18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2009 DER KOMMISSION

vom 17. April 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) aufgehoben, um schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen und weitere Zahlungen zu entkoppeln. Da dadurch mehrere Beihilferegelungen weggefallen sind, sind die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (3) hinfällig geworden.

(2)

In Kontinentalfrankreich und in Italien wurden in den letzten Jahren neue Reisanbautechniken eingeführt, die bestimmte Fristen bei der Aussaat erfordern. Daher ist es angezeigt, die Frist für die Aussaat von Reis zu verschieben, damit für Reis in Italien und Frankreich die kulturspezifische Zahlung gewährt werden kann.

(3)

Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, die Betriebsprämienregelung erst nach einer spätestens am 31. Dezember 2006 endenden Übergangszeit anzuwenden. Daher kommen bestimmte Zahlungen für Rindfleisch gemäß Kapitel 12 der genannten Verordnung, die die Mitgliedstaaten nur während dieser Übergangszeit gewähren durften, nicht mehr zur Anwendung. Die sich auf diese Zahlungen beziehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sollten daher gestrichen werden.

(4)

Seit 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (4) mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem aufgrund einer Änderung direkt auf die Betriebsprämienregelung anwendbar. Die sich auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf die Betriebsprämienregelung beziehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sollten daher gestrichen werden.

(5)

Eine Kofinanzierung der einzelstaatlichen ergänzenden Direktzahlungen erfolgt 2009 nur für Bulgarien und Rumänien. Daher sollten die im Falle einer Kofinanzierung geltenden Kontroll- und Sanktionsvorschriften aktualisiert werden.

(6)

Die Flächenstilllegungsregelung gilt nur in Form der freiwilligen Flächenstilllegung gemäß Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die die Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 66 der genannten Verordnung gewähren. Um die Verwaltung der Regelung „Verwendung von Stilllegungsflächen für die Gewinnung von Rohstoffen“ gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu vereinfachen, ist es angezeigt, aus dieser Regelung die landwirtschaftliche Flächen herauszunehmen, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, für die die Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gewährt werden kann.

(7)

Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird die durchschnittliche Milchleistung, die in Anwendung von Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Bestimmung der Zahl der förderfähigen Mutterkühe herangezogen wird, auf der Grundlage der in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 angegebenen Durchschnittsleistung berechnet. In diesem Anhang wird die durchschnittliche Milchleistung für Spanien mit 4 650 kg angegeben. In Anbetracht der Entwicklung des Milchsektors in Spanien und des stetigen Anstiegs der Milchleistung, der auf einen sowohl die Zahl als auch die Größe der Betriebe beeinflussenden Umstrukturierungsprozess zurückzuführen ist, ist es angebracht, diesen Anhang zu aktualisieren.

(8)

Die Entscheidung K(2004) 1439 der Kommission vom 29. April 2004 wurde geändert, um die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in der Slowakischen Republik ab 2009 auf 1 880 000 Hektar festzusetzen. Diese Fläche muss in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgenommen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe h wird gestrichen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 wird die Bezugnahme auf Artikel 1 Buchstabe h gestrichen;

b)

in Absatz 2 Unterabsatz 1 wird die Bezugnahme auf Artikel 1 Buchstabe h gestrichen.

3.

In Artikel 4 wird die Bezugnahme auf Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestrichen.

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

„Artikel 12

Zeitpunkt der Aussaat

Um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen, muss die angegebene Fläche spätestens bis zu folgendem Zeitpunkt eingesät werden:

a)

in Spanien, Frankreich, Italien und Portugal bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni,

b)

in den übrigen in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Mai.“

5.

Kapitel 9 „Spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen“ wird gestrichen.

6.

In Kapitel 13 werden Abschnitt 2 „Saisonentzerrungsprämie“ (Artikel 96, 97 und 98), Artikel 117, Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 „Extensivierungsprämie“ (Artikel 118 und 119), Abschnitt 6 „Ergänzungszahlungen“ (Artikel 125) und Artikel 133 gestrichen.

7.

Artikel 126 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Vorschuss kann erst ab 16. Oktober des Kalenderjahrs gezahlt werden, für das die Prämie beantragt wird.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die endgültige Zahlung der Prämie entspricht der Differenz zwischen der Vorschusszahlung und der Höhe der Prämie, auf die der Betriebsinhaber Anrecht hat.“

8.

Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder- und die Mutterkuhprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, ist der Tag der Antragstellung.“

9.

Artikel 130 erhält folgende Fassung:

„Artikel 130

Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch

Bis zum Ende des siebten Zeitraums gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung beschließen, dass für Milcherzeuger, die im Rahmen von Artikel 65 Buchstaben i und k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der genannten Verordnung einzelbetriebliche Referenzmengen mit Wirkung zum 31. März bzw. 1. April ganz oder teilweise freisetzen oder übernehmen, als Stichtag für die Bestimmung der Höchstmenge, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, und für die Bestimmung der Höchstzahl an Mutterkühen den 1. April festsetzen.

10.

Artikel 131 Absatz 6 wird gestrichen.

11.

In Kapitel 14 werden die Artikel 136, 137 und 138 gestrichen.

12.

Artikel 140 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   2009 gilt für die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, die für Bulgarien und Rumänien gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kofinanziert werden, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

13.

Artikel 143 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Rahmen von Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegte Flächen können gemäß Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung unter den Bedingungen dieses Kapitels für die Erzeugung von Ausgangsstoffen genutzt werden, die zur Herstellung von nicht für den Verzehr oder die Verfütterung bestimmten Erzeugnissen in der Gemeinschaft dienen.“

14.

Artikel 145 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder landwirtschaftliche Rohstoff, ausgenommen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Kulturpflanzen, kann auf den stillgelegten Flächen gemäß Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung angebaut werden.“

15.

Der einleitende Satzteil von Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„bestimmte landwirtschaftliche Rohstoffe, ausgenommen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Kulturpflanzen, folgendermaßen zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden:“.

16.

Artikel 147 Absatz 5 wird gestrichen.

17.

Artikel 149 wird gestrichen.

18.

Artikel 158 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Sicherheit wird anteilmäßig für jeden Rohstoff freigegeben, sofern der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die betreffenden Mengen der Rohstoffe gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 152 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen sind.“

19.

Artikel 159 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Pflicht zur hauptsächlichen Verarbeitung der Rohstoffmengen zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen und die Pflicht, dass die Verarbeitung der Rohstoffe bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach deren Ernte abgeschlossen sein muss, sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85.“

20.

In Anhang XVI wird die Zahl für Spanien durch „6 500“ ersetzt.

21.

In Anhang XVIII werden Nummer 2 „Saisonentzerrungsprämie“, Nummer 4 „Extensivierungsprämie“ und Nummer 5 „Vom Besatzdichtefaktor ausgenommene Prämie“ gestrichen.

22.

In Anhang XXI wird die Zahl für die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Slowakei durch „1 880“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf die Jahre ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“