31980R3510

Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen

Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1980 S. 0001 - 0056
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 12 S. 0168
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Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission

vom 23. Dezember 1980

über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Festsetzung eines für mehrere Jahre geltenden Schemas allgemeiner Zollpräferenzen und zu dessen Anwendung auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1981 [1], insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern und -gebieten [2], insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3321/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Entwicklungsländern im Jahr 1981 [3], insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Gesamtheit der durch die vorgenannten Verordnungen erfaßten Waren müssen Regeln sowohl über die Voraussetzungen, unter denen diese Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren erwerben, als auch über den Nachweis dieser Eigenschaft und das Verfahren zu ihrer Überprüfung festgesetzt werden. Es erscheint zweckmäßig, dafür die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3067/79 vom 20. Dezember 1979 [4] über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen zu übernehmen; es empfiehlt sich, an dieser Verordnung mit Rücksicht auf die gewonnene Erfahrung einige Änderungen vorzunehmen.

Der Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 16. Dezember 1980 über die Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1981 (80/1185/EGKS) [5], sieht vor, daß der Begriff der Ursprungswaren nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 [6] über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung fetstgelegt wird. Die hierfür anzuwendenden Regeln müssen dieselben sein, wie sie für die anderen Waren vorgesehen sind.

Für Länder, bei denen einige Waren vorher nicht in den Genuß von Zollpräferenzen gelangt sind, sind Übergangsvorschriften vorzusehen.

Diese Verordnung entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Artikel 1

(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die von der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen gelten als Ursprungswaren eines präferenzbegünstigten Landes, wenn sie im Sinne von Artikel 5 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind:

a) Waren, die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind;

b) Waren, die in diesem Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Die in Liste C aufgeführten Waren sind von der Anwendung dieser Verordnung ausgeschlossen.

Artikel 2

Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) gelten als in einem begünstigten Land "vollständig erzeugt":

a) mineralische Waren, die in diesem Land aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;

b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;

d) Waren, die von dort gehaltenen Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

f) Waren der Seefischerei und andere auf der See von Schiffen dieses Landes gewonnene Waren;

g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Waren hergestellt worden sind;

h) Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen;

j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter Buchstaben a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Artikel 3

(1) Für die Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b) gelten als ausreichend:

a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere als die für jede verwendete Ware zutreffende Nummer einzuordnen sind; davon ausgenommen sind jedoch die in der Liste A aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sondervorschriften für diese Liste Anwendung finden;

b) die in der Liste B aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.

Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachstehend Zolltarifschema genannt) zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.

(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch sind, entspricht.

(3) Für die Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b) gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht aureichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in dieser Verordnung festge- legten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 4

Bestimmen die in Artikel 3 genannten Listen A und B, daß die in einem begünstigten Land hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet, so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen:

- einerseits

für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen werden kann: der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr,

für Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nachweisbar für diese Waren im Gebiet des Staates gezahlte Preis, in dem die Herstellung erfolgt;

- andererseits

der Preis der hergestellten Waren "ab Werk", abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden inneren Abgaben.

Artikel 5

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) Waren, die über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden, auch wenn eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung in diesen Ländern erfolgt; sofern die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschließlich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter Zollüberwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zu- stands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die über das Gebiet Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise nach der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sofern die Waren in diesen Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben, dort nicht in den freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, daß den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft folgende Papiere vorgelegt werden:

a) ein beweiskräftiges in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung über das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- oder Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,

- die Bescheinigung über die Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt der Waren stattgefunden hat;

c) notfalls alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 6

(1) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1, wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt ist, und sofern dieses Land der Gemeinschaft über die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren leistet.

(2) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung, die mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete), kommen jedoch, wenn es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren mit einem Wert von nicht mehr als 1420 ERE [7] je Sendung enthalten, in der Gemeinschaft bei Vorlage eines Vordrucks APR in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1, sofern die im vorstehenden Absatz vorgesehene Verwaltungshilfe unter den gleichen Voraussetzungen auch auf diesen Vordruck Anwendung findet.

(3) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1, wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind und Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, findet das in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung. Die in Artikel 27 Absatz 1 genannte Frist wird auf 8 Monate verlängert.

(4) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 wird eine zerlegte Ware der Kapitel 84 und 85 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die vollständige Ware vorgelegt wird.

(5) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

(6) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswaren, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamtwerts der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 7

(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ist innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes der Zollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen, bei der die Waren abgefertigt werden.

(2) Usprungszeugnisse nach Formblatt A, die den Zoll- behörden in der Gemeinschaft nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Bestimmungen über die allgemeinen Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden in der Gemeinschaft die Ursprungszeugnisse annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind.

Artikel 8

Im einführenden Mitgliedstaat ist das Ursprungszeugnis den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Die Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 erfüllen.

Artikel 9

(1) Die Gemeinschaft wendet die Bestimmungen über Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder ohne Ausfüllung eines Vordrucks APR auf Ursprungswaren an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und wenn angemeldet wird, daß sie den für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen entsprechen, und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht.

(2) Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge der Waren vermuten läßt, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

Der Gesamtwert dieser Waren darf außerdem 90 ERE bei Kleinsendungen und 285 ERE bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht überschreiten.

Artikel 10

(1) Waren, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, gelangen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1, sofern sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungs waren des begünstigten Ausfuhrlandes anerkannt zu werden, und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft der Beweis erbracht wird,

a) daß ein Ausführer diese Waren unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das ausstellende Land gesandt hat;

b) daß dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) daß die Waren in dem Zustand in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;

d) daß die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden in der Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen. Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung müssen darin angegeben sein. Im Bedarfsfall kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Voraussetzungen verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen oder handwerklichen Charakters, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind solche Ausstellungen, die zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen veranstaltet werden.

Artikel 11

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erledigung der Einfuhrförmlichkeiten für die Wären vorgelegten Unterlagen ist das Ursprungszeugnis nicht allein schon aus diesem Grund ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß es sich auf die gestellten Waren bezieht.

