8.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1366 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 1, Artikel 223 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) ersetzt und enthält neue Vorschriften über Beihilfen im Bienenzuchtsektor. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezügliche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung in dem neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Regeln im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission (4) ersetzen.

(2)

Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor ausarbeiten („Imkereiprogramme“). Die Grundlage für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an die teilnehmenden Mitgliedstaaten muss festgelegt werden.

(3)

Die Zahl der Bienenstöcke in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ist ein Indikator für die Größe des Bienenzuchtsektors in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Der Anteil jedes teilnehmenden Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der Bienenstöcke in der Union stellt eine einfache Basis für die Zuteilung des Unionbeitrags an die Imkereiprogramme dar.

(4)

Um eine ordnungsgemäße Verteilung der Unionsmittel sicherzustellen, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten über eine zuverlässige Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen.

(5)

Da die Zahl der Bienenstöcke jahreszeitlich bedingt schwanken kann, muss festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die Zahl der Bienenstöcke zu bestimmen ist.

(6)

Die Kommission muss die Zahl der Bienenstöcke in den Mitgliedstaaten kennen, um zum einen den Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen zuteilen zu können und zum anderen die Entwicklung der Zahl der Bienenstöcke in den Mitgliedstaaten verfolgen und so die Auswirkungen der Stützungsmaßnahmen auf den Bienenzuchtsektor bewerten sowie die europäischen Bürgerinnen und Bürger unterrichten zu können. Daher sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die gemäß dieser Verordnung bestimmte Zahl der Bienenstöcke mitteilen.

(7)

Damit alle Mitgliedstaaten ein kosteneffizientes Imkereiprogramm durchführen können, sollte ein Mindestbetrag der Unionsbeihilfe je Programm festgesetzt werden.

(8)

Im Interesse einer wirksamen und effizienten Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es bei ihren Imkereiprogrammen nicht zu einer Doppelfinanzierung durch Beihilfen für den Imkereisektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und durch die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) kommt.

(9)

Diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, müssen Regeln für die Festsetzung des Wechselkurses aufstellen, der für die Finanzierung der Imkereiprogramme gilt. Der maßgebliche Tatbestand für den anzuwendenden Wechselkurs sollte der in Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (6) genannte Tatbestand sein.

(10)

Um einen reibungslosen Übergang von den in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihre vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme die in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung genannten neuen Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor aufzunehmen.

(11)

Für die Zuteilung der Unionsbeteiligung an den Imkereiprogrammen 2017-2019 müssen Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Um die Kontinuität mit den Imkereiprogrammen 2014-2016 sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Festlegung einer zuverlässigen Methode zu geben, nach der sie im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke bestimmen können, sollten die Unionsmittel für die Imkereiprogramme 2017-2019 auf Basis der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt werden, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen 2014-2016 mitgeteilt haben.

(12)

Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bienenstöcke

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Bienenstock“ die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält.

Artikel 2

Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke

Mitgliedstaaten, die nationale Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Imkereiprogramme“) einreichen, müssen über eine zuverlässige Methode verfügen, um im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen.

Artikel 3

Meldung der Zahl der Bienenstöcke

Ab 2017 melden die Mitgliedstaaten, die Imkereiprogramme einreichen, der Kommission jährlich die nach der in Artikel 2 genannten Methode bestimmte Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 4

Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen

Der Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen wird den Mitgliedstaaten mit Imkereiprogrammen im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Bienenstöcke zugeteilt, die sie gemäß Artikel 3 in den zwei Kalenderjahren gemeldet haben, die der Mitteilung der Imkereiprogramme an die Kommission unmittelbar vorausgehen. Der Mindestbeitrag der Union beträgt 25 000 EUR je Imkereiprogramm.

Liegt der von einem Mitgliedstaat für sein Imkereiprogramm beantragte Betrag der Unionsfinanzierung unter der sich aus Absatz 1 ergebenden Zuteilung, so kann der Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen der anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu der jeweils von ihnen gemeldeten Zahl der Bienenstöcke angehoben werden.

Artikel 5

Vermeidung von Doppelfinanzierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen durch Beihilfen für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommt.

Artikel 6

Maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die als Beihilfe für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlten Beträge ist der in Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 genannte Tatbestand.

Artikel 7

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 gilt jedoch weiter für die vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme bis zum Ablauf dieser Programme.

Artikel 8

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können ihre vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme ändern, indem sie die in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Maßnahmen aufnehmen.

(2)   Die Unionsmittel für die Imkereiprogramme im Zeitraum 2017-2019 werden auf Basis der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2014-2016 mitgeteilt haben.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).