3.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juli 2010

über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes

(2010/427/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck dieses Beschluss es ist es, die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) festzulegen, einer dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) unterstellten, funktional eigenständigen Einrichtung der Union, die nach Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung errichtet wird. Dieser Beschluss und insbesondere der darin verwendete Begriff „Hoher Vertreter“ werden im Einklang mit den verschiedenen Funktionen des Hohen Vertreters nach Artikel 18 EUV ausgelegt.

(2)

Nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(3)

Der EAD wird den Hohen Vertreter, der auch einer der Vizepräsidenten der Kommission und Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) ist, bei der Erfüllung seines Auftrags unterstützen, der, wie insbesondere in den Artikeln 18 und 27 EUV umrissen, darin besteht, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) der Union zu leiten und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union sicherzustellen. Der EAD wird den Hohen Vertreter in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) unbeschadet der normalen Aufgaben des Generalsekretariats des Rates unterstützen. Der EAD wird den Hohen Vertreter ferner in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten innerhalb der Kommission in Bezug auf deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und bei der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union unbeschadet der normalen Aufgaben der Kommissionsdienststellen unterstützen.

(4)

Im Rahmen seines Beitrags zu den Programmen der Union für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte der EAD bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Programme die Ziele für das auswärtige Handeln nach Artikel 21 EUV, insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe d, erfüllen und dass sie den Zielen der Entwicklungspolitik der Union nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) gerecht werden. In diesem Zusammenhang sollte der EAD auch die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (1) und des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe (2) fördern.

(5)

Aus dem Vertrag von Lissabon ergibt sich, dass der EAD so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags funktionsfähig sein muss, damit dessen Bestimmungen durchgeführt werden können.

(6)

Das Europäische Parlament wird seine Rolle im auswärtigen Handeln der Union — einschließlich seiner Aufgaben der politischen Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 1 EUV — sowie in Gesetzgebungs- und Haushaltsangelegenheiten gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrnehmen. Außerdem wird der Hohe Vertreter nach Artikel 36 EUV das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der GASP hören und darauf achten, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Der EAD wird den Hohen Vertreter in dieser Hinsicht unterstützen. Es sollten spezifische Vereinbarungen über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen aus dem GASP-Bereich getroffen werden. Bis zur Annahme solcher Vereinbarungen gelten die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (3).

(7)

Der Hohe Vertreter oder sein Vertreter sollte die in den jeweiligen Gründungsakten der Europäischen Verteidigungsagentur (4), des Satellitenzentrums der Europäischen Union (5), des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (6) und des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (7) vorgesehenen Zuständigkeiten ausüben. Der EAD sollte jenen Einrichtungen die Unterstützung zukommen lassen, die derzeit vom Generalsekretariat des Rates bereitgestellt wird.

(8)

Es sollten Bestimmungen über das Personal des EAD und dessen Einstellung erlassen werden, sofern solche Bestimmungen für die Organisation und Arbeitsweise des EAD notwendig sind. Gleichzeitig sollten nach Artikel 336 AEUV die erforderlichen Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (8) („BBSB“) unbeschadet des Artikels 298 AEUV vorgenommen werden. In Angelegenheiten seines Personals sollte der EAD wie ein Organ im Sinne des Statuts und der BBSB behandelt werden. Der Hohe Vertreter wird die Funktion der Anstellungsbehörde sowohl hinsichtlich der Beamten, die dem Statut unterliegen, als auch hinsichtlich der Bediensteten, die den BBSB unterliegen, wahrnehmen. Die Zahl der Beamten und Bediensteten des EAD wird jährlich als Teil des Haushaltsverfahrens beschlossen und im Stellenplan aufgeführt werden.

(9)

Das Personal des EAD sollte sich bei der Erfüllung seiner Pflichten und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten lassen.

(10)

Personaleinstellungen sollten auf der Grundlage des Leistungsprinzips erfolgen, wobei auf eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Der EAD sollte eine bedeutsame Personalpräsenz aller Mitgliedstaaten aufweisen. Die für 2013 vorgesehene Überprüfung sollte diesen Punkt sowie gegebenenfalls Vorschläge für zusätzliche gezielte Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Unausgewogenheiten umfassen.

(11)

Nach Artikel 27 Absatz 3 EUV wird der EAD Beamte des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten umfassen. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Abteilungen und Aufgabenbereiche des Generalsekretariats des Rates und der Kommission zusammen mit den Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Planstelle in solchen Abteilungen und Aufgabenbereichen innehaben, in den EAD überführt. Bis zum 1. Juli 2013 wird der EAD ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellen. Nach diesem Zeitpunkt sollten sich alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf freie Planstellen im EAD bewerben können.

