27.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/307 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Triclopyr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Triclopyr in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triclopyr in den Anhang aufgenommen wurde, weitere Studien zur Bestätigung der Bewertung des akuten und langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie des Risikos der Exposition von Wasserorganismen gegenüber dem Metaboliten 6-Chloro-2-pyridinol vorlegt.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Der Antragsteller legte dem berichterstattenden Staat Irland innerhalb der hierfür eingeräumten Frist zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen vor.

(4)

Die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen wurden von Irland bewertet. Es leitete seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 25. Januar 2011 bzw. am 22. November 2013 in Form zweier Addenda zum Entwurf des Bewertungsberichts zu.

(5)

Die Kommission stellte anhand der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen fest, dass ein nicht hinnehmbares Risiko für Vögel und Säugetiere nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Triclopyr Stellung zu nehmen.

(7)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein nicht hinnehmbares Risiko für Vögel und Säugetiere nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(8)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Triclopyr als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Vögeln und Säugetieren zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff zu ändern und insbesondere seine Verwendung einzuschränken.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Triclopyr enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Triclopyr enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 19. September 2015 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Triclopyr als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und laufen spätestens am 19. September 2016 aus.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/74/EG der Kommission vom 21. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr (ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 17).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 136 (Triclopyr), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen mit einer Verwendung von insgesamt höchstens 480 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

auf den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;

auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“