18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/13


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 15. September 2008

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2008/737/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Italienische Republik keinen Gebrauch von den Vorschriften gemäß Artikel 14 der zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (2) gemacht hat, konnte eine Regelung zur Steuerbefreiung nur für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR eingeführt werden.

(2)

Mit einem Schreiben, das am 15. November 2007 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Italien eine Ermächtigung beantragt, ab dem 1. Januar 2008 eine Ausnahmeregelung von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Steuer zu befreien. Mit dieser Regelung werden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit, aufgrund des fakultativen Charakters der Regelung bleibt es aber den steuerpflichtigen Unternehmen überlassen, ob sie sich für die Option der normalen Mehrwertsteuerregelungen entscheiden.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügte.

(4)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Diese Maßnahme weicht von Artikel 285 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die zurzeit in Italien zulässige Schwelle übersteigt.

(5)

Eine höhere Schwelle kann die Mehrwertsteuerpflichten der Kleinstunternehmen erheblich einschränken. Sie steht im Einklang mit den Schwellen, die in Bezug auf andere Mitgliedstaaten Anwendung finden.

(6)

Die Kommission verpflichtet sich, eine gemeinsame Jahresumsatzschwelle für die Steuerbefreiung festzulegen, um die Belastung der Kleinstunternehmen zu verringern. Die Kommission hat 2004 einen Vorschlag vorgelegt, damit die Mitgliedstaaten die Jahresumsatzschwelle für Kleinunternehmen, die von der Mehrwertsteuer befreit werden können, erhöhen können. Der Antrag Italiens steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission.

(7)

Italien möchte ferner die Möglichkeit erhalten, die Schwelle anzuheben, um den realen Wert aufrechtzuerhalten, und damit für diese Maßnahme eine Vorschrift erlassen können, die derjenigen gemäß Artikel 286 der Richtlinie 2006/112/EG entspricht.

(8)

Angesichts dessen, dass der Steuerzeitraum ein Jahr beträgt und um den Steuerpflichtigen zu ermöglichen, so bald als möglich in den Genuss der Vereinfachungsmaßnahme zu gelangen, sollte Italien ermächtigt werden, die fakultativen Regelungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

(10)

Angaben der Italienischen Republik zufolge wird diese Maßnahme zu einer Einbuße der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,15 % im ersten Jahr der Durchführung und von etwa 0,25 % in den beiden nachfolgenden Jahren führen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Italienische Republik ermächtigt, in Bezug auf Steuerzeiträume zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Anwendung dieser Regelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

Artikel 2

Die Italienische Republik kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 3

Diese Entscheidung läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Festlegung einer Höchstschwelle des Jahresumsatzes in Kraft treten, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, spätestens aber am 31. Dezember 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67. Aufgehoben durch die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).