(12)

Der EAD kann in Einzelfällen auf abgeordnete nationale Sachverständige („ANS“) zurückgreifen, die dem Hohen Vertreter unterstellt werden. ANS, die eine Planstelle im EAD innehaben, werden nicht dem Drittel des gesamten Personals des EAD auf Ebene der Funktionsgruppe Administration („AD-Ebene“) zugerechnet, das aus nationalen Bediensteten der Mitgliedstaaten bestehen sollte, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht haben wird. Während der Aufbauphase des EAD können sie nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats versetzt werden. Bei Ablauf des Vertrags eines nach Artikel 7 zum EAD versetzten ANS wird der betreffende Posten in eine Zeitbedienstetenstelle umgewandelt, sofern die von dem ANS wahrgenommenen Aufgaben den Aufgaben entsprechen, die normalerweise von Personal der AD-Ebene erfüllt werden, und sofern die erforderliche Stelle im Stellenplan vorgesehen ist.

(13)

Die Kommission und der EAD werden die detaillierten Regelungen vereinbaren, nach denen die Kommission den Delegationen Weisungen erteilt. Darin sollte insbesondere vorgesehen werden, dass die Kommission, wenn sie den Delegationen Weisungen erteilt, gleichzeitig dem Delegationsleiter und der Zentralverwaltung des EAD eine Kopie dieser Weisungen übermittelt.

(14)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) („Haushaltsordnung“) sollte dahin gehend geändert werden, dass der EAD in deren Artikel 1 aufgenommen wird und einen eigenen Einzelplan im Haushaltsplan der Union erhält. Nach den geltenden Vorschriften und wie für anderen Organe üblich, wird ein Teil des Jahresberichts des Rechnungshofs auch dem EAD gewidmet sein und der EAD wird auf diesen Bericht antworten. Der EAD wird den Entlastungsverfahren nach Artikel 319 AEUV und nach den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung unterliegen. Der Hohe Vertreter leistet dem Europäischen Parlament die erforderliche Unterstützung, damit das Europäische Parlament sein Recht als Entlastungsbehörde ausüben kann. Die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans fällt nach Artikel 317 AEUV in die Zuständigkeit der Kommission. Bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen werden insbesondere die in Titel IV der Haushaltsordnung festgelegten Zuständigkeiten eingehalten, vor allem die Artikel 64 bis 68 über die Verantwortlichkeit der Finanzakteure und Artikel 75 über Ausgabenvorgänge.

(15)

Die Errichtung des EAD sollte nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit erfolgen, mit dem Ziel, möglichst haushaltsneutral zu sein. Deshalb wird es erforderlich sein, Übergangsregelungen vorzusehen und die Kapazitäten erst allmählich aufzubauen. Unnötige Überschneidungen von Aufgaben, Funktionen und Ressourcen mit anderen Strukturen sind zu vermeiden. Jede sich bietende Rationalisierungsmöglichkeit sollte genutzt werden.

Zudem wird es notwendig sein, eine Anzahl zusätzlicher Stellen für Zeitbedienstete aus den Mitgliedstaaten vorzusehen, die im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens finanziert werden müssen.

(16)

Es sollten Vorschriften für die Tätigkeiten des EAD und seines Personals bezüglich Sicherheit, den Schutz von Verschlusssachen und Transparenz erlassen werden.

(17)

Es wird darauf hingewiesen, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf den EAD, seine Beamten und sonstigen Bediensteten, die dem Statut beziehungsweise den BBSB unterliegen werden, Anwendung findet.

(18)

Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft verfügen weiterhin über einen einheitlichen institutionellen Rahmen. Daher ist es unbedingt erforderlich, die Kohärenz in den Außenbeziehungen von Union und Euratom zu gewährleisten und es den Delegationen der Union zu ermöglichen, die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft in Drittländern und bei internationalen Organisationen wahrzunehmen.

(19)

Der Hohe Vertreter sollte bis Mitte 2013 eine Überprüfung der Organisation und der Arbeitsweise des EAD vorlegen, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieses Beschlusses beigefügt werden. Diese Überprüfung sollte spätestens Anfang 2014 angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rechtsnatur und Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss legt die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) fest.

(2)   Der EAD, der seinen Sitz in Brüssel hat, ist eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union, die vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission getrennt ist und über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt, um ihre Aufgaben auszuführen und ihre Ziele zu erreichen.

(3)   Der EAD untersteht dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“).

(4)   Der EAD besteht aus einer Zentralverwaltung und den Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter bei der Erfüllung seines Auftrags, wie er insbesondere in den Artikeln 18 und 27 EUV niedergelegt ist:

bei der Erfüllung seines Auftrags, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik („GSVP“), zu leiten, durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik, die er im Auftrag des Rates durchführt, beizutragen und für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu sorgen;

in seiner Eigenschaft als Präsident des Rates (Auswärtige Angelegenheiten), unbeschadet der normalen Aufgaben des Generalsekretariats des Rates;

in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission bei der Wahrnehmung — innerhalb der Kommission — der dieser übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und bei der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union, und zwar unbeschadet der normalen Aufgaben der Dienststellen der Kommission.

