2.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/482 DER KOMMISSION

vom 1. April 2016

zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3), insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission (4) findet die öffentliche Intervention für Magermilchpulver bis zum 30. September 2016 Anwendung.

(2)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten am 1. April 2016 gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgelegten Mitteilungen liegt die Gesamtmenge des seit dem 1. Januar 2016 zur Intervention zu Festpreisen angebotenen Magermilchpulvers offensichtlich über der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Höchstmenge von 109 000 Tonnen. Daher sollten die Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen für den am 30. September 2016 endenden Interventionszeitraum beendet werden, sollte für die den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am 31. März 2016 angebotenen Mengen ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden und sollten die am und nach dem 1. April 2016 bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eingegangenen Angebote abgelehnt werden.

(3)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird das zur Intervention angebotene Magermilchpulver in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg geliefert. Daher sollten angebotene Magermilchpulvermengen, auf die ein Zuteilungskoeffizient angewendet wurde, auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 muss ein Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver eingeleitet werden.

(5)

Titel II Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 enthält die Vorschriften, die eingehalten werden müssen, wenn die Kommission die Interventionsankäufe von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Wege einer Ausschreibung eröffnet.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 sollten die Fristen für die Einreichung von Angeboten festgelegt werden.

(7)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 sollte die Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die Interventionsstellen der Kommission alle zulässigen Angebote mitteilen.

(8)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten für die Mitteilungen an die Kommission die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5) nutzen.

(9)

Da die Interventionsstellen die Anbieter unmittelbar nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung über die Beendung der Interventionsankäufe zu Festpreisen und den Zuteilungskoeffizienten in Kenntnis setzen müssen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beendung der Interventionsankäufe zu Festpreisen

(1)   Die Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen werden für den am 30. September 2016 endenden Interventionszeitraum beendet.

Die Gesamtmengen der Angebote für Magermilchpulver im Rahmen der Intervention, die die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am 31. März 2016 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem Zuteilungskoeffizienten von 60,09 % multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.

(2)   Bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am und nach dem 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 eingegangene Angebote zu Festpreisen werden abgelehnt.

Artikel 2

Eröffnung der Ausschreibung

Die Interventionsankäufe im Rahmen einer Ausschreibung für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinausgehen, laufen bis 30. September 2016 unter den in Titel II Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 3

Einreichung von Angeboten

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Einzelausschreibung endet am 19. April 2016 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Frist für die Einreichung der Angebote für nachfolgende Einzelausschreibungen endet jeweils am ersten und dritten Dienstag des Monats um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Interventionsstellen (6) einzureichen.

Artikel 4

Mitteilung an die Kommission

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 an dem Tag, an dem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung die Frist für die Einreichung der Angebote endet, spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) erfolgen.

Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 28).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(6)  Die Anschriften der Interventionsstellen sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/agriculture/milk/policy-instruments/index_de.htm.