31993L0048

Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 250 vom 07/10/1993 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0231
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0231


RICHTLINIE 93/48/EWG DER KOMMISSION vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung(1) , insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollte den Produktionszyklen des jeweiligen Materials Rechnung getragen werden.

Artikel 11

Ziffer i) der Richtlinie 92/34/EWG sieht vor, daß die Auflagen für CAC-Material und das zugehörige Begleitdokument in der Tabelle gemäß Artikel 4 derselben Richtlinie aufgeführt werden.

Eine Zertifizierungsregelung für solches Material (bestimmter Kulturarten) wurde auf internationaler Ebene von der Europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) ausgearbeitet bzw. ist in Arbeit.

Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen handelt es sich um den Mindeststandard, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der gegebenen Erzeugungsbedingungen in der Gemeinschaft vertretbar ist. Diese Anforderungen sollen schrittweise weiterentwickelt und erhöht werden, um schließlich einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Richtlinie wird die in Anhang I der Richtlinie 92/34/EWG vorgesehene Tabelle gemäß Artikel 4 mit den Auflagen für die Kennzeichnung und Plombierung gemäß Artikel 11 derselben Richtlinie festgelegt.

(2) Die Tabelle gilt für Aufwüchse und Vermehrungsmaterial (einschließlich Unterlagen) sowie davon abstammende Pflanzen aller im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG genannten Obstgattungen und -arten sowie für die in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer iii) genannten gattungs- und artfremden Unterlagen, unabhängig von der Art der Vermehrung, nachstehend "Material" genannt.

(3) Die Vorschriften dieser Richtlinie werden schrittweise angewandt, wobei den Produktionszyklen des in Absatz 2 genannten Materials Rechnung zu tragen ist.

Artikel 2

Das dieser Richtlinie unterliegende Material muß gegebenenfalls den einschlägigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG des Rates(2) genügen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 darf das CAC-Material zumindest dem Augenschein nach praktisch nicht von qualitätsmindernden Schadorganismen oder Krankheiten befallen sein, die den Gebrauchswert des Vermehrungs- oder Pflanzenmaterials herabsetzen, insbesondere von denjenigen, die im Anhang für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder Anzeichen bzw. Symptome für einen solchen Befall aufweisen.

(2) Jedwedes Material, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen oder Symptome der obengenannten Schadorganismen oder Krankheiten aufweist, ist sofort in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

(3) Material von Zitruspflanzen muß ausserdem

i) - von kontrolliertem Basismaterial stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang aufgeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist;

- nach geeigneten Methoden zur Erkennung dieser Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten einzeln untersucht und als frei von diesen befunden worden sein;

ii) seit Beginn des letzten Vegetationszyklus kontrolliert und als frei von diesen Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten befunden worden sein; und

iii) Edelreiser sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viroide nicht anfällig sind.

Artikel 4

(1) CAC-Material muß eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezueglich der Gattung bzw. Art sowie - unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 zweiter Satz der Richtlinie 92/34/EWG - bezueglich der Sorte aufweisen.

(2) Im Fall von bekannten Sorten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Ziffer i) der Richtlinie 92/34/EWG ist vom Versorger die amtliche Sortenbezeichnung zu verwenden.

(3) Im Fall von Sorten, die bereits Gegenstand eines Antrags auf Gewährung von Pflanzenzuechterrechten oder im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Ziffer i) der Richtlinie 92/34/EWG amtlich eingetragen sind, muß bis zur Erteilung der Zulassung das Sortenzeichen bzw. die vorgeschlagene Sortenbezeichnung des Zuechters verwendet werden.

(4) Im Fall von Sorten, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 Ziffer i) der Richtlinie 92/34/EWG von den Versorgern geführten Listen aufgeführt sind, bilden die ausführlichen Beschreibungen in diesen Listen die Grundlage für die Anforderungen gemäß Absatz 1.

Artikel 5

CAC-Material muß praktisch frei sein von jedweden Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungs- oder Pflanzenmaterial abträglich sein könnten.

Artikel 6

Für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material sind die Anforderungen der Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 maßgebend, sofern die im nachstehenden Artikel 7 genannte Zertifizierungsregelung keine strengeren Anforderungen vorsieht.

Artikel 7

Bis zur Schaffung einer gemeinschaftlichen Zertifizierungsregelung unterliegt Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material den für die betreffende Kategorie geltenden Anforderungen der Zertifizierungsregelungen der Mitgliedstaaten, sofern diese den bestehenden internationalen Regelungen weitestgehend entsprechen.

Artikel 8

(1) Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 Ziffer i) der Richtlinie 92/34/EWG für CAC-Material muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:

i) "EWG-Qualität",

ii) Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),

iii) zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,

iv) Register- oder Zulassungsnummer,

v) Name des Versorgers,

vi) individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,

vii) Ausstellungsdatum des Dokuments des Versorgers,

viii) botanischer Name,

ix) Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung,

x) Menge,

xi) Kategorie,

xii) bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG Angabe des Ursprungslandes.

(2) Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(3) mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann dieser auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument gelten. Die Angabe "EWG-Qualität", die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 92/34/EWG sowie ein Hinweis auf die Sorte oder Unterlage und Kategorie müssen jedoch in jedem Fall erscheinen. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG ist ausserdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.

Artikel 9

(1) Für die Kennzeichnung und Plombierung von als Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material eingestuftem Material gemäß Artikel 11 Ziffer ii) der Richtlinie 92/34/EWG gelten die Anforderungen der in Artikel 7 dieser Richtlinie genannten Zertifizierungsregelungen der Mitgliedstaaten.

(2) Sofern diese amtliche Kennzeichnung nicht alle in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Angaben - mit Ausnahme der Rubriken iv), v) und vii) - enthält, sorgen die Mitgliedstaaten jedoch dafür, daß diese zusätzlichen Angaben gemacht werden. Ferner ist anzugeben, ob es sich um virusfreies oder virusgetestetes Material handelt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 1993

Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 22.

ANHANG

/* Tabellen: S. ABl. */