30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1240 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben a, b, d, e, i, j, k, l, m, n und o sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und i sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) ersetzt und wurden neue Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87 (5), (EWG) Nr. 2351/91 (6), (EG) Nr. 720/2008 (7), (EG) Nr. 826/2008 (8), (EG) Nr. 1130/2009 (9) und (EU) Nr. 1272/2009 (10) der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (11) aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.

(3)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 enthält Vorschriften über die Preise der öffentlichen Intervention sowie über mengenmäßige Beschränkungen für Interventionsankäufe und die Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

(5)

Um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten, sollten gemeinsame Bestimmungen für alle in den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission beschließen, den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis in die Wege zu leiten, wenn die Marktlage dies verlangt. Die öffentliche Intervention kann auch für Rindfleisch eröffnet werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Referenzschwellenwerts liegt. In solchen Fällen erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 kann die Kommission die Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse entweder im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmen oder die Beihilfe im Voraus festsetzen.

(8)

Damit die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung wirksam funktionieren, sollten die Marktteilnehmer das Verfahren anwenden, das von der Zahlstelle für die Einreichung von Angeboten und Anträgen zur Verfügung gestellt wird.

(9)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen sind Vorschriften festzulegen über die Intervention zu festen Preisen, die Ausschreibungsverfahren für Interventionsankäufe, den Verkauf von Interventionserzeugnissen oder die Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung und die Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung sowie die Einreichung und Zulässigkeit von Angeboten und Anträgen.

(10)

Um die Funktionsweise der öffentlichen Intervention zu verbessern, indem nicht länger auf kleine, möglicherweise über eine ganze Region verstreute Lagerorte zurückgegriffen wird, sollte für die Interventionslagerorte eine Mindestlagerkapazität festgesetzt werden, die allerdings für Lagerorte, von denen aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht, nicht gelten sollte.

(11)

Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der jeweiligen Erzeugnisse festzulegen.

(12)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Zahlstelle Angebote für den Ankauf oder Verkauf nicht annehmen kann oder über die Festsetzung eines Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung entscheidet. Ist allerdings aufgrund der Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder der geltenden Umweltvorschriften in einem Mitgliedstaat die Anwendung von höheren als den in dieser Verordnung festgesetzten Mindestmengen gerechtfertigt, so sollte die betreffende Zahlstelle ermächtigt werden, für den Ankauf von Erzeugnissen zum Festpreis solche höheren Mindestmengen vorzuschreiben.

(13)

Um die Ernsthaftigkeit des Angebots für die Intervention zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf dem Markt hat, ist sowohl bei der Intervention zu festen Preisen als auch bei einer Ausschreibung die Höhe der Sicherheit festzulegen.

(14)

Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung der öffentlichen Intervention sind die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die eingereichten Angebote zu regeln. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eingehalten werden.

(15)

Auf der Grundlage der erhaltenen Angebote kann ein Höchstankaufspreis oder ein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt werden. Allerdings können sich Marktsituationen ergeben, in denen aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen ein solcher Preis bzw. eine solche Beihilfe nicht festgesetzt werden kann und alle eingegangenen Angebote abgelehnt werden müssen.

(16)

Mit Blick auf eine klare und wirksame Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention müssen allgemeine Vorschriften für den Lieferberechtigungsschein und die Lieferung der Erzeugnisse an den von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort festgelegt werden. Für Getreide und Reis sowie für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver müssen aufgrund der Besonderheiten dieser Sektoren zusätzlich besondere Vorschriften festgelegt werden.

(17)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Interventionsbestände und aufgrund der Besonderheiten in den Sektoren Getreide und Reis ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die maximale Entfernung zum Lagerort und die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen.

(18)

Im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (12) sollte vorgesehen werden, dass die Kontrollen der Erzeugnisse während der Lagerzeit gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung durchzuführen sind. Auf der Grundlage dieser Kontrollen und Analysen sollte ein Übernahmeprotokoll ausgestellt werden.

(19)

Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der öffentlichen Intervention eingelagerten Erzeugnisse von guter Qualität sind, sollte für den Fall, dass die Erzeugnisse die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit nicht erfüllen, vorgesehen werden, dass der Marktteilnehmer die Erzeugnisse zurücknehmen und alle Kosten während des Zeitraums, in dem die Erzeugnisse in den Lagerorten gelagert waren, tragen muss.

(20)

Für Rindfleisch, das zum Entbeinen bestimmt ist, müssen ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(21)

Es sind Vorschriften für Zahlungen festzulegen, die Preisanpassungen in Abhängigkeit von der Qualität des Erzeugnisses oder dem Standort des Lagerortes unterliegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an die neue Regelung für die öffentliche Intervention anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf die Preisanpassung bei Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten.

(22)

Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf zur Verfügung stehen, sollten eine Ausschreibungsbekanntmachung erstellen und veröffentlichen, um die erforderlichen Informationen über die Merkmale der Erzeugnisse und den Lagerort anzugeben. Dabei ist vorzusehen, dass zwischen dieser Veröffentlichung und dem Ablauf der ersten Angebotsfrist ein angemessener Zeitraum liegen sollte.

(23)

Auf der Grundlage der Angebote sollte die Kommission entsprechend der Lage auf dem Unionsmarkt beschließen, ob sie einen Mindestpreis für Interventionsverkäufe festsetzt. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nehmen die Zahlstellen die Angebote für die zum Verkauf stehenden Erzeugnisse an oder lehnen sie ab. Für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(24)

Um den Verkauf kleiner an den Lagerorten in einem Mitgliedstaat verbliebener Mengen zu erleichtern und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Zahlstelle unter eigener Verantwortung das Ausschreibungsverfahren für den Weiterverkauf solcher Mengen von Interventionserzeugnissen eröffnen kann, wobei die Vorschriften, die für die von der Union eröffneten Ausschreibungsverfahren festgelegt wurden, entsprechend Anwendung finden, damit gleicher Zugang für alle Interessenten gewährleistet ist. Aus denselben Gründen sollte die Zahlstelle ermächtigt werden, Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig zu verkaufen.

(25)

Damit die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angemessen überwacht werden kann, sind die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer und die Bedingungen für die Einlagerung festzulegen, insbesondere diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerungsbedingungen ermöglichen. Für die vertragliche Lagerzeit sollten ebenfalls Vorschriften festgelegt werden.

(26)

Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu gewährleisten, müssen allgemeine Vorschriften für die Auslagerung der Erzeugnisse und die Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt werden. Für Butter und Magermilchpulver sind aufgrund der besonderen Beschaffenheit dieser Erzeugnisse ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften erforderlich.

(27)

Wird der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus festgesetzt, empfiehlt es sich, eine gewisse Bedenkzeit vorzusehen, damit die Marktlage beurteilt werden kann, bevor die Entscheidungen über die Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die insbesondere auf anhängige Anträge anzuwenden sind, um eine übermäßige oder in spekulativer Absicht erfolgende Inanspruchnahme der Regelung für die private Lagerhaltung zu verhindern. Diese Maßnahmen erfordern ein sofortiges Handeln, und die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tätig zu werden und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(28)

Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollten geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergriffen werden. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen in den Mitgliedstaaten auf gerechte und einheitliche Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.

(29)

Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (13) wiedereingezogen werden.

(30)

Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung für die öffentlichen Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Lagerbestände und die ein- und ausgelagerten Erzeugnisse sowie über die Lage in Bezug auf die Preise und die Produktion für die Erzeugnisse gemäß den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten.

(31)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Einleitende Bestimmung

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt in Bezug auf

a)

die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse;

b)

die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Durchführungsverordnungen

a)

zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für den Ankauf von Erzeugnissen oder eines Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf von Interventionserzeugnissen; oder

b)

zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für die private Lagerhaltung bzw. eines Ausschreibungsverfahrens zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

KAPITEL II

Gemeinsame allgemeine Regeln

Artikel 2

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote und Anträge

(1)   Die Marktteilnehmer reichen Angebote für die öffentliche Intervention sowie Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung nach dem Verfahren ein, das die Zahlstelle des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

(2)   Ein Angebot oder Antrag ist nur zulässig, wenn es bzw. er in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, abgefasst ist und ein von der Zahlstelle zur Verfügung gestelltes Formular umfasst, das mindestens folgenden Angaben enthält:

a)

den Namen des Marktteilnehmers, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt;

b)

das Erzeugnis oder die Erzeugnisart, auf das bzw. die sich das Angebot oder der Antrag bezieht, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;

c)

die angebotene oder beantragte Menge, gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 5 festgelegten Mindestmengen.

(3)   Das Angebot oder der Antrag enthält keine — vom Marktteilnehmer zusätzlich aufgestellten — anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgelegten.

(4)   Endet die Frist für die Einreichung der Angebote oder Anträge an einem Feiertag, so sind die Angebote oder Anträge spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.

(5)   An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Einreichung bei der Zahlstelle eingegangen.

(6)   Die Angebote oder Anträge dürfen nach ihrer Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden.

(7)   Die Zahlstelle registriert die zulässigen Angebote oder Anträge mit den betreffenden Mengen am Tag ihres Eingangs.

(8)   Die mit der Annahme des Angebots oder Antrags verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

TITEL II

ÖFFENTLICHE INTERVENTION

KAPITEL I

Besondere Vorschriften für die öffentliche Intervention

Artikel 3

Interventionslagerorte

(1)   Jeder Interventionslagerort (im Folgenden „Lagerort“) hat eine Mindestlagerkapazität von

a)

5 000 Tonnen, 7 500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19, 15 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2019/20 für Getreide;

b)

5 000 Tonnen, 7 500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19 für Reis;

c)

400 Tonnen, 600 Tonnen im Interventionszeitraum 2017, 800 Tonnen im Interventionszeitraum 2018 für Butter und Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können ab dem Zeitraum 2019/20 weiterhin eine Mindestlagerkapazität von 10 000 Tonnen vorsehen.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels ist die „Mindestlagerkapazität“ eine Mindestkapazität, die nicht permanent verfügbar sein muss, jedoch während des Zeitraums, in dem Ankäufe stattfinden können, leicht erreicht werden kann.

(3)   Eine Zahlstelle kann nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass die Mindestlagerkapazität gemäß dem genannten Absatz nicht verfügbar ist und von den Ausweichlagerorten aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht.

Artikel 4

Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse

(1)   Die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse wird anhand der Methoden festgestellt, die festgelegt sind

a)

in Anhang I Teile I, II, III und IV für Getreide;

b)

in Anhang II Teil I für Reis;

c)

in Anhang III Teil I für Rindfleisch;

d)

in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission (14) für Butter;

e)

in Anhang V Teil I der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 für Magermilchpulver.

(2)   Zur Bestimmung der Qualität von Interventionsgetreide gemäß Anhang I sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die am ersten Tag eines jeden Wirtschaftsjahres gilt.

KAPITEL II

Interventionsankäufe von Erzeugnissen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Mindestangebotsmengen

(1)   Die Menge der zum Ankauf angebotenen Erzeugnisse beläuft sich mindestens auf

a)

160 Tonnen bei Weichweizen, Gerste und Mais,

b)

20 Tonnen bei Hartweizen,

c)

40 Tonnen bei Reis,

d)

20 Tonnen bei Rindfleisch,

e)

30 Tonnen bei Butter,

f)

30 Tonnen bei Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können für Weichweizen, Gerste und Mais eine Mindestmenge von 120 Tonnen vorsehen.

(2)   Eine Zahlstelle kann Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat dies rechtfertigen.

Artikel 6

Höhe der Sicherheit für den Ankauf von Erzeugnissen

Die Höhe der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bei Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf von Erzeugnissen zu leisten ist, beträgt

a)

für Getreide: 20 EUR/Tonne,

b)

für Reis: 30 EUR/Tonne,

c)

für Rindfleisch: 300 EUR/Tonne,

d)

für Butter: 50 EUR/Tonne,

e)

für Magermilchpulver: 50 EUR/Tonne.

