30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2004 DER KOMMISSION

vom 28. April 2004

zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

nach Konsultierung des Registers gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ersten Schritte zur Einführung der Domäne oberster Stufe (Top Level Domain — TLD) „.eu“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 sind mit der Benennung einer juristischen Person mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft, die mit der Organisation und Verwaltung des Registers für die TLD „.eu“ beauftragt wird, abgeschlossen. Das durch Beschluss 2003/375/EG der Kommission (2) bezeichnete Register ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, das kostendeckend arbeitet und seine Dienste zu erschwinglichen Preisen anbietet.

(2)

Die Beantragung eines Domänennamens sollte auf elektronischem Wege in einem einfachen, schnellen und effizienten Verfahren über zugelassene Registrierstellen in allen Amtssprachen der Gemeinschaftsorgane möglich sein.

(3)

Die Zulassung der Registrierstellen sollte durch das Register in einem Verfahren erfolgen, das einen fairen und offenen Wettbewerb zwischen den Registrierstellen gewährleistet. Das Zulassungsverfahren sollte objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein. Nur Interessenten, die bestimmte, vom Register festzulegende technische Grundanforderungen erfüllen, sollten für eine Zulassung in Frage kommen.

(4)

Die Registrierstellen sollten Anträge auf Registrierung von Domänennamen erst nach ihrer eigenen Zulassung annehmen dürfen und diese in der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung weiterleiten.

(5)

Im Interesse des besseren Schutzes der Rechte der Verbraucher sollten — unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften über Gerichtsstand und anwendbares Recht — alle Streitigkeiten zwischen Registrierstellen und Domäneninhabern in Bezug auf Gemeinschaftstitel dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen.

(6)

Die Registrierstellen sollten von ihren Kunden genaue Kontaktinformationen wie den vollständigen Namen, die Wohn- oder Geschäftsanschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie Angaben über die für die technische Abwicklung verantwortliche natürliche oder juristische Person verlangen.

(7)

Das Register sollte mit seiner Registrierungspolitik die Nutzung aller Amtssprachen der Gemeinschaftsorgane fördern.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihre amtliche Staatsbezeichnung und ihr allgemein gebräuchlicher Name unter der ersten Stufe der Domäne „.eu“ ausschließlich von der eigenen Regierung registriert werden dürfen. Länder, die der Europäischen Union voraussichtlich erst nach Mai 2004 beitreten werden, sollten ihre amtliche Staatsbezeichnung und ihre allgemein gebräuchlichen Namen für eine spätere Registrierung sperren lassen können.

(9)

Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einrichtung benennen können, die seine amtliche Staatsbezeichnung und seinen allgemein gebräuchlichen Namen als Domänennamen registrieren lassen darf. Die Kommission sollte ermächtigt sein, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe der Gemeinschaft auszuwählen und einen Betreiber für diese Domänennamen zu benennen. Das Register sollte bestimmte Domänennamen für seine eigenen Betriebsfunktionen reservieren dürfen.

(10)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 eine begrenzte Liste allgemein anerkannter Namen in Bezug auf geografische und/oder geopolitische Begriffe, die deren politische oder territoriale Organisation betreffen, notifiziert. Diese Listen enthalten Namen, deren Registrierung entweder gar nicht oder nur unter einer Domäne zweiter Stufe im Einklang mit den allgemeinen Regeln ermöglicht werden soll. Auf die in diesen Listen enthaltenen Namen findet der Grundsatz der Bearbeitung in der Reihenfolge der Beantragung („Reihenfolgegrundsatz“ oder „Windhundverfahren“) keine Anwendung.

(11)

Streitigkeiten zwischen Inhabern früherer Rechte sollten während der gestaffelten Registrierung nach dem Windhundverfahren beigelegt werden. Nach dem Abschluss der stufenweisen Registrierung sollte die Vergabe von Domänennamen generell nach dem Windhundverfahren erfolgen.

(12)

Zur Wahrung früherer, nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht anerkannter Rechte sollte ein zeitlich gestaffeltes Registrierungsverfahren vorgesehen werden. Die gestaffelte Registrierung sollte in zwei Phasen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Inhaber früherer Rechte ausreichend Gelegenheit erhalten, solche Namen, auf die sie frühere Rechte innehaben, registrieren zu lassen. Das Register sollte dafür sorgen, dass diese Rechte durch dafür bestellte Prüfer überprüft werden. Die Prüfer sollten die beanspruchten Rechte auf einen bestimmten Namen auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Nachweise beurteilen. Beantragen zwei oder mehr Antragsteller, die jeder ein früheres Recht innehaben, den gleichen Domänennamen, sollte dessen Vergabe nach dem Windhundverfahren erfolgen.

