1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/1


VERORDNUNG (EU) 2016/465 DES RATES

vom 31. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/183/GASP über restriktive Maßnahme gegen die Demokratische Volksrepublik Korea vorgesehen sind, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP aufgehoben und ersetzt wurde.

(2)

Am 31. März 2016 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2016/475 (3) an, mit dem die Korea National Insurance Corporation (KNIC) in die Liste aufgenommen wird und der einige Ausnahmenregelungen vorsieht, damit EU-Personen und -Organisationen die Versicherungsleistungen der KNIC für Tätigkeiten in Nordkorea in Anspruch nehmen können. Der Rat beschloss außerdem, dass es EU-Personen gestattet sein sollte, Zahlungen von der KNIC zu erhalten, die auf solchen Versicherungen beruhen oder im Hinblick auf Schäden erfolgen, die im Unionsgebiet verursacht wurden. Darüber hinaus gestattet der Beschluss (GASP) 2016/475 die Freigabe von Geldern der KNIC, die für Zahlungen aufgrund von früheren Verträgen erforderlich sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die Korea National Insurance Corporation (KNIC) genehmigen, soweit dies für die Prämienzahlung im Rahmen eines Versicherungsvertrags mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen natürlichen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich ist, sofern die Zahlung:

a)

ausschließlich zum Zweck von Tätigkeiten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen natürlichen Person, Organisation oder Einrichtung in Nordkorea erfolgt, die nicht nach dieser Verordnung verboten sind;

b)

weder direkt noch indirekt einer in Anhang IV, V oder Va aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung — außer der KNIC — zugutekommt.

(2)   Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene natürliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen kann bzw. können vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, Zahlungen von KNIC erhalten. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Zahlung:

a)

aufgrund eines Vertrags für Versicherungsdienstleistungen Absatz 1 Buchstabe a oder aufgrund eines Vertrags für von KNIC erbrachte Versicherungsdienstleistungen im Hinblick auf Schäden, die im Unionsgebiet von einer der Parteien eines solchen Vertrags verursacht wurden;

b)

nicht direkt oder indirekt eine in Anhang IV, V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung begünstigt;

c)

nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeit beitragen wird und

d)

nicht die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen der KNIC außerhalb Nordkoreas zur Folge hat.

(3)   Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind nicht erforderlich, wenn die Zahlung an oder durch die KNIC für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats in Nordkorea erforderlich ist.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der KNIC unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für eine Zahlung der KNIC verwendet werden, die aufgrund eines vor dem 1. April 2016 geschlossenen Vertrags fällig ist;

b)

der Vertrag weder direkt noch indirekt mit nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten verbunden ist;

c)

die Zahlung weder direkt noch indirekt einer in Anhang IV, V oder Va aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung — außer der KNIC — zugutekommt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/475 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 34 dieses Amtsblatts).