31993L0022

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen

Amtsblatt Nr. L 141 vom 11/06/1993 S. 0027 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0083


RICHTLINIE 93/22/EWG DES RATES vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Wertpapierfirmen ein wesentliches Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes, die durch die Einheitliche Europäische Akte beschlossen und durch das Weißbuch der Kommission vorgezeichnet worden ist.

Aus Gründen des Anlegerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems dürfen Firmen, die die unter diese Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen erbringen, erst nach Zulassung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat tätig werden.

Dabei wurde das Konzept zugrunde gelegt, daß eine Harmonisierung nur insoweit angestrebt wird, wie dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist, die die Erteilung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung können die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirmen in der gesamten Gemeinschaft alle oder einen Teil der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen, für die sie die Zulassung erhalten haben, durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs erbringen.

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, daß die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der gebietsmässigen Abdeckung oder der tatsächlich ausgeuebten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daß die Wertpapierfirma die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Zur Anwendung dieser Richtlinie muß eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet. Eine Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, muß in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Im übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und daß sie dort tatsächlich tätig ist.

Im Interesse des Anlegerschutzes muß es innerhalb der Firma interne Kontrollmechanismen dergestalt geben, daß entweder die Leitungsfunktionen von zwei Personen wahrgenommen werden oder, soweit die Richtlinie dies nicht vorschreibt, mit anderen Mechanismen ein gleichwertiges Ergebnis erzielt wird.

Im Interesse eines fairen Wettbewerbs muß sichergestellt werden, daß Wertpapierfirmen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt, die gleiche Freiheit genießen, Zweigniederlassungen zu errichten und grenzueberschreitend Dienstleistungen zu erbringen, wie sie in der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) vorgesehen ist.

Eine Wertpapierfirma darf sich nicht auf diese Richtlinie berufen, um Devisenkassageschäfte oder Devisentermingeschäfte auf andere Weise als in Verbindung mit Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Die Errichtung einer Zweigniederlassung nur zur Tätigung dieser Devisengeschäfte wäre daher ein Mißbrauch des in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus.

Eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kann in der gesamten Gemeinschaft auf die von ihr für angemessen erachtete Art und Weise tätig werden; zu diesem Zweck kann sie, wenn sie es für erforderlich hält, Bevollmächtigte einsetzen, die für ihre Rechnung und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung Aufträge entgegennehmen und weiterleiten. In diesem Fall muß die Tätigkeit dieser Bevollmächtigten als Tätigkeit der Wertpapierfirma angesehen werden. Im übrigen berührt diese Richtlinie nicht die Möglichkeit des Herkunftsmitgliedstaats, für die Stellung dieser Bevollmächtigten besondere Anforderungen festzulegen. Übt die Wertpapierfirma eine grenzueberschreitende Tätigkeit aus, so werden diese Bevollmächtigten vom Aufnahmemitgliedstaat so behandelt, als handele es sich um die Wertpapierfirma selbst. Im übrigen dürfen die Akquisition und der Direktverkauf von Wertpapieren nicht unter diese Richtlinie fallen, sondern müssen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden.

Wertpapiere umfassen die üblicherweise auf dem Kapitalmarkt gehandelten Wertpapiergattungen, z. B. Staatstitel, Aktien, handelbare Wertpapiere, die zum Erwerb von Aktien durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, Aktienzertifikate, als Teil einer Serie ausgegebene Schuldverschreibungen, Index-Optionsscheine und Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Schuldverschreibungen durch Zeichnung berechtigen.

Geldmarktinstrumente umfassen die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Kategorien von Instrumenten, z. B. Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers.

Die sehr weit gefasste Definition der Wertpapiere und der Geldmarktinstrumente in dieser Richtlinie gilt nur für diese Richtlinie und berührt daher in keiner Weise die unterschiedlichen Definitionen von Finanzinstrumenten, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken und insbesondere zu Steuerzwecken festgelegt sind; darüber hinaus gilt die Definition der Wertpapiere nur für Instrumente, die gehandelt werden können, so daß Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, die von Organismen wie den "building societies" oder den "Industrial and Provident societies" ausgegeben werden und die in der Praxis nur über den Rückkauf durch den ausgebenden Organismus übertragen werden können, nicht unter diese Definition fallen.

Als Finanzterminkontrakten gleichwertige Instrumente sind jene Kontrakte anzusehen, die mit einer Barzahlung verbunden sind, welche unter Bezugnahme auf die Schwankungen eines der folgenden Faktoren berechnet wird: Zinssätze bzw. Wechselkurse, Wert eines der in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten Instrumente, Index für eines dieser Instrumente.

Für die Zwecke dieser Richtlinie beinhaltet die Annahme und Übermittlung von Aufträgen auch die Zusammenführung von zwei oder mehreren Anlegern, durch die ein Geschäftsabschluß zwischen diesen Anlegern ermöglicht wird.

Die Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung öffentlicher Angebote der in dieser Richtlinie genannten Instrumente oder ersatzweise diesbezuegliche einzelstaatliche Vorschriften bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Dies gilt ebenso für die Vermarktung und Ausgabe dieser Instrumente.

Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet der zur Stärkung des Europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen auch weiterhin uneingeschränkt für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen ihrer Währungspolitik zuständig.

Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie sind auf Gemeinschaftsebene koordinierte Versicherungsunternehmen auszuklammern, deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird, sowie Unternehmen, die Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten ausüben.

Unternehmen, die keine Dienstleistungen für Dritte erbringen, sondern deren Tätigkeit darin besteht, Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens zu erbringen, dürfen nicht unter diese Richtlinie fallen.

Diese Richtlinie soll für Firmen gelten, die im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit auf professioneller Basis Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen; deshalb empfiehlt es sich, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie alle Personen auszuklammern, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben (z. B. Anwälte, Notare) und die im Rahmen dieser anderen beruflichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich erbringen, sofern diese Tätigkeit geregelt ist und die betreffende Regelung nicht die gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ausschließt. Aus dem gleichen Grund sollten aus dem Anwendungsbereich natürliche und juristische Personen ausgeklammert werden, die Wertpapierdienstleistungen lediglich für Erzeuger oder Verwender von Rohstoffen und nur in dem für die Abwicklung von Geschäften mit diesen Erzeugnissen notwendigen Masse erbringen, wenn die Durchführung derartiger Geschäfte ihre Haupttätigkeit darstellt.

Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen und die mithin keine Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen, dürfen nicht unter diese Richtlinie fallen.

Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuklammern sind Zentralbanken und andere Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben sowie die öffentlichen Einrichtungen, die für die Verwaltung der staatlichen Schulden - einschließlich der Plazierung der staatlichen Schuldtitel - zuständig oder daran beteiligt sind. Diese Ausklammerung gilt jedoch insbesondere nicht für Einrichtungen mit öffentlicher Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe erwerbswirtschaftlicher Art ist oder mit der Übernahme von Beteiligungen zusammenhängt.

Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuklammern sind Unternehmen oder natürliche bzw. juristische Personen, die lediglich Aufträge entgegennehmen und an bestimmte Gegenparteien weiterleiten, ohne Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden zu halten. Für sie gelten daher nicht die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr nach Maßgabe dieser Richtlinie, sondern, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden wollen, die von diesem Mitgliedstaat erlassenen einschlägigen Bestimmungen.

Aus dem Auswendungsbereich der Richtlinie auszuklammern sind Organismen für gemeinsame Anlagen, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen, sofern für sie eine unmittelbar auf ihre Tätigkeit abgestimmte Sonderregelung gilt.

Beschränken sich Vereinigungen, die von den Pensionsfonds eines Mitgliedstaates gegründet wurden, um deren Vermögenswerte zu verwalten, auf diese Verwaltung, ohne Wertpapierdienstleistungen an Dritte zu erbringen, und unterliegen die Pensionsfonds selbst der Überwachung durch die Behörden, die für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen zuständig sind, so ist es nicht erforderlich, auf diese Vereinigungen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für den Zugang zu dieser Tätigkeit und deren Ausübung anzuwenden.

Es empfiehlt sich nicht, diese Richtlinie auf die nach italienischem Recht definierten "agenti di cambio" anzuwenden, da sie zu einer Gruppe gehören, für die keine Neuzulassungen mehr vorgesehen sind, ihre Tätigkeit sich auf das italienische Hoheitsgebiet beschränkt und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen ist.

Die den Wertpapierfirmen durch diese Richtlinie verliehenen Rechte berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, der Zentralbanken oder anderer nationaler Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben, ihre Gegenparteien anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu wählen.

Die Verantwortung für die Überwachung der Solvenz der Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (5), in der die auf dem Gebiet des Marktrisikos geltenden Regeln koordiniert werden, liegt auch in Zukunft bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Generell kann der Herkunftsmitgliedstaat insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen, der aufsichtsrechtlichen Auflagen und der Melde- und Transparenzvorschriften strengere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen erlassen.

Für die Ausübung der nicht unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten gelten die allgemeinen Vertragsbestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr.

Aus Gründen des Anlegerschutzes ist insbesondere darauf zu achten, daß die Eigentumsrechte des Anlegers an den Wertpapieren und andere eigentumsähnliche Rechte sowie seine Rechte an den der Firma anvertrauten Geldern durch Abgrenzung von den Rechten der Firma geschützt werden. Ungeachtet dieses Grundsatzes darf die Firma jedoch im eigenen Namen im Interesse des Anlegers handeln, wenn dies aufgrund der Natur des Geschäfts erforderlich ist und der Anleger dazu seine Zustimmung erteilt hat, z. B. bei Wertpapierleihgeschäften.

Die Verfahren für die Zulassung von Zweigstellen von in einem Drittland zugelassenen Wertpapierfirmen finden auf diese weiterhin Anwendung. Diese Zweigstellen kommen nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten in den Genuß des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit. Jedoch sind die Anträge eines Unternehmens, das dem Recht eines Drittlands unterliegt, auf Zulassung eines Tochterunternehmens oder auf Genehmigung des Erwerbs einer Beteiligung Gegenstand eines Verfahrens, mit dem sichergestellt werden soll, daß die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in diesem Drittland eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfahren.

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Wertpapierfirmen haben nach dieser Richtlinie einen gemeinschaftsweiten und nicht mehr nur einzelstaatlichen Geltungsbereich, und die bestehenden Gegenseitigkeitsklauseln werden damit unwirksam. Daher ist ein flexibles Verfahren erforderlich, mit dem die Gegenseitigkeit auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die Gemeinschaft ihre Kapitalmärkte für die anderen Länder offenhalten will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht eine Abschottung der Kapitalmärkte der Gemeinschaft, sondern eine weitergehende Liberalisierung der gesamten Kapitalmärkte in den Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für Verhandlungen mit Drittländern oder - als letztes Mittel - die Möglichkeit vor, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden könnten.

Eines der Ziele dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Dazu sollte den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen der einzelnen Gruppen von Anlegern und ihrer unterschiedlichen fachlichen Erfahrung Rechnung getragen werden.

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeuebt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses stehen.

Kein Mitgliedstaat darf das Recht der Anleger, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung haben, einschränken, von einer unter diese Richtlinie fallenden Wertpapierfirma, die ausserhalb dieses Mitgliedstaats gelegen ist und ausserhalb dieses Mitgliedstaats Geschäfte tätigt, Wertpapierdienstleistungen zu erhalten.

In einigen Mitgliedstaaten können die Clearing- und Abwicklungsaufgaben von anderen Stellen wahrgenommen werden als von den Märkten, auf denen die Geschäfte abgewickelt werden; jedesmal wenn in dieser Richtlinie von Zugang zu oder Mitgliedschaft in geregelten Märkten die Rede ist, müssen diese Begriffe folglich dahingehend ausgelegt werden, daß sie den Zugang zu und die Mitgliedschaft bei Stellen einschließen, welche die Clearing- und Abwicklungsaufgaben für die geregelten Märkte wahrnehmen.

Jeder Mitgliedstaat hat für die Gleichbehandlung aller Wertpapierfirmen, denen von einem Mitgliedstaat eine Zulassung erteilt wurde, sowie aller Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats notiert werden, in seinem Hoheitsgebiet Sorge zu tragen. Insbesondere müssen alle Wertpapierfirmen gleichermassen Mitglied eines geregelten Marktes werden oder Zugang zu diesem Markt erhalten können; daher müssen unabhängig von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Formen der organisatorischen Abwicklung der Geschäfte alle technischen und rechtlichen Zugangsbeschränkungen zu den im Rahmen dieser Richtlinie geregelten Märkten nach Maßgabe dieser Richtlinie aufgehoben werden.

Einige Mitgliedstaaten erlauben Kreditinstituten, nur indirekt - mittels eines spezialisierten Tochterunternehmens - Mitglied ihrer geregelten Märkte zu werden. Die den Kreditinstituten mit dieser Richtlinie eingeräumte Möglichkeit, direkt Mitglied der geregelten Märkte zu werden, ohne ein spezialisiertes Tochterunternehmen gründen zu müssen, stellt für diese Mitgliedstaaten eine wichtige Reform dar, deren Auswirkungen im Lichte der Entwicklung der Kapitalmärkte erneut geprüft werden sollten. Daher muß der Bericht, den die Kommission dem Rat zu diesem Thema bis zum 31. Dezember 1998 vorlegen wird, sämtliche Faktoren berücksichtigen, anhand deren der Rat für diese Mitgliedstaaten erneut die Auswirkungen sowie insbesondere das Risiko von Interessenkonflikten und das Niveau des Anlegerschutzes beurteilen kann.

Es ist äusserst wichtig, daß die Harmonisierung der Ausgleichssysteme zum gleichen Zeitpunkt wie diese Richtlinie zur Anwendung gelangt. Im übrigen können die Aufnahmemitgliedstaaten bis zum Beginn der Anwendung einer Richtlinie zur Harmonisierung der Ausgleichssysteme die Anwendung ihres Ausgleichssystems auch für die in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Wertpapierfirmen, einschließlich der Kreditinstitute, vorschreiben, wenn es im Herkunftsmitgliedstaat kein Ausgleichssystem gibt oder dieses keinen gleichwertigen Schutz bietet.

Die Struktur der geregelten Märkte muß weiterhin dem einzelstaatlichen Recht unterliegen, ohne daß dadurch für Wertpapierfirmen, welche die betreffenden Wertpapierdienstleistungen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen dürfen, die Liberalisierung des Zugangs zu den geregelten Märkten der Aufnahmemitgliedstaaten behindert würde. Gemäß diesem Grundsatz regeln das Recht der Bundesrepublik Deutschland und das Recht der Niederlande die Tätigkeit des Kursmaklers bzw. des "hökman" dergestalt, daß diese ihre Tätigkeit nicht parallel zu anderen Tätigkeiten ausüben dürfen. Es ist daher festzustellen, daß der Kursmakler und der "hökman" ihre Dienstleistungen nicht in den anderen Mitgliedstaaten erbringen dürfen. Niemand darf - unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat sein Herkunftsmitgliedstaat ist - als Kursmakler oder "hökman" tätig werden, ohne den gleichen Unvereinbarkeitsvorschriften wie den Vorschriften, die sich aus dem Status des Kursmaklers oder "hökman" ergeben, unterworfen zu sein.

Es ist festzustellen, daß die Bestimmungen, die sich aus der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (6) ergeben, durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt werden.

Die Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems sowie der Anlegerschutz erfordern, daß der Aufnahmemitgliedstaat über das Recht und die Zuständigkeit verfügt, jeglichen Praktiken von Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet, die gegen die Wohlverhaltensregeln sowie gegen die von ihm aus Gründen des Gemeinwohls erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstossen, vorzubeugen und sie zu ahnden sowie im Notfall einzugreifen. Im übrigen müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf die engste Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zählen können, ganz besonders für Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats haben das Recht, von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Maßnahmen informiert zu werden, die einer Firma auferlegte Sanktionen oder Beschränkungen der Tätigkeiten einer Firma beinhalten und die die letztgenannten Behörden gegenüber den von den erstgenannten Behörden zugelassenen Wertpapierfirmen ergreifen, um ihrer Aufsichtspflicht wirksam nachzukommen. Hierzu muß die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sichergestellt werden.

Im Hinblick auf die doppelte Zielsetzung des Anlegerschutzes und der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens der Wertpapiermärkte ist für die Transparenz der Geschäfte sowie dafür zu sorgen, daß die zu diesem Zweck in dieser Richtlinie für die geregelten Märkte vorgesehenen Regeln sowohl für Wertpapierfirmen als auch für Kreditinstitute, wenn sie auf dem Markt tätig werden, gelten.

Die Prüfung von Problemen, die sich auf den unter die Richtlinien des Rates über Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiere fallenden Gebieten sowohl hinsichtlich der Anwendung bestehender Maßnahmen als auch im Hinblick auf eine engere Koordinierung stellen, macht es notwendig, daß die einzelstaatlichen Behörden und die Kommission in einem Ausschuß zusammenarbeiten. Die Einsetzung eines solchen Ausschusses präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in diesem Bereich.

Es wird von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Änderungen an einzelnen Regelungen dieser Richtlinie vorzunehmen, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet der Wertpapierdienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Kommission wird die erforderlichen Änderungen nach Befassung des für Fragen der Wertpapiermärkte einzusetzenden Ausschusses vornehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten

1. "Wertpapierdienstleistung": jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente in Abschnitt B des Anhangs bezieht.

2. "Wertpapierfirma": jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten in den Begriff der Wertpapierfirma Firmen einbeziehen, die keine juristischen Personen sind,

- wenn ihre Rechtsform Dritten gegenüber einen Grad an Schutz bietet, der dem von juristischen Personen gebotenen Schutz gleichwertig ist, und

- sofern sie einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegen.

Erbringen diese natürlichen Personen jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, so können sie nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 93/6/EWG festgelegten Anforderungen folgende Bedingungen erfuellen:

- Die Eigentumsrechte Dritter an ihren Wertpapieren und Geldern werden gewahrt, vor allem im Falle einer Insolvenz der Firma oder ihrer Eigentümer, einer Pfändung, einer Aufrechnung oder anderer von den Gläubigern der Firma oder ihren Eigentümern geltend gemachter Ansprüche.

- Die Wertpapierfirma ist Vorschriften unterworfen, welche die Überwachung ihrer Solvenz einschließlich der ihrer Eigentümer zum Gegenstand haben.

- Der Jahresabschluß der Wertpapierfirma wird von einer oder mehreren nach dem einzelstaatlichen Recht zur Rechnungsprüfung befugten Personen geprüft.

- Hat eine Firma nur einen Eigentümer, so trifft dieser entsprechende Vorkehrungen für den Schutz der Anleger, falls die Firma die Geschäftstätigkeit aufgrund seines Ablebens, seiner Geschäftsunfähigkeit oder einer vergleichbaren Gegebenheit einstellt.

Die Kommission erstattet vor dem 31. Dezember 1997 Bericht über die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieser Nummer und schlägt gegebenenfalls ihre Änderung oder Streichung vor.

Übt jemand eine Tätigkeit gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a) des Anhangs aus und wird diese Tätigkeit ausschließlich für Rechnung und unter der vollen und unbedingten Haftung einer Wertpapierfirma ausgeuebt, so gilt diese Tätigkeit als Tätigkeit der Wertpapierfirma selbst und nicht als Tätigkeit der betreffenden Person.

3. "Kreditinstitut": ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG (7) mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie bezeichneten Institute.

4. "Wertpapiere":

- Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere,

- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,

die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und

- alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen,

mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.

5. "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten.

6. "Herkunftsmitgliedstaat":

a) bei Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese Personen ihre Hauptverwaltung haben;

b) bei Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese ihren satzungsmässigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmässigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

c) bei einem Markt: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel verantwortliche Organismus seinen satzungsmässigen Sitz hat, oder, wenn dieser Organismus gemäß dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmässigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt.

7. "Aufnahmemitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt.

8. "Zweigniederlassung": eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

9. "zuständige Behörden": die Behörden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 benannt werden.

10. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird.

Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 4 und 9 sowie der übrigen in Artikel 9 genannten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG (8) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

11. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG (9).

12. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

13. "geregelter Markt": ein Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Abschnitts B des Anhangs,

- der in das Verzeichnis gemäß Artikel 16 eingetragen ist, das von dem Mitgliedstaat erstellt wird, welcher der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c) ist,

- der regelmässig funktioniert,

- der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung und, wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzinstrumente erfuellen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden,

- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 gelten, eingehalten werden müssen.

14. "Kontrolle": die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für sämtliche Wertpapierfirmen. Für Kreditinstitute, deren nach den Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG erteilte Zulassung eine oder mehrere der in Abschnitt A des Anhangs aufgezählten Wertpapierdienstleistungen abdeckt, gelten jedoch nur Absatz 3 dieses Artikels, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 15, Artikel 19 und Artikel 20.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (10) oder von Artikel 1 der Richtlinie 79/267/EWG (11), sowie Unternehmen, die die in der Richtlinie 64/225/EWG (12) genannten Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten ausüben;

b) Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;

c) Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit gelegentlich ausgeuebt wird und letztere durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bzw. Standesregeln geregelt ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

d) Firmen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;

e) Firmen, die als Wertpapierdienstleistungen sowohl die unter dem Buchstaben b) als auch die unter dem Buchstaben d) genannten Dienstleistungen erbringen;

f) Zentralbanken der Mitgliedstaaten und andere nationale Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Einrichtungen, die für die Verwaltung der staatlichen Schulden zuständig oder daran beteiligt sind;

g) Firmen,

- die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten können und daher zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können und

- die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge für Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen entgegennehmen und weiterleiten können und

- die bei Erbringung dieser Dienstleistung Aufträge nur weiterleiten können an

i) Wertpapierfirmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind;

ii) Kreditinstitute, die gemäß den Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG zugelassen sind;

iii) Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen worden sind und Aufsichtsvorschriften unterliegen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng wie die Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinien 89/646/EWG oder 93/6/EWG sind und denen sie nachkommen;

iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates befugt sind, Anteile in der Öffentlichkeit zu vertreiben, sowie an die Geschäftsleiter solcher Organismen;

v) Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 77/91/EWG (13), deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notiert bzw. gehandelt werden;

- und deren Tätigkeit auf einzelstaatlicher Ebene einer Regelung bzw. Standesregeln unterworfen ist;

h) Organismen für gemeinsame Anlagen unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen;

i) Personen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Rohstoffgeschäfte untereinander oder mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern dieser Erzeugnisse zu tätigen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist;

j) Firmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich darin besteht, auf einem Finanztermin- oder Optionsmarkt nur für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Mitglieder des gleichen Marktes tätig zu werden oder für diese einen Preis zu machen, und die durch eine Garantie seitens eines Clearingmitglieds des gleichen Marktes abgedeckt sind. Die Verantwortung für die Erfuellung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte muß von einem Clearingmitglied des gleichen Marktes übernommen werden;

k) Vereinigungen, die von dänischen Pensionsfonds mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wurden, die Vermögenswerte der beteiligten Pensionsfonds zu verwalten;

l) "agenti di cambio", deren Tätigkeiten und Aufgaben im Königlichen Dekret der Italienischen Republik Nr. 222 vom 7. März 1925 sowie dessen späteren Änderungen geregelt sind und die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 19 des Gesetzes der Italienischen Republik Nr. 1 vom 2. Januar 1991 fortsetzen dürfen.

(3) Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 1998 und danach in regelmässigen Abständen über die Anwendung von Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs und schlägt gegebenenfalls im Lichte der Auswirkungen dieser Richtlinie für die Definition der Ausnahmen und die erfassten Dienstleistungen Änderungen vor.

(4) Die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaats erbracht werden.

TITEL II Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, daß Wertpapierfirmen, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, ihre Tätigkeit erst nach einer Zulassung aufnehmen können. Diese Zulassung wird von den zuständigen Behörden dieses Staats, die gemäß Artikel 22 benannt werden, erteilt. In der Zulassung werden diejenigen der in Abschnitt A des Anhangs genannten Wertpapierdienstleistungen angegeben, die die Firma erbringen darf. Die Zulassung kann sich ferner auf eine oder mehrere der in Abschnitt C genannten Nebendienstleistungen erstrecken. Die Zulassung im Sinne dieser Richtlinie kann auf keinen Fall für Dienstleistungen erteilt werden, die ausschließlich zu den in Abschnitt C des Anhangs genannten Dienstleistungen gehören.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß

- sich bei Wertpapierfirmen, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht einen satzungsmässigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie der Sitz;

- sich bei anderen Wertpapierfirmen die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.

(3) Unbeschadet anderer allgemeingültiger Bedingungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften niedergelegt sind, erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur, wenn

- die Wertpapierfirma, wie in der Richtlinie 93/6/EWG vorgeschrieben, über ein angesichts der Art der betreffenden Wertpapierdienstleistung ausreichendes Anfangskapital verfügt;

- die Personen, die die Geschäfte der Wertpapierfirma tatsächlich leiten, gut beleumdet sind und ausreichende Erfahrungen besitzen.

Über die Geschäftspolitik der Firma müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfuellen, bestimmen. Sofern jedoch mit geeigneten Vorkehrungen ein gleichwertiges Ergebnis insbesondere hinsichtlich Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3 letzter Gedankenstrich gewährleistet wird, können die zuständigen Behörden auch Wertpapierfirmen in Form von natürlichen Personen oder - unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeit - Wertpapierfirmen in Form von juristischen Personen, deren Geschäfte entsprechend ihrer Satzung oder nationalen Rechtsvorschriften von einer einzigen natürlichen Person geleitet werden, die Zulassung erteilen.

(4) Die Mitgliedstaaten verlangen ferner, daß mit dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan eingereicht wird, aus dem vor allem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Wertpapierfirma hervorgehen.

(5) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(6) Nach Erteilung der Zulassung kann die Wertpapierfirma sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

(7) Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Wertpapierfirma die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Firma

a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten ihre Wertpapierdienstleistungen eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfuellt;

d) nicht mehr die Bestimmungen der Richtlinie 93/6/EWG einhält;

e) in schwerwiegender Weise systematisch gegen die zur Durchführung der Artikel 10 und 11 erlassenen Bestimmungen verstossen hat;

f) oder wenn ein anderer in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Wertpapierfirma nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Wertpapierfirma halten, mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Aufnahme oder Weiterführung der Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit satzungsmässigem Sitz ausserhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen anwenden, die dazu führen, daß diese günstiger behandelt werden als Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit satzungsmässigem Sitz in einem Mitgliedstaat.

Artikel 6

Im Fall der Zulassung einer Wertpapierfirma ist eine vorherige Konsultation der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats vorzusehen,

- wenn ein Tochterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder eines entsprechenden Kreditinstituts errichtet wird,

oder

- wenn ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder eines entsprechenden Kreditinstituts errichtet wird,

oder

- wenn die Wertpapierfirma von den gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein entsprechendes Kreditinstitut kontrolliert wird.

TITEL III Beziehungen zu Drittländern

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlands unterliegt.

b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den diese Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

In beiden Fällen unterrichtet die Kommission hierüber den Rat, bis vom Rat auf Vorschlag der Kommission ein Ausschuß für Wertpapiere eingesetzt wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer dem Recht eines Drittlands unterliegenden Mutterunternehmen die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in einem Drittland stossen.

(3) Die Kommission erstellt erstmals nicht später als sechs Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und danach in regelmässigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von Gemeinschaftswertpapierfirmen in Drittländern gemäß den Absätzen 4 und 5 bei ihrer Niederlassung und der Ausführung von Wertpapiergeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei.

(4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Artikel 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht einen effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, so kann sie dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Wertpapierfirmen, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann sie Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen.

Im Falle des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren, das in der Richtlinie vorgesehen wird, mit der der Rat den in Absatz 1 genannten Ausschuß einsetzt, gleichzeitig mit der Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über bereits eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.

Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen.

Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch solche Wertpapierfirmen oder Tochterunternehmen zulässig.

(6) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 4 oder 5, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit:

a) jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegt;

b) jede ihnen nach Artikel 9 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen die Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch den Erwerb würde.

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 4 oder 5 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

(7) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen ergeben.

TITEL IV Bedingungen für die Ausübung

Artikel 8

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen von einer von ihnen zugelassenen Wertpapierfirma, daß sie die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bedingungen fortwährend erfuellt.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen von einer von ihnen zugelassenen Wertpapierfirma, daß sie die in der Richtlinie 93/6/EWG vorgesehenen Regeln einhält.

(3) Die Aufsicht über eine Wertpapierfirma obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unabhängig davon, ob die Wertpapierfirma in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede Person, die beabsichtigt, an einer Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, zvuor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Jede Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen wird.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben sie keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die Absichten verwirklicht werden müssen.

(2) Wenn es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder um eine Person handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn aufgrund des Erwerbs die betreffende Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers wird oder von diesem kontrolliert wird, muß die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der in Artikel 6 genannten vorherigen Konsultation sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede Person, die beabsichtigt, ihre an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung abzutreten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt. Ausserdem hat jede Person die zuständigen Behörden davon zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß die Wertpapierfirma nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.

(4) Die Wertpapierfirmen unterrichten die zuständigen Behörden über den Erwerb oder die Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital, aufgrund deren diese Beteiligungen eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Schwellen über- bzw. unterschreiten, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.

Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich zum Beispiel aus den Mitteilungen anläßlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter oder aus den Pflichtmeldungen der börsennotierten Gesellschaften ergibt.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeuebte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung der Wertpapierfirma auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem einstweilige Verfügungen, Sanktionen für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder die Suspendierung des Stimmrechts für Aktien und Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, umfassen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für Personen, die ihrer in Absatz 1 festgelegten Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 10

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die die Wertpapierfirma fortwährend einzuhalten hat. Sie schreiben vor, daß die Wertpapierfirma insbesondere

- über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt, wozu insbesondere eine Regelung für persönliche Transaktionen der Angestellten der Firma gehört;

- geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Wertpapiere trifft, um deren Eigentumsrechte - insbesondere für den Fall der Insolvenz der Firma - zu schützen und zu verhindern, daß die Wertpapierfirma die Wertpapiere der Anleger ohne deren ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet;

- geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Gelder trifft, um deren Rechte zu schützen und zu verhindern, daß die Gelder der Anleger von der Wertpapierfirma - ausser wenn es sich um ein Kreditinstitut handelt - für eigene Rechnung verwendet werden;

- dafür Sorge trägt, daß die Aufzeichnungen über die ausgeführten Transaktionen mindestens ausreichen, um den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Kontrolle der Einhaltung der Aufsichtsregeln, für die sie zuständig sind, zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, wie dies von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wird;

- so aufgebaut und organisiert ist, daß das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Firma und ihren Kunden oder von Interessenkonflikten zwischen verschiedenen Kunden der Firma, die den Interessen der Kunden schaden, möglichst gering ist. Jedoch dürfen die organisatorischen Modalitäten bei der Errichtung einer Zweigniederlassung den vom Aufnahmemitgliedstaat in bezug auf Interessenkonflikte erlassenen Wohlverhaltensregeln nicht zuwiderlaufen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Wohlverhaltensregeln, welche die Wertpapierfirmen fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der unter den nachstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Grundsätze gewährleisten und so angewandt werden, daß der Professionalität der Person Rechnung getragen wird, für die die Dienstleistung erbracht wird. Die Mitgliedstaaten wenden diese Regeln gegebenenfalls auch auf die in Abschnitt C des Anhangs genannten Nebendienstleistungen an. Gemäß diesen Grundsätzen muß die Wertpapierfirma

- bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden und der Integrität des Marktes handeln;

- ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden und der Integrität des Marktes ausüben;

- über die für einen erfolgreichen Abschluß ihrer Tätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

- von ihren Kunden Angaben über ihre finanzielle Lage, ihre Erfahrung mit Wertpapiergeschäften und ihre mit den gewünschten Dienstleistungen verfolgten Ziele verlangen;

- bei den Verhandlungen mit ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen in geeigneter Form mitteilen;

- sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen, und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, daß ihre Kunden nach Recht und Billigkeit behandelt werden;

- alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden und der Integrität des Marktes nachkommen.

(2) Unbeschadet der im Rahmen der Harmonisierung der Wohlverhaltensregeln zu fassenden Beschlüsse fallen die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften weiterhin in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird.

(3) Führt eine Wertpapierfirma einen Auftrag aus, so bestimmt sich das Kriterium der Professionalität des Anlegers bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regeln nach dem Anleger, von dem der Auftrag ausgeht, unabhängig davon, ob er direkt vom Anleger selbst oder indirekt über eine Wertpapierfirma, die die Dienstleistung gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a) des Anhangs anbietet, erteilt wird.

Artikel 12

Die Wertpapierfirma hat den Anlegern, bevor sie mit ihnen in eine Geschäftsbeziehung eintritt, Aufschluß darüber zu geben, welcher Entschädigungsfonds oder welcher gleichwertige Schutz für das oder die geplanten Geschäfte zur Verfügung steht, welche Absicherung durch das eine oder andere System geboten wird oder ob kein Fonds besteht und keine Entschädigung erwartet werden kann.

Der Rat nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, daß sie ihm spätestens bis zum 31. Juli 1993 Vorschläge zur Harmonisierung der Entschädigungssysteme in bezug auf die Geschäfte von Wertpapierfirmen vorlegen wird. Der Rat nimmt so rasch wie möglich dazu Stellung, wobei angestrebt wird, daß die vorgeschlagenen Systeme zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie zur Anwendung gelangen.

Artikel 13

Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirmen nicht daran, Werbung für ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunkationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat zu betreiben, sofern Form und Inhalt dieser Werbung den einschlägigen Vorschriften entsprechen, die im Interesse der Allgemeinheit festgelegt worden sind.

TITEL V Freie Niederlassung und freier Dienstleistungsverkehr

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Wertpapierdienstleistungen und die in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten sonstigen Leistungen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 sowohl durch Errichtung einer Zweigniederlassung als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jeder Wertpapierfirma erbracht werden können, die durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde und kontrolliert wird, sofern die betreffenden Dienstleistungen durch die Zulassung abgedeckt sind.

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten in bezug auf die Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG (14) des Rates fallen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 1 weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig machen.

(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß die Geschäfte betreffend die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen auf einem geregelten Markt abgewickelt werden, wenn sie allen nachfolgenden Kriterien entsprechen:

- der Anleger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat;

- die Wertpapierfirma wickelt das Geschäft entweder über eine in diesem Mitgliedstaat befindliche Haupt- oder Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in diesem Mitgliedstaat ab;

- das Geschäft betrifft Instrumente, die auf einem geregelten Markt in diesem Mitgliedstaat gehandelt werden.

(4) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 3 an, so gesteht er den Anlegern, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung haben, das Recht zu, von der Verpflichtung nach Absatz 3 abzuweichen und die in Absatz 3 genannten Geschäfte ausserhalb eines geregelten Marktes abwickeln zu lassen. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig machen, wobei die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Anleger und insbesondere die Fähigkeit der gewerblichen und institutionellen Anleger, ihre Interessen bestmöglich zu vertreten, zu berücksichtigen sind. Diese Genehmigung muß auf jeden Fall unter Bedingungen erteilt werden können, die eine rasche Abwicklung der Aufträge des Anlegers nicht in Frage stellen.

(5) Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 1998 über die Anwendung der Absätze 3 und 4 Bericht und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für deren Änderung.

Artikel 15

(1) Unbeschadet der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 14 sorgen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür, daß Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die Genehmigung erhalten haben, Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 des Anhangs zu erbringen, in den Aufnahmemitgliedstaaten - direkt oder indirekt - Mitglieder der geregelten Märkte, auf denen gleichartige Dienstleistungen erbracht werden, werden können oder - direkt oder indirekt - Zugang zu diesen Märkten erhalten, wie auch Zugang zu Clearing- und Abwicklungssystemen erhalten oder Mitglieder von Systemen dieser Art werden können, die dort Mitgliedern solcher Märkte zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten heben alle einzelstaatlichen Vorschriften oder Satzungen von geregelten Märkten auf, die die Anzahl der zugangsberechtigten Personen beschränken. Ist der Zugang zu einem geregelten Markt wegen dessen rechtlicher Struktur oder dessen technischer Kapazitäten beschränkt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß diese Struktur und diese Kapazitäten von Zeit zu Zeit angepasst werden.

(2) Die Mitgliedschaft in bzw. der Zugang zu einem geregelten Markt setzt die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen durch die Wertpapierfirmen und die Kontrolle dieser Einhaltung durch den Herkunftsmitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 93/6/EWG voraus.

Zusätzliche Eigenkapitalanforderungen dürfen von den Aufnahmemitgliedstaaten nur für nicht unter die genannte Richtlinie fallende Bereiche gemacht werden.

Der Zugang zu einem geregelten Markt, die Zulassung als Mitglied eines solchen Marktes und die Beibehaltung dieses Zugangs oder dieser Mitgliedschaft setzen voraus, daß die Satzungs- und Verwaltungsregeln des geregelten Marktes und die Regeln für Geschäfte auf diesem Markt, die Berufsvorschriften für das auf diesem Markt oder in Verbindung mit ihm tätige Personal sowie die Regeln und Verfahren der Clearing- und Abwicklungssysteme eingehalten werden. Die Einzelheiten der Anwendung dieser Regeln und Verfahren können auf geeignete Weise angepasst werden, um insbesondere die Erfuellung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten; dabei ist jedoch auf die Einhaltung von Artikel 28 zu achten.

(3) Zur Erfuellung der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Aufnahmemitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen, die Mitglied ihrer geregelten Märkte werden oder Zugang zu ihnen erhalten wollen, die Möglichkeit einräumen, zu wählen zwischen

- dem direkten Weg durch Gründung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat oder

- dem indirekten Weg durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat oder Erwerb einer im Aufnahmestaat bestehenden Firma, die dort bereits Mitglied dieser Märkte ist oder Zugang zu ihnen hat.

Jedoch können die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie Rechtsvorschriften anwenden, wonach die Kreditinstitute nur mittels eines spezialisierten Tochterunternehmens Mitglied eines geregelten Marktes werden bzw. Zugang zu einem solchen Markt erhalten können, den Kreditinstituten anderer Staaten hinsichtlich des Zugangs zu diesem geregelten Markt die gleiche Pflicht in nichtdiskriminierender Weise noch bis zum 31. Dezember 1996 auferlegen.

Das Königreich Spanien, die Griechische Republik und die Portugiesische Republik können diese Frist bis zum 31. Dezember 1999 verlängern. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 1998 unter Berücksichtigung der mit der Anwendung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen einen Bericht und unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag; der Rat kann anhand dieses Vorschlags mit qualifizierter Mehrheit die Revision dieser Regelung beschließen.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 können dort, wo auf dem geregelten Markt des Aufnahmemitgliedstaats Geschäfte durchgeführt werden, ohne daß eine physische Anwesenheit erforderlich wäre, die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen auf gleicher Basis Mitglied dieses Marktes werden bzw. Zugang zu ihm erhalten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Der Herkunftsmitgliedstaat gestattet dem geregelten Markt eines Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Vorkehrungen in seinem Hoheitsgebiet vorzusehen, die seinen Wertpapierfirmen ermöglichen, gemäß diesem Absatz zu diesem geregelten Markt zugelassen zu werden.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die Schaffung neuer Märkte in ihrem Hoheitsgebiet zu genehmigen oder zu untersagen.

(6) Dieser Artikel berührt nicht

- in der Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften für die Tätigkeit des Kursmaklers,

- in den Niederlanden die Vorschriften für die Tätigkeit des "hökman".

Artikel 16

Jeder Mitgliedstaat hat zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung und der Anwendung dieser Richtlinie ein Verzeichnis der geregelten Märkte zu erstellen, für welche er Herkunftsmitgliedstaat ist und die seinen Vorschriften entsprechen, und dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen mit den Vorschriften über die Organisation und die Funktionsweise dieser geregelten Märkte zur Unterrichtung zu übermitteln. Die gleiche Mitteilung ist für jede Änderung dieses Verzeichnisses oder der genannten Vorschriften vorzunehmen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mindestens einmal jährlich die Verzeichnisse der geregelten Märkte und deren aktualisierte Fassungen.

Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 1996 einen Bericht über die auf diese Weise bei ihr eingegangenen Informationen und schlägt gegebenenfalls Änderungen zu der Definition der geregelten Märkte im Sinne dieser Richtlinie vor.

Artikel 17

(1) Jede Wertpapierfirma, die die Bedingungen von Artikel 3 erfuellt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Artikel 1 folgendes anzugeben hat:

a) den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b) einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;

c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(3) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Wertpapierfirma anzuzweifeln, übermitteln sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies der betreffenden Wertpapierfirma mit.

Sie machen ferner genaue Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger der Zweigniederlassung sicherstellen sollen.

Verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(4) Bevor die Zweigniederlassung der Wertpapierfirma ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 19 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder - bei Nichtäusserung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

(6) Im Falle einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung äussern können.

(7) Im Falle einer Änderung der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 übermittelten Angaben teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit.

Artikel 18

(1) Jede Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgendes mit:

- den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben möchte;

- einen Geschäftsplan mit Angabe der Wertpapierdienstleistung(en), die sie erbringen möchte.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis. Daraufhin darf die Wertpapierfirma mit der Erbringung der betreffenden Wertpapierdienstleistung(en) im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen der Wertpapierfirma gegebenenfalls nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die Bedingungen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, mit, die bei den betreffenden Wertpapierdienstleistungen aus Gründen des Allgemeininteresses im Aufnahmemitgliedstaat zu beachten sind.

(3) Bei einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich mitgeteilten Angaben teilt die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Firma gegebenenfalls von jeder Änderung oder Ergänzung der nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben unterrichten können.

Artikel 19

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke verlangen, daß jede Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmässigen Abständen einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet.

Die Aufnahmemitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Verantwortung für die Geldpolitik unbeschadet der für den Ausbau des Europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet von den Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten die Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck von den inländischen Wertpapierfirmen verlangen.

(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die gleichen Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck von den Inlandsfirmen verlangen.

Die Aufnahmemitgliedstaaten können von den Wertpapierfirmen, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren; diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

(3) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, daß eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

(4) Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzueglich die geeigneten Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(5) Verletzt die Wertpapierfirma trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen - oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiter die in Absatz 3 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er dieser Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Wertpapierfirmen zugestellt werden können.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten in ihrem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die gegen die nach Artikel 11 verabschiedeten Wohlverhaltensregeln sowie gegen die von ihnen aus Gründen des Gemeinwohls erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstossen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einer Wertpapierfirma, die sich vorschriftswidrig verhält, neue Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

(7) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4, 5 und 6, die Sanktionen und Einschränkungen für die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma enthält, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurden.

(8) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen umgehend zu unterrichten.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(9) Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma nicht neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt und die Interessen der Anleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission einem Ausschuß, der zu einem späteren Zeitpunkt im Wertpapierbereich eingesetzt wird, einen Bericht über diese Fälle.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 17 vorliegt oder Maßnahmen nach Absatz 5 getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission einem Ausschuß, der zu einem späteren Zeitpunkt im Wertpapierbereich eingesetzt wird, einen Bericht über diese Fälle.

Artikel 20

(1) Um zu gewährleisten, daß die für die Märkte und die Aufsicht zuständigen Behörden über die für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen verfügen können, verlangen die Herkunftsmitgliedstaaten mindestens:

a) daß die Wertpapierfirmen, unbeschadet der gemäß Artikel 10 getroffenen Maßnahmen, mindestens fünf Jahre lang alle einschlägigen Angaben zu den Geschäften im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nach Artikel 14 Absatz 1, die sie mit auf einem geregelten Markt gehandelten Finanzinstrumenten getätigt haben, unabhängig davon, ob diese Geschäfte auf einem geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht, für die Behörden zur Verfügung halten;

b) daß die Wertpapierfirmen einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Geschäfte im Sinne des Buchstabens a) melden, wenn diese Geschäfte folgendes betreffen:

- Aktien oder andere Instrumente, welche den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

- Schuldverschreibungen oder andere gleichwertige Instrumente;

- standardisierte Terminkontrakte über Aktien,

- standardisierte Optionskontrakte über Aktien.

Diese Meldung muß der Behörde so bald wie möglich vorliegen. Die Frist wird von der Behörde festgesetzt. Aus dienstlichen oder praktischen Gründen kann sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages, auf keinen Fall aber darüber hinaus verlängert werden.

Die Meldung muß insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen bzw. veräusserten Instrumente, Datum und Uhrzeit des Abschlusses sowie den Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und die Möglichkeit zur Feststellung der Wertpapierfirma enthalten.

Die Herkunftsmitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verpflichtung gemäß Buchstabe b) bei Schuldverschreibungen und gleichwertigen Wertpapieren nur für die Gesamtheit der dasselbe Finanzinstrument betreffenden Geschäfte gilt.

(2) Tätigt eine Wertpapierfirma ein Geschäft auf einem geregelten Markt eines Aufnahmemitgliedstaats, so kann der Herkunftsmitgliedstaat auf seine Meldeanforderungen verzichten, wenn die Wertpapierfirma gleichwertige Anforderungen in bezug auf die Meldung desselben Geschäfts an die für diesen Markt zuständigen Behörden einhalten muß.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) entweder von der Wertpapierfirma selbst bzw. durch ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ( "trade matching system") oder über die zuständigen Stellen der Wertpapierbörse oder eines anderen geregelten Markts vorzunehmen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die nach diesem Artikel verfügbaren Informationen auch für eine ordnungsgemässe Anwendung des Artikels 23 zur Verfügung stehen.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann in dem durch diesen Artikel geregelten Bereich strengere nichtdiskriminierende Bestimmungen zum Grundsatz und zur Form der Aufbewahrung der Unterlagen und der Meldung von Angaben über die Geschäfte erlassen oder beibehalten, die

- auf einem geregelten Markt getätigt wurden, für den er als Herkunftsmitgliedstaat gilt, oder

- von den Wertpapierfirmen getätigt wurden, für die er als Herkunftsmitgliedstaat gilt.

Artikel 21

(1) Damit die Anleger jederzeit die Bedingungen eines von ihnen geplanten Geschäfts beurteilen und die Bedingungen seiner Abwicklung anschließend überprüfen können, ergreift jede zuständige Behörde für jeden der geregelten Märkte, die sie in das Verzeichnis gemäß Artikel 16 eingetragen hat, Maßnahmen, um den Anlegern die Informationen gemäß Absatz 2 zu verschaffen. Entsprechend den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 bestimmen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Art, der Grösse und des Bedarfs des betreffenden Marktes und der auf diesem Markt tätigen Anleger die Formvorschriften und die Fristen, innerhalb deren die Informationen vorliegen müssen, sowie die Mittel, mit denen sie zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Die zuständigen Behörden verlangen für jedes Instrument zumindest

a) die Veröffentlichung - zu Beginn jeden Börsentages - des gewogenen Durchschnittskurses, des höchsten und des niedrigsten Kurses sowie des gehandelten Volumens, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt während des gesamten vorangegangenen Börsentages ergeben;

b) ausserdem für kontinuierliche Märkte mit einer Zusammenführung der Kauf- und Verkaufsaufträge ( "trade matching") und für Märkte mit Kursquotierungen die Veröffentlichung

- mit Ablauf jeder Stunde des Börsentages des gewogenen Durchschnittskurses und des gehandelten Volumens, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt während eines Handelszeitraums von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt, und

- alle zwanzig Minuten des gewogenen Durchschnittskurses sowie des höchsten und des niedrigsten Kurses, wie sie sich auf dem betreffenden geregelten Markt über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.

Ist den Anlegern die Information über Kurse und Mengen, zu denen Geschäfte getätigt werden können, vorher zugänglich, so

i) muß diese Information während der Handelsstunden jederzeit zur Verfügung stehen;

ii) müssen die für einen bestimmten Kurs und eine bestimmte Menge angekündigten Bedingungen die Bedingungen sein, zu denen die Anleger ein solches Geschäft tätigen können.

Die zuständigen Behörden können die Veröffentlichung verschieben oder aussetzen, wenn dies durch ausserordentliche Marktbedingungen oder - im Falle kleinerer Märkte - zur Wahrung der Anonymität der Firmen und der Anleger gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden können bei aussergewöhnlichen Geschäften, die im Vergleich zum Durchschnitt der Geschäfte mit dem betreffenden Wertpapier auf diesem Markt sehr umfangreich sind oder aber nach objektiven und veröffentlichten Kriterien definierte sehr schwer handelbare Wertpapiere betreffen, Sonderbestimmungen anwenden. Die zuständigen Behörden können darüber hinaus bei Geschäften mit Schuldverschreibungen oder mit gleichwertigen Instrumenten - insbesondere in bezug auf die Fristen für die Veröffentlichung - flexiblere Bestimmungen anwenden.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann in dem durch diesen Artikel geregelten Bereich strengere oder ergänzende Bestimmungen zum Grundsatz und zur Form der den Anlegern zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Geschäfte erlassen oder beibehalten, die auf den geregelten Märkten getätigt werden, für die er als Herkunftsmitgliedstaat gilt, sofern diese Bestimmungen unabhängig davon gelten, in welchem Mitgliedstaat der Emittent des Finanzinstrumentes ansässig ist oder in welchem Mitgliedstaat das Instrument erstmalig auf dem geregelten Markt notiert wurde.

(4) Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 1997 Bericht über die Anwendung dieses Artikels; der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, diesen Artikel zu ändern.

TITEL VI Für die Zulassung und Aufsicht zuständige Behörden

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfuellen haben. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Behörden muß es sich entweder um Behörden oder aber um Stellen handeln, die im einzelstaatlichen Recht oder von staatlichen Behörden anerkannt sind, die dazu gesetzlich ausdrücklich befugt sind.

(3) Die betreffenden Behörden sind mit allen zur Erfuellung ihrer Aufgabe notwendigen Befugnissen auszustatten.

Artikel 23

(1) Bestehen in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so arbeiten diese bei der Beaufsichtigung der Tätigkeiten der dort arbeitenden Wertpapierfirmen eng zusammen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese zuständigen Behörden und die für die Beaufsichtigung der Finanzmärkte, der Kreditinstitute, der sonstigen Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden bezueglich der von ihnen jeweils beaufsichtigten Einrichtungen eng zusammenarbeiten.

(3) Werden Wertpapierfirmen im grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat tätig, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen, um ihre jeweiligen Aufsichtspflichten in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen wirksamer zu erfuellen.

Sie liefern einander auf Anfrage alle Informationen bezueglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Wertpapierfirmen, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Kontrolle dieser Firmen zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Erfassung der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.

Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle vom Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 6 ergriffenen Maßnahmen unterrichtet, die die gegenüber einer Wertpapierfirma verhängten Sanktionen oder Beschränkungen ihrer Tätigkeiten beinhalten.

Artikel 24

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen vor Ort überprüfen können.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um diese Überprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden dazu ermächtigen oder aber gestatten, daß ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Wertpapierfirmen nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung der Firma beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser und anderen für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel.

(4) Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

- zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfuellt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis der einzelnen Firma oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 93/6/EWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen, oder

- zur Verhängung von Sanktionen oder

- im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder

- im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 26.

(5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch folgender Art nicht entgegen:

a) innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder

b) sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und

- den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, anderen Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen betrauten Stellen sowie den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen,

- Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Wertpapierfirmen oder ähnlichen Verfahren betraut werden oder

- den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der betreffenden Wertpapierfirma und sonstiger Finanzinstitute betrauten Personen,

damit sie den ihnen übertragenen Kontrollaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen die genannten Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Führung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

(6) Dieser Artikel steht auch dem nicht entgegen, daß eine zuständige Behörde den Zentralbanken, die nicht die individuelle Aufsicht über die Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen ausüben, die Informationen übermittelt, die sie als Währungsbehörden benötigen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

(7) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Falle von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß die gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in diesem Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

(8) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetze die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierfirmen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der Überprüfungen vor Ort nach Artikel 24 erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

(9) Ist in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie ein Informationsaustausch zwischen den Behörden vorgesehen, mit dem die Einhaltung der Gesetze über die Beaufsichtigung, die Struktur, die Funktionsweise und das Geschäftsgebaren von Wirtschaftsunternehmen sowie der Vorschriften für die Finanzmärkte kontrolliert werden soll, so kann dieser Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen so lange, bis alle Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen Behörden für den gesamten Finanzsektor koordiniert sind, spätestens aber bis zum 1. Juli 1996, weiterhin zulassen.

Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, daß die aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen gegeben haben, nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 weitergegeben werden können und nur zu den Zwecken verwendet werden, für die die letztgenannten Behörden ihre Zustimmung gegeben haben.

Der Rat nimmt die in Unterabsatz 1 genannte Koordinierung ausgehend von einem Vorschlag der Kommission vor. Der Rat nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, daß sie ihm entsprechende Vorschläge bis zum 31. Juli 1993 vorlegen wird. Der Rat nimmt so rasch wie möglich dazu Stellung, wobei angestrebt wird, daß die vorgeschlagene Regelung zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie zur Anwendung gelangt.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß gegen Entscheidungen, die gegenüber einer Wertpapierfirma in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies gilt auch für den Fall, daß über einen Zulassungsantrag, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

Artikel 27

Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, daß ihre zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Beaufsichtigung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit verstossen, bzw. gegen diejenigen Personen, die die Tätigkeit dieser Firmen tatsächlich kontrollieren, Maßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, die ausdrücklich darauf abzielen, daß die festgestellten Verstösse abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

Artikel 28

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie keine Diskriminierung erfolgt.

TITEL VII Schlußbestimmungen

Artikel 29

Bis zur Annahme einer weiteren Richtlinie mit Bestimmungen zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt in bestimmten Bereichen erlässt der Rat entsprechend dem Beschluß 87/373/EWG (15) auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen; bei diesen Bereichen handelt es sich um

- Erweiterung der in Abschnitt C des Anhangs enthaltenen Liste;

- terminologische Anpassungen der im Anhang enthaltenen Listen zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

- in Artikel 23 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen;

- Klärung der Begriffsbestimmungen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft;

- Klärung der Begriffsbestimmungen mit den Ziel, bei der Anwendung dieser Richtlinie der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

- terminologische und sprachliche Abstimmung der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Wertpapierfirmen und damit zusammenhängende Bereiche;

- andere, in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehene Aufgaben.

Artikel 30

(1) Wertpapierfirmen, denen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bereits vor dem 31. Dezember 1995 eine Zulassung für Wertpapierdienstleistungen erteilt wurde, gelten im Sinne dieser Richtlinie als zugelassen, wenn im Recht dieses Staates für die Aufnahme dieser Tätigkeit die Einhaltung von Bedingungen vorgesehen ist, die den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 niedergelegten Bedingungen gleichwertig sind.

(2) Die am 31. Dezember 1995 bereits tätigen Wertpapierfirmen, die nicht zu den Firmen im Sinne von Absatz 1 gehören, können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen, sofern sie vor dem 31. Dezember 1996 gemäß den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung für die Fortsetzung der Tätigkeit gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erhalten.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit gelten für diese Firmen erst nach Erteilung dieser Zulassung.

(3) Sofern Wertpapierfirmen ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten vor der Annahme dieser Richtlinie über Zweigniederlassungen oder im Wege von Dienstleistungen aufgenommen haben, teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Behörden der betroffenen übrigen Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Dezember 1995 im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 unter Angabe der jeweiligen Tätigkeit das Verzeichnis der Firmen mit, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen, und die in diesen Staaten tätig sind.

(4) Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie die Bedingungen von Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 1 Nummer 2 Absatz 3 erster bis vierter Gedankenstrich erfuellen.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Juli 1995 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Diese Vorschriften treten spätestens am 31. Dezember 1995 in Kraft. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 32

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HELVEG PETERSEN

(1) ABl. Nr. C 43 vom 22. 2. 1989, S. 7 und ABl. Nr. C 42 vom 22. 2. 1990, S. 7.(2) ABl. Nr. C 304 vom 4. 12. 1989, S. 39 und ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.(3) ABl. Nr. C 298 vom 27. 11. 1989, S. 6.(4) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.(6) ABl. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.(7) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt gändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).(8) ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62.(9) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).(10) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).(11) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44).(12) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64.(13) ABl. Nr. L 26 von 31. 1 1977. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.(14) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31).(15) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

ANHANG

ABSCHNITT A

Dienstleistungen

1. a) Annahme und Übermittlung - für Rechnung von Anlegern - von Aufträgen, die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum Gegenstand haben.

b) Ausführung solcher Aufträge für fremde Rechnung.

2. Handel mit jedem der in Abschnitt B genannten Instrumente für eigene Rechnung.

3. Individülle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portefeuilles eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente enthalten.

4. Übernahme (underwriting) der Emissionen eines oder mehrerer der in Abschnitt B genannten Instrumente und/oder Plazierung dieser Emissionen.

ABSCHNITT B

Instrumente

1. a) Wertpapiere.

b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen.

2. Geldmarktinstrumente.

3. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung.

4. Zinsterminkontrakte (FRA).

5. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis ( "equity swaps").

6. Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diesen Abschnitt B fallende Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen.

ABSCHNITT C

Nebendienstleistungen

1. Verwahrung und Verwaltung eines oder mehrerer der in Abschnitt B genannten Instrumente.

2. Schließfachvermietung.

3. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren der in Abschnitt B genannten Instrumente, wobei das kredit- bzw. darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist.

4. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der industriellen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen.

5. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Übernahmetransaktionen (Underwriting).

6. Anlageberatung über eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente.

7. Devisengeschäfte, wenn diese Dienste im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen.