31993R1999

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1999/93 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1993/94

Amtsblatt Nr. L 182 vom 24/07/1993 S. 0024 - 0025


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1999/93 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1993/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 erfolgt die Bestimmung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises unter Zugrundelegung des im vorherigen Wirtschaftsjahr angewandten Mindestpreises und der Entwicklung der Erzeugungskosten im Sektor Obst und Gemüse.

Artikel 5

der genannten Verordnung nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei ist insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag zu berücksichtigen, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/93 (4), wurden die Preise und Beträge des Sektors Obst und Gemüse aufgelistet, auf die der durch die Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (6), festgesetzte Koeffizient 1,013088 von Beginn der Vermarktungskampagne 1993/94 an anzuwenden ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 ist die sich daraus in jedem in Frage stehenden Sektor ergebende Senkung der betreffenden Preise und Beträge zu bestimmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1993/94 ist

a) der den Ananaserzeugern zu zahlende Mindestpreis gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77,

b) die Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung

wie im Anhang angegeben anzuwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.

(6) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114.

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis Beihilfe zur Erzeugung