(13)

Um die ständige Verfügbarkeit der Dienste sicherzustellen, sollte das Register einen geeigneten Vertrag über die Datenhinterlegung bei einem Treuhänder (Escrow-Vertrag) schließen, so dass insbesondere im Fall der Benennung eines anderen Registers oder bei unvorhergesehenen Umständen die Erbringung der Dienste für die lokale Internetgemeinschaft mit minimalen Störungen weiterhin möglich ist. Das Register sollte sich an die einschlägigen Regeln, Grundsätze, Leitlinien und vorbildlichen Verfahren im Bereich des Datenschutzes halten, insbesondere im Hinblick auf die Menge und die Art der Daten, die aus der Whois-Datenbank abrufbar sind. Domänennamen, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats als verleumderisch, als rassistisch oder als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung betrachtet werden, sollten gesperrt und gegebenenfalls widerrufen werden, sobald das Gerichtsurteil rechtskräftig wird. Solche Domänennamen sollten für jede künftige Registrierung gesperrt werden.

(14)

Ist im Fall des Todes oder der Insolvenz eines Domäneninhabers bis zum Ablauf des Registrierungszeitraums keine Übertragung der Domäne eingeleitet worden, so sollte der Domänenname für vierzig Kalendertage ausgesetzt werden. Haben die betreffenden Erben oder Verwalter den Domänennamen innerhalb dieser Frist nicht registrieren lassen, sollte er wieder für die allgemeine Registrierung zur Verfügung stehen.

(15)

Aus wenigen, besonderen Gründen sollte das Register Domänennamen widerrufen können, nachdem der betreffende Domäneninhaber Gelegenheit hatte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Domänennamen sollten auch durch alternative Streitbeilegungsverfahren widerrufen werden können.

(16)

Das Register sollte ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anbieten, das die international bewährten Praktiken in diesem Bereich und insbesondere die einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) berücksichtigt, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen soweit wie möglich zu verhindern.

(17)

Das Register sollte, auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien, Anbieter solcher alternativen Streitbeilegungsverfahren auswählen, die über eine angemessene Sachkenntnis verfügen müssen. Das alternative Streitbeilegungsverfahren sollte einheitlichen Mindestverfahrensregeln genügen, die sich an das einheitliche Streitbeilegungsverfahren (Uniform Dispute Resolution Policy) der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und Adressen (ICANN, Internet Corporation of Assigned Names and Numbers) anlehnen.

(18)

In Anbetracht der bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union sollten die durch diese Verordnung eingeführten allgemeinen Regeln unverzüglich in Kraft treten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I   GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.

KAPITEL II   GRUNDREGELN FÜR DIE REGISTRIERUNG

Artikel 2

Voraussetzungen und allgemeine Grundregeln für die Registrierung

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgeführten Antragsberechtigten dürfen einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ registrieren lassen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel IV wird ein bestimmter Domänenname dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst beim Register in technisch korrekter Form und im Einklang mit dieser Verordnung eingegangen ist. Dieses Kriterium des ersten Antragseingangs wird für die Zwecke dieser Verordnung als „Windhundprinzip“ bezeichnet.

Mit der Registrierung steht der Domänenname für weitere Registrierungen solange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht erneuert wird oder bis der Domänenname widerrufen wird.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden alle Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert.

Die Registrierung der Domänennamen wird erst wirksam, nachdem der Antragsteller die betreffende Gebühr bezahlt hat.

Die unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ registrierten Domänennamen können nur an Antragsteller übertragen werden, die zur Beantragung von „.eu“-Domänennamen berechtigt sind.

Artikel 3

Anträge auf Registrierung von Domänennamen

Anträge auf Registrierung von Domänennamen müssen alle folgenden Bestandteile enthalten:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

eine Erklärung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt;

c)

eine Bestätigung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die Registrierung des Domänennamens in gutem Glauben beantragt und nach seinem besten Wissen und Gewissen dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden;

d)

eine Erklärung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er alle Registrierungsbedingungen einschließlich der in Kapitel VI genannten Regeln für die außergerichtliche Streitbeilegung anerkennt.

Wesentlich falsche Angaben zu den Punkten a) bis d) stellen einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.

Außer bei den zur stufenweisen Registrierung gemäß den Artikeln 10, 12 und 14 eingereichten Anträgen überprüft das Register die Gültigkeit der Registrierungsanträge erst im Anschluss an die Registrierung entweder von Amts wegen oder infolge einer Streitigkeit um die Registrierung des betreffenden Domänennamens.

Artikel 4

Zulassung der Registrierstellen

Nur die vom Register zugelassenen Registrierstellen dürfen Registrierungsdienste für Domänennamen der Domäne oberster Stufe „.eu“ anbieten.

Das Verfahren für die Zulassung der Registrierstellen wird vom Register festgelegt; es muss objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und effektive und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.

Die Registrierstellen müssen auf die automatischen Registrierungssyteme des Registers zugreifen und diese benutzen. Das Register kann weitere grundlegende technische Voraussetzungen für die Zulassung der Registrierstellen festlegen.

Das Register kann von den Registrierstellen eine Vorauszahlung auf anfallende Registrierungsgebühren verlangen, deren Höhe es jährlich aufgrund einer objektiven Markteinschätzung festsetzt.

Das Register macht die Verfahren und Bedingungen für die Zulassung der Registrierstellen sowie das Verzeichnis der zugelassenen Registrierstellen in leicht lesbarer Form öffentlich zugänglich.

Jede Registrierstelle verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Register zur Einhaltung der Zulassungsbedingungen und der in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundregeln.

Artikel 5

Vorschriften für die Registrierstellen

Unbeschadet sonstiger Vorschriften über Gerichtsstand und anwendbares Recht darf in Verträgen zwischen Registrierstellen und Domäneninhabern kein anderes anwendbares Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als Gerichtsstand weder ein alternativer Streitbeilegungsanbieter, es sei denn, dieser ist vom Register gemäß Artikel 23 ausgewählt, noch ein Gericht außerhalb der Gemeinschaft bestimmt werden.

Erhält eine Registrierstelle mehrere Registrierungsanträge für den gleichen Domänennamen, leitet sie diese Anträge in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs an das Register weiter.

Nur Anträge, die nach der Zulassung der Registrierstelle eingegangen sind, dürfen an das Register weitergeleitet werden.

Die Registrierstellen verlangen von allen Antragstellern die Übermittlung genauer und verlässlicher Kontaktangaben mindestens einer natürlichen oder juristischen Person, die für die technische Abwicklung verantwortlich ist.

Die Registrierstellen können Gütezeichen, Zertifikate oder Vertrauenssiegel einführen, um im Einklang mit dem geltenden nationalen und Gemeinschaftsrecht das Vertrauen der Verbraucher in die Verlässlichkeit der Informationen zu erhöhen, die unter einem von ihnen registrierten Domänennamen angeboten werden.

KAPITEL III   SPRACHEN UND GEOGRAFISCHE BEGRIFFE

Artikel 6

Sprachen

Die Registrierung der „.eu“-Domänennamen darf erst beginnen, nachdem das Register der Kommission mitgeteilt hat, dass die Einreichung von Anträgen auf Registrierung der „.eu“-Domänennamen und die Mitteilungen über Registrierungsentscheidungen in allen Amtssprachen und Arbeitssprachen der Gemeinschaftsorgane (nachfolgend „Gemeinschaftssprachen“ genannt) möglich sind.

Das Register sorgt dafür, dass alle seine Mitteilungen, die die Rechte einer Partei im Zusammenhang mit einer Registrierung — wie Vergabe, Übertragung, Kündigung oder Widerruf einer Domäne — betreffen, in allen Gemeinschaftssprachen möglich sind.

Das Register nimmt die Registrierung von Domänennamen in allen Schriftzeichen der Gemeinschaftssprachen vor, sobald es entsprechende internationale Normen gibt.

Das Register ist nicht verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben andere Sprachen als die Gemeinschaftssprachen zu verwenden.

Artikel 7

Verfahren für reservierte geografische und geopolitische Namen

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Listen allgemein anerkannter Namen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 aufgestellt werden, sind alle Einwände an die Mitglieder des durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschusses und an den Generaldirektor der Generaldirektion Informationsgesellschaft der Kommission zu richten. Die Mitglieder des Kommunikationsausschusses und der Generaldirektor können andere Ansprechpartner für die Übermittlung dieser Einwände benennen.

Die Einwände und die Benennung der Ansprechpartner sind per E-Mail, per Kurierdienst, persönlich oder auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln.

Nach der Lösung etwaiger Einwände veröffentlicht das Register auf seiner Website zwei Namenslisten. Die eine Liste enthält die von der Kommission als „nicht registrierbar“ mitgeteilten Namen. Die andere Liste enthält die dem Register von der Kommission als „registrierbar unter einer Domäne zweiter Stufe“ mitgeteilten Namen.

Artikel 8

Ländernamen und Alpha-2-Codes, die Länder bezeichnen

Die Mitgliedstaaten und Beitrittsländer können verlangen, dass ihre amtlichen Staatsbezeichnungen und ihre allgemein gebräuchlichen Namen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen der im Mai 2004 erweiterten Europäischen Union direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ nur von der eigenen Regierung registriert werden dürfen. Dazu übermittelt der Mitgliedstaat oder das Beitrittsland der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der zu reservierenden Namen und benennt die Stelle, die seine Regierung bei der Registrierung dieser Namen vertritt.

