9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1612 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind, bei dem die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 eine Rolle spielt.

(2)

Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen hat im Jahr 2015 und in den ersten Monaten des Jahres 2016 leicht zugenommen, jedoch sehr viel langsamer als die Erzeugung.

(3)

Während das weltweite Milchangebot im gesamten Jahr 2015 stieg und die Erzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland insgesamt um etwa 4,5 Mio. t zunahm, gingen die Gesamtausfuhren der Union und dieser beiden Drittländer um ca. 200 000 t in Milchäquivalent zurück.

(4)

In den ersten vier Monaten des Jahres 2016 stieg die Milcherzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland um etwa 3,6 Mio. t, wobei weniger als 1 % dieser Menge durch zusätzliche Ausfuhren aufgefangen wurde.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission (3) erhielten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen und anerkannte Branchenverbände und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission (4) Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 13. April 2016 die Genehmigung, freiwillige Vereinbarungen zur Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu schließen und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Dieser Zeitraum wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1615 der Kommission (5) verlängert.

(6)

Marktinterventionsmechanismen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver stehen seit September 2014 ununterbrochen zur Verfügung.

(7)

Diese Instrumente haben die Auswirkungen der Krise abgeschwächt und den kontinuierlichen Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse abgefangen, doch bleibt das weltweite Ungleichgewicht bestehen.

(8)

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und da verfügbare Marktanalysen bis Ende 2017 keinen wesentlichen Rückgang der Erzeugungsmengen erwarten lassen, sollten Milcherzeuger in der Union, die sich freiwillig verpflichten, ihre Milchmengen zu verringern, eine Beihilfe erhalten.

(9)

Da in der Union in erster Linie Kuhmilch erzeugt wird und Direktverkäufe und Milch anderer Tiere nur einen geringen Anteil an der Milcherzeugung in der Union ausmachen, sollte lediglich für die Verringerung der Kuhmilchlieferungen eine Beihilfe gewährt werden.

(10)

Um die Kuhmilchlieferungen wirksam zu verringern, sollten nur die Antragsteller für eine Beihilfe infrage kommen, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer lieferten, da dies der aktuellste Zeitraum ist, für den Antragsteller solche Lieferungen nachweisen können.

(11)

Ebenfalls unter dem Aspekt der Wirksamkeit sollte die Unionsbeihilfe nur für eine im Vergleich zum maßgeblichen Bezugszeitraum maximal 50 %ige Verringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden.

(12)

Die Beihilfe nach dieser Verordnung sollte als eine Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden.

(13)

Es sollte erlaubt sein, diese Beihilfe mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(14)

Da die Finanzhilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Grundsatz und den Kriterien in Artikel 106 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.

(15)

Damit die Regelung wirksam umgesetzt werden kann, ohne die von der Beihilfe erfasste maximale Gesamtmenge zu überschreiten, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden sollen, sollten für Beihilfe- und Zahlungsanträge entsprechende Meldungen vorgesehen werden.

(16)

Für eine möglichst umfassende Nutzung der Regelung sollten mehrere Antragszeiträume festgelegt werden, bis die den verfügbaren Haushaltsmitteln entsprechende Gesamtmenge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden sollen, durch Beihilfeanträge erreicht ist. Um sicherzustellen, dass die Anträge effizient bearbeitet werden, sollten sie vorzugsweise elektronisch übermittelt werden.

(17)

Damit die Anträge auch zu einer sinnvollen Verringerung der Kuhmilchlieferungen führen und um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte je Antrag eine Mindestmenge festgelegt werden, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden müssen.

(18)

Zur Gewährleistung einer unionsweit einheitlichen Behandlung der Anträge sollte ein Standardumrechnungsfaktor zur Umrechnung von Liter in kg festgesetzt werden.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur die Zulässigkeit von Beihilfeanträgen, sondern auch deren Plausibilität prüfen. So sollte beispielsweise ein Beihilfeantrag nicht als plausibel gelten, bei dem die Gesamtmenge an Kuhmilch, die im Verringerungszeitraum an Erstankäufer geliefert werden soll, größer ist als die Gesamtliefermenge im Bezugszeitraum.

