu Notdiensten über Notrufe gewährleisten zu können, sollte der Kommission die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, in denen Maßnahmen zur Bewältigung von Sicherheitsrisiken erlassen, die Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Hörfunkdiensten festgelegt, ein einheitliches Entgelt für die Anrufzustellung in Fest- und Mobilfunkmärkten festgesetzt, Maßnahmen im Zusammenhang mit Notrufen in der Union ergriffen und die Anhänge II, IV, V, VI, VIII, IX und X dieser Richtlinie angepasst werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind

(276)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme von Beschlüssen zur Beseitigung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten, zur Festlegung verbindlicher Normen oder zur Streichung von Normen und/oder Spezifikationen aus dem verbindlichen Teil der Normenliste, zur Entscheidung der Frage, ob Rechte in harmonisierten Frequenzbändern einer Allgemeingenehmigung oder aber individuellen Nutzungsrechten unterliegen sollen, zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten der Kriterien, Regeln und Bedingungen im Zusammenhang mit harmonisierten Funkfrequenzen, zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für Bedingungen, die die Mitgliedstaaten an die Genehmigung zur Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen knüpfen dürfen, zur Ausweisung von Frequenzbändern, bei denen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können, zur Festlegung gemeinsamer Höchstfristen, innerhalb derer die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen zu genehmigen ist, zur Annahme von Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Geltungsdauer von Frequenznutzungsrechten, zur Festlegung von Kriterien zur Koordinierung der Umsetzung bestimmter Verpflichtungen, zur Festlegung technischer Merkmale in Bezug auf den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, zur Deckung der unzureichend berücksichtigten grenzüberschreitenden oder europaweiten Nachfrage nach Nummern und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu Notdiensten oder einer durchgehenden Konnektivität für Endnutzer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beziehungsweise in der gesamten Union übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(277)ð Die Kommission sollte außerdem befugt sein, nötigenfalls und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK Empfehlungen im Zusammenhang mit der Abgrenzung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte, den Notifizierungen im Rahmen des Verfahrens zur Konsolidierung des Binnenmarkts und der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens abzugeben. ï

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 39

(278)Diese Richtlinie sollte regelmäßig überprüft werden, um insbesondere festzustellen, ob sie veränderten technologischen oder marktbezogenen Bedingungen anzupassen ist.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 42

(279)Bestimmte Richtlinien. Beschlüsse und Entscheidungen in diesem Bereich sollten aufgehoben werden.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 43 (angepasst)

(280)Die Kommission sollte den Übergang von dem bestehenden Rechtsrahmen auf den neuen Rechtsrahmen fortlaufend verfolgen; sie könnte zu gegebener Zeit insbesondere einen Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss 82 vorlegen.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 34

Der mit Artikel 9 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzte „ONP-Ausschuss“ und der mit Artikel 14 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste 83 eingesetzte Genehmigungsausschuss sollten durch einen einzigen Ausschuss abgelöst werden.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 35

Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden sollten untereinander die Informationen austauschen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien notwendig sind, damit sie in vollem Umfang zusammenarbeiten können. Hinsichtlich des Informationsaustauschs sollte die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden sein wie die Auskunft erteilende Behörde.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 36

Die Kommission hat mitgeteilt, dass die beabsichtigt, eine europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste einzurichten, die einen geeigneten Mechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um die Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und eine konsistente Anwendung der in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, insbesondere in Bereichen, in denen einzelstaatliche Rechtsvorschriften bei der Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden beträchtliche Ermessensspielräume bei der Anwendung der betreffenden Bestimmungen geben.

ê 2002/21/EG Erwägungsgrund 41 (angepasst)

ð neu

(281)Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines harmonisierten ð und vereinfachten ï Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste und elektronische Kommunikationsnetze sowie für zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste, ð für die Bedingungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Netzen und Diensten, für die Frequenz- und Nummernnutzung, die Zugangsregulierung und die Regulierung der Zusammenschaltung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen und den Schutz der Endnutzer ï auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Die öffentliche Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechtsrahmen für Kommunikationsdienste, deren Ergebnisse sich in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 widerspiegeln, sowie die Feststellungen der Kommission in ihren Mitteilungen über den Fünften und Sechsten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor haben bestätigt, dass eine stärker harmonisierte und weniger schwerfällige Regelung des Marktzugangs für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der ganzen Gemeinschaft notwendig ist.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 2

Die Konvergenz der unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und ihrer Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle vergleichbaren Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der eingesetzten Technologie gilt.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 14

Die Mitgliedstaaten sind weder dazu verpflichtet noch daran gehindert, Rechte zur Nutzung von Nummern ihres jeweiligen nationalen Nummerierungsplans oder Rechte zur Installation von Anlagen anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu gewähren.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 26

Wenn Unternehmen der Ansicht sind, dass ihre Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, oder wenn solche Entscheidungen unangemessen verzögert werden, sollten sie das Recht haben, im Einklang mit der genannten Richtlinie gegen solche Entscheidungen oder gegen die Verzögerung solcher Entscheidungen zu klagen.

ê 2002/20/EG Erwägungsgrund 27

Die Sanktionen für die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen sollten dem Versäumnis angemessen sein. Sofern es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall handelt, wäre es unangemessen, einem Unternehmen, das eine oder mehrere der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt, das Recht, elektronische Kommunikationsdienste anzubieten, oder das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen oder Nummern zu entziehen oder das betreffende Recht auszusetzen. Dies berührt nicht die Sofortmaßnahmen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen anderer Unternehmen treffen können. Diese Richtlinie sollte auch nicht die Schadenersatzansprüche berühren, die Unternehmen aufgrund innerstaatlichen Rechts gegeneinander erheben.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

In der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen 84 wurden weder ein bestimmtes Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen vorgeschrieben; so konnten die Marktteilnehmer die Initiative übernehmen und geeignete Systeme entwickeln. Die europäischen Marktteilnehmer haben über die Digital Video Broadcasting Group eine Familie von Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die von Sendeanstalten auf der ganzen Welt übernommen wurden. Diese Übertragungssysteme wurden vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und in Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion umgesetzt. In Bezug auf den Begriff „Breitbild-Digitalfernsehdienste“ ist das Verhältnis 16:9 das Referenzformat für Fernsehdienste und Programme im Breitbildformat; dieses hat sich nun infolge des Beschlusses 93/424/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa 85 auf den Märkten der Mitgliedstaaten durchgesetzt.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 26 (angepasst)

Angesichts der Geschwindigkeit der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen ist es zweckmäßig, die Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn ihrer Anwendung zu überprüfen, um zu ermitteln, ob die angestrebten Ziele erreicht werden.

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 27 (angepasst)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden 86 .

ê 2002/19/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens über die Regelung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin dafür sorgen, dass die in Kapitel II beschriebenen Dienste mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und, unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit Universaldienstverpflichtungen in Anbetracht der innerstaatlichen Gegebenheiten spezifische Maßnahmen für Verbraucher in ländlichen oder entlegenen Gebieten ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Zugang zu den in Kapitel II beschriebenen Diensten erhalten und dass diese Dienste erschwinglich sind, sowie dafür zu sorgen, dass dieser Zugang insbesondere für ältere Menschen, Behinderte und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unter denselben Bedingungen möglich ist. Solche Maßnahmen können auch Maßnahmen einschließen, die direkt auf Verbraucher mit besonderen sozialen Bedürfnissen ausgerichtet sind und mit denen bestimmten Verbrauchern Unterstützung geboten wird, z. B. durch spezifische Maßnahmen wie Schuldenerlass, die nach Einzelprüfung der Anträge ergriffen werden.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 45 (angepasst)

Dienste, die Inhalte bereitstellen, wie etwa des Verkaufsangebot eines Pakets von Rundfunk- oder Fernsehinhalten, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Die Anbieter dieser Dienste sollten in Bezug auf diese Tätigkeiten keiner Universaldienstverpflichtung unterliegen. Mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf diese Dienste bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 46 (angepasst)

In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Erbringung anderer besonderer Dienstleistungen innerhalb seines Hoheitsgebiets sicherstellen will, sollten solche Verpflichtungen auf kosteneffizienter Basis und außerhalb der Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weitere Maßnahmen (wie die Erleichterung der Entwicklung von Infrastrukturen oder Diensten in Fällen, in denen der Markt den Bedarf von Endnutzern oder Verbrauchern nicht zufrieden stellend abdeckt) ergreifen. Der Europäische Rat (Lissabon, 23./24. März 2000) hat als Antwort auf die eEurope-Initiative der Kommission die Mitgliedstaaten aufgerufen, für alle Schulen den Zugang zum Internet und zu Multimedia-Angeboten zu gewährleisten.

ê 2002/22/EG Erwägungsgrund 52 (angepasst)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden 87 .

ò neu

(282)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 88 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

ê

(283)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtungen zur Umsetzung der nicht geänderten Bestimmungen erwachsen aus den früheren Richtlinien.

(284)Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben –

ê 2009/140/EG (angepasst)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Teil I. RAHMEN (allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors)

Titel 1I: Anwendungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen

KAPITEL I

Ö GEGENSTAND Õ GELTUNGSBEREICH, ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich Ö Gegenstand Õ und Ziel

ê 2009/140/EG Art. 1.1(a) (angepasst)

ð neu

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen zur Erleichterung des Zugangs behinderter Nutzer errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï sowie eine Reihe von Verfahren fest, die Ö unionsweit Õ die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

ê 2002/20/EG

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(12) Ziel dieser Richtlinie ist es Ö einerseits Õ, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

(2) Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden.

ê 2002/19/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Auf der von der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geschaffenen Grundlage wird mit der vorliegenden Richtlinie die Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung durch die Mitgliedstaaten harmonisiert. Ziel ist es, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Binnenmarkts einen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern zu schaffen, der ð den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, ï einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste gewährleistet und die Interessen der Verbraucher ð Endnutzer ï fördert.

(2) Mit dieser Richtlinie werden für Betreiber und für Unternehmen, die eine Zusammenschaltung ihrer Netze und zugehörigen Einrichtungen und/oder den Zugang hierzu wünschen, Rechte und Pflichten festgelegt. Ferner werden Ziele für nationale Regulierungsbehörden in Bezug auf den Zugang und die Zusammenschaltung vorgegeben und Verfahren festgelegt, die gewährleisten sollen, dass die von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegten Verpflichtungen überprüft und nach Erreichen der angestrebten Ziele gegebenenfalls aufgehoben werden. Der Zugang für Endnutzer fällt nicht unter den Begriff „Zugang“ im Sinne dieser Richtlinie.

ê 2009/136/EG Artikel 1.1 (angepasst)

ð neu

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Ziel dieser Richtlinie ist es Ö andererseits Õ, die Verfügbarkeit ð Bereitstellung ï gemeinschaftsweiter Ö unionsweiter Õ hochwertiger, ð erschwinglicher ï , öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer ð , auch solcher mit Behinderungen, ï durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, ð sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen ï. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen für bestimmte Aspekte von Endeinrichtungen, einschließlich Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs für behinderte Endnutzer.

(2) Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsbestimmten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter obligatorischer Dienste vor.

ê 2002/21/EG (angepasst)

(23) Von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt bleiben:

Verpflichtungen, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften aufgrund des Gemeinschaftsrechts Ö Unionsrechts Õ oder durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und dienste erbracht werden, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.;

(3)  Ddie von der Gemeinschaft Ö Union Õ oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.;

(4)  Ddie Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU1999/5/EG bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.;

ê 544/2009/EG Art. 2 (angepasst)

(5) Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien gelten unbeschadet etwaiger Einzelmaßnahmen, die zur Regulierung des Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft erlassen werden. Ö – die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die Verordnung (EU) 2015/2120. Õ

ê 2009/136/EG (angepasst)

(3) Weder schreibt diese Richtlinie von Anbietern öffentlich zugänglicher Kommunikationsnetze und -dienste auferlegte Bedingungen vor, die den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer einschränken, soweit diese nach nationalem Recht zulässig sind und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, noch verbietet sie diese, begründet jedoch eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über solche Bedingungen. Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geachtet.

(4) Die Endnutzerrechte betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften Ö der Union Õ, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und Ö 2011/83/EU Õ und der mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.

ê 2002/21/EG

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

ê 2009/140/EG Art. 1.2(a)

ð neu

1a) „elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ð ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, ï und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

ò neu

2) „Netz mit sehr hoher Kapazität“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Down- und Uplink-Bandbreite, Störfestigkeit, Fehlerparameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann. Die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist.

ê 2009/140/EG Art. 1.2(b) (angepasst)

3b)„länderübergreifende Märkte“: Märkte im Sinne von Artikel 15 Absatz 463, die die Gemeinschaft Ö Union Õ oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;

ê 2002/21/EG (angepasst)

ð neu

4c) „elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt Ö über elektronische Kommunikationsnetze Õ erbrachte Dienste, die ð „Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 und/oder „interpersonelle Kommunikationsdienste“ und/oder Dienste umfasst, die ï ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Ö wie Õ Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, die für die ð Maschine-Maschine-Kommunikation und für ï den Rundfunk genutzt werden, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;

ò neu

5) „interpersoneller Kommunikationsdienst“: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;

6) „nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der an das öffentliche Fernsprechnetz angebunden ist, entweder mittels zugeteilter Nummerierungsressourcen, d. h. Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne, oder durch Ermöglichung der Kommunikation über Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne;

7) „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der nicht an das öffentliche Fernsprechnetz angebunden ist, weder mittels zugeteilter Nummerierungsressourcen, d. h. Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne, noch durch Ermöglichung der Kommunikation über Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne;

ê 2009/140/EG Art. 1.2(c)

8d) „öffentliches Kommunikationsnetz“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;

ê 2009/140/EG Art. 1.2(d) (angepasst)

ð neu

9da) „Netzabschlusspunkt“ Ö oder „NTP“ Õ: der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer ð Endnutzer ï der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers ð Endnutzers ï verknüpft sein kann;

ê 2009/140/EG Art. 1.2(e)

10e) „zugehörige Einrichtungen“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

ê 2009/140/EG Art. 1.2(f)

ð neu

11ea) „zugehörige Dienste“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung ð , Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung ï von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer, ð Sprachsteuerung, Sprachauswahl oder Sprachübersetzung ï sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers bieten;

ê 2002/21/EG

ð neu

12f) „Zugangsberechtigungssystem“ jede technische Maßnahme, ð jedes Authentifizierungssystem ï und/oder jede Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

g) „nationale Regulierungsbehörde“ eine oder mehrere Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit einer der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt werden;

13h) „Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

14n) „Endnutzer“: ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

15i) „Verbraucher“: jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

j) „Universaldienst“: ein in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;

k) „Teilnehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat;

ê 2009/140/EG Art. 1.2(g)

l) „Einzelrichtlinien“: die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 89 ;

ê 2002/21/EG

16m) „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“: die Errichtung, dern Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;

17o) „erweiterte digitale Fernsehgeräte“: Set-Top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;

18p) „API (Schnittstelle für Anwendungsprogramme)“: die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und RundHörfunkdienste;

ê 2009/140/EG Art. 1.2(h) (angepasst)

ð neu

19q) „Frequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

20r) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen Ö Unions- Õ oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

21s) „Anruf“: eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen ð interpersonellen ï Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;.

ò neu

22) „Sicherheit“ von Netzen und Diensten: die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;

ê 2009/140/EG Art. 3.1 (angepasst)

(2) Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

23) „Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten gelten können;

ò neu

24) „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“: eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht; sie kann Teil eines öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetzes sein und mit einer oder mehreren das Landschaftsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein;

25) „lokales Funknetz“ (Funk-LAN): ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive Funkfrequenzen nutzt, bei denen die Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung für diese Zwecke auf Unionsebene harmonisiert sind;

26) „gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“: Zugang zweier oder mehrerer Nutzer zu denselben Frequenzen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der von einer nationalen Regulierungsbehörde auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung, individueller Nutzungsrechte oder einer Kombination davon genehmigt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbands erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren; die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt davon unberührt;

27) „harmonisierte Funkfrequenzen“: Funkfrequenzen, für deren Verfügbarkeit und effiziente Nutzung harmonisierte Bedingungen durch eine technische Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) festgelegt worden sind;

ê 2009/140/EG Art. 2.1(a)

ð neu

28a) „Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Festnetzen und Mobilfunknetzen, ð auch zu per Software emulierten Netzen, ï insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

ê 2002/19/EG

29b) „Zusammenschaltung“: die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;

30c) „Betreiber“: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;

d) „Breitbild-Fernsehdienst“: ein Fernsehdienst, der ganz oder teilweise aus Programmen besteht, die zur Darstellung in einem Breitbildformat voller Höhe produziert und bearbeitet wurden. Das 16:9-Format ist das Referenzformat für Breitbild-Fernsehdienste.

ê 2009/140/EG Art. 2.1(b) (angepasst)

31e) „Teilnehmeranschluss“: dieder physische Ö von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad Õ Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;.

ê 2002/22/EG Art. 2

„öffentliches Münz- oder Kartentelefon“: ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;

ê 2009/136/EG Art. 1.2(b) (angepasst)

ð neu

32c) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ð „Sprachkommunikation“: ï einen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestelltern Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht;

33d) „geografisch gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Telefonnummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

ê 2009/136/EG Art. 1.2(d) (angepasst)

34f) „geografisch nicht gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Telefonnummernplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt. Dieser Begriff erfasst unter anderem Ö , wie Õ die Nummern für Mobiltelefone, gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif;.

ò neu

35) „Notrufabfragestelle“: ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer Behörde oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;

36) „am besten geeignete Notrufabfragestelle“: eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen vorab festgelegt wird;

37) „Notruf“: eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;

38) „Notdienst“: ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht.

ê 2002/21/EG (angepasst)

ð neu

KAPITEL II

ZIELE

Artikel 83

Politische Ö Allgemeine Õ Ziele und regulatorische Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die zur Erreichung der den in den Absätzen Absatz 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen Ö erforderlich und verhältnismäßig Õ dienen sind. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. ð Die Mitgliedstaaten und das GEREK tragen ebenfalls zur Erfüllung dieser Ziele bei. ï

ê 2009/140/EG Art. 1.8(a)

Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.

ê 2002/21/EG

ð neu

Die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

ê 2009/140/EG Art. 1.8(b)

a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;

ê 2002/21/EG

d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

ò neu

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie das GEREK

a) fördern den Zugang zu und die Nutzung von sowohl Festnetz- als auch Mobilfunk-Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen der Union;

b) fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen, einschließlich eines effizienten Infrastrukturwettbewerbs, und den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;

c) tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, deren zugehörige Einrichtungen und Dienste und in elektronische Kommunikationsdienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln sowie die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern;

d) fördern die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union, auch langfristig, indem sie eine breite Verfügbarkeit und Nutzung sowohl von Festnetz- als auch Mobilfunk-Datenverbindungen mit sehr hoher Kapazität wie auch von interpersonellen Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem sie größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie z. B. erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere behinderter Nutzer, älterer Nutzer und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen.

ê 2002/21/EG

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem

a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;

b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern;

ê 2009/140/EG Art. 1.8(e)

d) untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.

ê 2002/21/EG

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem

a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten;

b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt;

c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird;

d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern;

ê 2009/140/EG Art. 1.8(f)

e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;

ê 2002/21/EG

f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind;

ê 2009/140/EG Art. 1.8(g)

g) die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen.

ê 2009/140/EG Art. 1.8(h) (angepasst)

ð neu

(35) Die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 Ö Absatz 2 genannten und in diesem Absatz Õ festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ð und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK und mit der Kommission ï ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;

b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;

ò neu

c) das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 1 vereinbar ist;

ê 2009/140/EG Art. 1.8(h) (angepasst)

ð neu

d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;

e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit ð Infrastrukturen, ï Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;

f) regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann ð insoweit ï auferlegen, wenn es keinen ð wie es notwendig ist, um einen ï wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb ð zu gewährleisten ï gibt, und diese Verpflichtungen Ö im betreffenden Endkundenmarkt Õ lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.

ê 2009/140/EG Art. 1.9 (angepasst)

ð neu

Artikel 8a4

Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Gemeinschaft Ö Union Õ zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigten sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses, ð der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung ï und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(2) In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft Ö Union Õ und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Frequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten in der durch den Beschluss 2002/622/EG eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik miteinander und mit der Kommission sowie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Ersuchen im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union zusammen.

(34) Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik eingerichteten 90 Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen. Diese Programme enthalten die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

(4) Wenn es zur Förderung der wirksamen Koordinierung der Interessen der Europäischen Gemeinschaft in internationalen Organisationen, die für Funkfrequenzangelegenheiten zuständig sind, erforderlich ist, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Ziele vorschlagen.

ê 2002/21/EG (angepasst)

ð neu

Ö Titel II: Institutionelle Struktur und Verwaltung Õ

KAPITEL II I

Nationale Regulierungsbehörden Ö und andere zuständige Behörden Õ

Artikel 35

Nationale Regulierungsbehörden Ö und andere zuständige Behörden Õ

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle den nationalen Regulierungsbehörden mit ð in ï dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien übertragenen ð festgelegten ï Aufgaben von einer zuständigen Stelle Ö Behörde Õ wahrgenommen werden.

ò neu

Die nationale Regulierungsbehörde hat zumindest folgende Aufgaben:

Durchführung der Vorabregulierung der Märkte einschließlich der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung;

Durchführung der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22;

Gewährleistung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern;

Festlegung der Marktgestaltungs-, Wettbewerbs- und Regulierungselemente der nationalen Verfahren zur Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß dieser Richtlinie;

Erteilung von Allgemeingenehmigungen;

Gewährleistung des Verbraucherschutzes und der Endnutzerrechte im Sektor der elektronischen Kommunikation;

Festlegung der Mechanismen für die Finanzierung sowie die Bewertung der unzumutbaren Belastung und die Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes;

Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Zugang zum offenen Internet;

Zuweisung von Nummerierungsressourcen und Verwaltung von Nummerierungsplänen;

Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit;

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden andere in dieser Richtlinie vorgesehene Aufgaben übertragen.

(2) Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen miteinander zu schließen, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern.

ê 2002/21/EG (angepasst)

ð neu

(43) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden sowie zwischen diesen und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. Ist mehr als eine Behörde für diese Fragen zuständig, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Behörden in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden.

(64) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten alle Aufgaben mit, die den nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï aufgrund dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien übertragen werden, Ö sowie alle diesbezüglichen Änderungen Õ.

Artikel 6

Ö Unabhängigkeit der Õ Nnationalen Regulierungsbehörden Ö und anderen zuständigen Behörden Õ

(21) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, geräte oder dienste anbieten. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

ê 2009/140/EG Art. 1.3(a) (angepasst)

ð neu

(32) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden Ö ihnen Õ angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

ò neu

Artikel 7

Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden

(1) Der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von mindestens vier Jahren aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen nach einem offenen Auswahlverfahren ernannt. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwei Amtszeiten, die auch aufeinander folgen können, tätig sein. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kontinuität der Entscheidungsprozesse, indem sie für die Mitglieder des Kollegiums oder die oberste Leitungsebene eine geeignete Rotationsregelung festlegen und dazu beispielsweise die ersten Mitglieder des Kollegiums für unterschiedliche Zeiträume ernennen, damit ihre Amtszeiten bzw. die ihrer Nachfolger nicht gleichzeitig auslaufen.

ê 2009/140/EG Art. 1.3(b) (angepasst)

ð neu

(23a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums nach Unterabsatz 1, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter Ö während ihrer Amtszeit Õ nur entlassen werden können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten ð in diesem Artikel festgelegten ï Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen.

(3) Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen. ð Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtlich überprüft werden kann. ï

Artikel 8

Ö Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden Õ

(3a1) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 Ö des Artikels 10 Õ handeln die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 20 oder 21 zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unabhängig ð und objektiv ï und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Ö Unionsrechts Õ übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 431 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

ò neu

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden berichten jährlich unter anderem über den Stand des Marktes der elektronischen Kommunikation, ihre Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und deren Zuweisung sowie ihre Zukunftspläne. Diese Berichte werden veröffentlicht.

ê 2009/140/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 9

Ö Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden Õ

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Unterabsatz 1 über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan ð und Autonomie bei der Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel ï verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

ò neu

(2) Unbeschadet der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können, steht die finanzielle Autonomie einer Aufsicht oder Kontrolle im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Jegliche Kontrolle des Haushalts der nationalen Regulierungsbehörden wird in transparenter Weise durchgeführt und veröffentlicht.

ê 2009/140/EG (angepasst)

(3) Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, so dass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) 91 zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 10

Ö Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK Õ

(3b1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.

(3c2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen und gemeinsamen Standpunkten bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.

ê 2002/21/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 11

Ö Zusammenarbeit mit nationalen Behörden Õ

(51) Die nationalen Regulierungsbehörden- ð , die anderen nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden ï und die nationalen Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die anfragende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

ê 2002/20/EG

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

(2) Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden.

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

KAPITEL II

Allgemeingenehmigung

Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil

Artikel 312

Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und dienste

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 46Ö 52 Õ Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist. ð Eine solche Beschränkung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und dienste bereitzustellen, muss hinreichend begründet und der Kommission notifiziert werden. ï

(2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung ð anderer ï elektronischer Kommunikationsdienste ð als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ï darf unbeschadet der in Artikel 613 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in den Artikeln 546 und 88 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden.

(3) ð Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine Meldepflicht gerechtfertigt ist, darf er von den ï Von dem betreffenden Unternehmen kann Ö nur Õ eine Meldung gefordert werden fordern, aber nicht verlangt werden verlangen, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde ð oder einer anderen Behörde ï zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung ð an das GEREK ï, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 Ö dieser Richtlinie Õ über die Nutzungsrechte. ð Das GEREK leitet jede Meldung unverzüglich auf elektronischem Wege an die nationalen Regulierungsbehörden aller von der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste betroffenen Mitgliedstaaten weiter. ï

ð Informationen gemäß diesem Absatz über bestehende Meldungen, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie bei der nationalen Regulierungsbehörde bereits gemacht wurden, werden dem GEREK spätestens am [Datum der Umsetzung] übermittelt. ï

ê 2009/140/EG Art. 3.2

Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen.

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

(34) Die Meldung im Sinne von Absatz 2 Ö 3 Õ umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber ð dem GEREK ï der nationalen Regulierungsbehörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit ð das GEREK und ï die nationale Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und dienste führen kann können. Diese Angaben müssen sich auf Folgendes beschränken: die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Handelsregisternummer, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung des Netzes oder des Dienstes und den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit beschränken.

ò neu

1)den Namen des Betreibers,

2)den Rechtsstatus des Betreibers, die Rechtsform und Registernummer, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register in der Union eingetragen ist,

3)die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Betreibers in der Union und einer etwaigen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat,

4)einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,

5)eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen;

6)die betroffenen Mitgliedstaaten und

7)den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auferlegen.

ê 2002/20/EG

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Artikel 613

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen

ê 2009/140/EG Art. 3.4(a) (angepasst)

ð neu

(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die imn Anhang Ö I Õ genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit den Artikeln 945 und 51 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ð und im Fall der Nutzungsrechte für Nummern mit Artikel 88 ï in im Einklang stehen.

ê 2002/20/EG (angepasst)

è1 2009/140/EG Art. 3.4(b)

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 13, 36, 46 Absatz 1 und 48 Absatz 2 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und è1Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ç oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Ö dieser Õ Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3) Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs I aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

(4) Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.

ê 2002/20/EG

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Artikel 914

Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen, von Wege- und von Zusammenschaltungsrechten

Auf Antrag eines Unternehmens stellen die nationalen Regulierungsbehörden stellt ð das GEREK ï innerhalb einer Woche eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 312 Absatz 2 vorgenommen hat, und in der sie angeben es angibt, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und/oder auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 312 Absatz 2 hin ausgestellt werden.

Abschnitt 2 – Rechte und Pflichten aus einer Allgemeingenehmigung

ê 2002/20/EG (angepasst)

Artikel 415

Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

(1) Unternehmen, denen gemäß Artikel 312 eine Genehmigung erteilt wurde, haben das Recht,

a) elektronische Kommunikationsnetze und dienste bereitzustellen;

b) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 1143 der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geprüft wird;

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c) Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsdiensten und netzen nach Maßgabe der Artikel 13, 46 und 54 zu nutzen;

d) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Nutzungsrechte für Nummern gemäß Artikel 88 geprüft wird.

ê 2002/20/EG (angepasst)

(2) Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung ferner das Recht,

a) gemäß der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsnetze und dienste, für die in der Gemeinschaft Ö Union Õ eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;

b) gemäß Ö Artikel 81 oder 82 Õ der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) 92 die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.

ê 2002/20/EG

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Artikel 1216

Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 613 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. ð Bei Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt oder deren Tätigkeit einen bestimmten Mindestmarktanteil nicht erreicht oder sich nur auf ein sehr begrenztes Gebiet erstreckt, können die Mitgliedstaaten von der Erhebung von Verwaltungsabgaben absehen. ï

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden ð oder anderen zuständigen Behörden ï Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

ê 2002/21/EG (angepasst)

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Artikel 1317

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten und in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen,

a) über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, so dass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden, oder

b) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste strukturell auszugliedern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste in dem Mitgliedstaat weniger als 50 Millionen EUR beträgt.

(2) Unterliegen Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und erfüllen sie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der gemeinschaftsrechtlichen Ö unionsrechtlichen Õ Rechnungslegungsvorschriften, so werden ihre Finanzberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ und der Mitgliedstaaten.

Dies gilt auch für die in Absatz 1 Buchstabe a geforderte getrennte Rechnungslegung.

Abschnitt 3 – Änderung und Entzug

ê 2009/140/EG Art. 3.8

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Artikel 1418

Änderung von Rechten und Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten ð für Funkfrequenzen und für Nummern ï oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte ð Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern ï geltenden Bedingungen berücksichtigen.

(2) Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden ð und unbeschadet des Artikels 35 ï, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

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Jede Änderung wird unter Angabe der Gründe veröffentlicht.

ê 2009/140/EG Art. 3.8 (angepasst)

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Artikel 19

Ö Beschränkung und Entzug von Rechten Õ

(21) Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen ð oder Nummern ï nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in Ö gemäß Absatz 2 Õ begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang Ö I Õ und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

ò neu

(2) Entsprechend der Notwendigkeit, die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und die Umsetzung von gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten harmonisierten Bedingungen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten den Entzug von Rechten, auch solcher mit einer Mindestdauer von 25 Jahren, auf der Grundlage zuvor festgelegter Verfahren und unter Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung erlauben.

(3) Änderungen der Funkfrequenznutzung infolge der Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 oder 5 reichen allein nicht aus, um den Entzug eines Nutzungsrechts für Funkfrequenzen zu rechtfertigen.

(4) Jede Absicht, Genehmigungen oder individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern zu beschränken oder zu entziehen, muss einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 unterzogen werden.

ê 2002/21/EG Art. 5 (angepasst)

KAPITEL III

Informationsbereitstellung, Erhebungen und Konsultationsmechanismus

Artikel 520

Bereitstellung von Informationen Ö Auskunftsverlangen an Unternehmen Õ

ê 2009/140/EG Art. 1.5 (angepasst)

ð neu

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste ð , zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste ï anbieten, den nationalen Regulierungsbehörden, ð den anderen zuständigen Behörden und dem GEREK ï alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Konkurrenten zugänglich machen. ð Außerdem können sie Informationen über elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen verlangen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind, damit die nationale Regulierungsbehörde in der Lage ist, gemäß Artikel 22 die geografische Erhebung durchzuführen und Gebiete mit Netzausbaudefizit auszuweisen. Unternehmen, die absichtlich irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte geben, können von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 29 sanktioniert werden. ï

Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

ò neu

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden können von den zentralen Informationsstellen, die gemäß der Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eingerichtet wurden, Auskünfte einholen.

ê 2009/140/EG Art. 1.5

ð neu

Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde ð zuständige Behörde ï begründet ihr Ersuchen um Informationen und behandelt die Informationen nach Maßgabe des Absatzes 3.

ê 2002/21/EG (angepasst)

ð neu

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Ö und anderen zuständigen Behörden Õ der Kommission auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des Vertrags wahrzunehmen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der nationalen Regulierungsbehörde Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet. Soweit dies notwendig ist und sofern nicht ein ausdrücklicher begründeter gegenteiliger Antrag der übermittelnden Behörde vorliegt, stellt die Kommission die bereitgestellten Informationen einer anderen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 sicher, dass die einer nationalen Regulierungsbehörde Behörde übermittelten Informationen einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats ð und dem GEREK ï auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt werden können, damit erforderlichenfalls diese Behörden ð oder das GEREK ï ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ erfüllen können.

(3) Werden Informationen von einer nationalen Regulierungsbehörde Ö oder anderen zuständigen Behörde Õ gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften Ö der Union Õ und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis ð oder den Schutz personenbezogener Daten ï als vertraulich angesehen, so stellen die Kommission ð , das GEREK ï und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. ð Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verweigern die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Kommission, dem GEREK oder einer anderen Behörde nicht die Bereitstellung der angeforderten Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit oder unter Verweis auf eine notwendige Konsultation der Parteien, von denen diese Informationen stammen. Haben sich die Kommission, das GEREK oder eine zuständige Behörde zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen verpflichtet, die von der bereitstellenden Behörde entsprechend gekennzeichnet wurden, gibt die letztgenannte Behörde die Informationen auf Anfrage zu dem angegebenen Zweck weiter, ohne die Parteien, von denen diese Informationen stammen, zuvor konsultieren zu müssen. ï

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ð und zum Schutz personenbezogener Daten ï veröffentlichen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï veröffentlichen die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gemäß Absatz 4 einschließlich der Verfahren für dessen Gewährung.

ê 2002/20/EG

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Artikel 1121

Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen

(1) Unbeschadet der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder der in Artikel 613 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für

ê 2009/140/EG Art. 3.7(a) (angepasst)

a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils B Ö D Õ und der Bedingungen 2 und 7 des Teils C Ö E Õ des Anhangs Ö I Õ sowie der Erfüllung der in Artikel 136 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

b) die Einzelfallprüfung der Erfüllung der im in Anhang I genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die nationale Regulierungsbehörde ð zuständige Behörde ï aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die nationale Regulierungsbehörde ð zuständige Behörde ï von sich aus Ermittlungen durchführt;

c) Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und Überprüfung solcher Anträge;

d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;

e) genau angegebene statistische Zwecke;

f) eine Marktanalyse im Sinne der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

ê 2009/140/EG Art. 3.7(b)

ð neu

g) die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen ð und Nummerierungsressourcen ï;

h) die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene ð , auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten mit Netzausbaudefizit ï auswirken könnten.

ê 2009/140/EG Art. 3.7(c)

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.

ò neu

(2) Hinsichtlich der Frequenznutzungsrechte müssen sich solche Informationen insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung der an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen.

ê 2002/20/EG

ð neu

(23) Verlangen die nationalen Regulierungsbehörden ð oder anderen zuständigen Behörden ï von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.

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(4) Informationen, die das GEREK bereits gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU)[xxxx/xxxx (GEREK-Verordnung)] 93 angefordert hat, dürfen von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nicht erneut verlangt werden.

Artikel 22

Geografische Erhebungen zum Netzausbau

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden führen innerhalb von drei Jahren nach dem [Datum der Umsetzung der Richtlinie] eine geografische Erhebung zur Reichweite der breitbandfähigen elektronischen Kommunikationsnetze (im Folgenden „Breitbandnetze“) durch und bringen diese mindestens alle drei Jahre auf den neuesten Stand.

Diese geografische Erhebung besteht aus

a)einer Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in ihrem Zuständigkeitsgebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der in den Artikeln 62 und 65 und in Artikel 81 festgelegten Aufgaben sowie die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 66 und die zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erforderlichen Erhebungen;

b)einer dreijährigen Vorausschau der Reichweite der Breitbandnetze in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a erfassten Informationen, soweit diese verfügbar und relevant sind.

Diese Vorausschau spiegelt die wirtschaftlichen Aussichten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze sowie die Investitionsabsichten der Betreiber zum Zeitpunkt der Datenerfassung wider, damit die verfügbare Netzanbindung in verschiedenen Gegenden ermittelt werden kann. Diese Vorausschau enthält Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und Behörden, insbesondere in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen bestehender Breitbandnetze auf zumindest die Leistungsfähigkeit von Zugangsnetzen der nächsten Generation. Zu diesem Zweck holen die nationalen Regulierungsbehörden von den Unternehmen einschlägige Informationen über den geplanten Ausbau solcher Netze ein.

Die bei der Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können ein Gebiet als „Gebiet mit Netzausbaudefizit“ einstufen, das einem geografisch eindeutig abgegrenzten Gebiet entspricht und für das aufgrund der gemäß Absatz 1 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorschauzeitraums kein Unternehmen und keine Behörde ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Empfangsgeschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vornimmt oder plant. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen die als solche ausgewiesenen Gebiete mit Netzausbaudefizit.

(3) Innerhalb eines als solches ausgewiesenen Gebiets mit Netzausbaudefizit kann die nationale Regulierungsbehörde eine offene Aufforderung an alle Unternehmen richten, damit diese ihre Absicht bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Darin gibt nationale Regulierungsbehörde an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad wie in der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorausschau gegeben ist. Außerdem teilt sie allen Unternehmen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob als solches ausgewiesene Gebiet mit Netzausbaudefizit nach den gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfassten Informationen von einem NGA-Netz mit Empfangsgeschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.

(4) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen gemäß Absatz 3 treffen, tun sie dies nach einem effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird. Die Nichtübermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder die Nichtbeantwortung einer Aufforderung zur Interessenbekundung gemäß Absatz 3 kann als irreführende Information im Sinne des Artikels 20 oder 21 angesehen werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die lokalen, regionalen und nationalen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Erhebungen und die als solche ausgewiesenen Gebiete mit Netzausbaudefizit berücksichtigen und dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Ergebnisse herausgeben, sofern die anfragende Behörde den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die Auskunft erteilende Behörde. Diese Ergebnisse werden auf Anfrage auch dem GEREK und der Kommission unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

(6) Um die Endnutzer bei der Ermittlung der in verschiedenen Gebieten verfügbaren Netzanbindungen zu unterstützen, können die nationalen Regulierungsbehörden ihnen Informationswerkzeuge zur Verfügung stellen, die im Einklang mit den Pflichten der nationalen Regulierungsbehörde bezüglich des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen stehen und detailliert genug sind, um den Endnutzern die Auswahl aus den Netzanbindungsdiensten zu erleichtern.

(7) Um einen Beitrag zur einheitlichen Durchführung der geografischen Erhebungen und zur Aufstellung der Vorausschauen zu leisten, gibt das GEREK nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum [Datum] Leitlinien für die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden nach diesem Artikel heraus.

ê 2009/140/EG Art. 1.6 (angepasst)

ð neu

Artikel 623

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 732 Absatz 9, Artikel 2026 oder und Artikel 2127 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Ö oder anderen zuständigen Behörden Õ interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist ð , die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und von außergewöhnlichen Umständen abgesehen mindestens 30 Tage beträgt, ï Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 45 Absätze 4 und 5 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden Ö und anderen zuständigen Behörden Õ veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ und des jeweiligen Mitgliedstaats über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

ê 2002/22/EG

Artikel 3324

Anhörung Betroffener

ê 2009/136/EG Art. 1.23(a)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und Verbrauchern (insbesondere auch von behinderten Verbrauchern), Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden einen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.

ê 2002/22/EG

(2) Die Betroffenen können unter Leitung der nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.

ê 2009/136/EG Art. 1.23(b) (angepasst)

(3) Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ im Einklang stehenden nationalen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus können die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und dienste interessiert sind, fördern. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 2196 Absatz 43 und Artikel 2095 Absatz 1 Unterabsatz 2 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

ê 2002/22/EG

Artikel 3425

Außergerichtliche Streitbeilegung

ê 2009/136/EG Art. 1.24 (angepasst)

ð neu

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ö die Verbraucher Zugang zu Õ transparenten, nichtdiskriminierenden, einfachen Ö , schnellen, fairen Õ und kostengünstigen außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Ö ihrer Õ ungelösten Streitfällen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zwischen Verbrauchern und Ö mit Õ Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste ð andere öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, ï bereitstellen, in Bezug auf die Bedingungen und/oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung solcher Netze und/oder Dienste zur Verfügung stehen haben. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ö ermöglichen, dass die nationale Regulierungsbehörde als Streitbeilegungsstelle tätig wird. Õ dDiese Verfahren Ö müssen die qualitativen Anforderungen in Kapitel II der Richtlinie 2013/11/EU erfüllen. Õ eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen; sie können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Diese Verfahren ermöglichen eine unparteiische Streitbeilegung und entziehen dem Verbraucher nicht seinen Rechtsschutz nach nationalem Recht. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitfälle ausweiten, an denen anderen Endnutzern ð , insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, ï beteiligt sind. ð Zugang zu diesen Verfahren gewähren. ï

ê 2002/22/EG (angepasst)

ð neu

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften die Einrichtung von Beschwerdestellen und Online-Diensten auf der geeigneten Gebietsebene nicht beeinträchtigen, um den Zugang zur Streitbeilegung für Verbraucher und Ö andere Õ Endnutzer zu ermöglichen. ð Für Streitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fallen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, sofern die betreffende Streitbeilegungsstelle der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/11/EU notifiziert wurde. ï

(3) Bei Streitfällen, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung Ö ; die Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU bleiben davon unberührt Õ.

(4) Dieser Artikel lässt einzelstaatliche gerichtliche Verfahren unberührt.

ê 2002/21/EG

Artikel 2026

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

ê 2009/140/EG Art. 1.22 (angepasst)

ð neu

(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien bestehen, Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsverpflichtungen nach der vorliegenden Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zugutekommen, ð oder zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder dienste in einem Mitgliedstaat bereitstellen, und Betreibern zugehöriger Einrichtungen ï, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – abgesehen von Ausnahmesituationen – innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

ê 2002/21/EG

(2) Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, die Beilegung von Streitigkeiten durch verbindliche Entscheidungen zu verweigern, wenn es andere Verfahren einschließlich einer Schlichtung gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit Artikel 38 geeignet wären. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vor Gericht gebracht worden, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt werden kann.

(3) Bei der Beilegung einer Streitigkeit trifft die nationale Regulierungsbehörde Entscheidungen, die auf die Verwirklichung der in Artikel 38 genannten Ziele ausgerichtet sind. Die Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen kann, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien.

(4) Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung.

(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1, 3 und 4 schließt eine Klage einer Partei bei einem Gericht nicht aus.

ê 2009/140/EG Art. 1.23 (angepasst)

ð neu

Artikel 2127

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1) Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich zwischen Ö Unternehmen Õ in verschiedenen Mitgliedstaaten , die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung. ð Diese Bestimmungen gelten nicht für Streitigkeiten bezüglich der Koordinierung von Funkfrequenzen, die unter Artikel 28 fällt. ï

(2) Jede Partei kann die Streitigkeit Ö der bzw. Õ den betreffenden nationalen Regulierungsbehörde(n) vorlegen. Die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) koordinieren ihre Maßnahmen und haben das Recht, das ð meldet bzw. melden die Streitigkeit dem ï GEREK zu konsultieren, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 83 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.

Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das GEREK um Verabschiedung einer Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind.

ò neu

(3) Das GEREK gibt eine Stellungnahme ab, in der es angibt, welche konkreten Maßnahmen die betreffende(n) nationalen(n) Regulierungsbehörde(n) ergreifen oder unterlassen sollen, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – von außergewöhnlichen Umständen abgesehen – innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

ê 2009/140/EG Art. 1.23

Wurde das GEREK um eine Stellungnahme gebeten, so warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die eine Zuständigkeit in der Streitigkeit besitzen, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Dies berührt nicht die nationalen Regulierungsbehörden zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

ò neu

(4) Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen dringender Handlungsbedarf besteht, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen, kann jede der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen erlassen.

ê 2009/140/EG Art. 1.23 (angepasst)

ð neu

Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

(5) Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien entsprechen, und die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestgehend berücksichtigen ð und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme beschlossen werden ï.

ê 2009/140/EG Art. 1.23 berichtigt, ABl. L 241 vom 10.9.2013, S. 8

(3) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine rasche Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.

ê 2009/140/EG Art. 1.23

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern eine der Parteien dies beantragt, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme.

(46) Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

ò neu

Artikel 28

Koordinierung der Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat – insbesondere nicht wegen grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten – daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.

Sie treffen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte wie der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten in der Gruppe für Frequenzpolitik bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung zusammen, um

(a)die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten,

(b)alle Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen zu lösen bzw. beizulegen.

(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat wie auch die Kommission kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls in einer Stellungnahme eine koordinierte Lösung vorzuschlagen, um die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu unterstützen.

(4) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik Durchführungsmaßnahmen erlassen, um grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zu beseitigen, die diese an der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet hindern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Titel III: Durchführung

ê 2009/140/EG Art. 1.24 (angepasst)

ð neu

Artikel 21 a29

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen ð nötigenfalls ï Vorschriften über Sanktionen ð , Geldbußen und Zwangsgelder ï bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien ð oder gegen einschlägige rechtsverbindliche Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ï und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. ð Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden erhalten innerhalb der Grenzen des nationalen Verfassungsrechts die Befugnis, solche Sanktionen zu verhängen. ï Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 25. Mai 2011 Ö [Datum der Umsetzung] Õ mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

ê 2002/20/EG Art. 10

Artikel 1030

Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten sowie der besonderen Verpflichtungen

ê 2009/140/EG Art. 3.6(a) (angepasst)

ð neu

(1) Die ð Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre ï nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte ð für Funkfrequenzen und Nummern, ï sowie der in Artikel 613 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen ð und der Verpflichtung zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß den Artikeln 4, 45 und 47 Absätze 1 und 2 ï beobachten und überwachen.

Die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen tätig sind oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 1121 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 613 Absatz 2 Ö oder Artikel 47 Absätze 1 und 2 Õ genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

(2) Stellt eine ð zuständige ï nationale ð Behörde ï Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder die in Artikel 613 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.

In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:

a) gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, sowie

b) Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die – wenn sie fortgeführt würden – zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 1665 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.

Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.

ê 2009/140/EG Art. 3.6(b) (angepasst)

ð neu

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 1121 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie und nach Artikel 967 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der ð zuständigen ï nationalen ð Behörde ï Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

ê 2009/140/EG Art. 3.6(c) (angepasst)

(5) Ö Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Õ Iim Falle eines schwerern Ö Verstoßes Õ oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 613 Absatz 2 Ö oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 Õ genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden Ö und anderen zuständigen Behörden Õ, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern können, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen können. Ö Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständige Behörde, Õ Wwirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen Ö zu verhängen. Õ Ö Diese Sanktionen Õ können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.

ê 2009/140/EG Art. 3.6(d) (angepasst)

(6) Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 613 Absatz 2 Ö oder Artikel 47 Absätze 1 und 2 Õ genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste oder anderen Nutzern von Frequenzen zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

ê 2002/20/EG (angepasst)

(7) Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, nach dem Verfahren des Artikels 431 der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) einen Rechtsbehelf einzulegen.

ê 2002/21/EG

Artikel 431

Rechtsbehelf

ê 2009/140/EG Art. 1.4(a)

ð neu

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde ð zuständigen Behörde ï betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle, die von den beteiligten Parteien ð und von jeglichem äußeren Einfluss oder politischem Druck, die ihre unabhängige Bewertung der ihr vorgelegten Sachverhalte beinträchtigen könnten, ï ð völlig ï unabhängigen Beschwerdestelle ist, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der ð zuständigen Behörde ï nationalen Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

ê 2002/21/EG

(2) Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 267 des Vertrags überprüft werden.

ê 2009/140/EG Art. 1.4(b)

ð neu

(3) Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen ð sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile ï der Kommission und dem GEREK jeweils auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung.

Titel IV: Binnenmarktverfahren

ê 2009/140/EG Art. 1.6 (angepasst)

Artikel 732

Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 83 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(3) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde – sofern in den nach Artikel 7b34 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist – nach Abschluss der in Artikel 623 genannten Konsultation, eine Maßnahme zu ergreifen, die

a) unter Artikel 15 oder 16 Ö 59, 62, 65 oder 66 Õ dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und

b) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,

so stellt sie den Maßnahmenentwurf gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 520 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden entsprechend. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme nur innerhalb eines Monats übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4) Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

a) die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 1562 Absatz 1 definiert werden, oder

b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 1665 Absätze Absatz 3, 5 oder 4, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einzustufen ist,

wobei die Entscheidung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ und insbesondere den in Artikel 83 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte.

(5) Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission

a) in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde im Wege eines Beschlusses auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und/oder

b) beschließen, ihre Vorbehalte zu dem Maßnahmenentwurf nach Absatz 4 zurückzuziehen.

Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des GEREK. Demr Entscheidung Beschluss ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

(6) Entscheidet Beschließt die Kommission gemäß Absatz 5, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung des Beschlusses der Kommission oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach den Verfahren gemäß Artikel 623 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.

(7) Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a genannten Fällen – annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(8) Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b Ö dieses Artikels Õ zutreffen.

(9) Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend – ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten – angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

ê 2009/140/EG Art. 1.7 (angepasst)

Artikel 7a33

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1) Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 732 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 65 in Verbindung mit Artikel 559 und Artikel 967 bis 1374 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 732 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.

(2) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 83 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(4) Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde

a) ihren Maßnahmenentwurf unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen;

b) ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.

(5) Teilt das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht oder gibt es keine Stellungnahme ab oder ändert die nationale Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 4 bzw. behält ihn gemäß Absatz 4 bei, so kann dDie Kommission kann binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitestgehender Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK

a) eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;

b) beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen.

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c) einen Beschluss erlassen, in dem sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission teilt. Dem Beschluss ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs gemacht werden. In diesem Fall findet das Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 6 entsprechend Anwendung.

ê 2009/140/EG Art. 1.7 (angepasst)

(6) Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen hat oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b Ö dieses Artikels Õ zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 623 durchführen kann.

(7) Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

(8) Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Artikel 7b34

Durchführungsbestimmungen

(1) Nach Anhörung der Öffentlichkeit und Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 732 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 732 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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KAPITEL II

Einheitliche Frequenzzuteilung

Artikel 35

Peer-Review-Verfahren (gegenseitige Begutachtung)

(1) Bezüglich der Funkfrequenzverwaltung wird den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis übertragen, mindestens die folgenden Maßnahmen zu beschließen:

a)bei individuellen Frequenznutzungsrechten das Auswahlverfahren im Zusammenhang mit Artikel 54;

b)soweit zutreffend, die Kriterien für die Zulässigkeit der Bieter in Zusammenhang mit Artikel 48 Absatz 4;

c)die Parameter von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Bewertung von Funkfrequenzen, z. B. des Reservepreises, im Zusammenhang mit Artikel 42;

d)die Geltungsdauer der Nutzungsrechte und die Bedingungen für eine Verlängerung gemäß den Artikeln 49 und 50;

e)nötigenfalls Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs gemäß Artikel 52;

f)die Bedingungen für die Erteilung und Übertragung (einschließlich Handel und Vermietung) von Frequenznutzungsrechten im Zusammenhang mit Artikel 51, die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen und Drahtlos-Infrastrukturen im Zusammenhang mit Artikel 59 Absatz 3 oder die Anhäufung von Nutzungsrechten im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben c und e und

g)die Parameter der Versorgungsbedingungen entsprechend den diesbezüglichen politischen Gesamtzielen des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit Artikel 47.

Bei der Annahme dieser Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die einschlägigen politischen Ziele des Mitgliedstaats sowie andere nationale Maßnahmen in Bezug auf die Funkfrequenzverwaltung in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und stützen ihre Maßnahme auf eine sorgfältige und objektive Prüfung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Marktlage.

(2) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde die Ergreifung einer Maßnahme, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a bis g fällt, so stellt sie gleichzeitig der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Entwurf der Maßnahme zusammen mit einer Begründung zur Verfügung.

