20.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/74


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 641/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 11, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 13, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 67 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Artikeln 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) können Betriebsinhaber im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs Verträge unterzeichnen, mit denen sie zuzuweisende Zahlungsansprüche oder das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen können. Für diese besonderen Fälle sollten, insbesondere hinsichtlich der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(2)

Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 40 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen Vorschriften für die Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche festgelegt werden, die zuzuweisen sind im Fall der Übertragung eines Betriebs durch Vererbung an einen anderen Betriebsinhaber, der beabsichtigt, die landwirtschaftliche Tätigkeit in dem Betrieb fortzusetzen, und der selbst im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung Recht auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat.

(3)

Für die ordnungsgemäße Verwaltung der Basisprämienregelung ist es angezeigt, Vorschriften für die Mitteilungen von Übertragungen von Zahlungsansprüchen festzulegen, die die Betriebsinhaber an die nationalen Behörden zu übermitteln haben.

(4)

Da die nationale oder die regionale Reserve gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus ungenutzten Zahlungsansprüchen aufgefüllt wird, muss ein Zeitpunkt festgesetzt werden, nach dem die ungenutzten Zahlungsansprüche, einschließlich derjenigen Zahlungsansprüche, die nicht aktiviert wurden oder die aus anderen Gründen nicht zu Zahlungen geführt haben, an die Reserve zurückfallen.

(5)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, spezifische Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme als dem Klima- und Umweltschutz förderliche gleichwertige Methoden anzuwenden. Um eine rechtzeitige und wirksame Bewertung der mit diesen Verpflichtungen oder Zertifizierungssystemen verbundenen Praktiken zu gewährleisten, sollten Verfahrensvorschriften für die Mitteilungen und die Bewertung durch die Kommission festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt auf Betriebsebene keine Umwandlungsverpflichtung, wenn die Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten werden. Diese Grenzen müssen festgesetzt werden.

(7)

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Beschlüsse gemäß Artikel 53 Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a von der Kommission genehmigt. Daher sollten Verfahrensvorschriften für die Bewertung und Genehmigung durch die Kommission festgelegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollten diese Vorschriften auf die Festsetzung einer Frist für den Abschluss dieses Verfahrens begrenzt werden, während die Mitgliedstaaten für die Festlegung der ausführlichen Verfahrensvorschriften zuständig sind.

(9)

Es sollte festgelegt werden, welche Informationen die Mitgliedstaaten den Erzeugern in Bezug auf diese Genehmigung mitzuteilen haben. Um sicherzustellen, dass die Erzeuger rechtzeitig unterrichtet werden, sollte eine Frist für diese Mitteilungen festgesetzt werden.

(10)

Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Vorschriften über die Flexibilität zwischen den Säulen müssen bestimmte Verpflichtungen für die Mitteilung von Informationen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten über ihre gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung gefassten Beschlüsse zu übermitteln haben.

(11)

Zur Festsetzung der finanziellen Obergrenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und zur Überprüfung der Einhaltung dieser Obergrenzen müssen bestimmte Verpflichtungen für die Mitteilung insbesondere der Informationen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten über ihre gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der genannten Verordnung gefassten Beschlüsse zu übermitteln haben.

(12)

Im Interesse der Effizienz empfiehlt es sich vorzusehen, dass die Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (3) vorgenommen werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die

a)

allgemeinen Bestimmungen über Direktzahlungen;

b)

Basisprämienregelung;

c)

Zahlungen an Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anwenden;

d)

fakultative gekoppelte Stützung;

e)

kulturspezifischen Zahlungen für Baumwolle;

f)

Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten führen die vorliegende Verordnung nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen durch und fördern gleichzeitig die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen und den Klimaschutz.

KAPITEL 2

BASISPRÄMIENREGELUNG

ABSCHNITT 1

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

Artikel 3

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt der Käufer bzw. der Pächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a)

Angaben zum Kauf- bzw. Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Vertrags;

b)

Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, der das Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen auf den Käufer oder Pächter übertragen hat, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (4).

Darüber hinaus fordern die Mitgliedstaaten vom Käufer oder Pächter alle Informationen an, die erforderlich sind, um die Anwendung des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu überprüfen.

Artikel 4

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1)   Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verkäufer die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a)

Angaben zum Kaufvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Kaufvertrags;

b)

die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c)

Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verkäufer den Käufer zu diesem Antrag ermächtigt hat.

Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1)   Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a)

Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b)

die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c)

Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat.

Artikel 6

Wert von Zahlungsansprüchen im Fall der Vererbung

(1)   In Mitgliedstaaten, die Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden und in denen ein Betriebsinhaber — zusätzlich zum Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Erhalt von Zahlungsansprüchen berechtigt ist, wird der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzusetzende Wert seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Summe der Daten für 2014 berechnet, die sich auf seinen ursprünglichen Betrieb und auf den geerbten Betrieb oder einen Teil des geerbten Betriebs beziehen.

(2)   In Mitgliedstaaten, die Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden und in denen ein Betriebsinhaber — zusätzlich zum Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Erhalt von Zahlungsansprüchen berechtigt ist, basiert der gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzusetzende Wert seiner Zahlungsansprüche auf der Summe der Daten für das betreffende Jahr, die sich auf seinen ursprünglichen Betreib und den geerbten Betrieb oder einen Teil des geerbten Betriebs beziehen.

ABSCHNITT 2

Aktivierung und Übertragung von Zahlungsansprüchen

Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1)   Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1)   Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2)   Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.

ABSCHNITT 3

Nationale oder regionale Reserven

Artikel 9

Rückfluss in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven

(1)   Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten nicht genutzte Zahlungsansprüche — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — als in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven zurückgeflossen am Tag nach Ablauf der Frist, die die Kommission auf Basis des Artikels 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Änderung des einzigen Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Zeitraum abläuft, festsetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die regionale Reserven gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einrichten, wenden die Vorschriften für den Rückfluss nicht genutzter Zahlungsansprüche auf regionaler Ebene an.

KAPITEL 3

ÖKOLOGISIERUNG

Artikel 10

Verfahren für die Mitteilung und die Bewertung der unter die besonderen Verpflichtungen oder die Zertifizierungssysteme fallenden Methoden

(1)   . Die Mitteilungen gemäß Artikel 43 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Fall der Anwendung im Jahr 2015 bis zum 1. August 2014 und im Fall der Anwendung nach 2015 bis zum 1. Juli vor dem Jahr der Anwendung zu übermitteln.

Diese Mitteilungen können einmal im Jahr geändert werden, unter der Voraussetzung, dass die Kommission bis zum 1. Juli vor dem Jahr, in dem die Änderung angewendet wird, hiervor unterrichtet wird.

(2)   In Bezug auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind in den Mitteilungen an die Kommission die unter die Verpflichtung fallenden Methoden deutlich zu beschreiben und ist anzugeben, welchen der in Artikel 43 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Methoden sie gleichwertig sind und durch welche der in Anhang IX derselben Verordnung aufgeführten gleichwertigen Methoden sie als abgedeckt gelten. Diese Mitteilungen verweisen auch auf die jeweiligen Verpflichtungen aus dem der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgelegten oder von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (7) angenommenen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(3)   In Bezug auf die Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind in den Mitteilungen an die Kommission die unter das Zertifizierungssystem fallenden Methoden deutlich zu beschreiben und ist anzugeben, welchen der in Artikel 43 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Methoden sie gleichwertig sind und durch welche der in Anhang IX derselben Verordnung aufgeführten gleichwertigen Methoden sie als abgedeckt gelten.

(4)   Gelangt die Kommission bei ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass die mitgeteilten Methoden im Rahmen der besonderen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht unter das Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung davon. Der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids der Kommission zusätzliche Informationen übermitteln. Der in Artikel 43 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene Durchführungsrechtsakt wird innerhalb von sieben Monaten nach Erhalt der ursprünglichen Mitteilung erlassen.

Artikel 11

Grenzen für die Erhaltung von Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert

Die in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Grenzen für die Bewertung der Beibehaltung von Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert bestehen in einer Verringerung der Flächen mit Dauergrünland gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung um höchstens 0,5 %.

KAPITEL 4

GEKOPPELTE STÜTZUNG

ABSCHNITT 1

Fakultative gekoppelte Stützung

Artikel 12

Verfahren für die Bewertung und die Genehmigung der in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Beschlüsse

Die Kommission bewertet die in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Beschlüsse auf ihre Übereinstimmung mit der genannten Verordnung, insbesondere mit Blick auf den Nachweis einer der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Erfordernisse, und auf ihre Übereinstimmung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

Ist die Kommission der Auffassung, dass sie aus den von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen nicht folgern werden kann, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder seinen Beschluss zu überprüfen.

Die Kommission erlässt innerhalb von vier Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung oder Ablehnung des Beschlusses eines Mitgliedstaats.

ABSCHNITT 2

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 13

Verfahren für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten

Das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist bis zum 31. Januar jedes Jahres für die Aussaat in dem betreffenden Jahr abzuschließen.

Artikel 14

Mitteilungen an die Erzeuger

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern jeweils vor dem 1. März jedes Jahres folgende Informationen für die Aussaat in diesem Jahr mit:

a)

die zur Aussaat zugelassenen Sorten;

b)

die Kriterien für die Genehmigung von Flächen für die Baumwollerzeugung, die sie gemäß Artikel 56 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegt haben;

c)

die Mindestpflanzdichte gemäß Artikel 58 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014;

d)

die erforderlichen Anbaumethoden.

(2)   Wird die Genehmigung für eine Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten den Erzeugern dies vor dem 1. März für die Aussaat des folgenden Jahres mit.

KAPITEL 5

VORSCHRIFTEN FÜR MITTEILUNGEN

Artikel 15

Mitteilungen, betreffend die Flexibilität zwischen den Säulen

(1)   Die Informationen, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (8) mitzuteilen sind, sind für jedes Kalenderjahr bis 2019 in Form von jährlichen Prozentsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und in Artikel 136a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten jährlichen nationalen Obergrenzen anzugeben.

(2)   Die Informationen, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mitzuteilen sind, sind für jedes Haushaltsjahr bis 2020 in Form von jährlichen Prozentsätzen der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und in Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen jährlichen Mittelzuweisungen für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums anzugeben.

Artikel 16

Mitteilung über die Anhebung der Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission seine Beschlüsse gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit, so sind diese Informationen der Kommission für jedes Kalenderjahr bis 2020 in Form von Prozentsätzen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen zu übermitteln, abzüglich des Betrags, der sich aus der Anwendung des Artikels 47 Absatz 1 der genannten Verordnung ergibt.

Artikel 17

Finanzielle Zuweisungen im Rahmen der Umverteilungsprämie, im Rahmen der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen und im Rahmen der Zahlung an Junglandwirte

Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission seine Beschlüsse gemäß Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit, so sind diese Informationen der Kommission für jedes Kalenderjahr bis 2020 in Form von Prozentsätzen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen zu übermitteln.

Artikel 18

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 792/2009

Die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 übermittelt.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für auf das Kalenderjahr 2014 folgende Kalenderjahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).