22.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

(2011/37/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 22. Juli 2010 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, eine abweichende Regelung weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Personenkraftwagen zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(3)

Mit der Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (2), wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Personenkraftwagen auf 50 % zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt. Zugleich wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Unternehmenszwecke gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung befreit den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken für Steuerzwecke Buch zu führen.

(4)

Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Begrenzung auf 50 % nach wie vor dem tatsächlichen Verhältnis zwischen der geschäftlichen und geschäftsfremden Nutzung der betroffenen Fahrzeuge durch den Mieter oder Mietkaufnehmer entspricht. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(5)

Zieht das Vereinigte Königreich eine weitere Verlängerung über 2013 hinaus in Betracht, so hat es der Kommission bis spätestens 1. April 2013 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt.

(6)

Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) angenommen, der sich auch auf eine Vereinheitlichung der Ausgabenarten, auf die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden können, erstreckt. Diesem Vorschlag zufolge können Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Die abweichende Regelung des vorliegenden Beschlusses sollte am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieses Datum vor Ende der Geltungsdauer des Beschlusses liegt.

(7)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(8)

Die Entscheidung 2007/884/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens der EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2013, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss geregelten Maßnahmen ist der Kommission bis spätestens 1. April 2013 vorzulegen.

Jedem Antrag auf Verlängerung dieser Maßnahmen ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Gy. MATOLCSY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21.