(3) Innerhalb eines Monats oder – falls die nationale Regulierungsbehörde einer Fristverlängerung zustimmt – innerhalb eines längeren Zeitraums, gibt das GEREK eine begründete Stellungnahme zu dem Maßnahmenentwurf ab, in der es darlegt, ob die betreffende Maßnahme am besten geeignet wäre, um

a)die Entwicklung des Binnenmarkts sowie den Wettbewerb und größtmögliche Vorteile für die Verbraucher zu fördern und insgesamt die in Artikel 3 und Artikel 45 Absatz 2 festgelegten Ziele und Grundsätze zu verwirklichen,

b)eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zu gewährleisten und

c)ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsdiensten zu gewährleisten.

In der begründeten Stellungnahme wird angegeben, ob der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden soll. Gegebenenfalls gibt das GEREK diesbezüglich konkrete Empfehlungen. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können ebenfalls gegenüber der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zu deren Maßnahmenentwurf Stellung nehmen.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel beachten das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere:

a)die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Grundsätze wie auch die Durchführungsbeschlüsse der Kommission, die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sowie der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU erlassen worden sind;

b)besondere nationale Ziele, die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht festgelegt worden sind;

c)die Notwendigkeit, beim Erlass solcher Maßnahmen eine Verfälschung des Wettbewerbs zu vermeiden;

d)die Ergebnisse der jüngsten geografischen Erhebung zum Netzausbau gemäß Artikel 22;

e)die Notwendigkeit, die Kohärenz mit aktuellen und laufenden Zuteilungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten zu wahren, sowie mögliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten;

f)etwaige einschlägige Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik.

(5) Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt der Stellungnahme des GEREK, sowie den Anmerkungen der Kommission und der anderen nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend Rechnung, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Sie teilt dem GEREK und der Kommission ihre endgültige Entscheidung mit.

Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf nicht entsprechend der gemäß Absatz 2 abgegebenen begründeten Stellungnahme zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

Die nationale Regulierungsbehörde kann ihren Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

(6) Bei der Ausarbeitung ihres Maßnahmenentwurfs gemäß diesem Artikel können die nationalen Regulierungsbehörden die Unterstützung des GEREK in Anspruch nehmen.

(7) Das GEREK, die Kommission und die betreffende nationale Regulierungsbehörde arbeiten eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Lösung im Hinblick auf die in dieser Richtlinie festgelegten Regulierungsziele und grundsätze zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(8) Die von der nationalen Regulierungsbehörde getroffene endgültige Entscheidung wird veröffentlicht.

ê 2002/20/EG (angepasst)

Artikel 836

Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung

Wurden im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und den Gemeinschaftsregeln Ö Vorschriften der Union Õ die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und verfahren getroffen und Unternehmen, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilen die Mitgliedstaaten dementsprechend das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen. Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, verknüpfen die Mitgliedstaaten damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die korrekte Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.

ò neu

Artikel 37

Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte

(1) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können miteinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 13, 46 und 54 nachzukommen, und dazu die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens gemeinsam festlegen und auch das Auswahlverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte nach einem etwaigen gemäß Artikel 53 aufgestellten gemeinsamen Zeitplan gemeinsam durchführen. Das gemeinsame Genehmigungsverfahren muss folgende Kriterien erfüllen:

a)Die einzelnen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen Behörden nach einem gemeinsam festgelegten Zeitplan eingeleitet und durchgeführt.

b)Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Bedingungen und Verfahren für die Auswahl und die Erteilung individueller Nutzungsrechte vor.

c)Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen vor, die an die individuellen Nutzungsrechte zu knüpfen sind, so dass Nutzern unter anderem ähnliche Funkfrequenzblöcke zugeteilt werden können.

d)Es steht anderen Mitgliedstaaten bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens jederzeit offen.

(2) Fallen die für die Zwecke des Absatzes 1 ergriffenen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 35 Absatz 1, so wird das dort festgelegte Verfahren von den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gleichzeitig befolgt.

KAPITEL III

Harmonisierungsverfahren

ê 2009/140/EG Art. 1.21 (angepasst)

ð neu

Artikel 1938

Harmonisierungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet ders Artikels 9 Ö 37, 45, 46 Absatz 3, 47 Absatz 3 und 53 Õ dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden ð oder durch andere zuständige Behörden ï Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 38 genannten Ziele eine Empfehlung abgeben oder einen Beschluss Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.

(2) Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden ð und anderen zuständigen Behörden ï diesen den Empfehlungen Ö gemäß Absatz 1 Õ bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde ð oder eine andere zuständige Behörde ï, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3) In den nach Absatz 1 erlassenen Entscheidungen Beschlüssen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise nur festgelegt werden, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a)die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 1562 und 1665 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird. Diese Entscheidungen Beschlüsse beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 7a33.

In diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf einers Entscheidung Beschlusses nur dann vor, wenn

seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und

die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme einers solchen Entscheidung Beschlusses, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestgehend berücksichtigt;

b)die Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst 112.

(4) Entscheidungen Beschlüsse nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22110 Absatz 34 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ð Prüfverfahren ï erlassen.

(5) Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.

ê 2002/21/EG

è1 2009/140/EG Art. 1.19(a)

Artikel 1739

Normung

(1) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren ein Verzeichnis von è1 nicht zwingenden Normen ç und/oder Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Union Gemeinschaften. Bei Bedarf kann die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren und nach Anhörung des durch die Richtlinie 2015/1535/EU98/34/EG eingesetzten Ausschusses die Erstellung von Normen durch die europäischen Normungsorganisationen (Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektronische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) veranlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

Solange derartige Normen und/oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht sind, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen.

ê 2009/140/EG Art. 1.19(b)

Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

ê 2002/21/EG

Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Basis für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient.

(3) Wurden die in Absatz 1 genannten Normen und/oder Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, so dass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen und/oder Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

ê 2009/140/EG Art. 1.19(c)

(4) Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie ergreift geeignete Durchführungsmaßnahmen und schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.

(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

ê 2002/21/EG

è1 2009/140/EG Art. 1.19(d)

(6) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 4 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so è1 ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen ç.

ê 2009/140/EG Art. 1.19(e) (angepasst)

ð neu

(6a7) Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11022 Absatz 43 genannten ð Prüfverfahren ï Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 2002/21/EG

(78) Dieser Artikel findet auf keine der wesentlichen Anforderungen, Schnittstellenspezifikationen oder harmonisierten Normen Anwendung, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU 1999/5/EG gelten.

ê 2002/21/EG (angepasst)

Artikel 18

Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste

(1) Um den freien Informationsfluss, die Medienpluralität und die kulturelle Vielfalt zu fördern, setzen sich die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 dafür ein,

a) dass die Anbieter digitaler interaktiver Fernsehdienste, die für die Übertragung an die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft vorgesehen sind, unabhängig vom Übertragungsmodus eine offene API verwenden;

b) dass die Anbieter aller erweiterter digitaler Fernsehgeräte, die für den Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste auf interaktiven digitalen Fernsehplattformen bestimmt sind, die Mindestanforderungen der einschlägigen Normen und Spezifikationen einer offenen API erfüllen;

c) dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.

(2) Vorbehaltlich von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) setzen sich die Mitgliedstaaten dafür ein, dass die API-Eigentümer alle Informationen, die es den Anbietern von digitalen interaktiven Fernsehdiensten ermöglichen, ihre API-unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten, auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.

Titel V: Sicherheit und Integrität

ê 2009/140/EG Art. 1.15 (angepasst)

ð neu

Artikel 13a40

Sicherheit und Integrität Ö von Netzen und Diensten Õ

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für auf Nutzer und zusammengeschaltete ð auf andere ï Netze ð und Dienste ï zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen RegulierungsbBehörde eine Verletzung der Sicherheit Sicherheitsverletzungen oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die bzw. der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatten, ð unverzüglich ï mitteilen.

Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:

a)die Zahl der von der Sicherheitsverletzung betroffenen Nutzer,

b)die Dauer der Sicherheitsverletzung,

c)die geografische Ausdehnung des von der Sicherheitsverletzung betroffenen Gebiets,

d)das Ausmaß der Störung des Dienstes,

e)die Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde ð zuständige Behörde ï die nationalen Regulierungsbehörden ð zuständigen Behörden ï der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA). Die betroffene nationale Regulierungsbehörde ð zuständige Behörde ï kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt die betroffene nationale Regulierungsbehörde ð zuständige Behörde ï der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

(4) Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Ziele zu erreichen.

Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu

(4) Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation unberührt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zu erlassen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten festgelegt werden. Diese delegierten Rechtsakte werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Ziele zu erreichen.

ê 2009/140/EG Art. 1.15 (angepasst)

ð neu

Artikel 13b41

Anwendung und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsb Behörden in Anwendung des Artikels 13a40 befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen, auch einschließlich Anweisungen ð zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Sicherheitsverletzung zu beheben, und ï zu den Umsetzungsfristen zu erteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsb Behörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

a) die zur Beurteilung der Sicherheit und/oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln sowie

b) sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde ð zuständigen Behörde ï übermitteln. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden ð zuständigen Behörden ï über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Integrität der Netze Ö und Dienste Õ zu untersuchen.

ò neu

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden zur Durchführung des Artikels 40 befugt sind, die Unterstützung von Computer-Notfallteams (CSIRTs) gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 im Zusammenhang mit Fragen, die laut Anhang I Nummer 2 der genannten Richtlinie zu den Aufgaben der CSIRTs gehören, in Anspruch zu nehmen.

(5) Die zuständigen Behörden konsultieren gegebenenfalls und nach Maßgabe des nationalen Rechts die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und die nationalen Datenschutzbehörden.

ê 2009/140/EG Art. 1.15

(4) Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie.

ê 2002/20/EG

Artikel 13

Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung.

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

Ö TEIL II. NETZE Õ

Ö Titel I: Marktzutritt und Netzausbau Õ

Artikel 1342

Entgelte für FrequenznutzungsrechteNutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von ð zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder netze und zugehöriger Einrichtungen genutzten ï Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 45 Absatz 2 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung.; Ö darüber hinaus berücksichtigen sie Õ

ò neu

(a)die Dienst- und Technologieneutralität, vorbehaltlich lediglich der Beschränkungen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5, bei gleichzeitiger Förderung der wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen sowie der Maximierung ihres sozialen und wirtschaftlichen Nutzens;

(b)die Notwendigkeit, die Entwicklung innovativer Dienste zu fördern;

(c)mögliche alternative Verwendungen der Ressourcen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Absatz 1 sicher, dass Reservepreise, die als Mindestentgelte für Frequenznutzungsrechte festgelegt werden, die zusätzlichen Kosten widerspiegeln, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen in Verfolgung der in Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 45 Absatz 2 genannten Ziele entstehen, darunter Versorgungsverpflichtungen, die nicht unter übliche geschäftliche Standards fallen würden.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden Zahlungsregelungen an, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der betreffenden Funkfrequenzen in Verbindung stehen und zusätzliche Investitionen in Netze und zugehörige Einrichtungen, die für die effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und die Erbringung damit verbundener Dienste erforderlich sind, nicht unangemessen beeinträchtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Erhebung von Entgelten sonstige gemäß dieser Richtlinie festgelegte Gebühren oder Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung oder Nutzungsrechten berücksichtigen, damit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste anbieten, nicht unangemessen finanziell belastet und Anreize für die optimale Nutzung der zugewiesenen Ressourcen geschaffen werden.

(5) Die Erhebung von Entgelten gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 23 und gegebenenfalls der Artikel 35, Artikel 48 Absatz 6 und Artikel 54.

ê 2002/21/EG (angepasst)

KAPITEL I

Ö ZUGANG ZU GRUND UND BODEN Õ

ê 2002/21/EG

Artikel 1143

Wegerechte

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde

bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder

bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht-öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,

wie folgt verfährt:

ê 2009/140/EG Art. 1.13(a)

Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall – außer in Enteignungsfällen – innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und

ê 2002/21/EG

sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

Die vorstehend genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.

ê 2009/140/EG Art. 1.13(b)

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei öffentlichen Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.

ê 2002/21/EG

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es wirksame Verfahren gibt, die es Unternehmen erlauben, gegen Entscheidungen über die Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen Beschwerde bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle einzulegen.

ê 2009/140/EG Art. 1.14

Artikel 12

Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1) Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung und erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, auch befugt sind, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte und/oder dem Eigentümer einer Verkabelung die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, vorzuschreiben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz – gegebenenfalls mit Risikoanpassung – enthalten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden von den Unternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geografischen Lage der in Absatz 1 genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.

ò neu

Artikel 44

Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1) Hat ein Betreiber nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die zuständige Behörde aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen vorschreiben. Die gemeinsame Unterbringung oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken kann erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorgeschrieben werden, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele dieses Artikels für notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden können die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, wozu unter anderem Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, oder Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben. Falls erforderlich, legen die nationalen Regulierungsbehörden Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten fest.

ê 2009/140/EG Art. 1.14

ð neu

(52) Die von einer nationalen Regulierungsbehörde ð zuständigen Behörde ï gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden ð nationalen Regulierungsbehörden ï durchzuführen.

KAPITEL II

ZUGANG ZU FUNKFREQUENZEN

Abschnitt 1 – Genehmigungen

ê 2009/140/EG    Art. 1.10 (angepasst)

ð neu

Artikel 945

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste ð und netze ï in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 83 und 48a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste ð und netze ï und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten für solche Funkfrequenzen durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ð und sonstiger im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte ï, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft Ö Union Õ, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste Ö und Netze Õ, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 8a4 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung)ð , indem sie unter anderem ï.

ò neu

a)die Versorgung ihres Hoheitsgebiets und ihrer Bevölkerung mit einer hochwertigen und leistungsfähigen Netzanbindung inner- und außerhalb von Gebäuden, auch entlang wichtiger Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes, gewährleisten;

b)sicherstellen, dass Gebiete mit ähnlichen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich Netzausbau und Bevölkerungsdichte, einheitlichen Versorgungsbedingungen unterliegen;

c)die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;

d)die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen gemäß Artikel 28 und Artikel 46 gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen;

e)die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige und/oder unterschiedliche Frequenznutzungen mittels geeigneter geltender Regeln und Bedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht fördern, was auch den Schutz bestehender Nutzungsrechte einschließt;

f)das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem gemäß Artikel 46 anwenden, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden;

g)dafür sorgen, dass die Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Nutzungsrechten klar und transparent festgelegt und angewendet werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten;

h)dafür sorgen, dass die Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen in der Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt.

Erlässt die Kommission technische Harmonisierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, so kann sie unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik eine Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 46 beschließen, in der festgelegt ist, ob die in harmonisierten Frequenzbändern erteilten Rechte einer Allgemeingenehmigung oder individuellen Nutzungsrechten unterliegen. Diese Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zieht die Kommission Maßnahmen nach Artikel 39 in Betracht, so kann sie, was die Auswirkungen solcher Normen oder Spezifikationen auf die Koordinierung, Harmonisierung und Verfügbarkeit der Funkfrequenzen anbelangt, den Rat der Gruppe für Frequenzpolitik einholen. Unternimmt die Kommission weitere Schritte, so trägt sie den Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik weitestgehend Rechnung.

(3) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines harmonisierten Frequenzbands, so können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 und vorbehaltlich der Harmonisierungsmaßnahme gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, genehmigen, sofern

a)die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung des harmonisierten Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 festgestellt wurde,

b)durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung des harmonisierten Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird,

c)der betreffende Mitgliedstaat der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung des harmonisierten Frequenzbands in der Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung trägt.

Die alternative Nutzung wird nur ausnahmsweise gestattet. Sie wird alle drei Jahre oder dann überprüft, wenn ein Nutzungsinteressent bei der zuständigen Behörde die Nutzung des Frequenzbands entsprechend der Harmonisierungsmaßnahme beantragt. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung sowie dem Ergebnis der Überprüfung zusammen mit der Begründung in Kenntnis.

ê 2009/140/EG Art. 1.10 (angepasst)

ð neu

(34) Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste ð oder netze ï eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern ð Funkfrequenzen ï genutzt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a) Vermeidung funktechnischer Störungen,

b) Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder Ö unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 94 Õ

c) Gewährleistung der technischen Dienstqualität,

d) Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen ð im Einklang mit dem Unionsrecht ï,

e) Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

f) Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 54.

(45) Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern ð Funkfrequenzen ï bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ festgelegt haben, wie unter anderem

a) dem Schutz des menschlichen Lebens,

b) der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c) der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d) der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von RundHörfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(65) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 34 und 45 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

ò neu

(7) Beschränkungen, die vor dem 25. Mai 2011 festgelegt wurden, müssen ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie mit den Absätzen 4 und 5 im Einklang stehen.

ê 2009/140/EG Art. 1.10

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem 25. Mai 2011 erteilt bzw. gewährt werden.

Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am 25. Mai 2011 existierten, gilt Artikel 9a.

(7) Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, indem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen – einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte – verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nicht diskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet.

ê 2009/140/EG Art. 3.3 (angepasst)

ð neu

Artikel 546

Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern Ö Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen Õ

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung ð , auch die gemeinsame Nutzung, ï von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen ð und beschränken die Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen; sie berücksichtigen dabei die Kriterien in Unterabsatz 2. ï ð In allen anderen Fällen legen sie die Frequenznutzungsbedingungen in einer Allgemeingenehmigung fest. ï

ð Die Mitgliedstaaten wählen zu diesem Zweck das am besten geeignete System zur Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen und berücksichtigen dabei ï Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren:

ò neu

a)die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen;

ê 2009/140/EG Art. 3.3

ð neu

b)ð die Notwendigkeit des Schutzes vor ï zur Vermeidung funktechnischenr Störungen,

ò neu

c)die Anforderungen an eine verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung, soweit zutreffend,

ê 2009/140/EG Art. 3.3 (angepasst)

ð neu

d)ð das angemessene Störfestigkeitsniveau der Empfänger ï zur Gewährleistung der technischen Qualität der ð Kommunikation oder der ï Dienste,

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

e)zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

ò neu

Bei Anwendung einer Allgemeingenehmigung oder individueller Nutzungsrechte unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in den Fällen, in denen das betreffende Frequenzband harmonisiert wurde, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Minimierung von Problemen durch funktechnische Störungen, auch in Fällen, in denen Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten gemeinsam genutzt werden. Sie tragen dabei den Erfordernissen Rechnung,

Anreize aufrechtzuerhalten, die dazu dienen, störfeste Empfangstechnik in die Geräte zu integrieren;

von alternativen Nutzern verursachte Behinderungen zu vermeiden;

die Anwendung des Grundsatzes „störungsfrei und ungeschützt“ im Rahmen von Allgemeingenehmigungen möglichst weitgehend zu vermeiden;

dort, wo der genannte Grundsatz weiterhin gilt, einen Schutz vor Außerbandstörungen vorzusehen.

(2) Treffen die zuständigen Behörden eine Entscheidung gemäß Absatz 1, um die gemeinsame Frequenznutzung zu fördern, so sorgen sie dafür, dass die Regeln und Bedingungen für die gemeinsame Nutzung in den Genehmigungen klar festgelegt und konkret spezifiziert sind.

(3) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen über die Modalitäten der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien, Regeln und Bedingungen in Bezug auf harmonisierte Funkfrequenzen beschließen, wobei sie der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik weitestgehend Rechnung trägt. Sie erlässt diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren.

Artikel 47

Bedingungen für Allgemeingenehmigungen und Frequenznutzungsrechte

(1) Die zuständigen Behörden verknüpfen individuelle Nutzungsrechte und Allgemeingenehmigungen für Funkfrequenzen gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit Bedingungen, die gewährleisten, dass die Funkfrequenzen von den Begünstigten der Allgemeingenehmigung oder den Inhabern der individuellen Rechte oder von Dritten, denen ein individuelles Recht ganz oder teilweise übertragen oder vermietet wurde, möglichst effektiv und effizient genutzt werden. Sie legen die im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung geltenden Bedingungen, einschließlich des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit zur Übertragung oder Vermietung der Rechte, eindeutig fest, um die Umsetzung der Bedingungen gemäß Artikel 30 zu gewährleisten. Die für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten geltenden Bedingungen dürfen den bestehenden Inhabern solcher Rechte keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen.

Im Interesse einer möglichst effizienten Frequenznutzung berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Bestimmung der Menge und der Art der zuzuteilenden Funkfrequenzen insbesondere

a) die Möglichkeit, komplementäre Frequenzbänder in einem einzigen Zuteilungsverfahren zusammenzufassen, und

b) die Bedeutung der Frequenzblockgröße oder der Möglichkeit, solche Blöcke im Hinblick auf ihre mögliche Nutzung zusammenzufassen, vor allem mit Blick auf die Erfordernisse neu entstehender Kommunikationssysteme.

Die zuständigen Behörden konsultieren und informieren die Beteiligten rechtzeitig über die an individuelle Nutzungsrechte und Allgemeingenehmigungen geknüpften Bedingungen, bevor diese auferlegt werden. Sie legen im Voraus die Kriterien zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen fest und teilen sie den Beteiligten in transparenter Form mit.

(2) Verknüpfen die zuständigen Behörden individuelle Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen, so können sie die gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen oder von Funkfrequenzen sowie gewerbliche Roamingzugangsvereinbarungen oder den gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung auf Funkfrequenzen gestützter elektronischer Kommunikationsdienste oder netze genehmigen, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern. Die gemeinsame Frequenznutzung darf durch die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen nicht behindert werden. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Wettbewerbsrecht unterworfen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen über die Modalitäten der Anwendung der Bedingungen erlassen, an die die Mitgliedstaaten die Genehmigungen zur Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 knüpfen können, mit Ausnahme der in Artikel 42 genannten Entgelte.

In Bezug auf die Versorgungsanforderung gemäß Anhang I Teil D werden die Durchführungsmaßnahmen auf die Kriterien beschränkt, die von der zuständigen Behörde zur Festlegung und Bemessung von Versorgungsverpflichtungen anzuwenden sind, wobei sie Ähnlichkeiten hinsichtlich der regionalen geografischen Gegebenheiten, der Bevölkerungsdichte, der wirtschaftlichen Entwicklung oder des Netzausbaus für bestimmte Arten von elektronischer Kommunikation sowie die Nachfrageentwicklung berücksichtigen. Die Durchführungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf die Festlegung bestimmter Versorgungsverpflichtungen erstrecken.

Solche Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren und unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Gruppe für Funkfrequenzpolitik erlassen.

ê 2009/140/EG Art. 3.3 (angepasst)

ð neu

Ö Abschnitt 2 – Nutzungsrechte Õ

Artikel 48

Ö Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte Õ

(21) Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 312 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 613 und 754 und des Artikels 1121 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von RundHörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ zu erreichen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 945 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gewährt.

(3) Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von RundHörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

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(4) Die zuständigen Behörden berücksichtigen Anträge auf Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte im Rahmen von Auswahlverfahren mit objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien, die im Voraus festgelegt werden und die an solche Rechte zu knüpfenden Bedingungen widerspiegeln. Sie müssen alle erforderlichen Informationen von den Antragstellern einholen können, um auf der Grundlage der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die Antragsteller zur Erfüllung der Bedingungen in der Lage sind. Gelangt die zuständige Behörde anhand dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass ein Antragsteller nicht über die erforderliche Fähigkeit verfügt, so trifft sie hierüber eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung.

ê 2009/140/EG Art. 3.3 (angepasst)

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(5) Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen ð oder vermietet ï werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 945 und 9b51 der dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) inm Einklang stehen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde – insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechteinhabers – sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt oder gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zwischen Unternehmen übertragbar bzw. vermietbar gemacht.

(36) Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des Ö in ihrem Õ nationalen Frequenzbereichsnutzungsplans ð als ï für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste ð verfügbar erklärt ï zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Ö Diese Õ Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

ê 2009/140/EG Art. 3.3 (angepasst)

ð neu

Artikel 49

Ö Geltungsdauer der Rechte Õ

Gewähren ð Erteilen ï die Mitgliedstaaten ð individuelle Frequenznutzungsrechte ï Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, ð so stellen sie sicher, dass dieser Zeitraum ï muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel Ö angemessen ist Õ ð ; sie berücksichtigen dabei die Notwendigkeit, eine effektive und effiziente Nutzung zu gewährleisten und wirksame Investitionen zu fördern, indem sie unter anderem ï auch unter gebührender Berücksichtigung einens angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition Ö vorsehen Õ für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

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(2) Erteilen die Mitgliedstaaten befristete Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, so beträgt deren Geltungsdauer mindestens 25 Jahre, außer bei zeitweiligen Rechten, zeitweiligen Verlängerungen von Rechten gemäß Absatz 3 und Rechten auf sekundäre Nutzung harmonisierter Frequenzbänder.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer von Nutzungsrechten für kurze Zeit verlängern, damit Rechte in einem oder mehreren Frequenzbändern gleichzeitig auslaufen.

Artikel 50

Verlängerung von Rechten

(1) Die zuständigen Behörden entscheiden über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen mindestens drei Jahre vor dem Ablauf solcher Rechte. Sie prüfen solche Verlängerungen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der betreffenden Rechte. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) In ihren Entscheidungen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden folgende Überlegungen:

a) die Erfüllung der Ziele der Artikel 3, Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht;

b) die Umsetzung einer nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;

c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;

d) die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 52 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;

e) die effizientere Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte;

f) die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern.

(3) Erwägen die zuständigen Behörden eine Verlängerung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, für die nur eine beschränkte Zahl von Nutzungsrechten zur Verfügung steht, so prüfen sie im Rahmen eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens die Kriterien in Absatz 2, wobei sie insbesondere

a) allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, Gelegenheit geben, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen;

b) die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig angeben.

Ergibt die Konsultation nach Unterabsatz 1, dass bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Frequenzband über Nutzungsrechte verfügen, eine Nachfrage besteht, so erteilt die zuständige Behörde die Rechte gemäß Artikel 54.

(4) Entscheidungen über eine Verlängerung von Rechten gehen mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte einher. Die zuständigen Behörden können die für die Nutzungsrechte erhobenen Entgelte nach den Grundsätzen in Artikel 42 Absätze 1 und 2 gegebenenfalls anpassen.

ê 2009/140/EG Art. 1.11 (angepasst)

Artikel 9a

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

(1) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 25. Mai 2011 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und nach diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen – unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung – und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(2) Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste gilt, die am 25. Mai 2011 existierten.

(3) Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs.

(4) Maßnahmen, die nach diesem Artikel erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie).

