8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/8


RICHTLINIE 2008/90/EG DES RATES

vom 29. September 2008

über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Der Obstbau spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

(3)

Befriedigende Ergebnisse im Obstbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungs- und Pflanzenmaterials von Obstarten zur Fruchterzeugung ab.

(4)

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen gewährleisten, dass die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten versorgt werden.

(5)

Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (4) im Einklang stehen.

(6)

Es sollen Gemeinschaftsvorschriften für diejenigen Gattungen und Arten von Pflanzen von Obstarten festgelegt werden, welche eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinschaft haben, und es soll ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen werden, mit dem nachträglich weitere Obstpflanzenarten und -gattungen in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gattungen und Arten aufgenommen werden können. In dieser Liste sollten solche Gattungen und Arten aufgeführt werden, die in den Mitgliedstaaten in großem Umfang angebaut werden und für deren Vermehrungsmaterial und/oder Pflanzen von Obstarten ein bedeutender Markt in mehr als einem Mitgliedstaat existiert.

(7)

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da in diesen Ländern andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

(8)

Im Interesse der Klarheit sollten die nötigen Definitionen festgelegt werden. Diese sollten sich auf die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen und den betreffenden Begriff vollständig und eindeutig erfassen; hierdurch soll — unter Berücksichtigung aller neuen Marktchancen und Verfahren zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial — die Harmonisierung des Binnenmarktes erleichtert werden. Die Definitionen sollten mit den vorhandenen Definitionen für das in Gemeinschaftsvorschriften geregelte Inverkehrbringen sonstigen Vermehrungsmaterials im Einklang stehen.

(9)

Es ist wünschenswert, dass für jede Obstpflanzengattung oder -art Pflanzengesundheits- und Qualitätsstandards auf der Grundlage internationaler Standards festgelegt werden, zu denen unter anderem Tests auf Schaderreger gehören können. Deshalb sollte unter Bezugnahme auf diese internationalen Standards (soweit vorhanden) ein System harmonisierter Vorschriften für die verschiedenen zu vermarktenden Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten entwickelt werden.

(10)

Es entspricht derzeitigen landwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu verlangen, dass Vermehrungsmaterial und bestimmte Pflanzen von Obstarten entweder amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht werden wie auch andere unter die Gemeinschaftsvorschriften fallende Spezies.

(11)

Genetisch verändertes Vermehrungsmaterial und genetisch veränderte Pflanzen von Obstarten sollten nicht in Verkehr gebracht und Obstsorten sollten nicht amtlich registriert werden, sofern nicht alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, jegliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen, wie in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (5) und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (6) vorgesehen.

(12)

Die Erhaltung der genetischen Vielfalt sollte sichergestellt und nachhaltig genutzt werden. Geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt mit dem Ziel des Erhalts der vorhandenen Sorten sollten im Einklang mit sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ergriffen werden.

(13)

Es sollten Anforderungen für das Inverkehrbringen von Material für Tests, wissenschaftliche Zwecke und Zuchtzwecke festgelegt werden, wenn dieses Material aufgrund seines besonderen Verwendungszwecks die üblichen Pflanzengesundheits- und Qualitätsstandards nicht erfüllen kann.

(14)

Es ist in erster Linie Aufgabe der Lieferanten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, sicherzustellen, dass ihre Erzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie genügen. Die Rolle der Versorger und die für sie geltenden Bedingungen sollten definiert werden. Versorger sollten amtlich registriert werden, damit ein transparentes, ökonomisch tragfähiges Zertifizierungsverfahren für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten geschaffen wird.

(15)

Versorger, die nur an nicht gewerbliche Endverbraucher vermarkten, können von der Registrierungspflicht befreit werden.

(16)

Es liegt im Interesse des Abnehmers von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, dass die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird, damit die Rückverfolgbarkeit des Systems ermöglicht und das Marktvertrauen gestärkt wird.

(17)

Dieses Ziel kann am besten dadurch erreicht werden, dass die Sorte allgemein bekannt ist, was insbesondere für althergebrachte Sorten gilt, bzw. dadurch, dass eine Beschreibung verfügbar ist, die sich auf die Protokolle des gemeinschaftlichen Sortenamtes oder, in Ermangelung solcher Protokolle, auf sonstige internationale oder einzelstaatliche Regelungen stützt.

(18)

Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten sollten Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muss die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.

(19)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, dass die Bedingungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial bzw. Pflanzen von Obstarten und Versorger erfüllt sind. Der Umfang, die Intensität und die Häufigkeit der betreffenden Inspektionen sollten unter Berücksichtigung der Kategorie des betroffenen Materials festgelegt werden.

(20)

Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(21)

Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe infolge Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Bränden und Stürmen, oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände müssen Vorschriften vorgesehen werden, die für begrenzte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten gestatten, die geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfüllen.

(22)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), von den Kennzeichnungsvorschriften sowie von den Kontrollen und amtlichen Prüfungen zu befreien.

(23)

Es sollte den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang I genannten Gattungen und Arten über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.

(24)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft zuzulassen; Voraussetzung dafür ist, dass diese Erzeugnisse die gleiche Gewähr bieten wie das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft und dass sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.

(25)

Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des erzeugten Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollen Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob die Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(26)

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von zertifiziertem Material und CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material von Mutterpflanzen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie bereits existieren und zertifiziert oder als CAC-Material eingestuft sind, während einer Übergangsfrist auch dann zu gestatten, wenn dieses Material die neuen Anforderungen nicht erfüllt.

(27)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(28)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Gemeinschaft.

(2)   Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden. Des Weiteren gilt sie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.

(3)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Pflanzenschutzvorschriften.

(4)   Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, sofern sie eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind.

Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Vermehrungsmaterial“ bedeutet Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten.

2.

„Pflanzen von Obstarten“ bedeutet Pflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder aufgepflanzt werden sollen.

3.

„Sorte“ bedeutet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert;

b)

zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden; und

c)

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

4.

„Klon“ bedeutet die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.

5.

„Vorstufenmaterial“ bedeutet Vermehrungsmaterial, das

a)

nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte einschließlich der einschlägigen pomologischen Merkmale sowie zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde;

b)

zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist;

c)

die spezifischen Anforderungen an Vorstufenmaterial nach Artikel 4 erfüllt; und

d)

gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a, b und c genannten Anforderungen erfüllt.

6.

„Basismaterial“ bedeutet Vermehrungsmaterial, das

a)

unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte einschließlich der einschlägigen pomologischen Merkmale sowie zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde;

b)

zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;

c)

die spezifischen Anforderungen an das Basismaterial nach Artikel 4 erfüllt; und

d)

gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a, b und c genannten Anforderungen erfüllt.

7.

„Zertifiziertes Material“ bedeutet:

a)

Vermehrungsmaterial, das

i)

unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,

ii)

für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

iii)

die spezifischen Anforderungen an zertifiziertes Material nach Artikel 4 erfüllt und

iv)

gemäß einer amtlichen Prüfung die in den Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen erfüllt;

b)

Pflanzen von Obstarten, die

i)

unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurden,

ii)

für die Erzeugung von Obst bestimmt sind,

iii)

die spezifischen Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllen, die gemäß Artikel 4 festgelegt werden,

iv)

gemäß einer amtlichen Prüfung die in den Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen erfüllen.

8.

„CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material“ bedeutet Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die

a)

sortenecht und ausreichend sortenrein sind;

b)

für folgende Zwecke bestimmt sind:

die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten und/oder

die Erzeugung von Obst;

c)

die spezifischen Anforderungen an CAC-Material nach Artikel 4 erfüllen.

9.

„Versorger“ bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung, Einfuhr und Inverkehrbringen.

10.

„Inverkehrbringen“ bedeutet Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

11.

„Zuständige amtliche Stelle“ bedeutet:

a)

eine vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte Behörde, die für Fragen der Qualität von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zuständig ist;

b)

eine staatliche Behörde

auf nationaler Ebene oder

auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

12.

„Amtliche Prüfung“ bedeutet eine Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle oder eine Prüfung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit.

13.

„Partie“ bedeutet eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist.

KAPITEL 2

ANFORDERUNGEN AN VERMEHRUNGSMATERIAL UND PFLANZEN VON OBSTARTEN

Artikel 3

Inverkehrbringen: Allgemeine Anforderungen

(1)   Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

a)

das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllt;

b)

die Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen.

(2)   Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Punkte 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG bestehen, werden nur dann in Verkehr gebracht, wenn der genetisch veränderte Organismus gemäß der vorgenannten Richtlinie oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden ist.