Artikel 12

(1) Die nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Vordrucke APR erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder den Vordruck APR an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück und geben dabei die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, fügen sie diese dem Teilstück 1 des Vordrucks APR bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis oder in dem Vordruck schließen lassen.

Beschließen sie, die Anwendung der Bestimmungen über die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so bieten die Zollbehörden in der Gemeinschaft dem Einführer die Freigabe der Waren vorbehaltlich notwendig erachteter Sicherungsmaßnahmen an.

Artikel 13

Die dieser Verordnung beigefügten Erläuterungen, die Listen A, B und C, das Muster des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und das Muster des Vordrucks APR sind Bestandteil dieser Verordnung

TITEL II

Artikel 14

Bei der Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 beachten die begünstigten Länder die Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und über die Bedingungen für die Verwendung der Vordrucke APR sowie über die in den folgenden Artikeln geregelte Zusammenarbeit der Verwaltungen oder sorgen für deren Einhaltung.

Abschnitt I

Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A

Artikel 15

(1) Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines dazu befugten Vertreters ausgestellt.

(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden kann.

Artikel 16

Die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes achtet darauf, daß der Vordruck des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

Artikel 17

Das Ursprungszeugnis muß mit dem im Anhang beigefügten Muster übereinstimmen.

Das Zeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

Falls ein Ursprungszeugnis mehrere Kopien umfaßt, so darf nur das erste Blatt als Original mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.

Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein.

Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Das Ursprungszeugnis ist in Englisch oder Französisch abzufassen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Artikel 18

Da das Ursprungszeugnis das Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 ist, obliegt es der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes, die zur Prüfung des Ursprungs der Waren und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

Artikel 19

(1) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungswaren dieses Landes im Sinne des Titels dieser Verordnung angesehen werden können.

(2) Die Unterschrift in Feld 11 des Ursprungszeugnisses muß handschriftlich geleistet werden.

(3) Zur Prüfung, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllt ist, kann die zuständige Regierungsbehörde alle Beweismittel verlangen oder jede ihr zweckdienlich erscheinende Kontrolle durchführen.

(4) Die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Landes lehnt die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ab, wenn aus den ihr vorgelegten Unterlagen hervorgeht, daß die Waren, auf die es sich bezieht, nicht für die Gemeinschaft oder ein Präferenzen gewährendes Land bestimmt sind, das die gleichen wie die im Titel I dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften anwendet.

Artikel 20

Das Ursprungszeugnis steht dem Ausführer zur Verfügung, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 21

Das Ausfüllen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt; in Feld 12 ist jedoch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder einer ihrer Mitgliedstaaten als Einfuhrland anzugeben.

Artikel 22

Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A können stets durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle in der Gemeinschaft geschieht, bei der sich die Waren befinden.

Artikel 23

(1) Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.

(2) Die zuständige Regierungsbehörde kann ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Ware ein Ursprungszeugnis ausgestellt worden ist.

Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 des Formblatts A den Vermerk "DÉLIVRÉ A POSTERIORI" oder "ISSUED RETROSPECTIVELY" tragen.

Artikel 24

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die es ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Diese Zweitausfertigung ist in Feld 4 des Formblatts A mit dem Vermerk "DUPLICATA" oder "DUPLICATE", mit dem Ausstellungsdatum und der Seriennummer des Originalursprungszeugnisses zu versehen.

Zur Anwendung von Artikel 7 gilt die Zweitausfertigung vom Zeitpunkt der Ausstellung des Originals an.

Abschnitt II

Ausstellung der Vordrucke APR

Artikel 25

(1) Der Vordruck APR muß mit dem im Anhang beige fügten Muster übereinstimmen.

2. Der Vordruck APR hat das Format 210 × 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.

Die an dem Vordruck APR angebrachten Bemerkungen müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein.

Jeder Vordruck trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

(3) Für jede Sendung ist ein Vordruck APR auszustellen.

(4) Der Vordruck ist vom Ausführer oder unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen. Er ist in Englisch oder Französisch abzufassen; wird er handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. Die Unterschrift in Feld 6 des Vordrucks muß handschriftlich geleistet werden.

(5) Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrland unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für "Ursprungswaren" überprüft worden, kann der Ausführer in Feld 7 "Bemerkungen" des Vordrucks APR auf diese Überprüfung hinweisen.

Abschnitt III

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 26

Die begünstigten Länder teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung der Ursprungszeugnisse zuständigen Regierungsbehörden sowie die Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 27

(1) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung aufgrund von Titel I Artikel 12 gestellt werden ist, ist diese Überprüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. der Vordruck APR, deren Ordnungsmäßigkeit in Zweifel gezogen worden sind, die tatsächlich ausgeführten Waren betrifft, und ob auf diese Waren tatsächlich die Bestimmungen über die Präferenzen im Sinne des Artikels 1 Anwendung finden können.

(2) Ist im Falle von begründeten Zweifeln nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzurei chende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der Nachprüfung den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht so bald wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird, oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren zuläßt, so lehnen diese Behörden die Gewährung der allgemeinen Zollpräferenzen ab, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(3) Für die nachträgliche Überprüfung der Ursprungs zeugnisse nach Formblatt A müssen die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbe züglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regie rungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes minde stens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 28

(1) Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden die in Absatz 3 des Artikels 1 und Absatz 2 des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3321/80 des Rates vorgesehenen Echtheitsbescheinigungen in Feld 7 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A gemäß dieser Verordnung erteilt.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 bestehen aus der in Absatz 3 genannten Warenbeschreibung und werden mit dem Stempelabdruck der Behörde und mit der handschriftlichen Unterschrift der Beamten versehen, die zur Bestätigung der Echtheit der Warenbeschreibung in Feld 7 ermächtigt worden sind.