ê 2002/20/EG (angepasst)

Artikel 17

Bestehende Genehmigungen

ê 2009/140/EG Art. 3.10 (angepasst)

(1) Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte spätestens bis zum 19. Dezember 2011 mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit dem Anhang dieser Richtlinie in Einklang.

(2) Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der bereits bestehenden Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Rechte bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.

ê 2002/20/EG (angepasst)

(3) Kann der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die Abschaffung einer Bedingung für die Genehmigung in Bezug auf den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in Kraft war, für die Unternehmen, die über einen angeordneten Zugang zu einem anderen Netz verfügten, zu übermäßigen Schwierigkeiten führt und ist es diesen Unternehmen nicht möglich, vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf dem Verhandlungsweg neue Vereinbarungen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erzielen, so kann der Mitgliedstaat die befristete Verlängerung der Geltungsdauer der betreffenden Bedingung(en) beantragen. Derartige Anträge sind bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 unter genauer Angabe der Bedingung(en) und des Zeitraums, für die bzw. für den die befristete Verlängerung beantragt wird, zu stellen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Gründe für den Antrag auf eine Verlängerung. Die Kommission prüft derartige Anträge unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und des bzw. der betroffenen Unternehmen sowie die Notwendigkeit der Gewährleistung eines kohärenten Regelungsumfelds auf Gemeinschaftsebene. Sie entscheidet darüber, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird, und im Fall einer Entscheidung zur Genehmigung des Antrags entscheidet sie über den Umfang und die Dauer der zu genehmigenden Verlängerung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Verlängerung. Die betreffenden Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

ê 2009/140/EG Art. 1.11 (angepasst)

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Artikel 9b51

Übertragung oder Vermietung individueller FrequenznutzungsrechteRechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen gemäß den an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen im Zusammenhang mit den Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen und gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Absatz 34 erlassenen Durchführungsmaßnahmen ð oder in sonstigen Maßnahmen der Union wie einem nach Artikel 4 Absatz 4 beschlossenen Programm für die Funkfrequenzpolitik ï vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Ö Unbeschadet des Absatzes 3 Õ gelten Ddie mit individuellen Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen gelten nach der Übertragung oder Vermietung weiter, sofern die zuständige nationale Behörde nichts anderes angegeben hat.

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass die Bestimmungen dieses Absatzes keine Anwendung finden, wenn das Unternehmen seine individuellen Frequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der ð nationalen Regulierungsbehörde und der ï für die Gewährung individueller Nutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen Ö Maßnahmen der Union Õ harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

ò neu

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, sofern die ursprünglich an diese Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit Artikel 52 zu vermeiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) Handel und Vermietung dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen;

b) sie nach entsprechender Mitteilung des Vermieters eine Vermietung von Frequenznutzungsrechten nicht verweigern, sofern der Vermieter sich verpflichtet, weiterhin dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfüllt werden;

c) sie auf Antrag der Parteien der Übertragung von Frequenznutzungsrechten zustimmen, sofern der neue Inhaber in der Lage ist, die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

Die Buchstaben a bis c berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Vermieter und dem Mieter gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Die zuständigen Behörden erleichtern die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüfen und sicherstellen, dass die Rechte oder die zugehörigen Funkfrequenzen in bestmöglichem Umfang aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können.

Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten machen die zuständigen Behörden sämtliche Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und halten diese Einzelheiten verfügbar, solange die Rechte bestehen.

ê 2009/140/EG (angepasst)

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(43) Die Kommission kann geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder annehmen, für die Frequenznutzungsrechte zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.

Diese technischen Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel Ö 110 Absatz 4 Õ 22 Absatz 3 genannten ð Prüfverfahren ï Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu

Artikel 52

Wettbewerb

(1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsdienste und netze gemäß dieser Richtlinie fördern die nationalen Regulierungsbehörden einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.

(2) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten können ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise:

a)Begrenzung der Menge an Funkfrequenzen, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte erteilt werden, oder Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;

b)Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Frequenzbands oder einer Gruppe von Frequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der außergewöhnlichen Lage auf dem nationalen Markt angebracht ist;

c)Verweigerung der Erteilung neuer Frequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bändern, oder das Verknüpfen neuer Frequenznutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuweisung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;

d)Untersagung der oder Verknüpfung von Bedingungen mit der Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die nicht auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;

e)Änderung bestehender Rechte im Einklang mit dieser Richtlinie, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

Bei ihrer Entscheidung stützen sich die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse und der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, sowie der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau.

(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 handeln die nationalen Regulierungsbehörden nach den in den Artikeln 18, 19, 23 und 35 genannten Verfahren.

Abschnitt 3 – Verfahren

Artikel 53

Zeitliche Koordinierung der Zuweisungen

Zur Koordinierung der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in der Union kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten im Wege einer Durchführungsmaßnahme

a) einen oder gegebenenfalls mehrere einheitliche Termine festlegen, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss;

b) Übergangsmaßnahmen bezüglich der Geltungsdauer der Rechte gemäß Artikel 49 beschließen, etwa eine Verlängerung oder Verkürzung ihrer Geltungsdauer, um bestehende Rechte oder Genehmigungen an solche harmonisierten Termine anzupassen, falls dies für eine wirksame Koordinierung erforderlich ist.

Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Funkfrequenzpolitik erlassen.

ê 2002/20/EG (angepasst)

Artikel 754

Ö Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung von Frequenznutzungsrechten Õ

ê 2009/140/EG Art. 3.5(a) (angepasst)

ð neu

(1) Erwägt ð Stellt ï ein Mitgliedstaat ð fest, dass ein Frequenznutzungsrecht nicht nach Artikel 46 erteilt werden kann, ï Ö und erwägt, Õ die zu erteilenden Frequenznutzungsrechte Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt Ö unternimmt Õ er Ö unbeschadet etwaiger nach Artikel 53 erlassener Durchführungsrechtsakte Õ unter anderem Folgendes:

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

a) ð Er gibt die Gründe der Beschränkung der Nutzungsrechte eindeutig an, ï wobei er ð insbesondere ï trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung Ö , größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern, gebührend Rechnung trägt, Õ ð und überprüft die Beschränkung in regelmäßigen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen ï;

b) er gibt allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, die Gelegenheit, zu einer eventuellen Beschränkung Ö im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Õ gemäß Artikel 236 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Stellung zu nehmen. ð Im Fall harmonisierter Funkfrequenzen findet diese öffentliche Konsultation innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme statt, sofern die darin angeführten Gründe keine längere Frist erfordern. ï

ò neu

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig beschränkt werden müssen, so bestimmt und begründet er eindeutig die mit dem Auswahlverfahren verfolgten Ziele und quantifiziert diese nach Möglichkeit, wobei er der Notwendigkeit, die in Bezug auf die nationalen Märkte und den Binnenmarkt bestehenden Ziele zu erfüllen, gebührend Rechnung trägt. Die Ziele, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem besonderen Auswahlverfahren festlegen kann, sind auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

a) Verbesserung der Versorgung,

b) Anforderungen an die Dienstqualität,

c) Förderung des Wettbewerbs,

d) Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung,

e) Gewährleistung, dass Entgelte im Einklang mit Artikel 42 der optimalen Nutzung der Funkfrequenzen dienen.

Die nationale Regulierungsbehörde bestimmt und begründet eindeutig das gewählte Auswahlverfahren, einschließlich einer etwaigen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren. Sie legt ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig dar und begründet die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Artikel 35.

ê 2009/140/EG Art. 3.5(a) (angepasst)

ð neu

(3) c) er veröffentlicht Ö Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Õ unter Ö eindeutiger Õ Angabe der Gründe jede Entscheidung ð über das gewählte Auswahlverfahren und die zugehörigen Elemente und geben an, wie die von der nationalen Regulierungsbehörde nach Artikel 35 beschlossene Maßnahme berücksichtigt wurde. ï , die Erteilung oder Verlängerung von Nutzungsrechten zu beschränken; ð Außerdem veröffentlichen sie die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden. ï

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

(4) d) er fordert nach Nach der Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren fordert Ö der Mitgliedstaat Õ zur Beantragung von Nutzungsrechten auf., und

e) er überprüft die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen.

(52) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Frequenznutzungsrechte Nutzungsrechte für Funkfrequenzen ð oder eine Kombination verschiedener Arten von Rechten unter Berücksichtigung fortgeschrittener Methoden zum Schutz vor funktechnischen Störungen ï erteilt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und ð leitet das Verfahren zur Erteilung ï fordert zur Beantragung dieser Rechte ð ein ï auf.

ê 2009/140/EG Art. 3.5(b) (angepasst)

ð neu

(63) Muss die Erteilung von Frequenznutzungsrechten Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach Auswahlkriterien ð und einem von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 35 festgelegten Verfahren, die ï objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen sein müssen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele und Anforderungen nach den Artikeln 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie der Anforderungen ihres Artikels 4593, 4, 28 und 459 gebührend Rechnung.

ò neu

(7) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von Kriterien erlassen, um die Umsetzung der Verpflichtungen in den Absätzen 1 bis 3 durch die Mitgliedstaaten zu koordinieren. Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Verfahren und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Funkfrequenzpolitik erlassen.

ê 2002/20/EG

è1 2009/140/EG Art. 3.5(c)

ð neu

(84) Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 548 Absatz 56 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, ð vorbehaltlich besonderer Zeitpläne, die nach Artikel 53 gegebenenfalls festgelegt wurden ï, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.

Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(95) Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Artikel è1 519b çder dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

ò neu

KAPITEL III

AUFBAU UND NUTZUNG VON ANLAGEN FÜR DRAHTLOSNETZE

Artikel 55

Zugang zu lokalen Funknetzen

(1) Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz über lokale Funknetze sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpfen dies lediglich an geltende Bedingungen einer Allgemeingenehmigung.

Unternehmen, Behörden oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste gemäß Artikel 12, noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte gemäß Teil III Titel III dieser Richtlinie oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze gemäß Artikel 59 Absatz 1 unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

(2) Die zuständigen Behörden hindern Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren, die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die geltenden Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(3) Die zuständigen Behörden gewährleisten insbesondere im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates 95 , dass die Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste folgende Rechte nicht einseitig beschränken:

a) das Recht der Endnutzer, einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen;

b) das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

Zu diesem Zweck stellen die Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste Produkte oder spezifische Angebote bereit, die ihren Endnutzern eine Zugangsgewährung für Dritte über lokale Funknetze ermöglichen, und bieten sie von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an.

(4) Die zuständigen Behörden beschränken nicht das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich zugänglich machen.

(5) Die zuständigen Behörden beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen,

a) der von Behörden in den oder in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird, sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

b) der auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a bereitgestellt wird.

Artikel 56

Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1) Die zuständigen Behörden gestatten die Einrichtung, den Anschluss und den Betrieb nicht störender drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Einrichtung, den Anschluss oder den Betrieb nicht in unangemessener Weise durch individuelle Baugenehmigungen oder in anderer Weise, wenn eine solche Nutzung mit den nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang steht. Die drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite sind keinen Gebühren oder Entgelten unterworfen, die über die mit der Allgemeingenehmigung gegebenenfalls verbundene Verwaltungsabgabe nach Artikel 16 hinausgehen.

Die Genehmigungsregelung für Funkfrequenzen, die für den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestimmt sind, bleibt von diesem Absatz unberührt.

(2) Um die einheitliche Durchführung des Systems der Allgemeingenehmigungen für die Einrichtung, den Anschluss und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Merkmale für den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite festlegen, die mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/35/EU 96 entsprechen und den in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 97 festgelegten Schwellenwerten Rechnung tragen. Die Kommission legt diese technischen Merkmale in Bezug auf Höchstabmessungen, Leistung und elektromagnetische Eigenschaften sowie die visuelle Wirkung der drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite fest. Durch die Einhaltung der spezifizierten Merkmale wird sichergestellt, dass drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite bei Einsatz in verschiedenen örtlichen Umgebungen nicht störend wirken.

Die technischen Merkmale, die für die Einrichtung, den Anschluss und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite festgelegt werden, damit Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, lassen die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU 98 unberührt.

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

ê 2002/19/EG (angepasst)

Ö Titel II: Zugang Õ

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGENÖ , GRUNDSÄTZE FÜR DEN ZUGANG Õ

Artikel 357

Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort keine Dienste erbringen und Netze betreiben.

(2) Unbeschadet des Artikels 10631 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) 99 heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Netzbetreiber verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Vorschriften, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang I der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festgelegt sind.

Artikel 458

Rechte und Pflichten der Unternehmen

ê 2009/140/EG Art. 2.2 (angepasst)

(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 415 der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Ö unionsweite Õ Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 59, 60 und 66 5 bis 8 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.

ê 2002/19/EG (angepasst)

(2) Für die Verteilung von Digitalfernsehdiensten eingerichtete öffentliche elektronische Kommunikationsnetze müssen zur Ausstrahlung von Breitbild-Fernsehdiensten und -programmen geeignet sein. Netzbetreiber, die Breitbild-Fernsehdienste oder -programme empfangen und weiterverteilen, müssen das Breitbildformat beibehalten.

(23) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 1121 der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden.

KAPITEL II

ZUGANG UND ZUSAMMENSCHALTUNG

Artikel 559

Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung

ê 2009/140/EG Art. 2.3(a)

ð neu

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 38 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, ð den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität ï, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt. ð Sie geben Orientierungshilfe und machen die für den Zugang und die Zusammenschaltung geltenden Verfahren öffentlich zugänglich, damit kleine und mittlere Unternehmen und Betreiber mit begrenzter geografischer Reichweite von den auferlegten Verpflichtungen profitieren können. ï

ê 2002/19/EG (angepasst)

ð neu

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 866 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

a) In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, ð die einer Allgemeingenehmigung unterliegen ï Ö und Õ die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

ê 2009/140/EG Art. 2.3(a), geändert durch Berichtigung, ABl. L 241 vom 10.9.2013, S. 8

ð neu

ab) In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die ð einer Allgemeingenehmigung unterliegen und ï den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

ò neu

c) In begründeten Fällen können sie die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, insbesondere wenn der Zugang zu Notdiensten oder die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist.

ê 2002/19/EG

db) In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen RundHörfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang II Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

ò neu

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtungen dürfen nur auferlegt werden,

i) soweit sie den zur Gewährleistung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch Verpflichtungen einschließen, die sich auf die Anwendung und Umsetzung von Normen und Spezifikationen gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder anderen einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beziehen;

ii) wenn die Kommission auf der Grundlage eines beim GEREK angeforderten Berichts festgestellt hat, dass in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der gesamten Europäischen Union eine nennenswerte Bedrohung für den effektiven Zugang zu Notdiensten oder die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern besteht, und sie gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.

ò neu

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden legen auf angemessenen Antrag auf Zugang zu Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, den Eigentümern solcher Verkabelungen oder Unternehmen, die zu deren Nutzung berechtigt sind, Verpflichtungen auf, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. Die auferlegten Zugangsbedingungen können konkrete Bestimmungen bezüglich Zugang, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der Umlegung der Kosten des Zugangs enthalten, die zur Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Eigentümern oder Unternehmen zu fairen und angemessenen Bedingungen auch Verpflichtungen zur Zugangsgewährung auferlegen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt hinaus bis zu einem möglichst nahe an den Endnutzern gelegenen Konzentrationspunkt erstrecken, soweit dies unbedingt notwendig ist, um unüberwindbare wirtschaftliche oder natürliche Hindernisse für eine Replizierung in weniger dicht besiedelten Gebieten zu umgehen.

Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in Unterabsatz 2 genannten Verpflichtungen nicht auf, wenn

a) einem Unternehmen ein tragfähiger und vergleichbarer alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, sofern der Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität von einem Unternehmen gewährt wird, das die Kriterien in Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt;

b) bei neuen Netzbestandteilen, die insbesondere im Rahmen kleinerer lokaler Projekte errichtet wurden, die Gewährung des Zugangs die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit der Errichtung gefährden würde.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen, den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen oder den gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen aufzuerlegen, die für die Bereitstellung auf Funkfrequenzen gestützter Dienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich sind, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass

a) eine Replizierung dieser Infrastrukturen wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre, und

b) die Netzanbindung in dem Gebiet, auch entlang wichtiger Verkehrswege, äußerst lückenhaft wäre oder die ansässige Bevölkerung erheblichen Einschränkungen hinsichtlich Auswahl oder Dienstqualität oder beiden ausgesetzt wäre.

Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen Folgendes:

a) die Notwendigkeit, die Netzanbindung in der gesamten Union und in bestimmten Gebieten zu maximieren;

b) die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;

c) die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;

d) den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;

e) die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;

f) technische Innovationen;

g) die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.

Diese die gemeinsame Nutzung, den Zugang oder die Koordinierung betreffenden Verpflichtungen sind Gegenstand von Vereinbarungen, die auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen geschlossen werden. Im Falle einer Streitbeilegung können die nationalen Regulierungsbehörden dem Begünstigten der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffenden Verpflichtung unter anderem vorschreiben, seine Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

ê 2009/140/EG Art. 2.3(b)

ð neu

(42) Die gemäß Absatz den Absätzen 1ð , 2 und 3 ï auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 236, 732 und 7a33 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). ð Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen innerhalb von fünf Jahren nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Betreibern beschlossenen vorherigen Maßnahme, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die nationalen Regulierungsbehörden geben die Ergebnisse ihrer Prüfung nach denselben Verfahren bekannt. ï

ê 2009/140/EG Art. 2.3(d) (angepasst)

(53) In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 236 und 327 sowie der Artikel 2620 und 2127 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 38 derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.

ò neu

(6) Um zu einer einheitlichen Festlegung des Standortes der Netzabschlusspunkte durch die nationalen Regulierungsbehörden beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum [18 Monate nach dem Inkrafttreten] Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Festlegung des Standortes der Netzabschlusspunkte weitestgehend Rechnung.

ê 2002/19/EG (angepasst)

Artikel 660

Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und RundHörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft Ö Union Õ ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.

ê 2009/140/EG Art. 2.4 (angepasst)

ð neu

(2) Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Ö wird der Õ Kommission Ö die Befugnis übertragen, Õ Durchführungsmaßnahmen ð gemäß Artikel 109 delegierte Rechtsakte ï zur Änderung des Anhangs II Ö zu Õ erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 2002/19/EG (angepasst)

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 6516 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.

Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Marktanalyse zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Betreiber nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Betreiber gemäß den Verfahren der Artikel 623 und 327 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als

a) die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 10631 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fallenden RundHörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden;

b) die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für

i) digitale Fernseh- und RundHörfunkdienste des Einzelhandels für Endkunden und

ii) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen

durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden.

Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.

(4) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.

KAPITEL III

MARKTANALYSE UND BETRÄCHTLICHE MARKTMACHT

ê 2002/21/EG (angepasst)

Artikel 1461

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Einzelrichtlinien Ö dieser Richtlinie Õ nach dem in Artikel 1665 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügen, gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ und berücksichtigen dabei weitestgehend die von der Kommission nach Artikel 1562 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht. Die bei dieser Beurteilung heranzuziehenden Kriterien sind in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt.

ê 2009/140/EG Art. 1.16

(3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt (dem ersten Markt) über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können auf dem zweiten Markt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden; sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt werden.

ê 2002/21/EG Art. 15

Artikel 1562

ê 2009/140/EG Art. 1 Abs. 17 Buchst. a

Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

ê 2009/140/EG Art. 1.17(b) (angepasst)

(1) Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (Empfehlung). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien Ö dieser Richtlinie Õ rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.

ò neu

Die Kommission nimmt in ihre Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte auf, wenn sie nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union feststellt, dass alle Kriterien in Artikel 65 Absatz 1 erfüllt sind.

ê 2002/21/EG (angepasst)

Die Empfehlung wird regelmäßig von der Kommission überprüft.

(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (nachstehend im FolgendenÖ SMP- ÕLeitlinien“ genannt), die mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen müssen.

ê 2009/140/EG Art. 1.17(c) (angepasst)

ð neu

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets – im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Ö SMP- ÕLeitlinien berücksichtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden ð berücksichtigen die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführten geografischen Erhebung. ï Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden ð sie ï die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 623 und 732 genannten Verfahren an.

ò neu

Artikel 63

Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte

(1) Nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission kann das GEREK nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts einen Beschluss zur Festlegung länderübergreifender Märkte fassen, wobei es der Empfehlung und den Leitlinien gemäß Artikel 62 weitestgehend Rechnung trägt. Auf begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen der Kommission oder mindestens zweier betroffener nationaler Regulierungsbehörden führt das GEREK eine Analyse zu einem potenziellen länderübergreifenden Markt durch.

ê 2009/140/EG Art. 1.18(b) (angepasst)

ð neu

(52) Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 ð gemäß Absatz 1 ï festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Ö SMP- ÕLeitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Artikel 65 Absatz 4 Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. ð Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren der Kommission gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 und 33. ï

ò neu

Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte können zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen notifizieren, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

Artikel 64

Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage

(1) Auf begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen der Kommission oder mindestens zweier betroffener nationaler Regulierungsbehörden, in dem auf ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem hingewiesen wird, führt das GEREK eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten durch, die innerhalb der Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden. Das GEREK kann eine solche Analyse auch dann durchführen, wenn es von Marktteilnehmern ein begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen erhält und nach seiner Ansicht ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem besteht. Die Analyse des GEREK erfolgt unbeschadet einer etwaigen Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 63 Absatz 1 und einer etwaigen Festlegung nationaler oder kleinerer geografischer Märkte durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 62 Absatz 3.

Die Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage kann sich auch auf Produkte und Dienste erstrecken, die in Produkt- oder Dienstmärkten angeboten werden, die von einer oder mehreren nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten unterschiedlich definiert wurden, sofern die betreffenden Produkte und Dienste durch solche substituierbar sind, die in einem der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.

Stellt das GEREK fest, dass seitens der Endnutzer eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage besteht, die nicht hinreichend auf gewerblicher oder regulierter Grundlage gedeckt wird, so erstellt es nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen der Regulierungsbehörden zur Deckung der ermittelten länderübergreifenden Nachfrage, auch für den Fall, dass Verpflichtungen gemäß Artikel 66 auferlegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich weitestgehend Rechnung.

(2) Auf Grundlage der in Absatz 1 genannten GEREK-Leitlinien kann die Kommission gemäß Artikel 38 einen Beschluss zur Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Vorleistungszugangsprodukte erlassen, mit denen die ermittelte länderübergreifende Nachfrage gedeckt werden kann, wenn die Spezifikationen von nationalen Regulierungsbehörden den Betreibern vorgeschrieben werden, die auf Märkten, auf denen solche Zugangsprodukte angeboten werden und die entsprechend den nationalen Gegebenheiten definiert wurden, über beträchtliche Marktmacht verfügen. In diesem Fall findet Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich keine Anwendung.

ê 2002/21/EG

Artikel 1665

Marktanalyseverfahren

ê 2009/140/EG Art. 1.18(a) (angepasst)

ð neu

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden

führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen ð stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 62 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen können ï. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ö eine Õ Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. ð Bei der Durchführung der Analysen tragen die nationalen Regulierungsbehörden den SMP-Leitlinien weitestgehend Rechnung und wenden die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an. ï

ò neu

Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn folgende drei Kriterien erfüllt sind:

a) es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken;

b) der Markt tendiert angesichts des Standes des Infrastrukturwettbewerbs und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;

c) das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

Bei der Analyse eines in der Empfehlung aufgeführten Marktes prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zutreffen, sofern sie nicht feststellen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien unter den besonderen nationalen Gegebenheiten nicht erfüllt sind.

ê 2009/140/EG Art. 1.18(a)

(2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

ò neu

(2) Bei der Durchführung der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei Folgendes:

a) Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, erhöhen können, u. a. gewerbliche Ko-Investitions- oder Zugangsvereinbarungen zwischen Betreibern, die die Wettbewerbsdynamik nachhaltig fördern;

b) alle relevanten Wettbewerbszwänge, auch auf der Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;

c) andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschließlich nach Artikel 44, 58 und 59 auferlegter Verpflichtungen;

d) eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

ê 2002/21/EG (angepasst)

ð neu

(3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass ð die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 nicht rechtfertigen, oder falls die Bedingungen in Absatz 4 nicht zutreffen ï dies der Fall ist, so erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen nach Absatz 2Ö gemäß Artikel 66 Õ auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Ö , gemäß Artikel 66 auferlegte Õ Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen.

ò neu

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird; diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung der Frist können die nationalen Regulierungsbehörden besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.

ê 2009/140/EG Art. 1.18(b) (angepasst)

ð neu

(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht ð die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gerechtfertigt ist ï, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Ö relevanten Õ Markt gemäß Artikel 1461 verfügen., und Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels Ö Artikel 66 Õ auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie solche bereits bestehen ð , wenn sie der Ansicht ist, dass auf einem oder mehreren Endkundenmärkten ohne diese Verpflichtungen kein wirksamer Wettbewerb herrschen würde ï.

(56) Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 623 und 732 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und notifizieren den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 327

a) innerhalb von drei ð fünf ï Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme ð , wenn die nationale Regulierungsbehörde den relevanten Markt definiert und bestimmt hat, welche Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen ï im Zusammenhang mit diesem Markt. Diese Frist Ö von fünf Jahren Õ kann jedoch ausnahmsweise um bis zu ð ein ï weiteres drei Jahre verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission ð spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist ï einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;

b) innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder

c) innerhalb von zwei ð drei ï Jahren nach ihrem Beitritt für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

ê 2009/140/EG Art. 1.18(c) (angepasst)

ð neu

(76) Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen ð oder zweifelt an deren fristgemäßen Abschluss ï, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung notifiziert die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten Ö nach dem in Absatz 5 festgelegten Termin Õ gemäß Artikel 732.

ê 2002/19/EG    Art. 8 (angepasst)

è1 2009/140/EG Art. 2.6(a)

è2 2009/140/EG Art. 2.6(b)

ð neu

KAPITEL IV

Ö ZUGANGSVERPFLICHTUNGEN UND BETRÄCHTLICHE MARKTMACHT Õ

Artikel 866

Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den è1 Artikeln 967 bis 13a78ç genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 1665 der dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt ð kann ï die nationale Regulierungsbehörde diesem im erforderlichen Umfang die ð jede der ï in den Artikeln 967 bis 1375 und Artikel 77 der vorliegenden dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen auferlegen.

