14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/4


VERORDNUNG (EU) 2016/27 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und gemäß deren Anhang III Kapitel B haben die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen über die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien auf ihrem Hoheitsgebiet zu übermitteln, und die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel eine Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen.

(3)

Die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben vereinbart, dass die Aufgaben der Erstellung und Veröffentlichung des zusammenfassenden Jahresberichts der Union über die Überwachung und Testung von Wiederkäuern auf transmissible spongiforme Enzephalopathien von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übertragen werden. Daher sollte Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, insbesondere solcher, die von anderen Tieren als Wiederkäuern stammen, an bestimmte Nutztiere.

(5)

Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht zugleich vor, dass die Verfütterung von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln an andere Nutztiere als Wiederkäuer, einschließlich Tieren in Aquakultur, zulässig ist.

(6)

Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Da Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel in Futtermitteln für alle anderen Nutztiere als Wiederkäuer verwendet werden dürfen, sollte die obige Bestimmung nicht für Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel gelten. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden, so dass Fischmehl von dieser Bestimmung ausgenommen ist.

(7)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die solches Protein enthalten, nur zulässig ist, wenn sie für Verwendungszwecke bestimmt sind, die nicht gemäß jener Verordnung verboten sind, und wenn vor der Ausfuhr eine schriftliche Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des ausführenden Mitgliedstaats oder der Kommission und der zuständigen Behörde des einführenden Drittlands getroffen wird, die eine Verpflichtungserklärung des einführenden Drittlands umfasst, dass dieses sich an den geplanten Verwendungszweck hält und das verarbeitete tierische Protein oder die solches Protein enthaltenden Produkte nicht für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbotene Verwendungszwecke wieder ausführt.

(8)

Das ursprüngliche Ziel dieser Bestimmung war es, in einer Zeit, in der die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) epidemische Ausmaße in der Union angenommen hatte und der europäische Kontinent global gesehen am stärksten betroffen war, die Ausbreitung von BSE einzudämmen. Mittlerweile hat sich die BSE-Situation in der Union jedoch erheblich verbessert. Im Jahr 2013 wurden sieben BSE-Fälle in der Union gemeldet und 2014 waren es elf Fälle, gegenüber 2 166 gemeldeten Fällen im Jahr 2001 und 2 124 gemeldeten Fällen im Jahr 2002. Diese Verbesserung der BSE-Situation in der Union spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass mittlerweile 20 EU-Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) in der zuletzt geänderten Fassung anerkannt sind.

(9)

Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Anforderung, dass als Voraussetzung für die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten eine schriftliche Vereinbarung mit dem einführenden Drittland zu schließen ist, und das Verbot der Verfütterung solcher Produkte an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, in Drittländern sollten daher gestrichen werden.

(10)

Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt ist, und solches verarbeitetes Protein enthaltenden Mischfuttermitteln fest; vorgesehen sind eine vollständige Trennung zwischen Material von Wiederkäuern und Material von Nichtwiederkäuern auf jeder Stufe der Herstellungskette sowie regelmäßige Probenahmen und Analysen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Diese Bedingungen sollten auch für verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gelten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, um zu gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau von ausgeführtem verarbeiteten Protein und solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ebenso hoch ist wie das Sicherheitsniveau der entsprechenden im Gebiet der Europäischen Union verwendeten Produkte.

(11)

Da Heimtierfutter und Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich Erzeugnisse aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetieren, bzw. ausschließlich Heimtierfutter hergestellt werden, sollte die Bedingung, dass die Ausfuhr nur Betrieben gestattet ist, die die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, nicht für Heimtierfutter und Fischmehl gelten.

(12)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL B

ERFORDERNISSE HINSICHTLICH BERICHTERSTATTUNG UND AUFZEICHNUNG

I.   VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

A.   Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind

1.

Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

2.

Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: ‚unter 24 Monate alt‘, Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie ‚über 155 Monate alt‘.

3.

Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

4.

Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.

5.

Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.

6.

Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben.

7.

Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.

8.

Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das entweder positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.1 unterzogen wurde oder das einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.2 unterzogen wurde.

B.   Berichtszeiträume

Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die im von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vereinbarten Format monatlich oder — was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt — vierteljährlich an die Kommission zu übermitteln sind (und die die Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet), kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen.

II.   ANGABEN, DIE IM ZUSAMMENFASSENDEN JAHRESBERICHT DER UNION ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

Die Zusammenfassung der Union wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I Abschnitt A für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

Ab dem 1. Januar 2016 analysiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in Teil I festgelegten Angaben und veröffentlicht bis Ende November einen zusammenfassenden Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in der Union.

III.   AUFZEICHNUNGEN

1.

Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang die Aufzeichnungen mit den in Teil I Abschnitt A genannten Angaben auf.

2.

Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.“

Artikel 2

In Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.“

Artikel 3

In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung:

„ABSCHNITT E

Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten

1.

Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten ist verboten.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist.

2.

Die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)

das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden oder die aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen stammen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind;

b)

die Mischfuttermittel, die das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, stammen aus zugelassenen Betrieben, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e verzeichnet sind, und sind gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet.

3.

Die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen gelten nicht für:

a)

Heimtierfutter, das verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;

b)

Fischmehl und Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl enthalten.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).