8.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1368 DER KOMMISSION

vom 6. August 2015

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 63 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 64 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission (4) ersetzen. Die genannte Verordnung wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission (5) aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden „Imkereiprogramme“) ausarbeiten. Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen. Es muss festgelegt werden, welche Bestandteile diese Programme und Studien enthalten sollten.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Imkereiprogramme müssen von der Kommission genehmigt werden. Daher ist es erforderlich, für die Mitteilung der Programme durch die Mitgliedstaaten eine Frist zu setzen und ein Verfahren für die Genehmigung der Programme durch die Kommission festzulegen.

(4)

Da im Bienenzuchtsektor viele kleine Erzeuger tätig sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür sorgen, dass die Imkereiprogramme nach ihrer Genehmigung für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

(5)

Um bei der Durchführung der Imkereiprogramme eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, während der Durchführung dieser Programme die darin enthaltenen Maßnahmen zu ändern, sofern der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und der Beitrag der Union zur Finanzierung der Programme weiterhin bei 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben liegt. Allerdings sollten Verfahrensvorschriften für wesentliche Änderungen an einem Programm festgelegt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung der Imkereiprogramme überwachen. Das von den Mitgliedstaaten angewandte Überwachungsverfahren sollte mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission dieses Verfahren zusammen mit den Programmen mitteilen.

(7)

Um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Unionsfinanzierung erfüllt sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mindestens 5 % der Antragsteller kontrolliert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kontrollstichprobe aus der Grundgesamtheit der Antragsteller ziehen; diese Kontrollstichprobe sollte einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil umfassen, der auf die Bereiche abzielen sollte, in denen das Fehlerrisiko am größten ist.

(8)

In Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß den Artikeln 54, 58 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollten die Mitgliedstaaten ein geeignetes System von Korrekturen und Sanktionen für Unregelmäßigkeiten einführen, durch das zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (6) wiedereingezogen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission dieses System zusammen mit den Programmen mitteilen.

(9)

Das Imkereijahr sollte einen Zeitraum abdecken, in dem die Mitgliedstaaten die Kontrollen bezüglich der Imkereimaßnahmen vornehmen können.

(10)

Um die Auswirkungen der Imkereiprogramme zu bewerten und dabei zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und den Bienenzuchtsektor begrenzt werden muss, legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht vor, der eine Übersicht über die Ausgaben und die unter Zugrundelegung der Leistungsindikatoren für jede einzelne Maßnahme des Programms erzielten Ergebnisse enthält.

(11)

Bei der Durchführung der Imkereiprogramme sollte die Kohärenz zwischen den in den Imkereiprogrammen enthaltenen Maßnahmen und den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gewährleistet sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in ihren Imkereiprogrammen darlegen, welche Kriterien sie herangezogen haben, um eine Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen im Rahmen der Beihilfe im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und im Rahmen der Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu vermeiden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften zur Beihilfe der Union für die nationalen Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „Imkereiprogramme“) festgelegt.

Artikel 2

Imkereijahr

Für die Zwecke der Imkereiprogramme bezeichnet das „Imkereijahr“ den Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. August bis zum 31. Juli.

KAPITEL 2

IMKEREIPROGRAMME

Artikel 3

Mitteilung der Imkereiprogramme

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seinen Vorschlag für ein einziges Imkereiprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet spätestens am 15. März vor Beginn des ersten Imkereijahres des Programms mit.

Artikel 4

Inhalt der Imkereiprogramme

Die Imkereiprogramme enthalten die im Anhang aufgeführten Informationen.

Artikel 5

Genehmigung der Imkereiprogramme

(1)   Die Kommission genehmigt die Imkereiprogramme gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 spätestens am 15. Juni vor Beginn des ersten Imkereijahres des betreffenden Imkereiprogramms.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die genehmigten Imkereiprogramme auf ihrer Website.

Artikel 6

Änderungen der Imkereiprogramme

(1)   Unbeschadet von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten in ihren Imkereiprogrammen enthaltene Maßnahmen während des Imkereijahres ändern und beispielsweise Maßnahmen oder Maßnahmenarten einführen oder zurücknehmen, die Beschreibung der Maßnahmen oder die Bedingungen für die Förderfähigkeit ändern oder Finanzmittel zwischen Maßnahmen des Programms übertragen, sofern diese Maßnahmen weiterhin die Voraussetzungen von Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.

Die für jede Maßnahme festgesetzte finanzielle Obergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und der Beitrag der Union zu den Imkereiprogrammen weiterhin bei 50 % der von den Mitgliedstaaten für die genehmigten Programme getragenen Ausgaben liegt.

(2)   Anträge auf Änderungen der Imkereiprogramme, durch die eine neue Maßnahme eingeführt oder eine bestehende Maßnahme zurückgenommen wird, sind von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermitteln und von der Kommission zu genehmigen, bevor sie umgesetzt werden.

(3)   Anträge gemäß Absatz 2 werden von der Kommission nach folgendem Verfahren genehmigt:

a)

die repräsentativen Organisationen, die gemeinsam mit dem Mitgliedstaat an der Aufstellung der Imkereiprogramme mitgewirkt haben, wurden konsultiert;

b)

die Änderung gilt als genehmigt, wenn die Kommission innerhalb von 21 Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrags keine Anmerkungen vorgebracht hat. Hat die Kommission Anmerkungen vorgebracht, so gilt die Änderung als genehmigt, sobald dem Mitgliedstaat von der Kommission mitgeteilt wird, dass die Anmerkungen umfassend berücksichtigt wurden.

KAPITEL 3

BEITRAG DER UNION

Artikel 7

Förderfähigkeit von Ausgaben und Zahlungen

Lediglich Ausgaben, die bei der Durchführung der im Imkereiprogramm des Mitgliedstaats enthaltenen Maßnahmen entstanden sind, kommen für einen Beitrag der Union infrage.

Die Zahlungen, die die Mitgliedstaaten für die während des jeweiligen Imkereijahres durchgeführten Maßnahmen an die Begünstigten leisten, sind während des Zwölfmonatszeitraums vorzunehmen, der am 16. Oktober des betreffenden Imkereijahres beginnt und am 15. Oktober des folgenden Jahres endet.

KAPITEL 4

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

Artikel 8

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung erfüllt sind. Diese Kontrollen umfassen sowohl Verwaltungskontrollen als auch Vor-Ort-Kontrollen und entsprechen den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2)   Bei den Vor-Ort-Kontrollen fordern die Mitgliedstaaten folgende Überprüfungen:

a)

Die in den Imkereiprogrammen enthaltenen Maßnahmen, insbesondere Investitionen und Dienstleistungen, werden ordnungsgemäß durchgeführt;

b)

die tatsächlich entstandenen Ausgaben sind mindestens so hoch wie die beantragte finanzielle Unterstützung;

c)

die Anzahl der gemeldeten Bienenstöcke (sofern zutreffend) stimmt mit der tatsächlichen Anzahl der Bienenstöcke des Antragstellers überein, wobei zusätzliche Angaben des Imkers zu Tätigkeiten in dem betreffenden Imkereijahr zu berücksichtigen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens 5 % der Antragsteller, die im Rahmen ihrer Imkereiprogramme eine Beihilfe beantragt haben, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

Die Kontrollstichproben werden aus der Grundgesamtheit aller Antragsteller gezogen und umfassen

a)

eine bestimmte Anzahl von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Antragstellern, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten;

b)

eine bestimmte Anzahl von Antragstellern, die auf der Grundlage einer anhand der nachstehenden Kriterien vorgenommenen Risikoanalyse ausgewählt werden:

i)

Höhe der den Begünstigten gewährten Finanzierung;

ii)

Art der im Rahmen der Imkereimaßnahmen finanzierten Maßnahmen;

iii)

Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen;

iv)

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien.

Artikel 9

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Sanktionen

(1)   Zinsen auf zu Unrecht gezahlte Beträge, die im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereingezogen werden, werden gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 berechnet.

(2)   Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die die Begünstigten verantwortlich sind, zahlen sie neben der gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich Zinsen, einen Betrag, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, auf den sie Anspruch haben.

KAPITEL 5

MITTEILUNGEN UND VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 10

Jährlicher Durchführungsbericht

(1)   Ab 2018 legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März eines jeden Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht über die Umsetzung ihres Imkereiprogramms im vorangegangenen Imkereijahr vor.

(2)   Der jährliche Durchführungsbericht umfasst folgende Bestandteile:

a)

eine Zusammenfassung der während des Imkereijahres entstandenen Ausgaben in Euro, aufgeschlüsselt nach Maßnahme;

b)

die Ergebnisse unter Zugrundelegung der Leistungsindikatoren, die für jede durchgeführte Maßnahme ausgewählt wurden.

Artikel 11

Datum der Mitteilung der Anzahl der Bienenstöcke

Die Mitteilung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 muss ab dem Jahr 2017 bis zum 15. März eines jeden Jahres vorgelegt werden.

Artikel 12

Vorschriften für Mitteilungen

Die Mitteilungen gemäß den Artikeln 3, 6, 10 und 11 der vorliegenden Verordnung erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (8).

Artikel 13

Veröffentlichung aggregierter Daten

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website aggregierte Daten

a)

zur Anzahl der gemäß Artikel 11 mitgeteilten Bienenstöcke;

b)

zu den gemäß Artikel 10 vorgelegten jährlichen Durchführungsberichten;

c)

zu der unter Nummer 3 des Anhangs angeführten Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors, die Bestandteil des gemäß Artikel 3 mitgeteilten Imkereiprogramms ist.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


ANHANG

Imkereiprogramme umfassen mindestens folgende Bestandteile:

1.

eine Bewertung der bislang im Rahmen der Durchführung des vorherigen Imkereiprogramms erzielten Ergebnisse, sofern ein solches Programm bestand. Ab den Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2020 bis 2022 stützt sich diese Bewertung auf die beiden letzten jährlichen Durchführungsberichte des vorhergehenden Programms gemäß Artikel 10;

2.

eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Anzahl der Bienenstöcke gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366;

3.

eine von dem Mitgliedstaat durchgeführte Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in seinem Gebiet. Die Studie enthält mindestens die folgenden Informationen zu den letzten beiden Kalenderjahren vor der Übermittlung des Imkereiprogramms zur Genehmigung:

i)

Anzahl der Imker;

ii)

Anzahl der Imker mit mehr als 150 Bienenstöcken;

iii)

Gesamtzahl der Bienenstöcke in Imkereibetrieben mit mehr als 150 Bienenstöcken;

iv)

Anzahl der in Imkerverbänden organisierten Imker;

v)

nationale Jahreserzeugung von Honig in kg in den letzten beiden Kalenderjahren, bevor das Imkereiprogramm zur Genehmigung vorgelegt wurde;

vi)

Preisspanne für Mischblütenhonig am Ort der Erzeugung;

vii)

Preisspanne für Mischblütenhonig im Großgebinde beim Großhändler;

viii)

geschätzter Durchschnittsertrag von Honig in kg je Bienenstock und Jahr;

ix)

geschätzte durchschnittliche Erzeugungskosten (Fixkosten und variable Kosten) pro kg erzeugten Honigs;

x)

Zahl der ermittelten Bienenstöcke in den letzten beiden Kalenderjahren, bevor das Imkereiprogramm zur Genehmigung vorgelegt wurde, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat im vorangehenden Dreijahreszeitraum kein solches Programm bestand;

4.

eine Bewertung des Bedarfs im Bienenzuchtsektor des jeweiligen Mitgliedstaats, die zumindest auf folgenden Elementen beruhen muss: Bewertung der Ergebnisse des vorangegangenen Imkereiprogramms (sofern eines bestand), Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors und Ergebnisse der Zusammenarbeit mit den repräsentativen Organisationen im Bienenzuchtsektor;

5.

eine Beschreibung der Ziele des Imkereiprogramms und des Zusammenhangs zwischen diesen Zielen und den aus der Liste gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgewählten Imkereimaßnahmen;

6.

eine detaillierte Beschreibung der aus der Liste gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgewählten Maßnahmen, die im Rahmen der Imkereimaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich der geschätzten Kosten und des Finanzierungsplans, aufgeschlüsselt nach Jahren und Imkereimaßnahmen;

7.

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, um eine Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 auszuschließen;

8.

die für jede ausgewählte Imkereimaßnahme verwendeten Leistungsindikatoren. Die Mitgliedstaaten wählen für jede Maßnahme mindestens einen relevanten Leistungsindikator aus;

9.

Durchführungsbestimmungen für das Imkereiprogramm, einschließlich:

i)

Benennung einer für die Verwaltung der Imkereiprogramme zuständigen Kontaktstelle durch den Mitgliedstaat;

ii)

Beschreibung des Kontrollverfahrens;

iii)

Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der Sanktionen, wenn zu Unrecht Zahlungen an Begünstigte geleistet wurden;

iv)

Bestimmungen, um sicherzustellen, dass das genehmigte Programm in dem Mitgliedstaat veröffentlicht wird;

v)

Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit repräsentativen Organisationen im Bienenzuchtsektor;

vi)

Beschreibung der Methode, mit der die Ergebnisse der Maßnahmen des Imkereiprogramms für den Bienenzuchtsektor des betreffenden Mitgliedstaats bewertet werden.