20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 527/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der Aktionäre, der Gläubiger und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im langfristigen Interesse des Instituts zu handeln und keine unverhältnismäßig hohen Risiken einzugehen.

(2)

Um eine starke Verknüpfung zur Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen.

(3)

Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt werden, unterliegen die anderen Instrumente, auf die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach der genannten Verordnung keinen besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Solange die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Einsatz von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein kein Hinderungsgrund dafür sein, dass diese Instrumente als Eigenmittel des Instituts in Frage kommen. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten.

(4)

Andere Instrumente umfassen unbare Schuldinstrumente oder mit Schulden gekoppelte Instrumente, die nicht als Eigenmittel gelten. Andere Instrumente beschränken sich nicht auf Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sondern können auch weitere unbare Instrumente umfassen, die Bestandteil von Verträgen zwischen Institut und Mitarbeitern sein können. Um zu gewährleisten, dass diese Instrumente die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sollte durch angemessene Anforderungen sichergestellt werden, dass die Umstände, unter denen derartige Instrumente herabgeschrieben oder umgewandelt werden, nicht nur auf Sanierungs- und Auflösungssituationen beschränkt sind.

(5)

Werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten derartige Transaktionen im Allgemeinen nicht zu einer Erhöhung des Werts der gewährten Vergütung führen, indem den Wert des Instruments übersteigende Beträge ausgezahlt werden oder indem diese in Instrumente umgewandelt werden, die einen höheren Wert als die ursprünglich zugeteilten Instrumente haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vergütung nicht über Instrumente oder Verfahren ausgezahlt wird, die einen Verstoß gegen Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erleichtern.

(6)

Wird eine variable Vergütung gewährt und werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten den betreffenden Transaktionen Werte zugrunde liegen, die gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen festgestellt wurden. In allen vorstehend beschriebenen Situationen sollte daher eine Bewertung der Instrumente vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Vergütungen nicht umgangen werden, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung und die Abstimmung mit der Übernahme von Risiken.

(7)

In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Herabschreibungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals festgelegt. Darüber hinaus schreibt Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU vor, dass andere Instrumente vollständig in Instrumente des harten Eigenkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können. Da das wirtschaftliche Ergebnis einer Umwandlung oder Herabschreibung anderer Instrumente das gleiche ist wie bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sollten die Herabschreibungs- oder Umwandlungsmechanismen für andere Instrumente die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Mechanismen berücksichtigen, und zwar mit Anpassungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass andere Instrumente unter aufsichtsrechtlichen Aspekten nicht als Eigenmittel gelten. Ergänzungskapitalinstrumente unterliegen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keinen gesetzlichen Auflagen bezüglich der Herabschreibung und Umwandlung. Damit gewährleistet ist, dass der Wert aller derartiger Instrumente, wenn sie für eine variable Vergütung eingesetzt werden, im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Instituts gesenkt wird, sollten die Situationen festgelegt werden, in denen eine Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments notwendig ist. Die Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente sollten festgelegt werden, damit eine kohärente Anwendung sichergestellt werden kann.

(8)

Ausschüttungen aus Instrumenten können verschiedene Formen annehmen. Sie können variabel oder fest sein und können in regelmäßigen Abständen oder bei Endfälligkeit des Instruments ausgezahlt werden. Den vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (3) herausgegebenen Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis entsprechend sollten den Mitarbeitern während der Zurückbehaltungszeiträume keine Ausschüttungen ausgezahlt werden, um ein solides und wirkungsvolles Risikomanagement zu fördern. Mitarbeiter sollten nur für Zeiträume, die sich an die Wartezeit des Instruments anschließen, Ausschüttungen erhalten. Aus diesem Grund sind nur Instrumente mit regelmäßig an die Eigentümer des Instruments ausgezahlten Ausschüttungen für den Einsatz als variable Vergütung geeignet; Nullkuponanleihen oder Instrumente mit einbehaltenen Gewinnen sollten nicht auf den erheblichen Anteil der Vergütung angerechnet werden, der sich aus in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehenden, in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instrumenten zusammensetzen muss. Dies ist darin begründet, dass die Mitarbeiter während des Zurückbehaltungszeitraums in den Genuss steigender Werte kämen, was wiederum als mit dem Empfang von Ausschüttungen gleichwertig angesehen werden könnte.

