15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 233/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Verordnung ist Teil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union und bildet eines der Instrumente, die die auswärtige Politik der Union unterstützen. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 endete.

(2)

Die Armutsbekämpfung bleibt eines der wichtigsten Ziele der Entwicklungspolitik der Union, wie in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Fünften Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, und steht im Einklang mit den Millenniumsentwicklungszielen (MDG) und anderen international vereinbarten Entwicklungsverpflichtungen und -zielen, die von der Union und von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) und anderer zuständiger internationaler Foren gebilligt wurden.

(3)

Die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (4) (im Folgenden der „Europäische Konsens“) einschließlich der daran vereinbarten Änderungen bildet den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung.

(4)

Im Laufe der Zeit sollte die Unterstützung der Union dazu beitragen, dass die Abhängigkeit von der Hilfe abnimmt.

(5)

Die Union hat sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Die Union muss bestrebt sein, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern, -gebieten und -regionen das Bekenntnis zu diesen Grundsätzen zu entwickeln und zu festigen. Bei der Verfolgung dieser Grundsätze stellt die Union ihren Mehrwert als Akteur in der Entwicklungspolitik unter Beweis.

(6)

Bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere während des Programmierungsprozesses, sollte die Union den von ihr für die Partnerländer aufgestellten Prioritäten, Zielen und Richtwerten in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie, insbesondere den von ihr erstellten länderspezifischen Menschenrechtsstrategien, gebührende Aufmerksamkeit widmen.

(7)

Die Achtung der Menschenrechte, die Grundrechte, die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze, Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung, Frieden und Stabilität sowie die Gleichstellung der Geschlechter sind von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Partnerländer; diese Fragen sollten systematisch in der Entwicklungspolitik der Union berücksichtigt werden, insbesondere bei der Programmierung und in Abkommen mit Partnerländern.

(8)

Die Wirksamkeit der Hilfe, größere Transparenz, stärkere Zusammenarbeit, größere Komplementarität und eine bessere Harmonisierung, die Ausrichtung an den Partnerländern sowie die Koordinierung der Verfahren — sowohl zwischen der Union und den Mitgliedstaaten als auch im Rahmen der Beziehungen zu den anderen Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit — sind entscheidend, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern. Durch ihre Entwicklungspolitik setzt sich die Union engagiert dafür ein, die Schlussfolgerungen zur Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die das Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Paris am 2. März 2005 angenommen hat, den am 4. September 2008 angenommenen Aktionsplan von Accra und die daran anschließende Erklärung, die am 1. Dezember 2011 in Busan angenommen wurde, umzusetzen. Diese Verpflichtungen haben zur Annahme einer Reihe von Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten geführt, unter anderem zum EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik und zum operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe. Die Bemühungen um eine gemeinsame Programmierung sollten verstärkt und die entsprechenden Verfahren ausgebaut werden.

(9)

Die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, die auf dem Gipfeltreffen EU-Afrika am 8. und 9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurde — einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen — und die auf einer gemeinsamen Vision, gemeinsamen Grundsätzen und Zielen als Fundament der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU (im Folgenden „strategische Partnerschaft Afrika-EU“) beruht, sollte mit der Hilfe der Union unterstützt werden.

(10)

Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz, eine bessere Koordinierung und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und auf regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die entsprechenden Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, und um eine kosteneffiziente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten und dabei Überschneidungen und Unterlassungen zu vermeiden, ist es sowohl dringend erforderlich als auch zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorzusehen, wo immer dies möglich und zweckdienlich ist.

(11)

Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientieren sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG — wie der Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen, Grundsätzen und Zusagen, die die Union und die Mitgliedstaaten unter anderem im Rahmen der UN und anderer zuständiger internationaler Foren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. Darüber hinaus orientieren sich die Politik der Union sowie ihr Handeln auf internationaler Ebene auch an ihren Zusagen und Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte und Entwicklung, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Frauen, des Übereinkommens der UN über die Rechte des Kindes und der Erklärung der UN über das Recht auf Entwicklung.

(12)

Die Union tritt nachdrücklich für die Gleichstellung der Geschlechter ein, die als ein Menschenrecht, eine Frage der sozialen Gerechtigkeit und als ein zentraler Wert der Entwicklungspolitik der Union anzusehen ist. Die Gleichstellung der Geschlechter ist von zentraler Bedeutung bei der Erreichung aller MDG. Am 14. Juni 2010 hat der Rat den EU-Aktionsplan 2015-2015 zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung gebilligt.

(13)

Als eine Frage hoher Priorität sollte die Union in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangs- und Nachkrisensituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere auf den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2007 über eine Reaktion der EU auf fragile Situationen und auf den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten — ebenfalls vom 19. November 2007 — zu Sicherheit und Entwicklung sowie auf den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen aufbauen.

(14)

Insbesondere in Situationen, in denen ein besonders dringender Bedarf und eine sowohl sehr weit verbreitete als auch besonders große Armut besteht, sollte die Unterstützung der Union darauf ausgerichtet sein, die Widerstandskraft der Länder und ihrer Bevölkerung gegenüber widrigen Ereignissen zu stärken. Dies sollte durch einen angemessenen Mix von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten erfolgen, insbesondere indem dafür gesorgt wird, dass die sicherheitsorientierten, humanitären und entwicklungspolitischen Konzepte ausgewogen und kohärent sind und wirksam koordiniert werden und somit eine Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gegeben ist.

(15)

Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen, sondern auch auf der Ebene der Programmierung angewandt werden, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragiler Staaten und besonders gefährdeter Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen. Die Union sollte mit Ländern, die nicht mehr für eine Förderung im Rahmen bilateraler Hilfsprogramme in Frage kommen, neue Partnerschaften eingehen, insbesondere auf der Grundlage regionaler und thematischer Programme im Rahmen dieses Instruments und anderer thematischer Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, insbesondere des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das mit der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffen wurde (im Folgenden „Partnerschaftsinstrument“).

(16)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte mittels eines umfassenden Ansatzes für jedes Land auf der Grundlage von Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln und der Schaf¬fung von Synergien zwischen dem vorliegenden Instrument, anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und der sonstigen Politik der Union erreicht werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln konzipiert werden. Bei ihrem Bemühen um Gesamtkohärenz des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV hat die Union gleichzeitig für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 AEUV zu sorgen.

(17)

Unter Einhaltung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sollte diese Verordnung eine größere Kohärenz zwischen den Politikbereichen der Union ermöglichen. Sie sollte auch eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem sie — nach Möglichkeit — als Grundlage für die Programmplanung des Tätigwerdens der Union nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente, die unter Einbeziehung der betroffenen nationalen oder regionalen Gremien angenommen werden, verwendet. Ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, durch gemeinsame Programmierung angestrebt werden.

(18)

Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne Politikbereiche der Union wie Umwelt, Klimawandel, Förderung erneuerbarer Energien, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit für alle), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Recht und Sicherheit, Kultur, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Migration sowie Landwirtschaft und Fischerei zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der Union.

(19)

Durch eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die Wachstumsmuster umfasst, die den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt stärken und die es den Armen ermöglichen, stärker zum nationalen Wohlstand beizutragen und von ihm zu profitieren, wird das Engagement der Union zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums im Rahmen ihrer internen und ihrer auswärtigen Politik bekräftigt, indem drei wichtige Bereiche zusammengeführt werden: Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

(20)

Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union und der Entwicklungsländer, bei denen ein Handeln auf nationaler und internationaler Ebene dringend erforderlich ist. Daher sollte diese Verordnung zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des Haushalts der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen einzusetzen, und 25 % der Mittel des in dieser Verordnung vorgesehenen Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ sollten für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Wirkung zu verstärken.

(21)

Diese Verordnung sollte die Union in die Lage versetzen, zur Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung der Union zur Fortsetzung der Unterstützung für menschliche Entwicklung beizutragen, um das Leben der Menschen zu verbessern. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 25 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden.

(22)

Mindestens 20 % der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte der sozialen Grundversorgung mit Schwerpunkt auf Gesundheit und Bildung sowie der höheren Schulbildung zugewiesen werden; dabei sollte anerkannt werden, dass grundsätzlich ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise in Fällen außerordentlicher Hilfszuwendungen. Daten bezüglich der Einhaltung dieser Anforderung sollten in den in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Jahresbericht aufgenommen werden.

(23)

In dem UN Aktionsprogramm von Istanbul für die am wenigsten entwickelten Länder für das Jahrzehnt 2011-2020 haben sich die am wenigsten entwickelten Länder dazu verpflichtet, Handel und politische Strategien zum handelsbezogenen Kapazitätsaufbau in ihre nationalen Entwicklungsstrategien zu integrieren. Ferner haben die Minister auf der achten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation vom 15. bis 17. Dezember 2011 in Genf vereinbart, über das Jahr 2011 hinaus die Hilfe für Handel auf einem Niveau zu halten, das mindestens den Durchschnittswert im Zeitraum 2006-2008 widerspiegelt. Eine bessere und gezieltere Hilfe für Handel und Handelserleichterungen müssen diese Bemühungen flankieren.

(24)

Wenngleich die thematischen Programme in erster Linie auf die Unterstützung der Entwicklungsländer abzielen sollten, sollte die Teilnahme an thematischen Programmen unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen auch einigen Empfängerländern und Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) möglich sein, die nicht die erforderlichen Merkmale aufweisen, um vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD/DAC“) als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe eingestuft zu werden, die aber dennoch unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallen.

(25)

Die Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit und Anpassungen der Mittelzuweisungen nach geographischem Gebiet und Bereich für die Zusammenarbeit bilden nichtwesentliche Elemente dieser Verordnung. Der Kommission sollte folglich die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung derjenigen Elemente der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, die die Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen geografischen Gebiete und Bereiche für die Zusammenarbeit enthalten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(26)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(27)

In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(28)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(29)

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 festgelegt.

(30)

Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (8) festgelegt.

(31)

Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) bildet.

(33)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten –.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Instrument (im Folgenden „Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit“ oder „DCI“ für „Development Cooperation Instrument“) geschaffen, in dessen Rahmen die Union Folgendes finanzieren kann:

a)

geografische Programme zur Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, die in der von der OECD/DAC erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind, mit Ausnahme

i)

der Länder, die Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (11), sind, ausgenommen Südafrika,

ii)

der Länder, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Entwicklungsfonds in Frage kommen,

iii)

der Länder, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, das mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geschaffen wurde (im Folgenden „Europäisches Nachbarschaftsinstrument“), in Frage kommen,

iv)

der Begünstigten, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, das mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geschaffen wurde (im Folgenden „Instrument für Heranführungshilfe“), in Frage kommen;

b)

thematische Programme zum Thema entwicklungsrelevante globale öffentliche Güter und Herausforderungen und zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden in den Partnerländern im Sinne des Buchstaben a des vorliegenden Absatzes und Ländern, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen der in Buchstabe a Ziffern i bis iii des vorliegenden Absatzes genannten Instrumente in Frage kommen, sowie den Ländern und Gebieten, die unter den Beschluss 2013/755/EU des Rates (14) fallen;

c)

ein afrikaweites Programm zur Unterstützung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der Union samt den anschließend daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen, das regionenübergeifende, kontinentweite oder globale Tätigkeiten in Afrika und mit Afrika abdeckt.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung ist eine Region eine geografische Einheit, die mehr als ein Entwicklungsland umfasst.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete werden in dieser Verordnung als „Partnerländer“ oder „Partnerregionen“ bezeichnet, je nachdem, um welches geografische, thematische oder afrikaweite Programm es geht.

Artikel 2

Ziele und Förderkriterien

(1)   Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union und des Europäischen Konsenses sowie der daran vorgenommenen Änderungen

a)

ist das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut;

b)

trägt die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung im Einklang mit dem wichtigsten Ziel nach Buchstabe a dazu bei,

i)

eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern und

ii)

die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen.