(3) Unbeschadet

des Artikels è2 595 Absatz 1 und des Artikels 660 ç,

der Artikel 1244 und 1317 der dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Bedingung 7 in Teil BD des Anhangs I der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die gemäß Artikel 613 Absatz 1 jener Ö dieser Õ Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 27, 2891 und 30 99 der dieser Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder der einschlägigen Bestimmungen der è2 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 100  ç, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder

der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen

erlegen die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern, die nicht gemäß Absatz 2 eingestuft wurden, die in den Artikeln 967 bis 1375 Ö und Artikel 77 Õ genannten Verpflichtungen nicht auf.

ê 2009/140/EG Art. 2.6(b) (angepasst)

ð neu

Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 967 bis 1375 Ö und Artikel 77 Õ der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des GEREK. Die Kommission trifft fasst gemäß ð dem Verfahren des ï Artikels 14 Absatz 2 Ö 110 Absatz 3 Õ einen Entscheidung Beschluss, mit derm der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.

ê 2002/19/EG (angepasst)

ð neu

(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen, ð insbesondere auf der Endkundenebene, wobei gegebenenfalls auch eine nach Artikel 64 ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist. ï und ð Sie müssen unter Berücksichtigung der Kosten und Vorteile ï angemessen und im Hinblick auf die Ziele des Artikels 83 der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) angemessen und gerechtfertigt sein. Die Verpflichtungen dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Artikeln 623 und 732 jener Richtlinie auferlegt werden.

(5) Im Zusammenhang mit Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 732 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) über ihre Entscheidung, Marktteilnehmern Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.

ò neu

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit gewerblichen Vereinbarungen, einschließlich Ko-Investitionsvereinbarungen, die geschlossen oder aber unvorhersehbar nicht eingehalten oder gekündigt werden und die Wettbewerbsdynamik beeinträchtigen. Sollten diese Entwicklungen keine hinreichende Bedeutung haben, die eine neue Marktanalyse nach Artikel 65 rechtfertigen würde, so prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob die den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die Bedingungen in Absatz 4 erfüllen. Daraus resultierende Änderungen dürfen nur nach der Konsultation gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.

ê 2002/19/EG

Artikel 967

Transparenzverpflichtung

ê 2009/140/EG Art. 2 Abs. 7 Buchst. a (angepasst)

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 866 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen – einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ zulässig sind – sowie Tarife, veröffentlichen müssen.

ê 2002/19/EG

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.

ê 2009/140/EG Art. 2 Abs. 7 Buchst. b (angepasst)

ð neu

(4) ð Um zu einer einheitlichen Anwendung von Transparenzverpflichtungen beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote und unterzieht sie bei Bedarf einer Überprüfung, um sie an die Technologie- und Marktentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung dieser Mindestkriterien verfolgt das GEREK die Ziele in Artikel 3 und trägt den Bedürfnissen der durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten und der Endnutzer, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, sowie etwaigen GEREK-Leitlinien zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage gemäß Artikel 64 und zugehörigen Beschlüssen der Kommission Rechnung. ï

Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 12 Ö 70 oder Artikel 71 Õ hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das ð den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitestgehend Rechnung trägt ï mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.

ê 2009/140/EG Art. 2.7(c)

(5) Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Anwendung dieses Absatzes kann die Kommission durch das GEREK unterstützt werden.

ê 2002/19/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1068

Gleichbehandlungsverpflichtung

(1) Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 668 Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen.

(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. ð Insbesondere wenn der Betreiber neue Systeme errichtet, können ihn die nationalen Regulierungsbehörden verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten. ï

Artikel 1169

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 866 für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben.

Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen verlangen, seine GroßkundenVorleistungspreise und internen Kostentransfers transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass eine etwaige Gleichbehandlungsverpflichtung gemäß Artikel 6810 befolgt wird, oder um gegebenenfalls eine unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen.

(2) Um leichter überprüfen zu können, ob die Transparenz- und die Nichtdiskriminierungsverpflichtung eingehalten werden, können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet des Artikels 205 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verlangen, dass die Buchungsunterlagen einschließlich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge auf Anforderung vorgelegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beiträgt; dabei sind die Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Ö Union Õ zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einzuhalten.

ò neu

Artikel 70

Zugang zu baulichen Anlagen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 66 Betreiber dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, und auf deren Nutzung stattzugeben, wenn die Marktanalyse ergibt, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf der Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreiber dazu verpflichten, den Zugang gemäß diesem Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen gemäß der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig ist.

ê 2002/19/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1271

Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung

(1) Ö Nur wenn Õ Ddie nationalen Regulierungsbehörden ð zu dem Schluss gelangen, dass die nach Artikel 70 auferlegten Verpflichtungen allein nicht ausreichen würden, die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, ï können sie gemäß Artikel 866 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern Ö und Õ oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

Betreibern darf unter anderem Folgendes auferlegt werden:

ê 2009/140/EG Art. 2.8(a), geändert durch Berichtigung, ABl. L 241 vom 10.9.2013, S. 8

ð neu

a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven ð oder physischen ï Netzkomponenten und/oder des ð aktiv oder virtuell ï entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;

ê 2002/19/EG

b) die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

c) die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten;

de) die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;

ê 2009/140/EG Art. 2.8(b)

ef) die Verpflichtung, eine gemeinsame Unterbringung (Kollokation) oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;

ê 2002/19/EG

ð neu

fg) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für ð per Software emulierte Netze ï intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;

gh) die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;

hi) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;

ê 2009/140/EG Art. 2.8(c)

ij) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.

ê 2002/19/EG

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

ê 2009/140/EG Art. 2 Abs. 8 Buchst. d (angepasst)

ð neu

(2) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die ð Auferlegung der ï nach Absatz 1 ð in Frage kommenden besonderen ï Verpflichtungen nach Absatz 1 ð angemessen ist ï aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der wenn sie Ö nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Õ die Frage prüfen, ob Ö und wie Õ derartige Verpflichtungen Ö aufzuerlegen sind Õ in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), ð untersuchen sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt bereits ausreichen würden, um das auf der Endkundenebene festgestellte Problem zu beheben. In die Untersuchung werden auch vorhandene oder mögliche künftige gewerbliche Zugangsangebote, ein regulierter Zugang gemäß Artikel 59 oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen gemäß diesem Artikel einbezogen. ï Sie tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a) die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

ò neu

b) die zu erwartende technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;

ê 2002/19/EG

cb) die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;

ê 2009/140/EG Art. 2.8(e)

ð neu

dc) die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken ð , unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus ï;

ed) Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur ð und eines nachhaltigen, auf Ko-Investitionen in Netze gestützten Wettbewerbs ï;

ê 2002/19/EG

fe) gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;

gf) die Bereitstellung europaweiter Dienste.

ê 2009/140/EG Art. 2.8(f)

(3) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 3917 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

ê 2002/19/EG

Artikel 1372

Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

ê 2009/140/EG Art. 2.9 (angepasst)

ð neu

(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 668 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.

ð Bei der Feststellung, ob Preiskontrollverpflichtungen angemessen wären oder nicht, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die langfristigen Interessen der Endnutzer am Aufbau und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität. Um insbesondere ï zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung,. ð Halten die nationalen Regulierungsbehörden Preiskontrollen für angemessen, so ï und ermöglichen Ö sie dem Betreiber Õ ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.

ò neu

Die nationalen Regulierungsbehörden sehen von der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ab, wenn sie feststellen, dass ein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen herrscht und dass nach den Artikeln 67 bis 71 auferlegte Verpflichtungen, insbesondere auch etwaige Prüfungen der wirtschaftlichen Replizierbarkeit gemäß Artikel 68, einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.

Halten die nationalen Regulierungsbehörden die Auferlegung von Preiskontrollen beim Zugang zu vorhandenen Netzbestandteilen für angemessen, so berücksichtigen sie auch die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Betreibern einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

ê 2002/19/EG

ð neu

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme ð den Ausbau neuer und verbesserter Netze ï , die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher ð dauerhaft ï möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(3) Wurde ein Betreiber dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt es dem betreffenden Betreiber, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Betreiber die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen.

(4) Falls im Interesse der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar gemacht wird, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von einer qualifizierten unabhängigen Stelle überprüft. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht.

ò neu

Artikel 73

Zustellungsentgelte

(1) Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die auf einem Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, Verpflichtungen bezüglich der Kostendeckung und der Preiskontrolle auf, so legt sie symmetrische Zustellungshöchstentgelte fest, die sich auf die einem effizienten Betreiber entstehenden Kosten stützen. Bei der Bewertung der effizienten Kosten werden die laufenden Kosten zugrunde gelegt. Die Methode zur Berechnung der effizienten Kosten stützt sich auf ein Bottom-up-Modell, bei dem die verkehrsbedingten langfristigen Zusatzkosten der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene herangezogen werden.

Die Modalitäten der Kostenrechnung werden in einem nach Artikel 38 erlassenen Beschluss der Kommission festgelegt.

(2) Bis zum [Datum] erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK gemäß Artikel 109 delegierte Rechtsakte über ein einheitliches Zustellungshöchstentgelt, das die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen auferlegen, die auf Festnetz- und Mobilfunkzustellungsmärkten in der Union als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte folgt die Kommission den Grundsätzen in Absatz 1 Unterabsatz 1 unter Beachtung der in Anhang III aufgeführten Kriterien und Parameter.

(4) Bei der Anwendung des Absatzes 2 gewährleistet die Kommission, dass das einheitliche Zustellungsentgelt in Mobilfunknetzen maximal 1,23 Cent/Minute und das einheitliche Zustellungsentgelt in Festnetzen maximal 0,14 Cent/Minute beträgt. Bei der erstmaligen Festlegung des einheitlichen Zustellungshöchstentgelts berücksichtigt die Kommission den nach den Grundsätzen in Absatz 1 Unterabsatz 1 ermittelten gewichteten Durchschnitt der in der Union angewandten Zustellungshöchstentgelte in Festnetzen und Mobilfunknetzen.

(5) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission die Gesamtzahl der Endnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten, um eine zutreffende Gewichtung der Zustellungshöchstentgelte zu gewährleisten; ferner berücksichtigt sie die nationalen Gegebenheiten, die bei der Festlegung der Zustellungshöchstentgelte in der Union zu erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen.

(6) Die Kommission kann das GEREK auffordern, ein Wirtschaftsmodell zu entwickeln, um die Kommission bei der Festlegung der Zustellungshöchstentgelte in der Union zu unterstützen. Die Kommission trägt Marktinformationen Rechnung, die vom GEREK, von nationalen Regulierungsbehörden oder unmittelbar von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und dienste bereitstellen, vorgelegt werden.

(7) Die Kommission überprüft die nach diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte alle fünf Jahre.

Artikel 74

Regulatorische Behandlung neuer Netzbestandteile

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen für neue Netzbestandteile, die zu dem relevanten Markt gehören, auf dem sie die Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß Artikel 66 sowie den Artikeln 67 bis 72 beabsichtigen, und die der Betreiber, der auf dem betreffenden Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, aufgebaut hat oder aufzubauen beabsichtigt, keine Verpflichtungen auf, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Aufbau der neuen Netzbestandteile steht Angeboten für Ko-Investitionen nach einem transparenten Verfahren und zu Bedingungen offen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, wozu auch gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen für potenzielle Ko-Investoren gehören, Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Mittel, die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Mittel, gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren;

b) der Aufbau der neuen Netzbestandteile trägt wesentlich zum Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität bei;

c) Zugangsinteressenten, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, bekommen dieselbe Qualität, Geschwindigkeit und Bedingungen und erreichen dieselben Endnutzer wie vor dem Aufbau, entweder aufgrund gewerblicher Vereinbarungen zu fairen und angemessenen Bedingungen, oder durch regulierten Zugang, der von der nationalen Regulierungsbehörde aufrechterhalten oder angepasst wird.

Bei der Prüfung der Ko-Investitionsangebote und der Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass diese Angebote und Verfahren den Kriterien in Anhang IV entsprechen.

ê 2002/19/EG Art. 2.10

è1 2009/140/EG Art. 2.10 geändert durch Berichtigung, ABl. L 241 vom 10.9.2013, S. 8

Artikel 13a75

Funktionelle Trennung

(1) Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 67 bis 729 bis 13 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme im Einklang mit Artikel 866 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:

a) den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;

b) eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;

c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, è1 sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher ç;

d) eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Der Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

a) genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

b) Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d) Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e) Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f) ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung den Beschluss der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 866 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 6516 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 236 und 327 der dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 6516 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 967 bis 7213 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 866 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 13b76

Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 6516 der dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig, damit die nationale Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.

ò neu

Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können die Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten, um es der nationalen Regulierungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 wahrzunehmen. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 65 Absatz 6 festgelegte Höchstfrist für Marktprüfungen hinausgehen.

ê 2009/140/EG Art. 2.10 (angepasst)

ð neu

(2) Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion ð und der gegebenenfalls vorgeschlagenen Verpflichtungen ï auf die bestehenden Verpflichtungen nach der Ö dieser Õ Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 6516 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

ò neu

Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen Rechnung. Dazu führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation Dritter gemäß Artikel 23 durch, wobei sie sich insbesondere und ohne Einschränkung an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind.

ê 2009/140/EG Art. 2.10

ð neu

Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 236 und 327 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, ð gegebenenfalls unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 77. In ihrer Entscheidung kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Abweichend von Artikel 65 Absatz 6 kann die nationale Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit für bindend erklären. ï

(3) ð Unbeschadet des Artikels 77 ï kann dem Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann ð gegebenenfalls ï auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 65 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 679 bis 1372 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 866 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden ð , wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele des Artikels 3 nicht ausreichen ï.

ò neu

(4) Die nationale Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr nach Absatz 2 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.

Artikel 77

Vertikal getrennte Unternehmen

(1) Stuft eine nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, gemäß Artikel 65 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

a) Alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, einschließlich aller Unternehmen, die von dem-/denselben Endeigentümer(n) kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen/deren Besitz befinden, widmen sich ausschließlich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste in der Union aus.

b) Das Unternehmen hat weder eine Exklusivvereinbarung, noch eine de facto auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufende Vereinbarung mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für private oder gewerbliche Endkunden widmet.

(2) Stellt die nationale Regulierungsbehörde fest, dass die Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach Artikel 70 oder 71 auferlegen.

(3) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr erfüllt sind, und wendet gegebenenfalls die Artikel 65 bis 72 an.

(4) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen auch, wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen seinen nachgelagerten Kunden anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in Artikel 67, 68, 69 oder 72 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der gemäß Absatz 2 auferlegten Verpflichtungen erfordern.

(5) Die Auferlegung von Verpflichtungen und deren Überprüfung gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren.

Artikel 78

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 65 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 66 bis 77 unterliegen, außer Betrieb zu nehmen; dies schließt auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.

(2) Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Außerbetriebnahme einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich angemessener Kündigungs- und Übergangsfristen vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit vergleichbarer Alternativprodukte, die den Zugang zu Netzbestandteilen ermöglichen, die die außer Betrieb genommene Infrastruktur ersetzen, soweit dies für die Bewahrung des Wettbewerbs und Wahrung der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.

In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme vorgeschlagenen Anlagen kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass

a) der Zugangsanbieter nachweislich die geeigneten Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines vergleichbaren alternativen Zugangsprodukts, mit dem dieselben Endnutzer erreicht werden können wie mit der herkömmlichen Infrastruktur;

b) der Zugangsanbieter die Bedingungen und das Verfahren, die der nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat.

Die Aufhebung erfolgt nach den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren.

Teil III. DIENSTE

Titel I: Universaldienstverpflichtungen

Artikel 79

Erschwinglicher Universaldienst

(1) Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Endnutzer in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis zumindest an einem festen Standort Zugang zu verfügbaren funktionalen Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten mit der in ihrem Gebiet angegebenen Qualität haben, einschließlich des zugrundeliegenden Anschlusses.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen den in Absatz 1 genannten funktionalen Internetzugangsdienst entsprechend den von der Mehrheit der Endnutzer in ihrem Hoheitsgebiet genutzten Diensten. Hierzu muss der funktionale Internetzugangsdienst das Mindestangebot an Diensten gemäß Anhang V unterstützen können.

(3) Auf Antrag eines Endnutzers kann der in Absatz 1 genannte Anschluss ausschließlich auf Sprachkommunikation beschränkt werden.

Artikel 80

Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und die Höhe der Endkundentarife der in Artikel 79 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Endnutzer im jeweiligen Land.

(2) Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 79 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil einkommensschwache Endnutzer oder Endnutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, können die Mitgliedstaaten Unternehmen, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Endnutzern Tarifoptionen oder bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von solchen Unternehmen verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte im gesamten Hoheitsgebiet anwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer, denen derartige Tarifoptionen oder bündel zustehen, Anspruch auf einen Vertrag mit einem Unternehmen haben, das die in Artikel 79 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt, und dass ein solches Unternehmen ihnen für einen angemessenen Zeitraum eine Nummer zur Verfügung stellt und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeidet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die einkommensschwachen Endnutzern oder Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder bündel gemäß Absatz 2 anbieten, die nationalen Regulierungsbehörden über die Einzelheiten derartiger Angebote auf dem Laufenden halten. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder bündel gemäß Absatz 2 bereitstellen, vollständig transparent sind und veröffentlicht werden sowie dass ihre Anwendung gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können verlangen, dass bestimmte Regelungen geändert oder zurückgezogen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können entsprechend den nationalen Gegebenheiten dafür sorgen, dass einkommensschwache Endnutzer oder Endnutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen Unterstützung erhalten, um die Erschwinglichkeit funktionaler Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort sicherzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend den nationalen Gegebenheiten sicher, dass behinderte Endnutzer gegebenenfalls Unterstützung erhalten oder dass andere gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um die Erschwinglichkeit von zugehörigen Endeinrichtungen, Sonderausrüstung und Sonderdiensten, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern, zu gewährleisten.

(6) Bei der Anwendung dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren.

ê 2002/22/EG

Artikel 3

Verfügbarkeit des Universaldienstes

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Kapitel beschriebenen Dienste mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und, unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem der Universaldienst sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Sie tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, insbesondere die Erbringung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses.

ê 2002/22/EG (angepasst)

Artikel 8

Benennung von Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen benennen, die die Erbringung des Universaldienstes gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und – sofern anwendbar – Artikel 9 Absatz 2 gewährleisten, so dass das gesamte Hoheitsgebiet versorgt werden kann. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen oder Unternehmensgruppen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des Universaldienstes und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen.

(2) Verpflichten die Mitgliedstaaten eines oder mehrere Unternehmen zu Universaldiensten im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, erfolgt dies unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens, wobei kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlossen wird. Diese Benennungsverfahren gewährleisten, dass der Universaldienst auf kostengünstige Weise erbracht wird, und können für die Ermittlung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 12 herangezogen werden.

(3) Beabsichtigt ein gemäß Absatz 1 benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet es davon die nationale Regulierungsbehörde rechtzeitig im Voraus, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und die Erbringung von Telefondiensten gemäß Artikel 4 abschätzen kann. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür spezifische Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festlegen, ändern oder zurückziehen.

ò neu

Artikel 81

Verfügbarkeit des Universaldienstes

(1) Hat ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen, dass die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes sowie eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder durch andere mögliche politische Instrumente nicht gewährleistet werden kann, kann er angemessene Universaldienstverpflichtungen auferlegen, um allen angemessenen Anträgen auf Zugang zu solchen Diensten in seinem Hoheitsgebiet zu entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Sie tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, insbesondere die Bereitstellung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses.

(3) Insbesondere wenn Mitgliedstaaten beschließen, Verpflichtungen zur Sicherung der Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort aufzuerlegen, können sie ein oder mehrere Unternehmen benennen, die an einem festen Standort die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes gewährleisten, sodass das gesamte Hoheitsgebiet versorgt wird. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen für die Bereitstellung funktionaler Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen.

(4) Verpflichten die Mitgliedstaaten ein oder mehrere Unternehmen im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort zu gewährleisten, erfolgt dies unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens, wobei kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlossen wird. Diese Benennungsverfahren gewährleisten, dass funktionale Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort auf kosteneffiziente Weise erbracht werden, und können für die Ermittlung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 84 herangezogen werden.

(5) Beabsichtigt ein gemäß Absatz 3 benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet es davon die nationale Regulierungsbehörde rechtzeitig im Voraus, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort prüfen kann. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 festlegen, ändern oder zurückziehen.

ê 2009/136/EG Art. 1.3

Artikel 4

Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und Erbringung von Telefondiensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

(2) Der bereitgestellte Anschluss muss Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss öffentlich zugänglichen Telefondienstes, der aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

ê 2002/22/EG

Artikel 5

Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis in einer von der zuständigen Behörde gebilligten Form, entweder in gedruckter oder in elektronischer Form oder in beiden, zur Verfügung steht, das regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird;

b) allen Endnutzern, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung steht.

ê 2009/136/EG Art. 1.4

(2) Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 101 alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste.

ê 2002/22/EG

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die die in Absatz 1 genannten Dienste erbringen, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Verarbeitung der Informationen, die ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, anwenden.

Artikel 6

ê 2009/136/EG Art. 1.5

Öffentliche Münz- und Kartentelefone und andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können, um sicherzustellen, dass öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst bereitgestellt werden, damit die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Zugangspunkte, der Zugänglichkeit für behinderte Nutzer und der Dienstqualität erfüllt werden.

ê 2002/22/EG

(2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer Anhörung Betroffener gemäß Artikel 33 entscheiden kann, die Verpflichtungen nach Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht vorzuschreiben, wenn er diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen mit der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und anderen nationalen Notrufnummern kostenlos und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels durchgeführt werden können.

ê 2009/136/EG Art. 1.6

Artikel 7

Maßnahmen für behinderte Endnutzer

(1) Sofern nicht Anforderungen mit gleichwertiger Wirkung nach Kapitel IV festgelegt wurden, ergreifen die Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den in Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 5 genannten Diensten für behinderte Endnutzer sowie deren Erschwinglichkeit mit dem Zugang, den andere Endnutzer erhalten, gleichwertig ist. Die Mitgliedstaaten können die nationalen Regulierungsbehörden verpflichten, den allgemeinen Bedarf und die spezifischen Anforderungen, einschließlich des Umfangs und der konkreten Form solcher spezifischer Maßnahmen für behinderte Endnutzer, einzuschätzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten besondere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer auch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreibern und Diensteanbietern nutzen können, die der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht.

(3) Wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

ê 2002/22/EG

Artikel 9

Erschwinglichkeit der Tarife

ê 2009/136/EG Art. 1.8

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste, die gemäß den Artikeln 4 bis 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallen und entweder von benannten Unternehmen erbracht werden oder auf dem Markt erbracht werden, falls keine Unternehmen für diese Dienste benannt sind, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass die benannten Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, insbesondere um sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen Zugang zu dem Netz gemäß Artikel 4 Absatz 1 haben oder die Dienste, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 5, 6 und 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallen und von benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

ê 2002/22/EG

(3) Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass diejenigen Verbraucher unterstützt werden, die über niedrige Einkommen verfügen oder besondere soziale Bedürfnisse haben.

(4) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 auferlegt wurden, unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten die Anwendung einheitlicher Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte im gesamten Hoheitsgebiet oder die Einhaltung von Preisobergrenzen vorschreiben.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass im Falle eines benannten Unternehmens, das zur Bereitstellung besonderer Tarifoptionen, einheitlicher Tarife, einschließlich geografischer Mittelwerte, oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen verpflichtet wurde, die Bedingungen vollständig transparent sind und veröffentlicht werden und ihre Anwendung gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können verlangen, dass bestimmte Regelungen geändert oder zurückgezogen werden.

Artikel 11

Dienstqualität benannter Unternehmen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind, angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes veröffentlichen und dabei die in Anhang III dargelegten Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde legen. Die veröffentlichten Informationen sind auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem zusätzliche Qualitätsstandards festlegen, soweit einschlägige Parameter aufgestellt worden sind, um die Leistung der Unternehmen bei der Erbringungen von Diensten für behinderte Endnutzer und Verbraucher zu bewerten. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Informationen über die Leistung der Unternehmen im Zusammenhang mit diesen Parametern ebenfalls veröffentlicht und den nationalen Regulierungsbehörden zugänglich gemacht werden.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können darüber hinaus den Inhalt, die Form und die Art der zu veröffentlichenden Informationen festlegen, um sicherzustellen, dass die Endnutzer und Verbraucher Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen haben.

ê 2009/136/EG Art. 1.9

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können Leistungsziele für Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen festlegen. Dabei berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten Betroffener, und zwar insbesondere gemäß Artikel 33.

ê 2002/22/EG

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, die Einhaltung dieser Leistungsziele durch die benannten Unternehmen zu überwachen.

(6) Erfüllt ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum die Leistungsziele nicht, können besondere Maßnahmen entsprechend der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) 102 getroffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können unabhängige Nachprüfungen der Leistungsdaten oder ähnliche Begutachtungen anordnen, für deren Kosten das betreffende Unternehmen aufkommt, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen bereitgestellten Daten zu gewährleisten.

ò neu

Artikel 82

Status bestehender Universaldienste

Die Mitgliedstaaten können die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit anderer Dienste, die kein gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegter funktionaler Internetzugangsdienst und kein Sprachkommunikationsdienst an einem festen Standort sind und vor [festgelegtes Datum] in Kraft waren, weiterhin sicherstellen, wenn die Notwendigkeit solcher Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten hinreichend nachgewiesen ist. Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen zur Bereitstellung dieser Dienste im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, findet Artikel 81 Anwendung. Die Finanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit Artikel 85.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach einmal im Jahr.