(3) Die in Feld 7 des Ursprungszeugnisses vorgesehene Warenbeschreibung lautet, je nach Sachlage, wie folgt:

- "Tabac brut ou non fabriqué du type Virginia" oder "Unmanufactured tobacco, Virginia type"

- "eau-de-vie d'Agave, Tequila‘ en récipients contenant deux litres ou moins" oder "agave brandy "Tequila", in containers holding 2 litres or less".

(4) Die im Jahr 1980 gültigen Echtheitsbescheinigungen können weiterhin verwendet werden.

Artikel 29

(1) Die begünstigten Länder übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bezeichnungen, Anschriften und Muster der Stempelabdrücke der staatlichen Behörden, die zur Abgabe der Bescheinigungen nach Artikel 28 ermächtigt sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Unter Abweichung von den Vorschriften des Artikels 28 Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Vorschriften des Artikels 28 Absatz 3 sowie des vorstehenden Absatzes 1 entfällt die nach Artikel 28 Absatz 3 durch die zuständige Behörde abzugebende Bescheinigung der Echtheit der Warenbeschreibung in Feld 7 des Ursprungszeugnisses, wenn die zur Ausstellung des Ursprungszeugnisses befugte Behörde dieselbe ist, die zur Abgabe der Echtheitsbescheinigung ermächtigt ist.

Artikel 30

Die Vorschriften von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sind nur insoweit anwendbar, als Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte, Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Präferenzen gleichartige Bestimmungen wie die vorgenannten anwenden.

Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Annahme dieser Bestimmungen durch den oder die betreffenden Staaten und teilt ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 6 Absatz 3 genannten Vorschriften sowie gleichartiger durch den oder die betreffenden Staaten erlassener Bestimmungen mit.

Artikel 31

(1) Für die in Absatz 2 aufgeführten Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die für diese Waren gewährten Zollpräferenzen unterwegs sind oder sich in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung, in einem Zollager oder in einer Freizone befinden, können unbeschadet des Artikels 8 dieser Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Unterlagen über die direkte Beförderung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkraft treten dieser Verordnung vorgelegt werden.

(2) Die Vorschriften von Absatz 1 finden auf die in Anhang I genannten Waren Anwendung.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1981.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1980

Für die Kommission

Étienne Davignon

Mitglied der Kommission

[1] ABl. Nr. L 354 vom 29. 12. 1980, S. 114.

[2] ABl. Nr. L 354 vom 29. 12. 1980, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 354 vom 29. 12. 1980, S. 82.

[4] ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1979, S. 1.

[5] ABl. Nr. L 354 vom 29. 12. 1980, S. 202.

[6] ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

[7] In Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 vom 23. November 1978 lautet der Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in nationalen Währungen wie folgt:Die sich aus der Umrechnung von Europäischen Rechnungseinheiten in nationale Währungen ergebenden Beträge können abgerundet werden.

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ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1 — zu Artikel 1:

Der Begriff "in einem begünstigten Land" umfaßt auch die Hoheitsgewässer.

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen ihre Fischfänge be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets des begünstigten Landes, dem sie angehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

Anmerkung 2 — zu Artikel 1:

Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware des begünstigten Landes ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet werden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 3 — zu Artikel 1:

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.

Anmerkung 4 — zu Artikel 2 Buchstabe f):

Der Begriff "Schiffe dieses Landes" gilt nur für Schiffe:

- die in einem begünstigten Staat im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

- die die Flagge eines begünstigten Staates führen,

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Eigentum einer Gesellschaft sind, deren Hauptniederlassung im Gebiet des begünstigten Landes liegt, und bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrats und die Mehr zahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes sind, wenn sich außer dem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand des begünstigten Staates, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieses Staates befindet,

- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes besteht,

- deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes besteht.

Anmerkung 5 — zu Artikel 4:

Als Preis "ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Beoder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren.

Als Zollwert gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.

Anmerkung 6

Der in dieser Verordnung verwendete Begriff "Ware" umfaßt auch die Begriffe "Artikel", "Erzeugnis", "Material" und jeden anderen gleichartigen Ausdruck.

Anmerkung 7

1. Das oder die in Anwendung der Artikel 6 oder 22 dieser Verordnung als Ersatz ausgestellte(n) Ursprungszeugnis(s)e nach Formblatt A gilt (gelten) als endgültiges Ursprungszeugnis für die darin beschriebenen Waren. Das Ersatzzeugnis wird aufgrund eines schriftlichen Antrags des Einführers ausgestellt.

2. In dem Ersatzzeugnis muß der Staat angegeben sein, der als Ursprungsland dieser Waren gilt. Im Feld 4 ist eine der folgenden Angaben "replacement certificate", "certificat de remplacement" zu machen und es sind das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Ursprungszeugnisses sowie seine Seriennummer anzugeben. In den Feldern 3 bis 9 und 12 sind sämtliche auf dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen und sich auf die wiederausgeführten Waren beziehenden Angaben auf das oder die Ersatzzeugnisse zu übertragen.

3. Die Zollstelle, welche die Ersatzausstellung vornimmt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis muß mindestens 2 Jahre durch die betreffende Zollstelle aufbewahrt werden.

4. Eine Photokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

Anmerkungen zu den Listen A und B

1. Die Listen enthalten einige Waren, die zwar selbst nicht präferenzberechtigt sind, aber bei der Herstellung von präferenzberechtigten Waren verwendet werden können.

2. Die Bezeichnung der Waren in der zweiten Spalte entspricht der Bezeichnung für die betreffende Nummer des Zolltarifschemas.

Steht in der ersten Spalte der Listen vor einer Nummer des Zolltarifschemas ein "ex", so findet die entsprechende Bestimmung nur auf die in der zweiten Spalte bezeichneten Waren Anwendung.

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LISTE A

Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer des Zolltarifschemas führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

Hergestellte Ware | Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen | Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind |

Tarifnummer | Warenbezeichnung |

03.02 | Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart | Trocknen, Salzen, Einlegen in Salzlake von Fischen; Räuchern von Fischen, auch bei gleichzeitigem Garkochen | |

07.02 | Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren | Gefrieren von Gemüse und Küchenkräutern | |

07.03 | Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet | Einlegen von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnr. 07.01 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen | |

07.04 | Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet | Trocknen und Zerkleinern von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03 | |

08.10 | Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker | Einfrieren von Früchten | |

08.11 | Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet | Einlegen von Früchten der Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen | |

08.12 | Früchte (ausgenommen solche der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet | Trocknen von Früchten | |

ex 11.04 | Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 oder von Früchten des Kapitels 8 | Herstellen aus trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 oder aus Früchten des Kapitels 8 | |

15.04 | Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert | Herstellen der Waren der Kapitel 2 und 3 | |

15.06 | Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) | Herstellen aus Waren des Kapitels 2 | |

ex 15.07 | Fette; pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert, ausgenommen Holzöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl, Elaeococcaöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs und ausgenommen Öle zu anderen technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | Herstellen aus Waren der Kapitel 7 und 12 | |

16.02 | Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Waren des Kapitels 2 | |

16.04 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz | Herstellen aus Waren des Kapitels 3 | |

16.05 | Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Waren des Kapitels 3 | |

ex 17.01 | Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder gefärbt | Herstellen aus Waren aller Art | |

17.02 | Andere Zucker, fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert | Herstellen aus Waren aller Art | |

ex 17.03 | Melassen, aromatisiert oder gefärbt | Herstellen aus Waren aller Art | |

17.04 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt | Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 | |

18.04 | Kakaobutter, einschließlich Kakaofett | | Herstellen aus Kakaobohnen, die Ursprungswaren sind |

18.06 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen | Herstellen aus Saccharose oder unter Verwendung von Waren der Tarifnrn. 18.01 bis 18.05, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware überschreitet | |

ex 19.02 | Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt von Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen | Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen, Fleisch, Milch oder Zucker | |

19.04 | Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer) | Herstellen aus allen Waren | |

19.05 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen) | Herstellen aus allen Waren | |

19.07 | Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen | Herstellen aus Waren des Kapitels 11 | |

19.08 | Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao | Herstellen aus Waren des Kapitels 11 | |

20.01 | Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker | | Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 7 oder 8 |

20.02 | Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht | | Herstellen aus Ursprungswaren des Kapitels 7 |

20.03 | Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker | | Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8 oder 17 |

20.04 | Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | | Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8 oder 17 |

20.05 | Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker | | Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8 oder 17 |

20.06 | Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol | | Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8, 9, 17 oder 22 |

20.07 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker | | Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 7, 8 oder 17 |

21.04 | Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel | | Herstellen unter Verwendung von Tomatenmark, dessen Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

21.05 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen | Herstellen aus Waren der Tarif-nr. 20.02 | |

ex 21.07 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt | Herstellen aus Waren aller Art | |

22.02 | Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07 | Herstellen aus Fruchtsäften | |

22.09 | Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o, un-vergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05 | |

23.07 | Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art | Herstellen aus Getreide und Getreideerzeugnissen, Fleisch, Milch, Zucker und Melasse | |

ex 24.02 | Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak | | Herstellung, bei der mindestens 70 v. H. der Menge der verwendeten Waren der Tarifnr. 24.01 Ursprungswaren sind |

ex 28.38 | Aluminiumsulfat | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 28.20 | |

30.03 | Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin | Herstellen aus aktiven Substanzen | |

ex 30.04 | Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen, zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken | | Herstellen aus medikamentösen Ursprungsstoffen |

31.05 | Andere Düngemittel; Waren des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

32.06 | Farblacke | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 32.04 und 32.05 | |

32.07 | Andere Farbmittel; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden | Mischen von Oxiden oder Salzen des Kapitels 28 mit Füllstoffen wie z. B. Bariumsulfat, Kreide, Bariumkarbonat und Satinweiß | |

32.10 | Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen oder zur Unterhaltung, in Tuben, Töpfen, Fläsch-chen, Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen, auch in Täfelchen; alle diese in Zusammenstellungen, auch mit Pinseln, Wischern, Näpfchen oder anderem Zubehör | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 32.04 bis 32.09 | |

32.12 | Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 32.09 | |

ex 33.06 | Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen Zwekken | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 33.01 | |

34.01 | Seifen; als Seifen verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 34.02 oder 34.05 | |

ex 35.07 | Zubereitungen zum Klären von Bier, aus Papain und Bentonit; enzymatische Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 36.08 | Waren aus leicht entzündlichen Stoffen | Herstellen aus leicht entzündlichen Stoffen | |

37.01 | Lichtempfindliche photografische Platten und Planfilme (ausgenommen Papiere, Karten oder Gewebe), nicht belichtet | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 37.02 | |

37.02 | Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 37.01 | |

37.04 | Lichtempfindliche photografische Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt (Negative oder Positive) | Herstellen aus Waren der Tarif-nrn. 37.01 und 37.02 | |

38.11 | Desinfektionsmittel, Insekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Herbicide, Keimhemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

38.12 | Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

38.13 | Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweißen aus Metall und anderen Stoffen; Überzugmassen und Füllmassen für Schweißelektroden und Schweißstäbe | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

38.14 | Antiklopfmittel, Antioxydantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

38.15 | Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger | | Herstellen unter Verwendung von Waten, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

38.17 | Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

38.18 | Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten. Ware nicht überschreitet |

ex 38.19 | Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Fuselöle und DippelölNaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der NaphthensäurenSulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der SulfonaphthensäurenPetroleumsulfanate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre SalzeAlkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-GemischeIonenaustauscher | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 38.19 (Fortsetzung) | KatalysatorenAbsorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen RöhrenFeuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste MassenGasreinigungsmasseGraphierte, metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen, in Form von Platten, Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen, ausgenommen Waren aus künstlichem Graphit der Tarifnr. ex 38.01Sorbit, anderes als Sorbit der Tarifnr. 29.04Ammoniakwasser oder Rohammoniak das beim Reinigen von Leucht- oder Kokereigas anfällt | | |

ex Kapitel 39 | Gewebe, die in Anwendung der Vorschrift 2 A zu Kapitel 59 nicht zur Tarifnr. 59.08 gehören | | Herstellen aus Garnen |

ex 39.02 | Polimerisationserzeugnisse | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 39.07 | Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen sowie Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

40.05 | Platten, Blätter und Streifen, aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, ausgenommen "smoked sheets" und "crepe sheets" der Tarifnrn. 40.01 und 40.02; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk, dem vor oder nach der Koagulation Ruß (auch mit Mineralöl) oder Kieselsäureanhydrid (auch mit Mineralöl) zugesetzt ist, in beliebigen Formen | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 41.02 | Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder -und Leder von anderen Einhufern, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Ta-rifnr. 41.06 oder 41.08 | Gerben von Rohhäuten der Tarifnr. 41.01 | |

ex 41.03 | Schaf- und Lammleder, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnr. 41.06 oder 41.08 | Gerben von Rohhäuten der Tarifnr. 41.01 | |

ex 41.04 | Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnr. 41.06 oder 41.08 | Gerben von Rohhäuten der Tarifnr. 41.01 | |

ex 41.05 | Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnr. 41.06 oder 41.08 | Gerben von Rohhäuten der Tarifnr. 41.01 | |

41.08 | Lackleder und metallisiertes Leder | | Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnrn. 41.02 bis 41.06 (ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar), wenn der Wert der verwendeten Leder 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

43.03 | Waren aus Pelzfellen | Herstellen aus Pelzfellen in Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen der Tarifnr. ex 43.02 | |

ex 44.21 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel aus Holz, vollständig, ausgenommen aus Faserplatten | | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |

ex 44.28 | Holz, für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holzdraht | |

45.03 | Waren, aus Naturkork hergestellt | | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 45.01 |

ex 48.07 | Papier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoch nicht anderweit bedruckt, in Rollen oder Bogen | | Herstellen aus Papierhalbstoff |

48.14 | Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

48.15 | Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten | | Herstellen aus Papierhalbstoff |

ex 48.16 | Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

49.09 | Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 49.11 | |

49.10 | Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 49.11 | |

50.04 [2] | Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 50.01 |

50.05 [2] | Garne aus Schapp- oder Bourretteseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 50.03, weder gekrempelt, noch gekämmt |

ex 50.07 [2] | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Katgutnachahmungen aus Seide | | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 50.01 und aus Waren der Tarifnr. 50.03, weder gekrempelt noch gekämmt |

50.09 [3] | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.02 und 50.03 |

51.01 [2] | Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

51.02 [2] | Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

51.03 [2] | Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

51.04 [3] | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02) | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

52.01 | Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne), einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen; metallisierte Garne aus Spinnstoffen | | Herstellen aus chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen, weder gekrempelt noch gekämmt |

52.02 | Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnr. 52.01, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken | | Herstellen aus chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen |

53.06 [2] | Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.01 und 53.03 |

53.07 [2] | Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.01 und 53.03 |

53.08 [2] | Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus feinen Tierhaaren, nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02 |

53.09 [2] | Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus groben Tierhaaren der Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar, nicht bearbeitet, der Tarifnr. 05.03 |

53.10 [2] | Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis 53.04 |

53.11 [3] | Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.01 bis 53.05 |

53.12 [3] | Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar der Tarifnr. 05.03 |

54.03 [2] | Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 54.01 und 54.02, weder gekrempelt noch gekämmt |

54.04 [2] | Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 54.01 und 54.02 |

54.05 [3] | Gewebe aus Flachs oder Ramie | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 54.01 und 54.02 |

55.05 [2] | Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 55.01 und 55.03 |

55.06 [2] | Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 55.01 und 55.03 |

55.07 [3] | Drehergewebe aus Baumwolle | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 55.01, 55.03 und 55.04 |

55.08 [3] | Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 55.01, 55.03 und 55.04 |

55.09 [3] | Andere Gewebe aus Baumwolle | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 55.01, 55.03 und 55.04 |

56.01 | Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

56.02 | Spinnkabel | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

56.04 | Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

56.05 [2] | Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

56.06 [2] | Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzelverkauf | | Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

56.07 [3] | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 56.01 bis 56.03 |

57.06 [2] | Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03 | | Herstellen aus Rohjute oder anderen textilen Bastfasern, roh, der Tarifnr. 57.03 |

ex 57.07 [2] | Hanfgarne | | Herstellen aus rohem Hanf |

ex 57.07 [2] | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen, ausgenommen Hanfgarne | | Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnr. 57.02 oder 57.04 |

ex 57.07 | Papiergarne | | Herstellen aus Waren des Kapitels 47, aus chemischen Waren, aus Spinnmasse oder aus Naturfasern, aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen, weder gekrempelt noch gekämmt |

57.10 [3] | Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03 | | Herstellen aus Rohjute oder anderen textilen Bastfasern, roh, der Tarifnr. 57.03 |

ex 57.11 [3] | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 57.01, 57.02, 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07 |

ex 57.11 | Gewebe aus Papiergarnen | | Herstellen aus Papier, chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen |

58.01 | Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 |

58.02 | Andere Teppiche, auch konfektioniert: Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 |

58.04 | Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05 | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

58.05 | Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnr. 58.06 | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

58.06 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als Meterware oder zugeschnitten | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

58.07 | Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarifnr. 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar); Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

58.08 | Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert | | Herstellen aus Waren der Tärifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

58.09 | Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

58.10 | Stickereien als Meterware oder als Motiv | | Herstellen aus Textilgarnen |

59.01 | Watte und Waren daraus; Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | | Herstellen aus Naturfasern, chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.02 | Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen | | Herstellen aus Naturfasern, chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.03 | Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen | | Herstellen aus Naturfasern, chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.04 | Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten | | Herstellen aus Naturfasern, chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.05 | Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt; abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen | | Herstellen aus Naturfasern, chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.06 | Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe und Waren daraus | | Herstellen aus Naturfasern, chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.07 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei | | Herstellen aus Garnen |

59.08 | Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzögen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen | | Herstellen aus Garnen |

59.10 | Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten | | Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern |

ex 59.11 | Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke, mit Ausnahme solcher Gewebe, die aus Geweben aus synthetischen Spinnfäden oder aus Flächenerzeugnissen aus parallel liegenden Garnen aus Spinnfäden bestehen und die mit Kautschuk-Latex getränkt oder überzogen sind, und die einen Anteil an Spinnstoffen von mindestens 90 Gewichtshundertteilen haben und zur Herstellung von Bereifungen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden | | Herstellen aus Garnen |

ex 59.11 | Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke, die aus Geweben aus synthetischen Spinnfäden oder aus Flächenerzeugnissen aus parallel liegenden Garnen aus Spinnfäden bestehen und die mit Kautschuk-Latex getränkt oder überzogen sind, und die einen Anteil an Spinnstoffen von mindestens 90 Gewichtshundertteilen haben und zur Herstellung von Bereifungen oder- zu anderen technischen Zwecken verwendet werden | | Herstellen aus chemischen Waren |

59.12 | Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen | | Herstellen aus Garnen |

59.13 | Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke | | Herstellen aus einfachen Garnen |

59.14 | Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen, Kocher, Kerzen und dergleichen; Glühstrümpfe, auch getränkt, und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe | | Herstellen aus einfachen Garnen |

59.15 | Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.16 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

59.17 | Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

Kapitel 60 | Gewirke | | Herstellen aus gekrempelten oder gekämmten Naturfasern, aus Waren der Tarifnrn. 56.01 bis 56.03, aus chemischen Waren oder aus Spinnmasse |

61.01 | Oberkleidung für Männer und Knaben | | Herstellen aus Garnen |

61.02 | Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder | | Herstellen aus Garnen |

61.03 | Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten | | Herstellen aus Garnen |

61.04 | Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder | | Herstellen aus Garnen |

61.05 | Taschentücher und Ziertaschentücher | | Herstellen aus rohen Einfachgarnen |

61.06 | Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren | | Herstellen aus rohen Einfachgarnen von Naturfasern oder von synthetischen und künstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse |

61.07 | Krawatten | | Herstellen aus Garnen |

61.09 | Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch | | Herstellen aus Garnen |

61.10 | Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt | | Herstellen aus Garnen |

61.11 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter, Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutzärmel | | Herstellen aus Garnen |

62.01 | Decken | | Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 |

62.02 | Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung | | Herstellen aus rohen Einfachgarnen |

62.03 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | | Herstellen aus chemischen Waren, Spinnmasse oder Naturfasern, aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen |

62.04 | Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen | | Herstellen aus rohen Einfachgarnen |

ex 62.05 | Andere konfektionierte Waren aus Geweben, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

64.01 | Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 64.05 | |

64.02 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01) | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 64.05 | |

64.03 | Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 64.05 | |

64.04 | Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht) | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 64.05 | |

65.03 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet | | Herstellen aus Spinnfasern |

65.05 | Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze), gewirkt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken, Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet | | Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern |

66.01 | Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 68.04 ex 68.06 | Waren aus künstlichen Schleifstoffen auf der Grundlage von Siliziumkarbid | Herstellen aus Siliziumkarbiden der Tarifnr. ex 28.56 | |

70.06 | Gegossenes oder gewalztes Flachglas und "Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder der-gleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben | Herstellen aus gezogenem, gegossenem oder gewalztem Flachglas der Tarifnrn. 70.04 und 70.05 | |

70.07 | Gegossenes oder gewalztes Flachglas und "Tafelglas" (auch geschliffen oder poliert), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert); Isolierflachglas aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen | Herstellen aus gezogenem, gegossenem oder gewalztem Flachglas der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06 | |

70.08 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert | Herstellen aus gezogenem, gegossenem oder gewalztem Flachglas der Tarifnrn. 70.04 bis 70.07 | |

70.09 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 70.04 bis 70.08 | |

71.15 | Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

73.07 | Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug) | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 73.06 | |

73.08 | Warmbreitband aus Stahl, in Rollen | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 73.07 | |

73.09 | Breitflachstahl | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 73.07 und 73.08 | |

73.10 | Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 73.07 | |

73.11 | Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 73.07 bis 73.10, 73.12 und 73.13 | |

73.12 | Bandstahl, warm oder kalt gewalzt | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 73.07 bis 73.09 und 73.13 | |

73.13 | Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 73.07 bis 73.09 | |

73.14 | Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 73.10 | |

73.16 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material | | Herstellen aus Waren der Tarifnr. 73.06 |

73.18 | Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 | | Herstellen aus Waren der Tarifnrn. 73.06 und 73.07 und der Tarifnr. 73.15 in den in den Tarif-nrn. 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen |

74.03 | Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.04 | Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.05 | Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.06 | Pulver und Flitter, aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.07 | Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.08 | Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren) aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.10 | Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.11 | Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.15 | Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und Reißnägel, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf; Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.16 | Federn aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.17 | Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, Teile davon, aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.18 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

74.19 | Andere Waren aus Kupfer | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

75.02 | Stäbe, Profile und Draht, aus Nikkei, massiv | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

75.03 | Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel; Pulver, Flitter, aus Nickel | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

75.04 | Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Nickel | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

75.05 | Anoden zum Vernickeln, auch elektrolytisch hergestellt, roh oder bearbeitet | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

75.06 | Andere Waren aus Nickel | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.02 | Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.03 | Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.04 | Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.05 | Pulver und Flitter, aus Aluminium | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.06 | Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.07 | Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Aluminium | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.08 | Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Geländer), aus Aluminium; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.09 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.10 | Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.11 | Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.12 | Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.15 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Aluminium | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

76.16 | Andere Waren aus Aluminium | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

77.02 | Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, nach Größe sortierte Drehspäne, Pulver und Flitter, Rohre (einschließlich Rohlinge), aus Magnesium; andere Waren aus Magnesium | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

78.02 | Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

78.03 | Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Blei, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der, hergestellten Ware nicht überschreitet |

