31973L0239

Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

Amtsblatt Nr. L 228 vom 16/08/1973 S. 0003 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0146
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0146
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0143
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0143


ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (73/239/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem vorgenannten Allgemeinen Programm ist für Direktversicherungsunternehmen die Aufhebung der Beschränkungen für die Gründung von Agenturen und Zweigniederlassungen von der Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeit abhängig, diese Koordinierung ist zunächst bei den Direktversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Lebensversicherung, vorzunehmen.

Um die Aufnahme und Ausübung dieser Versicherungstätigkeit zu erleichtern, ist es notwendig, gewisse Unterschiede zwischen den Aufsichtsrechten der Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Dritten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muß ; zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die von den Versicherungsunternehmen geforderten finanziellen Garantien zu koordinieren.

Eine Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen ist insbesondere erforderlich, um die Tätigkeiten, die Gegenstand der vorgeschriebenen Zulassung sind, um die Höhe des Mindestgarantiefonds, die sich nach dem jeweils betriebenen Versicherungszweig richtet, zu bestimmen.

Es empfiehlt sich, einige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund ihrer rechtlichen Verfassung besondere Sicherheitsvoraussetzungen erfuellen und besondere finanzielle Garantien bieten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen ; ebenso ist es angezeigt, bestimmte Anstalten einiger Mitgliedstaaten auszuschließen, deren Geschäftstätigkeit sich nur auf einen sehr engen Bereich erstreckt und auch durch Gesetz oder Satzung auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird.

Die Frage, ob es zulässig ist, daß Krankenversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung sowie Rechtsschutzversicherung nebeneinander oder gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betrieben werden, ist in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt ; bei Fortbestehen dieser Unterschiede nach der Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in den Versicherungszweigen ausser der Lebensversicherung würden Behinderungen der Niederlassungsfreiheit bestehen bleiben ; eine Lösung dieses Problems muß im Rahmen einer späteren Koordinierung, die in verhältnismässig naher Zukunft vorzunehmen ist, vorgesehen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen sämtliche unter diese Richtlinie fallenden Versicherungszweige der Aufsicht unterworfen werden ; diese Aufsicht ist nur durchführbar, wenn die Versicherungstätigkeit von einer behördlichen Zulassung abhängig gemacht wird ; die Voraussetzungen für Erteilung und Widerruf dieser Zulassung bedürfen daher einer näheren Regelung ; ferner ist die Schaffung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen ablehnende Entscheidungen oder Widerrufsentscheidungen unumgänglich.

Die sogenannten Transportversicherungszweige unter Buchstabe A Nummern 4, 5, 6, 7 und 12 des Anhangs sowie die Kreditversicherungszweige unter Buchstabe A Nummern 14 und 15 des Anhangs bedürfen angesichts der ständigen Veränderungen im Waren- und Kreditverkehr einer elastischeren Regelung.

Nach einer gemeinsamen Methode zur Berechnung der technischen Reserven wird zur Zeit auf gemeinschaftlicher Ebene gesucht ; deshalb erscheint es zweckmässig, die Koordinierung dieser Fragen sowie der mit der Bestimmung der Anlagearten und der Bewertung der Aktiva zusammenhängenden Fragen späteren Richtlinien zu überlassen. (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. C 27 vom 28.3.1968, S. 15. (3)ABl. Nr. 158 vom 18.7.1967, S. 1.

Die Versicherungsunternehmen müssen neben technischen Reserven, die zur Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d.h. eine durch freies Vermögen gedeckte sogenannte Solvabilitätsspanne verfügen, um für alle Wechselfälle des Geschäftsbetriebes gerüstet zu sein ; um sicherzustellen, daß sich die diesbezueglichen Vorschriften auf objektive Kriterien stützen, die für gleich grosse Versicherungsunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, ist vorzusehen, daß diese Spanne im Verhältnis zu dem gesamten Geschäftsumfang des Unternehmens steht und nach zwei Sicherheitsindizes bestimmt wird, nämlich nach dem Beitragsaufkommen und der Schadensbelastung.

Es muß ferner ein Mindestgarantiefonds vorgeschrieben werden, dessen Höhe sich nach dem Risiko in den einzelnen betriebenen Zweigen richtet, und zwar sowohl um sicherzustellen, daß die Unternehmen bereits bei ihrer Gründung über ausreichende Mittel verfügen, als auch um zu verhindern, daß die Solvabilitätsspanne im Laufe der Geschäftstätigkeit jemals unter eine Mindestsicherheitsgrenze absinkt.

Es sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, daß sich die finanzielle Lage des Unternehmens so entwikkeln sollte, daß es ihm schwerfallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfuellen.

Die koordinierten Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung innerhalb der Gemeinschaft müssen grundsätzlich für sämtliche auf dem Markt tätigen Unternehmen gelten, also auch für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft ; hinsichtlich der Aufsicht sind für diese Agenturen und Zweigniederlassungen jedoch Sondervorschriften vorzusehen, weil sich das Vermögen der Muttergesellschaften ausserhalb der Gemeinschaft befindet.

Gleichwohl empfiehlt es sich, eine Lockerung dieser Sondervorschriften zu ermöglichen, wobei jedoch der Grundsatz gewahrt bleiben muß, daß Agenturen und Zweigniederlassungen solcher Versicherungsunternehmen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen.

