15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/76


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1153 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Reserve gebildet, um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.

(2)

Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (2) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(3)

Der im Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission vorgesehene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor beläuft sich auf 450,5 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2016 auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Stützungsregelungen angewandt werden.

(4)

Die Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission festgesetzten Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben lassen erkennen, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

(5)

Die Kommission hat am 22. März 2016 gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen in Bezug auf das Kalenderjahr 2016 (4) angenommen.

(6)

Das Europäische Parlament und der Rat haben diesen Anpassungssatz nicht bis zum 30. Juni 2016 festgesetzt. Deshalb legt die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Anpassungssatz mit einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet hiervon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

(7)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den Anpassungssatz bis zum 1. Dezember 2016 anpassen, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen. Liegen neue Erkenntnisse vor, wird die Kommission diese berücksichtigen und im Rahmen des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans 2017 bis zum 1. Dezember 2016 eine Durchführungsverordnung zur Anpassung des Anpassungssatzes erlassen.

(8)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die unter das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus innerhalb bestimmter Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die im betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der mit der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen nach den Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2016 vorgelegten Beihilfeantrags über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um den Anpassungssatz von 1,366744 % gekürzt.

2.   Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Kroatien keine Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  COM(2016) 159 final.