21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 255/2013 DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zur Änderung — zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — der Anhänge IC, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Verbringung von in Anhang IIIA oder IIIB derselben Verordnung aufgeführten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt. Die Übermittlung einer Notifizierung erfordert das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß den Anhängen IA und IB derselben Verordnung. Die in Anhang IIIA, IIIB oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle können in Feld 14 Unterposition vi („Sonstige (bitte angeben)“) des Anhangs IA bzw. IB identifiziert werden. Anhang IC derselben Verordnung mit den spezifischen Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare muss geändert werden, damit erläutert wird, wie diese Abfälle in Anhang IA bzw. IB angegeben werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist auch angegeben, unter welchen Bedingungen für in den Anhängen IIIA und IIIB derselben Verordnung aufgeführte Abfälle das Dokument gemäß Anhang VII der Verordnung mitgeführt werden muss, wenn diese Abfälle zur Verbringung bestimmt sind. Da in Feld 10 des Anhangs VII die Möglichkeit einer Identifizierung der in den Anhängen IIIA und IIIB aufgeführten Abfälle nicht vorgesehen ist, lassen sich solche Abfälle in Anhang VII nicht vorschriftsmäßig identifizieren. Die Einbeziehung von Abfällen gemäß den Anhängen IIIA und IIIB erfordert die Ausweitung der in Feld 10 des Anhangs VII vorgesehenen Möglichkeiten.

(3)

Auf der 10. Tagung der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 17.-21. Oktober 2011 wurden technische Leitlinien und Leitfäden zur umweltgerechten Behandlung von Abfällen angenommen. Aufgrund der Annahme dieser Dokumente muss Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang IC wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

(2)

Anhang VII wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt;

(3)

Anhang VIII wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


ANHANG I

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 25 Buchstabe c wird der zweite Satz gestrichen.

b)

In Nummer 25 Buchstabe d wird der zweite Satz gestrichen.

c)

Der Nummer 25 Buchstabe e wird folgender Absatz angefügt:

„Solche Codes können in Anhang IIIA, IIIB oder IVA dieser Verordnung enthalten sein. In diesem Fall sollte den Codes die Nummer des Anhangs vorangestellt werden. Was Anhang IIIA anbelangt, so sollte(n) der/die entsprechend(n) Code(s) wie in Anhang IIIA - gegebenenfalls hintereinander - angegeben. Bestimmte Einträge des Basler Übereinkommens wie B1100, B3010 und B3020, sind, wie in Anhang IIIA angegeben, auf bestimmte Abfallströme beschränkt.“.


ANHANG II

„ANHANG VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

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ANHANG III

„ANHANG VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I.

Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:

1.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) (1)

2.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren (1)

3.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen (1)

4.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) (2)

5.

Aktualisierte allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

6.

Aktualisierte technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

7.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol (HCB), Mirex oder Toxaphen oder aus HCB als Industriechemikalie bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

8.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorophenyl)ethan (DDT) bestehen, dies enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (3)

9.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus unbeabsichtigt produzierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), Hexachlorbenzol (HCB) oder polychlorierten Biphenylen (PCB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

10.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Gebraucht- und Altreifen (4)

11.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus elementarem Quecksilber bestehen, und von Abfällen, die Quecksilber enthalten oder damit verunreinigt sind (4)

12.

Technischen Leitlinien für die umweltverträgliche Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen (4)

13.

Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen (4)

14.

Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten, Abschnitte 1, 2, 4 und 5 (4)

II.

Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:

Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott (5)

III.

Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen (6)

IV.

Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei (7)


(1)  Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9. bis 13. Dezember 2002).

(2)  Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

(3)  Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (27. November bis 1. Dezember 2006).

(4)  Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (17. bis 21. Oktober 2011).

(5)  Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

(6)  Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

(7)  Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.