ê 2002/22/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1083

Ausgabenkontrolle

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Unternehmen Ö jene Unternehmen, die die Dienste gemäß den Artikeln 79, 81 und 82 bereitstellen, Õ bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie in Artikel 9 Absatz 2Ö Artikel 79 Õ genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Teilnehmer ð Endnutzer ï nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Ö diese Õ Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind Ö die die in Artikel 79 genannten und gemäß Artikel 80 umgesetzten Sprachkommunikationsdienste bereitstellen Õ, die in Anhang IVI Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Teilnehmer ð Endnutzer ï ihre Ausgaben überwachen und steuern und ð ein System einrichten können, um ï so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des ð Sprachkommunikations ïDdienstes ð für die Endnutzer, denen dieser zusteht, zu ï vermeiden können ð , einschließlich eines angemessenen Mechanismus zur Prüfung des Interesses an der fortgesetzten Nutzung des Dienstes ï.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn sie die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

Artikel 1284

Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen

(1) Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung des Universaldienstes ð eines gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes ï gemäß den Artikeln Ö 79, 80 und 81 oder die Fortführung bestehender Universaldienste gemäß Artikel 82 Õ 3 bis 10 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellt, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind ð solche Dienste bereitstellen, und diese Entschädigung verlangen ï, berechnen sie die Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes.

Zu diesem Zweck

a) berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang IVII Teil A, wobei der den Unternehmen entstehende Marktvorteil zur Bereitstellung des Universaldienstes benannten der den Unternehmen ð , die einen gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten funktionalen Internetzugangsdienst und einen Sprachkommunikationsdienst gemäß den Artikeln 79, 80 und 81 bereitstellen bzw. bestehende Universaldienste gemäß Artikel 82 fortführen, ï entsteht, berücksichtigt wird, oder

b) wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 281 Absätze 3, 4 und 5 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an.

(2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a) dienenden Konten und/oder weiteren Informationen sind von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassenen Behörde zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kostenberechnung und die Ergebnisse der Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Artikel 1385

Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen

(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 8412 feststellen, dass ein Unternehmen unzumutbar belastet wird, beschließen die Mitgliedstaaten auf Antrag Ö des Õ eines benannten Ö betreffenden Õ Unternehmens,

a) ein Verfahren einzuführen, mit dem das Unternehmen für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Mitteln entschädigt wird., und/oder ð Es dürfen nur die gemäß Artikel 84 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 79, 81 und 82 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden. ï

b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten aufzuteilen.

(2) Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) aufgeteilt werden, haben die Mitgliedstaaten ein Aufteilungsverfahren einzuführen, das von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer Stelle verwaltet wird, die von den Begünstigten unabhängig ist und von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht wird. Es dürfen nur die gemäß Artikel 12 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 3 bis 10 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden.

(3) Bei einem Aufteilungsverfahren sind die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend den Grundsätzen des Anhangs IV Teil B einzuhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, von Unternehmen, deren Inlandsumsatz unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, keine Beiträge zu erheben.

(4) Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte müssen ungebündelt sein und für jedes Unternehmen gesondert erfasst werden. Solche Entgelte dürfen Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Kostenteilung keine Dienste erbringen, nicht auferlegt oder von ihnen erhoben werden.

Artikel 1486

Transparenz

(1) Wird ein Verfahren zur Aufteilung der Ö Sind die Õ Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen gemäß Ö im Einklang mit Õ Artikel 1385 Ö zu berechnen Õ, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung Ö Nettokostenberechnung, einschließlich der Õ und die Einzelheiten des angewendeten Verfahrens Ö der zu verwendenden Methode Õ öffentlich zugänglich sind.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Ö Unions- Õ und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis dafür, dass ein jährlicher Bericht veröffentlicht wird, in dem die Ö Einzelheiten der Õ berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben sind und die Beiträge aller Unternehmen aufgeführt sowie alle etwaigen dem als Universaldienstbetreiber benannten Ö , einschließlich Õ Unternehmen entstehenden etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen Ö infolge Õ Ö der Universaldienstverpflichtungen gemäß den Artikeln 79, 81 und 82 Õ entstanden sind, soweit ein Fonds eingerichtet wurde und tätig ist dargelegt werden.

ê 2002/22/EG (angepasst)

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Zusätzliche Pflichtdienste

Die Mitgliedstaaten können – zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach Kapitel II – nach eigenem Ermessen weitere Dienste in ihrem Hoheitsgebiet öffentlich zugänglich machen, ohne dass in einem solchen Fall jedoch ein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben werden darf.

ê 2002/21/EG (angepasst)

Ö Titel II: Nummern Õ

Artikel 1087

Nummerierungsressourcen

ê 2009/140/EG Art. 1.12(a) (angepasst)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten Ö und Õ die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste Ö bereitstellen Õ. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und nicht diskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen fest.

ò neu

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte für Nummern aus den nationalen Nummerierungsplänen gewähren, sofern diese Unternehmen ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummern nachweisen und sofern ausreichende und angemessene Nummerierungsressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Zuteilung von Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht. Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum [18 Monate nach dem Inkrafttreten] Leitlinien zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung der Nummerierungsressourcen sowie des Risikos ihrer Erschöpfung.

ê 2009/140/EG Art. 1.12(a)

ð neu

(23) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste ð und anderer Unternehmen, sofern sie gemäß Absatz 2 zugelassen sind, ï gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für einen Nummernbereich erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

ò neu

(4) Die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmen einen Bereich ihrer geografisch nicht gebundenen Nummerierungsressourcen, die unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der darauf beruhenden Durchführungsrechtsakte sowie des Artikels 91 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Wurden anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und dienste im Einklang mit Absatz 2 Nutzungsrechte für Nummern gewährt, gilt für die von diesen Unternehmen bereitgestellten besonderen Dienste dieser Absatz. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Bedingungen, die für die Nutzungsrechte für Nummern zur Bereitstellung der Dienste außerhalb des Mitgliedstaats mit dem entsprechenden Ländercode gelten, und Durchsetzungsmaßnahmen nicht weniger streng sind als die Bedingungen und Durchsetzungsmaßnahmen für die innerhalb des Mitgliedstaats mit dem betreffenden Ländercode bereitgestellten Dienste. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Anbieter, die Nummern mit dem Ländercode ihres Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten nutzen, den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummern entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummern zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Das GEREK unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten, um eine effiziente Nummerierungsressourcenverwaltung und exterritoriale Nutzung unter Einhaltung des Rechtsrahmens zu gewährleisten.

Das GEREK richtet ein zentrales Register der zur exterritorialen Nutzung zugelassenen Nummern ein, an das die nationalen Regulierungsbehörden die einschlägigen Informationen übermitteln.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betreffenden Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.

Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Nummerierungsplan für alle oder bestimmte Nummernkategorien vereinbaren.

(6) Die Mitgliedstaaten fördern, soweit technisch machbar, die Over-the-Air-Bereitstellung von Nummerierungsressourcen, um anderen Endnutzern als Verbrauchern, insbesondere Anbietern und Nutzern von Maschine-Maschine-Kommunikationsdiensten, den Wechsel ihres Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze und dienste zu erleichtern.

ê 2002/21/EG

(37) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen veröffentlicht werden, wobei Ausnahmen nur im Falle von Verpflichtungen aus Gründen der Staatssicherheit möglich sind.

ê 2009/140/EG Art. 1.12(b) (angepasst)

ð neu

(48) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft Ö Union Õ, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Die Kommission ð überwacht weiterhin die Marktentwicklungen und beteiligt sich an internationalen Organisationen und Gremien, in denen nummerierungsrelevante Entscheidungen getroffen werden. Hält es die Kommission für gerechtfertigt und angemessen, ergreift sie ï Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen ð im Interesse des Binnenmarkts, um eine unbefriedigte grenzübergreifende oder europaweite Nachfrage nach Nummern zu decken, die sonst den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. ï

ð Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 110 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. ï Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 2002/21/EG

(5) Soweit es zur Sicherstellung der vollen globalen Interoperabilität der Dienste angebracht ist, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen Beschlüsse über Aspekte der Vergabe von Nummern, Namen und Adressen in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gefasst werden.

ê 2009/140/EG Art. 3.3 (angepasst)

ð neu

Artikel 88

Ö Gewährung von Õ Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummern

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

(21) Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die ð nationalen Regulierungsbehörden ï Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Ö elektronischen Kommunikations ÕNnetzen oder Ddiensten auf der Grundlage der Ö im Rahmen einer Õ in Artikel 312 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 613 und 7 und des Artikels 1121 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). ð Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit Artikel 87 Absatz 2 auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste Nutzungsrechte für Nummern gewähren. ï (2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erreichen, werden dDie Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern werden nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gewährt. Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten ð für Nummern ï geben die ð nationalen Regulierungsbehörden ï Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.

Gewähren die ð nationalen Regulierungsbehörden ï Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde – insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechteinhabers – sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt oder gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zwischen Unternehmen übertragbar bzw. vermietbar gemacht.

(3) Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten ð für Nummern ï werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzbereichsnutzungsplans für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

(4) Wurde nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 623 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die ð nationalen Regulierungsbehörden ï ð Mitgliedstaaten ï die Höchstfrist von drei Wochen um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

(5) Die Mitgliedstaaten ð nationalen Regulierungsbehörden ï schränken die Zahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der ð Nummerierungsressourcen ï Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen dafür, dass der Wettbewerb nicht durch Übertragungen oder eine Anhäufung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. indem sie den Verkauf oder die Vermietung von Frequenznutzungsrechten anordnen.

ò neu

(6) Umfasst das Nutzungsrecht für Nummern ihre exterritoriale Nutzung innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 87 Absatz 4, verknüpfen die nationalen Regulierungsbehörden das Nutzungsrecht mit bestimmten Bedingungen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften und des nationalen Rechtes in Bezug auf die Nutzung der Nummern in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, in denen sie zum Einsatz kommen.

Weist die nationale Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats einen Verstoß gegen die einschlägigen in Bezug auf Nummern geltenden Verbraucherschutzvorschriften oder die nationalen Rechtsvorschriften nach und stellt einen entsprechenden Antrag, ergreift die nationale Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Nutzungsrechte für die Nummern gewährt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bedingungen in Unterabsatz 1; u. a. können dem betreffenden Unternehmen in schwerwiegenden Fällen die gewährten Rechte zur exterritorialen Nutzung der Nummern entzogen werden.

Das GEREK erleichtert und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den nationalen Regulierungsbehörden der unterschiedlichen beteiligten Mitgliedstaaten und sorgt für die angemessene Koordinierung ihrer Arbeit untereinander.

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1389

Entgelte für Nutzungsrechte für Nummern

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde ð nationalen Regulierungsbehörde ï gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 38 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung.

ê 2009/136/EG Art. 1.17

Artikel 27

Europäische Telefonvorwahlen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betreffenden Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.

(2) Eine Rechtsperson, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und von der Kommission benannt wird, besitzt die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung, einschließlich Nummernzuweisung, des europäischen Telefonnummernraums (ETNS) und die Werbung für ihn. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste mit der Möglichkeit des Auslandsanrufs bereitstellen, alle Anrufe in den und aus dem ETNS zu Preisen abwickeln, die den jeweils geltenden Höchstpreisen für Anrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

ê 2009/136/EG Art. 1.18

Artikel 27a

Einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert einschließlich der Hotline für vermisste Kinder

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die besonderen Rufnummern in dem mit „116“ beginnenden Nummernbereich, der in der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert 103 benannt wurde. Sie fördern in ihrem Hoheitsgebiet die Bereitstellung von Diensten, für die diese Nummern reserviert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen im größten möglichen Umfang Zugang zu Diensten, die in dem mit „116“ beginnenden Nummernbereich angeboten werden, erhalten. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen oder Spezifikationen erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürger angemessen über die Existenz und die Nutzung der in den mit „116“ beginnenden Nummernbereichen angebotenen Dienste informiert werden, insbesondere durch gezielte Maßnahmen für die in andere Mitgliedstaaten reisenden Personen.

(4) Neben den für die Gesamtheit der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche geltenden Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 unternehmen die Mitgliedstaaten alle Anstrengung, um den Bürgern den Zugang zu einer Hotline für vermisste Kinder zu gewährleisten. Diese Hotline ist unter der Rufnummer 116000 erreichbar.

(5) Um die wirksame Umsetzung des mit „116“ beginnenden Nummernbereichs und insbesondere der Hotline 116000 für vermisste Kinder in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, einschließlich des Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten, kann die Kommission nach Konsultation des GEREK technische Durchführungsmaßnahmen erlassen. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden jedoch unbeschadet der Organisation dieser Dienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu

Artikel 90

Die Hotline für vermisste Kinder

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Bürger Zugang zu einer Hotline zur Meldung von Fällen vermisster Kinder haben. Diese Hotline ist unter der Rufnummer 116000 erreichbar.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen in größtmöglichem Umfang Zugang zu Diensten, die in dem mit „116000“ beginnenden Nummernbereich angeboten werden, erhalten. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 39 veröffentlichten Normen oder Spezifikationen erlassen.

ê 2009/136/EG Art. 1.19 (angepasst)

ð neu

Artikel 2891

Zugang zu Rufnummern und Diensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Teilnehmer ð Endnutzer ï nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass:

a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Gemeinschaft Ö Union Õ zu erreichen und zu nutzen sowie

b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Gemeinschaft Ö Union Õ bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Rufnummernplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem ETNS sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN) zu erreichen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ð nationalen Regulierungsbehörden ï von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verlangen können, dass sie den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und dass die zuständigen Behörden ferner verlangen können, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.

KAPITEL III

ê 2009/136/EG Art. 1.10 (angepasst)

REGULIERUNGSMASSNAHMEN IN BEZUG AUF UNTERNEHMEN MIT BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT AUF BESTIMMTEN ENDKUNDENMÄRKTEN

ê 2002/22/EG (angepasst)

Artikel 17

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

ê 2009/136/EG Art. 1.12(a) (angepasst)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endnutzermarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn

   a) eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endnutzermarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, sowie

   b) die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.

ê 2002/22/EG (angepasst)

(2) Die nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen sollen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

(4) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das Format und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird durch eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Nutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endnutzermarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.

ò neu

Titel III: Endnutzerrechte

Artikel 92

Nichtdiskriminierung

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste dürfen auf Endnutzer keine diskriminierenden Anforderungen und Bedingungen für den Zugang oder die Nutzung anwenden, die auf Staatsangehörigkeit oder (Wohn-)Sitz des Endnutzers beruhen, sofern solche Unterschiede nicht objektiv gerechtfertigt sind.

ê 2015/2120 Art. 8 (angepasst)

Artikel 93

Ö Grundrechtsschutz Õ

(31) Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Ö in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Õ Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geachtet.

ê 2009/140/EG Art. 1.1(b) (angepasst)

ð neu

3a Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer wahren die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verankerten Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen.

(2) Alle diese Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die diese Grundrechte und freiheiten einschränken können, dürfen nur dann auferlegt werden, wenn sie ð in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten wahren, ï im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft angemessen geeignet, verhältnismäßig und notwendig sind und ð tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer ï ihre Anwendung ist angemessenen Verfahrensgarantien im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ö im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Õ sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts Ö Unionsrechts Õ zu unterwerfen Ö entsprechen Õ, einschließlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren. Dementsprechend dürfen diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen werden. Ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ö Charta der Grundrechte der Europäischen Union Õ notwendig sind. Das Recht auf eine effektive und rechtzeitige gerichtliche Prüfung wird gewährleistet.

ò neu

Artikel 94

Grad der Harmonisierung

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer in den unter diesen Titel fallenden Themenbereichen aufrecht, die von den Bestimmungen dieses Titels abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

ê 2009/136/EG Art. 1.14

Artikel 20

Verträge

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:

a) Name und Anschrift des Unternehmens;

b) die angebotenen Dienste, darunter insbesondere

Informationen darüber, ob Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und über alle Beschränkungen von Notdiensten nach Artikel 26;

Informationen über alle weiteren Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen, soweit sie nach nationalem Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind;

angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss sowie gegebenenfalls anderer von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegter Parameter für die Dienstqualität;

Information über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität;

die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;

alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;

c) wenn eine Verpflichtung nach Artikel 25 besteht, die Entscheidung des Teilnehmers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten;

d) Einzelheiten über Preise und Tarife, einschließlich der Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können, der angebotenen Zahlungsmodalitäten und der durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;

e) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich

der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;

der Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen;

der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;

f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

g) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34;

h) die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass der Vertrag auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden gegebenenfalls zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen nach Artikel 21 Absatz 4 über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten enthält, die für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer das Recht haben, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder dienste bereitstellen, vorgeschlagen werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Den Teilnehmern werden diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, angezeigt; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden das Format für diese Mitteilungen vorgeben können.

ò neu

Artikel 95

Informationspflichten in Verträgen

(1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste unabhängig von der Höhe etwaiger zu leistender Zahlungen in klarer und verständlicher Weise die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen sowie die folgenden Informationen:

a) als Teil der wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste:

i) im Einklang mit den GEREK-Leitlinien, die nach der Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission zu verabschieden sind, etwaige Mindestniveaus der Dienstqualität – sofern diese angeboten werden –

bei Internetzugangsdiensten: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung, Paketverlust,

bei öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung und

bei anderen Diensten als Internetzugangsdiensten im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2120: die spezifischen zugesicherten Qualitätsparameter;

ii) unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;

b) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

c) als Teil der Preisinformationen:

i) Einzelheiten über Tarife im Rahmen des Vertrags und gegebenenfalls das Volumen der Kommunikationsverbindungen (MB, Minuten, SMS), einschließlich des Abrechnungszeitraums, sowie den Preis für zusätzliche Kommunikationseinheiten;

ii) bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die dafür geltenden Tarife; für einzelne Kategorien von Diensten können die NRB verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden;

iii) bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Geräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden;

iv) Einzelheiten über Kundendienstleistungen und Wartungsentgelte und

v) Angaben dazu, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

d) als Teil der Informationen über die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags:

i) eine etwaige Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbeaktionen zu gelangen;

ii) etwaige Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;

iii) etwaige bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses fällige Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen und weitere Angebotsvorteile;

iv) bei gebündelten Diensten die Bedingungen für die Kündigung des Bündelvertrags oder Bestandteilen davon;

e) Einzelheiten über für behinderte Endnutzer bestimmte Produkte und Dienste und dazu, wie aktuelle Informationen eingeholt werden können;

f) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25;

g) die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

(2) Neben den Anforderungen gemäß Absatz 1 erteilen Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste in klarer und verständlicher Weise die folgenden Informationen über:

etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten und/oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit;

das Recht der Endnutzer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten und ggf. welche der betreffenden Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Klein- und Kleinstunternehmen handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung aller oder von Teilen der betreffenden Bestimmungen zu verzichten.

(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten erteilen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen zusätzlich zu denjenigen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind.

(5) Bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten] erlässt das GEREK einen Beschluss über ein Muster für Vertragszusammenfassungen, in dem die Hauptelemente der Informationsanforderungen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 festgelegt werden. Diese Hauptelemente umfassen mindestens die folgenden Informationen:

a)Name und Anschrift des Anbieters;

b)die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste;

c)die jeweiligen Preise;

d)die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung;

e)das Ausmaß, in dem die Produkte und Dienste für behinderte Endnutzer bestimmt sind;

f)im Hinblick auf Internetzugangsdienste die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.

Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäß mit den erforderlichen Informationen aus und legen sie Verbrauchern sowie Klein- und Kleinstunternehmen vor Vertragsabschluss vor. Das Muster für Vertragszusammenfassungen wird zu einem festen Bestandteil des Vertrags.

(6) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten stellen den Endnutzern Einrichtungen zur Verfügung, mit denen sie ihre Nutzung der einzelnen in Rechnung gestellten Dienste, die nach Zeit- oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet werden, überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung gibt auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste.

ê 2009/136/EG Art. 1.14

Artikel 21

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II zu veröffentlichen. Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von vergleichbaren Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer oder ähnliche Techniken, um Endnutzer sowie Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte bereitzustellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verpflichten können, unter anderem

a) bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden;

b) die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren;

c) die Teilnehmer über jede Änderung der Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen, soweit derartige Einschränkungen nach nationalem Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, zu unterrichten;

d) Informationen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität bereitzustellen;

e) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu unterrichten sowie

f) behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten von für sie bestimmten Produkten und Diensten zu unterrichten.

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 3 genannten Unternehmen erforderlichenfalls Informationen von öffentlichem Interesse kostenlos über dieselben Hilfsmittel, über die sie gewöhnlich mit Teilnehmern kommunizieren, an bestehende und neue Teilnehmer weitergeben. Die betreffenden Informationen werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Behörden in einem standardisierten Format geliefert und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

a) die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie

b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.

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Artikel 96

Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Informationen gemäß Anhang VIII durch die Unternehmen, die andere öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellen, oder durch die nationalen Regulierungsbehörden selbst in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie die Preise und Tarife sowie die Leistung in Bezug auf die Dienstqualität verschiedener anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können.

Das Vergleichsinstrument

a)wird unabhängig betrieben, wobei sicherzustellen ist, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

b)legt die Inhaber und Betreiber eindeutig offen;

c)enthält klare, objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt;

d)verwendet eine leicht verständliche und eindeutige Sprache;

e)stellt korrekte und aktualisierte Informationen bereit und gibt den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung an;

f)erfasst eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und gibt, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung aus, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

g)sieht ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vor.

Vergleichsinstrumente, die den Punkten a bis g entsprechen, werden auf Antrag durch die nationalen Regulierungsbehörden zertifiziert. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die andere öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Unternehmen, die Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellen, Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über dieselben Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Behörden in einem standardisierten Format geliefert und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

a)    die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie

b)    Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten.

ê 2009/136/EG Art. 1.14 (angepasst)

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Artikel 9722

Dienstqualität

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dDie nationalen Regulierungsbehörden nach Berücksichtigung der Ansichten der relevanten Interessengruppen Ö können Õ Unternehmen Ö Anbieter Õ, die ð Internetzugangsdienste und ï öffentlich zugängliche elektronische ð nummerngebundene interpersonelle ï Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, zur Veröffentlichung ð umfassender, ï vergleichbarer, angemessener ð verlässlicher, benutzerfreundlicher ï und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnahmen verpflichten können. Die genannten Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden ð schreiben ï können ð – unter weitestgehender Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien – ï unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und ð anzuwendenden Messverfahren sowie ï Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen ð vor ï schreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer einschließlich behinderter Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, zuverlässigen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls ð werden ï können die in Anhang IIIIX aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

(3) Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, festzulegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission rechtzeitig vor der Festlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) übermittelt. Die Kommission kann hierzu nach Prüfung der Informationen Kommentare oder Empfehlungen abgeben, insbesondere um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anforderungen das ordnungsmäßige Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Kommentare oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie die Anforderungen beschließen.

Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum [18 Monate nach dem Inkrafttreten] Leitlinien zu den einschlägigen Parametern für die Dienstqualität, einschließlich der behinderte Endnutzer betreffenden Parameter, der anzuwendenden Messverfahren, des Inhalts und Formats der veröffentlichten Informationen und der Qualitätszertifizierungsmechanismen.

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Artikel 98

Vertragslaufzeit und -kündigung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die andere öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellen, keine anfängliche Vertragsbindung beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können kürzere anfängliche Maximallaufzeiten beschließen oder beibehalten.

Dieser Absatz gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen für die Bereitstellung einer physischen Verbindung zugestimmt hat.

(2) Wenn im Vertrag oder in den nationalen Rechtsvorschriften die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Verbraucher, nachdem die anfängliche Vertragslaufzeit abgelaufen ist und sofern der Verbraucher nicht ausdrücklich einer Vertragsverlängerung zugestimmt hat, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Kosten – abgesehen von den Kosten der Bereitstellung des Dienstes während der Kündigungsfrist – kündigen kann.

(3) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste beabsichtigt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die beabsichtigten Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind oder sie zur Umsetzung von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften unbedingt notwendig sind. Anbieter weisen Endnutzer mindestens einen Monat im Voraus auf derartige Änderungen hin und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer verständlicher Weise mittels eines dauerhaften Mediums und in einer vom Endnutzer bei Vertragsabschluss gewählten Form erfolgt.

(4) Besteht im Einklang mit dieser Richtlinie, sonstigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung eines Vertrags über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst durch den Endnutzer, darf von diesem keine Entschädigung verlangt werden, außer dem zeitanteiligen Wert verbilligter Geräte, die bei Vertragsschluss an den Vertrag geknüpft waren, und einer zeitanteiligen Rückzahlung etwaiger anderer Angebotsvorteile, die bei Vertragsschluss als solche ausgewiesen waren. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung muss der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

ê 2009/136/EG Art. 1.21 (angepasst)

Artikel 3099

Erleichterung des Anbieterwechsels Ö und Nummernübertragbarkeit Õ

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(1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten erteilen die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen und gewährleisten die Dienstkontinuität. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Dienstes am mit dem Endnutzer vereinbarten Datum erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten die Effizienz des Wechsels für den Endnutzer.

ê 2009/136/EG Art. 1.21

ð neu

(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer ð Endnutzer ï mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs IVI Teil C beibehalten können.

(23) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern und/oder Diensteanbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und etwaige ð keine ï direkten Gebühren für die ð Endnutzer ï Teilnehmer diese nicht abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen ð erhoben werden ï.

(34) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

(45) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt so schnell wie möglich. Für Teilnehmer ð Endnutzer ï, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf ein anderes Unternehmen geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags ð nach der Schließung einer solchen Vereinbarung ï aktiviert.

ð Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters. ï Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Die nationalen ð Regulierungs ïBbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Entwicklung Machbarkeit und der Notwendigkeit, dem Teilnehmer ð Endnutzer ï die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, das Globalverfahren für ð den Anbieterwechsel und ï die Übertragung von Rufnummern festlegen. In keinem Falle darf während des Übertragungsverfahrens Wechsels der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. ð Schlägt das Übertragungsverfahren fehl, reaktiviert der abgebende Anbieter die Nummer des Endnutzers, bis die Übertragung erfolgreich ist. ï Die zuständigen nationalen ð Regulierungs ïBbehörden berücksichtigen ð ergreifen ï darüber hinaus erforderlichenfalls auch ð geeignete ï Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Teilnehmer ð Endnutzer ï während des gesamten Übertragungsverfahrens Wechsels ð angemessen informiert und ï geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

(56) Die Mitgliederstaaten stellen sicher, dass geeignete Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen werden, einschließlich der Pflicht, Teilnehmer ð Endnutzer ï zu entschädigen, wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Auftrag missbraucht wird.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängliche Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

(6) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung für die Verbraucher nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken.

