31998R0577

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 077 vom 14/03/1998 S. 0003 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 577/98 DES RATES vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission braucht zur Erfuellung der ihr obliegenden Aufgaben vergleichbare statistische Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten.

Die beste Methode zur Erlangung dieser Informationen auf Gemeinschaftsebene besteht in der Durchführung harmonisierter Arbeitskräfteerhebungen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1) sieht ab 1992 die Durchführung einer jährlichen Erhebung im Frühjahr jedes Jahres vor.

Die Verfügbarkeit der Daten, ihre Harmonisierung sowie die Messung des Arbeitsvolumens werden durch eine kontinuierliche Erhebung besser sichergestellt als durch eine jährliche Erhebung im Frühjahr, doch läßt sich eine kontinuierliche Erhebung schwerlich in allen Mitgliedstaaten zum jeweils selben Zeitpunkt durchführen.

Der Rückgriff auf bestehende administrative Quellen sollte erleichtert werden, soweit diese die durch Befragung gewonnenen Informationen in sachdienlicher Weise ergänzen oder als Stichprobengrundlage dienen können.

Die durch diese Verordnung festgelegten Erhebungsdaten können im Rahmen eines Mehrjahresprogramms von Ad-hoc-Modulen durch zusätzliche Variablen ergänzt werden, die nach einem geeigneten Verfahren als Teil der Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Kostenwirksamkeit, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (2) definiert sind, die den rechtlichen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken darstellt, gelten auch für die vorliegende Verordnung.

Die statistische Geheimhaltung ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und durch die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (3).

Der durch den Beschluß 89/382/EWG/Euratom (4) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses konsultiert worden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Periodizität der Erhebung

Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte durch, nachstehend "Erhebung" genannt.

Die Erhebung ist eine kontinuierliche Erhebung, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen, sind jedoch befugt, lediglich eine jährliche Erhebung im Frühjahr durchzuführen.

Die in der Erhebung erhobenen Informationen beziehen sich im allgemeinen auf die Situation im Verlauf einer vor der Befragung liegenden Woche (von Montag bis Sonntag), der sogenannten Referenzwoche.

Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung gilt:

- Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilt.

- Normalerweise findet die Befragung in der auf die Referenzwoche unmittelbar folgenden Woche statt. Referenzwoche und Befragungszeitpunkt dürfen nur im dritten Quartal mehr als fünf Wochen auseinanderliegen.

- Die Referenzquartale bzw. -jahre sind definiert als eine Gruppe von 13 bzw. 52 aufeinanderfolgenden Wochen. Die Liste der Wochen, die ein bestimmtes Quartal bzw. ein bestimmtes Jahr umfassen, wird nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

Artikel 2

Erhebungseinheiten und Grundgesamtheit, Erhebungstechniken

(1) Die Erhebung wird in jedem Mitgliedstaat bei einer Stichprobe von Haushalten oder Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet des jeweiligen Staates haben, durchgeführt.

(2) Die Grundgesamtheit der Erhebung besteht in erster Linie aus den Personen in Privathaushalten im Wirtschaftsgebiet jedes Mitgliedstaats. Falls möglich, wird diese aus den Privathaushalten bestehende Gesamtheit um den in Anstaltshaushalten lebenden Teil der Bevölkerung ergänzt.

Die Bevölkerung in Anstaltshaushalten soll möglichst über spezielle Stichproben abgedeckt werden, die eine direkte Erhebung bei den betreffenden Personen erlauben. Wenn dies nicht möglich ist, die besagten Personen jedoch eine Bindung an einen Privathaushalt aufrechterhalten haben, werden die Merkmale über diesen Haushalt erhoben.

(3) Die Variablen, die dazu dienen, den Erwerbsstatus und die Unterbeschäftigung zu bestimmen, müssen durch Befragung der betroffenen Person oder, falls dies nicht möglich ist, durch Befragung eines anderen Mitglieds des Haushalts erhoben werden. Andere Informationen können aus anderen Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, stammen, soweit die so erhaltenen Informationen qualitativ gleichwertig sind.

(4) Unabhängig davon, ob die Stichprobeneinheit eine Einzelperson oder ein Haushalt ist, werden die Angaben normalerweise für alle Mitglieder des Haushalts erhoben. Wenn die Stichprobeneinheit jedoch eine Einzelperson ist, besteht hinsichtlich der Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern die Möglichkeit,

- die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g), h), i) und j) aufgeführten Merkmale nicht zu erfassen und

- sie über eine Unterstichprobe zu erheben, die derart anzulegen ist, daß

- die Referenzwochen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt sind;

- durch die Zahl der Beobachtungen (Einzelpersonen in der Stichprobe zuzüglich der Mitglieder ihrer Haushalte) die in Artikel 3 für die jahresbezogenen Schätzungen angegebene Genauigkeit gewährleistet ist.

Artikel 3

Repräsentativität der Stichprobe

(1) Für eine Gruppe von Arbeitslosen, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ausmacht, darf der relative Standardfehler der Schätzungen von Jahresdurchschnittswerten (oder der Frühjahrswerte im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr) auf der Ebene NUTS II höchstens 8 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.

Regionen mit weniger als 300 000 Einwohnern sind von dieser Anforderung ausgenommen.

(2) Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung darf für Merkmale, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betreffen, der relative Standardfehler für die Schätzung von Veränderungen dieser Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen auf nationaler Ebene höchstens 2 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.

Für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung zwischen einer und zwanzig Millionen wird die vorstehende Anforderung dahingehend abgeschwächt, daß der relative Standardfehler von Veränderungen der Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen höchstens 3 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen darf.

Die Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung unter einer Million Einwohnern sind von diesen Anforderungen für Veränderungsschätzungen ausgenommen.

(3) Im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr wird mindestens ein Viertel der Erhebungseinheiten der Stichprobe der vorhergehenden Erhebung entnommen und mindestens ein Viertel in die Stichprobe der nächsten Erhebung einbezogen.

Die Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Gruppen wird durch einen Code kenntlich gemacht.

(4) Fehlen Daten wegen Nichtbeantwortung bestimmter Fragen, so wird ein Verfahren der statistischen Imputation angewandt, wo es angemessen ist.

(5) Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung werden insbesondere die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie exogene Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit nach Geschlecht, Alter (5-Jahres-Altersgruppen) und Region (Ebene NUTS II) berücksichtigt, soweit diese Eckdaten von dem betreffenden Mitgliedstaat für hinreichend verläßlich gehalten werden.

(6) Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission (Eurostat) alle von ihr gewünschten Auskünfte bezüglich Organisation und Methodik der Erhebung und geben insbesondere die Kriterien für die Gestaltung und den Umfang der Stichprobe an.

Artikel 4

Erhebungsmerkmale

(1) Die bereitzustellenden Informationen beziehen sich auf folgende Merkmale:

a) demographischer Hintergrund:

- laufende Nummer innerhalb des Haushalts,

- Geschlecht,

- Geburtsjahr,

- Geburtsdatum bezogen auf das Ende der Bezugsperiode,

- Familienstand,

- Beziehung zur Bezugsperson,

- laufende Nummer des Ehepartners,

- laufende Nummer des Vaters,

- laufende Nummer der Mutter,

- Staatsangehörigkeit,

- Dauer des Aufenthalts im Mitgliedstaat (Jahre),

- Geburtsland (fakultativ),

- Art der Beteiligung an der Erhebung (unmittelbare Beteiligung oder Beteiligung über ein anderes Mitglied des Haushalts);

b) Erwerbsstatus:

- Erwerbsstatus in der Referenzwoche,

- Grund dafür, daß trotz vorhandener Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet wurde,

- Arbeitsuche von Personen ohne Beschäftigung,

- Art der gesuchten Tätigkeit (Selbständiger oder Arbeitnehmer),

- angewandte Methode der Arbeitsuche,

- Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme;

c) Merkmale der ersten Erwerbstätigkeit:

- Stellung im Beruf,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,

- Beruf,

- Zahl der Personen, die in der örtlichen Einheit arbeiten,

- Land der Arbeitsstätte,

- Region der Arbeitsstätte,

- Jahr und Monat des Beginns der derzeitigen Erwerbstätigkeit,

- unbefristete/befristete Tätigkeit (und Gründe),

- Dauer der befristeten Tätigkeit/des befristeten Arbeitsvertrags,

- Unterscheidung Vollzeit-/Teilzeittätigkeit (und Gründe),

- Arbeit zu Hause;

d) Arbeitszeit:

- normalerweise je Woche geleistete Arbeitsstunden,

- Zahl der je Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,

- wichtigster Grund für Abweichung der tatsächlichen von der normalen Arbeitszeit;

e) zweite Erwerbstätigkeit:

- Vorhandensein von mehr als einer Erwerbstätigkeit,

- Stellung im Beruf,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit,

- Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden;

f) sichtbare Unterbeschäftigung:

- Wunsch, normalerweise eine größere Stundenzahl als derzeit zu arbeiten (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),

- Suche nach einer anderen Arbeit und Gründe dafür,

- Art der gesuchten Tätigkeit (als Beschäftigter oder andere Tätigkeit),

- verwendete Methoden der Arbeitsuche,

- Gründe, weshalb keine andere Arbeit gesucht wird (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung),

- Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme,

- Zahl der gewünschten Arbeitsstunden (fakultativ im Fall einer Jahreserhebung);

g) Arbeitsuche:

- Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit),

- Dauer der Arbeitsuche,

- Situation der Person unmittelbar vor Beginn der Arbeitsuche,

- Einschreibung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung und Erhalt von Arbeitslosenunterstützung,

- Wunsch nach Arbeit bei Personen, die nicht auf Arbeitsuche sind,

- Gründe, warum die Person keine Arbeit gesucht hat;

h) schulische und berufliche Bildung:

Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung im Laufe der letzten vier Wochen

- Zweck,

- Niveau,

- Typ,

- Gesamtdauer,

- Zahl der Stunden insgesamt,

- höchstes erfolgreich abgeschlossenes Niveau der schulischen oder beruflichen Bildung,

- Jahr, in dem dieser Abschluß erworben wurde,

- nicht tertiäre berufliche Qualifikation;

i) bisherige Berufserfahrung von Personen ohne Erwerbstätigkeit:

- frühere Erwerbstätigkeit,

- Jahr und Monat der letzten Erwerbstätigkeit,

- wichtigster Grund für die Aufgabe der letzten Erwerbstätigkeit,

- Stellung im Beruf in der letzten Erwerbstätigkeit,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der letzten Erwerbstätigkeit,

- Beruf in der letzten Erwerbstätigkeit;

j) Situation ein Jahr vor der Erhebung (fakultativ für das erste, das dritte und das vierte Quartal):

- vorwiegender Erwerbsstatus,

- Stellung im Beruf,

- Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der letzten Erwerbstätigkeit,

- Land des Wohnsitzes,

- Region des Wohnsitzes;

k) vorwiegender Erwerbsstatus (fakultativ);

l) Einkommen (fakultativ);

m) technische Angaben im Zusammenhang mit der Befragung:

- Jahr der Erhebung,

- Referenzwoche,

- Befragungswoche,

- Mitgliedstaat,

- Region des Haushalts,

- Grad der Verstädterung,

- laufende Nummer des Haushalts,

- Art des Haushalts,

- Art des Anstaltshaushalts,

- Hochrechnungsfaktor,

- Unterstichprobe bezogen auf die vorausgegangene Erhebung (jährliche Erhebung),

- Unterstichprobe bezogen auf die folgende Erhebung (jährliche Erhebung),

- laufende Nummer der Erhebungswelle.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Variablen (nachstehend "Ad-hoc-Modul" genannt) ergänzt werden.

Jedes Jahr wird ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt:

- Dieses Programm spezifiziert für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Referenzperiode, den Stichprobenumfang (gleich dem Stichprobenumfang gemäß Artikel 3 oder kleiner) sowie die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse (eventuell anders als die Frist gemäß Artikel 6).

- Die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen und die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen werden mindestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt.

- Der Umfang eines Ad-hoc-Moduls darf den Umfang des Moduls c) nicht überschreiten, das in Absatz 1 beschrieben worden ist.

(3) Die Definitionen, die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen, die aufgrund der Entwicklung der Techniken und Konzepte nötige Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen sowie eine Liste von Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

Artikel 5

Durchführung der Erhebung

Die Mitgliedstaaten können die Beantwortung der Fragen zwingend vorschreiben.

Artikel 6

Übermittlung der Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zwölf Wochen nach Ende der Referenzperiode im Fall einer kontinuierlichen Erhebung (und spätestens neun Monate nach Ende der Referenzperiode im Fall einer Frühjahrserhebung) die Ergebnisse der Erhebung ohne direkte Identifikatoren.

Artikel 7

Berichte

Beginnend mit dem Jahr 2000 legt die Kommission dem Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht bewertet insbesondere die Qualität der statistischen Methoden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden beabsichtigen, um die Ergebnisse zu verbessern oder das Erhebungsverfahren zu erleichtern.

Artikel 8

Verfahren

Die Kommission wird von dem Ausschuß für das Statistische Programm, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Aufhebungsbestimmung

Die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 wird aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.

(4) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.