Die Kommission teilt dem Register die zu reservierenden Namen und die Stellen mit, die die nationalen Regierungen bei der Registrierung dieser Namen vertreten.

Beitrittskandidaten, die der Europäischen Union voraussichtlich nicht im Mai 2004 beitreten, und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die keine Mitgliedstaaten sind, können verlangen, dass ihre amtliche Staatsbezeichnung und ihr allgemein gebräuchlicher Name in ihrer eigenen Sprache und in den ab Mai 2004 geltenden Gemeinschaftssprachen nicht direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert werden dürfen. Dazu übermitteln diese Länder der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der Namen, die nicht registriert werden dürfen.

Die Kommission teilt dem Register die Namen mit, die nicht registriert werden dürfen.

Alpha-2-Codes, die Länder bezeichnen, dürfen nicht als Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert werden.

Artikel 9

Geografische und geopolitische Namen als Domänen zweiter Stufe

Die Registrierung geografischer und geopolitischer Begriffe als Domänennamen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 kann von einem Mitgliedstaat vorgenommen werden, der diese Namen zuvor übermittelt hat. Dies kann unter allen von diesem Mitgliedstaat registrierten Domänennamen erfolgen.

Die Kommission kann vom Register die Registrierung von Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verlangen. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch spätestens eine Woche vor dem Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV, teilt die Kommission dem Register die zu reservierenden Namen und die Stellen mit, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Registrierung vertreten.

KAPITEL IV   GESTAFFELTE REGISTRIERUNG

Artikel 10

Antragsberechtigte und registrierbare Namen

(1)   Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne „.eu“ beginnt.

„Frühere Rechte“ sind unter anderem registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch — sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind — nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke.

„Öffentliche Einrichtungen“ sind die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale und örtliche Regierungenstellen, Regierungseinrichtungen, öffentliche Verwaltungen und Behörden, Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Die Registrierung aufgrund eines früheren Rechts besteht in der Registrierung des vollständigen Namens, für den das frühere Recht besteht, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen, durch die dieses Recht nachgewiesen wird.

(3)   Die Registrierung einer öffentlichen Einrichtung besteht in der Registrierung der vollständigen Bezeichnung der öffentlichen Einrichtung oder deren gebräuchlicher Abkürzung. Öffentliche Einrichtungen, die für die Regierung eines bestimmten geografischen Gebiets zuständig sind, können auch den vollständigen Namen und den allgemein gebräuchlichen Namen dieses Gebiets registrieren lassen.

Artikel 11

Sonderzeichen

Soweit bei der Registrierung vollständiger Namen, Namen aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern oder Wortteilen bestehen, gelten die vollständigen Namen als identisch mit denselben Namen, deren Bestandteile mittels Bindestrich durchgekoppelt oder ohne Leerzeichen zusammengefügt werden.

Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.

In Unterabsatz 2 genannte Sonderzeichen und Interpunktionszeichen umfassen insbesondere die Folgenden:

 

~ @ # $ % ^ & * ( ) + = < > { } [ ] | \ /: ; ' , . ?

Enthält der Name, für den das frühere Recht besteht, Buchstaben mit zusätzlichen Elementen, die im ASCII-Code nicht vorhanden sind, z. B. ä, é oder ñ, werden die betreffenden Buchstaben — unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 — ohne diese Elemente wiedergegeben (z. B. a, e, n) oder durch übliche Schreibweisen ersetzt (z. B. ae). Ansonsten muss der Domänenname mit den Text- oder Wortelementen des beanspruchten Namens übereinstimmen.

Artikel 12

Grundsätze für die gestaffelte Registrierung

(1)   Die gestaffelte Registrierung beginnt nicht vor dem 1. Mai 2004 und erst nachdem die Anforderungen in Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind und die Frist in Artikel 8 abgelaufen ist.

Das Register gibt den Termin für den Beginn der gestaffelten Registrierung mindestens zwei Monate vorher öffentlich bekannt und unterrichtet alle zugelassenen Registrierstellen entsprechend.

Das Register veröffentlicht auf seiner Website zwei Monate vor Beginn der gestaffelten Registrierung eine ausführliche Beschreibung aller getroffenen technischen und administrativen Maßnahmen und gewährleistet eine ordnungsgemäße, faire und technisch solide Abwicklung der gestaffelten Registrierung.

(2)   Die gestaffelte Registrierung erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Monaten. Die allgemeine Registrierung von Domänennamen beginnt erst nach dem Abschluss der gestaffelten Registrierung.

Die gestaffelte Registrierung besteht aus zwei Phasen mit einer Dauer von je zwei Monaten.