78.04 | Folien und dünne Bänder, aus Blei (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1,7 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Blei | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

78.05 | Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Blei | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

78.06 | Andere Waren aus Blei | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

79.02 | Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

79.03 | Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink, in beliebiger Dicke; Pulver und Flitter, aus Zink | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

79.04 | Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zink | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

79.06 | Andere Waren aus Zink | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

80.02 | Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, massiv | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

80.03 | Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zinn, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

80.04 | Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

80.05 | Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Zinn | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

82.05 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

82.06 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 84 | Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, ausgenommen Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung (Tarifnr. 84.15), und Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen (ex Tarifnr. 84.41) | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

84.15 | Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Werte nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

ex 84.41 | Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Werte nach mindestens 50 v. H. der zur Montage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind undder Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind |

ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 85.14 und 85.15 | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

85.14 | Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind undalle Transistoren Ursprungswaren sind |

85.15 | Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind undalle Transistoren Ursprungswaren sind |

Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, ausgenommen Waren der Tarifnr. 87.09 | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

87.09 | Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

ex Kapitel 90 | Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüfund Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 90.05, 90.07 (ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung), 90.08, 90.12 und 90.26 | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

90.05 | Ferngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet. sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

ex 90.07 | Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20, ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

90.08 | Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe) | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, -sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

90.12 | Optische Mikroskope, auch für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

90.26 | Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler, für Verbrauch oder Produktion, einschließlich Prüf- oder Eichzähler | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

ex Kapitel 91 | Uhrmacherwaren, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 91.04 und 91.08 | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

91.04 | Andere Uhren | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

91.08 | Andere Uhrwerke, gangfertig | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Waren und Teile [4] Ursprungswaren sind |

ex Kapitel 92 | Musikinstrumente, Tonaufnahme-und Tonwiedergabegeräte; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte, ausgenommen Waren der Tarifnr. 92.11 | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

92.11 | Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahmeoder Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen | | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50. v. H. der verwendeten Waren und Teile [1] Ursprungswaren sind undalle Transistoren Ursprungswaren sind |

Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile davon | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 96.01 | Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstreichen, Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

97.03 | Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

98.01 | Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile) | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

98.08 | Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln | | Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

[1] Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:a)für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;b)für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmungdes Wertes der eingeführten Waren,des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs.

[2] Bei Faden, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen hergestellt werden, sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ, also sowohl auf die Tarifnr., unter der der Mischfaden eingeordnet ist, als auch auf die Tarifnr. anzuwenden, unter denen ein Faden aus jedem der anderen Spinnstoffe eingeordnet würde, aus denen sich der Mischfaden zusammensetzt.

[3] Bei den Geweben, die sich aus zwei oder mehreren Spinnstoffen zusammensetzen, sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ, also sowohl auf die Tarifnr., unter der das Mischgewebe eingeordnet ist, als auch auf die Tarifnr. anzuwenden, unter denen ein Gewebe aus jedem der Spinnstoffe eingeordnet würde, aus denen sich das Mischgewebe zusammensetzt.

[4] Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:a)für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;b)für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmungdes Wertes der eingeführten Waren,des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs.

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LISTE B

Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer des Zolltarifschemas führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen

Hergestellte Ware | Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen |

Tarifnummer | Warenbezeichnung |

| | Durch den Einbau von Waren und Teilen, die keine Ursprungswaren sind, in Maschinen, Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92 verlieren diese Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren, sofern der Wert dieser Teile 5 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 21.03 | Senf | Herstellen aus Senfmehl |

ex 25.15 | Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm |

ex 25.16 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm |

ex 25.18 | Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse | Brennen von Rohdolomit |

ex 25.19 | Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein | Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat (Magnesit) |

ex 25.32 | Farberden, gebrannt oder gepulvert | Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden |

ex Kapitel 28 bis 37 | Waren der chemischen Industrie und verwandter Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid (ex 28.13), Tannine (ex 32.01), ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse (ex 33.01), Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus Papain und Bentonit, und Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen (ex 35.07) | Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 28.13 | Schwefelsäureanhydrid | Herstellen aus Schwefelsäureanhydrid |

ex 32.01 | Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins, ihre Salze, Äther, Ester und andere Derivate | Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |

ex 33.01 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resinoide; terpenhaltige Neenerzeugnisse aus ätherischen Ölen | Herstellen aus Konzentraten ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen |

ex 35.07 | Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus Papain und Bentonit, Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen | Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05), und Schwarzpech (auch Pech schlechthin genannt) (ex 38.09) | Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 38.05 | Tallöl, raffiniert | Raffinieren von rohem Tallöl |

ex 38.09 | Schwarzpech (auch Pech schlechthin genannt) | Destillieren von Holzteer |

Kapitel 39 | Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus | Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Warenerzeugnissen, die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 v. H. des Werts der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 40.01 | Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk | Walzen von Kreppplatten aus Naturkautschuk |

ex 40.07 | Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk, mit Spinnstofferzeugnissen überzogen | Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk |

ex 41.01 | Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern | Enthaaren von Schaf- und Lammfellen |

ex 41.03 | Leder von indischen Metis, nachgegerbt | Nachgerben von nur gegerbtem Leder von indischen Metis |

ex 41.04 | Leder von indischen Ziegen, nachgegerbt | Nachgerben von nur gegerbtem Leder von indischen Ziegen |

ex 44.22 | Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon | Herstellen von Faßstäben aus Holz, durch Spalten hergestellt, auch auf einer Hauptfläche gesägt, aber nicht weiterbearbeitet, und Faßstäbe aus Holz, durch Sägen hergestellt, mindestens auf einer Hauptfläche mit der Zylindersäge bearbeitet, aber nicht weiterbearbeitet |

ex 50.09 ex 51.04 ex 53.11 ex 53.12 ex 54.05 ex 55.07 ex 55.08 ex 55.09 ex 56.07 | } | Bedruckte Gewebe | Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehandlung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren Wert 47,5 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 67.01 | Staubwedel | Herstellen unter Verwendung von Federn, Teilen von Federn oder Daunen |

ex 68.03 | Waren aus Natur- oder Preßschiefer | Herstellen von Waren aus Schiefer |

ex 68.04 | Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, aus Natursteinen, aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt | Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleifstoffen, die von ihrer Form her nicht erkennbar zum Handgebrauch geeignet sind |

ex 68.13 | Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat | Herstellen von Waren aus Asbest und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat |

ex 68.15 | Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben | Herstellen von Waren aus Glimmer |

ex 70.10 | Flaschen und Flakons, geschliffen | Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 70.13 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmükken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19, geschliffen | Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 v. H. des Werts der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 70.20 | Waren aus Glasfasern | Herstellen aus rohen Glasfasern |

ex 71.02 | Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind | Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, roh |

ex 71.03 | Synthetische oder rekonstituierte Steine, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind | Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen, roh |

ex 71.05 | Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert | Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet |

ex 71.06 | Silberplattierungen als Halbzeug | Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet |

ex 71.07 | Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch platiniert | Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen, auch platiniert, unbearbeitet |

ex 71.08 | Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), als Halbzeug | Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), unbearbeitet |

ex 71.09 | Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug | Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen, unbearbeitet |

ex 71.10 | Platin und Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als Halbzeug | Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet |

ex 73.15 | Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle: in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 aufgeführten Formenin den in der Tarifnr. 73.14 aufgeführten Formen | Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06 aufgeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen |

ex 74.01 | Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes) | Konvertern von Kupfermatte |

ex 74.01 | Raffiniertes Kupfer | Thermische oder Elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes), von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer |

ex 74.01 | Kupferlegierungen | Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer |

ex 75.01 | Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen | Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem Wege |

76.16 | Andere Waren aus Aluminium | Herstellen aus Geweben (einschließlich endlosen Geweben), Gittern und Geflechten, aus Aluminiumdraht, aus Streckblech aus Aluminium, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 77.02 | Andere Waren aus Magnesium | Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht, Blechen, Tafeln, Bändern, nach Größe sortierten Drehspänen, Pulver und Flitter, Rohren (einschl. Rohlingen), Hohlstangen, aus Magnesium, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 77.04 | Beryllium (Glucinium), verarbeitet | Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium, dessen Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 81.01 | Wolfram, verarbeitet | Herstellen aus Rohwolfram dessen Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 81.02 | Molybdän, verarbeitet | Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 81.03 | Tantal, verarbeitet | Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 81.04 | Andere unedle Metalle, verarbeitet | Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 82.09 | Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) | Herstellen unter Verwendung von Klingen für Messer. |

ex 84.05 | Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausgenommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01) | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

84.06 | Kolbenverbrennungsmotoren | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 84.08 | Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen Strahltriebwerke und Gasturbinen | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der verwendeten Teile [1] Ursprungswaren sind |

ex 84.41 | Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen | Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen, die mehr Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 v. H. der zur Montage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Teile [1] Ursprungswaren sind undder Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind |

ex 95.05 | Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und anderen tierischen Schnitzstoffen | Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und anderen tierischen Schnitzstoffen, bearbeitet |

ex 95.08 | Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B. Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen, usw.); Waren aus Meerschaum, Bernstein (auch wiedergewonnen), Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz- und Formstoffen | Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B. Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet, oder aus Meerschaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz- und Formstoffen, bearbeitet |

ex 96.01 | Pinsel und ähnliche Waren | Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen, deren Wert 50 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 98.11 | Tabakpfeifen einschließlich Pfeifenköpfe | Herstellen aus Pfeifenrohformen |

[1] Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:a)für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Montage durchgeführt wird, nach weisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;b)für andere Teile Artikel 4 dieser Verordnung über die Bestimmungdes Wertes der eingeführten Waren,des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs.

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LISTE C

Liste der vorläufig nicht unter diese Verordnung fallenden Waren

Tarifnummer | Warenbezeichnung |

ex 27.07 | Aromatenreiche Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 oC übergehen (einschließlich Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |

27.09 bis 27.16 | } | Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien |

ex 29.01 | Kohlenwasserstoffe acyclischealicyclische, ausgenommen Cycloterpene und AzuleneBenzol, Toluol, Xylolezur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |

ex 34.03 | Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend, ausgenommen Schmiermittel mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr |

ex 34.04 | Wachse aus Paraffin, Erdölwachs, bituminösen Mineralien oder paraffinischen Rückständen |

ex 38.14 | Zubereitete Additive für Schmierstoffe |

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ANHANG I

Liste von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die erstmals ab 1. Januar 1981 in den Genuß allgemeiner Zollpräferenzen gelangen

Land | Tarifnummer | Warenbezeichnung |

Länder und Gebiete, die im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 3321/80 aufgeführt sind | 09.10 | Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze: A.Thymian:I.weder gemahlen noch sonst zerkleinert:b)andererII.gemahlen oder sonst zerkleinertB.Lorbeerblätter |

Am wenigsten fortgeschrittene Länder, die im Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3321/80 aufgeführt sind | 03.02 | D.Fischmehl |

China | 18.04 | Kakaobutter, einschließlich Kakaofett |

| 20.07 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker: A.mit einer Dichte bei 15 oC von mehr als 1,33:III.andere:ex a)mit einem Wert von mehr als 30 ERE für 100 kg Eigengewicht:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonenb)mit einem Wert von 30 ERE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:ex 1.mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonenex 2.andere:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonen |

| | B.mit einer Dichte bei 15 oC von 1,33 oder weniger:II.andere:a)mit einem Wert von mehr als 30 ERE für 100 kg Eigengewicht:6.aus anderen Früchten und Gemüsen:ex aa)zugesetzten Zucker enthaltend:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonenex bb)andere:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonen |

China (Fortsetzung) | 20.07 (Fortsetzung) | b)mit einem Wert von 30 ERE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:7.aus anderen Früchten und Gemüsen:ex aa)mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonenex bb)mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonenex cc)keinen zugesetzten Zucker enthaltend:Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01, 08.08 B, E und F und 08.09, ausgenommen Ananas, Melonen und Wassermelonen |

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