20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/272 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte verhindert werden, dass registrierte Empfänger oder zugelassene Lagerinhaber zu Unrecht geltend machen können, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) die Bewilligung erhalten zu haben, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen.

(2)

Daher sollten registrierte Versender und zugelassene Lagerinhaber die Möglichkeit haben, über das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zu überprüfen, ob registrierte Empfänger oder zugelassene Lagerinhaber eine solche Bewilligung erhalten haben.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Es ist ausreichend Zeit vorzusehen, damit die Kommission in dem Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 Änderungen vornehmen kann.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird eine Ziffer iv) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„iv)

Angaben zum Code Wirtschaftsbeteiligter (Rolle), aus denen hervorgeht, ob einem registrierten Empfänger oder zugelassenen Lagerinhaber gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG die Bewilligung erteilt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen (Datengruppe 2.3 gemäß Anhang I Tabelle 2).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).