18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG

(2013/771/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4)

Mit dem Beschluss 2004/20/EG (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für intelligente Energie (im Folgenden „die Agentur“) ein und übertrug ihr die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz.

(5)

Später änderte die Kommission mit dem Beschluss 2007/372/EG (3) das Mandat der Agentur, erweiterte dieses auf die Verwaltung von neuen Vorhaben und Programmen im Bereich Innovation, unternehmerische Initiative und Mobilität und benannte sie in „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ um.

(6)

Die mit dem Beschluss 2004/20/EG von der Kommission eingerichtete Agentur hat bewiesen, dass die Auslagerung der Verwaltung von spezifischen operativen Programmen die zuständigen Generaldirektionen in die Lage versetzte, sich vorrangig auf die politischen Aspekte der Programme zu konzentrieren. Da die Haushaltslage der EU nach wie vor angespannt ist, erweist sich die Übertragung von Aufgaben auf eine Exekutivagentur als kosteneffizienter. Bei den beiden Zwischenbewertungen der Agentur hat sich gezeigt, dass die Agentur alles in allem gut arbeitet und bei den Initiativen, für die sie die operative Verantwortung trägt, ein effizientes und wirksames Ausführungsinstrument darstellt.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (4) schlug die Kommission vor, bei der Durchführung der Unionsprogramme im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(8)

Die Kosten-Nutzen-Analyse (5) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 hat gezeigt, dass mit Kosten in Höhe von 295 Mio. EUR zu rechnen ist, wohingegen bei einer internen Verwaltung durch die Kommissionsdienststellen 399 Mio. EUR anfallen würden. Positiv zu Buche schlagen würden auch die Effizienzgewinne in einer Größenordnung von 104 Mio. EUR, die mit einer Agenturlösung gegenüber einer kommissionsinternen Lösung verbunden wären. Erhebliche qualitative Vorteile ergeben sich zudem, indem die Agentur kohärentere Programmzuständigkeiten erhält, die auch stärker mit ihren Kernkompetenzen und ihrer Markenidentität übereinstimmen. Die Analyse hat ergeben, dass der Agentur Synergien, Vereinfachungen und Größenvorteile zugutekommen, wenn man die Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (6) (im Folgenden „Horizont 2020“), des Programms für Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020) (7) (im Folgenden „COSME“) und des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (8) (im Folgenden „LIFE“) zusammenlegt. Eine Bündelung aller Aspekte des KMU-Instruments von „Horizont 2020“ wird zusätzlich dazu führen, dass potenziellen Empfängern eine einzige Anlaufstelle zur Verfügung steht und eine einheitliche Leistungserbringung gewährleistet ist. Insbesondere die Maßnahmen, die im Rahmen der integrierten Meerespolitik als Teil des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (9) (im Folgenden „EMFF“) geplant sind, passen gut in das aktuelle, auf Innovation und Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtete Profil der Agentur. Indem die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Marco-Polo-Programms (2007-2013) der Exekutivagentur Innovation und Netze übertragen wird, wird die Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturprogrammen in der genannten Agentur zentral gebündelt, so dass die Empfänger von Finanzhilfen nur eine einzige Anlaufstelle haben.

(9)

Damit die Exekutivagenturen über eine kohärente Identität verfügen, hat die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen Mandate die Arbeiten soweit wie möglich thematisch zusammengefasst.

(10)

Der Agentur sollte die Verwaltung von LIFE, dem Nachfolgerprogramm von LIFE+, übertragen werden, welches im mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) in der internen Verwaltung durch die Kommissionsdienststellen liegt. Die Verwaltung von LIFE umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordert während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen: Für LIFE sind Projekte typisch, die zahlreiche gleichförmige und standardisierte Abläufe generieren.

(11)

Der Agentur sollte die Verwaltung der Teile von COSME übertragen werden, die Nachfolger von Teilen des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation sind, das zum Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (10) (im Folgenden „CIP“) gehört, und die derzeit teils von der Agentur und teils von den Dienststellen der Kommission verwaltet werden. Die Verwaltung der Programmteile von COSME, die der Agentur übertragen werden sollen, umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordert während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen. Ferner sind für manche Teile von COSME Projekte typisch, die zahlreiche gleichförmige und standardisierte Abläufe generieren.

(12)

Der Agentur sollte die Verwaltung von Teilen des EMFF im Bereich der Integrierten Meerespolitik (IMP) übertragen werden, die unter die Überwachung sowie die wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnisse fallen und die an ähnliche Aktivitäten im mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) anschließen, die von den Dienststellen der Kommission intern verwaltet werden. Die Verwaltung des EMFF umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und erfordert während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen:

(13)

Der Agentur sollte die Verwaltung folgender Teile von „Horizont 2020“ übertragen werden:

a)

Teile von Teil II –„Führende Rolle der Industrie“, deren Projekte typischerweise zahlreiche gleichförmige und standardisierte Abläufe generieren,

b)

Teile von Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“, die die Durchführung technischer Projekte umfassen, die keine politischen Entscheidungen beinhalten, und während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen erfordern.

(14)

Der Agentur sollte die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen übertragen werden, die ihr bereits als Teil des CIP unter dem mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) übertragen worden waren: „Intelligente Energie — Europa“ (IEE II), das „Enterprise Europe Network“, das Portal „Ihr Europa — Unternehmen“, der Europäische IPR-Helpdesk, die Initiative „Öko-Innovation“ und das Projekt „IPorta“.

(15)

Die Agentur sollte für die Bereitstellung administrativer und logistischer Unterstützungsleistungen zuständig sein, und zwar insbesondere dann, wenn eine Zentralisierung solcher Unterstützungsleistungen zu einer weiteren Steigerung der Kosteneffizienz und zusätzlichen Größenvorteilen führen würde.

(16)

Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der Agentur treten, die durch den Beschluss 2004/20/EG, geändert durch den Beschluss 2007/372/EG, eingerichtet wurde, und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(17)

Die Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG sollten daher aufgehoben werden und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „die Agentur“) wird für die Dauer vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet und sie tritt an die Stelle der Exekutivagentur, die mit dem Beschluss 2004/20/EG, geändert durch den Beschluss 2007/372/EG, eingerichtet wurde, und ist ihre Rechtsnachfolgerin; ihr Statut unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) (11),

b)

Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE) (2014-2020) (12),

c)

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) (13), einschließlich der integrierten Meerespolitik (Überwachung, wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse),

d)

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (14) — Teile von Teil II „Führende Rolle der Industrie“ und von Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“.

Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(2)   Der Agentur wird die Durchführung der verbleibenden Maßnahmen im Rahmen des CIP übertragen:

a)

„Intelligente Energie — Europa“ (IEE II),

b)

die Initiative „Öko-Innovation“,

c)

das „Enterprise Europe Network“,

d)

das Portal „Ihr Europa — Unternehmen“,

e)

das Europäische IPR-Helpdesk,

f)

das Projekt „IPorta“.

(3)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unionsprogramme zuständig:

a)

Verwaltung einiger oder sämtlicher Etappen der Programmdurchführung und einiger oder sämtlicher Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, soweit die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, soweit die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.

(4)   Ist dies in der Übertragungsverfügung so festgelegt, kann die Agentur — im Rahmen der dort genannten Programme — auch für die Bereitstellung administrativer und logistischer Unterstützungsleistungen für die mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständig sein.

Artikel 4

Dauer der Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin wird für fünf Jahre ernannt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (15) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2004/20/EG und der Beschluss 2007/372/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der Exekutivagentur, die durch den Beschluss 2004/20/EG, geändert durch den Beschluss 2007/372/EG, eingerichtet wurde.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung vorgesehenen Überprüfung der Einstufung der abgeordneten Beamten berührt der vorliegende Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(3)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.

(4)  KOM(2011) 500 endg.

(5)  Kosten-Nutzen-Analyse der Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union 2014-2020 auf die Exekutivagenturen (Abschlussbericht vom 19. August 2013).

(6)  KOM(2011) 809 endg.

(7)  KOM(2011) 834 endg.

(8)  KOM(2011) 874 endg.

(9)  KOM(2011) 804 endg.

(10)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(11)  KOM(2011) 834 endg.

(12)  KOM(2011) 874 endg.

(13)  KOM(2011) 804 endg.

(14)  KOM(2011) 809 endg.

(15)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.