Gewisse Übergangsmaßnahmen sind erforderlich, um insbesondere den bestehenden kleinen und mittleren Unternehmen die Anpassung an die Vorschriften zu ermöglichen, die von den Mitgliedstaaten auf Grund dieser Richtlinie erlassen werden, wobei Artikel 53 des Vertrages zu beachten ist.

Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der koordinierten Bestimmungen sicherzustellen und zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, in den Zweigen, die im Anhang zu dieser Richtlinie bezeichnet sind.

Artikel 2

Diese Richtlinie betrifft nicht 1. die folgenden Versicherungen: a) die gesamte Lebensversicherung, d.h. insbesondere folgende Versicherungen : Versicherung auf den Erlebensfall, Versicherung auf den Todesfall, gemischte Versicherung, Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr, Tontinenversicherung, Heirats- und Geburtenversicherung;

b) die Rentenversicherung;

c) die von den Lebensversicherungsunternehmen betriebenen Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, d.h. Versicherung gegen Körperverletzung einschließlich Berufsunfähigkeit, Versicherung gegen Tod infolge Unfall, Versicherung gegen Invalidität infolge Unfall und Krankheit, sofern diese Versicherungsarten zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossen werden;

d) die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;

e) die in Irland und im Vereinigten Königreich gehandhabte sogenannte "permanent health insurance" (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung).

2. die folgenden Geschäftsvorgänge: a) Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;

b) die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;

c) die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist;

d) bis zur späteren Koordinierung, die innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erfolgen muß, die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Unterstützung.

Artikel 3

(1) Diese Richtlinie betrifft nicht die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfuellen: - deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, Beiträge nachzufordern oder die Leistungen herabzusetzen,

- deren Tätigkeit weder die Haftpflichtversicherungsrisiken - es sei denn, daß diese zusätzliche Risiken im Sinne von Buchstabe C des Anhangs darstellen - noch die Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken deckt;

- deren jährliches Beitragsaufkommen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten den Betrag von 1 Million Rechnungseinheiten nicht übersteigt

und

- deren Beitragsaufkommen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten mindestens zur Hälfte von Personen stammt, die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind.

(2) Sie betrifft ferner nicht Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die mit einem anderen Unternehmen gleicher Art eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letzteres alle Versicherungsverträge rückversichert oder hinsichtlich der Erfuellung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an die Stelle des zedierenden Unternehmens tritt.

In diesem Fall ist jedoch das übernehmende Versicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterworfen.

Artikel 4

Sofern ihre durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, betrifft diese Richtlinie nicht: a) in Deutschland = die folgenden öffentlich-rechtlichen Monopolanstalten: 1. Badische Gebäudeversicherungsanstalt, Karlsruhe

2. Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, München

3. Bayerische Landestierversicherungsanstalt, Schlachtviehversicherung, München

4. Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt, Braunschweig

5. Hamburger Feuerkasse, Hamburg

6. Hessische Brandversicherungsanstalt (Hessische Brandversicherungskammer), Darmstadt

7. Hessische Brandversicherungsanstalt, Kassel

8. Hohenzollernsche Feuerversicherungsanstalt, Sigmaringen

9. Lippische Landesbrandversicherungsanstalt, Detmold

10. Nassauische Brandversicherungsanstalt, Wiesbaden

11. Oldenburgische Landesbrandkasse, Oldenburg

12. Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse, Aurich

13. Feuersozietät Berlin, Berlin

14. Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt, Stuttgart

Eine Änderung der gebietlichen Zuständigkeit liegt nicht vor, wenn die Monopolanstalten zusammengeschlossen werden und die neu entstehende Anstalt dieselbe gebietliche Zuständigkeit hat wie die zusammengeschlossenen Anstalten zusammen ; ebensowenig liegt eine Änderung des branchenmässigen Geschäftsbereichs vor, wenn eine dieser Anstalten für das gleiche Gebiet einen oder mehrere Versicherungszweige einer anderen der genannten Anstalten übernimmt.

= die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen: 1. Postbeamtenkrankenkasse

2. Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten;

b) in Frankreich

die nachstehend genannten Einrichtungen: 1. Caisse départementale des incendiés des Ardennes

2. Caisse départementale des incendiés de la Côte-d'Or

3. Caisse départementale des incendiés de la Marne

4. Caisse départementale des incendiés de la Meuse

5. Caisse départementale des incendiés de la Somme

6. Caisse départementale grêle du Gers

7. Caisse départementale grêle de l'Hérault;

c) in Irland

Voluntary Health Insurance Board;

d) in Italien

die Cassa di Previdenza per l'assicurazione degli sportivi (Sportaß);

e) im Vereinigten Königreich

die Crown Agents.

Artikel 5

Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter a) Rechnungseinheit : die in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank festgelegte Einheit;

b) Kongrünz : die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfuellung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva, deren Wert in der gleichen Währung veranschlagt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind;

c) Belegenheit der Aktiva : das Vorhandensein beweglicher oder nichtbeweglicher Aktiva im Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Aktiva und ohne daß für die nichtbeweglichen Aktiva restriktive Maßnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden. Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sie realisierbar sind.

Kapitel II - Vorschriften für Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft

Abschnitt A : Bedingungen für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in seinem Staatsgebiet von einer behördlichen Zulassung abhängig.

(2) Diese Zulassung muß bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats beantragt werden von a) Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates begründen;

b) Unternehmen, deren Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten;

c) Unternehmen, die die Zulassung gemäß Buchstaben a) oder b) bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates auf andere Versicherungszweige ausdehnen;

d) Unternehmen, die ihre Tätigkeit über den Teil des Hoheitsgebietes hinaus ausdehnen, für den sie nach Artikel 7 Absatz 1 zugelassen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.

Artikel 7

(1) Die Zulassung gilt für das gesamte Staatsgebiet, es sei denn, daß der Anstragsteller nur für einen Teil des Staatsgebietes die Zulassung beantragt und das nationale Recht dies gestattet.

(2) Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, daß der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs zu diesem Versicherungszweig gehören. a) Jeder Mitgliedstaat kann die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der im Anhang unter Buchstabe B genannten zusammenfassenden Bezeichnung erteilen.

b) Die für einen oder mehrere Zweige erteilte Zulassung umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Zweig, wenn die im Anhang unter Buchstabe C vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

c) Bis zu einer weiteren Koordinierung, die innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erfolgen muß, ist die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, das Verbot aufrechtzuerhalten, wonach in ihrem Staatsgebiet die Zweige der Krankenversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung oder Rechtsschutzversicherung nicht nebeneinander oder gleichzeitig mit anderen Zweigen betrieben werden dürfen.

Artikel 8

(1) Jeder Mitgliedstaat verlangt, daß Unternehmen, die in seinem Staatsgebiet gegründet werden und um Zulassung nachsuchen, a) eine der folgenden Formen annehmen: - im Königreich Belgien:

"société anonyme / naamloze vennootschap", "société en commandite par actions / vennootschap bij wijze van geldschieting op aandelen", "association d'assurance mutülle / onderlinge verzekeringsmaatschappij", "société coopérative / coöperatieve vennootschap";

- im Königreich Dänemark:

"Aktieselskaber" (Aktiengesellschaften), "gensidige selskaber" (Gesellschaften auf Gegenseitigkeit);

- in der Bundesrepublik Deutschland:

"Aktiengesellschaft", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", "Öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen";

- in der Französischen Republik:

"société anonyme", "société à forme mutülle", "mutülle", "union de mutülles";

- in Irland:

"incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited";

- in der Italienischen Republik:

"società per azioni", "società cooperativa", "mutua di assicurazione";

- im Großherzogtum Luxemburg:

"société anonyme", "société en commandite par actions", "associations d'assurances mutülles", "société coopérative";

- im Königreich der Niederlande:

"naamloze vennootschap", "onderlinge waarborgmaatschappij", "coöperatieve vereniging";

- im Vereinigten Königreich:

"incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited", "societies registered under the Industrial and Provident Societies Acts", "societies registered under the Friendly Societies Act", die Lloyd's genannte Vereinigung von Einzelversicherern.

Ferner können die Mitgliedsstaaten gegebenenfalls Unternehmen jeglicher Form des öffentlichen Rechts schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungsgeschäfte unter gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen;

b) ihren Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte begrenzen, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen, unter Ausschluß jeder anderen Geschäftstätigkeit;

c) einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 9 vorlegen;

d) über den Mindestbetrag des Garantiefonds nach Artikel 17 Absatz 2 verfügen.

(2) Ein Unternehmen, das die Genehmigung zur Ausdehnung seines Geschäftsbereiches auf andere Zweige oder - im Falle von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d) - auf einen anderen Teil des Staatsgebietes beantragt, muß für diese anderen Zweige oder diesen anderen Teil des Staatsgebietes einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 9 vorlegen.

Es muß ausserdem nachweisen, daß es über die Solvabilitätsspanne nach Artikel 16 und, falls für diese anderen Zweige gemäß Artikel 17 Absatz 2 ein höherer Mindestgarantiebetrag als zuvor erforderlich ist, über diesen Mindestbetrag verfügt.

(3) Die derzeitige Koordinierung steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Vorschriften anwenden, die die Notwendigkeit einer fachlichen Eignung der Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie die Genehmigung der Satzung, der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife und aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

(4) Von einer Prüfung der Marktbedürfnisse darf die Erteilung der Zulassung nach diesen Bestimmungen nicht abhängen.

Artikel 9

Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Tätigkeitsplan muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten: a) den Risiken, die das Unternehmen decken will ; den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die es den Versicherungsverträgen zugrunde legen will;

b) den für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften vorgesehenen Tarifen;

c) den Grundzuegen der Rückversicherungspolitik;

d) der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;

e) den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln;

sowie während der ersten drei Geschäftsjahre zu folgendem: f) den Schätzungen der Verwaltungskosten (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung), insbesondere der laufenden Gemeinkosten und der Aufwendungen für Provisionen;

g) der Schätzungen des voraussichtlichen Beitragsaufkommens und der voraussichtlichen Schadensbelastung;

h) der voraussichtlichen Liquiditätslage;

i) den Schätzungen der zur Bedeckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne erforderlichen finanziellen Mittel.

