31999D0280

1999/280/EG: Entscheidung des Rates vom 22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 110 vom 28/04/1999 S. 0008 - 0011


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 22. April 1999

über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse

(1999/280/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Transparenz der Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse und Informationen über die Kosten der Versorgung mit Rohöl sind für das gute Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft unerläßlich.

(2) Nach der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft(4) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen mitteilen, die nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten auf den Mineralölmärkten entsprechen; im Hinblick auf die Einführung eines neuen gemeinschaftlichen Informationsverfahrens sollte die Richtlinie 76/491/EWG daher aufgehoben werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft(5) ermöglicht der Kommission, für jeden Mitgliedstaat Informationen über die monatlichen Versorgungskosten nach Rohölart für Einfuhren aus Drittländern oder Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat einzuholen, sie ermöglicht ihr aber nicht, die Gesamtkosten der Versorgung mit Rohöl in der Gemeinschaft zu ermitteln.

(4) Deshalb sollte ein Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse eingeführt werden.

(5) Dieses Verfahren erfordert die regelmäßige Einholung einer Reihe von Informationen von den Mitgliedstaaten über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse in zusammengefaßter Form.

(6) Entsprechend der derzeitigen Praxis sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin jeden Montag die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse mitteilen, wie sie es bisher auf freiwilliger Basis getan haben. Die Mitgliedstaaten können ihr derzeitiges System beibehalten oder neue Verfahren zur Einholung der Informationen einführen.

(7) Die eingeholten Informationen sollten einen Vergleich der Entwicklung der Mineralölkosten und -preise in der Gemeinschaft ermöglichen.

(8) Da die auf Mineralölerzeugnisse erhobenen Steuern Teil des Verkaufspreises sind, müssen die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse mit Blick auf die Transparenz der Preise für diese Erzeugnisse und den Vergleich der in der Gemeinschaft praktizierten Preise ohne Abgaben und Steuern bzw. einschließlich aller Steuern angegeben werden.

(9) Die eingeholten Informationen und die Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Analysen müssen auf Gemeinschaftsebene veröffentlicht werden, um die Markttransparenz zu gewährleisten; sie sollten Gegenstand einer Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sein.

(10) Stellt die Kommission bei den ihr mitgeteilten Zahlen Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so muß sie die Möglichkeit haben, von dem betroffenen Mitgliedstaat weitere Angaben zu erhalten.

(11) Die genauen Modalitäten betreffend die Übermittlung der Angaben müssen noch ausführlich festgelegt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Informationen zu den Kosten der Versorgung mit Rohöl (cif-Preise) und zu den Verbraucherpreisen für Mineralölerzeugnisse gemäß der in Artikel 3 festgelegten Art und Weise mit. Das Verzeichnis der Mineralölerzeugnisse ist im Anhang enthalten.

Diese Informationen ergeben sich aus der Zusammenfassung der eingegangenen Angaben und sind so zusammenzustellen, daß sie die repräsentativsten Angaben über den Mineralölmarkt jedes einzelnen Mitgliedstaats umfassen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Kosten der Versorgung": Kosten sämtlicher Rohöleinfuhren und -lieferungen sowie des in einem Mitgliedstaat erzeugten Rohöls.

2. "Rohöleinfuhren": alle Rohölmengen, die zu anderen Zwecken als zur Durchfuhr in die Gemeinschaft verbracht werden und dazu bestimmt sind, den Bedarf eines Mitgliedstaats zu decken.

3. "Rohöllieferungen": alle Rohölmengen, die zu anderen Zwecken als zur Durchfuhr aus einem Mitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden und dazu bestimmt sind, den Bedarf des letzteren Mitgliedstaats zu decken.

4. "In einem Mitgliedstaat erzeugtes Rohöl": alle Rohöle, die in einem Mitgliedstaat erzeugt und raffiniert weden, in dem die Erzeugung jährlich über 15 % der gesamten Rohölversorgung dieses Mitgliedstaats abdeckt.

5. "Verbraucherpreise": die repräsentativsten Preise, die den Verbrauchern einer bestimmten Gruppe tatsächlich berechnet werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Informationen mit:

a) die monatlichen Kosten der Versorgung mit Rohöl zu cif-Preisen in dem auf den laufenden Monat folgenden Monat;

b) die zum 15. jedes Monats geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern bzw. einschließlich aller Steuern binnen 30 Tagen nach dem 15. des betreffenden Monats;

(2) Auf der Grundlage der derzeitigen Systeme für die Einholung der Informationen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin die jeweils montags geltenden Verbraucherpreise ohne Abgaben und Steuern spätestens bis 12.00 Uhr des folgenden Tages mit.

Artikel 4

Auf der Grundlage der gemäß dieser Entscheidung eingeholten Informationen veröffentlicht die Kommission in angemessener Form

a) monatlich die Kosten der Versorgung mit Rohöl zu cif-Preisen und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern bzw. einschließlich aller Steuern, die am 15. jedes Monats gelten;

b) wöchentlich die jeweils montags geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren einander über mit dieser Entscheidung zusammenhängende Angelegenheiten, z. B. über die aufgrund dieser Entscheidung eingeholten Informationen.

Artikel 6

Alle gemäß dieser Entscheidung übermittelten Angaben sind vertraulich. Ungeachtet dessen ist die Weitergabe von allgemeinen und zusammenfassenden Informationen zulässig, wenn sie in einer Form erfolgt, die eine Ermittlung individueller Angaben über die Unternehmen unmöglich macht, d. h. wenn sie mindestens drei Unternehmen umfaßt. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Einzelheiten in bezug auf diese Unternehmen mitzuteilen.

Artikel 7

Stellt die Kommission bei den ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so kann sie die Mitgliedstaaten bitten, von den Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Informationen beruhen, Kenntnis nehmen zu dürfen.

Artikel 8

Die Kommission legt nach Maßgabe dieser Entscheidung die Durchführungsbestimmungen betreffend die Form, den Inhalt und alle sonstigen Merkmale der in Artikel 1 vorgesehenen Mitteilungen fest.

Artikel 9

Die Richtlinie 76/491/EWG wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MÜLLER

(1) ABl. C 232 vom 24.7.1998, S. 10.

(2) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 68.

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 182.

(4) ABl. L 140 vom 28.5.1976, S. 4.

(5) ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5.

ANHANG

Verzeichnis der Mineralölerzeugnisse

1. Kraftstoff für Kraftfahrzeuge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Haushaltsbrennstoffe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Industriebrennstoffe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>