In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben und die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Namen und Abkürzungen von den Inhabern oder Lizenznehmern früherer Rechte sowie von den in Artikel 10 Absatz 1 genannten öffentlichen Einrichtungen zur Registrierung angemeldet werden.

In der zweiten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen die Namen, die schon in der ersten Phase registriert werden dürfen, sowie Namen, auf die sonstige frühere Rechte bestehen, von den Inhabern der Rechte an diesen Namen, zur Registrierung angemeldet werden.

(3)   Der Antrag auf Registrierung eines Domänennamens aufgrund eines früheren Rechts gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 muss eine Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des Namensanspruchs im nationalen oder im Gemeinschaftsrecht sowie weitere zweckdienliche Angaben enthalten, z. B. die Eintragungsnummer der Marke, Angaben zur Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder Staatsanzeiger, Eintragungen von Berufs- oder Unternehmensverbänden und Handelskammern.

(4)   Das Register kann für Anträge auf Registrierung von Domänennamen Zusatzgebühren verlangen, sofern diese Gebühren ausschließlich der Deckung der Kosten dienen, die ihm aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels entstehen. Das Register kann in Abhängigkeit von der Komplexität des zur Prüfung früherer Rechte erforderlichen Verfahrens unterschiedliche Gebühren verlangen.

(5)   Zum Ende der gestaffelten Registrierung findet auf Kosten des Registers eine unabhängige Rechnungsprüfung (Audit) statt, deren Ergebnis der Kommission vorgelegt wird. Der Rechnungsprüfer wird vom Register nach Konsultierung der Kommission bestimmt. Die Rechnungsprüfung dient der Feststellung einer fairen, angemessenen, betrieblich und technisch tragfähigen Verwaltung bei der Durchführung der gestaffelten Registrierung durch das Register.

(6)   Für die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Domänennamen gelten die Bestimmungen in Kapitel VI.

Artikel 13

Auswahl von Prüfern

Die Prüfer müssen juristische Personen mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft sein. Als Prüfer kommen angesehene Einrichtungen mit geeigneter Sachkenntnis in Betracht. Das Register wählt die Prüfer nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien unter Berücksichtigung einer möglichst großen geografischen Vielfalt aus. Das Register verlangt von den Prüfern, dass sie die Prüfung in objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Weise durchführen.

Die Mitgliedstaaten übernehmen die Prüfung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Namen. Dazu übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine eindeutige Aufstellung der Adressen, an die die Nachweisunterlagen zur Prüfung zu schicken sind. Die Kommission teilt dem Register diese Adressen mit.

Das Register veröffentlicht Informationen über die Prüfer auf seiner Website.

Artikel 14

Prüfung der Registrierungsanträge während der gestaffelten Registrierung

Alle Ansprüche auf frühere Rechte gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 müssen durch Unterlagen nachgewiesen werden, aus denen das Recht und seine Rechtsgrundlage klar hervorgeht.

Das Register sperrt bei Eingang des Antrags den betreffenden Domänennamen bis die Prüfung stattgefunden hat oder die Frist für die Einreichung der Unterlagen abgelaufen ist. Gehen beim Register während des Zeitraums der gestaffelten Registrierung mehrere Anträge auf Registrierung des gleichen Domänennamens ein, erfolgt deren Bearbeitung streng in der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung.

Das Register stellt eine Datenbank bereit, die Angaben über die während des Zeitraums der gestaffelten Registrierung beantragten Domänennamen, die Antragsteller, die einreichenden Registrierstellen, die Frist für Einreichung der Nachweisunterlagen und nachfolgend angemeldete Ansprüche auf die Namen enthält.

Alle Antragsteller müssen Nachweise einreichen, aus denen hervorgeht, dass sie Inhaber von früheren Rechten an dem beanspruchten Namen sind. Die Nachweise sind an den vom Register angegebenen Prüfer zu übermitteln. Der Antragsteller muss die Nachweise so rechtzeitig abschicken, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Beantragung des Domänennamens beim Prüfer eingegangen sind. Gehen die Nachweise innerhalb dieser Frist nicht ein, wird der betreffende Antrag abgelehnt.

Die Prüfer vermerken auf den eingehenden Nachweisen den Eingangszeitpunkt.

Die Prüfer bewerten die Anträge auf Registrierung eines bestimmten Domänennamens in der Reihenfolge, in der die Anträge beim Register eingegangen sind.

Der zuständige Prüfer untersucht, ob der Antragsteller, dessen Antrag in Bezug auf den Domänennamen zuerst zu prüfen ist, und der seine Nachweise fristgerecht eingereicht hat, tatsächlich frühere Rechte innehat. Sind die Nachweise nicht rechtzeitig eingegangen oder gelangt der Prüfer zu der Ansicht, dass die Nachweise kein früheres Recht belegen, teilt er dies dem Register mit.

Gelangt der Prüfer zu der Ansicht, dass bei einem Antrag, der zuerst zu prüfen ist, frühere Rechte auf einen bestimmten Domänennamen bestehen, teilt er dies dem Register mit.

Diese Untersuchung aller Anträge in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs wird so lange fortgesetzt, bis ein Prüfer zu einem Antrag frühere Rechte an dem betreffenden Namen bestätigt.

Das Register registriert den Domänennamen nach dem Windhundverfahren gemäß dem Verfahren der Absätze 2, 3 und 4, wenn es der Auffassung ist, dass der Antragsteller ein früheres Recht nachgewiesen hat.

KAPITEL V   RESERVIERUNGEN, WHOIS-DATEN UND UNSITTLICHE REGISTRIERUNGEN

Artikel 15

Datenhinterlegungsvertrag

(1)   Das Register schließt auf eigene Kosten mit einem angesehenen Treuhänder oder Escrow-Agenten mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft einen Vertrag über die Hinterlegung der Registerdaten und setzt darin die Gemeinschaft als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags ein. Vor dem Abschluss dieses Vertrags ist die Zustimmung der Kommission einzuholen. Das Register übergibt dem Treuhänder (Escrow-Agenten) täglich eine elektronische Kopie des aktuellen Inhalts der „.eu“-Datenbank.

(2)   In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass der Treuhänder die Daten zu folgenden Bedingungen aufbewahrt:

a)

die Daten werden treuhänderisch entgegengenommen und aufbewahrt; bis zu einer Herausgabe an die Kommission werden sie außer der Prüfung auf Vollständigkeit, Konsistenz und richtige Formatierung keiner weiteren Verarbeitung unterzogen;

b)

die Daten werden vom Treuhänder herausgegeben, sobald der Vertrag zwischen dem Register und der Kommission abgelaufen ist und nicht verlängert wurde oder aus einem darin festgelegten Grund gekündigt wird, unabhängig von etwaigen Streitigkeiten oder Konflikten zwischen der Kommission und dem Register;

c)

nach einer Herausgabe der Daten hat die Kommission das ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Benennung eines anderen Registers zu ergreifen;

d)

wird der Vertrag mit dem Register gekündigt, trifft die Kommission gemeinsam mit dem Register alle notwendigen Maßnahmen, um die Zuständigkeit für Verwaltung und Betrieb der Domäne oberster Stufe „.eu“ sowie etwaige Finanzreserven auf eine von der Kommission benannte Partei zu übertragen: in diesem Fall unternimmt der Auftragnehmer alles in seiner Macht Stehende, um eine Dienstunterbrechung zu vermeiden und sorgt insbesondere für ständige Aktualisierung der beim Treuhänder zu hinterlegenden Datenbestände, bis die Übertragung der Domäne oberster Stufe „.eu“ abgeschlossen ist.

Artikel 16

Whois-Datenbank

Zweck der Whois-Datenbank ist die Bereitstellung hinreichend genauer und aktueller Informationen über die technischen und administrativen Ansprechpartner, die für die Verwaltung der Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ verantwortlich sind.

Die Whois-Datenbank enthält Informationen über den Domäneninhaber, die im Hinblick auf den Zweck der Datenbank sinnvoll und beschränkt sind. Im Hinblick auf Informationen, die für den Zweck der Datenbank nicht unbedingt erforderlich sind, ist bei Inhabern des Domänennamens, die natürliche Personen sind, deren ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung der bereitgestellten Informationen erforderlich. Die absichtliche Übermittlung ungenauer Angaben bei der Registrierung des Domänennamens stellt einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.

Artikel 17

Für das Register reservierte Namen

Die folgenden Namen sind für die Betriebsfunktionen des Registers reserviert:

 

eurid.eu, registry.eu, nic.eu, dns.eu, internic.eu, whois.eu, das.eu, coc.eu, eurethix.eu, eurethics.eu, euthics.eu

Artikel 18

Unsittliche Registrierung

Stellt ein Gericht eines Mitgliedstaats fest, dass ein Domänenname verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung des Gerichtsbeschlusses und widerruft ihn nach Übermittlung eines rechtskräftigen Urteils. Das Register sperrt solche Namen, gegen die ein Gerichtsurteil vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange das betreffende Urteil gilt.

Artikel 19

Tod und Geschäftsauflösung

(1)   Verstirbt der Domäneninhaber während des Registrierungszeitraums, so können der Nachlassverwalter oder seine gesetzlichen Erben unter Vorlage geeigneter Nachweise die Übertragung des Domänennamens auf die Erben beantragen. Ist bis zum Ablauf des Registrierungszeitraums keine Übertragung eingeleitet worden, wird der Domänenname für vierzig Kalendertage ausgesetzt und auf der Website des Registers bekannt gegeben. Innerhalb dieser Frist können der Nachlassverwalter oder die gesetzlichen Erben unter Vorlage geeigneter Nachweise die Registrierung des Domänennamens beantragen. Haben die Erben den Namen innerhalb der 40-Tage-Frist nicht registrieren lassen, so wird der Domänenname wieder für die allgemeine Registrierung zur Verfügung gestellt.

(2)   Ist der Domäneninhaber ein Unternehmen, eine juristische oder natürliche Person oder eine Einrichtung, die sich während des Registrierungszeitraums in einem Insolvenzverfahren, in Abwicklung, Geschäftsauflösung, einem gerichtlichen Abwicklungsverfahren oder einem vergleichbaren Verfahren nach nationalem Recht befindet, so kann der gesetzliche Verwalter des Domäneninhabers unter Vorlage geeigneter Nachweise die Übertragung an den Erwerber der Rechte des Domäneninhabers beantragen. Ist bis zum Ablauf des Registrierungszeitraums keine Übertragung eingeleitet worden, wird der Domänenname für vierzig Kalendertage ausgesetzt und auf der Website des Registers bekannt gegeben. Innerhalb dieser Frist kann der gesetzliche Verwalter unter Vorlage geeigneter Nachweise die Registrierung des Domänennamens beantragen. Hat der Verwalter den Namen innerhalb der 40-Tage-Frist nicht registrieren lassen, so wird der Domänenname wieder für die allgemeine Registrierung zur Verfügung gestellt.

KAPITEL VI   WIDERRUF UND STREITBEILEGUNG

Artikel 20

Widerruf von Domänennamen

Das Register darf Domänennamen nur aus den folgenden Gründen ohne außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren von sich aus widerrufen:

a)

Bestehen fälliger, unbezahlter Schuldbeträge, die dem Register zustehen;

b)

Nichterfüllung der allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 durch den Domäneninhaber;

c)

Verstoß des Domäneninhabers gegen die Registrierungsbestimmungen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

Das Register legt ein Verfahren fest, nach dem es den Widerruf von Domänennamen aus diesen Gründen vornimmt. Im Rahmen dieses Verfahrens muss der Domäneninhaber benachrichtigt werden und Gelegenheit erhalten, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Der Widerruf eines Domänennamens und gegebenenfalls dessen anschließende Übertragung kann auch aufgrund der Entscheidung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle erfolgen.

Artikel 21

Spekulative und missbräuchliche Registrierung

(1)   Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname

a)

von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder

b)

in böser Absicht registriert oder benutzt wird.

(2)   Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn

a)

der Domäneninhaber vor der Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Domänennamen oder einen Namen, der diesem Domänennamen entspricht, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder nachweislich solche Vorbereitungen getroffen hat;

b)

der Domäneninhaber ein Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person ist, die unter dem Domänennamen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen;

c)

der Domäneninhaber den Domänennamen in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.

(3)   Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn

a)

aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen;

b)

der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domänennamen verwenden kann, sofern:

i)

dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann; oder

ii)

der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde; oder

iii)

der Inhaber eines Domänennamens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder der dem Namen einer öffentlichen Einrichtung entspricht, zu Beginn eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens seine Absicht erklärt hat, diesen Domänennamen in einschlägiger Weise zu nutzen, dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des Streitbeilegungsverfahrens nicht getan hat;

c)

der Domänenname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören; oder

d)

der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann; oder

e)

der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.

(4)   Niemand kann sich auf die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 berufen, um die Geltendmachung von Ansprüchen nach nationalem Recht zu behindern.

Artikel 22

Alternatives Streitbeilegungsverfahren

(1)   Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn

a)

die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist;

b)

eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt.

(2)   Der Domäneninhaber und das Register sind zur Teilnahme am alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.

(3)   Der Beschwerdeführer zahlt die Gebühren für die alternative Streitbeilegung.

(4)   Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren oder in dem zwischen Registrierstelle und Domäneninhaber geschlossenen Registrierungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird das alternative Streitbeilegungsverfahren in der Sprache des Registrierungsvertrags durchgeführt. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der Schiedskommission, unter Berücksichtung der besonderen Umstände im Einzelfall eine andere Festlegung zu treffen.

(5)   Die Beschwerden und die Erwiderungen darauf sind bei einem von dem Beschwerdeführer aus der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Liste gewählten Anbieter der alternativen Streitbeilegung einzureichen. Die Einreichung erfolgt gemäß dieser Verordnung und nach den ergänzenden vom alternativen Streitbeilegungsanbieter veröffentlichen Verfahren.

