14.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/583 DER KOMMISSION

vom 13. April 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und hinsichtlich der Transparenz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) sind die Termine, zu denen die Mitgliedstaaten die Ausgabenerklärungen zu den genehmigten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums übermitteln müssen, sowie die jeweiligen Ausgabenzeiträume festgelegt.

(2)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums alle Zahlungen melden, die sie vor dessen Genehmigung in eigener Verantwortung an die Begünstigten geleistet haben. Das Gleiche gilt entsprechend auch im Falle der Änderung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(3)

Für Buchführungszwecke sollte klargestellt werden, dass die Erklärung über die Ausgaben von Zahlstellen vor Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums oder vor Genehmigung von dessen Änderung den gesamten in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten Zeiträumen entsprechen sollte. Außerdem sollten alle Ausgaben von Zahlstellen innerhalb des Zeitraums, in dem die Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums oder die Genehmigung von dessen Änderung erfolgt, zu dem Termin gemeldet werden, der für den entsprechenden Zeitraum in dem genannten Artikel festgelegt wurde.

(4)

Ferner sollte klargestellt werden, dass die in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegte Bestimmung für Abänderungen der Finanzierungspläne gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung nicht gilt.

(5)

Nach Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 umfassen die Angaben gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Beschreibung der aus den Fonds finanzierten und in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen. Der Anhang XIII sollte um die in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) festgelegten Stützungsregelungen ergänzt werden, da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erst ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(6)

Artikel 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sieht Abweichungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission (5) hinsichtlich des Zeitraums vor, innerhalb dessen die in jenem Artikel genannten Informationen auf der Website zugänglich bleiben sollten. Diese Bestimmung sollte zwecks Anwendung auf die Zahlen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geändert werden. Zur Sicherstellung der Kontinuität der Veröffentlichung sollte sie vorsehen, dass die Informationen bis zum 31. Mai 2015 oder bis zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 über die Zahlungen für das Haushaltsjahr 2014 auf der Website zugänglich bleiben.

(7)

Deshalb sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jedoch erfolgen alle Zahlungen, die die Zahlstellen nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bis zum Ende des letzten Zeitraums gemäß dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes vor Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet haben, unter der Verantwortung des Mitgliedstaats und werden der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung des betreffenden Programms gemeldet. Das Gleiche gilt entsprechend im Falle einer Änderung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit Ausnahme von Abänderungen von Finanzierungsplänen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.“

2.

Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 gilt jedoch weiterhin für Zahlungen, die für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 getätigt wurden. Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung bleiben die in jenem Artikel genannten Informationen bis zum 31. Mai 2015 oder bis zur Veröffentlichung gemäß Artikel 59 Absatz 2 dieser Verordnung der Informationen über die im Haushaltsjahr 2014 getätigten Zahlungen auf der Website zugänglich.“

3.

In Anhang XIII wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vorgesehenen Stützungsregelungen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28).