(3)   Sollen aus Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten nur dann in Verkehr gebracht, wenn das aus diesem Material hervorgegangene Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Versorgern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten gestatten, die bestimmt sind

a)

für Tests oder wissenschaftliche Zwecke oder

b)

für Zuchtzwecke oder

c)

als Beitrag zur Bewahrung der genetischen Vielfalt.

Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten eine solche Genehmigung erteilen können, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 angenommen werden.

Artikel 4

Spezifische Anforderungen an Gattung und Art

Für jede im Anhang I aufgeführte Gattung oder Art werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 die spezifische Anforderungen festgelegt, die folgende Angaben enthalten:

a)

die Bedingungen, denen CAC-Material entsprechen muss, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse, der Pflanzengesundheit und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — dem Sortenaspekt;

b)

die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen muss, und zwar hinsichtlich der Qualität (bei Vorstufenmaterial und Basismaterial einschließlich der Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie der einschlägigen pomologischen Merkmale), der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des/der angewandten Vermehrungssystems/-systeme und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — des Sortenaspekts;

c)

die Bedingungen, denen Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden entsprechen müssen, um Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden zu tragen.

KAPITEL 3

ANFORDERUNGEN AN DIE VERSORGER

Artikel 5

Registrierung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versorger, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie nachgehen, amtlich registriert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf Versorger anzuwenden, die nur an nicht gewerbliche Endverbraucher vermarkten.

(3)   Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

Spezifische Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material sowie CAC-Material unter der Verantwortung der Versorger, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erzeugen oder reproduzieren, gewonnen wird. Die betreffenden Versorger

ermitteln und überwachen kritische Punkte im Erzeugungsprozess, welche die Qualität des Materials beeinflussen,

bewahren Informationen über die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Überwachung auf, damit sie nach einer entsprechenden Aufforderung durch die zuständige amtliche Stelle von dieser geprüft werden können,

nehmen erforderlichenfalls Proben zwecks Analyse in einem Labor,

stellen sicher, dass Partien von Vermehrungsmaterial während des Erzeugungsprozesses gesondert ermittelt werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass im Betrieb eines Versorgers ein Schadorganismus, der in den Anhängen zu der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt oder auf den in den nach Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Anforderungen Bezug genommen wird, in einem größeren Umfang als dem gemäß diesen spezifischen Anforderungen zulässigen Umfang auftritt, der Versorger unverzüglich unbeschadet anderer Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG die zuständige amtliche Stelle von diesem Auftreten unterrichtet und die von dieser Stelle festgelegten Maßnahmen durchführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger mindestens drei Jahre lang Buch über ihre Verkäufe und Käufe führen, wenn Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden.

Absatz 1 gilt nicht für Versorger, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 von der Registrierung befreit sind.

(4)   Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 4

IDENTITÄTSNACHWEIS UND ETIKETTIERUNG

Artikel 7

Identitätsnachweis

(1)   Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten werden mit einem Hinweis auf die Sorte in den Verkehr gebracht. Soweit das Material im Falle von Unterlagen keiner Sorte angehört, ist auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 zu nennenden Sorten müssen

a)

durch die Bestimmungen des Sortenschutzes rechtlich geschützt sein;

b)

gemäß Absatz 4 amtlich eingetragen sein; oder

c)

allgemein bekannt sein. Eine Sorte gilt als allgemein bekannt, wenn sie

i)

in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen ist,

ii)

wenn in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Buchstabe a gestellt wurde,

iii)

oder wenn sie bereits vor dem 30. September 2012 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurde, sofern zu ihr eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.

Der Hinweis gemäß Absatz 1 kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten als CAC-Material im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis auf diese Bestimmung auf dem Etikett und/oder Dokument gekennzeichnet sind.

(3)   Jede Sorte muss möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen werden können, bzw. in Ermangelung solcher Maßnahmen entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.

(4)   Die Sorten können amtlich eingetragen werden, wenn befunden wurde, dass sie bestimmte, amtlich genehmigte Bedingungen erfüllen, oder wenn zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Sie können ferner amtlich eingetragen werden, wenn ihr Material bereits vor dem 30. September 2012 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht wurde und sofern zu ihnen eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.

Eine genetisch veränderte Sorte darf nur dann amtlich eingetragen werden, wenn der genetisch veränderte Organismus, aus dem sie besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden ist.

Sollen aus Vermehrungsgut oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so wird die betreffende Sorte nur dann amtlich eingetragen, wenn das aus dem betreffenden Material hervorgegangene Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.

(5)   Für die in Absatz 4 genannte amtliche Eintragung sind gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik folgende Anforderungen festzulegen:

a)

die die Bedingungen für die amtliche Eintragung; sie können insbesondere die Kriterien Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und hinreichende Homogenität umfassen;

b)

die bei der Prüfung der jeweiligen Sorte mindestens zu erfassenden Merkmale;

c)

die Prüfungsmindestanforderungen;

d)

die Höchstdauer der amtlichen Eintragung einer Sorte.

(6)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2

kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder Arten oder interspezifischen Hybriden an die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden;

kann beschlossen werden, ein gemeinsames Sortenverzeichnis zu erstellen und zu veröffentlichen.

Artikel 8

Zusammensetzung der Partie und Identitätsnachweis

(1)   Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten partieweise getrennt zu halten.

(2)   Werden Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über Folgendes Buch: Zusammensetzung der Sendung und Ursprung der einzelnen Bestandteile.

Artikel 9

Etikettierung

(1)   Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur in ausreichend homogenen Partien und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

als CAC-Material eingestuft werden und von einem Dokument begleitet sind, das der Versorger gemäß den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich vom restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen; oder

b)

als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material eingestuft und als solches von der zuständigen amtlichen Stelle nach Maßgabe der spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 zertifiziert worden sind.

Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung können in den nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen aufgeführt werden.

(2)   Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können die Etikettierungsvorschriften gemäß Absatz 1 auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

(3)   Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett und jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an dem unter diese Richtlinie fallenden Material befestigt ist oder diesem beiliegt, unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als solches gekennzeichnet sein.

KAPITEL 5

BEFREIUNGEN

Artikel 10

Örtlicher Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

a)

Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 ausgenommen werden.

b)

beim lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, können die Kontrollen und die amtlichen Prüfungen gemäß Artikel 13 entfallen.

(2)   Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Begriffe „Kleinerzeuger“ und „örtlicher Markt“ sowie zu den entsprechenden Verfahren, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 11

Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versorgung

Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, infolge Naturkatastrophen oder unvorhersehbarer Umstände, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erlassen werden.

KAPITEL 6

VERMEHRUNGSMATERIAL UND PFLANZEN VON OBSTARTEN AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 12

(1)   Für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, wird über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 entschieden.

(2)   Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember 2010 für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die als zeitweilige oder permanente Bedingungen in den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 aufgeführt sind. Sind solche Bedingungen in den spezifischen Anforderungen nicht aufgeführt, so müssen die Einfuhrbedingungen mindestens denen entsprechen, die für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gelten.

Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Zeitraum für die verschiedenen Drittländer nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 verlängert werden.

Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt werden, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.

KAPITEL 7

ÜBERPRÜFUNGSMASSNAHMEN

Artikel 13

Amtliche Prüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten bei ihrer Erzeugung und bei ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie amtlich geprüft werden. Zu diesem Zweck hat die zuständige amtliche Stelle zu jedem angemessenen Zeitpunkt freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen der Versorger.

(2)   Die genannten zuständigen amtlichen Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 können andere juristische Personen, die von einer genannten zuständigen amtlichen Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 werden, Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Absatz 1 festgelegt. Diese Bestimmungen sind im Verhältnis zu der betreffenden Materialkategorie angemessen.

Artikel 14

Überwachung durch die Gemeinschaft

(1)   In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2)   Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial bzw. die Pflanzen genügen müssen, zu prüfen.

(4)   Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

(5)   Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6)   Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(7)   Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

Artikel 15

Gemeinschaftliche Überprüfungen in den Mitgliedstaaten

(1)   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, unterstützt die Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder erforderlichen Weise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 16

Folgemaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial und entsprechende Pflanzen von Obstarten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Erweist es sich bei der amtlichen Prüfung nach Artikel 13 oder den Prüfungen nach Artikel 14, dass in den Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial bzw. in den Verkehr gebrachte Pflanzen von Obstarten den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen dieses Vermehrungsmaterials bzw. dieser Pflanzen von Obstarten innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.

(3)   Erweist es sich, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in den Verkehr gebracht werden, die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(4)   Die Maßnahmen nach Absatz 3 werden zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten, die von dem betreffenden Versorger zum Inverkehrbringen bestimmt werden, künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

KAPITEL 8

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Klausel über den freien Warenverkehr

(1)   Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

(2)   Über die in dieser Richtlinie oder in den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 festgelegten bzw. am 28. April 1992 geltenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der in Anhang I genannten Gattungen und Arten vor.

Artikel 18

Änderungen und Anpassung der Anhänge

Die Kommission kann Anhang I nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 ändern, um ihn an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse anzupassen.

Artikel 19

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 21 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. September 2012 an.

(2)   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und legen die Formulierung der Erklärung fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten von Mutterpflanzen, die vor dem 30. September 2012 bereits existierten und bereits amtlich zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für eine Einstufung als CAC-Material vor dem 31. Dezember 2018 erfüllt haben, gestatten. Werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, so werden sie durch einen Hinweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und/oder Dokument gekennzeichnet. Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Artikel 22

Aufhebung

(1)   Die durch die in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderte Richtlinie 92/34/EWG wird mit Wirkung vom 30. September 2012, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien, aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang III.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10.

(3)  Siehe Anhang II Teil A.

(4)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gattungen und Arten

 

Castanea sativa Mill.

 

Citrus L.

 

Corylus avellana L.

 

Cydonia oblonga Mill.

 

Ficus carica L.

 

Fortunella Swingle

 

Fragaria L.

 

Juglans regia L.

 

Malus Mill.

 

Olea europaea L.

 

Pistacia vera L.

 

Poncirus Raf.

 

Prunus amygdalus Batsch

 

Prunus armeniaca L.

 

Prunus avium (L.) L.

 

Prunus cerasus L.

 

Prunus domestica L.

 

Prunus persica (L.) Batsch

 

Prunus salicina Lindley

 

Pyrus L.

 

Ribes L.

 

Rubus L.

 

Vaccinium L.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen

(nach Artikel 22)

Richtlinie 92/34/EWG des Rates

(ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10)

 

Entscheidung 93/401/EWG der Kommission

(ABl. L 177 vom 21.7.1993, S. 28)

 

Entscheidung 94/150/EG der Kommission

(ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 31)

 

Entscheidung 95/26/EG der Kommission

(ABl. L 36 vom 16.2.1995, S. 36)

 

Entscheidung 97/110/EG der Kommission

(ABl. L 39 vom 8.2.1997, S. 22)

 

Entscheidung 1999/30/EG der Kommission

(ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 30)

 

Entscheidung 2002/112/EG der Kommission

(ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 44)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Ziffer 7 von Anhang II und Ziffer 28 von Anhang III

Richtlinie 2003/61/EG des Rates

(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23)

Nur Artikel 1 Absatz 5

Richtlinie 2003/111/EG der Kommission

(ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12)

 

Entscheidung 2005/54/EG der Kommission

(ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 16)

 

Entscheidung 2007/776/EG der Kommission

(ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 48)

 

TEIL B

Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(nach Artikel 22)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Beginn der Anwendung

92/34/EWG

31. Dezember 1992

31. Dezember 1992 (1)

2003/61/EG

10. Oktober 2003

 

2003/111/EG

31. Oktober 2004

 


(1)  Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 24 wird der Beginn der Anwendung für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 21 bei der Aufstellung der Tabelle des Artikels 4 festgesetzt (siehe Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG).


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/34/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 18, geändert

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 3 Buchstaben c bis f

Artikel 2 Absätze 5 bis 8, geändert

Artikel 3 Buchstaben g und h

Artikel 3 Buchstaben i und j

Artikel 2 Absätze 9 und 10, geändert

Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 3 Buchstabe k teilweise

Artikel 13 Absatz 2, geändert

Artikel 3 Buchstaben l und m

Artikel 2 Absätze 12 und 13

Artikel 3 Buchstabe n

Artikel 3 Buchstabe o

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 3 Buchstabe p

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4, geändert

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 15

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b, geändert

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4, geändert

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Ziffern i und ii

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b, geändert

Artikel 9 Absatz 2, Schlussbestimmung

Artikel 7 Absatz 4, geändert

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2, geändert

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 9, geändert

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 11, geändert

Artikel 14

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 17 Absatz 2, geändert

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13 Absatz 1, geändert

Artikel 18

Artikel 13 Absatz 3, geändert

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 20

Artikel 14

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absätze 1 und 3

Artikel 23

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 24

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhänge II und III