(2)   Der EAD unterstützt den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen.

Artikel 3

Zusammenarbeit

(1)   Der EAD unterstützt die diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten sowie das Generalsekretariat des Rates und die Dienststellen der Kommission und arbeitet mit ihnen zusammen, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie zwischen diesen und den übrigen Politikbereichen der Union sicherzustellen.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben konsultieren der EAD und die Dienststellen der Kommission einander zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Union; davon ausgenommen sind Fragen, die in den Bereich der GSVP fallen. Der EAD nimmt an den vorbereitenden Arbeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen, die die Kommission in diesem Bereich vorzubereiten hat, teil.

Dieser Absatz wird gemäß Titel V Kapitel 1 EUV und nach Artikel 205 AEUV durchgeführt

(3)   Der EAD kann außerdem mit den einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates, der Kommission oder anderen Stellen oder interinstitutionellen Einrichtungen der Union Dienstleistungsvereinbarungen schließen.

(4)   Der EAD stellt den anderen Organen und Einrichtungen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, zweckdienliche Unterstützung und Zusammenarbeit zur Verfügung. Der EAD kann gegebenenfalls auch von diesen Organen und Einrichtungen sowie von Agenturen der Union Unterstützung und Zusammenarbeit erhalten. Der Interne Prüfer des EAD arbeitet mit dem Internen Prüfer der Kommission zusammen, um eine kohärente Prüfungspraxis insbesondere unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit der Kommission für die operativen Ausgaben zu gewährleisten. Der EAD arbeitet außerdem nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (10) mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) zusammen. Insbesondere erlässt er unverzüglich den nach der genannten Verordnung erforderlichen Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten für interne Untersuchungen. Nach der genannten Verordnung lassen die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und die Organe den Bediensteten von OLAF bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen.

Artikel 4

Zentralverwaltung des EAD

(1)   Der EAD wird von einem Geschäftsführenden Generalsekretär verwaltet, der dem Hohen Vertreter unterstellt ist. Der Geschäftsführende Generalsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren des EAD, einschließlich dessen Verwaltung und Haushaltsführung. Der Geschäftsführende Generalsekretär gewährleistet eine effektive Koordinierung zwischen allen Abteilungen der Zentralverwaltung sowie mit den Delegationen der Union.

(2)   Der Geschäftsführende Generalsekretär wird von zwei Stellvertretenden Generalsekretären unterstützt.

(3)   Die Zentralverwaltung des EAD wird in Generaldirektionen untergliedert.

a)

Sie umfasst insbesondere:

Mehrere Generaldirektionen, die alle Länder und Regionen der Welt abdeckende geografische Referate sowie Referate für multilaterale Angelegenheiten und thematische Referate umfassen. Diese Verwaltungseinheiten stimmen sich erforderlichenfalls mit dem Generalsekretariat des Rates sowie mit den einschlägigen Dienststellen der Kommission ab.

Eine Generaldirektion für Verwaltung, Personal, Haushalt, Sicherheit sowie Kommunikations- und Informationssysteme, die im Rahmen des EAD unter der Leitung des Geschäftsführenden Generalsekretärs tätig ist. Der Hohe Vertreter ernennt nach den üblichen Einstellungsvorschriften einen Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung, der dem Hohen Vertreter untersteht. Dieser Generaldirektor ist dem Hohen Vertreter gegenüber für die Verwaltung und interne Haushaltsführung des EAD verantwortlich. Er folgt denselben Haushaltslinien und Verwaltungsvorschriften, wie sie auf den Teil des Einzelplans III des Haushaltsplans der Union Anwendung finden, der unter die Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens fällt.

Die Direktion Krisenmanagement und Planung, den Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen, den Militärstab der Europäischen Union und das Lagezentrum der Europäischen Union, die der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung des Hohen Vertreters unterstehen und diesen bei seiner Aufgabe unterstützen, die GASP der Union nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags durchzuführen, wobei nach Artikel 40 EUV die sonstigen Zuständigkeiten der Union zu achten sind.

Die spezifischen Merkmale dieser Strukturen sowie die Besonderheiten ihrer Funktionen, ihrer Einstellungsverfahren und der Rechtsstellung ihres Personals werden geachtet.

Es wird eine umfassende Koordinierung zwischen allen Strukturen des EAD sichergestellt.

b)

Die Zentralverwaltung des EAD umfasst ferner:

Einen strategischen Planungsstab;

eine Rechtsabteilung, die der Verwaltungsaufsicht des Geschäftsführenden Generalsekretärs untersteht und die eng mit den Juristischen Diensten des Rates und der Kommission zusammenarbeitet;

Abteilungen für interinstitutionelle Beziehungen, Information und öffentliche Diplomatie, interne Prüfung und Inspektionen sowie den Schutz personenbezogener Daten.

(4)   Der Hohe Vertreter benennt die Vorsitzenden der Vorbereitungsgremien des Rates, in denen ein Vertreter des Hohen Vertreters den Vorsitz führt, einschließlich des Vorsitzenden des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, entsprechend den detaillierten Regelungen, die in Anhang II des Beschlusses 2009/908/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (11) festgelegt sind.

(5)   Der Hohe Vertreter und der EAD werden erforderlichenfalls vom Generalsekretariat des Rates und den einschlägigen Dienststellen der Kommission unterstützt. Hierzu können zwischen dem EAD, dem Generalsekretariat des Rates und den einschlägigen Dienststellen der Kommission Dienstleistungsvereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 5

Delegationen der Union

(1)   Der Beschluss zur Eröffnung oder Schließung einer Delegation wird vom Hohen Vertreter im Einvernehmen mit dem Rat und der Kommission erlassen.

(2)   Jede Delegation der Union wird einem Delegationsleiter unterstellt.

Das gesamte Personal der Delegation untersteht — unabhängig von seiner Rechtsstellung — hinsichtlich all seiner Tätigkeiten dem Delegationsleiter. Der Delegationsleiter ist gegenüber dem Hohen Vertreter für die Gesamtleitung der Arbeit der Delegation und für die Gewährleistung der Koordinierung aller Maßnahmen der Union rechenschaftspflichtig.

Das Personal der Delegationen umfasst Personal des EAD und, soweit dies für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und für die Durchführung der Politik der Union in Bereichen, die nicht in die Zuständigkeit des EAD fallen, zweckmäßig ist, Personal der Kommission.

(3)   Der Delegationsleiter nimmt Weisungen vom Hohen Vertreter und vom EAD entgegen und ist für deren Ausführung verantwortlich.

In Bereichen, in denen die Kommission die ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse ausübt, kann die Kommission den Delegationen im Einklang mit Artikel 221 Absatz 2 AEUV ebenfalls Weisungen erteilen, die unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters ausgeführt werden.

(4)   Der Delegationsleiter führt operative Kredite im Zusammenhang mit Projekten der EU in dem betreffenden Drittland aus, wenn er von der Kommission hierzu im Einklang mit der Haushaltsordnung nachgeordnet bevollmächtigt wurde.

(5)   Der Betrieb jeder Delegation wird regelmäßig durch den Geschäftsführenden Generalsekretär des EAD bewertet; die Bewertung beinhaltet auch Finanz- und Verwaltungsprüfungen. Zu diesem Zweck kann der Geschäftsführende Generalsekretär des EAD Unterstützung durch die einschlägigen Kommissionsdienststellen beantragen. Zusätzlich zu den internen Maßnahmen des EAD übt das OLAF seine Befugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 aus, vor allem indem es Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

(6)   Der Hohe Vertreter schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Aufnahmeland, der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden Drittstaat. Der Hohe Vertreter trifft insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufnahmeländer den Delegationen der Union sowie ihrem Personal und ihrem Besitz Vorrechte und Immunitäten einräumen, die den im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 genannten Vorrechten und Immunitäten gleichwertig sind.

(7)   Die Delegationen der Union müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um den Bedürfnissen anderer Organe der Union, insbesondere des Europäischen Parlaments, bei ihren Kontakten mit den internationalen Organisationen oder den Drittstaaten, bei denen die Delegationen akkreditiert sind, nachzukommen.

(8)   Der Delegationsleiter ist befugt, die Union in dem Land, in dem die Delegation akkreditiert ist, insbesondere beim Abschluss von Verträgen und als Partei bei Gerichtsverfahren zu vertreten.

(9)   Die Delegationen der Union arbeiten eng mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und tauschen mit ihnen Informationen aus.

(10)   Die Delegationen der Union unterstützen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 EUV auf Verlangen und ressourcenneutral in ihren diplomatischen Beziehungen und bei ihrer Rolle, konsularischen Schutz für Bürger der Union in Drittländern bereitzustellen.

Artikel 6

Personal

(1)   Dieser Artikel mit Ausnahme des Absatzes 3 gilt unbeschadet des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften („BBSB“), einschließlich der nach Artikel 336 AEUV zur Anpassung an die Erfordernisse des EAD vorgenommenen Änderungen dieser Vorschriften.

(2)   Dem EAD gehören Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union an, einschließlich zu Bediensteten auf Zeit ernannter Mitglieder des Personals der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten.

Das Statut und die BBSB gelten für dieses Personal.

(3)   Erforderlichenfalls kann der EAD in bestimmten Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger („ANS“) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen.

Der Hohe Vertreter erlässt eine der im Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (12) festgelegten Regelung gleichwertige Regelung, nach der ANS zum EAD abgestellt werden, um spezielle Fachkenntnisse in den Dienst einzubringen.

