32002R0475

Verordnung (EG) Nr. 475/2002 der Kommission vom 15. März 2002 zur Aussetzung der Regelung über die doppelte Kontrolle bei bestimmten Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 075 vom 16/03/2002 S. 0026 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 475/2002 der Kommission

vom 15. März 2002

zur Aussetzung der Regelung über die doppelte Kontrolle bei bestimmten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss Nr. 2001/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Unterzeichnung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des am 5. Mai 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am 15. Oktober 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren(2) halten die Kommission und die Ukraine spätestens sechs Wochen vor Ablauf jedes Abkommensjahres Konsultationen ab, um zu prüfen, für welche der in Anhang III des Abkommens aufgeführten Kategorien die Überwachung aufrechterhalten bleiben muss und für welche sie ausgesetzt werden kann.

(2) Die Konsultationen wurden im November 2001 abgehalten, um zu prüfen, ob die Überwachung für bestimmte Textilwaren aufrechterhalten bleiben muss. Daraufhin kamen die Vertragsparteien überein, die Überwachung für bestimmte Textilwaren auszusetzen.

(3) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung unverzüglich in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten baldmöglichst über ihre Vorteile informiert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren, in dem die Waren aufgeführt sind, die keinen Hoechstmengen, aber der Überwachung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegen, wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 16 vom 18.1.2001, S. 1.

(2) ABl. L 123 vom 17.5.1994, S. 718.

ANHANG

"ANHANG III

Waren, die keinen Hoechstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens unterliegen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"