Zur Messung der Verwirklichung der Ziele gemäß Unterabsatz 1 werden geeignete Indikatoren, beispielsweise Indikatoren für die menschliche Entwicklung, herangezogen, insbesondere MDG 1 für Buchstabe a und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und den Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.

(2)   Die Zusammenarbeit aufgrund dieser Verordnung trägt dazu bei, dass die internationalen entwicklungspolitischen Verpflichtungen und Ziele, denen die Union zugestimmt hat, insbesondere die MDG, und die neuen entwicklungspolitischen Ziele für die Zeit nach 2015 erfüllt werden.

(3)   Die Maßnahmen im Rahmen der geografischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.

Die Maßnahmen im Rahmen der thematischen Programme und des afrikaweiten Programms sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, es sei denn,

a)

die Maßnahme gilt für ein begünstigtes Land oder Gebiet, das nach dem Urteil des OECD/DAC nicht den Status eines Empfängerlands oder -gebiets für die öffentliche Entwicklungshilfe beanspruchen kann, oder

b)

die Maßnahme dient der Durchführung einer globalen Initiative, einer politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung der Union nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und e, und die Maßnahme weist nicht die erforderlichen Merkmale auf, um die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe zu erfüllen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a müssen mindestens 95 % der im Rahmen der thematischen Programme und mindestens 90 % der im Rahmen des afrikaweiten Programms vorgesehenen Ausgaben den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.

(5)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (15) fallen und in deren Rahmen finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen. In diesen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass humanitäre Hilfe, Rehabilitation und Entwicklungshilfe effizient miteinander verbunden werden.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

(2)   Bei der Durchführung dieser Verordnung wird ein differenzierter Ansatz in Bezug auf die verschiedenen Partnerländer verfolgt, damit sichergestellt ist, dass ihnen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von

a)

ihren Bedürfnissen, wobei Kriterien wie Bevölkerungszahl, Pro-Kopf-Einkommen, Ausmaß der Armut, Einkommensverteilung und Stand der menschlichen Entwicklung zugrunde gelegt werden;

b)

ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten;

c)

ihren Verpflichtungen und Leistungen, wobei Kriterien und Indikatoren wie politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt, Geschlechtergleichstellung, Fortschritt in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte, effiziente Nutzung der Hilfe und insbesondere die Art und Weise, wie ein Land knappe Ressourcen — angefangen bei seinen eigenen Ressourcen — für die Entwicklung einsetzt, zugrunde gelegt werden, und

d)

den potenziellen Auswirkungen der Entwicklungshilfe der Union in den Partnerländern.

Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

Kriterien wie der Index der menschlichen Entwicklung (HDI), der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit (EVI) und andere einschlägige Indizes, etwa die Indizes für die Armutsquote und die Ungleichheit in einem Land, werden für die Analyse und Ermittlung der bedürftigsten Länder mit herangezogen.

(3)   Bei allen Programmen werden die im Europäischen Konsens genannten Querschnittsthemen durchgängig berücksichtigt. Die gilt gegebenenfalls auch für die Themen Konfliktverhütung, menschenwürdige Arbeit und Klimawandel.

Die in Unterabsatz 1 genannten Querschnittsthemen sind so zu verstehen, dass sie die folgenden Dimensionen umfassen, denen erforderlichenfalls besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: Nichtdiskriminierung, Rechte der Angehörigen von Minderheiten, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Personen mit lebensbedrohlichen Krankheiten und anderer verletzlicher Gruppen, grundlegende Arbeitsrechte und soziale Inklusion, Mitgestaltungsmacht der Frau, Rechtsstaatlichkeit, Ausbau der Kapazitäten der Parlamente und der Zivilgesellschaft sowie Förderung des Dialogs, der Beteiligung und der Aussöhnung und des Aufbaus von Institutionen auch auf lokaler und regionaler Ebene.

(4)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird im Einklang mit Artikel 208 AEUV die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Abstimmung mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet.

In dieser Hinsicht beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Maßnahmen auf Strategien der Entwicklungszusammenarbeit, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Partnerländer und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den einschlägigen Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.

(5)   Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch auch mit anderen Gebern und fördern eine bessere Koordinierung der Geber und eine größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie auf eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hinarbeiten. Sie können gemeinsame Maßnahmen — einschließlich gemeinsamer Analysen dieser Strategien und gemeinsamer Reaktionen auf diese Strategien — durchführen, indem vorrangige Sektoren für ein Tätigwerden bestimmt und die Aufgaben im Land selbst aufgeteilt werden und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.

(6)   Die Union fördert einen multilateralen Ansatz für globale Herausforderungen und arbeitet diesbezüglich mit den Mitgliedstaaten zusammen. Gegebenenfalls fördert sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien und anderen bilateralen Gebern.

(7)   Die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits gründen sich auf die gemeinsamen Werte Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie den Grundsatz der Eigenverantwortung und den Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und verschaffen diesen Werten und Grundsätzen Geltung.

Außerdem wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Erfolgsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur Union berücksichtigt.

(8)   Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet ihre Unterstützung nach Möglichkeit an deren Entwicklungsstrategien, Reformpolitik und Verfahren aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie

a)

einen Entwicklungsprozess, der transparent ist und vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt; dies schließt auch die Förderung von Fachkenntnissen vor Ort ein;

b)

einen rechtebasierten Ansatz, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, damit die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und damit die berechtigten Personen, insbesondere arme und verletzliche Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können;

c)

eine stärkere Teilhabe der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht;

d)

wirksame Kooperationsmodalitäten und -instrumente gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014, im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Zuschüssen und Darlehen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss.

Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen;

e)

die Mobilisierung inländischer Einnahmen durch Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern;

f)

eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen;

g)

die Koordinierung in den Partnerländern und -regionen; dabei werden vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren angewandt, was die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe anbelangt;

h)

ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich der Verwendung transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich bei der Bewertung und bei der Kommunikation der Ergebnisse — einschließlich des Outputs, der unmittelbaren und der längerfristigen Wirkungen der Entwicklungshilfe — gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und Indikatoren, etwa die MDG, stützen.

(9)   Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Zudem fördert die Union die Süd-Süd-Zusammenarbeit.

(10)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch.

(11)   Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft und den lokalen Behörden.

(12)   Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Reform- und Übergangserfahrungen der Mitgliedstaaten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.

(13)   Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unionshilfe darf nicht für die Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten, die militärischen oder verteidigungspolitischen Zwecken dienen, verwendet werden.

TITEL II

PROGRAMME

Artikel 4

Durchführung der Hilfe der Union

Die Hilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 umgesetzt durch:

a)

geografische Programme

b)

thematische Programme, bestehend aus:

i)

einem Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ und

ii)

einem Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ und

c)

das afrikaweite Programm.

Artikel 5

Geografische Programme

(1)   Die Kooperationsmaßnahmen der Union nach diesem Artikel werden durch Maßnahmen mit nationaler, regionaler, regionenübergreifender und kontinentweiter Tragweite durchgeführt.

(2)   Ein geografisches Programm umfasst die Zusammenarbeit in geeigneten Tätigkeitsbereichen

a)

auf regionaler Ebene mit den Partnerländern im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, insbesondere um die Folgen der Graduierung in Partnerländern mit großen und zunehmenden Ungleichheiten abzumildern, oder

b)

auf bilateraler Ebene

i)

mit den Partnerländern, die nach der OECD/DAC-Liste der Entwicklungsländer nicht zu den Ländern mit mittlerem Einkommen — obere Einkommenskategorie — gehören oder nicht über ein Bruttoinlandsprodukt von mehr als einem Prozent des globalen Bruttoinlandsprodukts verfügen;

ii)

in Ausnahmefällen — auch im Hinblick auf die schrittweise Einstellung von Entwicklungshilfezuschüssen — auf bilateraler Ebene mit einer begrenzten Anzahl von Partnerländern, wenn dies nach Maßgabe der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien hinreichend begründet ist. Die schrittweise Einstellung erfolgt in enger Abstimmung mit den anderen Gebern. Die Beendigung dieser Art von Zusammenarbeit wird gegebenenfalls von einem politischen Dialog mit den betreffenden Ländern begleitet, der sich auf die Bedürfnisse der ärmsten und verletzlichsten Gruppen konzentriert.

(3)   Zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele werden geografische Programme für die Bereiche der Zusammenarbeit aufgestellt, die im Europäischen Konsens und den anschließend daran vorgenommenen Änderungen genannt sind, sowie für die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit:

a)

Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung:

i)

Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit;

ii)

Gleichstellung der Geschlechter, Mitgestaltungsmacht und Chancengleichheit für Frauen;

iii)

Verwaltung des öffentlichen Sektors auf zentraler und lokaler Ebene;

iv)

Steuerpolitik und -verwaltung;

v)

Bekämpfung der Korruption;

vi)

Zivilgesellschaft und lokale Behörden;

vii)

Förderung und Schutz der Rechte von Kindern;

b)

integratives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung:

i)

Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Beschäftigung und Kultur;

ii)

Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte;

iii)

nachhaltige Landwirtschaft und Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit;

iv)

nachhaltige Energie;

v)

Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich Land, Wald und Wasser;

vi)

Klimawandel und Umwelt;

c)

sonstige entwicklungsrelevante Bereiche:

i)

Migration und Asyl;

ii)

Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

iii)

Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos;

iv)

Entwicklung und Sicherheit einschließlich Konfliktverhütung.

(4)   Weitere Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit nach Absatz 3 sind in Anhang I enthalten.

(5)   Innerhalb der bilateralen Programme konzentriert die Union ihre Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren, die nach Möglichkeit mit dem jeweiligen Partnerland vereinbart werden.

Artikel 6

Thematische Programme

(1)   Die im Rahmen von thematischen Programmen getroffenen Maßnahmen bieten einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen und ergänzen diese und werden mit ihnen abgestimmt.

(2)   Für die Programmierung der thematischen Maßnahmen gilt mindestens eine der folgenden Bedingungen:

a)

Die politischen Ziele der Union nach dieser Verordnung können nicht angemessen oder wirksam mit Hilfe der geografischen Programme erreicht werden; dies gilt gegebenenfalls auch für die Fälle, in denen es kein geografisches Programm gibt oder dieses ausgesetzt wurde oder keine Einigung mit dem betreffenden Partnerland über die Maßnahme erzielt wurde;

b)

die Maßnahmen beziehen sich auf globale Initiativen für die Verwirklichung international vereinbarter Entwicklungsziele oder auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen;

c)

es handelt sich um regionenübergreifende, länderübergreifende und/oder Querschnittsmaßnahmen;

d)

mit den Maßnahmen werden innovative Strategien oder Initiativen umgesetzt, die in künftige Maßnahmen einfließen sollen,

oder

e)

die Maßnahmen entsprechen einer für die Entwicklungszusammenarbeit relevanten politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung oder einem internationalen Engagement der Union.

(3)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, kommen die thematischen Maßnahmen unmittelbar den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ländern und Gebieten zugute und werden dort durchgeführt. Sie können außerhalb dieser Länder oder Gebiete durchgeführt werden, wenn sich die Ziele des betreffenden Programms auf diese Weise am besten erreichen lassen.

Artikel 7

Globale öffentliche Güter und Herausforderungen

(1)   Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu unterstützen:

a)

Umwelt und Klimawandel;

b)

nachhaltige Energie;

c)

menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur;

d)

Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft;

e)

Migration und Asyl.

(2)   Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang II Teil A enthalten.

Artikel 8

Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden

(1)   Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ wird das Ziel verfolgt, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden in den Partnerländern und, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, in der Union und in den Begünstigten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 gefördert werden können, zu stärken.

Die geförderten Maßnahmen werden in erster Linie von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden durchgeführt. Um zu gewährleisten, dass sie wirksam sind, können diese Maßnahmen gegebenenfalls von anderen Akteuren zugunsten der betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden durchgeführt werden.

(2)   Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit nach diesem Artikel sind in Anhang II Teil B enthalten.

Artikel 9

Afrikaweites Programm

(1)   Mit der Hilfe der Union im Rahmen des afrikaweiten Programms wird das Ziel verfolgt, die strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der Union samt den anschließend daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zu unterstützen und regionenübergeifende, kontinentweite oder globale Tätigkeiten in Afrika und mit Afrika abzudecken.

(2)   Das afrikaweite Programm ergänzt andere Programme, die im Rahmen dieser Verordnung aufgelegt werden, sowie andere Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, insbesondere den Europäischen Entwicklungsfonds und das Europäische Nachbarschaftsinstrument, und wird mit ihnen abgestimmt.

(3)   Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit nach diesem Artikel sind in Anhang III enthalten.

TITEL III

PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL

Artikel 10

Allgemeiner Rahmen

(1)   Bei geografischen Programmen wird für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Mehrjahresrichtprogramm auf der Grundlage eines Strategiepapiers nach Artikel 11 ausgearbeitet.

Bei thematischen Programmen werden Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 13 ausgearbeitet.

Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird nach Artikel 14 ausgearbeitet.

(2)   Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 auf der Grundlage der in den Artikeln 11, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung genannten Programmierungsdokumente an.

(3)   Die Hilfe der Union kann auch in Form von nicht durch die Programmierungsdokumente gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung abgedeckten Maßnahmen durchgeführt werden, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 vorgesehen.

(4)   Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und der Mitgliedstaaten führen. Die Union konsultiert auch andere Geber und Entwicklungsakteure, einschließlich von Vertretern der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden und anderen Durchführungsstellen. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.

(5)   Bei der Programmierung nach dieser Verordnung werden Menschenrechte und Demokratie in den Partnerländern gebührend berücksichtigt.

(6)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden, um eine angemessene Reaktion der Union im Falle unvorhergesehener Umstände, insbesondere in fragilen Situationen, Krisen- und Nachkrisensituationen zu gewährleisten und um die Abstimmung mit den Strategiezyklen der Partnerländer und die Änderung von Richtbeträgen der Mittelzuweisungen infolge der nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 14 Absatz 3 durchgeführten Überprüfungen zu ermöglichen. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach den in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 entschieden.

Der Anteil der nicht zugewiesenen Mittel auf der Ebene jedes Programms darf 5 % nicht überschreiten, wobei für Synchronisierungszwecke und für die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Länder eine Ausnahme möglich ist.

(7)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 kann die Kommission eine spezifische Mittelzuweisung aufnehmen, um die Partnerländer und -regionen bei der Intensivierung ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage zu unterstützen.

(8)   Bei jeder Programmierung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.

Artikel 11

Programmierungsdokumente für geografische Programme

(1)   Die Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung aller Programmierungsdokumente gemäß diesem Artikel erfolgt unter Achtung der Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Wirksamkeit der Hilfe, nämlich demokratische Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Partnerländer oder an regionalen Systemen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit nach Artikel 3 Absätze 4 bis 8. Soweit möglich sollte der Programmierungszeitraum mit den Strategiezyklen der Partnerländer synchronisiert werden.

Programmierungsdokumente für geografische Programme, einschließlich der gemeinsamen Programmierungsdokumente, werden soweit möglich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern oder -regionen, einschließlich der nationalen und regionalen Parlamente, erstellt; dabei werden die Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden sowie sonstige Akteure einbezogen, um die eigenverantwortliche Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien — vor allem der Strategien zur Armutsminderung — zu fördern.

(2)   Im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik — wie in dieser Verordnung niedergelegt — erstellt die Union Strategiepapiere zu den betreffenden Partnerländern oder -regionen, die einen kohärenten Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und diesen Partnerländern oder -regionen bilden.

(3)   Keine Strategiepapiere sind erforderlich für

a)

Länder, die über eine nationale Entwicklungsstrategie in Form eines nationalen Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat;

b)

Länder oder Regionen, für die ein gemeinsames Rahmendokument mit einer umfassenden Unionsstrategie, einschließlich eines spezifischen Kapitels über Entwicklungspolitik, ausgearbeitet wurde;

c)

Länder oder Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben;

d)

Regionen, die über eine gemeinsam mit der Union vereinbarte Strategie verfügen;

e)

Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen will, der vor dem 1. Januar 2017 beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Reaktion der Union in Bezug auf dieses Land;

f)

Länder oder Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 000 000 EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt;

In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und f enthält das Mehrjahresrichtprogramm für das jeweilige Land oder die jeweilige Region die Entwicklungsstrategie der Union in Bezug auf dieses Land oder diese Region.

(4)   Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung oder erforderlichenfalls einer Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit dem betreffenden Partnerland oder der betreffenden Partnerregion geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden.

(5)   Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Länder und Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder gleichwertiger in Absatz 3 genannter Dokumente ausgearbeitet.

Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in dem vorliegenden Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung und den in Artikel 15 festgelegten Verfahren entspricht, als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.

In den Mehrjahresrichtprogrammen für geografische Programme werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren, die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen, und gegebenenfalls die Hilfsmodalitäten genannt.

Die Kommission setzt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms die Mehrjahresrichtbeträge für die Mittelzuweisung im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden.

Die Höhe der Mittelzuweisung kann, sofern zweckmäßig, in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Über den Zeitraum 2014-2020 hinaus dürfen keine Richtbeträge vorgesehen werden, es sei denn, sie sind speziell der Verfügbarkeit von Mitteln über diesen Zeitraum hinaus unterworfen.

Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme können erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeitüberprüfung oder der Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Strategiedokuments unter anderem im Interesse einer effektiven Durchführung überprüft werden.

Richtbeträge für die Mittelzuweisung, Prioritäten, spezifische Ziele, erwartete Ergebnisse, Leistungsindikatoren und gegebenenfalls Modalitäten der Hilfe können ferner infolge von Überprüfungen insbesondere im Anschluss an eine Krisen- oder Nachkrisensituation angepasst werden.

Diese Überprüfungen sollten sich auf den Bedarf sowie auf Engagement und Fortschritte in Bezug auf die vereinbarten Entwicklungszieleerstrecken, insbesondere auf die Ziele, die Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung betreffen.

(6)   In der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfung erstattet die Kommission Bericht über die gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten und fügt entsprechende Empfehlungen bei, falls die gemeinsame Programmplanung nicht vollständig verwirklicht wurde.

Artikel 12

Programmierung für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen

(1)   Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder für Länder und Regionen, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt.

Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sowie die Rolle von Frauen und die Rechte von Kindern in diesem Prozess sollten gebührend beachtet werden.

Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird.

Programmierungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, sehen Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge vor sowie die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen und gehen Anfälligkeit für unvorhergesehene Ereignisse und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Menschen an.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Verfahren erlassen, um. die Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu ändern.

Solche Überprüfungen können eine spezifische und geeignete Strategie beinhalten, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.

Artikel 13

Programmierungsdokumente für thematische Programme

(1)   In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden für das betreffende Thema die Strategie der Union und in Bezug auf das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ für jeden Bereich der Zusammenarbeit die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren, die internationale Lage, die Aktivitäten der wichtigsten Partner und gegebenenfalls die Hilfsmodalitäten dargelegt.

Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt.

Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme ergänzen die geografischen Programme und stehen mit den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Strategiepapieren im Einklang.

(2)   In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten aufgeführt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann, sofern zweckmäßig, in Form einer Spanne angegeben werden. und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden.

Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder der Ad-hoc-Überprüfungen überprüft.

Richtbeträge für Mittelzuweisungen, Prioritäten, spezifische Ziele, erwartete Ergebnisse, Leistungsindikatoren und gegebenenfalls die Modalitäten der Hilfe können ebenfalls infolge von Überprüfungen angepasst werden.

Artikel 14

Programmierungsdokumente für das afrikaweite Programm

(1)   Die Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung der in diesem Artikel genannten Programmierungsdokumente für das afrikaweite Programm erfolgt unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe gemäß Artikel 3 Absätze 4 bis 8.

Die Programmierungsdokumente für das afrikaweite Programm basieren auf einen Dialog, an dem alle einschlägigen Interessenträger, wie beispielsweise das Panafrikanische Parlament, beteiligt werden.

(2)   In den Mehrjahresrichtprogrammen für das afrikaweite Programm werden die für die Finanzierung ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren und gegebenenfalls die Modalitäten der Hilfe dargelegt.

Die Mehrjahresrichtprogramme für das afrikaweite Programm stehen in Übereinstimmung mit den geografischen und thematischen Programmen.

(3)   In dem Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Tätigkeitsbereich und für die einzelnen Prioritäten aufgeführt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann, sofern zweckmäßig, in Form einer Spanne angegeben werden.

Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird erforderlichenfalls überprüft, um auf unvorhergesehene Herausforderungen oder Umsetzungsprobleme zu reagieren und um eine mögliche Überprüfung der strategischen Partnerschaft zu berücksichtigen.

Artikel 15

Genehmigung der Strategiepapiere und Annahme der Mehrjahresrichtprogramme

(1)   Im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt die Kommission die in Artikel 11 genannten Strategiepapiere und nimmt die in den Artikeln 11, 13 und 14 genannten Mehrjahresrichtprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren wird auch bei Überprüfungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen.

(2)   Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Strategiepapiere und die in den Artikeln 11, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung genannten Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Verfahren überprüfen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Einbeziehung von nach dieser Verordnung nicht förderfähigen Drittländern

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzhilfe der Union oder zur Förderung der regionalen oder regionenübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 beschließen, Länder und Gebiete, die nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung sonst nicht förderfähig wären, zur Teilnahme an Maßnahmen zu berechtigen, sofern die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen, regionenübergreifenden oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.

Artikel 17

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern:

a)

die Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit gemäß

i)

Artikel 5 Absatz 3, wie in Anhang I Teile A und B im Einzelnen ausgeführt;

ii)

Artikel 7 Absatz 2, wie in Anhang II Teil A im Einzelnen ausgeführt;

iii)

Artikel 8 Absatz 2, wie in Anhang II Teil B im Einzelnen ausgeführt;

iv)

Artikel 9 Absatz 3, wie in Anhang III im Einzelnen ausgeführt, insbesondere im Zuge der Folgemaßnahmen der Afrika-EU-Gipfeltreffen;

b)

Richtbeträge im Rahmen geografischer Programme und des thematischen Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wie in Anhang IV dargelegt. Diese Änderungen dürfen nicht dazu führen, dass der ursprünglich vorgesehene Betrag um mehr als 5 % vermindert wird, mit Ausnahme für Mittelzuweisungen im Rahmen des Anhangs IV Nummer 1 Buchstabe b.

(2)   Insbesondere nach Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen erlässt die Kommission bis zum 31. März 2018 die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierte Rechtsakte.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission für den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „DCI-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des DCI-Ausschusses teil, wenn Fragen bezüglich der EIB behandelt werden.

Artikel 20

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 19 661 639 000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang IV festgelegt.

(3)   Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wird ein Richtbetrag von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Partnerschaftsinstrument und Instrument für Heranführungshilfe) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern.

Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.

Die Finanzierung erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel spiegelt sich entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß dieser Verordnung wider. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der Union angepasst werden.

(4)   Die im Rahmen dieser Verordnung für Maßnahmen gemäß Absatz 3 bereitgestellten Finanzmittel dürfen 707 000 000 EUR nicht übersteigen. Die Mittel werden von den Mittelzuweisungen für die geografischen Programme umgeschichtet und die voraussichtliche regionale Verteilung und die Art der Maßnahmen werden angegeben. Aus dieser Verordnung für die Finanzierung von Maßnahmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 fallen, bereitgestellte Finanzmittel werden für Maßnahmen zum Nutzen der Partnerländer verwendet,, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, wobei die ärmsten Länder besondere Berücksichtigung finden. Die durch Zuweisungen aus der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen zur „Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal“ konzentrieren sich auf Bereiche, die für eine integrative und nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern von Bedeutung sind.

(5)   Die Kommission nimmt in ihren Jahresbericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung, der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 vorgesehen ist, eine Liste aller Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels auf, die über die vorliegende Verordnung finanziert werden, einschließlich Angaben zur Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele und Grundsätze bei diesen Maßnahmen.

Artikel 21

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(4)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(9)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S.1.

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2011 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(11)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(14)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).


ANHANG I

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME

A.   GEMEINSAME BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME

Geografische Programme werden in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht mit Sektoren gleichzusetzen sind, aufgestellt. Die Prioritäten werden im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Entwicklungspolitik, in die die Union eingetreten ist, insbesondere den MDG und den international für die Zeit nach 2015 vereinbarten neuen Entwicklungszielen, die die MDG verändern oder ersetzen, und auf der Grundlage eines politischen Dialogs mit den einzelnen förderfähigen Partnerländern oder -regionen festgelegt.

I.   Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung

a)   Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

i)

Unterstützung der Demokratisierung und Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Rolle der Parlamente;

ii)

Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Unabhängigkeit der Rechts- und Schutzsysteme und Sicherstellung des ungehinderten und gleichberechtigten Zugangs aller zur Justiz;

iii)

Unterstützung der transparenten und verantwortlichen Arbeitsweise von Institutionen sowie Dezentralisierung; Förderung eines inländischen, mitbestimmenden Sozialdialogs sowie weiterer Dialoge über Staatsführung und Menschenrechte;

iv)

Förderung der Freiheit der Medien, auch im Hinblick auf moderne Kommunikationsmittel;

v)

Förderung des politischen Pluralismus, Schutz der bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte und Schutz von Angehörigen von Minderheiten und von Angehörigen der schutzbedürftigsten Gruppen;

vi)

Unterstützung der Bekämpfung von diskriminierenden Praktiken und Diskriminierung aus jeglichen Gründen, unter anderem aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Kaste, der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung, der gesellschaftlichen Zugehörigkeit, einer Behinderung, des Gesundheitszustands oder des Alters;

vii)

Förderung der Eintragung in das Personenstandsregister, insbesondere Eintragung von Geburten und Todesfällen.

b)   Gleichstellung der Geschlechter, Mitgestaltungsmacht und Chancengleichheit für Frauen

i)

Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichheit;

ii)

Schutz der Frauen- und Mädchenrechte, einschließlich durch Maßnahmen gegen Kinderheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken wie weibliche Genitalverstümmelung und jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie Unterstützung für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt;

iii)

Förderung der Mitgestaltungsmacht von Frauen, einschließlich ihrer Rollen als Entwicklungsakteure und Friedensschaffer.

c)   Verwaltung des öffentlichen Sektors auf zentraler und lokaler Ebene

i)

Unterstützung der Entwicklung des öffentlichen Sektors zur Förderung eines universalen und diskriminierungsfreien Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung;

ii)

Unterstützung von Programmen zur Verbesserung der Gestaltung von Politik, der öffentlichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einrichtung von Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Betrugsbekämpfungseinrichtungen und der entsprechenden Maßnahmen sowie Entwicklung der Institutionen, einschließlich der Verwaltung der Personalressourcen;

iii)

Verbesserung der Fachkompetenz der Parlamente, damit sie die Aufstellung und Überwachung der nationalen Haushaltspläne unter Einbeziehung der inländischen Einnahmen aus der Rohstoffförderung und von Steuerfragen beurteilen und sinnvoll dazu beitragen können.

d)   Steuerpolitik und -verwaltung

i)

Unterstützung beim Aufbau und der Stärkung von fairen, transparenten, wirksamen, fortschrittlichen und nachhaltigen nationalen Steuersystemen;

ii)

Ausbau der Überwachungskapazitäten in Entwicklungsländern im Bereich der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und rechtswidrigen Finanzströmen;

iii)

Unterstützung der Erstellung und Verbreitung von Arbeiten zu Steuerbetrug und seinen Auswirkungen, insbesondere durch Aufsichtsgremien, Parlamente und Organisationen der Zivilgesellschaft;

iv)

Unterstützung multilateraler und regionaler Initiativen im Bereich Steuerverwaltung und Steuerreformen;

v)

Unterstützung der Entwicklungsländer im Hinblick auf eine wirksamere Beteiligung an internationalen Strukturen und Prozessen der Zusammenarbeit im Steuerbereich;

vi)

Unterstützung der Aufnahme einer Berichterstattung, die für jedes einzelne Land und jedes einzelne Projekt erfolgen muss, in die Rechtsvorschriften der Partnerländer, um die finanzielle Transparenz zu verbessern.

e)   Bekämpfung der Korruption

i)

Unterstützung der Partnerländer bei der Bewältigung aller Formen der Korruption, einschließlich durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Berichterstattung;

ii)

Steigerung der Kapazitäten von Kontroll- und Aufsichtsgremien sowie der Justiz.

f)   Zivilgesellschaft und lokale Behörden

i)

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus bei zivilgesellschaftlichen Organisationen, um deren Stimme und aktive Beteiligung am Entwicklungsprozess und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog zu stärken;

ii)

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für lokale Behörden und Mobilisierung ihres Sachverstands zur Förderung eines territorialen Entwicklungsansatzes, einschließlich Dezentralisierungsprozessen;

iii)

Schaffung von günstigeren Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten.

g)   Förderung und Schutz der Rechte von Kindern

i)

Förderung der Ausstellung von rechtsgültigen Dokumenten;

ii)

Unterstützung eines angemessenen und gesunden Lebensstandards und eines gesunden Heranwachsens;

iii)

Gewährleistung der Grundbildung für alle.

II.   Integratives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung

a)   Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Beschäftigung und Kultur

i)

Unterstützung bei Reformen einzelner Sektoren, die den Zugang zu sozialen Basisdiensten, vor allem einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung und qualitativ hochwertigen Bildungsangeboten, verbessern, mit einem Schwerpunkt auf den damit verbundenen MDG und auf den Zugangsmöglichkeiten von armen Menschen sowie Randgruppen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu diesen Diensten;

ii)

Stärkung der lokalen Kapazitäten, um auf weltweite, regionale und lokale Herausforderungen reagieren zu können, unter anderem auch über die Verwendung der sektorspezifischen Budgethilfe in Kombination mit einem verstärkten politischen Dialog;

iii)

Stärkung der Gesundheitssysteme, unter anderem durch die Bewältigung des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften im Gesundheitsbereich, gerechte Finanzmittelzuteilung für die Gesundheitsfürsorge und erschwinglichere Arzneimittel und Impfstoffe für arme Bevölkerungsgruppen;

iv)

Förderung der uneingeschränkten und wirksamen Umsetzung der Aktionsplattform von Peking, und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz zu Fragen der Bevölkerung und der Entwicklung, und der Ergebnisse ihrer jeweiligen Überprüfungskonferenzen sowie — in diesem Zusammenhang — der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte;

v)

Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit erschwinglichem gutem Trinkwasser, einer angemessenen Abwasserentsorgung und angemessener Hygienebedingungen;

vi)

Verbesserung der Unterstützung qualitativ hochwertiger Bildungsangebote und des Zugangs dazu;

vii)

Unterstützung bei der Berufsausbildung zum Zwecke der Erhöhung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Kapazität, Forschungsvorhaben zugunsten der nachhaltigen Entwicklung durchzuführen und die Ergebnisse umzusetzen;

viii)

Unterstützung der nationalen Systeme des sozialen Schutzes und der entsprechenden Mindestniveaus, einschließlich der Sozialversicherungssysteme für Kranken- und Rentenversicherungen, mit Schwerpunkt auf der Verringerung von Ungleichheiten;

ix)

Unterstützung der Agenda für menschenwürdige Arbeit und Förderung des sozialen Dialogs;

x)

Förderung des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Achtung der allen Kulturen in gleichem Maße eigenen Würde;

xi)

Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um der Kulturwirtschaft einen Anreiz zu geben, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern zu leisten, und ihr Potenzial zur Bekämpfung von Armut voll auszuschöpfen; dazu gehört auch die Behandlung von Fragen wie Marktzugang und Rechte des geistigen Eigentums.

b)   Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte

i)

Unterstützung bei der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen lokalen Privatsektors, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten bei lokalen Institutionen und Unternehmen;

ii)

Unterstützung der Entwicklung lokaler Produktionssysteme und lokaler Unternehmen, einschließlich umweltfreundlicher Unternehmen;

iii)

Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Kleinstunternehmen und Genossenschaften sowie des fairen Handels;

iv)

Förderung der Entwicklung lokaler, inländischer und regionaler Märkte, einschließlich Märkte für ökologische Waren und Dienstleistungen;

v)

Unterstützung bei legislativen Reformen und Reformen des Rechtsrahmens sowie bei deren Umsetzung;

vi)

Vereinfachung des Zugangs zu Geschäfts- und Finanzdiensten, wie etwa Mikrokrediten und Sparguthaben, Mikroversicherung und Zahlungstransfer;

vii)

Unterstützung bei der Inkraftsetzung der international vereinbarten Arbeitsrechte;

viii)

Ausarbeitung und Verbesserung von Gesetzen und Katastern, um Grundstücksrechte und Rechte des geistigen Eigentums zu schützen;

ix)

Förderung politischer Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation, die zu einer nachhaltigen und integrativen Entwicklung beitragen;

x)

Stimulierung von Investitionen, die dauerhafte Arbeitsplätze schaffen, unter anderem durch die Kombination von Mechanismen, mit Schwerpunkt auf der Finanzierung von nationalen Unternehmen und der Nutzung der Hebelwirkung von inländischem Kapitalvermögen, insbesondere auf KMU-Ebene, und die Unterstützung der Personalentwicklung;

xi)

Verbesserung der Infrastruktur unter uneingeschränkter Einhaltung der sozialen und ökologischen Standards;

xii)

Unterstützung sektorbezogener Ansätze für nachhaltigen Verkehr, die die Bedürfnisse der Partnerländer erfüllen und für Verkehrssicherheit, Erschwinglichkeit, Effizienz und Verringerung der negativen Umweltauswirkungen sorgen;

xiii)

Beteiligung des Privatsektors, um eine sozial verantwortungsbewusste und nachhaltige Entwicklung voranzutreiben, Förderung der sozialen und umweltbezogenen Verantwortung der Unternehmen sowie der Rechenschaftspflicht und des sozialen Dialogs;

xiv)

Unterstützung der Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen hinsichtlich des Handels und der Eingliederung auf regionaler und kontinentaler Ebene und Bereitstellung von Hilfeleistungen für ihre reibungslose und schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft;

xv)

Unterstützung einer breiter gefächerten Zugangsmöglichkeit zu Informations- und Kommunikationstechnologien, um die digitale Kluft zu überbrücken.

c)   Nachhaltige Landwirtschaft und Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit

i)

Unterstützung beim Aufbau der Widerstandsfähigkeit der Entwicklungsländer im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen (beispielsweise Ressourcenknappheit, Versorgungsengpässe und starke Preisschwankungen) und Bekämpfung von Ungleichheiten, indem armen Menschen ein besserer Zugang zu Land, Nahrung, Wasser, Energie und Finanzmitteln geboten wird, ohne dass dabei die Umwelt geschädigt wird;

ii)

Unterstützung nachhaltiger landwirtschaftlicher Methoden und der damit verbundenen Forschungstätigkeiten, mit Schwerpunkt auf den kleinbäuerlichen Betrieben und ländlichen Existenzgrundlagen;

iii)

Unterstützung von Frauen in der Landwirtschaft;

iv)

Förderung von staatlichen Bemühungen, sozial und ökologisch verantwortungsbewusste Privatinvestitionen zu erleichtern;

v)

Unterstützung strategischer Ansätze im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit, mit Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu Lebensmitteln, Infrastruktur, Lagerung und Ernährung;

vi)

Bekämpfung von Ernährungsunsicherheiten und Unterernährung durch grundlegende Interventionen in Übergangs- und Schwächesituationen;

vii)

Unterstützung der von den einzelnen Ländern angeführten, auf Aufgabenteilung bedachten, dezentralisierten und ökologisch nachhaltigen territorialen Entwicklung.

d)   Nachhaltige Energie

i)

Verbesserung des Zugangs zu modernen, erschwinglichen, nachhaltigen, effizienten und sauberen Dienstleistungen im Bereich erneuerbarer Energiequellen;

ii)

Förderung von lokalen und regionalen nachhaltigen Energielösungen und einer dezentralisierten Energiegewinnung.

e)   Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich Land, Wald und Wasser, insbesondere:

i)

Unterstützung der Überwachungsprozesse und Aufsichtsgremien sowie Rückendeckung für Governance-Reformen, die die nachhaltige und transparente Bewirtschaftung und Erhaltung von natürlichen Ressourcen fördern;

ii)

Förderung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Wasser sowie einer integrierten Bewirtschaftung von Wasserressourcen und Einzugsgebieten;

iii)

Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemleistungen;

iv)

Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsumgewohnheiten und einer sicheren und nachhaltigen Bewirtschaftung von Chemikalien und Abfällen, wobei die Auswirkungen auf die Gesundheit zu berücksichtigen sind.

f)   Klimawandel und Umwelt

i)

Förderung der Verwendung von sauberen Technologien, nachhaltiger Energie und Ressourceneffizienz mit Blick auf den Abbau von CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Verstärkung der Umweltnormen;

ii)

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit von Entwicklungsländern hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels, indem ökosystembasierte Maßnahmen unterstützt werden, die auf die Anpassung, Abschwächung und Katastrophenrisikoverringerung des Klimawandels ausgerichtet sind;

iii)

Unterstützung bei der Umsetzung relevanter multilateraler Umweltabkommen, dabei insbesondere die Stärkung der Umweltaspekte des institutionellen Rahmens für nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt;

iv)

Hilfeleistungen für Partnerländer bei den Herausforderungen der durch den Klimawandel verursachten Vertreibung und Migration der Menschen sowie beim Wiederaufbau von Wohnstätten für Klimaflüchtlinge.

III.   Andere entwicklungsrelevante Bereiche

a)   Migration und Asyl

i)

Unterstützung bei gezielten Bemühungen, um die Wechselwirkungen zwischen Migration, Mobilität, Beschäftigung und Armutsverringerung vollständig auszuschöpfen, um Migrationsbewegungen zu einer positiven Kraft für die Entwicklung zu machen und die Abwanderung von Fachkräften zu verringern;

ii)

Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Annahme von langfristigen politischen Strategien zur Lenkung von Migrationsströmen, die die Menschenrechte von Migranten und deren Familien achten und deren sozialen Schutz verbessern.

b)   Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit

i)

mittel- und langfristiger Wiederaufbau und Regenerierung von Regionen und Ländern, die von Konflikten sowie von vom Menschen verursachten Katastrophen und von Naturkatastrophen betroffen sind;

ii)

Durchführung mittel- und langfristiger Aktivitäten, die auf die Selbstversorgung und die Integration oder Wiedereingliederung entwurzelter Menschen ausgerichtet sind, mit Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung.

c)   Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos

i)

in fragilen Situationen Unterstützung über eine Partnerschaft mit dem jeweiligen Land für die Bereitstellung von Basisdiensten und den Aufbau von rechtmäßigen, wirksamen und widerstandsfähigen staatlichen Institutionen und den Aufbau einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft;

ii)

Mitwirkung an einem präventiven Ansatz zur Vermeidung eines fragilen Staats sowie von Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Krisensituationen, indem die Bemühungen der Partnerländer und regionalen Organisationen in Bezug auf die Verbesserung der Frühwarnsysteme, die demokratische Regierungsführung und den Aufbau von Kapazitäten in den Institutionen unterstützt werden;

iii)

Unterstützung bei der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Vorbereitung auf Katastrophenfälle, der Prävention und dem Umgang mit den Auswirkungen derartiger Katastrophen.

d)   Entwicklung und Sicherheit einschließlich Konfliktverhütung

i)

Bekämpfung der grundlegenden Ursachen für Konflikte — zu diesen Ursachen zählen die Armut, die Verschlechterung, Ausbeutung und ungleiche Verteilung von Land und natürlichen Ressourcen sowie die ungleichen Zugangsmöglichkeiten dazu, eine schwache Regierungsführung, Menschenrechtsverletzungen und geschlechtsspezifische Ungleichheiten –, um Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Friedensprozesse zu unterstützen;

ii)

Förderung des Dialogs, der Mitwirkung und Versöhnung mit Blick auf die Förderung des Friedens und Vorbeugung von Gewaltausbrüchen im Einklang mit bewährten internationalen Verfahren;

iii)

Stärkung der Zusammenarbeit und politischer Reformen im Bereich Sicherheit und Recht, des Kampfes gegen den Drogenhandel und sonstigen illegalen Handel, einschließlich Menschenhandel, gegen Korruption und Geldwäsche.

B.   SPEZIFISCHE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT NACH REGIONEN

Mit der Hilfe der Union werden Maßnahmen und Sektordialoge unterstützt, die mit Artikel 5 und Teil A des vorliegenden Anhangs und dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, dem Ziel und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien widerspiegeln, wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

I.   Lateinamerika

a)

Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere in den Bereichen soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau;

b)

Angehen von Governance-Fragen und Unterstützung politischer Reformen, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik, öffentliche Finanzverwaltung und Steuern, Sicherheit (einschließlich Drogen-, Kriminalitäts- und Korruptionsproblematik), Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der staatlichen Institutionen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene (unter anderem durch innovative Mechanismen für die Bereitstellung technischer Hilfe, z.B. Informationsaustausch und technische Unterstützung (TAIEX) und die Einrichtung von Partnerschaften), Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten, indigenen Bevölkerungsgruppen und von Menschen afrikanischer Herkunft, Achtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Umwelt, Diskriminierungsbekämpfung, Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt und von Gewalt gegen Kinder sowie Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und -handel;

c)

Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner;

d)

Stärkung des sozialen Zusammenhalts insbesondere durch Schaffung und Stärkung von nachhaltigen Systemen des sozialen Schutzes, einschließlich der Sozialversicherung und einer Steuerreform, Stärkung der Kapazität der Steuersysteme und Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, was zur Förderung der Gleichheit und zur Verteilung des Wohlstands beiträgt;

e)

Unterstützung der Staaten Lateinamerikas bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Verhinderung, Untersuchung, Strafverfolgung, Bestrafung und Entschädigung von bzw. bei Frauenmorden sowie besondere Aufmerksamkeit für dieses Problem;

f)

Unterstützung verschiedener Prozesse der regionalen Integration und des Verbunds von Netzinfrastruktureinrichtungen unter Gewährleistung der Komplementarität mit von der EIB und anderen Institutionen finanzierten Maßnahmen;

g)

Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit;

h)

Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu hochwertigen sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor;

i)

Unterstützung bildungspolitischer Strategien und der Entwicklung eines gemeinsamen lateinamerikanischen Hochschulraums;

j)

Befassung mit der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel durch Aufbau starker Partnerschaften in den Bereichen auf fairem und offenem Handel beruhende Beziehungen, Produktivinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Nahrungsmittelsicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, der nachhaltigen Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser, Boden und Wälder; Unterstützung der Entwicklung von Kleinstunternehmen und KMU als Hauptquelle von integrativem Wachstum, Entwicklung und Arbeitsplätzen; Förderung von Entwicklungshilfe für Handel, um sicherzustellen, dass lateinamerikanische Kleinstunternehmen und KMU von internationalen Geschäftsmöglichkeiten profitieren können; Berücksichtigung von Änderungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen;

k)

Minderung der nachteiligen Auswirkungen, die sich für die Wirtschaft vieler Länder dieser Region durch ihren Ausschluss aus dem Schema allgemeiner Zollpräferenzen ergeben werden;

l)

Gewährleistung eines angemessenen Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden.

II.   Südasien

(1)   Förderung der demokratischen Staatsführung

a)

Unterstützung demokratischer Prozesse, Förderung einer wirksamen demokratischen Staatsführung, Stärkung der öffentlichen Einrichtungen und Stellen (einschließlich auf lokaler Ebene), Unterstützung effizienter Dezentralisierungs-, Staatsumbau- und Wahlprozesse;

b)

Unterstützung des Aufbaus einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft, einschließlich der Medien, und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner;

c)

Aufbau und Stärkung legitimer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen, Förderung institutioneller Reformen und von Verwaltungsreformen, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Korruptionsbekämpfung und der öffentlichen Finanzverwaltung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit;

d)

Stärkung des Schutzes der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, Migranten, indigenen Völkern und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, Bekämpfung von Diskriminierung, von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, von Gewalt gegen Kinder und Bekämpfung des Menschenhandels;

e)

Schutz der Menschenrechte durch Förderung institutioneller Reformen (u.a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen.

(2)   Förderung der sozialen Inklusion und der menschlichen Entwicklung in allen ihren Dimensionen

a)

Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der sozialen Inklusion, der menschenwürdigen Arbeit und der Gerechtigkeit sowie der Geschlechtergleichstellung durch Bildungs- und Gesundheitspolitik und andere Sozialpolitiken;

b)

Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung für alle mit Blick auf eine Erweiterung des Wissens, der Kompetenzen und Arbeitsmarktchancen, auch — wo zutreffend — indem gegen Ungleichheiten und die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung und vor allem die Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit vorgegangen wird;

c)

Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion, menschenwürdiger Arbeit und Kernarbeitsnormen, Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung durch Bildungs- und Gesundheitspolitik und andere Sozialpolitiken;

d)

Förderung hochwertiger Dienstleistungen im Bereich der Bildung, der beruflichen Bildung und der Gesundheit, zu denen alle (einschließlich Mädchen und Frauen) Zugang haben;

e)

vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Gewalt aufgrund des Geschlechts und der Abstammung, Kindesentführung, Korruption und organisierte Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und -handel und andere Formen illegalen Handels;

f)

Schaffung von entwicklungsfördernden Partnerschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des Privatsektors, Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie und die Bereitstellung öffentlicher Güter mit dem Ziel der Verringerung der Armut und der sozialen Inklusion.

(3)   Förderung der nachhaltigen Entwicklung, Verbesserung der Widerstandsfähigkeit südasiatischer Gesellschaften gegen Klimawandel und Naturkatastrophen

a)

Förderung des nachhaltigen und integrativen Wachstums und von Lebensgrundlagen, der integrierten Entwicklung des ländlichen Raums, nachhaltiger Land- und Forstwirtschaft, der Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung;

b)

Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und erneuerbaren Energiequellen, Schutz der biologischen Vielfalt, Wasser- und Abfallwirtschaft, Boden- und Waldschutz;

c)

Beitrag zu den Bemühungen um den Klimaschutz durch Unterstützung von Maßnahmen, die auf die Anpassung, Abschwächung und Katastrophenrisikoverringerung ausgerichtet sind;

d)

Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wettbewerbsfähigkeit und des Handels und der Entwicklung des Privatsektors mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen und KMU und auf Genossenschaften;

e)

Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch sowie von Investitionen in saubere Technologien, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft;

f)

Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, unter anderem im Bereich Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen.

(4)   Unterstützung der regionalen Integration und Kooperation

a)

ergebnisorientierte Förderung der regionalen Integration und Kooperation durch Unterstützung der regionalen Integration und des regionalen Dialogs insbesondere über die Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit und Förderung der Entwicklungsziele des Istanbul-Prozesses im Rahmen der Inititiative „Im Herzen Asiens“;

b)

Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Drogenerzeugung, -konsum und -handel;

c)

Unterstützung regionaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten; Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben.

III.   Nord- und Südostasien

(1)   Förderung der demokratischen Staatsführung

a)

Beitrag zur Demokratisierung; Aufbau und Stärkung legitimer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und Stellen sowie Schutz der Menschenrechte durch Förderung institutioneller Reformen (unter anderem in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen;

b)

Stärkung des Schutzes der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern, Förderung der Kernarbeitsnormen, Diskriminierungsbekämpfung, Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, von Gewalt gegen Kinder, einschließlich Kinder in bewaffneten Konflikten, und Bekämpfung des Menschenhandels;

c)

Unterstützung der Menschenrechtsstrukturen des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), insbesondere der Arbeiten der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission des ASEAN;

d)

Aufbau und Stärkung legitimer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und Stellen;

e)

Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner;

f)

Unterstützung der in der Region unternommenen Anstrengungen für mehr Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit für die Bürger, einschließlich durch Reformen der Justiz und des Sicherheitssektors, und Förderung der interethnischen und interreligiösen Dialoge und Friedensprozesse;

g)

vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und -handel und anderer Formen illegalen Handels sowie Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; Unterstützung von Minenräumaktionen.

(2)   Förderung der sozialen Inklusion und der menschlichen Entwicklung in allen ihren Dimensionen

a)

Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der sozialen Inklusion, der menschenwürdigen Arbeit und der Gerechtigkeit sowie der Geschlechtergleichstellung;

b)

Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung für alle mit Blick auf eine Erweiterung des Wissens, der Kompetenzen und Arbeitsmarktchancen, auch — wo zutreffend — indem gegen Ungleichheiten und die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung und vor allem die Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit vorgegangen wird:

c)

Schaffung von entwicklungsfördernden Partnerschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des Privatsektors, Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie und die Bereitstellung öffentlicher Güter mit dem Ziel der Verringerung der Armut und der sozialen Inklusion;

d)

Unterstützung der Anstrengungen in der Region zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben;

e)

Förderung eines diskriminierungsfreien Bildungs- und Ausbildungsangebots, auch im Bereich des lebenslangen Lernens (einschließlich Hochschulbildung und berufliche Aus- und Weiterbildung), und Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte;

f)

Förderung einer umweltgerechteren Wirtschaft und eines nachhaltigen und integrativen Wachstums, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung, nachhaltige Energien, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie Ökosystemleistungen;

g)

vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Vorgehen gegen Gewalt aufgrund des Geschlechts und der Abstammung und gegen Kindesentführung.

(3)   Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit südasiatischer Gesellschaften gegen Klimawandel und Naturkatastrophen

a)

Unterstützung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsprozesse;

b)

Unterstützung der Region bei der durchgängigen Berücksichtigung des Klimawandels bei Strategien für die nachhaltige Entwicklung, bei der Entwicklung von auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Strategien und Instrumenten, bei der Eindämmung der schädlichen Folgen des Klimawandels, bei der Vertiefung von Initiativen zur langfristigen Zusammenarbeit, bei der Minderung der Anfälligkeit gegenüber Katastrophen und bei der Unterstützung des ASEAN-Klimaschutzrahmens (Multi-Sectoral Framework on Climate Change: Agriculture and Forestry towards Food Security);

c)

angesichts des Bevölkerungswachstums und der sich wandelnden Nachfrage der Verbraucher, Förderung von nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion sowie von Investitionen in saubere Technologien insbesondere auf regionaler Ebene, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft;

d)

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung durch Gewährleistung eines angemessenen Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden; Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, unter anderem im Bereich Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen.

(4)   Unterstützung der regionalen Integration und Zusammenarbeit in Nord- und Südostasien

a)

ergebnisorientierte Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der regionalen Integration und des regionalen Dialogs;

b)

Unterstützung der sozioökonomischen Integration und Verbundfähigkeit des ASEAN, so auch in Bezug auf die Umsetzung der entwicklungsbezogenen Ziele der ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft, den Gesamtplan zur ASEAN-Verbundfähigkeit und die Post-2015-Vision;

c)

Förderung der handelsbezogenen Unterstützung und der Entwicklungshilfe für Handel, auch um sicherzustellen, dass Kleinstunternehmen und KMU von internationalen Handelsmöglichkeiten profitieren können;

d)

Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Infrastrukturen und Netzwerke, die der regionalen Integration, sozialen Inklusion und dem sozialen Zusammenhalt und dem nachhaltigen Wachstum Vorschub leisten, unter Gewährleistung der Komplementarität mit den von der EIB und anderen Finanzinstitutionen der Union sowie anderen einschlägigen Institutionen unterstützten Tätigkeiten;

e)

Förderung des Dialogs zwischen den Einrichtungen und Mitgliedstaaten des ASEAN und der Union;

f)

Unterstützung regionaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten; Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben.

IV.   Zentralasien

a)

Als überspannende Ziele Leistung eines Beitrags zu einer nachhaltigen und integrativen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zum sozialen Zusammenhalt und zur Demokratie;

b)

Unterstützung der Nahrungsmittelsicherheit, Zugangsmöglichkeiten der lokalen Bevölkerungsgruppen zu nachhaltiger Energieversorgungssicherheit, Wasser- und Sanitärversorgung; Förderung und Unterstützung bei der Vorbereitung auf Katastrophenfälle und der Anpassung an den Klimawandel;

c)

Unterstützung für repräsentative und demokratisch gewählte Parlamente, Förderung und Unterstützung bei der verantwortungsvollen Staatsführung und Demokratisierungsprozessen; Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung im Bereich der öffentlichen Mittel; Förderung der Rechtsstaatlichkeit mit funktionsfähigen Institutionen und einer erfolgreichen Wahrung der Menschenrechte und der Geschlechtergleichheit, Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft sowie Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner;

d)

Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wirtschaftswachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung der Innovation und Technologie, menschenwürdigen Arbeit, Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung, Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung durch Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU, zugleich Förderung der Entwicklung einer regulierten sozialen Marktwirtschaft, eines offenen und fairen Handels und ebensolcher Investitionen, einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e)

Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen illegalen Handels einschließlich Bekämpfung von Drogenerzeugung und -konsum sowie der dadurch verursachten negativen Auswirkungen, unter anderem HIV/AIDS;

f)

Förderung der bilateralen und der regionalen Kooperation, des Dialogs und der Integration u.a. mit von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union abgedeckten Ländern zwecks Unterstützung politischer Reformen, u.a. durch den gegebenenfalls stattfindenden Institutionenaufbau, technische Hilfe (z.B. TAIEX), Informationsaustausch und Twinning-Partnerschaften sowie durch wichtige Investitionen über geeignete Mechanismen zur Mobilisierung finanzieller Ressourcen in den Sektoren Bildung, Umwelt und Energie, geringe CO2-Emissionen verursachende Entwicklung/Widerstandsfähigkeit gegen die Auswirkungen des Klimawandels;

g)

Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu hochwertigen sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Unterstützung des Zugangs für die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche und Frauen, zur Beschäftigung, unter anderem durch Unterstützung einer besseren allgemeinen Bildung, Berufs- und Hochschulbildung.

V.   Naher und Mittlerer Osten

a)

Behandlung von Demokratisierungs- und Governance-Fragen (einschließlich im Steuerwesen), Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, Grundfreiheiten und politische Gleichstellung, um politische Reformen, den Kampf gegen die Korruption und die Transparenz der Gerichtsverfahren anzuregen sowie zum Aufbau legitimer, demokratischer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und einer aktiven, unabhängigen und gut organisierten Zivilgesellschaft beizutragen; Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner;

b)

Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrem Einsatz zur Achtung der Grundrechte, Menschenrechte und Grundsätze der Demokratie;

c)

Förderung des integrativen Wachstums und Unterstützung von sozialem Zusammenhalt und Entwicklung, insbesondere die Schaffung von Arbeitsplätzen, soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung; Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; gegebenenfalls Bekämpfung der Ungleichheiten und Diskriminierung aufgrund der Arbeit und Abstammung und vor allem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit;

d)

Unterstützung der Entwicklung der zivilgesellschaftlichen Kultur, insbesondere über allgemeine und berufliche Bildung und eine Beteiligung der Kinder, jungen Menschen und Frauen;

e)

Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Reformen und Diversifizierung, offene und faire Handelsbeziehungen, Entwicklung einer regulierten und nachhaltigen sozialen Marktwirtschaft, nachhaltige Produktivinvestitionen in den wichtigsten Sektoren (wie Energie — mit dem Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien);

f)

Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen, der regionalen Zusammenarbeit, des regionalen Dialogs und der regionalen Integration, unter anderem mit vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument abgedeckten Ländern und vom Partnerschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union abgedeckten Golfstaaten, durch Unterstützung der Integrationsbemühungen in der Region, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie, Wasser, Verkehr und Flüchtlingsfragen;

g)

Förderung einer nachhaltigen und gerechten Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie Schutz der Wasserressourcen;

h)

Ergänzung der Ressourcen, die im Rahmen dieser Verordnung eingesetzt werden, durch kohärente Maßnahmen und Unterstützung im Rahmen anderer Instrumente und Strategien der Union, die sich auf den Zugang zum Binnenmarkt der Union, die Mobilität der Arbeitskräfte und die breiter angelegte regionale Integration beziehen können;

i)

vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und -handel;

j)

vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Migration: Migrationssteuerung und Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene.

VI.   Andere Länder

a)

Unterstützung der Bemühungen zur Konsolidierung einer demokratischen Gesellschaft, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte, der Geschlechtergleichstellung, des Rechtsstaats und Beitrag zur Stabilität und Integration innerhalb der Region und auf dem gesamten Kontinent; Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner;

b)

Unterstützung für Anpassungsbemühungen infolge der Einrichtung verschiedener Freihandelszonen;

c)

Unterstützung der Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung, u.a. durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen und durch die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und das Voranbringen von Umverteilungsprogrammen, die auf eine Verringerung von Ungleichheiten abzielen;

d)

Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor;

e)

Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit einem besonderen Augenmerk auf der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit;

f)

Befassung mit der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel mit besonderem Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit durch nachhaltiges und breitenwirksames Wirtschaftswachstum und eine energieeffiziente Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen, die sich auf erneuerbare Energien stützt, durch Schaffung starker Partnerschaften in den Bereichen auf fairem Handel beruhende Beziehungen, Produktinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung in allen ihren Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, dem Wohnraum, der Nahrungsmittelsicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Förderung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser und Boden;

g)

Auseinandersetzung mit dem Thema sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und mit Gesundheitsfragen, einschließlich HIV/AIDS und der Auswirkungen dieser Krankheit auf die Gesellschaft.


ANHANG II

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER THEMATISCHEN PROGRAMME

A.   PROGRAMM „GLOBALE ÖFFENTLICHE GÜTER UND HERAUSFORDERUNGEN“

Das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zielt darauf ab, die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der Partnerländer im Hinblick darauf zu stärken, einen Beitrag zur Beseitigung der Armut, zum sozialen Zusammenhalt und zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten. Dieses Programm bezieht sich auf die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit, wobei für maximale Synergien zwischen diesen eng miteinander verzahnten Bereichen gesorgt wird.

I.   Umwelt und Klimawandel

a)

Beitrag zur externen Dimension der Umwelt- und der Klimaschutzpolitik der Union unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und anderer im AEUV verankerter Grundsätze;

b)

vorgeschaltete Unterstützung der Entwicklungsländer, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die MDG oder die Ziele eines von der Union und den Mitgliedstaaten vereinbarten Folgerahmens in Bezug auf die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die ökologische Nachhaltigkeit erreichen;

c)

Durchführung der Initiativen der Union und von Verpflichtungen, die die Union auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die grenzübergreifender Art sind, insbesondere in verschiedenen Bereichen des Klimawandels, durch die Förderung klimaresistenter Strategien zur Verringerung der CO2-Emissionen mit Vorrang für Strategien zur Förderung der biologischen Vielfalt, den Schutz der Ökosysteme und natürlichen Ressourcen, nachhaltiges Management einschließlich von Ozeanen, Landgebieten, Wasser, Fischerei und Wäldern (z.B. anhand von Maßnahmen wie FLEGT), Wüstenbildung, integriertes Wasserressourcenmanagement, umweltverträgliche chemische Stoffe und Abfallbewirtschaftung, Ressourceneffizienz und umweltgerechte Wirtschaft;

d)

Beitrag zur Steigerung der Integration und der durchgängigen Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutzzielen in der Entwicklungszusammenarbeit der Union durch Unterstützung für methodikbezogene Arbeiten und Forschungstätigkeiten zu, in und von Entwicklungsländern, einschließlich Monitoring-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismen, Kartierung, Beurteilung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme, Verbesserung des ökologischen Fachwissens und Förderung innovativer Maßnahmen und der Politikkohärenz;

e)

Stärkung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik und Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Politiken, um die Kohärenz und Wirksamkeit des internationalen politischen Handelns im Bereich einer nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, durch Unterstützung der regionalen und internationalen Umweltüberwachung und -bewertung und durch Förderung der tatsächlichen Einhaltung der multilateralen Umweltabkommen in Entwicklungsländern und von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung;

f)

Einbeziehung sowohl des Katastrophen-Risikomanagements als auch der Anpassung an den Klimawandel in die Planung und Investitionen auf dem Gebiet der Entwicklung und Förderung der Durchführung von Strategien, die auf die Verringerung des Katastrophenrisikos abzielen, z.B. Schutz von Ökosystemen und Wiederherstellung von Feuchtgebieten;

g)

Anerkennung der ausschlaggebenden Rolle der Landwirtschaft und der Viehhaltung in der Klimapolitik durch Förderung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft und der Viehhaltung als autonome Anpassungs- und Abmilderungsstrategien im Süden aufgrund ihres nachhaltigen Einsatzes der natürlichen Ressourcen wie Wasser und Weide.

II.   Nachhaltige Energie

a)

Förderung des Zugangs zu zuverlässigen, sicheren, erschwinglichen, klimaschonenden und nachhaltigen Energiedienstleistungen als treibende Kraft für Armutsbeseitigung und Wachstum und Entwicklung mit Breitenwirkung mit besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung lokaler und regionaler erneuerbarer Energiequellen und der Gewährleistung der Zugangsmöglichkeiten für arme Menschen in abgelegenen Regionen;

b)

Förderung der verstärkten Nutzung der Technologien für den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere dezentrale Ansätze, sowie Energieeffizienz und Förderung von nachhaltigen Strategien für eine Entwicklung, die geringe CO2-Emissionen verursacht;

c)

Förderung der Energieversorgungssicherheit für Partnerländer und lokale Gemeinschaften, z.B. durch Diversifizierung der Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und Förderung der Energie- und insbesondere Stromverbundsysteme und des Energiehandels.

III.   Menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur

a)   Gesundheit

i)

Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen in den Entwicklungsländern durch Unterstützung des integrativen und universalen Zugangs zu guten Basisgesundheitseinrichtungen, -gütern und -dienstleistungen mit einer kontinuierlichen Betreuung von der Vorbeugung bis zur Nachsorge sowie ihrer gleichberechtigten Bereitstellung, mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen von Personen, die benachteiligten oder gefährdeten Gruppen angehören;

ii)

Unterstützung und Mitgestaltung der politischen Agenda der globalen Initiativen, die den Partnerländern erheblichen unmittelbaren Nutzen verschaffen, unter Berücksichtigung der Ergebnisorientierung, der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme einschließlich Unterstützung der Partnerländer, damit diese sich verstärkt an diesen Initiativen beteiligen können;

iii)

Unterstützung spezifischer Initiativen, insbesondere auf regionaler und globaler Ebene, die die Gesundheitssysteme stärken und den Ländern dabei helfen, solide, auf Fakten gestützte und nachhaltige nationale gesundheitspolitische Strategien in prioritären Bereichen wie Fürsorge für Mutter und Kind einschließlich Immunisierung und Reaktion auf globale Bedrohungen der Gesundheit (z.B. HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria sowie andere armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten) auszuarbeiten und umzusetzen;

iv)

Förderung der uneingeschränkten und wirksamen Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz zu Fragen der Bevölkerung und der Entwicklung und der Ergebnisse ihrer jeweiligen Überprüfungskonferenzen sowie — in diesem Zusammenhang — der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte;

v)

Förderung, Bereitstellung und Ausweitung von Basisdiensten und psychologischer Unterstützung für Opfer von Gewalt, insbesondere Frauen und Kinder.

b)   Bildung, Wissen und Fähigkeiten

i)

Unterstützung der Verwirklichung international vereinbarter Ziele im Bildungsbereich durch globale Initiativen und Partnerschaften unter besonderer Beachtung der Förderung von Wissen, Fähigkeiten und Werten für eine nachhaltige breitenwirksame Entwicklung;

ii)

Förderung des Austauschs von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Innovationen, auf der Grundlage eines ausgewogenen Ansatzes für die Entwicklung der Bildungssysteme;

iii)

Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und der Qualität der Bildung insbesondere für Personen, die gefährdeten Gruppen angehören, für Migranten, für Frauen und Mädchen, für Personen, die religiösen Minderheiten angehören, für Menschen mit Behinderungen und für Menschen in prekären Situationen sowie in Ländern, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind, und Verbesserung des Abschlusses der Grundbildung und des Übergangs zur Sekundarstufe I.

c)   Gleichstellung der Geschlechter, Mitgestaltungsmacht der Frau und Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen

i)

Unterstützung von lokalen, regionalen und länderbezogenen Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Mitgestaltungsmacht von Frauen und Mädchen, Förderung von Frauen und Mädchen in Führungspositionen und ihrer gleichberechtigten politischen Mitwirkung;

ii)

Unterstützung für nationale, regionale und globale Initiativen zur Förderung der Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung und der Mitgestaltungsmacht von Frauen und Mädchen in politische Strategien, Pläne und Haushalte, einschließlich in internationale, regionale und nationale Entwicklungsrahmen und in die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit; Hilfe bei der Ausmerzung von Praktiken der Geschlechtsselektion;

iii)

Auseinandersetzung mit dem Thema sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützung der Opfer solcher Gewalt.

d)   Kinder und junge Leute

i)

Bekämpfung aller Arten von Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder und Kindesmissbrauch sowie aller Arten der Kinderarbeit, Bekämpfung von Kinderheirat sowie Förderung von politischen Konzepten, bei denen die besondere Verletzlichkeit und das besondere Potenzial von Kindern und jungen Leuten, der Schutz ihrer Rechte — einschließlich der Aufnahme in das Personenstandsregister bei der Geburt — und Interessen, ihre Erziehung und Bildung, ihre Gesundheit und ihre Existenzgrundlage berücksichtigt werden und die bei der Beteiligung der Betroffenen und ihrer Mitgestaltungsmacht ansetzen;

ii)

stärkere Sensibilisierung der Entwicklungsländer für die Ausarbeitung von politischen Konzepten, die Kindern und jungen Leuten zugute kommen, und Stärkung der entsprechenden Kapazitäten dieser Länder sowie Förderung der Rolle von Kindern und jungen Leuten als Akteure im Sinne der Entwicklung;

iii)

Unterstützung der Entwicklung konkreter Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmte Probleme und Herausforderungen, die Kinder und junge Leute betreffen, angegangen werden, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigung, wobei bei allen einschlägigen Maßnahmen deren ureigene Interessen zu berücksichtigen sind.

e)   Diskriminierungsverbot

i)

Unterstützung lokaler, regionaler, nationaler und globaler Initiativen zur Förderung der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Kaste, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, von Krankheit, Alter und sexueller Ausrichtung durch die Entwicklung von Strategien, Plänen und Budgets sowie den Austausch bewährter Praktiken und von Fachwissen;

ii)

Gewährleistung eines umfassenderen Dialogs über die Frage der Nichtdiskriminierung und des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern.

f)   Beschäftigung, Kompetenzen, Sozialschutz und soziale Inklusion

i)

Unterstützung eines hohen Niveaus an produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, insbesondere Unterstützung für solide bildungs- und beschäftigungspolitische Strategien und Politik, auf Beschäftigungsfähigkeit und an den Bedürfnissen und Aussichten des lokalen Arbeitsmarkts ausgerichtete berufliche Bildung, Arbeitsbedingungen auch in der informellen Wirtschaft, Förderung menschenwürdiger Arbeit ausgehend von den grundlegenden Arbeitsnormen der IAO, einschließlich Bekämpfung der Kinderarbeit sowie sozialer Dialog und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte unter Achtung und Förderung der Rechte von Migranten;

ii)

Stärkung des sozialen Zusammenhalts insbesondere durch Schaffung und Stärkung von nachhaltigen Systemen des sozialen Schutzes, einschließlich einer Sozialversicherung für Menschen in Armut, und durch eine Steuerreform zur Stärkung der Kapazität der Steuersysteme und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, was zur Förderung der Gleichheit und zur Verteilung des Wohlstands beiträgt;

iii)

Stärkung der sozialen Inklusion und der Gleichstellung der Geschlechter durch Zusammenarbeit im Hinblick auf gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Diensten, Beschäftigung für alle, Befähigung bestimmter Gruppen zu aktiver Mitgestaltung und Achtung der Rechte dieser Gruppen, insbesondere von Migranten, Kindern und jungen Leuten, Menschen mit Behinderungen, Frauen, indigenen Volksgruppen und Menschen, die Minderheitsgruppen angehören, damit diese Bevölkerungsgruppen an der Schaffung von Wohlstand und kultureller Vielfalt mitwirken und teilhaben können und dies auch tun.

g)   Wachstum, Arbeitsplätze und Beteiligung des Privatsektors

i)

Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit lokaler Kleinstunternehmen und KMU und ihrer Integration in die lokale, regionale und globale Wirtschaft, Hilfe für Entwicklungsländer bei der Integration in regionale multilaterale Handelssysteme;

ii)

Stärkung des lokalen Handwerks, um das lokale Kulturerbe zu bewahren;

iii)

Entwicklung eines sozial und ökologisch verantwortlichen lokalen Privatsektors und Verbesserung des Unternehmensumfelds;

iv)

Förderung wirksamer wirtschaftspolitischer Maßnahmen, die die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und der lokalen Unternehmen unterstützen und auf folgende Ziele ausgerichtet sind: umweltgerechte und integrative Wirtschaft, Ressourceneffizienz sowie nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktionsprozesse;

v)

Förderung der Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien als Hilfsmittel zur Förderung des Wachstums zugunsten armer Menschen in allen Sektoren zwecks Überbrückung der digitalen Kluft zwischen den Entwicklungsländern und den Industrienationen sowie innerhalb der Entwicklungsländer, um einen angemessenen politischen und rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zu schaffen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und die Nutzung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologien gestützten Diensten und Anwendungen zu fördern;

vi)

Förderung der finanziellen Inklusion, indem Kleinstunternehmen und KMU und Haushalte — insbesondere benachteiligte und gefährdete Gruppen — leichter Zugang zu Finanzdiensten wie Mikrokrediten und Sparguthaben, Mikroversicherung und Zahlungstransfer erhalten und sie wirksam nutzen können.

h)   Kultur

i)

Förderung des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Achtung der allen Kulturen in gleichem Maße eigenen Würde;

ii)

Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um der Kulturwirtschaft einen Anreiz zu geben, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern zu leisten, und ihr Potenzial zur Bekämpfung von Armut voll auszuschöpfen; dazu gehört auch die Behandlung von Fragen wie Marktzugang und Rechte des geistigen Eigentums;

iii)

Förderung der Achtung vor den sozialen, kulturellen und spirituellen Werten der indigenen Völker und Minderheiten, um die Gleichbehandlung und soziale Gerechtigkeit in multiethnischen Gesellschaften unter Einhaltung der universellen Menschenrechte zu verbessern, auf die jeder Anspruch hat, auch indigene Völker und Angehörige von Minderheiten;

iv)

Förderung von Kultur als Wirtschaftszweig mit großen Entwicklungs- und Wachstumschancen.

IV.   Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich stärkt den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazität der Partnerländer in den vier Hauptbereichen der Nahrungsmittelsicherheit mit einem gleichstellungsorientierten Ansatz: Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln (Erzeugung), Zugang zu Nahrungsmitteln (einschließlich Land, Infrastrukturen für den Lebensmitteltransport von Überschuss- in Defizitgebiete, Märkte, Anlage inländischer Nahrungsmittelreserven, Sicherheitsnetze), Verwendung (sozial verantwortungsbewusste Ernährungssicherungsmaßnahmen) und Stabilität, wobei sie sich auch mit dem fairen Handel befasst, unter bevorzugter Berücksichtigung der folgenden fünf Dimensionen: kleinbäuerliche Landwirtschaft und Viehhaltung, Nahrungsmittelverarbeitung zur Schaffung von Mehrwert, staatliches Handeln, regionale Integration und Unterstützungssysteme für benachteiligte Bevölkerungsgruppen:

a)

Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen kleinbäuerlichen Landwirtschaft und Viehhaltung durch Sicherung des Zugangs zu ökosystemgestützten, CO2-armen und klimaresistenten Technologien (einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien), durch die Anerkennung, Förderung und Verstärkung lokaler und autonomer Anpassungsstrategien im Hinblick auf den Klimawandel sowie durch Beratungsangebote und fachliche Dienstleistungen, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, Maßnahmen zur Förderung von produktiven und verantwortungsbewussten Investitionen im Einklang mit internationalen Leitlinien, nachhaltige Landbewirtschaftung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Schutz der Landrechte der Bevölkerung in ihren unterschiedlichsten Formen und Zugang zu Land für die örtliche Bevölkerung, Schutz der genetischen Vielfalt in einem förderlichen wirtschaftlichen Umfeld;

b)

Unterstützung einer ökologisch und sozial verantwortlichen Politikgestaltung und Governance in den einschlägigen Sektoren, Rolle der öffentlichen und nicht-öffentlichen Akteure bei der Regulierung dieser Sektoren und der Verwendung öffentlicher Güter, Förderung der Organisationskapazität dieser Sektoren sowie ihrer berufsständischen Organisationen und Einrichtungen;

c)

Stärkung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit durch geeignete Strategien einschließlich Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, Strategien zur Anpassung an den Klimawandel, Informationssysteme, Krisenprävention und -management sowie Strategien zur Verbesserung der Nährstoffversorgung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, bei denen die notwendigen Ressourcen zur Durchführung einfacher Maßnahmen mobilisiert werden, mit denen die große Mehrheit der Fälle von Unterernährung verhindert werden könnte;

d)

Förderung sicherer und nachhaltiger Praktiken in der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette.

V.   Migration und Asyl

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient dazu, den politischen Dialog,, den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazitäten der Partnerländer, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Gebietskörperschaften zur Unterstützung der Mobilität von Personen als positives Element der menschlichen Entwicklung zu stärken. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die auf einem rechtebasierten Ansatz beruht, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte — einschließt, begegnet den Herausforderungen aufgrund der Migrationsströme, auch im Hinblick auf die Süd-Süd-Migration, die Situation schutzbedürftiger Migranten, wie unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Asylbewerber und Migrantinnen, sowie die Lage von Kindern, Frauen und Familien, die in den Herkunftsländern zurückgelassen werden, durch

a)

Förderung der Migrationsgovernance auf allen Ebenen, mit besonderem Schwerpunkt auf den sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Migration, und Anerkennung der Schlüsselfunktion von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Diaspora, und lokalen Behörden beim Umgang mit der Migration als wesentlichem Bestandteil der Entwicklungsstrategie;

b)

Unterstützung für eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen ihren Dimensionen, auch durch Stärkung der Kapazitäten von Regierungen und anderen relevanten Akteuren in Partnerländern in Bereichen wie legale Migration und Mobilität, Verhinderung von illegaler Migration, Schleusung von Migranten und Menschenhandel, Erleichterung der dauerhaften Rückführung illegaler Migranten und Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung, Kapazitäten auf dem Gebiet des integrierten Grenzmanagements sowie internationaler Schutz und Asyl;

c)

Optimierung der Auswirkungen der zunehmenden regionalen und globalen Mobilität der Menschen und insbesondere der gut gesteuerten Arbeitsmigration auf die Entwicklung, Verbesserung der Integration von Migranten in den Aufnahmeländern, Förderung und Schutz der Rechte von Migranten und ihrer Familien durch Unterstützung für die Formulierung und Umsetzung solider regionaler und nationaler migrations- und asylpolitischer Strategien, durch Einbeziehung der migrationspolitischen Dimension in andere regionale und nationale Politikbereiche und durch Unterstützung der Beteiligung von Migrantenorganisationen und lokalen Gebietskörperschaften an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzungsprozesse;

d)

Förderung eines gemeinsamen Verständnisses des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung, einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der staatlichen Politik in den Bereichen Migration, Asyl und anderen Sektoren;

e)

Verbesserung der Asyl- und Aufnahmekapazitäten in Partnerländern.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in Übereinstimmung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Kohärenz der Entwicklungspolitik verwaltet.

B.   PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALE BEHÖRDEN“

In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Initiative des strukturierten Dialogs der Kommission und der Unterstützung der Union für Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung besteht das Ziel des Programms darin, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden in Partnerländern und, soweit in dieser Verordnung vorgesehen, in der Union, in Bewerberländern und potenziellen Bewerbern zu stärken. Folgendes soll mit dem Programm gefördert werden: günstigere Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten und Zusammenarbeit, der Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden in den Partnerländern zwecks Unterstützung international vereinbarter Entwicklungsziele.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Organisationen der Zivilgesellschaft“ insbesondere folgende nichtstaatliche gemeinnützige Akteure, die unabhängig tätig sind und der Rechenschaftspflicht unterliegen: Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, Diaspora-Organisationen, Migrantenorganisationen in Partnerländern, lokale Berufsverbände und Bürgergruppen, Kooperativen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (Sozialpartner), Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Umwelt-, Bildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind „lokale Behörden“ ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung unterhalb der nationalen Ebene, d.h. auf Ebene der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen usw.

Dieses Programm trägt zu Folgendem bei:

a)

einer inklusiven und mitgestaltenden Gesellschaft in den Partnerländern durch gestärkte Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden und bessere grundlegende Dienstleistungen für bedürftige Bevölkerungsgruppen;

b)

einer größeren Sensibilisierung in Europa für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung in der Union, in Bewerberländern und potenziellen Bewerbern für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer;

c)

einer größeren Kapazität der Netze, Plattformen und Allianzen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen und zur Förderung der demokratischen Staatsführung.

Im Rahmen dieses Programms können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

a)

Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden unterstützt werden;

b)

Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur

i)

Schaffung von günstigeren Bedingungen für die Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten und die Kapazität von Organisationen der Zivilgesellschaft, sich wirksam an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzungsprozesse zu beteiligen;

ii)

Förderung einer Verbesserung des Dialogs und einer besseren Interaktion zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Gebietskörperschaften, dem Staat und anderen Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang;

iii)

Stärkung der Kapazität der lokalen Behörden, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rolle und ihrer Besonderheiten aktiv am Entwicklungsprozess mitzuwirken;

c)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen, Befähigung der Menschen, aktive und verantwortungsbewusste Staatsbürger zu werden, und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, um die Entwicklungspolitik gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und das Recht auf einen Entwicklungsprozess, in dem alle Menschenrechte und Grundfreiheiten verwirklicht werden können, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern;

d)

Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokaler Behörden und der Dachorganisationen im Süden.


ANHANG III

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES AFRIKAWEITEN PROGRAMMS

Das afrikaweite Programm leistet Unterstützung für die Ziele und allgemeinen Grundsätze der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der Union. Es fördert den Grundsatz einer Partnerschaft, in deren Mittelpunkt die Menschen stehen, und den Grundsatz „Afrika als Einheit behandeln“, ebenso wie Kohärenz zwischen der regionalen und der kontinentweiten Ebene. Es wird auf Tätigkeiten regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Prägung in Afrika und mit Afrika ausgerichtet sein und gemeinsame Afrika-EU-Initiativen auf der weltpolitischen Bühne unterstützen. Das Programm leistet insbesondere auf folgenden Gebieten der Partnerschaft Unterstützung:

a)

Frieden und Sicherheit,

b)

demokratische Staatsführung und Menschenrechte,

c)

Handel, regionale Integration und Infrastruktur (einschließlich Rohstoffe),

d)

Millenniums-Entwicklungsziele und neue, international vereinbarte Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015,

e)

Energie,

f)

Klimawandel und Umwelt,

g)

Migration, Mobilität und Beschäftigung,

h)

Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Raumfahrt,

i)

Querschnittsthemen.


ANHANG IV

RICHTBETRÄGE DER MITTELZUWEISUNGEN IM ZEITRAUM 2014-2020

(Geldbeträge in Mio. EUR)

Insgesamt

19 662

(1)

Geografische Programme:

11 809 (1)

a)

Nach geografischen Gebieten

 

i)

Lateinamerika

2500

ii)

Südasien

3813

iii)

Nord- und Südostasien

2870

iv)

Zentralasien

1072

v)

Naher und Mittlerer Osten

545

vi)

Andere Länder

251

b)

Nach Bereichen der Zusammenarbeit

 

i)

Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung

mindestens 15 %

ii)

Breitenwirksames und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung

mindestens 45 %

(2)

Thematische Programme

7 008

a)

Globale öffentliche Güter und Herausforderungen

5 101

i)

Umwelt und Klimawandel (2)

27 %

ii)

Nachhaltige Energie

12 %

iii)

Menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur

25 %

davon

 

Gesundheit

mindestens 40 %

Bildung, Wissen und Fähigkeiten

mindestens 17,5 %

Gleichstellung der Geschlechter, Mitgestaltungsmacht der Frau und Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen; Kindern und jungen Leuten, Nichtdiskriminierung; Beschäftigung, Kompetenzen, Sozialschutz und soziale Inklusion; Wachstum, Arbeitsplätze und Beteiligung des Privatsektors, Kultur

mindestens 27,5 %

iv)

Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft

29 %

v)

Migration und Asyl

7 %

Mindestens 50 % der Mittel — vor Einsatz der Marker auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“) — werden für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt.

b)

Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden

1 907

(3)

Afrikaweites Programm

845


(1)  Davon 758 Millionen EUR nicht zugewiesene Mittel.

(2)  Grundsätzlich werden die Mittel gleichmäßig auf die Bereiche Umwelt und Klimawandel aufgeteilt.


Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, u. a. angesichts des allmählichen Abbaus der Entwicklungshilfe-Zuschüsse, folgende Partnerländer ausnahmsweise als im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit förderfähig erachtet: Kuba, Kolumbien, Ecuador, Peru und Südafrika.


Erklärung der Europäischen Kommission zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020

Bevor sie Änderungen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 vornimmt, holt die Europäische Kommission die Meinung des Europäischen Parlaments ein.


Erklärung der Europäischen Kommission zu Mittelzuweisungen für Basisdienste

Durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 erhält die Union die Möglichkeit, zur Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung beizutragen, weitere Unterstützung für die menschliche Entwicklung zu leisten, um die Lebensbedingungen der Menschen gemäß den Millenniumsentwicklungszielen der Union zu verbessern. Mindestens 20 % der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Hilfe werden für grundlegende soziale Dienstleistungen — mit den Schwerpunkten Gesundheit und Bildung sowie Sekundarbildung — aufgewandt, wobei anerkannt wird, dass ein gewisser Grad an Flexibilität die Regel sein muss, wie beispielsweise in Fällen, die außerordentliche Hilfemaßnahmen erfordern. Angaben zur Einhaltung dieser Erklärung werden in den jährlichen Bericht gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung des Instruments der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns aufgenommen.


Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.