(4)   Das Personal des EAD lässt sich bei der Erfüllung seiner Pflichten und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und der Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 darf es Weisungen von einer Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des EAD oder von einer anderen Stelle oder einer anderen Person als dem Hohen Vertreter weder einholen noch entgegennehmen. Nach Artikel 11 Absatz 2 des Statuts nimmt das Personal des EAD von keiner Stelle außerhalb des EAD Vergütungen irgendwelcher Art an.

(5)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde durch die BBSB übertragen sind, liegen beim Hohen Vertreter, der sie innerhalb des EAD delegieren kann.

(6)   Personaleinstellungen in den EAD erfolgen auf der Grundlage des Leistungsprinzips, wobei auf eine angemessene geografische Verteilung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Das Personal des EAD umfasst eine bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten. Die nach Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Überprüfung deckt auch dieses Thema ab und beinhaltet gegebenenfalls Vorschläge für weitere besondere Maßnahmen, um etwaige Ungleichgewichte zu korrigieren.

(7)   Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten haben dieselben Rechte und Pflichten und werden gleich behandelt; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von auszuführenden Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, wird nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Union unterschieden. Im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung unterstützen die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung finanzieller Verbindlichkeiten der Bediensteten auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die sich aus einer Haftung aufgrund des Artikels 66 der Haushaltsordnung ergeben.

(8)   Der Hohe Vertreter legt die Auswahlverfahren für das Personal des EAD fest, die im Wege eines transparenten, auf das Leistungsprinzip gestützten Verfahrens durchgeführt werden, damit Personal gewonnen wird, das in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, während gleichzeitig eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und der bedeutsamen Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten im EAD Rechung getragen wird. Vertreter der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission werden in das Auswahlverfahren für die Besetzung freier Planstellen im EAD einbezogen.

(9)   Wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, sollte das in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Personal aus den Mitgliedstaaten mindestens ein Drittel des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen. Ebenso sollten die Beamten der Union mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen, einschließlich des aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammenden Personals, das nach den Bestimmungen des Statuts in den Stand eines Beamten der Union übernommen wurde. Der Hohe Vertreter legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Besetzung der Stellen im EAD vor.

(10)   Der Hohe Vertreter legt die Mobilitätsregelung fest, um für ein hohes Maß an Mobilität der Mitglieder des EAD-Personals zu sorgen. Für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Mitglieder des Personals gelten besondere und detaillierte Regelungen. Grundsätzlich leisten alle Mitglieder des EAD-Personals in regelmäßigen Abständen Dienst in Delegationen der Union. Der Hohe Vertreter legt eine entsprechende Regelung fest.

(11)   Jeder Mitgliedstaat garantiert seinen Beamten, die Bedienstete auf Zeit im EAD geworden sind, nach den geltenden Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihrer Dienstzeit im EAD. Diese Dienstzeit darf nach Artikel 50b der BBSB acht Jahre nicht überschreiten, es sei denn, sie wird in Ausnahmefällen im Interesse des Dienstes um höchstens zwei Jahre verlängert.

Beamte der Union, die im EAD ihren Dienst verrichten, sind berechtigt, sich zu den gleichen Bedingungen wie interne Bewerber auf Planstellen in ihrem Herkunftsorgan zu bewerben.

(12)   Es werden Vorkehrungen für eine geeignete gemeinsame Fortbildung des EAD-Personals getroffen; dabei wird insbesondere auf Vorgehensweisen und Strukturen aufgebaut, die auf nationaler und auf Ebene der Union vorhanden sind. Der Hohe Vertreter ergreift in dem auf das Inkrafttreten dieses Beschlusses folgenden Jahr geeignete Maßnahmen zu diesem Zweck.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen betreffend das Personal

(1)   Die im Anhang aufgeführten einschlägigen Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereiche im Generalsekretariat des Rates und innerhalb der Kommission werden in den EAD überführt. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine Planstelle in den im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten oder Aufgabenbereichen innehaben, werden zum EAD versetzt. Dies gilt entsprechend für die Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, die diesen Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereichen zugewiesen sind. Die in den betreffenden Verwaltungseinheiten oder Aufgabenbereichen tätigen ANS werden ebenfalls zum EAD versetzt, wenn die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Versetzung zustimmen.

Diese Versetzungen werden zum 1. Januar 2011 wirksam.

Gemäß dem Statut weist der Hohe Vertreter jeden Beamten bei dessen Versetzung zum EAD einer der Besoldungsgruppe dieses Beamten entsprechenden Planstelle in seiner Funktionsgruppe zu.

(2)   Die Verfahren für die Rekrutierung von Personal für auf den EAD übertragene Planstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses noch nicht abgeschlossen sind, bleiben gültig. Sie werden unter der Aufsicht des Hohen Vertreters im Einklang mit den entsprechenden Stellenausschreibungen und den geltenden Regeln des Statuts und der BBSB weitergeführt und abgeschlossen.

Artikel 8

Haushaltsplan

(1)   Die Aufgaben des Anweisungsbefugten für den den EAD betreffenden Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union werden nach Artikel 59 der Haushaltsordnung delegiert. Der Hohe Vertreter beschließt die internen Regeln für die Führung der Haushaltslinien der Verwaltung. Die operativen Ausgaben verbleiben in dem die Kommission betreffenden Einzelplan des Gesamthaushaltsplans.

(2)   Der EAD nimmt seine Befugnisse im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel wahr.

(3)   Bei der Veranschlagung der Verwaltungsausgaben des EAD wird der Hohe Vertreter das für Entwicklungspolitik, beziehungsweise das für Nachbarschaftspolitik zuständige Mitglied der Kommission im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeiten konsultieren.

(4)   Nach Artikel 314 Absatz 1 AEUV stellt der EAD einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Entwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann. Die Kommission kann den Haushaltsplanentwurf nach Artikel 314 Absatz 2 AEUV ändern.

(5)   Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union ein Arbeitsdokument vor, das einen umfassenden Überblick über alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Union liefert.

(6)   Der EAD unterliegt den Verfahren betreffend die Entlastung nach Artikel 319 AEUV und nach den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung. Diesbezüglich arbeitet der EAD in vollem Umfang mit den an dem Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.

Artikel 9

Instrumente des auswärtigen Handelns und Programmplanung

(1)   Die Verwaltung der Programme der Union für die Zusammenarbeit mit Drittländern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kommission; die nachstehend beschriebenen Funktionen der Kommission und des EAD bei der Programmplanung werden davon nicht berührt.

(2)   Der Hohe Vertreter stellt die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union sicher und gewährleistet dabei insbesondere durch folgende Außenhilfeinstrumente die Geschlossenheit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union:

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (13),

Europäischer Entwicklungsfonds (14),

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (15),

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (16),

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern (17),

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (18),

Instrument für Stabilität hinsichtlich der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 vorgesehenen Hilfe (19).

(3)   Der EAD trägt insbesondere zum Programmplanungs- und Verwaltungszyklus für die in Absatz 2 genannten Instrumente bei und stützt sich dabei auf die in diesen Instrumenten festgelegten Politikziele. Er hat die Aufgabe, folgende Beschlüsse der Kommission zu den strategischen, mehrjährigen Maßnahmen innerhalb eines Programmzyklus vorzubereiten:

i)

Mittelzuweisungen an die Länder zur Festlegung des Gesamtfinanzrahmens für die einzelnen Regionen, vorbehaltlich der vorläufigen Aufteilung der Mittel in dem mehrjährigen Finanzrahmen. Innerhalb jeder Region bleibt ein Teil der Mittelausstattung den regionalen Programmen vorbehalten;

ii)

Länderstrategiepapiere und Regionale Strategiepapiere;

iii)

Nationale und Regionale Richtprogramme.

Nach Artikel 3 arbeiten der Hohe Vertreter und der EAD während des gesamten Zyklus der Programmplanung, Planung und Umsetzung der in Absatz 2 genannten Instrumente unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammen. Alle Vorschläge für Beschlüsse werden nach den Arbeitsverfahren der Kommission ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt.

(4)   Hinsichtlich des Europäischen Entwicklungsfonds und des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit werden alle Vorschläge, einschließlich derjenigen zur Änderung der Grundverordnungen und der in Absatz 3 genannten Programmplanungsdokumente, von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Entwicklungspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt und gemeinsam mit dem Hohen Vertreter zur Annahme durch die Kommission vorgelegt.

Thematische Programme — mit Ausnahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und des in Absatz 2 siebter Gedankenstrich genannten Teils des Instruments für Stabilität — werden von den geeigneten Kommissionsdienststellen unter der Leitung des für Entwicklungspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds vorbereitet und dem Kollegium der Mitglieder der Kommission in Absprache mit dem Hohen Vertreter und den anderen relevanten Kommissionsmitgliedern vorgelegt.

(5)   Hinsichtlich des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments werden alle Vorschläge, einschließlich derjenigen zur Änderung der Grundverordnungen und der in Absatz 3 genannten Programmplanungsdokumente, von den einschlägigen Dienststellen des EAD und der Kommission unter der Verantwortung des für Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds gemeinsam erstellt und gemeinsam mit dem Hohen Vertreter zur Annahme durch die Kommission vorgelegt.