(9)

Sehr hohe Ausschüttungen können den langfristigen Anreiz für eine vorsichtige Risikoübernahme verringern, da sie den variablen Anteil der Vergütung effektiv erhöhen. Insbesondere sollten Ausschüttungen nicht in längeren als einjährigen Abständen ausgezahlt werden, da dies sonst dazu führen könnte, dass sich die Ausschüttungen während der Zurückbehaltungszeiträume ansammeln und bei Fälligkeit der variablen Vergütung einmalig ausgezahlt werden. Mit dem Ansammeln von Ausschüttungen würde Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung und der in Buchstabe m desselben Artikels beschriebene Grundsatz, dass der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen anteilig erworben wird, umgangen. Daher sollten nach dem Übergang des Instruments vorgenommene Ausschüttungen die Marktsätze nicht übersteigen. Dies sollte durch die Vorgabe sichergestellt werden, dass für die variable Vergütung eingesetzte Instrumente oder die Instrumente, mit denen sie verbunden sind, überwiegend an andere Investoren ausgegeben werden oder derartige Instrumente einer Obergrenze für Ausschüttungen unterliegen müssen.

(10)

Für die Gewährung einer variablen Vergütung nach Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU geltende Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvorschriften müssen zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt werden, auch wenn zur variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt werden. In Situationen dieser Art sollten die Instrumente daher gegen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder gegen andere Instrumente ausgetauscht werden, die die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sich durch gleichwertige Merkmale wie die des ursprünglich zugeteilten Instruments auszeichnen und unter Berücksichtigung herabgeschriebener Beträge den gleichen Wert haben. Sofern auch andere Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals mit einem festen Fälligkeitstermin versehen sind, sollten für derartige Instrumente bei ihrer Zuteilung Restlaufzeiten festgelegt werden, um deren Kohärenz mit den Anforderungen hinsichtlich der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume für variable Vergütungen sicherzustellen.

(11)

Die Richtlinie 2013/36/EU beschränkt die Klassen der als variable Vergütung einsetzbaren Instrumente nicht auf eine bestimmte Klasse von Finanzinstrumenten. Die Verwendung von synthetischen Instrumenten oder Verträgen zwischen Mitarbeitern und Instituten, bei denen eine Verbindung zu Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals besteht und die vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, sollte möglich sein. Auf diese Weise können in die allgemeinen Bedingungen derartiger Instrumente besondere Bedingungen aufgenommen werden, die nur für die Mitarbeitern zugeteilten Instrumente gelten, ohne derartige Bedingungen auch anderen Investoren auferlegen zu müssen.

(12)

In Unternehmensgruppen können Emissionen zentral im Mutterunternehmen verwaltet werden. Daher kann es sein, dass einer solchen Gruppe angehörende Institute nicht immer Instrumente begeben, die für den Einsatz zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht, dass durch ein Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals unter bestimmten Bedingungen zu den Eigenmitteln eines Instituts gehören können. Daher sollten derartige Instrumente auch für Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden können, sofern eine eindeutige Verbindung zwischen der Bonität des diese Instrumente für den Zweck der variablen Vergütung nutzenden Instituts und der Bonität des Emittenten des Instruments besteht. Gewöhnlich ist davon auszugehen, dass zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen eine solche Verbindung besteht. Instrumente außer Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die nicht unmittelbar von einem Institut begeben werden, sollten vorbehaltlich gleichwertiger Bedingungen ebenfalls als variable Vergütung eingesetzt werden können. Instrumente, bei denen eine Verbindung mit von Mutterunternehmen in Drittländern begebenen Referenzinstrumenten besteht und die Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gleichwertig sind, sollten als für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet angesehen werden, wenn sich das Auslöseereignis auf das Institut bezieht, das das betreffende synthetische Instrument verwendet.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(14)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind

1.   Die folgenden Klassen von Instrumenten erfüllen die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bedingungen:

a)

Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 und Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 5 Absatz 13 Buchstabe c stehen;

b)

Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 und Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen;

c)

Klassen von Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals sind („andere Instrumente“), und zwar in den Fällen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, sofern diese Klassen die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen.

