31966D0399

66/399/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 über die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

Amtsblatt Nr. 125 vom 11/07/1966 S. 2289 - 2290
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0122
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0122
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0123
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0234
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0165
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0165


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DER RAT BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 1966 über die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (66/399/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

nach Kenntnisnahme von dem Beschlussentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinien über den Verkehr mit Saatund Pflanzgut sehen zur leichteren Durchführung ihrer Bestimmungen ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor. Es ist zweckmässig, zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit einen Ausschuß einzusetzen, der mit der Wahrnehmung der ihm durch diese Richtlinien übertragenen Aufgaben betraut ist.

Es ist wünschenswert, daß sich diese Zusammenarbeit auf alle von diesen Richtlinien erfassten Bereiche erstreckt. Zu diesem Zweck sollte der genannte Ausschuß ermächtigt werden, alle in diese Bereiche fallenden Fragen zu prüfen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - im folgenden "Ausschuß" genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuß nimmt die ihm durch die Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut übertragenen Aufgaben in den Fällen und unter den Bedingungen wahr, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind.

Er kann ausserdem jede andere unter diese Richtlinien fallende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WERNER