Artikel 7

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1)   Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und im Fall eines Ausschreibungsverfahrens die Anforderungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 12 erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Es enthält mindestens folgende Angaben:

i)

bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,

ii)

außer bei Rindfleisch den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots,

iii)

bei Getreide und Reis den Lagerort, für den das Angebot abgegeben wird,

iv)

bei Getreide und Reis das Erntejahr und das Erzeugungsgebiet bzw. die Erzeugungsgebiete in der Union,

v)

bei Butter und Magermilchpulver das Herstellungsdatum,

vi)

bei Butter und Magermilchpulver den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Betrieb, in dem sie bzw. es erzeugt wurde;

b)

der Marktteilnehmer hat gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 eine Sicherheit geleistet;

c)

für Getreide und Reis hat der Marktteilnehmer eine Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht,

i)

dass die Erzeugnisse Unionsursprung haben,

ii)

dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, wobei diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte bestehen muss,

iii)

ob nach der Ernte eine Behandlung durchgeführt wurde oder nicht, und in der gegebenenfalls der Name des verwendeten Produkts genannt wird und angegeben wird, dass das Produkt gemäß den Verwendungsbedingungen angewendet wurde und dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zugelassen ist.

(2)   Für andere Erzeugnisse als Rindfleisch kann der Marktteilnehmer auf dem Formular gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragen, dass das Erzeugnis an dem Lagerort übernommen wird, an dem es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befindet, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt.

Artikel 8

Überprüfung der Angebote durch die Zahlstelle

(1)   Die Zahlstellen entscheiden auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 2 und 7 über die Zulässigkeit der Angebote.

Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots mit. Erhält der Marktteilnehmer keine solche Mitteilung, so wird das Angebot als zulässig betrachtet.

(2)   Im Falle von Getreide und Reis kann, nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Zahlstelle festgestellt wurde, eine Verwaltungskontrolle der Konformität der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erklärungen gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 2 mit Unterstützung der Zahlstelle vorgenommen werden, die für den vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort zuständig ist.

Artikel 9

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb folgender Fristen mit:

a)

Im Falle von Angeboten jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben.

Wenn sich die angebotenen Mengen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Höchstmengen nähern, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie ihr die Mitteilungen jeden Arbeitstag übermitteln müssen.

Ab diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission an jedem Arbeitstag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die am vorhergehenden Arbeitstag zur Intervention angebotenen Mengen mit.

b)

Bei Ausschreibungsangeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers und bei Butter und Magermilchpulver nicht den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Unternehmens.

(3)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Abschnitt 2

Ankauf zum Festpreis

Artikel 10

Einreichung von Angeboten für den Ankauf von Weichweizen, Butter und Magermilchpulver zum Festpreis

Die Angebote können bei der Zahlstelle ab Beginn der Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht werden.

Artikel 11

Maßnahmen zur Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen

(1)   Damit die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen eingehalten werden, beschließt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der genannten Verordnung,

a)

die Interventionsankäufe zum Festpreis zu beenden;

b)

wenn die Annahme aller angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen Zuteilungskoeffizienten festzusetzen, der auf alle an dem Tag des Beschlusses eingegangenen und der Kommission mitgeteilten Angebote aller Anbieter anzuwenden ist;

c)

gegebenenfalls noch offene Angebote, die bei den Zahlstellen der Mitgliedstaaten eingereicht wurden, abzulehnen.

Die Kommission trifft ihren Beschluss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3.

Fällt das Datum der Mitteilung auf einen Feiertag für die Kommission, so beginnt für die Zwecke dieses Artikels die Frist am ersten Arbeitstag nach dem genannten Feiertag. Fällt ein solcher Feiertag in den Zeitraum, der für den Beschluss der Kommission vorgesehen ist, so werden nur die Arbeitstage gezählt.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Absatz 1 Buchstabe b angewendet wird, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

Abschnitt 3

Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

Artikel 12

Ausschreibungsverfahren

(1)   Für den Ankauf von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Ausschreibungsverfahren im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens eingeleitet werden, die insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

die betreffenden Erzeugnisse und

i)

bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,

ii)

bei Rindfleisch, ob sich die Ausschreibung auf die zum Entbeinen bestimmten angekauften Schlachtkörper oder auf die Lagerung ohne Entbeinen bezieht;

b)

den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und gegebenenfalls die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können.

(2)   Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen eröffnen. Die Kommission kann das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellung beenden.

(3)   Wenn die Kommission ein beschränktes Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eröffnet, werden in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung dieses Verfahrens der Mitgliedstaat oder die Region(en) eines Mitgliedstaats angegeben, für den bzw. die das Ausschreibungsverfahren gilt.

(4)   Bei Reis kann die Ausschreibung auf spezifische Sorten oder eine oder mehrere Rohreisarten gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil I Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (d. h. „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A“ oder „langkörniger Reis B“) beschränkt werden.

(5)   Für Rindfleisch gelten folgende Vorschriften:

a)

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Marktpreises jeder interventionsfähigen Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats werden die Preise für die Qualitäten U, R und O berücksichtigt, ausgedrückt als Qualität R3 nach den für den betreffenden Mitgliedstaat oder das betreffende Interventionsgebiet geltenden Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang III Teil II.

b)

Die Feststellung der durchschnittlichen Marktpreise erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (16).

c)

Der durchschnittliche Marktpreis je interventionsfähige Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Marktpreise für alle unter Buchstabe b genannten Qualitäten, die nach dem Anteil jeder Qualität an der Gesamtzahl der Schlachtungen in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewichtet werden.

Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus folgenden Interventionsgebieten zusammen:

i)

Gebiet I: Großbritannien,

ii)

Gebiet II: Nordirland.

Artikel 13

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1)   Neben den allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 7 ist ein Angebot nur zulässig, wenn der Angebotspreis in Euro je Maßeinheit des Erzeugnisses mit höchstens zwei Dezimalstellen ohne MwSt. angegeben ist.

Bei Getreide und Reis entspricht der Angebotspreis je Tonne des Erzeugnisses dem Preis für Getreide der Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bzw. dem Preis für Reis der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, frei Lagerort geliefert, nicht abgeladen.

Bei Butter und Magermilchpulver entspricht der Angebotspreis dem Preis je 100 Kilogramm der Erzeugnisse, die an die Laderampe des Lagerortes geliefert werden.

Bei Rindfleisch enthält das Angebot den Angebotspreis gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a, ausgedrückt je Tonne Erzeugnis der Qualität R3, und die Angabe, ob es sich um Fleisch mit Knochen handelt, das zum Entbeinen oder zur Lagerung ohne Entbeinen bestimmt ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf der Angebotspreis den Preis der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreiten.

Artikel 14

Beschlüsse über den Ankaufspreis

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission,

a)

keinen Höchstankaufspreis festzusetzen; oder

b)

einen Höchstankaufspreis festzusetzen.

(2)   Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 15

Einzelentscheidungen über Angebote

(1)   Wurde kein Höchstankaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Wurde ein Höchstankaufspreis festgesetzt, so erteilen die Zahlstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.

(3)   Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1.

Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten, ist diese Mitteilung nicht erforderlich, wenn die Zahlstellen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission einen Lieferberechtigungsschein gemäß Artikel 17 ausstellen. In diesem Fall kann eine weitere Verlängerung der Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährt werden.

Artikel 16

Begrenzung der Ankäufe von Rindfleisch

Sind die Zahlstellen wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Rindfleisch nicht in der Lage, das angebotene Fleisch zu übernehmen, so können sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete gemäß Artikel 12 Absatz 5 übernehmen können.

Die Zahlstellen gewährleisten im Falle einer solchen Begrenzung gleichen Zugang für alle Interessenten.

Abschnitt 4

Lieferungen und Transportkosten

Artikel 17

Lieferberechtigungsschein

(1)   Nachdem die Zahlstelle die Zulässigkeit des Angebots gemäß den Artikeln 8 und 13 geprüft hat, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder nach Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Lieferberechtigungsschein aus.

Die Zahlstelle kann beschließen, die Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins zu verlängern, wenn dies aufgrund der großen angenommenen Mengen von Getreide oder Reis erforderlich ist. Die Lieferung der Erzeugnisse muss jedoch spätestens 65 Tage nach Ablauf der Frist oder Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 erfolgen. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

(2)   Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:

a)

Liefermenge,

b)

Lieferfrist,

c)

Lagerort, an den die Lieferung erfolgen soll,

d)

Preis, zu dem das Angebot akzeptiert wird.

(3)   Der Lieferberechtigungsschein wird nur für Mengen ausgestellt, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.

Artikel 18

Sonderbestimmungen für die Lieferung von Getreide und Reis

(1)   Die Zahlstelle bezeichnet den Lagerort, an den das Getreide bzw. der Reis zu den geringsten Kosten zu liefern ist.

(2)   Die Lieferung an den Lagerort muss spätestens 60 Tage nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins erfolgen. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu 14 Tage verlängern. In solchen Fällen kann die Lieferfrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend verlängert werden. Die Zahlstelle unterrichtet die betroffenen Marktteilnehmer.

(3)   Der Marktteilnehmer trägt die Kosten für die folgenden Tests, die bei Getreide gemäß der in Anhang I Teil IV genannten Methodik durchgeführt werden:

i)

Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),

ii)

Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,

iii)

Bestimmung des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),

iv)

Bestimmung der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,

v)

Bestimmung der Kontaminanten.

Artikel 19

Transportkosten für Getreide und Reis

(1)   Die Kosten für die Beförderung von Getreide bzw. Reis von dem Ort, an dem das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert war, bis zu dem auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Lagerort gehen bis zu einer Entfernung von 50 km zulasten des Marktteilnehmers.

Über die Höchstentfernung hinaus gehen die zusätzlichen Transportkosten zulasten der Zahlstelle und werden von der Kommission zu einem Satz von 0,05 EUR je Tonne und Kilometer erstattet.

(2)   Befindet sich die das Getreide oder den Reis ankaufende Zahlstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Marktteilnehmers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende Zahlstelle gehört, nicht berücksichtigt.

Artikel 20

Sonderbestimmungen für die Lieferung von Rindfleisch

(1)   Der Ankaufspreis für Rindfleisch entspricht dem Preis der Lieferung bis zur Waage am Eingang des Lagerorts bzw., wenn das Fleisch zu entbeinen ist, bis zum Zerlegungsbetrieb.

(2)   Die Entladungskosten gehen zulasten des Marktteilnehmers.

(3)   Der Marktteilnehmer liefert die Erzeugnisse innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins. Je nach dem Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

Artikel 21

Sonderbestimmungen für die Aufmachung, Lieferung und Lagerung von Butter und Magermilchpulver

(1)   Butter wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang IV Teil II in Blöcken von 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

(2)   Magermilchpulver wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang V Teil II in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg aufgemacht und geliefert.

(3)   Der Marktteilnehmer liefert die Butter oder das Magermilchpulver innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins an die Laderampe des Lagerortes. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

Die Butter und das Magermilchpulver werden auf für eine Langzeitlagerung geeigneten Paletten geliefert, die gegen gleichwertige Paletten auszutauschen sind. Alternativ kann ein gleichwertiges System durch die Zahlstelle genehmigt werden.

Die Kosten für die Entladung der Butter oder des Magermilchpulvers auf die Laderampe des Lagerortes gehen zulasten der Zahlstelle.

(4)   Die Zahlstelle schreibt vor, dass die Butter und das Magermilchpulver so auf Paletten eingelagert und gelagert werden, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bilden.

Artikel 22

Lieferung

(1)   Als Datum der Lieferung gilt

a)

bei Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver das Datum, für das bestätigt wird, dass die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge vollständig an dem bezeichneten Lagerort eingelagert wurde. Dieses Datum kann frühestens der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins sein;

b)

für jede Lieferung von Rindfleisch der Tag des Eingangs an der Waage des Interventionslagerortes oder, wenn das Fleisch zu entbeinen ist, beim Zerlegungsbetrieb.

(2)   Die Zahlstelle kann entscheiden, dass die Übernahme von Getreide, Reis, Butter oder Magermilchpulver an dem Lagerort erfolgt, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt. In diesem Fall ist das Datum der Lieferung der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins und dient als maßgeblicher Zeitpunkt für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

(3)   Die Erzeugnisse werden von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter übernommen, wobei die betreffende Person vom Marktteilnehmer unabhängig sein muss.

Abschnitt 5

Kontrollen und Übernahme

Artikel 23

Übernahmeprotokoll

(1)   Haben die vorgeschriebenen Kontrollen und Analysen ergeben, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt sind, erstellt die Zahlstelle ein Übernahmeprotokoll. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Liefermengen und für Reis die Sorte,

b)

die aus den Analysen resultierenden Merkmale, soweit dies für die Preisberechnung relevant ist;

c)

gegebenenfalls die Mengen, die nicht übernommen wurden. In diesem Falle wird der Marktteilnehmer entsprechend benachrichtigt.

(2)   Das Übernahmeprotokoll wird datiert und dem Marktteilnehmer sowie dem Lagerhalter übermittelt.

Artikel 24

Verpflichtungen des Marktteilnehmers

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen in Bezug auf die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Erzeugnisse diese Anforderungen nicht erfüllen, muss der Marktteilnehmer

a)

die betreffenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zurücknehmen,

b)

die angefallenen Kosten ab dem Tag des Eingangs der Erzeugnisse am Lagerort bis zum Tag ihrer Auslagerung zahlen.

Die vom Marktteilnehmer zu zahlenden Kosten werden gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission (17) auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für die Ein- und Auslagerungskosten sowie die Lagerkosten berechnet.

Artikel 25

Entbeinungsauflagen für Rindfleisch

Soweit das Entbeinen eine Bedingung des Ausschreibungsverfahrens ist, lässt die Zahlstelle alles angekaufte Rindfleisch gemäß Anhang III Teil III entbeinen.

Abschnitt 6

Preisanpassungen und Zahlungen

Artikel 26

Preisanpassungen für Getreide und Reis

(1)   Die Anpassung der Preise gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erfolgt

a)

bei Getreide gemäß Anhang I Teile V und VI der vorliegenden Verordnung;

b)

bei Reis gemäß Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung.

(2)   Übernimmt und lagert die Zahlstelle Getreide und Reis gemäß Artikel 22 Absatz 2 am Lagerort, so wird der Ankaufspreis um 5 EUR/Tonne verringert.

Artikel 27

Zahlungen

(1)   Die Zahlungen für die im Übernahmeprotokoll angegebenen Mengen erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der Lieferung gemäß Artikel 22, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

(2)   Die Zahlung erfolgt nur für die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge. Liegt diese Menge jedoch über der im Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge, so wird nur für die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge gezahlt.

KAPITEL III

Verkauf von Interventionserzeugnissen

Artikel 28

Eröffnung der Ausschreibung

(1)   In die öffentliche Intervention übernommene Erzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden können, werden im Wege einer Ausschreibung verkauft.

(2)   Die Ausschreibung wird im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs eröffnet.

Der letzte Tag der ersten Angebotsfrist muss mindestens sechs Tage nach der Veröffentlichung der genannten Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union liegen.

(3)   Die Ausschreibungen können dem Verkauf von Erzeugnissen dienen, die in einer oder mehreren Regionen der Union oder eines Mitgliedstaats gelagert sind.

(4)   Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die betreffenden Erzeugnisse, insbesondere

i)

bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,

ii)

bei Rindfleisch die Angabe der jeweiligen Teilstücke;

b)

den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können;

c)

für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver die Mindestmenge, für die ein Angebot eingereicht werden kann;

d)

den Betrag der Sicherheit, die bei Abgabe eines Angebots zu leisten ist.

Darüber hinaus kann die Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:

a)

die Gesamtmengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht,

b)

bei Getreide und Reis gegebenenfalls Bestimmungen zu den Transportkosten.

(5)   Die Ausschreibungen können auf bestimmte Verwendungszwecke oder Bestimmungen beschränkt werden und Vorschriften über die Kontrolle der Verwendung oder der Bestimmung enthalten.

Artikel 29

Ausschreibungsbekanntmachung und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausschreibungsbekanntmachung

(1)   Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf angeboten werden können, erstellen und veröffentlichen spätestens vier Tage vor Beginn der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.

(2)   Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, die die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt;

b)

einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs;

c)

die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung;

d)

für jeden Lagerort Namen und Anschrift des Lagerhalters und folgende jeweils zutreffende Angaben:

i)

bei Getreide und Reis die verfügbaren Mengen, die so in Verkaufspartien aufgeteilt sind, dass sie allen Marktteilnehmern in gleicher Weise zugänglich sind, sowie eine Beschreibung der Qualität jeder Verkaufspartie,

ii)

bei Rindfleisch die verfügbaren Mengen, aufgeschlüsselt nach Teilstücken gemäß Anhang III Teil IV, und das Datum der Lieferung,

iii)

bei Butter und Magermilchpulver die verfügbaren Mengen und das Datum der Lieferung;

e)

die Lieferstufe gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d und gegebenenfalls die Art der Verpackung;

f)

gegebenenfalls die am Lagerort vorhandenen Möglichkeiten für die Verladung auf ein Transportmittel;

g)

für Butter gegebenenfalls die je Lagerort verfügbare Menge Süßrahmbutter gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstabe d.

(3)   Die Zahlstelle sorgt für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung.

(4)   Die Zahlstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen,

a)

vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Kontrollen vorzunehmen und Proben von dem zum Verkauf stehenden Getreide oder Reis zu nehmen und zu untersuchen,

b)

die Ergebnisse der Analysen gemäß Anhang I Teil IV, Anhang II Teil I, Anhang IV Teil I bzw. Anhang V Teil I zu konsultieren.

Artikel 30

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1)   Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:

a)

es enthält einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote,

b)

es gibt bei Rindfleisch die jeweiligen Teilstücke an;

c)

es enthält bei Getreide und Reis die Gesamtmenge der Verkaufspartie;

d)

es gibt wie folgt den Angebotspreis je Maßeinheit an, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.:

i)

bei Getreide und Reis für das auf das Transportmittel geladene Erzeugnis,

ii)

bei Butter und Magermilchpulver für das auf Paletten an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis oder gegebenenfalls für das auf Paletten auf das Transportmittel geladene Erzeugnis, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt,

iii)

bei Rindfleisch für das an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis;

e)

es betrifft bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver mindestens die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs genannte Mindestmenge;

f)

es gibt den Lagerort, an dem sich das Erzeugnis befindet, und bei Butter und Magermilchpulver gegebenenfalls einen Ausweichlagerort an;

g)

der Marktteilnehmer hat die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs vorgesehene Sicherheit geleistet.

(2)   Bei Getreide bezieht sich der Angebotspreis auf die Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und bei Reis auf die Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver gilt der Preis für das Nettogewicht.

Bei Butter ist gegebenenfalls präzisiert, dass sich das Angebot ausschließlich auf Süßrahmbutter gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g bezieht.

Artikel 31

Mitteilung von Angeboten an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs festgesetzten Fristen mit.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.

(3)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Artikel 32

Beschlüsse über die Verkaufspreise

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 31 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

a)

keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen; oder

b)

einen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

Bei Butter und Magermilchpulver kann der Mindestverkaufspreis je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse unterschiedlich sein.

(2)   Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 33

Einzelentscheidungen über Angebote

(1)   Wurde kein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Wurde ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so lehnen die Zahlstellen alle Angebote ab, bei denen der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt.

Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 31 mitgeteilt wurden.

(3)   Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 32.

Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Artikel 34

Sonderbestimmungen für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver

(1)   Bei Butter und Magermilchpulver wird der Zuschlag dem Marktteilnehmer erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Marktteilnehmern zugeteilt.

(2)   Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die an dem betreffenden Lagerort verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Marktteilnehmer nur diese Menge zugeteilt. Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, kann die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer Erzeugnisse aus anderen Lagerorten zuteilen.

(3)   Reicht die verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht aus, da für einen Lagerort zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt. Hätte diese Zuteilung jedoch zur Folge, dass weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c zugeteilt würde, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

(4)   Beträgt die Restmenge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver am Lagerort nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c, so bietet die Zahlstelle sie den Marktteilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Die Marktteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, erhalten die Möglichkeit, die Restmenge zum Mindestverkaufspreis zu kaufen.

(5)   Die Zahlstelle teilt das Erzeugnis nach Maßgabe des Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich an dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort befindet, bzw. der ältesten Menge Butter oder Süßrahmbutter oder Rindfleischteilstücke, die sich in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Kühlhaus befindet.

Artikel 35

Zahlungen

Der Marktteilnehmer zahlt der Zahlstelle vor der Übernahme des Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er vom Lagerort abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, so wie er von der Zahlstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

Artikel 36

Verkäufe durch die Mitgliedstaaten

(1)   In den Mitgliedstaaten, in denen kein Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 28 läuft, dürfen die Zahlstellen selbst ein Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Interventionserzeugnissen eröffnen, wenn die an all ihren Lagerorten verbleibende Gesamtmenge weniger beträgt als

a)

10 000 Tonnen bei jeder Getreideart,

b)

2 000 Tonnen bei Reis,

c)

200 Tonnen bei Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver.

(2)   Für ein von einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 eröffnetes Ausschreibungsverfahren gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und das vorliegende Kapitel mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 2. Artikel 32 Absatz 1 gilt sinngemäß für eine diesbezügliche Entscheidung des Mitgliedstaats.

(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Mengen können die Zahlstellen Erzeugnisse, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig verkaufen.

(4)   Die Zahlstellen tragen dafür Sorge, dass alle Interessenten gleichberechtigten Zugang haben.

Artikel 37

Übernahmeschein

(1)   Gegen Zahlung des Betrags gemäß Artikel 35 stellt die Zahlstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde,

b)

der Ort, an dem das Erzeugnis gelagert ist,

c)

das Ende der Frist für die Auslagerung des Erzeugnisses.

(2)   Der Marktteilnehmer übernimmt das ihm zugeteilte Erzeugnis innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 3. Nach Ablauf dieser Frist trägt der Marktteilnehmer die Kosten und Risiken.

Artikel 38

Auslagerung von Butter und Magermilchpulver

(1)   Bei der Auslagerung von Butter oder Magermilchpulver stellt die Zahlstelle im Falle einer Lieferung ab Lagerort die Butter bzw. das Magermilchpulver auf Paletten ab Verladerampe des Lagerortes und auf das Transportmittel geladen, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten der Zahlstelle.

(2)   Der Marktteilnehmer gibt der Zahlstelle bei der Auslagerung gleichwertige Paletten zurück. Alternativ kann eine gleichwertige Vereinbarung mit der Zahlstelle getroffen werden.

(3)   Etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren der Butter oder des Magermilchpulvers gehen zulasten des Marktteilnehmers.

TITEL III

BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

KAPITEL I

Sonderbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39

Eröffnung von Ausschreibungsverfahren und Vorausfestsetzung der Beihilfe

(1)   Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:

a)

die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisarten gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;

b)

im Falle einer Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags den Betrag der Beihilfe je Maßeinheit der betreffenden Erzeugnisse;

c)

die Maßeinheit der Mengen;

d)

ob sich das Angebot oder die im Voraus festgesetzte Beihilfe auf bereits eingelagerte Erzeugnisse bezieht;

e)

im Falle von Angeboten den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und gegebenenfalls die verschiedenen Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, und im Falle der Vorausfestsetzung der Beihilfe den Zeitraum, für den ein Antrag gestellt werden kann;

f)

die Lagerzeit;

g)

gegebenenfalls die Gesamtmenge;

h)

die Mindestmenge, auf die sich ein Angebot oder Antrag beziehen muss;

i)

den Betrag der Sicherheit je Maßeinheit bei Angeboten und gegebenenfalls bei Anträgen;

j)

den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;

k)

gegebenenfalls die auf der Verpackung anzubringenden Angaben.

(2)   In den Fällen, in denen die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats beschränkt ist, dürfen die Angebote und Anträge nur in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaat(en) eingereicht werden.

(3)   Im Fall von Ausschreibungen müssen zwischen dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote mindestens sechs Tage liegen.

Artikel 40

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Angebote für oder Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung sind nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen des Artikels 2 genügen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie enthalten mindestens folgende Angaben:

i)

einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung,

ii)

die Lagerzeit, sofern dies in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgeschrieben ist,

iii)

die Erzeugnismenge, auf die sich das Angebot oder der Antrag bezieht,

iv)

im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung, den Aufbewahrungsort der Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen und gegebenenfalls die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens,

v)

im Fall von Ausschreibungen den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote,

vi)

im Fall von Ausschreibungen den gebotenen Beihilfebetrag je Maßeinheit, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.;

b)

der Marktteilnehmer hat die Sicherheit geleistet, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung angegeben ist.

Artikel 41

Überprüfung der Angebote und Anträge durch die Zahlstelle

(1)   Die Zahlstelle entscheidet auf der Grundlage der Bedingungen der Artikel 2 und 40 über die Zulässigkeit der Angebote und Anträge.

(2)   Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot oder Antrag unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots bzw. des Antrags mit.

Artikel 42

Mitteilung der Angebote und Anträge an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote und Anträge innerhalb folgender Fristen mit:

a)

im Falle von Angeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind;

b)

im Falle von Anträgen jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben. Die Kommission kann verlangen, dass solche Mitteilungen häufiger erfolgen, wenn solche Angaben für die Verwaltung der Regelung erforderlich sind.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.

(3)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot bzw. keinen zulässigen Antrag mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Abschnitt II

Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

Artikel 43

Beschlüsse über den Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 42 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013,

a)

keinen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder

b)

einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen.

(2)   Ist für das Angebot eine Gesamtmenge gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g vorgegeben und würde die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die der genannte Beihilfebetrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen, so erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Beschluss zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten. Dieser Koeffizient ist auf die eingegangenen Angebote anzuwenden, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(3)   Die Beschlüsse über die Beihilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 44

Einzelentscheidungen über Angebote

(1)   Wurde kein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Wurde ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so akzeptieren die Zahlstellen unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 nur Angebote, die höchstens auf diesen Betrag lauten. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die gemäß Artikel 42 mitgeteilt wurden.

(3)   Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 1.

Die Zahlstellen teilen den Marktteilnehmern innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit.

Abschnitt III

Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung

Artikel 45

Entscheidungen über Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag

(1)   Für bereits gelagerte Erzeugnisse gilt ein zulässiger Antrag am achten Arbeitstag nach dem Tag des Antragseingangs als genehmigt, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fasst.

(2)   Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer am achten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags mit, wie über die Annahme des Antrags entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 trifft.

(3)   Lässt eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung oder das Risiko einer übermäßigen oder in spekulativer Absicht erfolgenden Inanspruchnahme erkennen, so kann die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschließen,

a)

die Anwendung der Regelung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen; während dieses Zeitraums eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt,

b)

einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den die in den Anträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Mindestmenge, gekürzt werden,

c)

Anträge, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Aussetzungszeitraums entschieden worden wäre, abzulehnen.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die prozentuale Kürzung zurückziehen.

Abschnitt IV

Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung

Artikel 46

Angaben zum Lagerort für die private Lagerhaltung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder der Mitteilung über die Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 teilt der Marktteilnehmer der Zahlstelle den Zeitrahmen für die Einlagerung der Erzeugnisse, den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung und die jeweiligen Mengen mit. Die Angaben sind der Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Einlagerung der Partien mitzuteilen. Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.

Artikel 47

Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

(1)   Die Erzeugnisse werden innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen oder nach der Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 im Fall von Anträgen eingelagert.

(2)   Im Falle von Fleisch beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. An diesem Tag wird das Eigengewicht des frischen oder gekühlten Erzeugnisses festgestellt:

a)

am privaten Lagerort, wenn das Erzeugnis an Ort und Stelle eingefroren wird,

b)

am Ort des Einfrierens, wenn das Erzeugnis außerhalb des privaten Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird.

(3)   Die Einlagerung gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge eingelagert wird.

KAPITEL II

Lagerverträge

Abschnitt I

Abschluss von Verträgen

Artikel 48

Vertragliche Lagerzeit

(1)   Die vertragliche Lagerzeit beginnt

a)

für bereits eingelagerte Erzeugnisse unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 am Tag nach dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 oder dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags;

b)

für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse am Tag nach dem Tag, an dem die Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 als abgeschlossen gilt.

(2)   Der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit kann in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt werden.

Wenn der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so endet die vertragliche Lagerzeit — abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (18) — mit Ablauf der letzten Stunde des betreffenden Tages.

Artikel 49

Abschluss der Verträge

Die Verträge werden geschlossen zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Marktteilnehmer, der die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt und dessen Angebot oder Antrag angenommen wurde.

Die Verträge werden für die tatsächlich eingelagerte Menge („Vertragsmenge“) geschlossen, die die Menge gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen, die beantragte Menge für bereits eingelagerte Erzeugnisse oder die in der Mitteilung gemäß Artikel 45 Absatz 2 angegebene Menge bei Anträge für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

Wenn die tatsächlich eingelagerte Menge weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Menge oder der sich aus der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b ergebenden Menge beträgt, wird kein Vertrag geschlossen.

Wenn die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse nicht bestätigt ist, dürfen keine Verträge geschlossen werden.

Artikel 50

Mitteilung über den Abschluss von Verträgen

Sofern alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden, teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer, der den Zuschlag erhält, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erstellen des Kontrollberichts gemäß Artikel 61 Absatz 1 mit, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt.

Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die Zahlstelle die Mitteilung an den Marktteilnehmer vornimmt.

Abschnitt II

Bestandteile des Vertrags und Verpflichtungen des Marktteilnehmers

Artikel 51

Bestandteile des Vertrags

Der Vertrag enthält die in Artikel 52 vorgesehenen Angaben sowie die Angaben, die vorgesehen sind

a)

in den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens und der Ausschreibung; oder

b)

in den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung und im Antrag.

Artikel 52

Verpflichtungen des Marktteilnehmers

(1)   Die Verträge umfassen mindestens folgende Verpflichtungen für den Marktteilnehmer:

a)

die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr unter Bedingungen, die den Erhalt der Eigenschaften der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gewährleisten, auf Lager zu halten und

i)

die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen, ausgenommen im Fall von Zucker gemäß Absatz 3,

ii)

noch in ein anderes Lagerhaus oder, im Falle von Zucker, in einen anderen Silo zu verbringen;

b)

die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am privaten Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;

c)

die Verpflichtung, der Zahlstelle die Unterlagen über die Einlagerung, einschließlich des Aufbewahrungsortes der betreffenden Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen, spätestens fünf Arbeitstage nach dem Datum der Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 zuzusenden;

d)

die Verpflichtung, der Zahlstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;

e)

die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos einzeln identifizierbar zu machen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kann die Zahlstelle unter folgenden Bedingungen gestatten, dass die gelagerten Erzeugnisse an einen anderen Ort verbracht werden:

i)

bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers;

ii)

bei anderen Erzeugnissen in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels kann Zucker, der Gegenstand eines Vertrags ist, mit anderem Zucker in einem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert werden, sofern eine der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 äquivalente Menge während der vertraglichen Lagerzeit in dem bezeichneten Silo gelagert ist.

(4)   Der Marktteilnehmer stellt der für die Kontrolle zuständigen Zahlstelle auf Verlangen nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:

a)

die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens und erforderlichenfalls der Herstellungsmitgliedstaat;

b)

Ursprung und Herstellungsdatum der Erzeugnisse oder bei Zucker das Wirtschaftsjahr der Erzeugung und bei Fleisch der Tag der Schlachtung;

c)

das Datum der Einlagerung;

d)

das Gewicht oder im Fall von Fleisch die Anzahl der verpackten Teilstücke;

e)

die Anschrift des Ortes der privaten Lagerhaltung und die Mittel, mit denen sich die Erzeugnisse im Lager schnell auffinden lassen, oder für Zucker in loser Schüttung die Identifizierung des vom Marktteilnehmer bezeichneten Silos;

f)

das Enddatum der vertraglichen Lagerzeit und das tatsächliche Datum der Auslagerung aus der vertraglichen Lagerhaltung.

(5)   Der Marktteilnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhalter führt am Lagerhaus ein Register, aus dem je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:

a)

Identifizierung der auf Lager befindlichen Erzeugnisse nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos;

b)

Datum der Ein- und Auslagerung;

c)

gelagerte Erzeugnismenge je Partie/Charge/Behältnis/Silo;

d)

Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos.

KAPITEL III

Auslagerung der Erzeugnisse und Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Abschnitt I

Auslagerung der Erzeugnisse

Artikel 53

Auslagerung

(1)   Die Auslagerung kann an dem Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgesetzten Datum beginnen.

(2)   Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien, es sei denn, die Zahlstelle genehmigt die Auslagerung von Teilmengen davon.

Bei verplombten Erzeugnissen gemäß Artikel 60 darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

(3)   Wenn in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung für die vertragliche Lagerzeit eine Zeitspanne in Tagen angegeben ist, so informiert der Marktteilnehmer die Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der geplanten Auslagerung unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos.

Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.

Abschnitt II

Zahlung

Artikel 54

Antrag auf Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Der Marktteilnehmer reicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit einen Zahlungsantrag ein.

Artikel 55

Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt spätestens 120 Tage nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden.

Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.

TITEL IV

KONTROLLEN UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Kontrollen

Artikel 56

Allgemeine Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Angebote für die öffentliche Intervention und der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung vor, die gemäß diesem Titel vor Ort durch Belegprüfung und Beschau ergänzt werden.

(2)   Die Überprüfung des Gewichts der für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse und — im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung — der Vertragsmenge erfolgt in Anwesenheit der Beamten der Zahlstelle.

(3)   Warenproben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung werden von den Beamten der Zahlstelle oder in deren Beisein entnommen.

(4)   Zur Gewährleistung des Prüfpfads werden alle von der Zahlstelle geprüften Bestandsunterlagen und Finanzbücher und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen entweder auf Papier oder in elektronischer Form in die Kontrollunterlagen aufgenommen. Diese Aufzeichnungen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Artikel 57

Besondere Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention

(1)   Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände im Einklang mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

(2)   Befindet sich der Lagerort gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Zahlstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, die für diesen Lagerort zuständige Zahlstelle um Amtshilfe, einschließlich einer Vor-Ort-Kontrolle, ersuchen. Die Amtshilfe ist innerhalb der Frist zu erbringen, die von der Zahlstelle beantragt wurde, bei der das Angebot eingegangen ist.

(3)   Bei Rindfleisch erfolgen die Kontrollen gemäß Anhang III Teile I und III.

Artikel 58

Besondere Kontrollbestimmungen für Getreide und Reis im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 2 wird die gelieferte Menge in Anwesenheit des Marktteilnehmers und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Zahlstelle gewogen.

Handelt es sich bei dem Vertreter der Zahlstelle jedoch auch gleichzeitig um den Lagerhalter, so nimmt die Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Lieferdatum eine Kontrolle vor, die mindestens eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren einschließt. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.

Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, werden die Wiegekosten vom Lagerhalter getragen. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten der Zahlstelle.

(2)   Erfolgen die Kontrollen des Gehalts an Kontaminanten bei Getreide auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, so kommt die Zahlstelle im Falle der Nichteinhaltung der Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 für die finanziellen Folgen auf.

Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Unionshaushalts, wenn die betreffende Zahlstelle zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.

Artikel 59

Sonderbestimmungen für die Übernahme von Getreide und Reis am Lagerort des Lagerhalters

(1)   Erfolgt die Übernahme von Getreide bzw. Reis an dem Lagerort, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird die übernommene Menge anhand des Bestandsregisters festgestellt, das berufsständischen Standards genügen muss, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und insbesondere von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 gewährleisten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)

Aus dem Bestandsregister geht Folgendes hervor:

i)

das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate vor der Übernahme erfolgt sein darf,

ii)

die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere der Feuchtigkeitsgehalt,

iii)

etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen.

b)

Der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben im Bestandsregister entspricht.

c)

Die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 Tonnen) zusammensetzt.

(2)   Bei Anwendung von Absatz 1 ist das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in das Bestandsregister und die Finanzbücher einzutragende Gewicht das Gewicht, das im Bestandsregister ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das im Bestandsregister ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen.

Die Zahlstelle nimmt innerhalb von 30 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.

Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, wobei die Toleranzgrenzen gemäß Anhang IV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zu berücksichtigen sind. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft.

Artikel 60

Besondere Kontrollbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Für alle eingelagerten Partien nimmt die Zahlstelle vor Ort innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der vertraglichen Lagerzeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 Belegprüfungen vor, um die Vertragsmenge gemäß Artikel 49 zu überprüfen. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung des Bestandsregisters gemäß Artikel 52 Absatz 5 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie eine körperliche Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und eine Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung.

Bei Fleisch erfolgen die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einlagerung in die private Lagerhaltung und bei Olivenöl vor der amtlichen Verplombung der Behältnisse.

In hinreichend begründeten Fällen kann die Zahlstelle die in Unterabsatz 1 genannte Frist um bis zu 15 Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

(2)   Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 erforderlichen Kontrollen wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die insgesamt mindestens 5 % der eingelagerten Mengen umfassen, eine Warenkontrolle vorgenommen, um sicherzustellen, dass Menge, Art und Zusammensetzung, Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse und der gelagerten Partien die Anforderungen für die private Lagerhaltung erfüllen und mit den Angaben im Angebot oder Antrag des Marktteilnehmers übereinstimmen.

Bei Käse werden sämtliche Partien einer Warenkontrolle unterzogen, um die Vertragsmenge zu überprüfen.

(3)   Während der Lagerzeit nimmt die Zahlstelle auch unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen vor, um das Vorhandensein und die Identität der vertraglichen Menge am Ort der privaten Lagerhaltung und bei in loser Schüttung eingelagertem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo sicherzustellen. Die Kontrolle erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Zufallsstichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Gesamtmengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen wurden. Diese Stichprobe umfasst höchstens 25 % der bereits gemäß Absatz 2 kontrollierten Partien, es sei denn, es ist in diesem Falle nicht möglich, eine Vor-Ort-Kontrolle von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmengen umfassen, vorzunehmen.

Die unangekündigte Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die vertraglichen Mengen nicht vom Lagerort entfernt werden können, ohne den Verschluss zu zerstören.

(4)   Am Ende der vertraglichen Lagerzeit oder — im Falle der Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 — vor Beginn der Auslagerung der Erzeugnisse nimmt die Zahlstelle vor Ort Kontrollen auf der Grundlage einer Prüfung des Lagerregisters und von Belegen sowie einer Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und einer Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung vor, um sicherzustellen, dass die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

Zusätzlich zu den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen worden sind, eine Warenkontrolle vorgenommen, um Menge, Art, Aufmachung und Kennzeichnung sowie die Identität der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung zu überprüfen.

(5)   In den Fällen, in denen die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die gelagerte Menge nicht aus der Einzelpartie entnommen werden kann, ohne den Verschluss zu zerstören, können die Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf die Überprüfung des Vorhandenseins und der Unversehrtheit der Verschlüsse beschränkt werden.

Artikel 61

Kontrollberichte

(1)   Die Zahlstelle erstellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ende jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und gegebenenfalls der Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 einen Kontrollbericht. Der Bericht enthält eine genaue Beschreibung der überprüften Punkte sowie folgende Angaben:

a)

Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;

b)

Einzelheiten einer etwaigen Vorankündigung;

c)

Dauer der Kontrolle;

d)

anwesende Verantwortliche;

e)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen;

f)

Ergebnisse und Schlussfolgerungen;

g)

Notwendigkeit von Folgemaßnahmen.

Der Bericht wird vom zuständigen Beamten der Zahlstelle unterzeichnet und entweder vom Marktteilnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhalter gegengezeichnet oder dem Marktteilnehmer in registrierbarer Form übermittelt. Der Bericht wird den Zahlungsunterlagen beigefügt.

(2)   Im Falle der Nichtkonformität von kontrollierten Erzeugnissen wird die Kontrolle auf eine größere, von der Zahlstelle auf statistischem Wege festzulegende Stichprobe ausgedehnt.

(3)   Die Zahlstelle zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Verstöße gegen die Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 62 Absatz 1 oder zur Rückzahlung — gegebenenfalls zuzüglich Zinsen — einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 62 Absatz 4 führen können.

KAPITEL II

Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 62

Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Stellt die Zahlstelle fest, dass ein Dokument, das ein Marktteilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung oder einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung, so schließt die Zahlstelle den Marktteilnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.

(2)   Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Marktteilnehmer der Zahlstelle hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 gelten entsprechend.

(4)   Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (19).

TITEL V

MITTEILUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Mitteilungen

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 63

Mitteilungsverfahren

Die in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (20).

Artikel 64

Mitteilungen über Zahlstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zugelassenen Zahlstellen mit, die für die Interventionsankäufe und -verkäufe und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung zuständig sind.

(2)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der zugelassenen Zahlstellen zur Verfügung, einschließlich durch Veröffentlichung im Internet.

Abschnitt II

Mitteilungen betreffend die öffentliche Intervention

Artikel 65

Mitteilungen über Interventionsbestände

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren Zahlstellen über Interventionsbestände verfügen, übermitteln der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats folgende Angaben:

a)

für Getreide und Reis:

i)

die seit Beginn des Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen,

ii)

die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres übernommenen Mengen,

iii)

die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen, sowie die kumulierten Fehlmengen,

iv)

die kumulierten „reservierten“ (vertragsgebundenen) Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen,

v)

die Mengen, für die am Ende des monatlichen Berichtszeitraums Angebote vorliegen;

b)

für Butter und Magermilchpulver:

i)

die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses,

ii)

die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse,

iii)

den Altersaufbau der am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen;

c)

für Rindfleisch:

i)

die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses,

ii)

die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse,

iii)

die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,

iv)

die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Übernahmeschein ausgestellt wurde,

v)

die Mengen des jeweiligen Teilstücks, die im Vormonat angekauft wurden,

vi)

die nicht vertragsgebundenen und die tatsächlich vorhandenen Lagerbestände des jeweiligen Teilstücks am Ende des Vormonats und das Lagerungsalter der nicht vertragsgebundenen Bestände;

d)

für alle Erzeugnisse:

i)

die Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens, die Zuschlagsmengen und die festgesetzten Mindestverkaufspreise im Falle der Anwendung von Artikel 36,

ii)

Informationen über den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige.

(2)   Falls es für eine effiziente Verwaltung der Interventionsregelung erforderlich ist, kann die Kommission verlangen, dass die Mitteilungen gemäß Absatz 1 gegenüber dem Vorjahr häufiger erfolgen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „eingelagerte Mengen“: die von der Zahlstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;

b)   „ausgelagerte Mengen“: die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „nicht vertragsgebundene Bestände“: Bestände, die noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;

b)   „tatsächlich vorhandene Bestände“: die Gesamtheit der nicht vertragsgebundenen Bestände und der Bestände, die zwar Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen sind.

Abschnitt III

Mitteilungen über die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 66

Übermittlung von Informationen über die private Lagerhaltung

Mitgliedstaaten, in denen die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet wird, teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

mindestens einmal wöchentlich die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerungszeiten;

b)

bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat:

i)

die im betreffenden Monat ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,

ii)

die am Ende des betreffenden Monats im privaten Lager befindlichen Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,

iii)

die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist,

iv)

im Falle, dass die Lagerzeit gemäß Artikel 20 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verkürzt oder verlängert wurde, die Erzeugnisse und Mengen, für die die Lagerzeit geändert wurde, sowie das ursprüngliche und das geänderte Datum der Auslagerung;

c)

bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Ergebnisse der gemäß Titel IV durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.

KAPITEL II

Schlussbestimmungen

Artikel 67

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Für Interventionsankäufe gelten die Tabellen III und IV in Anhang I Teil V und Teil VI Buchstabe b jedoch ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission vom 16. November 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Reis (ABl. L 326 vom 17.11.1987, S. 25).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 51).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 720/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (kodifizierte Fassung), (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 17).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 5).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

(18)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


ANHANG I

GETREIDE

TEIL I

1.   BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

1.1.   Bruchkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Bruchkorn“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Bruchkorn“ in der Norm EN 16378 definiert.

1.2.   Kornbesatz

a)   Schmachtkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Schmachtkorn“ in der Norm EN 15587 definiert. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen.

Bei Mais gibt es kein Schmachtkorn.

b)   Fremdgetreide

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Fremdgetreide“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Fremdgetreide“ in der Norm EN 16378 definiert.

c)   Körner mit Schädlingsfraß

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Körner mit Schädlingsfraß“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Körner mit Schädlingsfraß“ in der Norm EN 16378 definiert.

d)   Keimverfärbungen

Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff in der Norm EN 15587 definiert.

Bei Gerste und Mais gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen.

e)   Durch Trocknung überhitzte Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „durch Trocknung überhitzte Körner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „durch Trocknung überhitzte Körner“ in der Norm EN 16378 definiert.

f)   Fleckige Körner

Für Hartweizen ist der Begriff „fleckige Körner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Bei Weichweizen, Gerste und Mais gibt es keine fleckigen Körner.

1.3.   Auswuchs

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Auswuchs“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Auswuchs“ in der Norm EN 16378 definiert.

1.4.   Schwarzbesatz

a)   Fremdkörner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Fremdkörner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Fremdkörner“ in der Norm EN 16378 definiert.

Als „schädliche Samen“ gelten für Mensch und Tier giftige Samen, Samen, die die Reinigung und Vermahlung des Getreides behindern oder erschweren, und Samen, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse beeinflussen.

b)   Verdorbene Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „verdorbene Körner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „verdorbene Körner“ in der Norm EN 16378 definiert.

In der Norm EN 15587 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch „fusariumbefallene Körner“.

c)   Verunreinigungen

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Verunreinigungen“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Verunreinigungen“ in der Norm EN 16378 definiert.

d)   Spelzen (bei Mais: Kolbenfragmente)

e)   Mutterkorn

f)   Brandbutten

Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff „Brandbutten“ in der Norm EN 15587 definiert.

Bei Gerste und Mais gibt es keine „Brandbutten“.

g)   Verunreinigungen tierischen Ursprungs

1.5.   Lebende Schädlinge

1.6.   Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind in der Norm EN 15585 definiert.

2.   BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

2.1.   Hartweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.2.   Weichweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur bei einem Anteil von über 8 %) und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.3.   Gerste

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.4.   Mais

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Kolbenfragmente und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

TEIL II

Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides

Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides sind gemäß Artikel 4 folgende Methoden anzuwenden:

a)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind:

i)

Norm EN 15587 für Weichweizen, Hartweizen und Gerste,

ii)

Norm EN 16378 für Mais;

b)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts:

i)

Norm EN ISO 6540 für Mais,

ii)

Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais oder eine auf der Infrarot-Technologie basierenden Methode nach der Norm EN 15948.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse bei Anwendung der Norm EN ISO 6540 für Mais bzw. der Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais entscheidend;

c)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ des Weichweizenteigs gemäß Teil III dieses Anhangs;

d)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hartweizen und geschrotetem Weichweizen:

i)

Norm EN ISO 20483 oder

ii)

Norm CEN ISO/TS 16634-2.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483 entscheidend;

e)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm EN ISO 5529;

f)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm EN ISO 3093;

g)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, nach der Norm EN 15585;

h)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm EN ISO 7971/3;

i)

Probenahmemethoden und Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (1) sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (2).

TEIL III

Methode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ des aus Weichweizen hergestellten Teigs

1.   Titel

Methode für den Weizenbackversuch

2.   Anwendungsgebiet

Die Methode ist für Mehl anwendbar, das auf einer Versuchsmühle aus Weizen hergestellt ist, zur Produktion von hefegelockertem Brot.

3.   Prinzip

Ein Teig wird aus Mehl, Wasser, Hefe, Salz und Saccharose in einem vorgeschriebenen Kneter hergestellt. Nach dem Teilen und Rundwirken wird eine Teigruhezeit von 30 Minuten eingehalten. Die Teige werden geformt, auf Backbleche gelegt und nach Ablauf einer festen Endgärzeit gebacken. Die Teigeigenschaften werden vermerkt. Die Brote werden nach Volumen und Höhe beurteilt.

4.   Zutaten

4.1.   Hefe

Aktive Trockenhefe „Saccharomyces cerevisiae“, Typ DHW-Hamburg-Wansbeck, oder ein Produkt mit den gleichen Eigenschaften.

4.2.   Leitungswasser

4.3.   Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung

30 ± 0,5 g Natriumchlorid (handelsübliche Qualität), 30 ± 0,5 g Saccharose (handelsübliche Qualität) und 0,040 ± 0,001 g Ascorbinsäure werden in 800 ± 5 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.4.   Zuckerlösung

5 ± 0,1 g Saccharose (handelsübliche Qualität) werden in 95 ± 1 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.5.   Enzymaktives Malzmehl

Handelsübliche Qualität

5.   Einrichtung und Geräte

5.1.   Backraum

Mit Regelvorrichtungen zur Einhaltung einer Temperatur von 22 bis 25 °C.

5.2.   Kühlschrank

Um eine Temperatur von 4 ± 2 °C einzuhalten.

5.3.   Waage

Maximale Belastung 2 kg, Genauigkeit 2 g.

5.4.   Waage

Maximale Belastung 0,5 kg, Genauigkeit 0,1 g.

5.5.   Analytische Waage

Genauigkeit 0,1 × 10– 3 g.

5.6.   Kneter

Stephan UMTA 10, mit Knetarm Modell „Detmold“ (Stephan Söhne GmbH), oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

5.7.   Gärschrank

Mit Regelvorrichtung zur Einhaltung einer Temperatur von 30 ± 1 °C.

5.8.   Offene Kunststoffbehälter

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Innenmaße: 25 × 25 cm, Höhe 15 cm, Wandstärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.9.   Quadratische Kunststoffplatten

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Mindestens 30 × 30 cm, Stärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.10.   Rundwirker

Rundwirker Brabender (Brabender OHG) oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

6.   Probenahme

Nach Norm EN ISO 24333.

7.   Verfahren

7.1.   Bestimmung der Wasseraufnahme

Die Wasseraufnahme wird bestimmt nach ICC-Norm Nr. 115/1.

7.2.   Bestimmung des Malzmehlzusatzes

Die Fallzahl des Mehles wird nach der Norm EN ISO 3093 bestimmt. Falls diese Fallzahl höher als 250 liegt, wird — anhand einer Reihe von Mehlmischungen mit steigenden Mengen von Malzmehl (Nummer 4.5) — die Menge des Malzmehlzusatzes bestimmt, um eine Fallzahl von 200 bis 250 zu erhalten. Bei Fallzahlen unter 250 ist kein Zusatz von Malzmehl notwendig.

7.3.   Reaktivierung der Trockenhefe

Die Temperatur der Zuckerlösung (Nummer 4.4) auf 35 ± 1 °C einstellen. Ein Gewichtsteil der aktiven Trockenhefe in vier Gewichtsteile der temperierten Zuckerlösung gießen. Nicht rühren. Erforderlichenfalls schwenken.

10 ± 1 Minuten stehenlassen, dann so lange rühren, bis eine homogene Suspension entstanden ist. Diese Suspension muss innerhalb von 10 Minuten verarbeitet werden.

7.4.   Einstellung der Temperatur des Mehles und der flüssigen Zutaten

Die Mehl- und Wassertemperatur sind so zu regulieren, dass der Teig nach dem Kneten eine Temperatur von 27 ± 1 °C aufweist.

7.5.   Teigzusammensetzung

10 y/3 g Mehl mit dem vorhandenen Feuchtigkeitsgehalt (entsprechend 1 kg Mehl bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 %) mit einer Genauigkeit von 2 g abwiegen, wobei y die Mehlmenge darstellt, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1).

Die Malzmehlmenge, die erforderlich ist, um die Fallzahl in den Bereich von 200 bis 250 zu bringen (Nummer 7.2), mit einer Genauigkeit von 0,2 g abwiegen.

430 ± 5 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung (Nummer 4.3) abwiegen und Wasser bis zu einer gesamten Masse von (x – 9) 10 y/3 g (siehe Nummer 10.2) hinzufügen; x entspricht der Wassermenge, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die gesamte Masse (gewöhnlich zwischen 450 und 650 g) muss mit einer Genauigkeit von 1,5 g erreicht werden.

90 ± 1 g der Hefesuspension (Nummer 7.3) abwiegen.

Die gesamte Masse des Teiges (P) notieren, die sich aus der Summe der Massen des Mehles, der Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus Wasser, der Hefesuspension und des Malzmehles zusammensetzt.

7.6.   Kneten

Vor Gebrauch den Kneter mittels einer geeigneten Menge temperierten Wassers auf eine Temperatur von 27 ± 1 °C bringen.

Dann die flüssigen Teigzutaten in den Kneter geben und das Mehl mit dem Malzmehl daraufschütten.

Den Kneter einschalten (Stufe 1, 1 400 U/min) und ihn 60 Sekunden laufen lassen. 20 Sekunden nach Beginn des Knetens den am Deckel des Kneters befestigten Schaber zweimal umdrehen.

Die Teigtemperatur messen. Liegt sie außerhalb des Bereichs von 26 bis 28 °C, den Teig verwerfen und nach Regulierung der Temperatur der Zutaten einen neuen Teig herstellen.

Die Teigeigenschaften mithilfe folgender Begriffe festhalten:

nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um am Ende des Knetens als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, muss der Teig eine zusammenhängende Masse bilden, die nur ganz wenig an den Wänden der Teigschüssel und der Achse des Kneters haftet. Es muss möglich sein, den Teig von Hand zusammenzufassen und ihn mit einer einzigen Bewegung ohne merkliche Verluste aus der Schüssel herauszuheben.

7.7.   Teilen und Rundwirken

Mit einer Genauigkeit von 2 g drei Teigstücke gemäß folgender Formel abwiegen:

p

=

0,25 P; dabei bedeuten

p

=

Masse des Teigstückes,

P

=

gesamte Teigmasse.

Die Teigstücke sofort für 15 Sekunden in den Rundwirker (Nummer 5.10) werfen und sie dann 30 ± 2 Minuten lang im Gärschrank (Nummer 5.7) auf die Kunststoffplatten (Nummer 5.9) legen, die mit den umgedrehten Kunststoffbehältern (Nummer 5.8) bedeckt sind.

Die Teigstücke nicht mit Mehl bestreuen.

7.8.   Formen

Die Teigstücke auf den Kunststoffplatten, die mit den umgekehrten Behältern bedeckt sind, zum Rundwirker (Nummer 5.10) bringen und jedes Stück noch einmal 15 Sekunden rundwirken. Den Behälter erst unmittelbar vor dem Rundwirken vom Teigstück wegnehmen. Die Teigeigenschaften wiederum mithilfe eines der folgenden Begriffe festhalten:

a)

nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

b)

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, darf der Teig kaum oder überhaupt nicht an den Wänden der Formkammer haften, sodass er sich frei um sich selbst bewegen und während des Laufs der Maschine eine regelmäßige Kugel bilden kann. Am Schluss darf der Teig nicht an den Wänden der Formkammer haften, wenn der Deckel der Kammer gehoben wird.

8.   Versuchsbericht

Der Versuchsbericht muss Folgendes festhalten:

a)

die Teigeigenschaften am Ende des Knetens und beim Rundwirken,

b)

die Fallzahl des Mehles ohne Zusatz von Malzmehl,

c)

alle beobachteten Anomalien,

d)

die angewendete Methode,

e)

alle Einzelheiten, die für die Identifizierung der Probe erforderlich sind.

9.   Allgemeine Bemerkungen

9.1.

Die Formel für die Berechnung der Menge der flüssigen Zutaten gründet sich auf folgende Überlegungen:

Die Zugabe von x ml Wasser zum Äquivalent von 300 g Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % ergibt die erforderliche Konsistenz. Da im Backversuch 1 kg Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % benutzt wird, wohingegen sich die Menge x auf 300 g Mehl bezieht, benötigt man für den Backversuch x geteilt durch 3 mal 10 g Wasser, also 10 x/3 g.

Die 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung enthalten 15 g Salz und 15 g Zucker. Diese 430 g Lösung werden in die Menge der flüssigen Zutaten einbezogen. Um also 10 x/3 g Wasser zum Teig hinzuzufügen, müssen (10 x/3 + 30) g flüssige Zutaten zugegeben werden, die sich aus den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus einer zusätzlichen Menge Wasser zusammensetzen.

Obgleich ein Teil des Wassers, das mit der Hefesuspension zugesetzt wird, von der Hefe absorbiert wird, enthält auch diese Suspension „freies“ Wasser. Man geht davon aus, dass 90 g Hefesuspension 60 g „freies“ Wasser enthalten. Die Menge der flüssigen Zutaten muss also um diese 60 g „freies“ Wasser in der Hefesuspension berichtigt werden, sodass schließlich (10 x/3 plus 30) g minus 60 g hinzugefügt werden müssen. Dies ergibt: (10 x/3 + 30) – 60 = 10 x/3 – 30 = (x/3 – 3) 10 = (x – 9) 10/3, d. h. die Formel von Nummer 7.5. Beläuft sich die im Farinograph-Test verwendete Wassermenge zum Beispiel auf 165 ml, so setzt man diesen Wert in die Formel ein, sodass zu den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung zusätzlich Wasser zugefügt werden muss, bis folgende Gesamtmasse entsteht:

(165 – 9) 10/3 = 156 × 10/3 = 520 g.

9.2.

Die Methode ist bei Weizen nicht direkt anwendbar. Das Verfahren, das angewendet werden muss, um die Backeigenschaften des Weizens festzustellen, ist Folgendes:

Die Weizenprobe reinigen und den Feuchtigkeitsgehalt des gereinigten Weizens bestimmen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt im Bereich von 15,0 bis 16,0 % liegt, ist es nicht erforderlich, den Weizen zu konditionieren. Andernfalls muss der Feuchtigkeitsgehalt wenigstens drei Stunden vor der Vermahlung auf 15,5 ± 0,5 % eingestellt werden.

Der Weizen wird mit einer Bühler Labor-Mühle MLU 202 oder einer Brabender Quadrumat-Senior-Mühle oder einem ähnlichen Gerät mit gleichen Eigenschaften zu Mehl vermahlen.

Es ist ein Mahlverfahren zu wählen, bei dem ein Mehl mit einer Mindestausbeute von 72 % und einem Aschegehalt zwischen 0,50 bis 0,60 % i. Tr. gewonnen wird.

Der Aschegehalt des Mehles ist entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2010 der Kommission (3) und der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. Die Mehlausbeute wird nach folgender Gleichung berechnet:

E = (((100 – f) F)/(100 – w) W) × 100 %

Dabei sind:

E

=

Mehlausbeute,

f

=

Feuchtigkeitsgehalt des Mehles,

w

=

Feuchtigkeitsgehalt des Weizens,

F

=

Masse des gewonnenen Mehles mit dem Feuchtigkeitsgehalt f,

W

=

Masse des gemahlenen Weizens mit dem Feuchtigkeitsgehalt w.

Bemerkung: Die näheren Bestimmungen über die zu verwendenden Zutaten und Geräte stehen in dem vom Instituut voor Graan, Meel en Brood, TNO — Postbus 15, Wageningen, Niederlande, veröffentlichten Dokument T/77,300 vom 31. März 1977.

TEIL IV

Probenahme- und Analysemethoden für Getreide

1.

Die Beschaffenheitswerte für jede Partie Getreide sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 t eine Probenahme stattfinden muss.

2.

Die Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität von zur Intervention angebotenem oder ausgeschriebenem oder eingelagertem Getreide sind in den Teilen I, II und III dieses Anhangs festgelegt.

3.

Im Streitfall veranlasst die Zahlstelle die erneute Kontrolle des betreffenden Getreides, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

TEIL V

Preiszuschläge und -abschläge

Tabelle I

Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei anderem Getreide als Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

Weniger als 12,5 bis 12

0,5

Weniger als 12 bis 11,5

1

weniger als 11,5

1,5


Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

Weniger als 12 bis 11,5

0,5

weniger als 11,5

1

Tabelle II

Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei anderem Getreide als Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

Mehr als 13,0 bis 13,5

0,5

Mehr als 13,5 bis 14,0

1,0

Mehr als 14,0 bis 14,5

1,5


Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt bei Mais

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

Mehr als 12,5 bis 13,0

0,5

Mehr als 13,0 bis 13,5

1,0

Tabelle III

Preiszuschläge für den Eiweißgehalt bei Weichweizen

Eiweißgehalt (4)

(N × 5,7)

Preiszuschlag

(EUR/t)

Mehr als 12,0

2,5


Tabelle IV

Preisabschläge für den Eiweißgehalt bei Weichweizen

Eiweißgehalt (5)

(N × 5,7)

Preisabschlag

(EUR/t)

Weniger als 11,5 bis 11,0

2,5

TEIL VI

Berechnung der Preiszu- und -abschläge

Die Preisanpassungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 werden in Euro/t ausgedrückt und auf Interventionsangebote oder -ausschreibungen angewendet, indem der in diesem Artikel genannte Preis mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:

a)

ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen Getreides bei Mais niedriger als 12,0 % und bei anderen Getreidearten niedriger als 12,5 %, so gelten die Preiszuschläge nach Tabelle I in Teil V dieses Anhangs. Ist der Feuchtigkeitsgehalt dieses zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen Getreides bei Mais höher als 12,5 % und bei anderen Getreidearten höher als 13,0 %, so gelten die Preisabschläge nach Tabelle II in Teil V dieses Anhangs;

b)

liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen über 12,0 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle III in Teil V dieses Anhangs. Liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen unter 11,5 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle IV in Teil V dieses Anhangs.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 234/2010 der Kommission vom 19. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 3).

(4)  In % des Trockenstoffs.

(5)  In % des Trockenstoffs.


ANHANG II

REIS

TEIL I

Probenahme- und Analysemethoden für Rohreis

1.

Zur Überprüfung der gemäß Anhang II Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erforderlichen qualitativen Anforderungen, entnimmt die Zahlstelle in Anwesenheit des Marktteilnehmers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)

den Marktteilnehmer,

b)

den Lagerort, an dem die Übernahme erfolgt,

c)

die Zahlstelle.

Um die Anzahl der Einzelproben zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Stichproben erforderlich sind, wird die Menge der Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Stichproben ist identisch. Die repräsentativen Stichproben werden zusammengestellt, indem die Summe der Einzelproben durch drei geteilt wird.

Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen wird anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

2.

Für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) werden repräsentative Stichproben nach den Bedingungen von Nummer 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der betreffenden Menge verweigert. Ist die Zahlstelle in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

3.

Der Radioaktivitätswert des Reises wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur während eines befristeten Zeitraums.

4.

Im Streitfall veranlasst die Zahlstelle die erneute Kontrolle des Rohreises, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

Ein von der Zahlstelle anerkanntes Laboratorium nimmt eine erneute Analyse anhand einer neuen repräsentativen Stichprobe vor, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Marktteilnehmer und von der Zahlstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. In Falle von Teillieferungen der ausgeschriebenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für die neuen repräsentativen Stichproben jeder dieser Teillieferungen.

TEIL II

Preiszuschläge und -abschläge

1.

Die Preisanpassungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 werden in Euro/t ausgedrückt und auf Interventionsausschreibungen angewendet, indem der in diesem Artikel genannte Preis mit der Summe der in den Tabellen I, II und III des vorliegenden Teils bestimmten Prozentsätze für die Zuschläge multipliziert wird.

2.

Die Preiszu- und -abschläge werden anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Teil I dieses Anhangs bestimmt.

Tabelle I

Preiszuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

Weniger als 12,5 bis 12

0,75

Weniger als 12 bis 11,5

1,5


Tabelle II

Preisabschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

Mehr als 13,5 bis 14,0

0,75

Mehr als 14,0 bis 14,5

1,5


Tabelle III

Preiszuschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung

Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Preiszuschlag je Ausbeuteprozentpunkt (1)

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,75 %

Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Preiszuschlag je Ausbeuteprozentpunkt

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,60 %


(1)  Anzuwenden, wenn die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Anhang II Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung abweicht.


ANHANG III

RINDFLEISCH

TEIL I

Übernahmebedingungen und -kontrollen

1.

Die Übernahme der gelieferten Erzeugnisse setzt voraus, dass die Zahlstelle die Konformität dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen von Anhang III Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 überprüft. Insbesondere ist eine systematische Kontrolle von Aufmachung, Klassifizierung, Gewicht und Kennzeichnung der gelieferten Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel vorzunehmen.

2.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Anhang III Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 werden die Erzeugnisse abgelehnt. Abgelehnte Erzeugnisse dürfen nicht ein zweites Mal zur Abnahme gestellt werden.

3.

Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Nummer 1 werden von der Zahlstelle systematisch aufgezeichnet.

TEIL II

Umrechnungskoeffizienten

Fleischigkeits/Fettgewebeklasse

Koeffizient

U2

1,058

U3

1,044

U4

1,015

R2

1,015

R3

1,000

R4

0,971

O2

0,956

O3

0,942

O4

0,914

TEIL III

Entbeinen

I.   Allgemeine Bedingungen für das Entbeinen

1.

Das Entbeinen darf nur in zugelassenen Zerlegungsbetrieben erfolgen, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) betrieben werden.

2.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Entbeinungsarbeiten“ die Sachmaßnahmen für Rindfleisch gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014.

3.

Entbeinte Teilstücke müssen die Anforderungen von Teil IV dieses Anhangs erfüllen

II.   Verträge und Lastenhefte

1.

Das Entbeinen erfolgt aufgrund von Verträgen, deren Bestimmungen von den Zahlstellen entsprechend ihren Lastenheften und im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung festgelegt werden.

2.

In den Lastenheften der Zahlstellen sind die Anforderungen an Zerlegungsbetriebe sowie die Auflagen für die erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen und genaue Vorschriften für die Entbeinungsarbeiten festgelegt.

Sie enthalten insbesondere Einzelheiten über Herstellung, Zurichtung, Verpackung, Gefrieren und Haltbarmachung der Teilstücke mit Blick auf ihre Übernahme durch die Zahlstelle.

III.   Kontrolle und Überwachung der Entbeinungsarbeiten

Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Entbeinungsarbeiten im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung und mit den in Abschnitt II dieses Teils beschriebenen Verträgen und Lastenheften ausgeführt werden.

Insbesondere führen sie ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Überprüfung sämtlicher Entbeinungsarbeiten ein. Die Ergebnisse dieser Überwachung und Überprüfung werden aufgezeichnet.

IV.   Lagerung der Teilstücke

Die Teilstücke werden in Kühlhäusern gelagert, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt.

V.   Entbeinungskosten

Die Verträge gemäß Abschnitt II dieses Teils und die diesbezüglichen Vergütungen decken die Kosten der Entbeingungsarbeiten gemäß Abschnitt I Nummer 2 dieses Teils.

VI.   Fristen für Entbeinungsarbeiten

Das Entbeinen, Zurichten, Wiegen, Verpacken und Schnellgefrieren des Fleisches muss binnen zehn Kalendertagen nach der Schlachtung beendet sein. Die Zahlstelle kann jedoch kürzere Fristen festsetzen.

VII.   Kontrollen und Ablehnung von Erzeugnissen

1.

Erzeugnisse, bei denen die Kontrollen gemäß Abschnitt III dieses Teils ergeben, dass sie weder den Anforderungen dieser Verordnung noch den Verträgen und Lastenheften gemäß Abschnitt II dieses Teils entsprechen, werden abgelehnt.

2.

Unbeschadet der Anwendung von Sanktionen kann die Zahlstelle ausgezahlte Beträge von den betreffenden Parteien in Höhe des in Teil V dieses Anhangs für abgelehnte Teilstücke angegebenen Betrags wieder einziehen.

TEIL IV

Vorschriften für das Entbeinen von Interventionsfleisch

1.   TEILSTÜCKE DES HINTERVIERTELS

1.1.   Beschreibung der Teilstücke

1.1.1.   Hinterhesse (Code INT 11)

Zerlegen und Entbeinen: Kniegelenk durchtrennen und Hinterhesse, der natürlichen Naht folgend, von Oberschale und Unterschale trennen; Fersenmuskel an der Hinterhesse belassen; Schenkelknochen (Schienbein und Fußwurzelknochen) ausbeinen.

Zurichten: Sehnenenden fleischnah abtrennen.

Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln zu umhüllen, bevor sie in Kartons gepackt werden.

1.1.2.   Kugel (Code INT 12)

Zerlegen und Entbeinen: Durch geraden Schnitt bis zum und entlang dem Oberschenkelknochen von der Oberschale trennen und durch Weiterführung dieses Schnitts entlang der natürlichen Naht von der Unterschale lösen. Kugeldeckel nicht entfernen.

Zurichten: Kniescheibe, Gelenkkapsel und Sehne entfernen; die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.

1.1.3.   Oberschale (Code INT 13)

Zerlegen und Entbeinen: Von Unterschale und Hinterhesse durch Schnitt entlang der natürlichen Naht trennen und vom Oberschenkelknochen lösen; Lendenknochen (Ischium) entfernen.

Zurichten: Peniswurzel, anhaftenden Knorpel und skrotalen Lymphknoten (Lnn. inguinales superficiales) entfernen. Knorpel- und Bindegewebe am Beckenknochen entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.

1.1.4.   Unterschale (Code INT 14)

Zerlegen und Entbeinen: Von Oberschale und Hinterhesse durch einen Schnitt entlang der natürlichen Naht trennen; Oberschenkelknochen entfernen.

Zurichten: Starke Verknorpelung am Knochengelenk entfernen. Lymphzentrum der Beckengliedmaßen (Lc. popliteum), anhaftendes Fettgewebe und Sehne entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.

1.1.5.   Filet (Code INT 15)

Zerlegen: Filet in einem Stück durch Lösen des Filetkopfes vom Hüftknochen (Illium) und des Mittel- und Endstücks von den Lendenwirbeln entfernen.

Zurichten: Drüse und Fett entfernen. Silberhaut und Kettenmuskel unversehrt belassen und nicht entfernen.

1.1.6.   Hüfte (Code INT 16)

Zerlegen und Entbeinen: Dieses Teilstück wird von der Unterschale/Kugel gelöst durch geraden Trennschnitt, ungefähr 5 cm vom hinteren Rand des fünften Kreuzbeinwirbels angesetzt und ungefähr 5 cm zum vorderen Rand des Lendenknochens geführt, wobei sicherzustellen ist, dass die Kugel nicht durchschnitten wird.

Durch Trennschnitt zwischen dem letzten Lenden- und dem ersten Kreuzbeinwirbel und durch Freilegen des vorderen Rands des Beckenknochens von der Lende lösen. Knochen und Knorpelgewebe entfernen.

Zurichten: Fetttasche an der Innenseite unter dem Rückenmuskel entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.

1.1.7.   Roastbeef (Code INT 17)

Zerlegen und Entbeinen: Durch geraden Trennschnitt zwischen dem letzten Lenden- und dem ersten Kreuzbeinwirbel von der Hüfte lösen. Von der fünften Hochrippe durch geraden Schnitt zwischen der elften und zehnten Rippe trennen. Rückenknochen sauber entfernen. Rippen- und Federknochen dünnschichtig auslösen.

Zurichten: Nach dem Ausbeinen verbleibende Knorpelreste entfernen. Sehne entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen.

1.1.8.   Lappen (Code INT 18)

Zerlegen und Entbeinen: Lappen vollständig vom Hinterviertel (das vom Vorderviertel durch geraden Schnitt auf Höhe der achten Rippe getrennt wurde) lösen. Dabei Schnitt an der Stelle ansetzen, wo der Lappen freigelegt wurde, und der natürlichen Naht folgend um die Fläche des Hintermuskels horizontal zur Mitte des letzten Lendenwirbels führen.

Schnitt in gerader Linie parallel zum Filet weiterführen, durch die dreizehnte bis einschließlich sechste Rippe entlang einer parallel und dorsal zur Wirbelsäule verlaufenden Linie, sodass der Schnitt insgesamt nicht mehr als 5 cm vom seitlichen Ende des Rückenmuskels verläuft.

Alle Knochen und Knorpelgewebe dünnschichtig entfernen. Der Lappen muss vollständig bleiben (Knochen- und Fleischdünnung).

Zurichten: Dem Bauchlappen aufliegendes grobes Bindegewebe entfernen; Bauchlappen dabei intakt lassen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 30 % ausmacht.

1.1.9.   Hochrippe (mit fünf Rippen) (Code INT 19)

Zerlegen und Entbeinen: Hochrippe durch geraden Trennschnitt zwischen der elften und zehnten Rippe vom Roastbeef lösen; das Teilstück muss die sechste bis zehnte Rippe umfassen. Zwischenrippenmuskeln und Brustfell zusammen mit den Rippenknochen dünnschichtig entfernen. Wirbel und Knorpel einschließlich Schulterblattspitze entfernen.

Zurichten: Band (ligamentum nuchae) entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Der Deckel der Hochrippe ist am Teilstück zu belassen.

2.   TEILSTÜCKE DES VORDERVIERTELS

2.1.   Beschreibung der Teilstücke

2.1.1.   Vorderhesse (Code INT 21)

Zerlegen und Entbeinen: Vorderhesse durch Schnitt um das den Unterarmknochen (Radius) vom Oberarmknochen (Humerus) trennende Gelenk lösen. Unterarmknochen (Radius) ausbeinen.

Zurichten: Sehnenenden fleischnah abtrennen.

Vorderhessen dürfen nicht zusammen mit Hinterhessen verpackt werden.

2.1.2.   Schulter (Code INT 22)

Zerlegen und Entbeinen: Schulter durch Trennschnitt entlang der natürlichen Naht um den Schulterrand und Knorpelansatz an der Schulterblattspitze vom Vorderviertel lösen. Schnitt entlang der Nahtlinie weiterführen, bis die Schulter aus ihrer natürlichen Tasche gehoben werden kann. Schulterblatt herauslösen. Unteren Schulterblattmuskel zurückklappen (jedoch nicht abtrennen), damit der Knochen sauber ausgebeint werden kann. Oberarmknochen (Humerus) herauslösen.

Zurichten: Knorpelgewebe, Gelenkkapseln und Sehnen entfernen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 10 % ausmacht.

2.1.3.   Brust (Code INT 23)

Zerlegen und Entbeinen: Brust durch Trennschnitt in gerader Linie senkrecht zur Mitte der ersten Rippe vom Vorderviertel lösen. Zwischenrippenmuskeln und Brustfell einschließlich Rippen, Brustbein und Knorpelgewebe dünnschichtig entfernen. Deckel an der Brust belassen. Fett unter dem Deckel sowie unter dem Brustbein muss entfernt werden.

Zurichten: So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 30 % ausmacht.

2.1.4.   Vorderviertel (Code INT 24)

Zerlegen und Entbeinen: Das nach dem Absetzen von Brust, Schulter und Vorderhesse verbleibende Teilstück wird als Vorderviertel eingestuft.

Rippenknochen als Schicht ausbeinen. Nackenknochen sauber auslösen.

Der Kettenmuskel muss am Teilstück verbleiben.

Zurichten: Sehnen, Gelenkkapseln und Knorpelgewebe entfernen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 10 % ausmacht.

TEIL V

Einzelpreise für abgelehnte Interventionsteilstücke

(EUR/t)

Filet

22 000

Roastbeef

14 000

Oberschale, Hüfte

10 000

Unterschale, Kugel, Hochrippe (mit fünf Rippen)

8 000

Schulter, Vorderviertel

6 000

Brust, Hinterhesse, Vorderhesse

5 000

Lappen

4 000


(1)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


ANHANG IV

BUTTER

TEIL I

Probenahme für die chemische und die mikrobiologische Analyse sowie für die sensorische Prüfung

1.   Chemische und mikrobiologische Analyse

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl

(> 100 g)

≤ 1 000

2

> 1 000 ≤ 5 000

3

> 5 000 ≤ 10 000

4

> 10 000 ≤ 15 000

5

> 15 000 ≤ 20 000

6

> 20 000 ≤ 25 000

7

> 25 000

7 + 1 je 25 000 -kg-Partie oder Teilmenge davon

Die Probenahme für die mikrobiologische Analyse hat unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen.

Bis zu fünf 100-g-Proben können zu einer Sammelprobe vereint werden, die gründlich zu mischen ist.

Die Proben sind vor der Einlagerung bzw. bei der Einlagerung in das von der Zahlstelle bezeichnete Kühllager aus verschiedenen Teilen jeder Partie als Zufallsstichprobe zu entnehmen.

Vorbereitung der Butter-Sammelprobe (chemische Analyse):

a)

Mithilfe eines sauberen, trockenen Butterbohrers oder eines ähnlichen geeigneten Instruments wird eine Butterprobe von mindestens 30 g entnommen und in einen Probebehälter überführt. Die Sammelprobe muss dann versiegelt und dem Labor zur Analyse eingesandt werden.

b)

Im Labor wird die Sammelprobe im ungeöffneten Originalbehälter auf eine Temperatur von 30 °C erwärmt, bis sich bei häufigem Schütteln eine homogene, flüssige, klumpenfreie Emulsion bildet. Der Behälter sollte halb- bis zweidrittelvoll sein.

Für jeden Hersteller, der Butter zur Intervention anbietet, sind alljährlich zwei Proben auf Fremdfett zu analysieren.

2.   Sensorische Prüfung

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl

1 000 ≤ 5 000

2

> 5 000 ≤ 25 000

3

> 25 000

3 + 1 je 25 000 -kg-Partie oder Teilmenge davon

Nach einer Probelagerung von 30 Tagen sind die Proben zwischen dem 30. und dem 45. Tag nach der Lieferung der Butter als Zufallsstichprobe aus verschiedenen Teilen jeder Partie zu entnehmen und zu beurteilen.

Jede Probe ist gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 einzeln zu prüfen. Eine Wiederholung der Probenahme oder der Prüfung ist unzulässig.

3.   Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben

a)

Chemische und mikrobiologische Analyse

i)

Bei der Analyse von Einzelproben sind je 5 bis 10 Proben eine Probe mit einem Fehler bzw. je 11 bis 15 Proben zwei Proben mit jeweils einem Fehler zulässig. Bei Beanstandung einer Probe sind zwei neue Proben zu beiden Seiten der beanstandeten Probe zu entnehmen und erneut auf das betreffende Kriterium hin zu untersuchen. Erfüllen die Ergebnisse beider Proben nicht die Mindestbedingungen, so ist die Butter zwischen den beiden ursprünglichen Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.

Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge

Image

ii)

Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung für einen Fehler bei einem Parameter die Menge, für die diese Sammelprobe repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen. Die durch eine Sammelprobe repräsentierte Menge darf durch Aufteilung der Menge bestimmt werden, bevor aus jeder Teilmenge Zufallsstichproben entnommen werden.

b)

Sensorische Prüfung Im Fall der Beanstandung einer Probe bei der sensorischen Prüfung ist die Menge Butter zwischen den beiden benachbarten Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der Menge der Partie zu entfernen.

c)

Im Fall von sensorischen Mängeln und chemischen oder mikrobiologischen Mängeln wird die gesamte Menge zurückgewiesen.

TEIL II

Lieferung und Verpackung von Butter

1.

Die Butter wird in Blöcken geliefert und in Verpackungsmaterial verpackt, das neu, widerstandsfähig und so beschaffen ist, dass die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs-, Lagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist.

2.

Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:

a)

die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum,

c)

die Nummer der Herstellungscharge und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;

d)

die Bezeichnung „Süßrahmbutter“ bei einem pH-Wert der Butter von 6,2 oder mehr.

3.

Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Nummer 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.


ANHANG V

MAGERMILCHPULVER

TEIL I

Probenahme von dem zur Intervention angebotenen Magermilchpulver und Analyse der Proben

1.

Die Proben je Partie werden gemäß der internationalen Norm ISO 707 gezogen. Die Zahlstellen können jedoch ein anderes Verfahren anwenden, wenn dieses der genannten Norm grundsätzlich entspricht.

2.

Anzahl der für die Analysestichproben auszuwählenden Verpackungen:

a)

Partien mit bis zu 800 Säcken zu je 25 kg: mindestens 8;

b)

Partien mit mehr als 800 Säcken zu je 25 kg: mindestens 8 + 1 für jede weitere (angefangene) Anzahl von 800 Säcken.

3.

Probengewicht: je Verpackung mindestens 200 g.

4.

Probengruppen: Eine Gesamtprobe besteht aus höchstens neun Einzelproben.

5.

Probenanalyse: Jede Gesamtprobe wird einer Analyse unterzogen, mit der sich alle Qualitätsmerkmale gemäß Anhang V Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 überprüfen lassen.

6.

Bei Beanstandung einer Probe gilt Folgendes:

a)

Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung hinsichtlich eines Parameters die Menge, aus der die Probe stammt, zurückzuweisen.

b)

Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung hinsichtlich mehrerer Parameter die Menge, aus der die Probe stammt, zurückzuweisen und der Rest der Angebotsmenge aus demselben Betrieb einer zweiten, für die Analyse ausschlaggebenden Stichprobe zu unterziehen. In diesem Fall:

ist die Zahl der unter Nummer 2 genannten Proben zu verdoppeln;

ist bei der Analyse von Sammelproben im Fall einer Beanstandung hinsichtlich eines oder mehrerer Parameter die Menge, aus der die Probe stammt, zurückzuweisen.

TEIL II

Lieferung und Verpackung von Magermilchpulver

1.

Das Magermilchpulver ist in neue, saubere, trockene und unversehrte Säcke zu verpacken, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Säcke bestehen mindestens aus drei Papierschichten mit einer Stärke von durchschnittlich mindestens 420 J/m2 TEA average.

b)

Die zweite Papierschicht ist mit einer Polyethylenschicht mit einer Stärke von mindestens 15 g/m2 überzogen.

c)

Im Inneren der Papierschichten befindet sich ein mindestens 0,08 mm dicker Polyethylensack, der unten verschweißt ist.

d)

Die Säcke entsprechen der Norm EN 770.

e)

Beim Füllen ist auf gutes Einsacken zu achten. Das Einbringen von losem Pulver zwischen die einzelnen Papierschichten ist unbedingt zu verhindern.

2.

Auf den Säcken ist — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — Folgendes angegeben:

a)

die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum oder gegebenenfalls die Herstellungswoche;

c)

die Nummer der Herstellungscharge;

d)

die Bezeichnung „Sprüh-Magermilchpulver“.

3.

Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Nummer 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.