(6)   Maßnahmen im Rahmen des GASP-Haushaltsplans, des Stabilitätsinstruments (mit Ausnahme des in Absatz 2 siebter Gedankenstrich genannten Teils), des Instruments für die Zusammenarbeit mit Industrieländern, der Kommunikationsmaßnahmen und der Maßnahmen der öffentlichen Diplomatie sowie der Wahlbeobachtungsmissionen fallen in die Zuständigkeit des Hohen Vertreters/des EAD. Die Kommission ist unter Aufsicht des Hohen Vertreters in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der Kommission für die finanzielle Ausführung dieser Maßnahmen zuständig. Die für diese Ausführung zuständige Dienststelle der Kommission wird beim EAD mit angesiedelt.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Hohe Vertreter beschließt nach Konsultation des in Teil II Abschnitt I Ziffer 3 des Anhangs des Beschlusses 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (20) genannten Ausschusses die Sicherheitsvorschriften für den EAD und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der EAD den Risiken für sein Personal, seine materiellen Vermögenswerte und seine Informationen wirksam entgegenwirkt und seinen Fürsorgepflichten und seiner Verantwortung in dieser Hinsicht nachkommt. Solche Vorschriften gelten für das gesamte Personal des EAD und das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig vom Dienstverhältnis und von der Herkunft.

(2)   Bis der Beschluss nach Absatz 1 ergangen ist,

wendet der EAD hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen die im Anhang des Beschlusses 2001/264/EG festgelegten Sicherheitsmaßnahmen an;

wendet der EAD hinsichtlich anderer Sicherheitsaspekte die im einschlägigen Anhang der Geschäftsordnung der Kommission (21) festgelegten Sicherheitsvorschriften an.

(3)   Der EAD verfügt über eine Stelle, die für Sicherheitsfragen zuständig ist und von den einschlägigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Hohe Vertreter trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Sicherheitsvorschriften im EAD, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Verschlusssachen und in Bezug auf Maßnahmen bei Verstößen von Mitgliedern des EAD-Personals gegen die Sicherheitsvorschriften. Der EAD lässt sich zu diesem Zweck vom Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und von den einschlägigen Dienststellen der Kommission der Mitgliedstaaten beraten.

Artikel 11

Zugang zu Dokumenten, Archivierung und Datenschutz

(1)   Der EAD wendet die Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (22) an. Der Hohe Vertreter legt die Durchführungsbestimmungen für den EAD fest.

(2)   Der Geschäftsführende Generalsekretär des EAD organisiert das Archiv des Dienstes. Die einschlägigen Archive der in den EAD überführten Verwaltungseinheiten des Generalsekretariats des Rates und der Kommission werden ebenfalls in den EAD überführt.

(3)   Der EAD schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (23). Der Hohe Vertreter legt die Durchführungsbestimmungen für den EAD fest.

Artikel 12

Immobilien

(1)   Das Generalsekretariat des Rates und die einschlägigen Dienststellen der Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit parallel zu den in Artikel 7 genannten Übertragungen auch die für den Betrieb des EAD erforderlichen Gebäude des Rates und der Kommission übertragen werden können.

(2)   Die Bedingungen, zu denen der Zentralverwaltung des EAD und den Delegationen der Union Immobilien zur Verfügung gestellt werden, werden vom Hohen Vertreter und vom Generalsekretariat des Rates bzw. von der Kommission gemeinsam festgelegt.

Artikel 13

Schlussbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Hohe Vertreter, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Der Hohe Vertreter legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis Ende 2011 einen Bericht über die Arbeitsweise des EAD vor. In dem genannten Bericht wird insbesondere die Durchführung des Artikels 5 Absätze 3 und 10 und des Artikels 9 behandelt.

(3)   Bis Mitte 2013 legt der Hohe Vertreter eine Überprüfung der Organisation und Arbeitsweise des EAD vor, bei der unter anderem die Durchführung des Artikels 6 Absätze 6, 8 und 11 behandelt wird. Der Überprüfung werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für die Überarbeitung dieses Beschlusses beigefügt. In diesem Fall überarbeitet der Rat diesen Beschluss bis Anfang 2014 im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 EUV im Lichte der Überprüfung.

(4)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Personaleinstellung gelten, sobald die notwendigen Änderungen des Statuts, der BBSB und der Haushaltsordnung vorgenommen und der entsprechende Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet worden sind. Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, werden der Hohe Vertreter, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission die notwendigen Vereinbarungen treffen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchführen.

(5)   Innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses unterbreitet der Hohe Vertreter der Kommission einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des EAD einschließlich eines Stellenplans, damit die Kommission den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen kann.

(6)   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat für einen europäischen Konsens zur humanitären Hilfe (KOM/2007/0317). Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(4)  Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17).

(5)  Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5).

(6)  Gemeinsame Aktion 2001/554/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 1).

(7)  Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 20).

(8)  Verordnung Nr. 31(EWG), Nr. 11(EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1387/62).

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(11)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28.

(12)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(14)  Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ABl. 33 vom 31.12.1958, S. 681/58).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien (ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 10).

(18)  Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

(20)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(21)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

(22)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(23)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

IN DEN EAD ZU ÜBERFÜHRENDE VERWALTUNGSEINHEITEN UND AUFGABENBEREICHE  (1)

Nachstehend werden alle Verwaltungseinheiten aufgelistet, die vollständig in den EAD überführt werden. Dies präjudiziert weder den zusätzlichen Bedarf und die Zuweisung von Mitteln, die in den Verhandlungen über den Gesamthaushaltsplan für die Errichtung des EAD festgelegt werden, noch die Beschlüsse über die Bereitstellung von ausreichendem Personal für Unterstützungsaufgaben und der damit verbundenen Notwendigkeit von Dienstleistungsvereinbarungen zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission und dem EAD.

1.   GENERALSEKRETARIAT DES RATES

Das Personal der nachstehend genannten Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereiche wird in seiner Gesamtheit in den EAD überführt, mit Ausnahme einer sehr begrenzten Zahl von Bediensteten, die normale Aufgaben des Generalsekretariats des Rates im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllen, und bestimmter besonderer Aufgabenbereiche, die nachstehend angegeben sind:

Politischer Stab

GSVP und Krisenbewältigungsstrukturen

Direktion Krisenbewältigung und Planung (CMDP)

Ziviler Planungs- und Durchführungsstab (CPCC)

Militärstab der Europäischen Union (EUMS)

Unmittelbar der GD EUMS unterstellte Abteilungen

Direktion „Konzepte und Fähigkeiten“

Direktion „Aufklärung“

Direktion „Operationen“

Direktion „Logistik“

Direktion „Kommunikations- und Informationssysteme“

Lagezentrum der EU (SITCEN)

Ausnahme:

SITCEN-Personal, das die Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit unterstützt

Generaldirektion E

Unmittelbar dem Generaldirektor unterstellte Referate

Direktion „Amerika und Vereinte Nationen“

Direktion „Westlicher Balkan, Osteuropa und Zentralasien“

Direktion „Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen“

Direktion „Parlamentarische Angelegenheiten im Bereich der GASP“

Verbindungsbüro in New York

Verbindungsbüro in Genf

Beamte des Generalsekretariats des Rates, die zu EU-Sonderbeauftragten und für GSVP-Missionen abgestellt sind

2.   KOMMISSION (EINSCHLIESSLICH DELEGATIONEN)

Das Personal der nachstehend genannten Verwaltungseinheiten und Aufgabenbereiche wird in seiner Gesamtheit in den EAD überführt, mit Ausnahme einer begrenzten Zahl von Bediensteten, die nachstehend angegeben sind:

Generaldirektion „Auswärtige Beziehungen“

Alle Planstellen mit hierarchischer Funktion und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal

Direktion A (Krisenplattform und Politikkoordinierung in der GASP)

Direktion B (Multilaterale Beziehungen und Menschenrechte)

Direktion C (Nordamerika, Ostasien, Australien, Neuseeland, EWR, EFTA, San Marino, Andorra und Monaco)

Direktion D (Koordinierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik)

Direktion E (Osteuropa, Südlicher Kaukasus, Zentralasiatische Republiken)

Direktion F (Naher und Mittlerer Osten, Südlicher Mittelmeerraum)

Direktion G (Lateinamerika)

Direktion H (Asien, außer Japan und Korea)

Direktion I (Mittelverwaltung, Information, interinstitutionelle Beziehungen)

Direktion K (Außendienst)

Direktion L (Strategie, Koordination und Analyse)

Task Force „Eastern Partnership“ (Arbeitsgruppe „Östliche Partnerschaft“)

Referat Relex-01 (Audit)

Ausnahmen:

für die Verwaltung von Finanzinstrumenten zuständiges Personal

für die Auszahlung von Gehältern und Vergütungen an das Personal in den Delegationen zuständiges Personal

Auswärtiger Dienst

alle Delegationsleiter und stellvertretenden Delegationsleiter und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal

alle politischen Abteilungen oder Einheiten und ihr Personal

alle Abteilungen für Information und öffentliche Diplomatie und ihr Personal

alle Verwaltungsabteilungen

Ausnahmen

für die Durchführung von Finanzinstrumenten zuständiges Personal

Generaldirektion „Entwicklung“

Direktion D (AKP II — West- und Zentralafrika, Karibik und ÜLG) mit Ausnahme der ÜLG-Task-Force

Direktion E (Horn von Afrika, Ostafrika und südliches Afrika, Indischer Ozean und Pazifik)

Referat CI (AKP I: Entwicklungshilfeprogrammierung und -verwaltung): für die Programmierung zuständiges Personal

Referat C2 (Panafrikanische Fragen und Institutionen, Gouvernance und Migration): für panafrikanische Beziehungen zuständiges Personal

Alle Planstellen mit hierarchischer Funktion und das diesen unmittelbar beigeordnete Unterstützungspersonal.


(1)  Das zu versetzende Personal wird vollständig im Rahmen der Rubrik 5 (Verwaltung) des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert.