20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/855


VERORDNUNG (EU) Nr. 1309/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (die "Europa 2020-Strategie") anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und eine auf Inklusion und Zusammenhalt gegründete Gesellschaft zu schaffen. Um die Nachteile der Globalisierung aufwiegen zu können, bedarf es auch der Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten Union und einer entschlossenen Wachstumsförderungspolitik.

(2)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet. Der EGF versetzt die Union in die Lage, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und globaler Finanz- und Wirtschaftskrisen arbeitslos geworden sind, und kann auch Begünstigte auf kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Gruppenanträge von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), selbst wenn die Zahl der Entlassungen unter dem normalen Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF liegt.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" erkennt die Kommission die Rolle des EGF als flexibler Fonds an, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die Union sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben.

(4)

Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Damit der EGF in gegenwärtigen und in künftigen Krisensituationen intervenieren kann, sollten in seinen Anwendungsbereich auch Entlassungen infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung Nr. 546/2009 befasst, oder durch eine erneute globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schweren wirtschaftlichen Störung fallen.

(5)

Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung und der Nutzung von Mitteln aus dem EGF.

(6)

Damit der europäische Charakter des EGF erhalten bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Dennoch können, wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

(7)

Entlassene Arbeitskräfte und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten.

(8)

Der EGF sollte vorübergehend Unterstützung für Jugendliche bieten, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (im Folgenden "NEET-Jugendliche" für "young people not in employment, education or training") und die in Regionen leben, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben, weil diese Regionen unverhältnismäßig stark von Entlassungen größeren Ausmaßes betroffen sind.

(9)

Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, eine Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu leisten.

(10)

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung finden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise und der Globalisierung vor besonderen Problemen stehen.

(12)

Bei der Umsetzung des EGF sollten die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der Strategie Europa 2020 verankert sind, beachtet und gefördert werden.

(13)

Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Die Bereitstellung zusätzlicher Informationen sollte nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen.

(14)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Gremien sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren.

(15)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, sondern diese nach Möglichkeit ergänzen.

(16)

Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden.

(17)

Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte die Kofinanzierungsquote auf 60 % der Kosten des Pakets und seiner Durchführung festgesetzt werden.

(18)

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte erbringt, oder ab dem Tag, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, förderfähig sein.

(19)

Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten des Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EGF-Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.

(20)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) ("Interinstitutionelle Vereinbarung") legt den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

(21)

Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann.

(22)

Im Fall der Schließung eines Unternehmens können die von diesem Unternehmen entlassenen Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, einen Teil oder alle seiner Tätigkeiten zu übernehmen, und der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, kann die Mittel, die dringend erforderlich sind, um dieses Projekt zu verwirklichen, als Vorschuss gewähren.

(23)

Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Abschlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Haushaltsordnung") (6) für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EGF Operationen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter der Interventionen des Fonds widerspiegeln. Es ist daher erforderlich, von der Haushaltsordnung in Bezug auf die Berichtspflichten abzuweichen.

(25)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzungen

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den Zeitraum der Geltung des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zu einem intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Förderung eines nachhaltigen Arbeitsmarkts in der Union zu leisten, indem er die Union befähigt, Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, ihre Solidarität zu bekunden und sie zu unterstützen.

Maßnahmen, für die Finanzbeiträge aus dem EGF gewährt werden, zielen darauf ab, dass möglichst viele der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Begünstigten so rasch wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums, bevor der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Schlussbericht fällig ist, einen dauerhaften Arbeitsplatz finden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten von:

a)

Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Union, eine gravierende Verlagerung im Waren- oder Dienstleistungsverkehr der Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der Union in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Drittländer, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

b)

Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Begünstigter"

a)

einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Entlassung endet oder während des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums endet und nicht erneuert wird;

b)

einen Selbständigen, der nicht mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt hat, die entlassen wurden und deren Entlassung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, und der seine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, sofern die Tätigkeit nachweislich von dem betreffenden Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a abhing oder sofern der Selbständige in der betreffenden NACE-Rev.2-Abteilung gemäß Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b tätig war.

Artikel 4

Interventionskriterien

(1)   Ein Finanzbeitrag des EGF wird bereitgestellt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 erfüllt werden und dazu führen, dass

a)

es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen kommt; dies schließt auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

b)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die alle in der selben NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen kommt, sofern mehr als 500 Arbeitskräfte oder Selbständige in zwei dieser Regionen betroffen sind.

(2)   Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge von KMU kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche dieser die Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

Artikel 5

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der Arbeitnehmer und Selbständigen gemäß Artikel 3 zum Zwecke von Artikel 4 berechnet wird.

(2)   Der antragstellende Mitgliedstaat berechnet die in Absatz 1 genannte Zahl an einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates (7) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzeigt; in diesem Fall übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgenommenen Entlassungen;

b)

dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber;

c)

dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags vor dessen vertragsmäßigem Ende;

d)

dem Ende der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder

e)

bei Selbständigen ab dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Artikel 6

Förderfähige Begünstigte

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat kann aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen förderfähigen Begünstigten anbieten, darunter insbesondere

(a)

entlassenen Arbeitskräften und Selbständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 5 innerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums,

(b)

Arbeitskräften und Selbständigen, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bezugszeitraum entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 5, oder

c)

Arbeitskräften und Selbständigen, die entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, falls ein Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

Die in UnterAbsatz 1 Buchstaben b und c genannten Arbeitskräfte und Selbständigen gelten als förderfähig, sofern es sich um Entlassungen bzw. Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen handelt und ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2017 einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, wobei den Personen Vorrang eingeräumt werden sollte, die entlassen wurden oder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest ein Teil der Entlassungen im Sinne von Artikel 3 in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben. Die Unterstützung kann NEET-Jugendlichen unter 25 Jahren oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren in den Regionen auf NUTS-2-Niveau, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben, gewährt werden.

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere benachteiligte, ältere und junge Arbeitslose, wieder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten:

(a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;

(b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich Beihilfen für Betreuer);

(c)

besondere Anreize für benachteiligte, ältere und junge Arbeitslose, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 15 000 EUR nicht übersteigen.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollte sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket sollte mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein.

(2)   Folgende Maßnahmen kommen für eine Beteiligung des EGF nicht in Betracht:

a)

in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der gezielt zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

(3)   Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt.

(4)   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Artikel 8

Anträge

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag bei der Kommission ein.

(2)   Binnen zwei Wochen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Erhalt des Antrags und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.

(3)   Werden solche zusätzlichen Informationen von der Kommission verlangt, so antwortet der Mitgliedstaat binnen sechs Wochen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zwei Wochen verlängert.

(4)   Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen schließt die Kommission ihre Bewertung dessen, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, binnen 12 Wochen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags ab. Ist die Kommission ausnahmsweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so legt sie in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar.

(5)   Ein vollständiger Antrag enthält Folgendes:

a)

eine begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch die Globalisierung oder durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder durch eine erneute globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaft. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

c)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;

d)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe;

e)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

f)

eine Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte;

g)

eine Erklärung, wie durch das Maßnahmenpaket von anderen Fonds des Mitgliedstaats oder der Union geförderte Maßnahmen ergänzt werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

h)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

i)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

j)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

k)

eine Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

l)

die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

Artikel 9

Komplementarität, Konformität und Koordinierung

(1)   Ein Finanzbeitrag aus dem EGF tritt nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

(2)   Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden.

(3)   Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(4)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds.

(5)   Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Artikel 10

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum EGF zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

Artikel 11

Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Er kann auch zur Finanzierung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

(2)   Vorbehaltlich der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze stellen das Europäische Parlament und der Rat zu Jahresbeginn auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Betrag für technische Unterstützung zur Verfügung.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften wahrgenommen.

(4)   Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission sollte den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Artikel 12

Information, Kommunikation und Publizität

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat informiert über die finanzierten Maßnahmen und macht diese allgemein bekannt. Diese Informationen sind für die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der Union betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt.

(2)   Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Internet-Website, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

(3)   Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre – aufgeschlüsselt nach Ländern und Wirtschaftszweigen – Bericht über die Verwendung des EGF.

(4)   Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

Artikel 13

Festsetzung des Finanzbeitrags

(1)   Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 60 % der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Gesamtkosten nicht übersteigen.

(2)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.

(3)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat umgehend mit.

Artikel 14

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt.

(2)   Im Fall von Zuschüssen gelten die Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Artikel [14] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie etwaige delegierte Rechtsakte, die von der Kommission gemäß diesen Verordnungen angenommen wurden, entsprechend.

Artikel 15

Haushaltsverfahren

(1)   Die Regelungen für den EGF entsprechen Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

(2)   Die den EGF betreffenden Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt.

(3)   Die Kommission einerseits und das Europäische Parlament und der Rat andererseits sind bestrebt, die für die Inanspruchnahme des EGF erforderliche Zeit möglichst kurz zu halten.

(4)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen innerhalb von höchstens einem Monat nach der Befassung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich die Inanspruchnahme des EGF. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 27 der Haushaltsordnung vorgenommen.

(5)   Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über den Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

(6)   Ein Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 4 umfasst Folgendes:

a)

die gemäß Artikel 8 Absatz 4 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand deren diese Bewertung vorgenommen wurde;

b)

den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 9 erfüllt sind; und

(c)

eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

Artikel 16

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1)   Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung ausgeführt.

(3)   Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

(4)   Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, und spätestens binnen 24 Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1.

Der Mitgliedstaat kann beschließen, den Beginn förderfähiger Maßnahmen auf einen Zeitpunkt zu vertagen, der bis zu drei Monate nach dem Tag der Antragstellung liegt. Im Fall einer derartigen Vertagung werden die förderfähigen Maßnahmen binnen 24 Monaten nach dem Tag des Beginns durchgeführt, der vom Mitgliedstaat in dem Antrag mitgeteilt wurde.

Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die zwei Jahre oder länger dauert, so können die Gebühren für einen solchen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Schlussbericht fällig ist, ebenfalls im Rahmen des EGF kofinanziert werden, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet wurden.

(5)   Während der Durchführung der im Paket der personalisierten Dienstleistungen enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eingeschlossenen Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, teilt sie dies dem betroffenen Mitgliedstaat entsprechend mit.

(6)   Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 kommen bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts in Betracht.

Artikel 17

Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 18

Schlussbericht und Abschluss

(1)   Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 4 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der Folgendes enthält:

a)

Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse,

b)

Informationen über die Namen der Gremien, die das Maßnahmenpaket in dem Mitgliedstaat ausführen,

c)

Informationen über die Merkmale der zu unterstützenden Begünstigten und deren Beschäftigungsstatus,

d)

Informationen darüber, ob das Unternehmen – Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat,

e)

eine Erklärung, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen ergänzen.

Die Daten werden nach Möglichkeit nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

(2)   Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo abschließend festsetzt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 schuldet.

Artikel 19

Zweijahresbericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2015 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zur Wiedereingliederungsquote der unterstützten Arbeitskräfte je nach Mitgliedstaat und die Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

(2)   Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Artikel 20

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:

a)

eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2017;

b)

eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2021 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

(2)   Die Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. Die Empfehlungen der Evaluierungen sollten bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten berücksichtigt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Evaluierungen beinhalten Zahlenmaterial, aus dem die Anzahl der Anträge hervorgeht, und zeigen die nach Land und Wirtschaftszweig aufgeschlüsselten Leistungen des EGF auf, damit beurteilt werden kann, ob die EGF-Mittel auch wirklich die zu unterstützenden Empfänger erreicht haben.

Artikel 21

Management und Finanzkontrolle

(1)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Zu diesem Zweck unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:

a)

Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

c)

sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

d)

sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 122 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013, decken diese auf und berichtigen sie und ziehen gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen wieder ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und informieren sie laufend über den Stand aller damit verbundener Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Haushaltsordnung und im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 festgelegten Kriterien und Verfahren Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 18 dieser Verordnung die Informationen gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise gestrichen wird. Die Mitgliedstaaten ziehen Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

(4)   Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder –bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, vor Ort Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Werktag vornehmen. Die Kommission macht darüber dem antragstellenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

Artikel 22

Rückerstattung des Finanzbeitrags

(1)   Liegen die tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie von dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

(2)   Hält der betreffende Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht ein, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, indem sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlässt, mit dem sie von dem Mitgliedstaat die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.

(3)   Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erlässt, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem betreffenden Mitgliedstaat insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen er seine Bemerkungen übermitteln kann.

(4)   Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 hält, beschließt sie, falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat, und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der in Absatz 3 genannten Frist die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen; wird der Betrag nicht innerhalb der dem betreffenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird ab 1. Januar 2014 aufgehoben.

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt sie weiterhin für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für alle Anträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 42.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 159.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifondssowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts).