20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 1370/2013 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) nach 2013 aufgeführt. Vor dem Hintergrund der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1). Im Zusammenhang mit dem reformierten Rechtsrahmen sollten Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen getroffen werden.

(2)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sollte für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorgesehen werden, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzwerten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgesetzt werden einerseits, und Interventionspreisen andererseits zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention entsprechen den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (d. h. Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention und andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.

(3)

Es sollte die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention festgelegt werden, zu dem Ankäufe zu einem festen Preis oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen, einschließlich der Fälle, in denen eine Anpassung der Preise der öffentlichen Intervention erforderlich sein kann. Desgleichen müssen Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung bei Ankäufen zu einem festen Preis ergriffen werden. In beiden Fällen sollten die Preise und die quantitativen Beschränkungen die gängige Praxis und die Erfahrungen, die im Rahmen vorheriger gemeinsamer Marktorganisationen gewonnen wurden, widerspiegeln.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung als Marktinterventionsmaßnahme vor. Es ist notwendig, Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe vorzusehen. Angesichts der gängigen Praxis und der Erfahrungen, die im Rahmen der vorherigen gemeinsamen Marktorganisationen gewonnen wurden, ist es angezeigt vorzusehen, dass die Beihilfebeträge vorab und im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden sowie dass bei der Vorabfestsetzung der Beihilfe bestimmten Faktoren Rechnung getragen wird.

(5)

Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung beim Schulobst- und -gemüseprogramm sollten eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe sowie Höchstraten für die Ko-Finanzierung festsetzt werden. Um allen Mitgliedstaaten die Durchführung eines kosteneffizienten Schulobst- und -gemüseprogrammszu ermöglichen, sollte für die Unionsbeihilfe ein bestimmter Mindestbetrag festgesetzt werden.

(6)

Damit das reibungslose Funktionieren der Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder in Schulen und die flexible Verwaltung des Programms gewährleistet ist, sollten eine Höchstmenge für die Abgabe von Milch, die für eine Beihilfe in Betracht kommt, festgelegt sowie der Betrag der Unionsbeihilfe festgesetzt werden

(7)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden verschiedene Maßnahmen auf dem Zuckersektor am Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 auslaufen, wenn das Quotensystem abgeschafft wird.

(8)

Im Einklang mit der Verlängerung des Quotensystems bis zum 30. September 2017 sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen für die Festsetzung der für den Zuckersektor vorgesehenen, auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote zu erhebenden Produktionsabgabe vorgesehen werden.

(9)

Im Interesse einer wirksamen Produktionserstattungsregelung für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors sollten geeignete Vorschriften für die Festsetzung der Höhe der Produktionserstattung festgelegt werden.

(10)

Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.

(11)

Um eine Gefährdung der Lage auf dem Zuckermarkt aufgrund der Anhäufung großer Mengen von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, bei denen die geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zu vermeiden, sollte eine Überschussabgabe vorgesehen werden.

(12)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde ein Mechanismus eingeführt, mit dem eine ausreichende und ausgewogene Versorgung der Unionsmärkte mit Zucker sichergestellt werden soll, der es der Kommission erlaubt, zur Erreichung dieses Zweck geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da es sich bei den Marktsteuerungsinstrumenten, mit denen dieser Mechanismus praktisch umgesetzt werden soll, um vorübergehende Anpassungen des Einfuhrzolls auf Rohzuckereinfuhren sowie um die vorübergehende Anwendung einer Abgabe auf außerhalb der Quote erzeugte und zum Zweck der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf dem Binnenmarkt freigegebene Mengen handelt, sollte die vorliegende Verordnung eine spezielle Bestimmung enthalten, die es der Kommission ermöglicht, eine solche Abgabe zu erheben und deren Höhe festzusetzen.

(13)

Damit das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung gewährleistet ist, sollten geeignete Vorschriften über die Festsetzung der Höhe der Erstattungen festgelegt werden. Des Weiteren sollten für die Getreide- und Reissektoren geeignete Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Berichtigungsbeträge und zur Anpassung der Erstattungshöhe in Abhängigkeit von möglichen Änderungen der Höhe des Interventionspreises, festgelegt werden.

(14)

Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung der GAP sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen allgemein gehalten werden und die Festsetzung der konkreten Beträge entsprechend den spezifischen Umständen des Einzelfalls erlauben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festsetzung dieser Beträge übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten mit der Unterstützung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden. Damit die Kommission rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren kann, sollte sie außerdem die Befugnis erhalten, auch ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 neue Erstattungssätze festzusetzen und die Berichtigungsbeträge für Getreide und Reis anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Festsetzung von Preisen, Abgaben, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt wurde.

Artikel 2

Preise der öffentlichen Intervention

(1)   Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention

a)

für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Magermilchpulver entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis dem in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten jeweiligen Referenzschwellenwert und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung den jeweiligen Referenzschwellenwert nicht überschreiten;

b)

für Butter entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis 90 % des in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Referenzschwellenwerts und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung 90 % dieses Referenzschwellenwerts nicht überschreiten;

c)

für Rindfleisch darf das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegebene Niveau nicht überschreiten.

(2)   Die Preise der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß Absatz 1 werden durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zu- und Abschläge bei den Preisen der öffentlichen Intervention für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Ankaufspreise und geltende mengenmäßige Beschränkungen

(1)   Wird eine öffentlichen Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so erfolgt der Ankauf zu dem festen Preis gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und darf die folgenden mengenmäßigen Beschränkungen für jeden in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Zeitraum nicht überschreiten:

a)

3 Millionen Tonnen Weichweizen,

b)

50 000 Tonnen Butter,

c)

109 000 Tonnen Magermilchpulver.

(2)   Wird die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so gilt Folgendes:

a)

Für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten mengenmäßigen Beschränkungen hinaus und

b)

für Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Rindfleisch

erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

Der Höchstankaufspreis darf das in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung angegebene Niveau nicht überschreiten; er wird mittels Durchführungsrechtsakten festgesetzt.

(3)   Unter besonderen und hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen,

a)

um die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder auf eine Region eines Mitgliedstaats zu begrenzen oder

b)

um vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 die Ankaufspreise der öffentlichen Intervention auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder nach Region eines Mitgliedstaats festzusetzen.

(4)   Der Ankaufspreis für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß den Absätzen 2 und 3 wird durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Zu- bzw. Abschläge.

(5)   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um

a)

die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Interventionsbeschränkungen einzuhalten und

b)

das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausschreibungsverfahren für die Mengen Weichweizen, Butter und Magermilchpulver anzuwenden, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen überschreiten.

Artikel 4

Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wird, bei Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 18 Absatz 2 jener Verordnung, entweder für begrenzte Zeit ein Ausschreibungsverfahren eröffnet, oder die Beihilfe wird im Voraus festgesetzt. Die Festsetzung der Beihilfe kann nach Mitgliedstaaten oder je Region eines Mitgliedstaats erfolgen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen

a)

im Falle eines Ausschreibungsverfahrens der Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgesetzt wird;

b)

im Falle der Festsetzung der Beihilfe vorab deren Betrag auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder

(1)   Die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf

a)

keine der folgenden Schwellen überschreiten:

i)

150 Millionen EUR je Schuljahr,

ii)

75 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. 90 % dieser Kosten in weniger entwickelten Regionen und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags und

b)

keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichnet der Ausdruck „ weniger entwickelte Regionen“ die Regionen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und gemüseprogramm beteiligen, erhalten jeweils eine Unionsbeihilfe in Höhe von mindestens 290 000 EUR.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die vorläufige Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt wird.

Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Einklang steht. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung.

Anhand der Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission jedes Jahr Durchführungsrechtsakte, in denen die endgültige Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfe auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen festgelegt wird.

Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

(1)   Die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für eine Höchstmenge von 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

(2)   Die Unionsbeihilfe beträgt 18,15 EUR/100 kg für alle Arten von Milch.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höhe der Beihilfe für beihilfefähige Milcherzeugnisse außer Milch insbesondere anhand der Milchbestandteile des betreffenden Erzeugnisses festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Produktionsabgabe für den Zuckersektor

(1)   Die gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote erhobene Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.

(2)   Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der im betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch diese Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(3)   Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Union können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Artikel 8

Produktionserstattung für den Zuckersektor

Die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Produktionserstattung für die Erzeugnisse des Zuckersektors wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage folgender Faktoren festgesetzt:

a)

der Kosten aus der Verwendung von eingeführtem Zucker, die die Industrie bei der Versorgung auf dem Weltmarkt tragen müsste, und

b)

des Preises für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf diesem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Referenzschwellenwerts für Zucker.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Mindestpreis für Zuckerrüben

(1)   Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 26,29 EUR pro Tonne.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Erhöhungen oder Kürzungenentsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird. Diese Erhöhungen oder Kürzungen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, die der Überschussabgabe gemäß Artikel 11 unterliegen, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 10

Anpassung der nationalen Zuckerquote

Infolge von Beschlüssen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fassen, kann der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission die in Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Quoten anpassen.

Artikel 11

Überschussabgabe auf dem Zuckersektor

(1)   Eine Überschussabgabe – auch solche, die in Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist – wird in ausreichender Höhe festgesetzt, um die Anhäufung der in jenem Artikel genannten Mengen zu vermeiden. Diese Abgabe wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der in jenem Absatz genannten erzeugten Mengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

Artikel 12

Mechanismus für die vorübergehende Marktverwaltung im Zuckersektor

Um eine ausreichende und ausgewogene Versorgung des Unionsmarkts mit Zucker sicherzustellen, kann die Kommission bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 am 30. September 2017 ungeachtet des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer im Wege von Durchführungsrechtsakten vorübergehend eine Überschussabgabe auf die Nichtquotenerzeugung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung anwenden.

Die Kommission legt die Höhe dieser Abgabe im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.

Die im vorliegenden Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Festsetzung der Ausfuhrerstattungen

(1)   Die Kommission kann unter den in Artikel 196 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen und nach den Vorgaben des Artikels 198 jener Verordnung Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen erlassen, und zwar

a)

für in der Liste des Artikels 196 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Erzeugnisse in regelmäßigen Zeitabständen;

b)

für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse im Wege von Ausschreibungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Ausfuhrerstattungen für ein Erzeugnis werden unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der Folgenden festgesetzt:

a)

Lage und voraussichtliche Entwicklung;

i)

der Preise und der verfügbaren Mengen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

ii)

der Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt;

b)

Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;

c)

Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt führen können;

d)

wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;

e)

Beschränkungen aufgrund der im Einklang mit dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte;

f)

Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der Union bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs;

g)

günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Unionsmärkten zu Ausfuhrhäfen der Union oder anderen Ausfuhrorten sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

h)

Nachfrage auf dem Unionsmarkt;

i)

für Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Unions- und den Weltmarktpreisen für die benötigte Menge Futtergetreide für die Produktion der Erzeugnisse dieser Sektoren in der Union.

(3)   Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission die Höhe der Erstattung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus anpassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Berichtigungsbeträgen für die Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Änderung dieser Berichtigungsbeträge ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann diesen Absatz auf Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis anwenden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (5) ausgeführt werden.

(2)   In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz auf die Ausfuhren während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.

(3)   Die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 199 Absatz 2 jener Verordnung kann von der Kommission nach Maßgabe möglicher Änderungen der Höhe des Interventionspreises im Wege von Durchführungsrechtsakten angepasst werden.

Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wie auch auf die in Teil I desselben Anhangs genannten Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ausgeführt werden, angewandt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anpassung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16

Entsprechungstabelle

Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach deren Aufhebung durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 17

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die Artikel 7 bis 12 gelten bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 am 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit 17. Dezember 2013 gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 320)

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

gemäß Artikel 16

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 18 Absätze 1 und 3

Artikel 2

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2a

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2b

Artikel 43 Buchstabe aa

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 103ga Absatz 4

Artikel 103ga Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 102 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 2 und 3

tikel 51 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 97

Artikel 8

Artikel 49

Artikel 9

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 164 Absatz 2

Artikel 164 Absatz 3

Artikel 164 Absatz 4

Artikel 165

Artikel 166

Artikel 13 Absätze 1 und 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3