16.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 386/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. April 2012

zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das wirtschaftliche Wohlergehen der Union wird von anhaltender Kreativität und Innovation getragen. Soll der Wohlstand der Union auch künftig gesichert werden, so sind Maßnahmen zum wirksamen Schutz von Kreativität und Innovation unverzichtbar.

(2)

Rechte des geistigen Eigentums sind wesentlicher Teil des Betriebsvermögens von Unternehmen und tragen dazu bei, Erfindern und Innovatoren eine angemessene Rendite für ihre Arbeit zu sichern und ihre Investitionen in Forschung und neue Ideen zu schützen.

(3)

Ein solider, harmonisierter und schrittweiser Ansatz im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums ist bei der Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele der Strategie Europa 2020, zu der auch die digitale Agenda für Europa gehört, von fundamentaler Bedeutung.

(4)

Die stetige Zunahme der Zahl der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums stellt eine ernsthafte Bedrohung nicht nur für die Wirtschaft der Union, sondern in vielen Fällen auch für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in der Union dar. Eine erfolgreiche Bekämpfung dieses Phänomens erfordert daher wirksame, sofortige und koordinierte Maßnahmen auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.

(5)

Im Rahmen der umfassenden Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, die in der Entschließung des Rates vom 25. September 2008 über einen europäischen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie (3) angestrebt wurde, forderte der Rat die Kommission auf, eine Europäische Beobachtungsstelle für Nachahmungen und Piraterie einzurichten. Deshalb hat die Kommission ein Netz von Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor geschaffen und hat die Aufgaben dieses Netzes in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt“ beschrieben. Der Name der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie sollte in „Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums“ (im Folgenden „Beobachtungsstelle“) geändert werden.

(6)

In dieser Mitteilung wurde festgestellt, dass die Beobachtungsstelle als Ressourcenzentrum dienen sollte, das Informationen und Daten über alle Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zentral erfasst, überwacht und darüber Bericht erstattet. Sie sollte als Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Vertretern der nationalen Behörden und Interessenvertretern dienen, um diesen Gelegenheit zu bieten, Gedanken und Erkenntnisse über bewährte Praktiken auszutauschen und Empfehlungen an politische Entscheidungsträger hinsichtlich gemeinsamer Durchsetzungsstrategien zu formulieren. Der Mitteilung zufolge sollte die Beobachtungsstelle bei der Kommission eingerichtet und von den Kommissionsdienststellen verwaltet werden.

(7)

In seiner Entschließung vom 1. März 2010 über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt (4) forderte der Rat die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft auf, der Beobachtungsstelle ihnen zugängliche zuverlässige und vergleichbare Informationen über Nachahmungen und Piraterie zur Verfügung zu stellen und unter dem Dach der Beobachtungsstelle gemeinsam Pläne für die Erhebung weiterer Informationen zu entwickeln und zu vereinbaren. Ferner forderte der Rat die Beobachtungsstelle auf, jährlich einen umfassenden Bericht zu Ausmaß, Größenordnung und Hauptmerkmalen der Nachahmung und Piraterie sowie zu deren Folgen für den Binnenmarkt vorzulegen. Dieser Jahresbericht sollte im Einklang mit dem Datenschutzrecht unter Verwendung der dafür von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Privatwirtschaft zur Verfügung gestellten relevanten Informationen erstellt werden. Der Rat hat ferner darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, neue wettbewerbsfähige Geschäftsmodelle zur Erweiterung des legalen Angebots an kulturellen und kreativen Inhalten zu entwickeln und gleichzeitig Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen und diese zu bekämpfen, und zwar als notwendiges Mittel zur Förderung von Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und kultureller Vielfalt.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union (5) forderte der Rat die Kommission auf, eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden „das Amt“) an durchsetzungsbezogenen Tätigkeiten, auch bei der Bekämpfung von Nachahmungen, zu schaffen, insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit des Amtes mit den nationalen Markenämtern und mit der Beobachtungsstelle. Hierzu sieht die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (6) unter anderem bestimmte Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor.

(9)

In seiner Empfehlung vom 26. März 2009 zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet (7) hat das Europäische Parlament dem Rat empfohlen, einen uneingeschränkten und sicheren Internetzugang zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Akteuren bei der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu fördern.

(10)

In seiner Entschließung vom 22. September 2010 zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt (8) forderte das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum auszubauen und auch die Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums einzubeziehen.

(11)

In seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (9) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, den besonderen Problemen von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Stärkung ihrer Rechte des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen sowie bewährte Verfahren und wirksame Methoden zur Achtung dieser Rechte zu fördern.

(12)

In seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zu einem Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union (10) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, eine vollumfängliche Harmonisierung und Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit für ein einheitliches und hohes Schutzniveau für den Einzelnen unter allen Umständen zu sorgen.

(13)

Angesichts der zahlreichen der Beobachtungsstelle zugewiesenen Aufgaben bedarf es einer Lösung für die Sicherstellung einer angemessenen und tragfähigen Infrastruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(14)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (11) leisten sich das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe und tauschen das Amt und die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz gegenseitig Veröffentlichungen aus. Entsprechend hat das Amt eine Zusammenarbeit mit den für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Ämtern aufgenommen. Somit verfügt das Amt bereits weitgehend über die notwendige Erfahrung und Sachkunde, um eine angemessene und tragfähige Infrastruktur in dem Bereich sicherzustellen, in dem die von der Beobachtungsstelle wahrzunehmenden Aufgaben angesiedelt sind.

(15)

Das Amt ist somit gut aufgestellt, um mit der Durchführung der betreffenden Aufgaben betraut zu werden.

(16)

Diese Aufgaben sollten sämtliche durch die Richtlinie 2004/48/EG geregelten Rechte des geistigen Eigentums umfassen, da es bei rechtsverletzenden Handlungen vielfach um ein ganzes Bündel von Rechten geht. Darüber hinaus sind Daten und ein Austausch bewährter Praktiken über die gesamte oben erwähnte Bandbreite von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich, um ein vollständiges Bild der Situation zu erhalten und umfassende Strategien zur Verringerung der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu entwickeln.

(17)

Die Aufgaben, die das Amt wahrnehmen sollte, können mit den in der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Durchsetzungs- und Berichterstattungsmaßnahmen verknüpft werden. So sollte das Amt nationalen Behörden oder Betreibern gegenüber Dienstleistungen erbringen, die insbesondere auf eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie abzielen und deren Anwendung erleichtern dürften. Die Aufgaben des Amtes sind somit in engem Zusammenhang mit dem Regelungsbereich von Rechtsakten zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu sehen.

(18)

Nach ihrer Einrichtung durch das Amt sollte die Beobachtungsstelle zu einem Exzellenzzentrum für Informationen und Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums werden, indem sie auf die Sachkunde, Erfahrung und Ressourcen des Amtes zurückgreift.

(19)

Das Amt sollte ein Forum bieten, das Behörden und Akteure des privaten Sektors zusammenführt und sicherstellt, dass einschlägige objektive, vergleichbare und zuverlässige Daten zum Wert von Rechten des geistigen Eigentums und zu Verletzungen dieser Rechte gesammelt, analysiert und verbreitet werden, das bewährte Praktiken und Strategien zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ermittelt und fördert und das die öffentliche Wahrnehmung der Auswirkungen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums erhöht. Darüber hinaus sollte das Amt zusätzliche Aufgaben wahrnehmen, wie etwa für ein besseres Verständnis des Wertes von Rechten des geistigen Eigentums, für die Förderung eines Informationsaustauschs über neue wettbewerbsfähige Geschäftsmodelle, die das legale Angebot an kulturellen und kreativen Inhalten erweitern, für die Verbesserung der Sachkunde der mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befassten Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen, für eine bessere Kenntnis der Methoden zur Verhinderung von Nachahmungen sowie für eine bessere Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sorgen. Die Kommission sollte an den gemäß dieser Verordnung von dem Amt ausgeübten Tätigkeiten beteiligt werden.

(20)

Das Amt sollte die Tätigkeiten der nationalen Behörden, des privaten Sektors und der Unionsorgane im Hinblick auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere deren Tätigkeiten zur Bekämpfung von Verletzungen dieser Rechte erleichtern und unterstützen. Die Ausübung der Befugnisse durch das Amt nach dieser Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse. Die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes gemäß dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf die Teilnahme an einzelnen Einsätzen oder Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(21)

Um diese Aufgaben möglichst wirksam wahrzunehmen, sollte sich das Amt mit anderen Behörden auf nationaler, europäischer und gegebenenfalls internationaler Ebene beraten und mit diesen zusammenarbeiten, Synergien mit den von diesen Behörden wahrgenommenen Tätigkeiten schaffen und Doppelarbeit vermeiden.

(22)

Das Amt sollte die Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums aus seinen eigenen Haushaltsmitteln finanzieren.

(23)

Was die Vertreter des privaten Sektors anbelangt, so sollte das Amt bei der Einberufung der Beobachtungsstelle mit Blick auf die geplanten Tätigkeiten eine repräsentative Auswahl derjenigen Branchen einbinden, die am stärksten betroffen sind oder die größte Erfahrung in der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums haben — darunter die Kreativindustrien —, und insbesondere Rechteinhaber, einschließlich Autoren und anderer Schöpfer, sowie Internet-Akteure. Ferner sollte eine angemessene Vertretung der Verbraucher und der kleinen und mittleren Unternehmen gewährleistet sein.

(24)

Die den Mitgliedstaaten und dem privaten Sektor durch diese Verordnung auferlegten Informationspflichten sollten nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen und Doppelarbeit im Hinblick auf Daten, die den Unionsorganen bereits im Rahmen der bestehenden Meldepflichten in der Union von Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors zur Verfügung gestellt wurden, möglichst vermeiden.

(25)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich dem Amt Aufgaben zu übertragen, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Durch diese Verordnung werden dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden „das Amt“) Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums übertragen, mit dem Ziel, die Tätigkeiten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union im Bereich der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richtlinie 2004/48/EG zu erleichtern und zu unterstützen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben organisiert, verwaltet und unterstützt das Amt die Zusammenkunft von Sachverständigen, Behörden und Interessenvertretern als „Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums“ (im Folgenden „die Beobachtungsstelle“).

Die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes gemäß dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf die Teilnahme an einzelnen Einsätzen oder Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Dem Amt werden folgende Aufgaben übertragen:

a)

Verbesserung des Verständnisses des Werts des geistigen Eigentums;

b)

Verbesserung des Verständnisses von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums in ihrem Umfang und ihren Folgen;

c)

Verbesserung der Kenntnis bewährter Praktiken des öffentlichen und des privaten Sektors zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums;

d)

Unterstützung bei der Sensibilisierung der Bürger für die Folgen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums;

e)

Verbesserung der Sachkunde der an der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mitwirkenden Personen;

f)

Verbesserung der Kenntnis der technischen Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Verfolgungs- und Rückverfolgungssystemen, die es erleichtern, echte Produkte von nachgeahmten Produkten zu unterscheiden;

g)

Schaffung von Mechanismen, die zur Verbesserung des Online-Austauschs von Informationen über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen den dafür zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beitragen, und Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Behörden;

h)

Leistung eines Beitrags — im Benehmen mit den Mitgliedstaaten — zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit den für Fragen des geistigen Eigentums zuständigen Ämtern in Drittländern mit dem Ziel der Ausarbeitung von Strategien und der Entwicklung von Methoden, Kompetenzen und Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

(2)   Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das Amt im Einklang mit dem gemäß Artikel 7 angenommenen Arbeitsprogramm und dem Unionsrecht folgende Tätigkeiten durch:

a)

Festlegung einer transparenten Methodik für die Sammlung und Analyse unabhängiger, objektiver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und für die Berichterstattung darüber;

b)

Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger objektiver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums;

c)

Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger objektiver, vergleichbarer und zuverlässiger Daten zum wirtschaftlichen Wert des geistigen Eigentums und seinem Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Wohlstand, Innovation, Kreativität, kultureller Vielfalt, zur Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze und zur Entwicklung hochwertiger Produkte und Dienstleistungen in der Union;

d)

Vorlage regelmäßiger Bewertungen und spezifischer Berichte nach Branchen, geografischen Gebieten und Art der verletzten Rechte des geistigen Eigentums, wobei unter anderem die Folgen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums für Gesellschaft und Wirtschaft — einschließlich einer Beurteilung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen — sowie Gesundheit, Umwelt und Sicherheit zu bewerten sind;

e)

Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über bewährte Praktiken zwischen den als Beobachtungsstelle zusammenkommenden Vertretern und gegebenenfalls Formulierung von Empfehlungen für Strategien auf der Grundlage solcher Praktiken;

f)

Erstellen von Berichten und Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Unionsbürger für die Folgen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und — zu diesem Zweck — Organisation von Konferenzen, Veranstaltungen und Sitzungen auf europäischer und internationaler Ebene sowie Unterstützung nationaler und europaweiter Maßnahmen, darunter Online- und Offline-Kampagnen, hauptsächlich durch die Bereitstellung von Daten und Informationen;

g)

Beobachtung der Entwicklung neuer wettbewerbsfähiger Geschäftsmodelle, die das legale Angebot an kulturellen und kreativen Inhalten erweitern, sowie Förderung des Informationsaustauschs und entsprechende Sensibilisierung der Verbraucher;

h)

Planung und Organisation von Online-Schulungen und anderen Formen von Schulungsmaßnahmen für nationale Beamte, die im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums tätig sind;

i)

Organisation von Ad-hoc-Sitzungen mit Sachverständigen, darunter Sitzungen mit wissenschaftlichen Sachverständigen und Sitzungen mit geeigneten Vertretern der Zivilgesellschaft, zur Unterstützung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten der Beobachtungsstelle;

j)

Ermittlung und Schaffung von Anreizen für den Einsatz technischer Instrumente für den professionellen Gebrauch sowie von Benchmark-Techniken, einschließlich Verfolgungs- und Rückverfolgungssystemen, die es erleichtern, echte Produkte von gefälschten Produkten zu unterscheiden;

k)

Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und der Kommission zum Aufbau eines Online-Netzes zur Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zwischen Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten, die im Bereich des Schutzes und der Durchsetzung dieser Rechte tätig sind;

l)

Zusammenarbeit mit und Aufbau von Synergien zwischen den Zentralbehörden für gewerblichen Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Büros für geistiges Eigentum und anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums tätig sind, mit dem Ziel der Entwicklung und Förderung von Techniken, Kompetenzen und Instrumenten, die bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums relevant sind, einschließlich Schulungsprogrammen und Sensibilisierungskampagnen;

m)

im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Ausarbeitung von Programmen für die technische Unterstützung von Drittländern sowie Ausarbeitung und Durchführung spezieller Schulungsprogramme und -veranstaltungen für Beamte aus Drittländern, die im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums tätig sind;

n)

auf Anforderung der Kommission Formulierung von Empfehlungen an die Kommission zu unter diese Verordnung fallenden Aspekten;

o)

Durchführung verwandter Tätigkeiten, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch das Amt erforderlich sind.

(3)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten beachtet das Amt die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts zum Datenschutz.

Artikel 3

Finanzierung

Das Amt stellt zu jedem Zeitpunkt sicher, dass die Durchführung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Tätigkeiten aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert wird.

Artikel 4

Sitzungen der Beobachtungsstelle

(1)   Zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 lädt das Amt mindestens einmal im Jahr Vertreter von mit den Rechten des geistigen Eigentums befassten Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten sowie Vertreter des privaten Sektors zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle ein, und zwar zum Zwecke ihrer Beteiligung an der Arbeit des Amtes gemäß dieser Verordnung.

(2)   Die zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle eingeladenen Vertreter des privaten Sektors decken ein breites, repräsentatives und ausgewogenes Spektrum von Einrichtungen der Union und nationalen Einrichtungen ab, die diejenigen Branchen, die am stärksten betroffen sind oder die größte Erfahrung in der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums haben — darunter die Kreativindustrien —, repräsentieren.

Verbraucherorganisationen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Autoren und andere Schöpfer sollten angemessen vertreten sein.

(3)   Das Amt fordert jeden Mitgliedstaat auf, mindestens einen Vertreter seiner öffentlichen Verwaltung zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle zu entsenden. In diesem Zusammenhang gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kontinuität der Arbeit der Beobachtungsstelle.

(4)   Die Sitzungen gemäß Absatz 1 können durch Arbeitsgruppen innerhalb der Beobachtungsstelle, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors bestehen, ergänzt werden.

(5)   Gegebenenfalls organisiert das Amt — zusätzlich zu den Sitzungen gemäß Absatz 1 — Sitzungen mit

a)

Vertretern von Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten oder

b)

Vertretern des privaten Sektors.

(6)   Mitglieder oder andere Vertreter des Europäischen Parlaments sowie Vertreter der Kommission werden zu allen Sitzungen gemäß diesem Artikel eingeladen, und zwar je nach Erfordernis als Teilnehmer oder Beobachter.

(7)   Die Namen der anwesenden Vertreter, die Tagesordnung und die Protokolle der Sitzungen gemäß diesem Artikel werden auf der Website des Amtes veröffentlicht.

Artikel 5

Informationspflichten

(1)   Gegebenenfalls und im Einklang mit dem nationalen Recht, einschließlich der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften, haben die Mitgliedstaaten auf Ersuchen des Amtes oder auf eigene Initiative

a)

das Amt allgemein über ihre Politik und ihre Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie etwaige Änderungen derselben zu unterrichten;

b)

verfügbare statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums bereitzustellen;

c)

das Amt über wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zu informieren.

(2)   Unbeschadet der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften und des Schutzes vertraulicher Informationen haben die der Beobachtungsstelle angehörenden Vertreter des privaten Sektors auf Ersuchen des Amtes nach Möglichkeit

a)

das Amt über die in ihrem Tätigkeitsbereich ergriffenen Maßnahmen und Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und über etwaige Änderungen dieser Maßnahmen und Strategien zu unterrichten;

b)

statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in ihrem Tätigkeitsbereich bereitzustellen.

Artikel 6

Das Amt

(1)   Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 findet auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung Anwendung.

(2)   Im Rahmen der durch Artikel 124 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse erlässt der Präsident des Amtes die internen Verwaltungsvorschriften und veröffentlicht die Mitteilungen, die zur Erfüllung sämtlicher dem Amt durch diese Verordnung übertragener Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 7

Inhalt des Arbeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts

(1)   Das Amt stellt ein Jahresarbeitsprogramm auf, in dem es in geeigneter Weise die Prioritäten im Hinblick auf die im Rahmen dieser Verordnung erfolgenden Tätigkeiten und die Sitzungen der Beobachtungsstelle festlegt, und zwar im Einklang mit der Politik und den Prioritäten der Union im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und in Zusammenarbeit mit den Vertretern gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a.

(2)   Das Arbeitsprogramm nach Absatz 1 wird zu Informationszwecken dem Verwaltungsrat des Amtes vorgelegt.

(3)   Der Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält mindestens folgende Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Amts im Rahmen dieser Verordnung:

a)

Überblick über die Haupttätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr;

b)

im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Ergebnisse und gegebenenfalls sektorale Berichte zur Analyse der Situation in den verschiedenen Branchen und Produktbereichen;

c)

Gesamtbewertung der Erfüllung der in dieser Verordnung und in dem gemäß Absatz 1 aufgestellten Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufgaben des Amtes;

d)

Überblick über die vom Amt geplanten künftigen Tätigkeiten;

e)

Anmerkungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zu etwaigen künftigen Maßnahmen und Strategien, auch im Hinblick auf eine wirksamere Zusammenarbeit mit und zwischen den Mitgliedstaaten;

f)

Gesamtbewertung betreffend die angemessene Vertretung aller in Artikel 4 Absatz 2 genannten Akteure in der Beobachtungsstelle.

Der Präsident des Amtes konsultiert die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a genannten Vertreter zu den relevanten Teilen des Tätigkeitsberichts, bevor er den Bericht dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Verwaltungsrat vorlegt.

Artikel 8

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 6. Juni 2017 einen Bericht zur Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung an.

(2)   Im Evaluierungsbericht wird die Durchführung dieser Verordnung bewertet, insbesondere die Auswirkungen auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt.

(3)   Bei der Ausarbeitung des Evaluierungsberichts konsultiert die Kommission das Amt, die Mitgliedstaaten und die der Beobachtungsstelle angehörenden Vertreter zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.

(4)   Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und führt eine den Evaluierungsbericht betreffende umfassende Anhörung der Interessenvertreter durch.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. April 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 62.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 253 vom 4.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 56 vom 6.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22.

(6)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.

(7)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 206.

(8)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 48.

(9)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(10)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(11)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.