31990R3572

Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0223


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3572/90 DES RATES vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Vorschriften für den Strassen-, den Eisenbahn- und den Binnenschiffsverkehr erlassen.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Bestimmte gemeinschaftliche Rechtsvorschriften betreffend den Strassen-, den Eisenbahn- und den Binnenschiffsverkehr müssen angepasst werden, um der besonderen Lage in diesem Gebiet Rechnung zu tragen.

Für die Angleichung der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist eine besondere Frist festzulegen.

Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Ausnahmeregelungen dürfen nur vorübergehend gelten und sollten das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.

Der Stand der Informationen über die Rechtsvorschriften und über den Strassen-, den Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik lässt es nicht zu, die Art der Anpassungen und den Umfang der Ausnahmeregelungen endgültig festzulegen. Um die Entwicklung der Lage berücksichtigen zu können, ist ein vereinfachtes Verfahren gemäß Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrages vorzusehen.

Die Bestimmungen der Richtlinien 74/561/EWG(4) und 74/562/EWG(5), beide zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG(6), müssen so angewandt werden, daß die erworbenen Rechte der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassenen Verkehrsunternehmer beachtet werden; den vor kurzem niedergelassenen Verkehrsunternehmern ist eine Übergangsfrist zu gewähren, damit sie bestimmte Vorschriften über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung erfuellen können.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit erhalten die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Strassenfahrzeuge dieselbe rechtliche Stellung wie die Strassenfahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85(7) betrifft die Kontrollgeräte für Strassenfahrzeuge. In Neufahrzeugen werden solche Geräte gleich bei der Herstellung eingebaut, so daß hier keinerlei Schwierigkeiten auftreten; hingegen muß der Einbau in Fahrzeuge, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassen sind, innerhalb eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen können, wobei die zusätzlichen Kosten und die technischen Kapazitäten der Werkstätten, die den Einbau vornehmen dürfen, zu berücksichtigen sind.

Es empfiehlt sich, den Namen der Deutschen Reichsbahn (DR) in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in denen die Bezeichnungen der Eisenbahnunternehmen im einzelnen aufgeführt sind, einzufügen und eine Frist für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen festzulegen.

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt müssen angesichts der besonderen Lage der Binnenschiffahrtsunternehmen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen sind, angepasst werden

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Richtlinie 74/561/EWG wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(5) Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten statt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Termine folgende Termine:

in Absatz 1 statt des 1. Januar 1978 der 3. Oktober 1989;

in Absatz 2 statt des 31. Dezember 1974, des

1. Januar 1978 und des 1. Januar 1980 der 2. Oktober 1989, der 1. Januar 1992 und der 1. Juli 1992." Artikel 2 In Artikel 4 der Richtlinie 74/562/EWG wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(5) Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten statt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten folgende Daten:

in Absatz 1 statt des 1. Januar 1978 der 3. Oktober 1989;

in Absatz 2 statt des 31. Dezember 1974, des

1. Januar 1978 und des 1. Januar 1980 der 2. Oktober 1989, der 1. Januar 1992 und der 1. Juli 1992." Artikel 3 In die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird folgender Artikel 20a eingefügt:

"Artikel 20a

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassen wurden, gilt diese Verordnung erst ab diesem Zeitpunkt.

Diese Verordnung gilt erst ab 1. Januar 1993 für diese Fahrzeuge, sofern sie nur innerstaatliche Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen. Sie gilt jedoch ab ihrem Inkrafttreten für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern." Artikel 4 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins(8) wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Führerscheine."

Artikel 5

Das Verzeichnis der Eisenbahnunternehmen in

Artikel 19

Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs(9);

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen(10);

Anhang II Abschnitt A.1. ( "Eisenbahnen-Hauptnetze") der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom

4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs(11);

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen(12);

Artikel 2

der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Kostenrechnung der Eisenbahnunternehmen(13);

Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten(14);

Artikel 1

Absatz 1 der Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzueberschreitenden Eisenbahngüterverkehr(15);

Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres grenzueberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs(16);

erhält folgende Fassung:

"Société nationale des chemins de fer belges (SNCB)/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS),

Danske Statsbaner (DSB),

Deutsche Bundesbahn (DB),

Deutsche Reichsbahn (DR),

Organismos Sidirodromon Ellados (OSE),

Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (RENFE),

Société nationale des chemins de fer français (SNCF),

Córas Iompair Eireann (CIE),

Ente Ferrovie dello Stato (FS),

Société nationale des chemins de fer luxembourgeois (CFL),

Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS),

Caminhos-de-Ferro Portugüses, EP (CP),

British Rail (BR),

Northern Ireland Railways (NIR)." Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom

27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt(17) wird wie folgt geändert:

1.Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für deutsche Schiffe, die zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetragen sind, werden ab 1. Januar 1991 Beiträge entrichtet."

2.An Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

"(8) Sofern die deutsche Regierung innerhalb von sechs Monaten nach der Herstellung der deutschen Einheit die Durchführung einer Abwrackaktion für Schiffe ihrer Flotte vorschlägt, die vor der Einigung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetragen waren, übermittelt sie diesen Vorschlag der Kommission. Diese legt die Regeln für die Abwrackaktion gemäß Artikel 7 und den in der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission (*) definierten Grundsätzen fest.

(*)ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30."

3.Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen gelten ferner nicht für Fahrzeuge, mit deren Bau in der

ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. September 1990 bereits begonnen wurde, sofern das Datum für die Lieferung und für die Indienststellung nicht nach dem 31. Januar 1991 liegt."

4.Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Absätze 1 und 2 gelten für Fahrzeuge, die mit der Herstellung der deutschen Einheit Teil der deutschen Flotte wurden und am 1. September 1990 nicht in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetragen waren."

5.Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1991 die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 nachzukommen und teilen sie der Kommission mit." Artikel 7 (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2183/78 und (EWG) Nr. 2830/77 gelten im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erst ab 1. Januar 1992.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 gilt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erst ab 1. Januar 1993.

Artikel 8 Die Entscheidungen 75/327/EWG, 82/529/EWG und 83/418/EWG gelten im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erst ab 1. Januar 1993.

Artikel 9 (1) Nach dem Verfahren des Artikels 10 kann beschlossen werden, die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, bei Vorliegen offenkundiger Lücken anzupassen oder technische Anpassungen daran vorzunehmen.

(2) Diese Anpassungen müssen der einheitlichen Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung in dem durch diese Richtlinie abgedeckten Bereich im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung der besonderen Lage in diesem Gebiet und der besonderen Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Regelung dienen.

Sie müssen den Grundsätzen dieser Regelung Rechnung tragen und in engem Sachzusammenhang mit einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen stehen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Ihre Anwendung ist ebenfalls auf diesen Termin begrenzt.

Artikel 10

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. DE MICHELIS

(1)ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 34, geändert am 25. Oktober 1990 und 28. November 1990.

(2)Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18.

(5)ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23.

(6)ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101.

(7)ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(8)

ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 1.

(9)ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1.

(10)ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8.

(11)ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4.

(12)ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 13.

(13)ABl. Nr. L 258 vom 21. 9. 1978, S. 1.

(14)ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 3.

(15)ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5.

(16)ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32.

(17)ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.