32002R2195

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 340 vom 16/12/2002 S. 0001 - 0562


Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. November 2002

über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwendung unterschiedlicher Nomenklaturen beeinträchtigt die Öffnung und die Transparenz der öffentlichen Beschaffungsmärkte in Europa. Ihre Auswirkungen auf die Qualität und die Fristen für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen hat de facto eine Beschränkung des Zugangs der Wirtschaftsteilnehmer zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten zur Folge.

(2) In ihrer Empfehlung 96/527/EG(5) hat die Kommission die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) zu verwenden, das auf der Grundlage einer Reihe bestehender Nomenklaturen im Interesse einer besseren Anpassung an die Besonderheiten öffentlicher Aufträge erstellt wurde.

(3) Es ist nunmehr angezeigt, durch die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für öffentliche Aufträge die Referenzsysteme zu vereinheitlichen, die die Auftraggeber für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten benötigen ein gemeinsames Referenzsystem, das einheitliche Beschreibungen der Güter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft enthält, denen für alle Sprachen ein und derselbe alphanumerische Code zugeordnet ist, so dass Sprachbarrieren auf Gemeinschaftsebene abgebaut werden können.

(5) Es ist daher angezeigt, mit dieser Verordnung eine überarbeitete Fassung des CPV - ein einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge - einzuführen, dessen Anwendung durch die Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt ist.

(6) Es ist ferner erforderlich, indikative Entsprechungstabellen zwischen dem CPV und der "Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" (CPA), der "Zentralen Güterklassifikation" (CPC Prov.) der Vereinten Nationen, der "Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften" (NACE Rev. 1) und der "Kombinierten Nomenklatur" (KN) aufzustellen.

(7) Es kann sich als notwendig erweisen, die Struktur und die Codes des CPV anzupassen oder zu ändern, um der Marktentwicklung und dem Bedarf der Benutzer Rechnung zu tragen. Es ist daher erforderlich, hierfür ein geeignetes Überarbeitungsverfahren vorzusehen.

(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(9) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Einführung eines Klassifikationssystems für öffentliche Aufträge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10) Die Wahl einer Verordnung statt einer Richtlinie ist dadurch begründet, dass die Einführung eines Klassifikationssystems für öffentliche Aufträge vonseiten der Mitgliedstaaten keine Umsetzung erfordert.

(11) Es ist zweckmäßig, einen Anpassungszeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung zur Anwendung kommt, damit sich die Benutzer mit einem einheitlichen Klassifikationssystem vertraut machen können, das in absehbarer Zeit obligatorisch zu verwenden ist -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge, das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary - CPV), eingeführt.

(2) Der Text des CPV ist in Anhang I enthalten.

(3) Die indikativen Tabellen der Entsprechungen zwischen dem CPV und der "Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" (CPA), der "Zentralen Gütersystematik" (CPC Prov.) der Vereinten Nationen, der "Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften" (NACE Rev. 1) und der "Kombinierten Nomenklatur" (KN) sind in den Anhängen II, III, IV bzw. V enthalten.

Artikel 2

Die für die Überarbeitung des CPV erforderlichen Bestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 erlassen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates(7) eingesetzten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 1.

(2) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 9.

(3) ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 50.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Juni 2002 (ABl. C 281 E vom 19.11.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 222 vom 3.9.1996, S. 10.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. Geändert durch den Beschluss 77/63/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15).

ANHANG I

GEMEINSAMES VOKABULAR FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAEGE (CPV)

Struktur des Klassifikationssystems

1. Das CPV umfasst einen Hauptteil und einen Zusatzteil.

2. Dem Hauptteil liegt eine Baumstruktur mit Codes aus maximal neun Ziffern zugrunde, denen jeweils eine Bezeichnung zugeordnet ist, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, beschreibt.

Der numerische Code umfasst acht Ziffern und ist unterteilt in:

- Abteilungen, die durch die beiden ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;

- Gruppen, die durch die drei ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;

- Klassen, die durch die vier ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;

- Kategorien, die durch die fünf ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden.

Jede der drei letzten Ziffern eines Codes entspricht einer weiteren Präzisierung innerhalb der einzelnen Klassen.

Eine neunte Ziffer dient zur Überprüfung der vorstehenden Ziffern.

3. Der Zusatzteil kann verwendet werden, um die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen. Er besteht aus einem alphanumerischen Code, dem eine Bezeichnung entspricht, mit der die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung des zu erwerbenden Gutes weiter präzisiert werden können.

Der alphanumerische Code umfasst:

- Eine erste Ebene, die aus einem Buchstaben besteht, der einem Abschnitt entspricht;

- eine zweite Ebene, die aus vier Ziffern besteht, von denen die drei ersten eine Unterteilung darstellen und die letzte eine Kontrollziffer ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ZUSATZTEIL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER CPA 96

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER CPC prov.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER NACE Rev. 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER KN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>