ò neu

Artikel 100

Angebotspakete

(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Produktpaket, das Endnutzern angeboten wird, mindestens einen anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste umfasst, gelten Artikel 95, Artikel 96 Absatz 1, Artikel 98 und Artikel 99 Absatz 1 sinngemäß für alle Bestandteile des Pakets, es sei denn, die auf einen anderen Bestandteil des Pakets anzuwendenden Vorschriften sind für den Endnutzer günstiger.

(2) Durch eine etwaige Anmeldung zu zusätzlichen Diensten oder Produkten desselben Anbieters anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste darf die anfängliche Vertragslaufzeit nicht erneut beginnen, es sei denn, die zusätzlichen Dienste oder Produkte werden zu einem Sonderangebotspreis angeboten, der nur unter der Bedingung verfügbar ist, dass die bestehende Vertragslaufzeit erneut beginnt.

ê 2009/136/EG Art. 1.14

Artikel 23101

Verfügbarkeit von Diensten

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.

ê 2009/136/EG Art. 1.17 (angepasst)

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Artikel 26102

Notrufdienste und einheitliche europäische Notrufnummer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone ð , über den Notruf ï gebührenfrei Notrufe ð Zugang zu Notdiensten ï unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern ð haben ï, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind, durchführen können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden Ö sowie Õ, den Notdiensten und Anbietern ð elektronischer Kommunikationsdienste ï sicher, dass Unternehmen, die einen elektronischen ð nummerngebundenen interpersonellen ï Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, ð über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten. Besteht eine nennenswerte Bedrohung für den effektiven Zugang zu Notdiensten, kann die Verpflichtung für Unternehmen im Einklang mit den Bedingungen und dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c auf alle interpersonellen Kommunikationsdienste ausgeweitet werden. ï

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ð alle ï Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Anrufe ð Notrufe ï müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe ð Notrufe ï bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang behinderter Endnutzer zu Notrufdiensten ð über Notrufe verfügbar ist und ï mit dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist. Die Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass behinderte Endnutzer auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten ð durch Notrufe ï Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 39 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen ð den Notrufabfragestellen ï ð unmittelbar nach Herstellung der Notrufverbindung ï gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln ð zur Verfügung stehen ï. ð Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Feststellung und Übermittlung der Informationen zum Anruferstandort ï Dies gilt für alle Anrufe ð Notrufe ï unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 ð für den Endnutzer und die die Notrufe bearbeitende Stelle kostenlos sind ï. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Anrufe ð Notrufe ï bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen.

(7) Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs ð zu den Notdiensten durch Notrufe ï zumr Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten kann Ö erhält Õ die Kommission nach Konsultation des GEREK Ö die Befugnis, Õ technische Durchführungsmaßnahmen ð im Einklang mit Artikel 109 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen ï zu erlassen ð , die zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für behinderte Endnutzer und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind ï.

Diese technischen Durchführungsm Ö Diese Õ Maßnahmen werden jedoch unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 2009/136/EG Art. 1.15 (angepasst)

ð neu

Artikel 23a103

Gewährleistung der Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für behinderte Endnutzer

(1) Die Mitgliedstaaten setzen Ö sorgen dafür, dass Õ die zuständigen nationalen Behörden in die Lage, erforderlichenfalls genaue Anforderungen festzulegen, die von den Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erbringen, erfüllt werden müssen, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer

a) Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, sowie

b) die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offen steht, nutzen können.

2. Um besondere Vorkehrungen für behinderte Endnutzer treffen und umsetzen zu können, fördern die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von Endeinrichtungen, die die erforderlichen Dienstmerkmale und Funktionen enthalten.

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(2) Wenn sie die in den Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß Artikel 39 veröffentlichten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

ê 2002/22/EG    Art. 25

è1 2009/136/EG Art. 1.16(a)

Artikel 25104

è1 Telefonische Teilnehmerauskunftsdiensteç

ê 2009/136/EG Art. 1.16(b)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Teilnehmer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das öffentlich verfügbare Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und darauf haben, dass ihre Daten den Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden.

ê 2002/22/EG

ð neu

(21) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern ð Endnutzern ï Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.

ê 2009/136/EG Art. 1.16(c) (angepasst)

(32) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer, denen ein öffentlich zugänglicher Telefondienst bereitgestellt wird, Zugang zu Teilnehmerauskunftsdiensten haben. Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Teilnehmerauskunftsdiensten gemäß Artikel 59 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) Verpflichtungen und Bedingungen auferlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, nichtdiskriminierend und transparent sein.

(43) Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 9128 sicherzustellen.

(54) Die Absätze 1 bis 43 gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Ö der Union Õ über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

ê 2002/22/EG

Artikel 24105

Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte

Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gemäß Anhang VIX sicher.

ê 2002/22/EG Art. 31

Artikel 31106

Übertragungspflichten

ê 2009/136/EG Art. 1.22 (angepasst)

ð neu

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanäle und ð damit verbundener, ï ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die behinderten Endnutzern einen angemessenen Zugang ermöglichen, ð sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und elektronische Programmführer ï den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Pflichten nach Unterabsatz 1 spätestens ein Jahr nach dem 25. Mai 2011 Ö Inkrafttreten dieser Richtlinie Õ, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der beiden Ö vier Õ vorangegangenen Jahre vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten regelmäßig Ö mindestens alle fünf Jahre Õ.

ê 2002/22/EG

(2) Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 357 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) beeinträchtigt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Unternehmen erfolgt, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.

ê 2002/22/EG

Artikel 29107

Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale

ê 2009/136/EG Art. 1.20(a)

ð neu

(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 8310 Absatz 2 sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die ð Internetzugangsdienste ï öffentlich zugängliche Telefondienste und/oder ð öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ï den Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen bereitstellen, verpflichten können, den Endnutzern alle oder einen Teil der in Anhang IVI Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der Wirtschaftlichkeit, sowie alle oder einen Teil der in Anhang IVI Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale zur Verfügung zu stellen.

ê 2002/22/EG (angepasst)

(2) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass Ö wendet Õ Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht an zuwenden ist, wenn er unter Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen zu der Auffassung gelangt ist, dass in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstmerkmalen besteht.

ê 2009/136/EG Art. 1.25 (angepasst)

ð neu

Artikel 35108

Anpassung der Anhänge

ð Die Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 109 delegierte Rechtsakte zur Anpassung ï Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Richtlinie und zur Anpassung der Anhänge I V, VI, II VIII, III IX, und VI X zu erlassen, ð um ï an technische ð und gesellschaftliche ï Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage ð zu berücksichtigen ï werden von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Teil IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ê 2002/21/EG

Artikel 22

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Kommunikationsausschuss“ unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 2009/140/EG Art. 1.25(a)

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 2002/19/EG (angepasst)

KAPITEL IV

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 2009/140/EG Art. 2.11(a)

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 2009/136/EG Art. 1.27

Artikel 37

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ò neu

Artikel 109

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 40, 60, 73, 102 und 108 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 40, 60, 73, 102 und 108 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 40, 60, 73, 102 und 108 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 110

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem mit der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Ausschuss mit der Bezeichnung „Kommunikationsausschuss“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Für die in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsmaßnahmen ist dieser Ausschuss der Funkfrequenzausschuss gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung Nr. 182/2011 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

ê 2002/21/EG (angepasst)

Artikel 23111

Informationsaustausch

(1) Die Kommission übermittelt dem Kommunikationsausschuss alle relevanten Informationen über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften sowie den Drittländern und internationalen Organisationen.

(2) Der Kommunikationsausschuss fördert unter Berücksichtigung der Politik der Gemeinschaft Ö Union Õ im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regulierungstätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und dienste.

ê 2002/21/EG (angepasst)

Artikel 24112

Informationsveröffentlichung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem Beginn der Anwendung gemäß Artikel 11828 Absatz 1 Unterabsatz 2 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

ê 2009/140/EG Art. 3.9

(13) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

ê 2002/20/EG

(24) Werden die in Absatz 13 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die nationalen Regulierungsbehörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.

ê 2002/19/EG

(15) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte bzw. Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Sie tragen dafür Sorge, dass aktuelle Informationen, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

(26) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie aller veröffentlichten Informationen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

ê 2002/22/EG

Artikel 36113

Notifizierung und Überwachung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission spätestens zu dem in Artikel 11838 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und nach späteren Änderungen unverzüglich die Namen der Unternehmen mit, denen Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 84 Absatz 1 oder Artikel 85 auferlegt wurden.

Die Kommission stellt diese Informationen in einer leicht zugänglichen Form bereit und leitet sie gegebenenfalls an den in Artikel 11137 genannten Kommunikationsausschuss weiter.

ê 2009/136/EG Art. 1.26

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission die Universaldienstverpflichtungen, die Unternehmen, die als Erbringer von Universaldiensten benannt wurden, auferlegt wurden. Etwaige Änderungen dieser Verpflichtungen oder der von den Vorschriften dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

ê 2002/22/EG

(3) Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission die dazu notwendigen Informationen.

ê 2002/19/EG    Art. 16

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission spätestens zu dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung der Richtlinie die für die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.

(24) Die nationalen Regulierungsbehörden notifizieren der Kommission die Betreiber, von denen im Sinne dieser Richtlinie angenommen wird, dass sie über beträchtliche Marktmacht verfügen, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich zu notifizieren.

ê 2002/21/EG

ð neu

Artikel 25114

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, und zwar erstmals spätestens drei ð fünf ï Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 11528 Absatz 1 Unterabsatz 2. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

ê 2002/19/EG

(2) Die Kommission prüft regelmäßig die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

ê 2002/20/EG

(3) Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht; zum ersten Mal geschieht dies spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen verlangen, die unverzüglich bereitzustellen sind.

ê 2002/22/EG Art. 15 (angepasst)

ð neu

(12) Die Kommission überprüft regelmäßig den Umfang des Universaldienstes, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat, mit denen bezweckt wird, den Umfang zu ändern oder neu festzulegen. Eine Überprüfung findet erstmals innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie und danach alle drei ð fünf ï Jahre statt.

(23) Die Überprüfung wird anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen vorgenommen, unter anderem unter Berücksichtigung von Mobilität und Übertragungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Teilnehmer ð Endnutzer ï vorherrschend verwendeten Technologien. Das Überprüfungsverfahren wird gemäß Anhang V durchgeführt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor.

ê 2002/21/EG (angepasst)

Artikel 26

Aufhebung von Rechtsakten

Folgende Richtlinien und Entscheidungen werden mit Wirkung vom Beginn der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgehoben:

Richtlinie 90/387/EWG,

Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer 104 ,

Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen 105 ,

Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft 106 ,

Richtlinie 95/47/EG,

Richtlinie 97/13/EG,

Richtlinie 97/33/EG,

Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld 107 .

ê 2009/140/EG Art. 1.26

ê 2002/21/EG (angepasst)

Artikel 28

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juli 2003.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachträglichen Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê 2002/20/EG (angepasst)

Artikel 18

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. Juli 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachfolgenden Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê 2002/19/EG (angepasst)

Artikel 18

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. Juli 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachträglichen Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê 2002/22/EG (angepasst)

Artikel 38

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juli 2003 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachträglichen Änderungen der Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê 2002/19/EG (angepasst)

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ê 2002/20/EG (angepasst)

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ê 2002/21/EG (angepasst)

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ê 2002/22/EG

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 40

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ê

Artikel 115

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [Tag.Monat.Jahr] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln [...] sowie den Anhängen [...] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem [Tag.Monat.Jahr] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 116

Aufhebung

Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom [...] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 117

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 118

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, Brüssel, 6.5.2015, COM(2015) 192.
(2) Die REFIT-Evaluierung des Rechtsrahmens wurde in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Regulatory Fitness and Performance Programme (REFIT): Initial Results of the Mapping of the Acquis“ (SWD(2013) 401 final) angekündigt und ist Teil des Arbeitsprogramms 2015 der Kommission (COM(2014) 910 final vom 16.12.2014, Anhang III).
(3) Näheres hierzu siehe http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/recasting_de.htm.
(4) http://berec.europa.eu/eng/document_register/subject_matter/berec/opinions/5577-berec-opinion-on-the-review-of-the-eu-electronic-communications-regulatory-framework
(5) http://rspg-spectrum.eu/wp-content/uploads/2013/05/RSPG16-001-DSM_opinion.pdf
(6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ ( 2015/2147(INI) ).
(7) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016 (EUCO 26/16).
(8) Die Profile der Sachverständigen und ein Bericht über die Beratungen sind in Anhang 13 der Folgenabschätzung aufgeführt.
(9) Gemeinsamer Standpunkt der ERG zu VoIP, Dezember 2007.
(10) Die Berichte sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/digital-scoreboard .
(11) Alle einschlägigen Informationen sind verfügbar unter: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/download-scoreboard-reports.
(12) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(13) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(14) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
(15) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
(16) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(17) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).
(18) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).
(19) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(20) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(21) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(22) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(23) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(24) Der Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation umfasst außerdem die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) und die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1) sowie eine Reihe von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der gesetzgebenden Organe und der Kommission.
(25) Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).
(26) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.
(27) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
(28) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.
(29) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.
(30) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(31) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(32) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(33) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(34) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(35) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(36) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(37) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(38) Rechtssache C-352/85, Bond van Adverteerders und andere gegen niederländischer Staat, EU:C:1988:196.
(39) Beide Begriffe werden in der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) und in der Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1) bestimmt.
(40) Im Sinne der Verordnung (EU) 2015/758.
(41) ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.
(42) Rechtssache C-614/10, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, EU:C:2012:631.
(43) Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014).
(44) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(45) ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.
(46) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
(47) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.
(48) Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).
(49) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(50) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
(51) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(52) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51.
(53) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.
(54) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.
(55) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016).
(56) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
(57) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
(58) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(59) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.
(60) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.
(61) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 364 vom 14.11.2012, S. 12).
(62) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).
(63) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.
(64) ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27)
(65) ABl. L 366 vom 30.12.2000, S. 4.
(66) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).
(67) ABl. L 141 vom 13.5.1998, S. 6.
(68) ABl. C 265 vom 22.8.1998, S. 2.
(69) ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 15.
(70) Empfehlung 2013/466/EU der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 13).
(71) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(72) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.
(73) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(74) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(75) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(76) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(77) Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).
(78) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
(79) Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).
(80) ABl. L 249 vom 27.7.2002, S. 21.
(81) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(82) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.
(83) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15.
(84) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51.
(85) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 48.
(86) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(87) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(88) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(89) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(90) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.
(91) Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.
(92) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.
(93) Verordnung (EU) xxxx/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (ABl. L [...] vom [...].
(94) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
(95) Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).
(96) Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).
(97) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
(98) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 1999 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(99) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.
(100) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(101) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(102) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.
(103) ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.
(104) ABl. L 217 vom 6.8.1991, S. 31.
(105) ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27).
(106) ABl. L 137 vom 20.5.1992, S. 21.
(107) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

Brüssel, den 12.10.2016

COM(2016) 590 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

{SWD(2016) 303 final/2}
{SWD(2016) 304 final}
{SWD(2016) 305 final}
{SWD(2016) 313 final}


ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

ê 2002/20/EG (angepasst)

ANHANG I

Ö LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND NUMMERN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN Õ

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .1 (angepasst)

ð neu

Die in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen bilden die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen ð für elektronische Kommunikationsnetze und dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste ï (Teil A), ð elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), ï Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil BD) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil CE) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.

ê 2002/20/EG (angepasst)

A. Ö Allgemeine Õ Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

1. Finanzieller Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

21. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 1216 der vorliegenden dieser Richtlinie.

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(b)

72. Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 1 .

ê 2002/20/EG

è1 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(d)

103. Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 312 dieser Richtlinie und für sonstige, in Artikel 1121 dieser Richtlinie genannte Zwecke.

114. Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs durch die zuständigen nationalen Behörden entsprechend der è1 Richtlinie 2002/58/EG ç und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 2 .

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(e)

11a5. Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(f)

126. Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.

ê 2002/20/EG (angepasst)

147. Andere als die in Artikel 6 Absatz 213 dieser Richtlinie genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder dienste bereitstellen, entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie).

ê 2002/20/EG

188. Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 3917 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Normen und/oder Spezifikationen gewährleisten sollen.

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(h) (angepasst)

199. Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

ê 2002/20/EG (angepasst)

Ö B. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können Õ

31. Interoperabilität der Dienste und Zusammenschaltung der Netze entsprechend der dieser Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie).

ê 2002/20/EG

5. Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städte- und Raumplanung sowie Auflagen und Bedingungen in Verbindung mit der Gewährung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Grundbesitz oder der Nutzung dieses Grundbesitzes und Bedingungen in Verbindung mit der Kollokation und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und gegebenenfalls einschließlich finanzieller oder technischer Garantien, die für die ordnungsgemäße Ausführung von Infrastrukturarbeiten erforderlich sind.

62. Übertragungspflichten entsprechend der dieser Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

133. Maßnahmen ð zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch ï zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht, Õ ðunter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates ï.

154. Wahrung der Integrität öffentlicher Kommunikationsnetze entsprechend der dieser Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten gemäß der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 3 .

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(g)

165. Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).

ê 2002/20/EG (angepasst)

ð neu

176. Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG2014/53/EU, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 546 Absatz 1 Ö und Artikel 48 Õ der vorliegenden dieser Richtlinie unterworfen ist.

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(h) (angepasst)

197. Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

Ö C. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste geknüpft werden können Õ

ò neu

1. Interoperabilität der Dienste entsprechend dieser Richtlinie.

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(a)

42. Bereitstellung – für Endnutzer – von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von Nummern des europäischen Telefonnummernraums (ETNS), von universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern (UIFN) und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend der dieser Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .2(c) (angepasst)

83. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.

ê 2002/20/EG

94. Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung von illegalen Inhalten entsprechend der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt 4 und Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung schädlicher Inhalte gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit 5 .

ê 2002/20/EG

BD. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .3(a) (angepasst)

1. Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart Ö im Rahmen des Artikels 45 dieser Richtlinie Õ, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität Ö Dienstqualität Õ.

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .3(b)

ð neu

2. Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

ê 2002/20/EG

ð neu

3. Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für ð den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch ï die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern ð unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates  6 ï, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.

4. Höchstdauer gemäß Artikel 549 dieser Richtlinie vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzplan.

5. Übertragung ð oder Vermietung ï von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 1342 dieser Richtlinie.

7. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im ð Rahmen eines Genehmigungs- oder Genehmigungsverlängerungsverfahrens vor der Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls aufgrund der Aufforderung zur Beantragung von Nutzungsrechten ï Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

ò neu

8. Verpflichtungen zur Bündelung oder gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Zugangsgewährung zu Funkfrequenzen für andere Nutzer in bestimmten Regionen oder auf nationaler Ebene.

ê 2002/20/EG

89. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen.

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .3(c)

910. Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken.

ê 2002/20/EG

CE. Bedingungen, die an Nummernnutzungsrechte geknüpft werden können

ê 2009/140/EG Art. 3.11 und Anhang .4

1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Richtlinie 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.

ê 2002/20/EG

ð neu

2. Effektive und effiziente Nummernnutzung entsprechend der dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

3. Nummernübertragbarkeit entsprechend der dieser Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

4. Verpflichtung, Informationen über öffentliche Teilnehmerverzeichnisse ð Endnutzerverzeichnisse ï im Sinne ders Artikels 1045 und 25 der dieser Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zur Verfügung zu stellen.

5. Höchstdauer gemäß Artikel 546 dieser Richtlinie, vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

6. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der entsprechend dieser Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

7. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 1342 dieser Richtlinie.

8. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

9. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

ò neu

10. Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb der Union zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.

ê 2002/19/EG (angepasst)

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIGITALEN FERNSEH- UND RUNDHÖRFUNKDIENSTEN, DIE AN ZUSCHAUER UND HÖRER IN DER GEMEINSCHAFT Ö UNION Õ AUSGESTRAHLT WERDEN

Teil I: Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 660 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 660 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale RundHörfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft Ö Union Õ ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:

a) In der Gemeinschaft betriebene Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Netzbetreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.

ba) Alle Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen RundHörfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet:

allen Sendeanstalten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts Ö der Union Õ technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die digital übertragenen Dienste der Sendeanstalt von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind;

über ihre Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten getrennt Buch zu führen.

cb) Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration

einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder

spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die – soweit er selbst betroffen ist – die Sicherheit von Transaktionen der Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

Teil II: Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 559 Absatz 1 Buchstabe b) Bedingungen unterworfen werden können

a) Zugang zu Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API),

b) Zugang zu elektronischen Programmführern (EPG).

ê 2009/140/EG Art. 2.12(a)

ANHANG II

MINDESTBESTANDTEILE DES VON GEMELDETEN BETREIBERN MIT BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT ZU VERÖFFENTLICHEN STANDARDANGEBOTS FÜR DEN ZUGANG ZUR NETZINFRASTRUKTUR AUF VORLEISTUNGSEBENE, EINSCHLIESSLICH DES GEMEINSAMEN ODER VOLLSTÄNDIG ENTBÜNDELTEN ZUGANGS ZUM TEILNEHMERANSCHLUSS AN EINEM BESTIMMTEN STANDORT

ê 2002/19/EG

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

ê 2009/140/EG Art. 2.12(b)

a) „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;

ê 2002/19/EG

b) „entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;

ê 2009/140/EG Art. 2.12(c)

c) „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;

ê 2009/140/EG Art. 2.12(d)

d) „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird.

ê 2002/19/EG

A. Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss

ê 2009/140/EG Art. 2.12(e)

1. Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird – dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

a) entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);

b) entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen;

c) gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.

2. Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

3. Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.

ê 2002/19/EG

4. Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.

B. Kollokationsdienste

ê 2009/140/EG Art. 2.12(f)

1. Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung 7 .

ê 2002/19/EG

2. Kollokationsmöglichkeiten an den in Nummer 1 genannten Standorten (einschließlich physische Kollokation und gegebenenfalls Fernkollokation und virtuelle Kollokation).

3. Gerätemerkmale: Etwaige Beschränkungen in Bezug auf die Einrichtungen, die in Kollokation untergebracht werden können.

4. Sicherheitsfragen: Maßnahmen der gemeldeten Betreiber, um die Sicherheit ihrer Standorte zu gewährleisten.

5. Zutrittsvorschriften für Mitarbeiter konkurrierender Betreiber.

6. Sicherheitsanforderungen.

7. Regeln für die Raumzuweisung bei begrenztem Kollokationsraum.

8. Bedingungen, unter denen Begünstigte die verfügbaren Kollokationsstandorte oder Standorte, für die eine Kollokation wegen fehlender Kapazitäten abgelehnt wurde, besichtigen können.

C. Informationstechnische Systeme

Bedingungen für den Zugang zu Betriebsunterstützungssystemen, informationstechnischen Systemen oder Datenbanken des gemeldeten Betreibers für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung.

D. Lieferbedingungen

1. Bearbeitungsfrist für Anträge auf Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen; Vereinbarungen über den Dienstumfang, Verfahren für die Fehlerbehebung und Verfahren zur Wiederherstellung normaler Funktionsbedingungen sowie Parameter für die Dienstqualität.

2. Übliche Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Entschädigung bei Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen.

3. Preise oder Preisberechnungsformeln für alle oben genannten Komponenten, Funktionen und Einrichtungen.

ò neu

ANHANG III

Kriterien für die Bestimmung der Anrufzustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene

Kriterien und Parameter für die Bestimmung der Entgelte auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen gemäß Artikel 73 Absatz 4:

a)die relevanten Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes werden ermittelt als die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene;

b)nur jene verkehrsbedingten Kosten, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden, dürfen den jeweiligen Zusatzkosten der Zustellungsleistung zugerechnet werden;

c)Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Netzkapazitäten werden nur insofern berücksichtigt, als sie durch eine Kapazitätssteigerung verursacht werden, die nötig ist, damit zusätzlicher Anrufzustellungsverkehr auf der Vorleistungsebene abgewickelt werden kann;

d)Entgelte für Funkfrequenzen gehören nicht zu den Zusatzkosten der Mobilfunkzustellung;

e)nur jene gewerblichen Vorleistungskosten, die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, dürfen berücksichtigt werden;

f)bei allen Festnetzbetreibern wird unabhängig von ihrer Größe davon ausgegangen, dass sie den Anrufzustellungsdienst zu denselben Stückkosten erbringen wie der effiziente Betreiber;

g)für Mobilfunknetzbetreiber wird die effiziente Mindestgröße auf einen Marktanteil von nicht unter 20 % festgesetzt;

h)die maßgebliche Abschreibungsmethode ist die wirtschaftliche Abschreibung;

i)die technische Ausgestaltung der modellierten Netze erfolgt zukunftsorientiert, ausgehend von einem IP-Kernnetz und unter Berücksichtigung der verschiedenen, während der Geltungsdauer des Höchstentgelts wahrscheinlich eingesetzten Technik. In Festnetzen werden ausschließlich paketvermittelte Anrufe zugrunde gelegt.

ANHANG IV

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN

Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)Das Ko-Investitionsangebot steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht kann in das Angebot angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aufnehmen, so dass potenzielle Ko-Investoren z. B. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.

b)Das Ko-Investitionsangebot muss transparent sein:

das Angebot steht auf der Website des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zur Verfügung und ist dort leicht auffindbar;

die vollständigen detaillierten Bedingungen müssen jedem potenziellen Bieter, der sein Interesse bekundet hat, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Rechtsform der Ko-Investitionsvereinbarung und – soweit zutreffend – der Eckpunkte der Verwaltungsvorschriften des Ko-Investitionsinstruments;

der Prozess, also z. B. der Fahrplan für die Einrichtung und Entwicklung des Ko-Investitionsprojekts, muss im Voraus festgelegt und potenziellen Ko-Investoren in schriftlicher Form klar erläutert werden; alle wichtigen Meilensteine müssen allen Unternehmen eindeutig und diskriminierungsfrei mitgeteilt werden.

c)Das Ko-Investitionsangebot enthält Bedingungen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, darunter insbesondere:

Allen Unternehmen müssen für die Beteiligung an der Ko-Investitionsvereinbarung Bedingungen angeboten werden, die im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts fair, zumutbar und nichtdiskriminierend sind, auch im Hinblick auf einen finanziellen Beitrag zum Erwerb bestimmter Rechte, den Schutz, den die Ko-Investoren aufgrund solcher Rechte sowohl in der Ausbauphase als auch in der Betriebsphase genießen, z. B. durch Gewährung unveräußerlicher Nutzungsrechte für die erwartete Lebensdauer des gemeinsam finanzierten Netzes, und die Bedingungen für einen Beitritt und einen etwaigen Austritt aus der Ko-Investitionsvereinbarung. Nichtdiskriminierende Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen – auch finanziellen – Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und vorhersehbaren Kriterien, wie z. B. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen.