Die Angaben zu a) und b) entfallen, soweit es sich um die im Anhang unter Buchstabe A Nummern 4, 5, 6, 7 und 12 aufgeführten Risiken handelt ; die Angaben zu b) entfallen, wenn es sich um die im Anhang unter Buchstabe A Nummern 14 und 15 genannten Risiken handelt. Die Angaben zu a) und b) können entfallen ; soweit es sich um unter Nummer 11 des gleichen Buchstabens aufgeführte Risiken handelt.

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat verlangt, daß ein Unternehmen mit Sitz im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung nachsucht, a) seine Satzung vorlegt und die Namen der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane bekanntgibt;

b) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden seines Sitzlandes vorlegt, durch die bestätigt wird, welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist und daß es über den Mindestgarantiebetrag oder, falls dieser höher ist, über den nach Artikel 16 Absatz 3 berechneten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt ; die Bescheinigung muß auch Angaben über die tatsächlich durch das Unternehmen gedeckten Risiken sowie über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) genannten finanziellen Mittel enthalten;

c) einen Tätigkeitsplan nach Artikel 11 vorlegt;

d) einen Hauptbevollmächtigten benennt, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort im Aufnahmeland hat sowie mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des Aufnahmelandes zu vertreten ; wenn der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person ist, muß diese ihren Sitz im Aufnahmeland haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfuellt. Der Bevollmächtigte kann von dem Mitgliedstaat nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder seine fachliche Eignung betreffen, unter den Bedingungen abgelehnt werden, die für die Leiter von Unternehmen mit Sitz in dem betreffenden Staat gelten.

Im Falle von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmestaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die klassische Versicherer betreffen ; zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Fähigkeit umfassen, in dieser seiner Eigenschaft mit der Befugnis, für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd's verbindlich aufzutreten, verklagt zu werden.

(2) Will eine Agentur oder Zweigniederlassung ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder - im Falle des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe d) - auf einen anderen Teil des Staatsgebietes ausdehnen, so verlangt jeder Mitgliedstaat, daß der Antragsteller einen Tätigkeitsplan nach Artikel 11 vorlegt und die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b) erfuellt.

(3) Die derzeitige Koordinierung steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

(4) Von einer Prüfung der Marktbedürfnisse darf die Erteilung der Zulassung nach diesen Bestimmungen nicht abhängen.

Artikel 11

(1) Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten: a) den Risiken, die das Unternehmen im Aufnahmeland decken will ; den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die es den Versicherungsverträgen zugrunde legen will;

b) den für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften vorgesehenen Tarifen;

c) den Grundzuegen der Rückversicherungspolitik;

d) der tatsächlichen Solvabilitätsspanne nach Artikel 16 und 17;

e) den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln;

sowie während der ersten drei Geschäftsjahre zu folgendem: f) den Schätzungen der Verwaltungskosten;

g) der Schätzung des voraussichtlichen Beitragsaufkommens und der voraussichtlichen Schadensbelastung im Rahmen des erweiterten Geschäftsumfangs;

h) der voraussichtlichen Liquiditätslage der Agentur oder Zweigniederlassung.

Die Angaben zu a) und b) entfallen, soweit es sich um die im Anhang unter Buchstabe A Nummern 4, 5, 6, 7 und 12 aufgeführten Risiken handelt ; die Angaben zu b) entfallen, wenn es sich um die im Anhang unter Buchstabe A Nummern 14 und 15 genannten Risiken handelt. Die Angaben zu a) und b) können entfallen, soweit es sich um unter Nummer 11 des gleichen Buchstabens aufgeführte Risiken handelt.

(2) Dem Tätigkeitsplan sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen. Besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Im Falle von Lloyd's tritt an die Stelle der Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Verpflichtung, die jährlichen Globalrechnungen über die Versicherungsgeschäfte mit der Bescheinigung vorzulegen, daß für jeden Versicherer Bestätigungen von Rechnungsprüfern erteilt worden sind, die beweisen, daß die durch diese Geschäfte geschaffenen Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden. Diese Unterlagen müssen den Aufsichtsbehörden eine vergleichbare Übersicht über die Lage der Solvenz der Vereinigung ermöglichen.

(3) Der Tätigkeitsplan wird mit einer gutachtlichen Äusserung der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörde an die zuständige Behörde des Sitzlandes weitergeleitet. Letztere teilt der erstgenannten Behörde ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen mit ; hat sich die Behörde bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert, so wird ihre positive Stellungnahme unterstellt.

Artikel 12

Jede ablehnende Entscheidung ist hinreichend zu begründen und muß dem betroffenen Unternehmen bekanntgegeben werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, daß die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

Abschnitt B : Bedingungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten überwachen in enger Zusammenarbeit die finanzielle Lage der zugelassenen Unternehmen.

Artikel 14

Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, muß die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesamten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen. Die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung durchführen kann.

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Staatsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, verpflichtet dieses, ausreichende technische Reserven zu bilden.

Die Höhe dieser technischen Reserven richtet sich nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ; falls derartige Vorschriften nicht bestehen, ist die in diesem Staat geltende Praxis maßgebend.

(2) Die technischen Reserven müssen durch Aktivwerte bedeckt werden, die gleichwertig, kongrünt und im Tätigkeitsland belegen sind. Lockerungen der Vorschriften über Kongrünz und Belegenheit der Aktivwerte können jedoch von den Mitgliedstaaten zugelassen werden.

In Anbetracht seiner besonderen Lage kann Luxemburg bis zur Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Liquidierung der Unternehmen seine bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehende Regelung zur Absicherung der technischen Reserven weiterhin anwenden.

In den Vorschriften des Tätigkeitslandes wird die Art der Aktivwerte festgelegt und gegebenenfalls bestimmt, in welchem Umfang diese zur Bedeckung der technischen Reserven zugelassen sind ; in den Vorschriften des Tätigkeitslandes werden ferner die Regeln für die Bewertung dieser Aktivwerte festgelegt.

(3) Gestattet ein Mitgliedstaat die Bedeckung der technischen Reserven durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt er den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest. Er darf in diesem Fall, abweichend von Absatz 2, die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, achtet darauf, daß die Bilanz dieses Unternehmens Aktivwerte zur Bedeckung der technischen Reserven ausweist, die den Verpflichtungen entsprechen, die in sämtlichen Ländern, in denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, eingegangen wurden.

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in seinem Staatsgebiet, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.

Die Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien unbelasteten Eigenkapital des Unternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte. Sie umfasst insbesondere: - das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit den eingezahlten Gründungsstock;

- die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 v.H. des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht;

- die gesetzlichen und freien Rücklagen;

- den Gewinnvortrag;

- die Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können ; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden ; diese Nachforderungsmöglichkeiten dürfen jedoch nicht mehr als 50 v.H. der Solvabilitätsspanne bedecken;

- auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen bei Einverständnis der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva und der Überbewertung der Passiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter tragen.

Die Überbewertung der technischen Reserven wird im Verhältnis zu dem vom Unternehmen nach den einzelstaatlichen Vorschriften errechneten Betrag festgestellt ; bis zur späteren Koordinierung der technischen Reserven darf ein Betrag in Höhe von 75 v.H. des Unterschieds zwischen dem Betrag der Beitragsüberträge, der pauschal durch Anwendung eines Mindesthundertsatzes auf die Prämien berechnet wird, und dem Betrag, der sich bei der Berechnung der Reserve nach dem Verfahren "Vertrag für Vertrag" ergibt - sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Wahl zwischen diesen beiden Methoden zulassen -, bei der Solvabilitätsspanne bis zu 20 v.H. berücksichtigt werden.

(2) Die Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre. Soweit es sich jedoch um Unternehmen handelt, welche im wesentlichen nur Sturm-, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken, übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadensbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

(3) Vorbehaltlich Artikel 17 muß die Solvabilitätsspanne dem höchsten der beiden folgenden Indizes entsprechen:

Beitragsindex - Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres einschließlich Nebeneinnahmen zusammengerechnet;

- hinzu kommt der Betrag der im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge;

- hiervon wird abgezogen der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die Gesamtbeitragseinnahmen entfallen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt : In eine erste Stufe, die bis 10 Millionen Rechnungseinheiten reicht, und in eine zweite Stufe für den 10 Millionen übersteigenden Betrag ; anschließend werden die Prozentsätze 18 v.H. und 16 v.H. auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

Der Beitragsindex wird errechnet durch Multiplikation dieser so erhaltenen Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für das letzte Geschäftsjahr aus den Eigenschäden nach Abgabe in Rückversicherung und der Bruttoschadensbelastung ergibt ; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 v.H. sein.

Schadensindex - Es werden alle Erstattungsbeträge zusammengerechnet, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 2 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Zessionare und Retrozessionare gehen;

- hinzu kommt der Betrag der Erstattungsleistungen, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist;

- ferner kommt der Betrag der vorsorglichen Rückstellungen für noch zu erstattende Schäden hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahres sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist;

- abgezogen wird der Betrag der aus Rückgriffen im Laufe der in Absatz 2 genannten Zeiträume erzielten Einnahmen;

- abgezogen wird ferner der Betrag der vorsorglichen oder effektiven Rückstellungen für noch zu erstattende Schäden, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.

Der dritte bzw. siebte Teil - je nach dem gemäß Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraum - des sich hiernach ergebenden Betrages wird in zwei Stufen unterteilt ; in eine erste Stufe, die bis 7 Millionen Rechnungseinheiten reicht, und in eine zweite Stufe für den 7 Millionen übersteigenden Betrag ; anschließend werden die Prozentsätze 26 v.H. und 23 v.H. auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

Der Schadensindex wird errechnet durch Multiplikation dieser so erhaltenen Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für das letzte Geschäftsjahr aus den Eigenschäden nach Abgabe in Rückversicherung und der Bruttoschadensbelastung ergibt ; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 v.H. sein.

(4) Die Prozentsätze, die auf die in Absatz 3 erwähnten Stufen anzuwenden sind, werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn - auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;

- eine Alterungsrückstellung gebildet wird;

- ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;

- der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann;

- vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

(5) Im Falle von Lloyd's, bei dem der in Absatz 3 genannte Beitragsindex an Hand der Netto-Beitragseinnahmen errechnet wird, werden diese mit einem pauschalen Prozentsatz multipliziert, der jährlich festgesetzt und von der Aufsichtsbehörde des Sitzes bestimmt wird. Dieser pauschale Prozentsatz ist an Hand der jüngsten statistischen Angaben, insbesondere über die geleisteten Provisionen, zu berechnen.

Diese Angaben sowie die vorgenommene Berechnung werden den Aufsichtsbehörden der Länder mitgeteilt, in denen Lloyd's niedergelassen ist.

Artikel 17

(1) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds.

(2) a) Der Garantiefonds muß jedoch mindestens betragen: - 400 000 Rechnungseinheiten, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang unter Buchstabe A Nummern 10, 11, 12, 13, 14 und 15 bezeichneten Zweige gehören;

- 300 000 Rechnungseinheiten, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang unter Buchstabe A Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 16 bezeichneten Zweige gehören;

- 200 000 Rechnungseinheiten, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang unter Buchstabe A Nummern 9 und 17 bezeichneten Zweige gehören.

b) Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken gleichzeitig umfasst, wird lediglich der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag zugrunde gelegt.

c) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, den Mindestbetrag des Garantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um ein Viertel zu ermässigen.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktivwerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der technischen Reserven nach Artikel 15 dienen.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2, des Artikels 20 Absätze 1 und 3 sowie des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und nicht beweglichen Vermögenswerte der zugelassenen Unternehmen zu beschränken.

Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch bis zu einer späteren Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Lebensversicherung bei Krankenversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Verfügungsbeschränkungen insoweit aufrechterhalten, als die freie Verfügung über Aktivwerte, die die mathematischen Reserven bedecken, von der Zustimmung eines Treuhänders abhängig gemacht wird.

Das Königreich Dänemark darf jedoch bis zu der späteren Koordinierung die Rechtsvorschriften beibehalten, die eine Beschränkung der freien Verfügung über Aktivwerte vorsehen, welche Versicherungsunternehmen zur Deckung von Rentenansprüchen aus der Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle bilden.

(3) Diese Bestimmungen stehen den Maßnahmen nicht entgegen, die ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens unter Berücksichtigung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Vorschriften des Tätigkeitslandes sowie unter Wahrung der Interessen der Versicherten zu treffen berechtigt ist.

Artikel 19

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in seinem Staatsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität zu berichten.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, die ihre Tätigkeit in ihrem Staatsgebiet ausüben, daß sie in regelmässigen Zeitabständen alle Unterlagen vorlegen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind ; das gleiche gilt für statistische Unterlagen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

Artikel 20

(1) Kommt ein Unternehmen den Bestimmungen des Artikels 15 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Sitzlandes die freie Verfügung über die in diesem Land belegenen Vermögenswerte untersagen.

(2) Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, die ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Für den Fall, daß die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 17 bestimmten Garantiebetrag erreicht, verlangt die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes von dem Unternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Ausserdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen gleichfalls zugelassen ist ; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.

(4) In den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Aufsichtsbehörden im übrigen alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

(5) Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maßnahmen wirken die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten mit, in deren Staatsgebiet das betreffende Unternehmen ebenfalls zugelassen ist.

Artikel 21

(1) Jeder Mitgliedstaat räumt den Versicherungsunternehmen das Recht ein, ihren Versicherungsbestand ganz oder teilweise zu übertragen, wenn der Übernehmer nach Durchführung der Übertragung die erforderliche Solvabilitätsspanne besitzt.

Die beteiligten Aufsichtsbehörden verständigen sich gegenseitig, bevor sie diese Bestandsübertragung genehmigen.

(2) Mit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde wird die Übertragung den betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber rechtswirksam.

Abschnitt C : Widerruf der Zulassung

Artikel 22

(1) Die zuständige Behörde des Sitzlandes kann die von ihr erteilte Zulassung widerrufen, wenn das Unternehmen a) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfuellt;

b) sich ausserstande erweist, innerhalb der ihm gesetzten Frist diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 20 vorsieht;

c) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach nationalem Recht obliegen.

Bei Widerruf der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten, die das Unternehmen ebenfalls zugelassen haben ; diese haben dann die Zulassung gleichfalls zu widerrufen. Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes trifft im Benehmen mit diesen anderen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Aktivwerte des Unternehmens, falls eine solche Beschränkung noch nicht auf Grund von Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 verfügt wurde.

(2) Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, welche ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, kann die Zulassung wieder entzogen werden, wenn die betreffende Agentur oder Zweigniederlassung a) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfuellt;

b) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihr nach dem Recht des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausübt, insbesondere hinsichtlich der Bildung der in Artikel 15 festgelegten technischen Reserven obliegen.

Vor Widerruf der Zulassung konsultieren die Aufsichtsbehörden der Länder, in denen die Tätigkeit ausgeuebt wird, die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Gelangen sie zu der Auffassung, daß die betreffenden Agenturen oder Zweigniederlassungen vor Abschluß der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen haben, so bringen sie dies unverzueglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

(3) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.

Jeder Mitgliedstaat sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.

Kapitel III - Vorschriften für Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, welche ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben

Artikel 23

(1) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme der in Artikel 1 bezeichneten Tätigkeit in seinem Staatsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft von einer behördlichen Zulassung abhängig.

