29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1015 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2016

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Tomaten und Auberginen (Eierfrüchte) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Mandarinen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Erdbeeren, Himbeeren, Tafeloliven, Kiwis, Kartoffeln, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Spinat, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Stangensellerie, Artischocken, Bohnen (getrocknet) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3)

Für Chloridazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung des RHG für Zuckerrübenwurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Feldsalat, Kopfsalat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, roten Senf, Portulak, Spargel, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Porree, Rhabarber, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Blätter), Gewürze (Rinde), Gewürze (Knospen) und Gewürze (Blütennarbe) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die Behörde stellte fest, dass bei bestimmten Wechselkulturen von einem Akkumulationspotenzial für Rückstände an Chloridazon auszugehen ist; sie berechnete für die betreffenden Erzeugnisse RHG, bei denen dieses Akkumulationspotenzial nach verschiedenen Nachbaufristen berücksichtigt wurde, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die erforderliche Option. Bei betroffenen Erzeugnissen, für die der Wirkstoff nicht verwendet werden darf, stammen die Rückstände zwangsläufig aus den Böden, auf denen der Wirkstoff zuvor für andere Kulturen verwendet wurde. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Meerrettich, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Blätter und Keime der Brassica spp., Spinat, Mangold, frische Kräuter, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen sowie Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (4) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie die Senkung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Feigen, Tafeloliven, Kumquats, Kiwis, Bananen, Ananas, Yamswurzeln, Knoblauch, Schalotten, Schlangengurken, Gewürzgurken, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat, Portulak, Mangold, Chicorée, frische Kräuter, Spargel, Stangensellerie, Fenchel, getrocknete Erbsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Leindotter, Oliven für die Gewinnung von Öl und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Bezüglich der RHG für Tomaten, Paprika, Kopfkohl und frische Bohnen ohne Hülsen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Karotten, Kräutertees (getrocknete Blüten, Blätter und Wurzeln), Hopfen, Gewürze (Samen, Früchte und Beeren sowie Wurzeln und Rhizome), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln, Porree und Baumwollsamen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(5)

Für Fuberidazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen.

(6)

Für Mepiquat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (6) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG für mehrere Erzeugnisse. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Rapssamen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen und Sonnenblumenkerne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(7)

Für Tralkoxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (7) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gersten- und Weizenkörner nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(8)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(9)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(10)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(11)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Fluazifop-P für Paprika ein Wert von 0,01 mg/kg gelten.

(14)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Fluazifop-P in und auf allen Erzeugnissen außer Paprika weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for 1-naphthylacetamide and 1-naphthylacetic acid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(8):4213.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chloridazon according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4226.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fluazifop-P according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4228.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fuberidazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4220.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mepiquat according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(8):4214.

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tralkoxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4227.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende Spalten für 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure (Summe aus 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als 1-Naphthylessigsäure)

Chloridazon (R) (Summe aus Chloridazon und Chloridazon-desphenyl, ausgedrückt als Chloridazon)

Fluazifop-P (Summe aller Isomerbestandteile von Fluazifop, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluazifop)

Fuberidazol

Mepiquat (Summe aus Mepiquat und seinen Salzen, ausgedrückt als Mepiquatchlorid)

Tralkoxydim (Summe der Isomerbestandteile von Tralkoxydim)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0,1  (*)

 

0,01  (*)

 

0,01  (*)

0110000

Zitrusfrüchte

0,06  (*)

 

0,01  (*)

 

0,02  (*)

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,06  (*)

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

 

 

0,01  (*)

 

0,02  (*)

 

0130010

Äpfel

0,15 (+)

 

 

 

 

 

0130020

Birnen

0,15 (+)

 

 

 

 

 

0130030

Quitten

0,06  (*)

 

 

 

 

 

0130040

Mispeln

0,06  (*)

 

 

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

0,06  (*)

 

 

 

 

 

0130990

Sonstige

0,06  (*)

 

 

 

 

 

0140000

Steinobst

0,06  (*)

 

0,01  (*)

 

0,02  (*)

 

0140010

Aprikosen

 

 

 

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

 

 

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

0140990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,06  (*)

 

 

 

0,02  (*)

 

0151000

a)

Trauben

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0,2 (+)

 

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0,1

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

 

 

 

0154990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,06  (*)

 

0,01  (*)

 

0,02  (*)

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

 

 

 

0161990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

 

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

 

 

 

0163020

Bananen

 

 

 

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

 

 

 

 

0163070

Guaven

 

 

 

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

 

 

 

0163990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,06  (*)

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0,1  (*)

0,15

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0,1  (*)

 

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0,15

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

0,5 (+)

0,5

 

 

 

0213020

Karotten

 

0,1  (*)

0,3 (+)

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0,3 (+)

0,5

 

 

 

0213050

Erdartischocken

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213080

Rettiche

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0213990

Sonstige

 

0,1  (*)

0,5

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,06  (*)

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0220010

Knoblauch

 

0,3 (+)

0,3

 

 

 

0220020

Zwiebeln

 

0,3 (+)

0,3

 

 

 

0220030

Schalotten

 

0,3 (+)

0,3

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,1  (*)

0,01  (*)

 

 

 

0220990

Sonstige

 

0,1  (*)

0,01  (*)

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,06  (*)

0,1  (*)

 

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

(+)

 

0,01  (*)

 

 

 

0231020

Paprikas

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

 

1

 

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0231990

Sonstige

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

 

 

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0,03

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0,03

 

 

 

0232030

Zucchini

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,06  (*)

0,1  (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

0242990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

 

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,06  (*)

5

0,02

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0251010

Feldsalate

 

 

 

 

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

 

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

 

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

 

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

 

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

(+)

 

 

 

 

0251990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,06  (*)

5

0,02

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0252010

Spinat

 

(+)

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

(+)

 

 

 

 

0252990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,06  (*)

0,1  (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,06  (*)

0,1  (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0255000

e)

Chicorée

0,06  (*)

0,1  (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,1  (*)

5 (+)

0,02

0,02  (*)

0,05 (*)

0,02 (*)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

 

 

0256990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,06  (*)

0,1  (*)

 

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

1,5

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

1,5

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

1,5

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0,01  (*)

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,06  (*)

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0270010

Spargel

 

5

0,01  (*)

 

 

 

0270020

Kardonen

 

5

0,3

 

 

 

0270030

Stangensellerie

 

5

0,3

 

 

 

0270040

Fenchel

 

5

0,3

 

 

 

0270050

Artischocken

 

5

0,9

 

 

 

0270060

Porree

 

5

0,01  (*)

 

 

 

0270070

Rhabarber

 

5

0,3

 

 

 

0270080

Bambussprossen

 

0,1  (*)

0,01  (*)

 

 

 

0270090

Palmherzen

 

0,1  (*)

0,01  (*)

 

 

 

0270990

Sonstige

 

0,1  (*)

0,01  (*)

 

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,06  (*)

0,1  (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

 

0,01  (*)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0,09 (+)

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0,02  (*)

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0,02  (*)

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,06  (*)

0,1  (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,06  (*)

0,1 (*)

4

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0300010

Bohnen

 

 

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,06  (*)

0,1  (*)

 

0,01  (*)

 

0,01  (*)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

9

 

0,05 (*)

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0401030

Mohnsamen

 

 

9

 

0,05 (*)

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0,1

 

0,05  (*)

 

0401060

Rapssamen

 

 

9

 

4 (+)

 

0401070

Sojabohnen

 

 

15

 

0,05 (*)

 

0401080

Senfkörner

 

 

4

 

0,05 (*)

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0,01  (*)

 

0,05  (*)

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0401110

Saflorsamen

 

 

9

 

0,05 (*)

 

0401120

Borretschsamen

 

 

4

 

0,05 (*)

 

0401130

Leindottersamen

 

 

9

 

0,05 (*)

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0401990

Sonstige

 

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

0,06  (*)

0,1 (*)

0,01  (*)

 

 

0,01  (*)

0500010

Gerste

 

 

 

0,05  (*)

4

(+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

 

0500030

Mais

 

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

 

0500040

Hirse

 

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

 

0500050

Hafer

 

 

 

0,05  (*)

3

 

0500060

Reis

 

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

 

0500070

Roggen

 

 

 

0,05  (*)

3

 

0500080

Sorghum

 

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

 

0500090

Weizen

 

 

 

0,05  (*)

3

(+)

0500990

Sonstige

 

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (*)

 

 

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0610000

Tees

 

0,1 (*)

0,05  (*)

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0,1 (*)

0,05  (*)

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

5

0,04  (*) (+)

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

5

0,04  (*) (+)

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0,1 (*)

4 (+)

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0,1 (*)

0,05  (*)

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

0,1 (*)

0,05  (*)

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0,1 (*)

0,05  (*)

 

 

 

0700000

HOPFEN

0,1  (*)

0,1 (*)

0,05  (*) (+)

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,1  (*)

0,1 (*)

0,03  (*) (+)

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (*)

0,1 (*)

0,03  (*) (+)

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (*)

5

0,05  (*)

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

(+)

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (*)

0,1 (*)

4

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0840020

Ingwer

0,1  (*)

0,1 (*)

4

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0840030

Kurkuma

0,1  (*)

0,1 (*)

4

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

 

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,1  (*)

0,1 (*)

4

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0850000

Knospengewürze

0,1  (*)

5

0,05  (*)

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (*)

5

0,05  (*)

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (*)

0,1 (*)

0,05  (*)

0,05 (*)

0,1 (*)

0,05 (*)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,06  (*)

 

 

0,01  (*)

0,02  (*)

0,01  (*)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0,3

0,5

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

0,1 (*)

0,01  (*)

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,1 (*)

0,01  (*)

 

 

 

0900990

Sonstige

 

0,1 (*)

0,01  (*)

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,06  (*)

 

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

 

0,01  (*)

 

0,01  (*)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

0,05  (*)

 

1011010

Muskel

 

0,2 (+)

0,02 (+)

 

 

 

1011020

Fettgewebe

 

0,2 (+)

0,04 (+)

 

 

 

1011030

Leber

 

0,2 (+)

0,03 (+)

 

 

 

1011040

Nieren

 

0,3 (+)

0,06 (+)

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,3

0,06

 

 

 

1011990

Sonstige

 

0,05 (*)

0,01  (*)

 

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

 

0,3 (+)

0,02 (+)

 

0,09

 

1012020

Fettgewebe

 

0,3 (+)

0,04 (+)

 

0,06

 

1012030

Leber

 

0,3 (+)

0,03 (+)

 

0,5

 

1012040

Nieren

 

0,4 (+)

0,07 (+)

 

0,8

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,4

0,07

 

0,8

 

1012990

Sonstige

 

0,05  (*)

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

 

0,3 (+)

0,02 (+)

 

0,09

 

1013020

Fettgewebe

 

0,3 (+)

0,04 (+)

 

0,06

 

1013030

Leber

 

0,3 (+)

0,03 (+)

 

0,5

 

1013040

Nieren

 

0,4 (+)

0,07 (+)

 

0,8

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,4

0,07

 

0,8

 

1013990

Sonstige

 

0,05  (*)

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

 

0,3 (+)

0,02 (+)

 

0,09

 

1014020

Fettgewebe

 

0,3 (+)

0,04 (+)

 

0,06

 

1014030

Leber

 

0,3 (+)

0,03 (+)

 

0,5

 

1014040

Nieren

 

0,4 (+)

0,07 (+)

 

0,8

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,4

0,07

 

0,8

 

1014990

Sonstige

 

0,05  (*)

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

 

0,3

0,02

 

0,09

 

1015020

Fettgewebe

 

0,3

0,04

 

0,06

 

1015030

Leber

 

0,3

0,03

 

0,5

 

1015040

Nieren

 

0,4

0,07

 

0,8

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,4

0,07

 

0,8

 

1015990

Sonstige

 

0,05  (*)

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

1016000

f)

Geflügel

 

0,05 (*)

 

 

0,05 (*)

 

1016010

Muskel

 

 

0,02 (+)

 

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

0,02 (+)

 

 

 

1016030

Leber

 

 

0,04 (+)

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

0,01  (*)

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,04

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

0,01  (*)

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

 

0,3

0,02

 

0,09

 

1017020

Fettgewebe

 

0,3

0,04

 

0,06

 

1017030

Leber

 

0,3

0,03

 

0,5

 

1017040

Nieren

 

0,4

0,07

 

0,8

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,4

0,07

 

0,8

 

1017990

Sonstige

 

0,05  (*)

0,01  (*)

 

0,05 (*)

 

1020000

Milch

 

0,3

0,08

0,01  (*)

0,06

0,01  (*)

1020010

Rinder

 

(+)

(+)

 

 

 

1020020

Schafe

 

(+)

(+)

 

 

 

1020030

Ziegen

 

(+)

(+)

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

 

0,05 (*)

0,02 (+)

0,01  (*)

0,05 (*)

0,01  (*)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

0,1  (*)

0,05 (*)

0,05  (*)

0,05 (*)

0,05  (*)

1050000

Amphibien und Reptilien

 

0,05 (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,05 (*)

0,01  (*)

1060000

Wirbellose Landtiere

 

0,05 (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,05 (*)

0,01  (*)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

0,05 (*)

0,01  (*)

0,01  (*)

0,05 (*)

0,01  (*)

2.

In Anhang III Teil B werden die Spalten für 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim gestrichen.


(*)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure (Summe aus 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als 1-Naphthylessigsäure)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Chloridazon (R) (Summe aus Chloridazon und Chloridazon-desphenyl, ausgedrückt als Chloridazon)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Chloridazon — Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1040000: Chloridazon (Chloridazon-desphenyl, ausgedrückt als Chloridazon)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213010

Rote Rüben

0213040

Meerrettiche/Kren

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückständen bei Wechselkulturen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zu den Rückständen bei Wechselkulturen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0252030

Mangold

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückständen bei Wechselkulturen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

Fluazifop-P (Summe aller Isomerbestandteile von Fluazifop, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluazifop)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0152000

b)

Erdbeeren

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0631990

Sonstige

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0632990

Sonstige

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

0633990

Sonstige

0700000

HOPFEN

0810000

Samengewürze

0810010

Anis/Anissamen

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Sellerie

0810040

Koriander

0810050

Kreuzkümmel

0810060

Dill

0810070

Fenchel

0810080

Bockshornklee

0810090

Muskatnuss

0810990

Sonstige

0820000

Fruchtgewürze

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Szechuanpfeffer

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wacholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinde

0820990

Sonstige

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0840990

Sonstige

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Fuberidazol

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Mepiquat (Summe aus Mepiquat und seinen Salzen, ausgedrückt als Mepiquatchlorid)

(+)

Bis zum 31. Dezember 2018 geltender vorläufiger Rückstandshöchstgehalt, da die Überwachungsdaten zeigen, dass es bei unbehandelten Kulturpilzen durch ordnungsgemäß mit Mepiquat behandeltes Stroh zu einer Kreuzkontamination kommen kann. Eine solche Kreuzkontamination ist möglicherweise nicht immer vollständig zu vermeiden. Nach diesem Datum wird der Rückstandshöchstgehalt 0,02* mg/kg betragen, sofern er nicht aufgrund neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, durch eine Verordnung weiter geändert wird.

0280010

Kulturpilze

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0401060

Rapssamen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Tralkoxydim (Summe der Isomerbestandteile von Tralkoxydim)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500090

Weizen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure (Summe aus 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als 1-Naphthylessigsäure)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Chloridazon (R) (Summe aus Chloridazon und Chloridazon-desphenyl, ausgedrückt als Chloridazon)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Chloridazon — Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1040000: Chloridazon (Chloridazon-desphenyl, ausgedrückt als Chloridazon)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213010

Rote Rüben

0213040

Meerrettiche/Kren

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückständen bei Wechselkulturen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zu den Rückständen bei Wechselkulturen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0252030

Mangold

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückständen bei Wechselkulturen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Fütterungsstudien nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

Fluazifop-P (Summe aller Isomerbestandteile von Fluazifop, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluazifop)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0152000

b)

Erdbeeren

0213020

Karotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0631990

Sonstige

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0632990

Sonstige

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

0633990

Sonstige

0700000

HOPFEN

0810000

Samengewürze

0810010

Anis/Anissamen

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Sellerie

0810040

Koriander

0810050

Kreuzkümmel

0810060

Dill

0810070

Fenchel

0810080

Bockshornklee

0810090

Muskatnuss

0810990

Sonstige

0820000

Fruchtgewürze

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Szechuanpfeffer

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wacholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinde

0820990

Sonstige

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0840990

Sonstige

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Fuberidazol

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Mepiquat (Summe aus Mepiquat und seinen Salzen, ausgedrückt als Mepiquatchlorid)

(+)

Bis zum 31. Dezember 2018 geltender vorläufiger Rückstandshöchstgehalt, da die Überwachungsdaten zeigen, dass es bei unbehandelten Kulturpilzen durch ordnungsgemäß mit Mepiquat behandeltes Stroh zu einer Kreuzkontamination kommen kann. Eine solche Kreuzkontamination ist möglicherweise nicht immer vollständig zu vermeiden. Nach diesem Datum wird der Rückstandshöchstgehalt 0,02* mg/kg betragen, sofern er nicht aufgrund neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, durch eine Verordnung weiter geändert wird.

0280010

Kulturpilze

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0401060

Rapssamen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Tralkoxydim (Summe der Isomerbestandteile von Tralkoxydim)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500090

Weizen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“