2.   Die in Absatz 1 genannten Klassen von Instrumenten erfüllen folgende Bedingungen:

a)

die Instrumente sind nicht besichert und unterliegen keiner Garantie, die den Ansprüchen des Inhabers einen höheren Rang verleiht;

b)

soweit die für ein Instrument geltenden Bestimmungen dessen Umwandlung zulassen, wird dieses Instrument nur dann für die Zwecke der Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzt, wenn der Umwandlungssatz oder die Umwandlungsspanne auf einem Niveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt seiner Zuteilung als variable Vergütung;

c)

die für wandelbare Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen stellen sicher, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt dieser Umwandlung;

d)

in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass Ausschüttungen mindestens jährlich ausgezahlt werden und dass die Auszahlung an den Inhaber des Instruments erfolgt;

e)

der Kurs der Instrumente wird unter Beachtung des geltenden Rechnungslegungsrahmens unter Zugrundelegung ihres Werts zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung festgelegt. Die Bewertung trägt der Bonität des Instituts Rechnung und unterliegt einer unabhängigen Überprüfung;

f)

die für Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen sehen für den Fall, dass das Instrument gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, eine gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen durchzuführende Bewertung vor.

Artikel 2

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals erfüllen folgende Bedingungen:

a)

in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Auslöseereignis festgelegt;

b)

das in Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:

i)

7 %;

ii)

einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;

c)

eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:

i)

die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, vom Institut oder Instituten, deren Art, Umfang, Komplexität und Bonität vergleichbar ist, begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (5) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt. Werden die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und lauten die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung, können die Institute einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden;

ii)

zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung wurden mindestens 60 % der die Emission bildenden Instrumente zu anderen Zwecken als zur Zuteilung als variable Vergütung begeben und befinden sich nicht im Besitz folgender Unternehmen oder mit diesen eng verbundener Unternehmen:

des Instituts oder dessen Tochterunternehmen;

des Mutterunternehmens des Instituts oder dessen Tochterunternehmen;

der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Holdinggesellschaft oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Finanzholdinggesellschaft und deren Tochterunternehmen.

Artikel 3

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals

Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals erfüllen folgende Bedingungen:

a)

zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese;

b)

nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt;

c)

das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:

i)

7 %;

ii)

einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;

d)

eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt.

Artikel 4

Bedingungen für Klassen anderer Instrumente

1.   Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bedingungen:

a)

die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 genannten Bedingungen;

b)

die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 genannten Bedingungen;

c)

die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen des Instituts begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die Bedingungen in Absatz 4.

2.   Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, lauten:

a)

die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über ein in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallendes Unternehmen begeben, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität des die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Instituts führt;

b)

die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts;

c)

zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese;

d)

nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt;

e)

das in Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts laut Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:

i)

7 %;

ii)

einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;

f)

wenn eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen erfüllt ist.

3.   Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, lauten:

a)

die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e;

b)

die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Unternehmen begeben wurde („Referenzinstrument“);

c)

das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f;

d)

der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt;

e)

der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt;

f)

in den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt.

4.   Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, lauten:

a)

die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass das Institut, das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands unterliegt, die nach den in der genannten Richtlinie festgelegten Grundsätzen und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist;

b)

die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f.

Artikel 5

Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren

1.   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen die für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen den in den Absätzen 2 bis 14 für die Berechnung der harten Kernkapitalquote und der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren und Zeitplänen. Die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Bestimmungen entsprechen den in Absatz 9 und in Absatz 13 Buchstabe c bezüglich der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren.

2.   Soweit in den für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisse in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, wird in diesen Bestimmungen eines von Folgendem festgelegt:

a)

die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge;

b)

eine Spanne, innerhalb der diese Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, festzulegen.

3.   Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert:

a)

die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts;

b)

die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe;

c)

die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen.

4.   Den nach einer Herabschreibung vorzunehmenden Ausschüttungen wird der verminderte Kapitalbetrag zugrunde gelegt.

5.   Aus der Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments ergeben sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.

6.   Hat das Institut festgestellt, dass die harte Kernkapitalquote unter das eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments auslösende Niveau gefallen ist, hat das Leitungsorgan oder ein anderes maßgebliches Organ des Instituts unverzüglich das Eintreten eines Auslöseereignisses festzustellen und es besteht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

7.   Der Gesamtbetrag der Instrumente, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:

a)

den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote auf den Prozentsatz, der in den für das Instrument geltenden Bestimmungen für das Auslöseereignis festgesetzt wurde, erforderlich ist;

b)

den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.

8.   Tritt ein Auslöseereignis ein, sind die Institute zu Folgendem verpflichtet:

a)

die Mitarbeiter, denen die Instrumente als variable Vergütung zugeteilt wurden, und die Personen, die derartige Instrumente weiterhin in Besitz haben, zu informieren;

b)

den Kapitalbetrag der Instrumente herabzuschreiben oder die Instrumente so bald wie möglich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln.

9.   Beinhalten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente ein Auslöseereignis gleicher Höhe, wird der Kapitalbetrag gegenüber allen Inhabern derartiger, zum Zweck der variablen Vergütung eingesetzter Instrumente anteilig herabgeschrieben oder umgewandelt.

10.   Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag des Instruments unterliegt einer unabhängigen Überprüfung. Diese Überprüfung wird so schnell wie möglich abgeschlossen und schafft für das Institut keine Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

11.   Ein Institut, das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, hat sicherzustellen, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche wandelbaren Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Das Institut hat zu jedwedem Zeitpunkt die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die derartige Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden, aufrechtzuerhalten.

12.   Ein Institut, das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegenstehen.

13.   Damit die Herabschreibung eines Instruments als vorübergehend betrachtet werden kann, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden:

a)

Aufwertungen stützen sich auf die Gewinne, nachdem der Emittent der Instrumente einen offiziellen Beschluss zur Bestätigung der endgültigen Gewinne getroffen hat;

b)

Aufwertungen des Instruments oder die Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag erfolgen im vollständigen Ermessen des Instituts und unterliegen den aus den Buchstaben c, d und e entstehenden Beschränkungen, und das Institut ist nicht verpflichtet, unter bestimmten Umständen eine Aufwertung vorzunehmen oder zu beschleunigen;

c)

eine Aufwertung wird anteilig unter den für die Zwecke der variablen Vergütung eingesetzten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumenten des Ergänzungskapitals und anderen Instrumenten, die zuvor Gegenstand einer Herabschreibung waren, vorgenommen;

d)

der der Summe der Aufwertungen für die Instrumente des Ergänzungskapitals und die anderen Instrumente sowie der Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag zuzuweisende Höchstbetrag ist gleich dem Gewinn des Instituts, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus der Division des in Ziffer i bestimmten Betrags durch den in Ziffer ii bestimmten Betrag ergibt:

i)

Summe der vor der Herabschreibung geltenden Nominalbeträge aller Instrumente des Ergänzungskapitals und anderer Instrumente des Instituts, die Gegenstand einer Herabschreibung waren;

ii)

Summe der Eigenmittel und des Nominalbetrags anderer Instrumente des Instituts, die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzt werden;

e)

die Summe der Aufwertungsbeträge und der Zahlungen von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag wird als Zahlung behandelt, die zu einer Minderung des harten Kernkapitals führt und unterliegt gemeinsam mit anderen, auf Instrumente des harten Kernkapitals entfallenden Ausschüttungen den in Artikel 141 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Beschränkungen bezüglich des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags.

14.   Für die Zwecke des Absatzes 13 Buchstabe d erfolgt die Berechnung zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufwertung vorgenommen wird.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden: Leitlinien für Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).