31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/10


RICHTLINIE 2010/60/EU DER KOMMISSION

vom 30. August 2010

mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fragen der Biodiversität und der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, wie verschiedene Entwicklungen auf internationaler und auf Unionsebene zeigen. Als Beispiele seien genannt: der Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2), der Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (3), die Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5). In den Rechtsvorschriften der EU zum Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen, d. h. in der Richtlinie 66/401/EG, sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um diesen Fragen Rechnung zu tragen.

(2)

Um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zuzulassen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt verwendet werden sollen (nachstehend „Erhaltungsmischungen“ genannt) — selbst wenn die Bestandteile dieser Mischungen nicht den allgemeinen Anforderungen für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 66/401/EEG entsprechen —, sind einige Ausnahmeregelungen notwendig.

(3)

Um zu gewährleisten, dass in den Verkehr gebrachte Erhaltungsmischungen den Anforderungen der Ausnahmeregelungen entsprechen, müssen diese Mischungen zuvor ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Die Genehmigung sollte auf Antrag gewährt werden.

(4)

Was Erhaltungsmischungen betrifft, die Erhaltungssorten im Sinne der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 (6) enthalten, in der Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten vorgesehen sind, sollte vorliegende Richtlinie jedoch unbeschadet der Richtlinie 2008/62/EG angewandt werden.

(5)

In besonderen Schutzgebieten, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (7) ausgewiesen haben, befinden sich natürliche und naturnahe Lebensräume, die erhaltenswert sind. Solche Gebiete sollten als Quellgebiete für Erhaltungsmischungen betrachtet werden. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Gebiete, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen beitragen, als Quellgebiete auszuweisen, wenn diese die Anforderungen ähnlicher Regelungen erfüllen.

(6)

Die Bestandteile der Erhaltungsmischungen sollten in der Genehmigung und auf dem Etikett als Arten und gegebenenfalls Unterarten angegeben werden. Die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen, sollte ebenfalls angegeben werden. Im Hinblick auf diese Anforderungen muss bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen die Erntemethode berücksichtigt werden.

(7)

Für die Untersuchung der Erhaltungsmischungen durch die Mitgliedstaaten, bevor sie für den freien Verkehr zugelassen werden, sind Ausnahmeregelungen erforderlich. Bei der Art und Weise der Untersuchungen sollten in bestimmten Fällen die Unterschiede zwischen den Erntemethoden angebauter sowie direkt geernteter Erhaltungsmischungen berücksichtigt werden können.

(8)

Um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen im Zusammenhang mit der Erhaltung genetischer Ressourcen erfolgt, sollten Beschränkungen vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf das Ursprungs- und das Quellgebiet.

(9)

Für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen sollte eine Höchstmenge bestimmt werden. Um sicherzustellen, dass diese Höchstmenge eingehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungsmischungen zu melden, für die sie eine Genehmigung beantragen wollen, und gegebenenfalls Mengenzuweisungen an die Erzeuger vornehmen.

(10)

Die Rückverfolgbarkeit der Erhaltungsmischungen sollte durch geeignete Verschließungs- und Etikettierungsanforderungen sichergestellt werden.

(11)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte amtlich überwacht werden, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.

(12)

Nach einem angemessenen Zeitraum sollte die Kommission prüfen, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

a)   „Quellgebiet“:

i)

ein von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet oder

ii)

ein Gebiet, das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und von einem Mitgliedstaat im Einklang mit einem nationalen Verfahren ausgewiesen wurde, das auf Kriterien beruht, die mit denen in Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben k und l der genannten Richtlinie vergleichbar sind, und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der genannten Richtlinie entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird;

b)   „Entnahmeort“: einen Teil des Quellgebiets, in dem das Saatgut geerntet wurde;

c)   „direkt geerntete Mischung“: eine Saatgutmischung, die so wie am Entnahmeort, gereinigt oder ungereinigt, geerntet in den Verkehr gebracht wird;

d)   „angebaute Mischung“: eine Saatgutmischung, die gemäß folgendem Prozess erzeugt wurde:

Artikel 2

Erhaltungsmischungen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66/401/EWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten für den freien Verkehr zulassen, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen verwendet werden sollen, auf die Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie Bezug nimmt.

Solche Mischungen können Saatgut von Futterpflanzen enthalten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, und außerdem Saatgut von Pflanzen, die keine Futterpflanzen im Sinne der genannten Richtlinie sind.

Sie werden nachstehend als „Erhaltungsmischungen“ bezeichnet.

(2)   Wenn eine Erhaltungsmischung eine Erhaltungssorte enthält, kommt Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.

(3)   Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 66/401/EWG.

Artikel 3

Ursprungsgebiet

Wenn ein Mitgliedstaat eine Erhaltungsmischung für den freien Verkehr zulässt, bestimmt er das Gebiet, dem die Mischung normalerweise zugeordnet wird (nachstehend als „Ursprungsgebiet“ bezeichnet). Hierbei berücksichtigt er Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. Erstreckt sich das Ursprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so ist es von allen betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ermitteln.

Artikel 4

Genehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten können Erhaltungsmischungen in ihrem Ursprungsgebiet in den Verkehr bringen, sofern diese Mischungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 für direkt geerntete Mischungen bzw. Artikel 6 für angebaute Mischungen erfüllen.

(2)   Die Genehmigung muss Folgendes umfassen:

a)

Name und Anschrift des Erzeugers,

b)

die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut),

c)

Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten,

d)

bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen,

e)

die Menge der Mischung, für die die Genehmigung gilt,

f)

das Ursprungsgebiet,

g)

eine Beschränkung des Inverkehrbringens auf das Ursprungsgebiet,

h)

das Quellgebiet,

i)

den Entnahmeort und bei angebauten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,

j)

die Art des Lebensraums am Entnahmeort und

k)

das Jahr der Entnahme.

(3)   Was Absatz 2 Buchstabe c betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile, d. h. Arten und gegebenenfalls Unterarten, anzugeben, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteil der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

Artikel 5

Anforderungen für die Genehmigung direkt geernteter Erhaltungsmischungen

(1)   Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung muss in ihrem Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem 40 Jahre lang vor der Antragstellung durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.

(2)   Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, d. h. der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, muss dem Zweck entsprechen, die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherzustellen.

(3)   Die Keimrate der in Absatz 2 genannten Bestandteile muss ausreichend sein, um die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherstellen zu können.

(4)   Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung darf nicht Avena fatua, Avena sterilis oder Cuscuta spp. enthalten. Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella und Rumex maritimus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Artikel 6

Anforderungen für die Genehmigung angebauter Erhaltungsmischungen

(1)   Was angebaute Erhaltungsmischungen betrifft, muss das geerntete Saatgut, aus dem eine angebaute Erhaltungsmischung erzeugt wird, in dessen Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem vor der Antragstellung 40 Jahre lang durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.

(2)   Das Saatgut einer angebauten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

(3)   Bestandteile einer angebauten Erhaltungsmischung, die Futterpflanzensaatgut im Sinne der Richtlinie 66/401/EWG sind, müssen die Anforderungen an Handelssaatgut gemäß Anhang II Abschnitt III der genannten Richtlinie erfüllen, um vermischt werden zu können — hinsichtlich der technischen Reinheit gemäß den Spalten 4 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des genannten Anhangs, hinsichtlich des Höchstanteils anderer Pflanzenarten in einer Probe des in Anhang III Spalte 4 der genannten Richtlinie bestimmten Gewichts (Gesamtzahl je Spalte) gemäß den Spalten 12, 13 und 14 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der genannten Richtlinie und hinsichtlich Lupinus spp. gemäß Spalte 15 der genannten Tabelle.

(4)   Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig.

Artikel 7

Formale Anforderungen

(1)   Die Zulassung wird auf Antrag des Erzeugers gewährt.

Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 und 5 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. Artikel 4 und 6 bei angebauten Erhaltungsmischungen zu überprüfen.

(2)   Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen nehmen die Mitgliedstaaten, in denen sich die Entnahmeorte befinden, Sichtkontrollen vor.

Diese Sichtkontrollen sind an den Entnahmeorten während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen durchzuführen, so dass die Mischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 erfüllen.

Die Ergebnisse der Sichtkontrollen sind von den Mitgliedstaaten festzuhalten.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag für angebaute Erhaltungsmischungen bearbeitet, führt er Prüfungen durch oder es werden Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllen.

Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

Der betreffende Mitgliedstaat stellt dabei sicher, dass die Proben aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgt er dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG angewandt werden.

Artikel 8

Mengenmäßige Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die jährlich in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge an Saatgut in Erhaltungsmischungen 5 % des Gesamtgewichts aller Futterpflanzensaatgutmischungen, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen und im betreffenden Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, nicht überschreitet.

Artikel 9

Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen

(1)   Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage der geplanten Entnahmeorte melden.

Bei angebauten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage sowohl der geplanten Entnahmeorte als auch der geplanten Vermehrungsstellen melden.

(2)   Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 8 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern eine Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in den Verkehr bringen dürfen.

Artikel 10

Verschluss von Verpackungen und Behältnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erhaltungsmischungen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht werden.

(2)   Zur Sicherung der Verschließung bezieht das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung mit ein.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verpackungen und Behältnisse werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder am Etikett des Erzeugers, an der Verpackung oder am Behältnis Manipulation erkennbar ist.

Artikel 11

Kennzeichnung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Erhaltungsmischungen ein Etikett des Erzeugers oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk tragen, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

den Wortlaut „EU-Vorschriften und -Normen“;

b)

Namen und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen;

c)

die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut);

d)

das Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen …“ (Jahr);

e)

das Ursprungsgebiet;

f)

das Quellgebiet;

g)

den Entnahmeort;

h)

die Art des Lebensraums am Entnahmeort;

i)

den Wortlaut „Futterpflanzensaatgutmischung zur Erhaltung der Umwelt, zur Verwendung in einem Gebiet der genannten Art des Lebensraums wie am Entnahmeort, ungeachtet der biotischen Voraussetzungen“;

j)

die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;

k)

Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten;

l)

angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

m)

bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht sowie

n)

bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen;

(2)   Was Absatz 1 Buchstabe k betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile entsprechend Artikel 4 Absatz 3 anzugeben.

(3)   Was Absatz 1 Buchstabe n betrifft, reicht ein Durchschnittswert dieser erforderlichen jeweiligen Keimraten aus, wenn die Anzahl der erforderlichen jeweiligen Keimraten fünf übersteigt.

Artikel 12

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung sicher, dass diese Richtlinie befolgt wird.

Artikel 13

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Erzeuger für jede Produktionsperiode die jeweilige Menge der in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen melden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anforderung die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.

Artikel 14

Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auf Anforderung die für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden und andere einschlägige von den Mitgliedstaaten anerkannte Organisationen.

Artikel 15

Bewertung

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2014.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 30. November 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18.

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13.

(7)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.