19.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/16


BESCHLUSS 2010/96/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2010

über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1872 (2009) vom 26. Mai 2009 über die Lage in Somalia betont, dass der Wiederaufbau, die Ausbildung, die Ausrüstung und die Erhaltung der somalischen Sicherheitskräfte wichtig sind, und die Mitgliedstaaten, die regionalen und die internationalen Organisationen nachdrücklich aufgefordert, technische Hilfe für die Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Sicherheitskräfte anzubieten. In seiner Resolution 1897 (2009) vom 30. November 2009 hat der VN-Sicherheitsrat unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen bekräftigt, dass er die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias achtet.

(2)

Der Rat hat seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juli 2009 zufolge beschlossen, das Engagement der EU zur Förderung von Frieden und Entwicklung in Somalia zu verstärken. Zu diesem Zweck hat er geprüft, wie die Union zu internationalen Anstrengungen u. a. im Sicherheitsbereich beitragen kann.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 17. November 2009 hat der Rat erklärt, dass die weitere Unterstützung der Union für den Sicherheitssektor Somalias im Rahmen eines umfassenden Lösungsansatzes der EU für die Lage in Somalia erörtert werden sollte und dass sich diese Unterstützung in einen größeren und kohärenten Rahmen einordnen sollte, der auch eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der EU mit der Afrikanischen Union, den Vereinten Nationen und anderen wichtigen Partnern — vor allem den Vereinigten Staaten von Amerika — umfasst. Was die Afrikanische Union anbelangt, so hat der Rat betont, dass die Rolle der Mission der Afrikanischen Union in Somalia von besonderer Bedeutung ist.

(4)

Am 17. November 2009 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche ESVP-Mission als Beitrag zur Ausbildung von Sicherheitskräften der somalischen Übergangs-Bundesregierung gebilligt und um die Durchführung weiterer Planungsarbeiten gebeten. Daraufhin hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eine Planungsbehörde benannt.

(5)

Mit Schreiben vom 18. November 2009 bzw. vom 23. Januar 2010 hat die somalische Übergangs-Bundesregierung die Bemühungen der Union um eine Koordinierung der Ausbildung der somalischen Sicherheitskräfte und um Frieden und Stabilität in Somalia gewürdigt und der Union ihre Bereitschaft versichert, ihren Teil der Verantwortung bei Anwerbung, Ausbildung und Bindung von Rekruten zu tragen; außerdem hat sie ihre Unterstützung für eine breit angelegte Sicherheitspolitik in Somalia betont.

(6)

Mit Schreiben vom 30. November 2009 hat der Stellvertretende Sonderbeauftragte der Afrikanischen Union für Somalia im Namen der Kommission der Afrikanischen Union begrüßt, dass die EU die Ausbildung von über 2 000 somalischen Sicherheitskräften ins Auge fasst.

(7)

Am 8. Dezember 2009 hat der Rat eine militärstrategische Option für eine mögliche EU-Militärmission ausgewählt.

(8)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seinem Bericht vom 31. Dezember 2009 an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf das Krisenmanagementkonzept für eine mögliche ESVP-Mission als Beitrag zur Ausbildung von somalischen Sicherheitskräften verwiesen und betont, dass — sobald es an die Umsetzung der Pläne der EU für die Ausbildungsmaßnahmen ginge — von den EU-Ausbildern erwartet würde, dass sie sich an die harmonisierten und genehmigten Lehrpläne hielten.

(9)

Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 hat der ugandische Verteidigungsminister die geplante Mission der Union zur Unterstützung des somalischen Sicherheitssektors begrüßt und die Union gebeten, sich mindestens ein Jahr lang an der Ausbildung von somalischen Sicherheitskräften in Uganda zu beteiligen.

(10)

Am 20. Januar 2010 hat die Union der Übergangs-Bundesregierung angeboten, zur Ausbildung der somalischen Sicherheitskräfte beizutragen.

(11)

Der Rat hat mit seinen Schlussfolgerungen vom 25. Januar 2010 vereinbart, eine EU-Militärmission als Beitrag zur Ausbildung der somalischen Sicherheitskräfte einzurichten, und zwar in Uganda, wo derzeit bereits somalische Kräfte ausgebildet werden. Die Mission würde auch die Koordinierung der Maßnahme der EU mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) erleichtern. Der Rat ist zudem übereingekommen, dass die EU-Militärmission mit der nächsten Gruppe von auszubildenden Kräften im Frühjahr 2010 starten und in enger Abstimmung mit den Partnern — darunter die somalische Übergangs-Bundesregierung, Uganda, die Afrikanische Union, die Vereinten Nationen und die Vereinigten Staaten von Amerika — durchgeführt werden soll. Der Rat hat anerkannt, dass diese Ausbildungsmaßnahmen in ein internationales Gesamtkonzept eingebettet sein und dabei auch die Überprüfung der auszubildenden Kräfte, die Begleitung und Anleitung der Kräfte nach ihrer Rückkehr nach Mogadischu und die Finanzierung und Auszahlung des Solds der Soldaten umfassen müssen.

(12)

Das PSK sollte unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Militärmission der EU wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(13)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über die Teilnahme von Drittstaaten an EU-Missionen und über den Status der EU-Einheiten und ihres Personals auszuhandeln und zu schließen.

(14)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, gemäß dem Beschluss 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (1) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zu Lasten der Mitgliedstaaten.

(15)

Nach Artikel 28 Absatz 1 EUV sind die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel in Beschlüssen des Rates festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist.

(16)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission, nachstehend „EUTM Somalia“ genannt, durch, um einen Beitrag zur Stärkung der somalischen Übergangs-Bundesregierung als funktionierender, im Interesse der somalischen Bürger handelnder Regierung zu leisten. Ziel der EU-Militärmission ist es insbesondere, zu einem umfassenden und nachhaltigen Konzept für den Ausbau des somalischen Sicherheitssektors beizutragen, indem die somalischen Sicherheitskräfte gestärkt werden, und zwar durch eine spezifische militärische Ausbildung und durch Unterstützung der von Uganda durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen für 2 000 somalische Rekruten bis einschließlich Zugstärke, insbesondere eine geeignete modulare Spezialausbildung für Offiziere und Unteroffiziere. Die EU-Militärmission wird in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen, der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und den Vereinigten Staaten von Amerika, tätig.

(2)   Die militärischen Ausbildungsmaßnahmen, die die EU zu diesem Zweck durchführt, finden gemäß dem politischen Ziel der EU-Mission als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, wie es in dem vom Rat am 17. November 2009 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist, hauptsächlich in Uganda statt. Ein Teil dieser EU-Militärmission wird auch in Nairobi stationiert.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

(1)   Colonel Ricardo GONZÁLEZ ELUL wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Mission nimmt die Aufgaben eines Befehlshabers der EU-Operation und eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte wahr.

Artikel 3

Bestimmung des EU-Hauptquartiers

Das EU-Hauptquartier der Mission befindet sich in Uganda. Es verfügt zudem über ein Verbindungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

Artikel 4

Planung und Einleitung der Mission

Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militärmission wird vom Rat nach Genehmigung des Missionsplans gefasst.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee („PSK“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militärmission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans und der Befehlskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militärmission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EU-Militärmission. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militärmission unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Mission.

(2)   Der EUMC erhält regelmäßig vom Befehlshaber der EU-Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Mission.

Artikel 7

Durchführung und Kohärenz der Reaktion der Union

(1)   Die Hohe Vertreterin sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Mission unterstützt die Hohe Vertreterin bei der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Mission zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsmissionen der EU geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für diese Mission.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militärmission leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Status des EU-geführten Personals

Der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, kann in einer Übereinkunft geregelt werden, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen ist.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2008/975/GASP (2) verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR. Der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

Artikel 11

Weitergabe von Informationen an dritte Parteien

(1)   Die Hohe Vertreterin ist befugt, an die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union (AU, AMISOM) und an andere dritte Parteien, die sich an diesem Beschluss beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militärmission erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) weiterzugeben.

(2)   Die Hohe Vertreterin ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der Union, die die Beratungen des Rates über die EU-Militärmission betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen, an die Vereinten Nationen, die AU, die AMISOM und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die EU-Militärmission wird 2011 nach zwei aufeinander folgenden Ausbildungsphasen von jeweils sechs Monaten beendet.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss über ATHENA festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission.

Artikel 13

Veröffentlichung

(1)   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Die Beschlüsse des PSK betreffend die Ernennung eines Befehlshabers der EU-Mission und die Annahme der Beiträge von Drittstaaten sowie die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Á. GABILONDO


(1)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

(3)  Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).