(20)

Damit die Begünstigten die Beihilfe möglichst schnell erhalten und unverzüglich mit der Verringerung der Erzeugung begonnen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wird eine Unionsbeihilfe für beihilfefähige Antragsteller gewährt, die ihre Kuhmilchlieferungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (im Folgenden „Bezugszeitraum“) für einen Zeitraum von drei Monaten verringern (im Folgenden „Verringerungszeitraum“).

Die Unionsbeihilfe wird für die Differenz zwischen der im Bezugszeitraum und der im Verringerungszeitraum gelieferten Menge gewährt und auf 14 EUR je 100 kg Kuhmilch festgesetzt. Die Unionsbeihilfe darf höchstens für eine Gesamtverringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden, die 150 000 000 EUR entspricht.

Je beihilfefähigem Antragsteller darf die Unionsbeihilfe maximal für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden, die 50 % der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch entspricht.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Antragsteller“ Milcherzeuger, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert haben.

(3)   Für beihilfefähige Antragsteller in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und im Vereinigten Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die gemäß dieser Verordnung gezahlten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(4)   Die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe darf mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

(1)   Die Beihilfe wird auf der Grundlage entsprechender Anträge gewährt.

Die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, muss je Beihilfeantrag mindestens 1 500 kg betragen.

Wird die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, in Liter angegeben, ist diese Menge durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1,03 in kg umzurechnen.

(2)   Beihilfefähige Antragsteller reichen ihre Beihilfeanträge bei dem Mitgliedstaat ein, in dem sie ansässig sind, und halten das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Verfahren ein. Beihilfeanträge sind so einzureichen, dass sie vor dem in Unterabsatz 3 festgelegten Stichtag bei dem Mitgliedstaat eingehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Beihilfeanträge auch von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften im Namen von beihilfefähigen Antragstellern eingereicht werden können. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe in voller Höhe an die beihilfefähigen Antragsteller weitergegeben wird, die ihre Kuhmilchlieferungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen tatsächlich verringert haben.

Es gelten folgende Stichtage für die Einreichung der vollständigen Anträge:

a)

21. September 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den ersten Verringerungszeitraum, d. h. Oktober, November und Dezember 2016;

b)

12. Oktober 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den zweiten Verringerungszeitraum, d. h. November und Dezember 2016 und Januar 2017;

c)

9. November 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den dritten Verringerungszeitraum, d. h. Dezember 2016 und Januar und Februar 2017;

d)

7. Dezember 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den vierten Verringerungszeitraum, d. h. Januar, Februar und März 2017.

Antragsteller dürfen im Rahmen dieser Verordnung nicht mehr als einen Beihilfeantrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig. Allerdings können Antragsteller, die einen Antrag für den ersten Verringerungszeitraum eingereicht haben, einen weiteren Antrag für den vierten Verringerungszeitraum stellen.

(3)   Damit ein Beihilfeantrag zulässig ist, muss er Folgendes enthalten:

a)

die nachstehenden Angaben auf einem vom betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Formular:

i)

Name und Anschrift des beihilfefähigen Antragstellers;

ii)

Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch;

iii)

Gesamtmenge an Kuhmilch, die im Verringerungszeitraum voraussichtlich geliefert wird;

iv)

geplante Verringerung der Kuhmilchlieferungen, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei die Menge nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge unter Ziffer ii und nicht weniger als 1 500 kg betragen darf;

b)

Nachweise für die Gesamtmenge an Kuhmilch gemäß Buchstabe a Ziffer ii;

c)

Nachweise, dass sich der Antrag auf einen Milcherzeuger bezieht, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat.

(4)   Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um weniger als 1 500 kg werden abgelehnt.

Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um mehr als 50 % der Gesamtmenge gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii gelten als Anträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen in Höhe von 50 % der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Gesamtmenge.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Plausibilitäts- und Zulässigkeitsprüfung vor und melden der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (6) alle zulässigen und plausiblen Beihilfeanträge bis 16.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) am dritten Arbeitstag nach dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Stichtag für die Einreichung von Anträgen.

Artikel 4

(1)   Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 3 teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, in welchem Umfang angesichts der maximalen Gesamtmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Genehmigungen für die beantragten Mengen erteilt werden können.

Vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels informieren die Mitgliedstaaten die Antragsteller innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem jeweiligen Stichtag für die Einreichung der Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 2 über die Genehmigungen.

Genehmigungen werden für alle zulässigen und plausiblen Anträge erteilt, die gemäß Artikel 3 an die Kommission gemeldet wurden.

(2)   Übersteigt die Gesamtmenge aller nach Artikel 3 gemeldeten Beihilfeanträge die maximale Gesamtmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1, setzt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verabschiedet wird, einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf die Mengen jedes Beihilfeantrags anwenden.

Wurde für einen Verringerungszeitraum ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt, werden alle Beihilfeanträge für spätere Verringerungszeiträume gemäß Artikel 2 Absatz 2 abgelehnt und es können für die folgenden Verringerungszeiträume keine Anträge mehr eingereicht werden.

Genehmigungen werden für die in den Beihilfeanträgen angegeben Mengen erteilt und mit dem Zuteilungskoeffizienten multipliziert.

Artikel 5

(1)   Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags ausgezahlt.

(2)   Die Zahlungsanträge werden von den beihilfefähigen Antragstellern, denen Genehmigungen nach Artikel 4 erteilt wurden, bei dem Mitgliedstaat eingereicht, in dem sie ansässig sind, und halten das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Verfahren ein. Zahlungsanträge sind so einzureichen, dass sie innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Verringerungszeitraums bei dem Mitgliedstaat eingehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Zahlungsanträge auch von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften im Namen von beihilfefähigen Antragstellern eingereicht werden können. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlung in voller Höhe an die beihilfefähigen Antragsteller weitergegeben wird, die ihre Kuhmilchlieferungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen tatsächlich verringert haben.

(3)   Damit ein Zahlungsantrag zulässig ist, muss er Folgendes enthalten:

a)

die nachstehenden Angaben auf einem vom betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Formular:

i)

Name und Anschrift des beihilfefähigen Antragstellers;

ii)

Gesamtmenge der im Verringerungszeitraum tatsächlich an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch;

iii)

tatsächliche Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert wurden und für die eine Beihilfe beantragt wurde, wobei diese Menge nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch und, sofern zutreffend, nicht mehr als die Menge betragen darf, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergibt;

b)

Nachweise für die Gesamtmenge gemäß Buchstabe a Ziffer ii.

(4)   Die Beihilfe wird ausgezahlt, sobald die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 überprüft haben, dass die Mengen an Kuhmilch, für die die Unionsbeihilfe gezahlt wird, tatsächlich entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen verringert wurden. Die Zahlung erfolgt spätestens am 90. Tag nach Ablauf des Verringerungszeitraums, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

(5)   Der Beihilfebetrag deckt für jeden beihilfefähigen Antragsteller die tatsächliche Verringerung der Kuhmilchlieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii ab.

Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, über der Menge, die sich aus der Anwendung des Artikels 4 ergibt, so richtet sich der Beihilfebetrag nach der letztgenannten Menge (im Folgenden die „genehmigte Menge“). Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 80 % der genehmigten Menge, so richtet sich der Beihilfebetrag nach der tatsächlichen Verringerung der Kuhmilchlieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii, sofern die genehmigte Menge nicht überschritten wird. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 50 %, aber weniger als 80 % der genehmigten Menge, so wird der Beihilfebetrag mit dem Faktor 0,8 multipliziert. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 20 %, aber weniger als 50 % der genehmigten Menge, so wird der Beihilfebetrag mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei weniger als 20 % der genehmigten Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

(6)   Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn die betreffenden Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 bis 8. März, 5. April, 3. Mai bzw. 7. Juni 2017, 16.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) über alle zulässigen Zahlungsanträge für den ersten, zweiten, dritten und vierten Verringerungszeitraum.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2017 Folgendes mit:

a)

die Zahl der beihilfefähigen Antragsteller und die tatsächliche Gesamtmenge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert wurden und die durch die bei ihnen eingegangenen Beihilfe- und Zahlungsanträge abgedeckt ist;

b)

den erwarteten Gesamtbetrag der zu zahlenden Unionsbeihilfe.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1615 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 hinsichtlich des für Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zulässigen Zeitraums (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).