(6)   Sobald ein Antrag auf eine alternative Streitbeilegung ordnungsgemäß beim alternativen Streitbeilegungsanbieter eingegangen ist und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde, teilt der alternative Streitbeilegungsanbieter dem Register den Namen des Beschwerdeführers und den strittigen Domänennamen mit. Das Register setzt jede Kündigung oder Übertragung des strittigen Domänennamens aus, bis das Streitbeilegungsverfahren oder ein anschließendes Gerichtsverfahren abgeschlossen und dem Register die getroffene Entscheidung mitgeteilt wird.

(7)   Der alternative Streitbeilegungsanbieter prüft, ob die Beschwerde die formalen Anforderungen seines Verfahrens, der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt und stellt dem Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Gebühr zu, es sei denn, die Nichterfüllung wird festgestellt.

(8)   Der Beschwerdegegner muss dem alternativen Streitbeilegungsanbieter innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab Erhalt der Beschwerdeschrift antworten.

(9)   Alle Schreiben an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner werden auf dem vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner jeweils angegebenen bevorzugten Übertragungsweg übermittelt oder, falls hierzu keine Angaben gemacht wurden, auf elektronischem Wege über das Internet, sofern ein Übertragungsprotokoll aufbewahrt wird.

Alle Mitteilungen an den Domäneninhaber zum alternativen Streitbeilegungsverfahren, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, werden an die Adresse gerichtet, die der Registrierungsstelle vorliegt, welche die Registrierung gemäß den Registrierungsbedingungen führt.

(10)   Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder erscheint nicht zu einer Anhörung der Schiedskommission, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden.

(11)   In einem Verfahren gegen einen Domäneninhaber entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname zu widerrufen ist, wenn sie zur der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Der Domänenname wird auf den Beschwerdeführer übertragen, falls dieser die Registrierung dieses Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt.

In einem Verfahren gegen das Register entscheidet die Schiedskommission, ob eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt. Die Schiedskommission entscheidet dann, dass die betreffende Entscheidung aufgehoben wird, und kann gegebenenfalls eine Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung, den Widerruf oder die Vergabe des strittigen Domänennamens treffen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind.

In ihrer Entscheidung setzt die Schiedskommission einen Termin für deren Umsetzung fest.

Die Schiedskommission fällt ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die für die Streitbeilegung zuständige Schiedskommission fällt ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Antwort des Beschwerdegegners beim alternativen Streitbeilegungsanbieter. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidungen der Schiedskommission werden veröffentlicht.

(12)   Innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Entscheidung der Schiedskommission stellt der alternative Streitbeilegungsanbieter jeder Partei, der/den betroffenen Registrierstelle(n) und dem Register den vollen Wortlaut der Entscheidung zu. Die Entscheidung wird dem Register und dem Beschwerdeführer auf dem Postweg per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen elektronischen Weg zugestellt.

(13)   Das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung ist für alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.

Artikel 23

Auswahl der Anbieter der alternativen Streitbeilegung und der Mitglieder der Schiedskommissionen

(1)   Das Register kann angesehene Einrichtungen mit geeigneter Sachkenntnis auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien als alternative Streitbeilegungsanbieter auswählen. Eine Liste der alternativen Streitbeilegungsanbieter wird auf der Website des Registers veröffentlicht.

(2)   Die zur alternativen Streitbeilegung vorgebrachten Streitfälle werden von Schlichtern geprüft, die dazu als Mitglieder einer Schiedskommission bestellt werden, die aus einem oder aus drei Mitgliedern besteht.

Die Mitglieder der Schiedskommission werden vom alternativen Streitbeilegungsanbieter nach dessen internen Verfahren ausgewählt. Sie müssen über eine geeignete Sachkenntnis verfügen und werden nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien ausgewählt. Jeder alternative Streitbeilegungsanbieter führt eine öffentlich zugängliche Liste der Schiedskommissionsmitglieder mit deren Qualifikationen.

Die Mitglieder der Schiedskommission müssen unbefangen und unabhängig sein; bevor sie ihre Bestellung annehmen, müssen sie dem alternativen Streitbeilegungsanbieter alle Umstände mitteilen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an ihrer Unbefangenheit oder Unabhängigkeit geben könnten. Ergeben sich im Laufe des Verfahrens neue Umstände, durch die begründete Zweifel an der Unbefangenheit oder Unabhängigkeit entstehen könnten, muss das Schiedskommissionsmitglied diese Umstände dem Streitbeilegungsanbieter sofort mitteilen.

In diesem Fall löst der Streitbeilegungsanbieter das Mitglied ab und bestellt ein anderes Mitglied in die Schiedskommission.

KAPITEL VII   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2004

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 24.5.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.