Das Angebot muss im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der von jedem Ko-Investor übernommenen Verpflichtungen Flexibilität ermöglichen, beispielsweise in Form eines vereinbarten und möglicherweise steigenden Anteils an der Gesamtzahl der Endnutzer-Anschlussleitungen in einem bestimmten Gebiet, zu dem sich Ko-Investoren schrittweise verpflichten können, und sollte in Größeneinheiten festgelegt werden, die es kleineren Ko-Investoren erlauben, ihre Beteiligung schrittweise zu steigern, gleichzeitig aber eine angemessene Höhe der anfänglichen Verpflichtungen gewährleisten. Bei der Festlegung des finanziellen Beitrags, den jeder Ko-Investor zu leisten hat, muss berücksichtigt werden, dass frühe Investoren größere Risiken eingehen und früher Kapital binden.

Ein mit der Zeit steigender Mehrbeitrag für erst später eingegangene Verpflichtungen und für neue Ko-Investoren, die der Ko-Investitionsvereinbarung erst nach Beginn des Projekts beitreten, gilt als gerechtfertigt, da er die sinkenden Risiken widerspiegelt und jeden Anreiz nimmt, in früheren Phasen Kapital zurückzuhalten.

Die Ko-Investitionsvereinbarung muss zulassen, dass Ko-Investoren erworbene Rechte an andere Ko-Investoren oder an Dritte, die willens sind, der Ko-Investitionsvereinbarung beizutreten, übertragen, sofern das übernehmende Unternehmen verpflichtet bleibt, alle ursprünglichen Verpflichtungen des übertragenden Unternehmens im Rahmen der Ko-Investitionsvereinbarung zu erfüllen.

Die Ko-Investoren müssen sich untereinander zu fairen und zumutbaren Bedingungen gegenseitige Rechte für den Zugang zu der gemeinsam finanzierten Infrastruktur zwecks Erbringung nachgelagerter Dienste – auch für Endkunden – unter transparenten Bedingungen gewähren, die im Ko-Finanzierungsangebot und in der anschließenden Vereinbarung transparent aufgeführt sein müssen, insbesondere wenn die Ko-Investoren einzeln und getrennt für den Ausbau bestimmter Teile des Netzes verantwortlich sind. Wird ein Ko-Investitionsinstrument gebildet, muss es allen Ko-Investoren direkt oder indirekt Zugang zu dem Netz auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des Inputs und zu fairen und zumutbaren – auch finanziellen – Bedingungen gewähren, die der unterschiedlichen Höhe der von den einzelnen Ko-Investoren eingegangenen Risiken Rechnung tragen.

d)Das Ko-Investitionsangebot gewährleistet eine nachhaltige Investition, die voraussichtlich auch dem künftigen Bedarf gerecht wird, indem neue Netzelemente aufgebaut werden, die erheblich zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen.

ò neu

ANHANG V

LISTE DER DIENSTE, DIE EIN FUNKTIONALER INTERNETZUGANG GEMÄSS ARTIKEL 79 ABSATZ 2 UNTERSTÜTZEN MUSS

1.E-Mail

2.Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen

3.grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung

4.Online-Zeitungen/Online-Nachrichten

5.Online-Einkauf/Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen

6.Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche

7.berufliche Vernetzung

8.Online-Banking

9.Nutzung elektronischer Behördendienste

10.soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung

11.Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität)

ê 2009/136/EG Art. 1.28 und Anhang I (angepasst)

ð neu

ANHANG IVI

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 1083 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 29107 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 3099 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS Ö UND NUMMERNÜBERTRAGBARKEIT Õ)

Teil A: Einrichtungen und Dienste gemäß Artikel 1083

a) Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Teilnehmern ð Endnutzern ï von den Unternehmen kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher sie

i) die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste ð von Sprachkommunikationsdiensten ï ð oder von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 107 ï angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und

ii) ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.

Gegebenenfalls können den Teilnehmern ð Endnutzern ï zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer ð Endnutzer ï gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Teilnehmers ð Endnutzers ï nicht aufgeführt.

b) Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer ð Endnutzer ï auf Antrag bei dem benannten Unternehmen, das Telefondienste ð Sprachkommunikationsdienste ï ð oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste im Fall des Artikels 107 ï anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c) Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste ð von Sprachkommunikationsdiensten ï ð oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 107 ï auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

d) Spreizung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten den Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e) Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen – die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen – für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Unternehmen ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer ð Endnutzer ï rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer ð Endnutzer ï rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen Verbindungen erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer ð Endnutzer ï keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer 112).

f) Tarifberatung

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer ð Endnutzer ï vom Unternehmen Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.

g) Kostenkontrolle

Eine Einrichtung, mit der Unternehmen andere Möglichkeiten anbieten – wenn diese Möglichkeiten durch die nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden –, um die Kosten öffentlich zugänglicher Telefondienste ð von Sprachkommunikationsdiensten ï ð oder nummernabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 107 ï zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens.

Teil B: Dienstmerkmale gemäß Artikel 29107

a) Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)

Das öffentliche Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste unterstützen die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.

(b) Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Dieses Dienstmerkmal sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), bereitgestellt werden.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

Teil C: Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 3099

Die Anforderung, dass alle Teilnehmer ð Endnutzer ï mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt

a) im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und

b) im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.

Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.

ê 2002/22/EG (angepasst)

ð neu

ANHANG IVVII

BERECHNUNG ETWAIGER NETTOKOSTEN DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN UND SCHAFFUNG EINES VERFAHRENS ZUR KOSTENANLASTUNG ODER KOSTENTEILUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 1284 UND 1385

Teil A: Berechnung der Nettokosten

Universaldienstverpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Verpflichtungen, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und die Bereitstellung ð des in den Artikeln 79, 81 und 82 festgelegten Universaldienstes betreffen ï eines Netzes sowie die Erbringung von Diensten in einem bestimmten räumlichen Gebiet betreffen, gegebenenfalls einschließlich Durchschnittspreisen in diesem räumlichen Gebiet für die Erbringung des Dienstes oder einschließlich der Bereitstellung bestimmter Tarifoptionen für einkommensschwache Verbraucher oder für Verbraucher mit besonderen sozialen Bedürfnissen.

Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Unternehmen angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Bei der Berechnung sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten eines benannten Ö jeglichen Õ Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob das Netz in einem bestimmten Mitgliedstaat voll ausgebaut ist oder sich noch im Ausbau befindet. Die Kosten, die ein benanntes Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung sollten die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt werden.

Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:

i) den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können.

Zu dieser Kategorie können Dienstbestandteile wie der Zugang zu Notrufdiensten, die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, die Erbringung bestimmter Dienste oder Bereitstellung von Geräten für Behinderte usw. gehören;

ii) besonderen Endnutzern oder Gruppen von Endnutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung des besonderen Netzes und der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und einer vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten räumlichen Durchschnittsbildung bei den Preisen nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.

Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für ein Unternehmen sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich.

Teil B: Anlastung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen

Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ist ein Ausgleich für Dienste von benannten Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen zu leisten, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen. Da ein solcher Ausgleich Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen zur geringst möglichen Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 sollte eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis ein transparentes und neutrales Verfahren für die Erhebung von Beiträgen verwenden, das die Gefahr einer doppelten Erhebung von Beiträgen sowohl auf Inputs als auch auf Outputs von Unternehmen vermeidet.

Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem betreffenden Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge und/oder administrativen Zahlungen an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.

ANHANG IIVIII

GEMÄSS ARTIKEL 2196 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

(TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 2196 veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden, welche Informationen von Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste ð öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste ï bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. ðFalls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern. ï

1. Name und Anschrift der Ö Kontaktangaben des Õ Unternehmens

Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.

2. Beschreibung der angebotenen Dienste

2.1. Umfang der angebotenen Dienste ð und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität und etwaiger Nutzungsbeschränkungen des Betreibers für bereitgestellte Endeinrichtungen ï.

2.2. StandardtTarife ð der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten, ï mit Angabe der angebotenen Dienste und des Inhalts jeder Tarifposition (z. B. Zugangsentgelte, ð Wartungsentgelte,  ï Nutzungsentgelte jeder Art und Wartungsentgelte), einschließlich Angaben zu Standardabschlägen und, besonderen sowie zielgruppenspezifischen Tarifen und Zusatzentgelten sowie Kosten für Endeinrichtungen.

2.3. Entschädigungs-/Erstattungsregelungen einschließlich Einzelangaben zu praktizierten Entschädigungs-/Erstattungsregelungen.

2.43. Art der aAngebotene ð Kundendienstleistungen und ï Wartungsdienste ð mit den entsprechenden Kontaktangaben ï.

2.54. Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten ð Vertragslaufzeit ï, ð Entgelte bei vorzeitiger ï Kündigungsbedingungen ð , Rechte bezüglich der Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon, ï sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.

ò neu

2.5. Falls das Unternehmen nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und über die Angabe des Anruferstandorts.

2.6. Einzelheiten über für behinderte Nutzer bestimmte Produkte und Dienste.

ê 2002/22/EG (angepasst)

ð neu

3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.

4. Informationen über die Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich gegebenenfalls der in Anhang I genannten Einrichtungen und Dienste.

ANHANG IIIIX

PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität gemäß den Artikeln 11 und 2297

Für Unternehmen, die den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitstellen

PARAMETER

(Anmerkung 1)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerquote pro Anschlussleitung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerbehebungszeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Für ð nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ï Unternehmen, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst bereitstellen

Ö PARAMETER

(Anmerkung 2) Õ

Ö DEFINITION Õ

Ö MESSVERFAHREN Õ

Verbindungsaufbauzeit

(Anmerkung 2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Antwortzeiten bei Verzeichnisauskunftsdiensten

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Anteil der funktionsfähigen öffentlichen Münz- und Kartentelefone

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Beschwerden über Abrechnungsfehler

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

ð Qualität der Sprechverbindung ï

ð ETSI EG 202 057 ï

ð ETSI EG 202 057 ï

ð Häufigkeit der Verbindungsabbrüche ï

ð ETSI EG 202 057 ï

ð ETSI EG 202 057 ï

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus

(Anmerkung 2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

ð Ausfallwahrscheinlichkeit ï

ð Verzögerungen bei der Rufsignalisierung ï

ETSI EG 202 057-1, Version 1.3.1 (Juli 2008)

ò neu

Für Internetzugangsdienste

PARAMETER

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Latenz

Verzögerungsschwankung

Paketverlust

ê 2002/22/EG

Anmerkung 1

Die Parameter sollen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene ermöglichen (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik – NUTS).

Anmerkung 2

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in diesen beiden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.

ê 2002/22/EG

ANHANG V

VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DES UMFANGS DES UNIVERSALDIENSTES GEMÄSS ARTIKEL 15

Bei der Frage, ob eine Überprüfung des Umfangs der Universaldienstverpflichtungen vorgenommen werden sollte, berücksichtigt die Kommission

soziale und Marktentwicklungen bezüglich der von Verbrauchern genutzten Dienste;

soziale und Marktentwicklungen bezüglich der Verfügbarkeit von Diensten und der Wahlmöglichkeit für die Verbraucher;

technische Entwicklungen bezüglich der Art, in der Dienste für Verbraucher erbracht werden.

Bei der Frage, ob der Umfang der Universaldienstverpflichtungen geändert oder neu festgelegt werden sollte, berücksichtigt die Kommission,

ob bestimmte Dienste der Mehrheit der Verbraucher zur Verfügung stehen und von ihr genutzt werden und ob die Nichtverfügbarkeit oder Nichtnutzung durch die Minderheit der Verbraucher zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung führt und

ob die Verfügbarkeit und Nutzung bestimmter Dienste allen Verbrauchern einen allgemeinen Gesamtnutzen stiftet, so dass ein öffentliches Eingreifen unter Umständen angezeigt ist, unter denen bestimmte Dienste bei normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht für die Öffentlichkeit erbracht werden.

ê 2009/136/EG Art. 1.28 und Anhang II (angepasst)

ANHANG VIX

INTEROPERABILITÄT DER FÜR VERBRAUCHER BESTIMMTEN DIGITALFERNSEHGERÄTE GEMÄSS ARTIKEL 24105

1. Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Alle für den Empfang von konventionellen Digitalfernsehsignalen (d. h. terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals, das hauptsächlich für den ortsfesten Empfang bestimmt ist) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Gemeinschaft Ö Union Õ zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation, derzeit ETSI, verwaltet wird;

Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

2. Interoperabilität von Geräten für Analog- und Digitalfernsehgeräten

Jedes Analogfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 42 cm, das in der Gemeinschaft zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse in der von einer anerkannten europäischen Normenorganisation genormten Form, beispielsweise der Cenelec-Norm 50 049-1:1997, ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Decodiergeräten und Digitalempfängern, ermöglicht.

Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Gemeinschaft Ö Union Õ zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normenorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), beispielsweise der einheitlichen DVB-Schnittstelle, ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle Ö relevanten Õ Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.

é

ANHANG XI

Teil A

Aufgehobene Richtlinien
mit [Aufstellung der nachfolgenden Änderungen daran]

(gemäß Artikel 116)

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12)

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32)

Artikel 10

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21)

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 3 und Anhang

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7)

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 2

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11)

Artikel 1 und Anhang I

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)

Artikel 8

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht [und Zeitpunkt der Anwendung]

(gemäß Artikel 116)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Beginn der Anwendung

2002/19/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/20/EG

2002/21/EG

24. Juli 2003

24. Juli 2003

25. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/22/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

ANHANG XII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2002/21/EG

Richtlinie 2002/20/EG

Richtlinie 2002/19/EG

Richtlinie 2002/22/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Abs. 1, 2 und 3

Artikel 1 Abs. 1, 2 und 3

Artikel 1 Abs. 3a

Artikel 1 Abs. 4

Artikel 1 Abs. 4 und 5

Artikel 1 Abs. 5 und 6

Artikel 2 Buchst. a

Artikel 2 Abs. 1

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 2

Artikel 2 Buchst. b

Artikel 2 Abs. 3

Artikel 2 Buchst. c

Artikel 2 Abs. 4

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 5

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 6

Artikel 2 Abs. 7

Artikel 2 Buchst. d

Artikel 2 Abs. 8

Artikel 2 Buchst. da

Artikel 2 Abs. 9

Artikel 2 Buchst. e

Artikel 2 Abs. 10

Artikel 2 Buchst. ea

Artikel 2 Abs. 11

Artikel 2 Buchst. f

Artikel 2 Abs. 12

Artikel 2 Buchst. g

-

Artikel 2 Buchst. h

Artikel 2 Abs. 13

Artikel 2 Ziff. i

Artikel 2 Abs. 14

Artikel 2 Buchst. j

-

Artikel 2 Buchst. k

-

Artikel 2 Buchst. l

-

Artikel 2 Buchst. m

Artikel 2 Abs. 15

Artikel 2 Buchst. n

Artikel 2 Abs. 16

Artikel 2 Buchst. o

Artikel 2 Abs. 17

Artikel 2 Buchst. p

Artikel 2 Abs. 18

Artikel 2 Buchst. q

Artikel 2 Abs. 19

Artikel 2 Buchst. r

Artikel 2 Abs. 20

Artikel 2 Buchst. s

Artikel 2 Abs. 21

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 22

Artikel 3 Abs. 1

Artikel 5 Abs. 1

-

-

-

-

Artikel 5 Abs. 2

Artikel 3 Abs. 2

Artikel 6 Abs. 1

Artikel 3 Abs. 3

Artikel 6 Abs. 2

Artikel 3 Abs. 3a Unterabs. 1

Artikel 8 Abs. 1

-

-

-

-

Artikel 8 Abs. 2

-

-

-

-

Artikel 7 Abs. 1

Artikel 3 Abs. 3a Unterabs. 2

Artikel 7 Abs. 2 und 3

Artikel 3 Abs. 3a Unterabs. 3

Artikel 9 Abs. 1 und 3

-

-

-

-

Artikel 9 Abs. 2

Artikel 3 Abs. 3b

Artikel 10 Abs. 1

Artikel 3 Abs. 3c

Artikel 10 Abs. 2

Artikel 3 Abs. 4

Artikel 5 Abs. 3

Artikel 3 Abs. 5

Artikel 11

Artikel 3 Abs. 6

Artikel 5 Abs. 4

Artikel 4

Artikel 31

Artikel 5

Artikel 20

-

-

-

-

Artikel 22

Artikel 6

Artikel 23

Artikel 7

Artikel 32

Artikel 7a

Artikel 33

-

-

-

-

Artikel 33 Abs. 5 Buchst. c

Artikel 8 Abs. 1 und 2

Artikel 3 Abs. 1 und 2

Artikel 8 Abs. 5

Artikel 3 Abs. 3

Artikel 8a Abs. 1 und 2

Artikel 4 Abs. 1 und 2

-

-

-

-

Artikel 4 Abs. 3

Artikel 8a Abs. 3

Artikel 4 Abs. 4

-

-

-

-

Artikel 29

Artikel 9 Abs. 1 und 2

Artikel 45 Abs. 1 und 2

-

-

-

-

Artikel 45 Abs. 3

Artikel 9 Abs. 3

Artikel 45 Abs. 4

Artikel 9 Abs. 4 und 5

Artikel 45 Abs. 5 und 6

Artikel 9 Abs. 6 und 7

-

Artikel 9a

-

Artikel 9b Abs. 1 und 2

Artikel 51 Abs. 1 und 2

Artikel 9b Abs. 3

Artikel 51 Abs. 4

-

-

-

-

Artikel 51 Abs. 3

Artikel 10 Abs. 1

Artikel 89 Abs. 1

Artikel 10 Abs. 2

Artikel 89 Abs. 3

-

-

-

-

Artikel 89 Abs. 2

-

-

-

-

Artikel 89 Abs. 4

-

-

-

-

Artikel 89 Abs. 5

-

-

-

-

Artikel 89 Abs. 6

Artikel 10 Abs. 3

Artikel 89 Abs. 7

Artikel 10 Abs. 4

Artikel 89 Abs. 8

Artikel 10 Abs. 5

-

Artikel 11

Artikel 43

Artikel 12 Abs. 1

Artikel 44 Abs. 1

Artikel 12 Abs. 2

-

Artikel 12 Abs. 3

Artikel 59 Abs. 2

Artikel 12 Abs. 4

-

Artikel 12 Abs. 5

Artikel 44 Abs. 2

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 13a Abs. 1, 2 und 3

Artikel 40 Abs. 1, 2 und 3

Artikel 13a Abs. 4

-

-

Artikel 40 Abs. 5

-

-

-

-

Artikel 40 Abs. 4

Artikel 13b Abs. 1, 2 und 3

Artikel 41 Abs. 1, 2 und 3

-

-

-

-

Artikel 41 Abs. 4

Artikel 13b Abs. 4

Artikel 41 Abs. 7

-

-

-

-

Artikel 41 Abs. 5

-

-

-

-

Artikel 41 Abs. 6

Artikel 14

Artikel 61

Artikel 15 Abs. 1, 2 und 3

Artikel 15 Abs. 4 Nr. 4

Artikel 62 Abs. 1, 2 und 3

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Artikel 64

Artikel 16

Artikel 65

Artikel 17

Artikel 39

Artikel 18

-

Artikel 19

Artikel 38

Artikel 20

Artikel 26

Artikel 21 Abs. 1

Artikel 27 Abs. 1

Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2

Artikel 27 Abs. 2

Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 3

Artikel 27 Abs. 3

Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 4 und 5

Artikel 27 Abs. 4

-

Artikel 27 Abs. 5

Artikel 21 Abs. 3

-

Artikel 21 Abs. 4

Artikel 27 Abs. 6

Artikel 21a

Artikel 29

Artikel 22 Abs. 1

Artikel 110 Abs. 1

Artikel 22 Abs. 2

Artikel 110 Abs. 3

Artikel 22 Abs. 3

Artikel 110 Abs. 4

-

-

-

-

Artikel 11 Abs. 2

-

-

-

-

Artikel 110 Abs. 5

-

-

-

-

Artikel 109

Artikel 23

Artikel 111

Artikel 24

Artikel 112 Abs. 1 und 2

Artikel 25

Artikel 114 Abs. 1

Artikel 26

Artikel 116

Artikel 28

Artikel 115

Artikel 29

Artikel 117

Artikel 30

Artikel 118

Anhang II

-

Artikel 1

Artikel 1 Abs. 1

Artikel 2 Abs. 1

-

Artikel 2 Abs. 2

Artikel 2 Abs. 22

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 23

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 24

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 25

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 26

Artikel 3 Abs. 1

Artikel 12 Abs. 1

Artikel 3 Abs. 2 Satz 1

Artikel 12 Abs. 2

Artikel 3 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 4

Artikel 12 Abs. 3

Artikel 3 Abs. 3

Artikel 12 Abs. 4

-

-

-

-

Artikel 4

Artikel 15

Artikel 5 Abs. 1

Artikel 46 Abs. 1

-

-

-

-

Artikel 46 Abs. 2 und 3

Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1

Artikel 48 Abs. 1

Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1

Artikel 48 Abs. 2

Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 3

Artikel 48 Abs. 5

Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2

Artikel 48 Abs. 3

-

-

-

-

Artikel 48 Abs. 4

Artikel 5 Abs. 3

Artikel 48 Abs. 6

Artikel 5 Abs. 4 und 5

Artikel 87 Abs. 4 und 5

Artikel 5 Abs. 6

Artikel 52

-

-

-

-

Artikel 87

Artikel 6 Abs. 1, 2, 3 und 4

Artikel 13

-

-

-

-

Artikel 47

Artikel 7

-

-

Artikel 54

Artikel 8

Artikel 36

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 30

-

-

-

-

Artikel 11

Artikel 21

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 42

-

-

-

-

Artikel 88

Artikel 14 Abs. 1

Artikel 18

Artikel 14 Abs. 2

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 112 Abs. 3 und 4

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Anhang

Anhang I

Artikel 1 Abs. 1 und 2

Artikel 1 Abs. 2 und 3

Artikel 2 Buchst. a

Artikel 2 Abs. 28

Artikel 2 Buchst. b

Artikel 2 Abs. 29

Artikel 2 Buchst. c

Artikel 2 Abs. 30

Artikel 2 Buchst. d

-

Artikel 2 Buchst. e

Artikel 2 Abs. 31

Artikel 3

Artikel 57

Artikel 4

Artikel 58

Artikel 5

Artikel 59

Artikel 6

Artikel 60

-

Artikel 8

Artikel 66

Artikel 9

Artikel 67

Artikel 10

Artikel 68

Artikel 11

Artikel 69

-

-

-

-

Artikel 70

Artikel 12

Artikel 71

Artikel 13

Artikel 72

-

-

-

-

Artikel 73

-

-

-

-

Artikel 74

Artikel 13a

Artikel 75

Artikel 13b

Artikel 76

-

-

-

-

Artikel 77

-

-

-

-

Artikel 78

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 112 Abs. 5

Artikel 16 Abs. 1

-

Artikel 16 Abs. 2

Artikel 113 Abs. 4

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Anhang I

Anhang II

Anhang II

-

-

-

-

-

Anhang III

Artikel 1

Artikel 1 Abs. 4 und 5

Artikel 2 Buchst. a

-

Artikel 2 Buchst. c

Artikel 2 Abs. 32

Artikel 2 Buchst. d

Artikel 2 Abs. 33

Artikel 2 Buchst. f

Artikel 2 Abs. 34

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 35

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 36

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 37

-

-

-

-

Artikel 2 Abs. 38

-

-

-

-

Artikel 79

-

-

-

-

Artikel 80

Artikel 3

Artikel 81 Abs. 1 und 2

Artikel 4

-

Artikel 5

-

Artikel 6

-

Artikel 7

-

Artikel 8 Abs. 1

Artikel 81 Abs. 3

Artikel 8 Abs. 2

Artikel 81 Abs. 4

Artikel 8 Abs. 3

Artikel 81 Abs. 5

Artikel 9

-

-

-

-

-

Artikel 82

Artikel 10

Artikel 83

Artikel 11

-

Artikel 12

Artikel 84

Artikel 13

Artikel 85

Artikel 14

Artikel 86

Artikel 15

Artikel 114 Abs. 2 und 3

Artikel 17

-

-

-

-

-

Artikel 92

-

-

-

-

Artikel 94

Artikel 20 Abs. 1

Artikel 95

Artikel 20 Abs. 2

Artikel 98 Abs. 3

Artikel 21

Artikel 96

Artikel 22

Artikel 97

Artikel 23

Artikel 101

Artikel 23a

Artikel 103

Artikel 24

Artikel 105

Artikel 25

Artikel 104

Artikel 26

Artikel 102

Artikel 27

-

Artikel 27a

Artikel 90

Artikel 28

Artikel 91

Artikel 29

Artikel 107

Artikel 30 Abs. 1

Artikel 99 Abs. 2

Artikel 30 Abs. 2

Artikel 99 Abs. 3

Artikel 30 Abs. 3

Artikel 99 Abs. 4

Artikel 30 Abs. 4

Artikel 99 Abs. 5

Artikel 30 Abs. 5

Artikel 98 Abs. 1

Artikel 31

Artikel 106

Artikel 32

-

Artikel 33

Artikel 24

Artikel 34

Artikel 25

Artikel 35

Artikel 108

Artikel 36

Artikel 113

Artikel 37

-

Artikel 38

-

Artikel 39

-

Artikel 40

-

Anhang I

Anhang V

Anhang II

Anhang VII

Anhang III

Anhang VIII

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

-

Anhang VI

Anhang IX

Anhang IV

_____________

(1) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(4) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(5) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(6) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
(7) Gegebenenfalls können diese Angaben nur interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen.