7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/55


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 611/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Vorschriften für die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeltrauben. Diese Vorschriften müssen ergänzt werden, um eine effiziente und wirksame Nutzung der Unionsbeihilfe zu gewährleisten. Diese neuen Vorschriften müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission (2) ersetzen, die es daher aufzuheben gilt.

(2)

Um eine wirksame Durchführung der Arbeitsprogramme zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Finanzierung durch die Union proportional zur Dauer der Programme gewährt wird, wobei sicherzustellen ist, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den Betrag gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht übersteigen.

(3)

Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Tätigkeiten der anerkannten Erzeugerorganisationen, der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der anerkannten Branchenverbände (nachstehend „Empfängerorganisationen“) sollte präzisiert werden, welche Arten von Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und welche Arten von Tätigkeiten hierfür nicht in Betracht kommen. Zudem sind die Modalitäten für die Vorlage der Arbeitsprogramme und die Kriterien für deren Auswahl festzulegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Förderbedingungen festzulegen, um die Maßnahmen besser an die Gegebenheiten des nationalen Olivensektors anpassen zu können.

(4)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sollten zumindest für die Bereiche Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung sowie Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, Obergrenzen für die Unionsfinanzierung festgesetzt werden, damit in sensiblen und prioritären Bereichen eine Mindestzahl von Maßnahmen durchgeführt werden kann.

(5)

Damit die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 so durchgeführt werden können, dass eine effiziente Verwaltung der Regelung zur Stützung der Empfängerorganisationen gewährleistet ist, sollten die Verfahren für die Anträge auf Anerkennung sowie die Auswahl und die Genehmigung der Arbeitsprogramme festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen die vor dem 1. Januar 2014 angenommenen Mehrjahresprogramme bis zu ihrem Auslaufen weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3). Daher ist vorzusehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Arbeitsprogramme gültig bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden die die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergänzenden Vorschriften festgelegt, die regeln, welche Maßnahmen für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen, welche Unionsmittel die Mitgliedstaaten mindestens bestimmten Bereichen zuweisen müssen und welche Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung der Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zugrunde zu legen sind.

Artikel 2

Finanzierung durch die Union

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 proportional zur Dauer der in dem genannten Artikel vorgesehenen Arbeitsprogramme zugewiesen wird, wobei sicherzustellen ist, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den Betrag gemäß Absatz 2 des genannten Artikels nicht übersteigen.

Artikel 3

Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen

(1)   Für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

im Bereich Marktüberwachung und -verwaltung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven:

i)

Erhebung von sektor- und marktspezifischen Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;

ii)

Durchführung von Studien zu Themen im Zusammenhang mit den übrigen im Arbeitsprogramm der betreffenden Empfängerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen;

b)

im Bereich Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus:

i)

kollektive Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die gegebenenfalls förderfähigen Regionen sowie die Fläche und die Mindestanzahl der Erzeuger im Olivensektor, die beteiligt sein müssen, damit die betreffenden Maßnahmen wirksam sind;

ii)

Erarbeitung von Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis des Olivenanbaus, die auf Umweltkriterien basieren, welche an die örtlichen Verhältnisse angepasst sind, deren Verbreitung bei den Olivenerzeugern und Kontrolle ihrer praktischen Anwendung;

iii)

Maßnahmen zur praktischen Demonstration von Techniken, durch die der Einsatz von Chemikalien zur Bekämpfung der Olivenfliege vermieden werden kann, sowie Maßnahmen zur jahreszeitlichen Beobachtung der Entwicklung;

iv)

Maßnahmen zur praktischen Demonstration von umweltfreundlichen und landschaftserhaltenden Olivenanbaumethoden wie ökologische Landwirtschaft, Landwirtschaft mit geringem Produktionsmitteleinsatz, Bodenschutz durch Eindämmung der Erosion und integrierte Landwirtschaft;

v)

Maßnahmen zum Schutz von Landsorten und gefährdeten Sorten;

c)

im Bereich Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung:

i)

Verbesserung der Bewässerungssysteme und der Anbautechniken;

ii)

Ersetzen wenig produktiver Olivenbäume durch neue Olivenbäume;

iii)

Unterweisung der Erzeuger in neuen Anbautechniken;

iv)

Ausbildungs- und Kommunikationsmaßnahmen;

d)

im Bereich Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven:

i)

Verbesserung der Anbau-, Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

ii)

Verbesserung des Sortenbestands der Olivenhaine in den Einzelbetrieben, sofern dies zu den Zielen der Arbeitsprogramme beiträgt;

iii)

Verbesserung der Lagerbedingungen für Olivenöl und Tafeloliven, verbesserte Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung und Verbesserung der Abfüllbedingungen von Olivenöl;

iv)

technische Unterstützung der Olivenölerzeugung, der Verarbeitungsindustrie, der Tafeloliven erzeugenden Betriebe, der Ölmühlen und der Verpackungsbetriebe in Fragen der Erzeugnisqualität;

v)

Einrichtung und Verbesserung von Analyselaboratorien für natives Olivenöl;

vi)

Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Bewertung von nativem Olivenöl und von Tafeloliven;

e)

im Bereich Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls:

i)

Einführung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse vom Erzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

ii)

Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;

iii)

Einführung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des in den Verkehr gebrachten Olivenöls/der Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

f)

im Bereich Verbreitung von Informationen über die von den Empfängerorganisationen durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven:

i)

Verbreitung von Informationen über die in den Bereichen gemäß den Buchstaben a bis e von den Empfängerorganisationen im Olivensektor durchgeführten Maßnahmen;

ii)

Einrichtung und Pflege einer Internetseite zu den von den Empfängerorganisationen in den Bereichen gemäß den Buchstaben a bis e durchgeführten Maßnahmen.

(2)   Bezüglich der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe d Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Erzeugerorganisation war, die Investition oder deren Restwert wiedereingezogen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.

(4)   Die Auslagerung der Maßnahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Maßnahmen unter nachstehenden Bedingungen gestattet werden:

a)

Zwischen der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einer anderen Einrichtung muss ein schriftlicher Vertrag über die Durchführung der betreffenden Maßnahme geschlossen werden. Die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen bleibt jedoch für die Durchführung dieser Maßnahme sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die allgemeine Überwachung des genannten schriftlichen Vertrags verantwortlich;

b)

um eine wirksame Verwaltungskontrolle und Überwachung zu gewährleisten, muss der in Buchstabe a genannte Vertrag

i)

der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit geben, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthalten, aufgrund deren die Organisation oder die Vereinigung den Vertrag auflösen kann, wenn der Dienstleister die Bestimmungen und die Bedingungen dieses Vertrags nicht einhält;

ii)

detaillierte Bestimmungen und Bedingungen enthalten, einschließlich der verpflichtenden Angaben und der Fristen, durch die die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in die Lage versetzt wird, die ausgelagerten Maßnahmen zu bewerten und wirksam zu kontrollieren.

Artikel 4

Nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen und Kosten

(1)   Folgende Maßnahmen kommen nicht für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht:

a)

Maßnahmen, für die eine andere Unionsfinanzierung als die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist;

b)

Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion oder eine Erhöhung der Lager- oder Verarbeitungskapazität zum Ziel haben;

c)

Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;

d)

Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;

e)

Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbreitung der Forschungsergebnisse unter den im Olivensektor tätigen Unternehmen;

f)

Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den übrigen Wirtschaftstätigkeiten der Empfängerorganisationen führen können;

g)

Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Maßnahmen.

(2)   Um die Einhaltung der Vorschrift gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Empfängerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer Stützungsregelungen der Union zu verzichten.

(3)   Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 kommen folgende Ausgaben nicht für eine Unionsfinanzierung in Betracht:

a)

Tilgung von Darlehen, insbesondere in Form von Jahresraten, für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;

b)

zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Empfängerorganisationen, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;

c)

Verwaltungs- und Personalkosten der Mitgliedstaaten und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aus dem EGFL unterstützten Empfängerorganisationen;

d)

Kauf unbebauter Grundstücke;

e)

Kauf von gebrauchtem Material;

f)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen und Versicherungskosten;

g)

Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.

(4)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.

Artikel 5

Aufteilung der Finanzmittel der Union

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird ein Mindestanteil von 20 % der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b angeführten Bereich, ein Mindestanteil von 15 % der genannten Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c angeführten Bereich und ein Mindestanteil von 10 % der genannten Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Bereich aufgewendet.

(2)   Wird der Mindestanteil gemäß Absatz 1 in den dort genannten Bereichen nicht vollständig ausgeschöpft, so können die nicht in Anspruch genommenen Beträge nicht auf andere Maßnahmenbereiche umgeschichtet werden, sondern werden wieder dem Unionshaushalt gutgeschrieben.

Artikel 6

Auswahlkriterien und Förderfähigkeit der Arbeitsprogramme

(1)   Der Mitgliedstaat wählt die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf der Grundlage folgender Kriterien aus:

a)

allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgaben und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Region;

b)

finanzielle Tragfähigkeit und Angemessenheit der Mittelausstattung der Empfängerorganisationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Region;

d)

Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Region, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird;

e)

Vorhandensein mehrerer Bereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Empfängerorganisationen;

f)

von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann;

g)

Bewertung der Programme, die die Empfängerorganisationen gegebenenfalls bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission (5), der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 durchgeführt haben.

Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Empfängerorganisationen jeder Region Rechnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder eine der nicht förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 vorsehen.

Artikel 7

Beginn und Genehmigung der Arbeitsprogramme

(1)   Der erste Dreijahreszeitraum der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beginnt am 1. April 2015. Die darauf folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre am 1. April.

(2)   Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Empfängerorganisation kann bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.

(3)   Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:

a)

Identifikation der betreffenden Empfängerorganisation;

b)

Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1;

c)

Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme;

d)

Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmen und Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;

e)

Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Unionsfinanzierung sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Empfängerorganisationen und des Beitrags des Mitgliedstaats;

f)

Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegter Grundsätze bewertet werden kann;

g)

Nachweis über die Sicherheitsleistung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (7);

h)

einen Vorschussantrag;

i)

die Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2;

j)

bei Empfängerorganisationen die Identifikation der Empfängerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der ausgelagerten Maßnahmen ihrer Programme verantwortlich sind;

k)

einen Nachweis, dass für die in den Programmen der Empfängerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen keine anderen Unionsmittel gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wurden oder werden.

(4)   Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für notwendig gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Empfängerorganisation ihr Einverständnis innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Empfängerkategorie zugewiesene Betrag der Unionsmittel dem Wert des von den Mitgliedern der Empfängerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.

Der Mitgliedstaat teilt den Empfängerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.

Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, so gibt der Mitgliedstaat die Sicherheit gemäß Absatz 3 Buchstabe g unverzüglich frei.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Arbeitsprogramme weiterhin gültig.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission vom 3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 8).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).