13.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/43


BESCHLUSS 2010/452/GASP DES RATES

vom 12. August 2010

über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1) (nachstehend „die Mission“), angenommen. Die Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion endet am 14. September 2010.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 28. Mai 2010 empfohlen, die Mission um weitere 12 Monate bis zum 14. September 2011 zu verlängern.

(3)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.

(4)

Die im Generalsekretariat des Rates eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(5)

Die Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mission

(1)   Die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (nachstehend „EUMM Georgia“ oder „Mission“), die mit der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP eingerichtet wurde, wird über den 15. September 2010 hinaus bis zum 14. September 2011 verlängert.

(2)   Die EUMM Georgia handelt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus.

Artikel 2

Auftrag der Mission

(1)   Im Rahmen der EUMM Georgia beobachten zivile Kräfte das Handeln der Parteien, einschließlich der uneingeschränkten Einhaltung der Sechs-Punkte-Vereinbarung und der dazugehörigen Umsetzungsmaßnahmen in ganz Georgien, in enger Abstimmung mit den Partnern, insbesondere den Vereinten Nationen (VN) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), und unter Wahrung der Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union, um zur Stabilisierung, Normalisierung und Vertrauensbildung beizutragen, gleichzeitig aber auch einen Beitrag zur Verwirklichung einer europäischen Politik zur Unterstützung einer dauerhaften politischen Lösung für Georgien zu leisten.

(2)   Die speziellen Ziele der Mission sind:

a)

zur langfristigen Stabilität in ganz Georgien und in der benachbarten Region beizutragen,

b)

kurzfristig unter uneingeschränkter Einhaltung der Sechs-Punkte-Vereinbarung und den dazugehörigen Umsetzungsmaßnahmen die Lage so zu stabilisieren, dass die Gefahr einer Wiederaufnahme der Feindseligkeiten verringert wird.

Artikel 3

Aufgaben der Mission

Zur Erfüllung des Auftrags nimmt die EUMM Georgia folgende Aufgaben wahr:

1.

Stabilisierung:

Lagebeobachtung und -analyse in Bezug auf den Stabilisierungsprozess sowie Berichterstattung darüber mit Schwerpunkt auf der uneingeschränkten Erfüllung der Sechs-Punkte-Vereinbarung, einschließlich des Truppenrückzugs, und der Bewegungs- und Handlungsfreiheit von Störern, sowie auf Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts.

2.

Normalisierung:

Lagebeobachtung und -analyse in Bezug auf den Normalisierungsprozess in der Zivilgesellschaft sowie Berichterstattung darüber mit besonderem Schwerpunkt auf der Rechtsstaatlichkeit, wirksamen Strafverfolgungsstrukturen und einer hinreichend gewährleisteten öffentlichen Ordnung. Die Mission wird auch die Sicherheit von Transportverbindungen, Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen des Energiesektors sowie die politischen und sicherheitspolitischen Aspekte der Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen beobachten.

3.

Vertrauensbildung:

Beitrag zum Abbau von Spannungen durch Kontaktpflege, Förderung der Kontakte zwischen den Parteien sowie andere vertrauensbildende Maßnahmen.

4.

Beitrag zur Verwirklichung einer europäischen Politik und zu einem künftigen Engagement der Union.

Artikel 4

Struktur der Mission

(1)   Die EUMM Georgia erhält folgende Struktur:

a)

Hauptquartier (HQ). Das HQ umfasst das Büro des Missionsleiters und das HQ-Personal; es übernimmt alle erforderlichen Aufgaben im Rahmen der Anordnungs- und Kontrollbefugnis und der Unterstützung der Mission. Das HQ hat seinen Standort in Tbilissi.

b)

Außenstellen. Geographisch verteilte Außenstellen führen die Beobachtungsaufgaben durch und nehmen erforderliche Aufgaben der Missionsunterstützung wahr.

c)

Unterstützungskomponente. Die Unterstützungskomponente hat ihren Standort im Generalsekretariat des Rates in Brüssel.

(2)   Die detaillierten Modalitäten zu den in Absatz 1 genannten Komponenten werden im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUMM Georgia.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei der EUMM Georgia die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf der strategischen Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, gibt ihm Ratschläge und sorgt für technische Unterstützung.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten dem Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür sicherzustellen, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (EUSR) konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission auf operativer Ebene und übt auf dieser Ebene die Anordnungs- und Kontrollbefugnis aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der Mission zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUMM Georgia im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet den vom Zivilen Operationskommandeur erteilten Weisungen auf strategischer Ebene Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Im Falle von abgeordnetem Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder dem betreffenden Unionsorgan.

(6)   Der Missionsleiter repräsentiert die EUMM Georgia im Einsatzgebiet und stellt eine angemessene Wahrnehmung der Mission sicher.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit den anderen Unionsakteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Anordnungskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der EUMM Georgia wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.

(2)   Wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann, kann die Mission gegebenenfalls auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die dem Personal im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die in den Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 8

Rechtsstellung der Mission und ihres Personals

(1)   Die Rechtsstellung der Mission und ihres Personals wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 37 des Vertrags festgelegt.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem Unionsorgan, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende Unionsorgan ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Anordnungskette

(1)   Die EUMM Georgia hat als Krisenbewältigungsoperation eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUMM Georgia wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUMM Georgia auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen, gibt ihm Ratschläge und sorgt für technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis für die EUMM Georgia auf operativer Ebene aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu der Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, aller Versicherungen gegen Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Georgien, tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die Mission.

Artikel 12

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUMM Georgia nach den Artikeln 5 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten der Mission (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem Dienstkontakt steht.

(4)   Das Personal der EUMM Georgia absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates sicher.

Artikel 13

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUMM Georgia aktiviert.

Artikel 14

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. September 2010 und dem 14. September 2011 beläuft sich auf 26 600 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

(4)   Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUMM Georgia schließen.

(5)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 15

Koordinierung

(1)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung von Georgien sicherzustellen.

(2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs der diplomatischen Vertretungen der betreffenden Mitgliedstaaten ab.

(3)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren zusammen.

Artikel 16

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist ebenfalls befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die VN und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaats mit der Union weitergegeben.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

Artikel 17

Überprüfung der Mission

Das PSK wird alle sechs Monate anhand eines Berichts des Missionsleiters und des Generalsekretariats des Rates mit einer Überprüfung der Mission befasst.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt vom 15. September 2010 bis zum 14. September 2011.

Geschehen zu Brüssel am 12. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(2)  Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).