(2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfuellt: a) Es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;

b) es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates;

c) es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten

d) es benennt mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Hauptbevollmächtigten;

e) es verfügt im Tätigkeitsland über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Mindestgarantiebetrags und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;

f) es verpflichtet sich, über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 25 zu verfügen;

g) es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften von Artikel 11 Absätze 1 und 2 genügt.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende technische Reserven zu bilden, die den in ihrem Staatsgebiet eingegangenen Verpflichtungen entsprechen ; sie wachen darüber, daß die Agentur oder Zweigniederlassung den technischen Reserven Aktivwerte gegenüberstellt, die gleichwertig und in dem Masse, wie dies der Mitgliedstaat fordert, kongrünt sind.

Für die Berechnung der technischen Reserven, die Bestimmung der Anlagearten und die Bewertung der Aktiva ist das Recht des betreffenden Mitgliedstaats maßgebend.

Der betreffende Mitgliedstaat verlangt, daß die Aktiva, die den Gegenwert der technischen Reserven bilden, in seinem Staatsgebiet belegen sind. Artikel 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 25

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet errichtet sind, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die aus freien unbelasteten Vermögenswerten unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte besteht. Die Solvabilitätsspanne bestimmt sich nach Artikel 16 Absatz 3. Der Berechnung dieser Solvabilitätsspanne werden jedoch lediglich das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Versicherungsgeschäften der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

(2) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Der Garantiefonds muß mindestens der Hälfte des sich aus Artikel 17 Absatz 2 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.

(3) Die zur Deckung der Solvabilitätsspanne erforderlichen Vermögenswerte müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Tätigkeitsland, der Rest muß in der Gemeinschaft belegen sein.

Artikel 26

(1) Unternehmen, die bereits von einem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Zulassung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten erhalten, um dort weitere Agenturen oder Zweigniederlassungen zu errichten, können beantragen, daß ihnen einer oder mehrere der nachstehend genannten Vorteile gewährt werden: a) daß die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 25 auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet wird, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben ; in diesem Falle wird das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Versicherungsgeschäften aller Agenturen oder Zweigniederlassungen, die innerhalb der Gemeinschaft errichtet sind, zugrunde gelegt;

b) daß sie von der sich aus Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) ergebenden Verpflichtung befreit werden, in diesen Staaten ebenfalls die erforderliche Kaution zu hinterlegen;

c) daß die Vermögenswerte, die den Gegenwert des Garantiefonds bilden, in irgendeinem der Mitgliedstaaten belegen sein können, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.

(2) Falls mindestens zwei Mitgliedstaaten vereinbaren, dem Antrag des Unternehmens ganz oder teilweise zu entsprechen, prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der ältesten Niederlassung des Antragstellers den Solvabilitätsstatus dieses Unternehmens für den Gesamtumfang seiner Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten, die an der Vereinbarung beteiligt sind. Auf Antrag des Unternehmens und mit Zustimmung aller betreffenden Mitgliedstaaten kann diese Prüfung jedoch durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats erfolgen. Die Behörde, die die Prüfung durchführt, erhält zu diesem Zweck von den anderen Mitgliedstaaten alle notwendigen Auskünfte über die in deren Staatsgebiet tätigen Agenturen oder Zweigniederlassungen.

(3) Die auf Grund dieses Artikels gewährten Vorteile können auf Veranlassung eines oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten widerrufen werden.

Artikel 27

Die Vorschriften der Artikel 19 und 20 sind auf die Agenturen und Zweigniederlassungen der in diesem Kapitel bezeichneten Unternehmen entsprechend anzuwenden.

Für die Anwendung des Artikels 20 wird die für die älteste Niederlassung zuständige Behörde oder die Behörde, die an ihrer Statt die Gesamtsolvabilität dieser Agenturen und Zweigniederlassungen prüft, der Behörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dessen Staatsgebiet sich der Sitz des Gemeinschaftsunternehmens befindet.

Artikel 28

Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 26 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt ; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen. Wird der Widerruf damit begründet, daß die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 26 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.

Artikel 29

Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die entsprechend dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Kapitel vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Kapitel IV - Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Kapitel II bezeichneten Unternehmen, die bei Inkrafttreten der Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie einen oder mehrere der unter Artikel 1 fallenden Versicherungszweige in ihrem Staatsgebiet betreiben, eine Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an, um den Artikeln 16 und 17 zu entsprechen.

(2) Ausserdem können die Mitgliedstaaten a) einem unter Absatz 1 fallenden Unternehmen, das nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern dieses Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 20 der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt hat;

b) ein unter Absatz 1 fallendes Unternehmen, dessen jährliches Beitragsaufkommen bei Ablauf der Fünfjahresfrist die sechsfache Summe des Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 nicht erreicht, von der Verpflichtung befreien, diesen Garantiefonds vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in welchem das Beitragsaufkommen das Sechsfache des Mindestgarantiefonds erreicht. Der Rat entscheidet auf Grund der Ergebnisse der in Artikel 33 vorgesehenen Prüfung auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, wann die Mitgliedstaaten diese Befreiung aufheben müssen.

(3) Unternehmen, welche ihre Geschäftstätigkeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 oder von Artikel 10 ausdehnen wollen, müssen sich den Bestimmungen der Richtlinie sofort anpassen. Die unter Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit innerhalb des Staatsgebietes auf andere Versicherungszweige oder auf andere Teile dieses Staatsgebietes ausdehnen, können jedoch während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an von der Verpflichtung, den Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 nachzuweisen, befreit werden.

(4) Unternehmen, die andere als die in Artikel 8 bezeichneten Formen haben, können ihre gegenwärtige Tätigkeit vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an drei Jahre lang unter der Form fortsetzen, die sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie haben. Die im Vereinigten Königreich "by Royal Charter" oder "by private Act" oder aber "by special public Act" gegründeten Unternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer gegenwärtigen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.

Unternehmen, die in Belgien gemäß ihrem Gesellschaftszweck Hypothekendarlehen durch Intervention gewähren oder Geschäfte im Bereich des Sparwesens gemäß Artikel 15 Nummer 4 der durch Königlichen Erlaß vom 23. Juni 1967 koordinierten Vorschriften über die Kontrolle der privaten Sparkassen tätigen, können diese Tätigkeit vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie an drei Jahre lang fortsetzen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine Liste dieser Unternehmen auf und übermitteln sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(5) Auf Antrag der Unternehmen, die den Verpflichtungen der Artikel 15, 16 und 17 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen wie Hypotheken, Hinterlegungszwang oder Kautionen ab, die auf Grund der gegenwärtigen Regelung vorgeschrieben sind.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten gewähren den in Kapitel III bezeichneten Agenturen und Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten der Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie einen oder mehrere der unter Artikel 1 fallenden Versicherungszweige betreiben und ihre Geschäftstätigkeit nicht im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 erweitern, eine Frist von höchstens fünf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an, um Artikel 25 zu entsprechen.

Artikel 32

Bis zum Inkrafttreten eines gemäß Artikel 29 geschlossenen Abkommens mit einem dritten Land und längstens bis zum Ablauf einer vierjährigen Frist nach der Bekanntgabe der Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat zugunsten der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen dieses Landes die Regelung beibehalten, die ihnen gegenüber hinsichtlich der Kongrünz und Belegenheit der technischen Reserven am 1. Januar 1973 galt, sofern er die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon unterrichtet und nicht die Grenzen der Lockerungen überschreitet, die auf Grund von Artikel 15 Absatz 2 den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen der Mitgliedstaaten gewährt werden.

Kapitel V - Schlußbestimmungen

Artikel 33

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und die Schwierigkeiten zu prüfen, die bei der Anwendung dieser Richtlinie entstehen könnten.

Artikel 34

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat innerhalb von sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Bericht über die Auswirkungen der finanziellen Anforderungen der Richtlinie auf die Situation der Versicherungsmärkte der Mitgliedstaaten.

(2) Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat vor Ablauf der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehenen Übergangszeit Zwischenberichte.

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach Bekanntgabe der Richtlinie und teilen dies unverzueglich der Kommission mit.

Die geänderten Vorschriften werden unbeschadet der Artikel 30, 31 und 32 nach Ablauf einer Frist von dreissig Monaten vom Zeitpunkt dieser Bekanntgabe an angewendet.

Artikel 36

Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 37

Der Anhang zu dieser Richtlinie ist Bestandteil der Richtlinie.

Artikel 38

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NÖRGAARD

ANHANG

A. Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen 1. Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) - einmalige Leistungen

- wiederkehrende Leistungen

- kombinierte Leistungen

- Personenbeförderung

2. Krankheit - einmalige Leistungen

- wiederkehrende Leistungen

- kombinierte Leistungen

3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an: - Kraftfahrzeugen

- Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4. Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

5. Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an - Flußschiffen

- Binnenseeschiffen

- Seeschiffen

7. Transportgüter (einschließlich Waren, Gepäckstücke und aller sonstigen Güter)

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

8. Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch: - Feuer

- Explosion

- Sturm

- andere Elementarschäden ausser Sturm

- Kernenergie

- Bodensenkungen und Erdrutsch

9. Sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind

10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt

11. Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

13. Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen

14. Kredit - allgemeine Zahlungsunfähigkeit

- Ausfuhrkredit

- Abzahlungsgeschäfte

- Hypothekendarlehen

- landwirtschaftliche Darlehen

15. Kaution - direkte Kaution

- indirekte Kaution

16. Verschiedene finanzielle Verluste - Berufsrisiken

- ungenügende Einkommen (allgemein)

- Schlechtwetter

- Gewinnausfall

- laufende Unkosten allgemeiner Art

- unvorhergesehene Geschäftsunkosten

- Wertverluste

- Miet- oder Einkommensausfall

- indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten

- nichtkommerzielle Geldverluste

- sonstige finanzielle Verluste

17. Rechtsschutz

Rechtsschutz

Ausser in den unter Buchstabe C aufgeführten Fällen kann ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.

B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt wird

Umfasst die Zulassung zugleich a) die Zweige 1 und 2, so wird sie unter der Bezeichnung "Unfälle und Krankheit" erteilt;

b) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt;

c) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt;

d) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt;

e) die Zweige 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;

f) die Zweige 10, 11, 12 und 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt;

g) die Zweige 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt;

h) alle Zweige, so wird sie unter der vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Bezeichnung erteilt ; diese Bezeichnung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

C. Zusätzliche Risiken

Ein Unternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen gehörendes Hauptrisiko zugelassen wird, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne daß eine Zulassung für diese Risiken erforderlich ist, sofern diese - im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen,

- den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist, und

- durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

Die den Zweigen 14 und 15 unter Buchstabe A zugerechneten Risiken können jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.