12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2011

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/675/EG

(2011/502/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 67 Absatz 3 AEUV hat die Europäische Union dafür zu sorgen, dass im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch Prävention und Bekämpfung von organisierter und sonstiger Kriminalität, wozu auch Menschenhandel und Verbrechen an Kindern gehören, ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

(2)

Menschenhandel ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verboten.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (1) stellt Menschenhandel eine schwere Straftat dar, die gegen die grundlegenden Menschenrechte und die Menschenwürde verstößt und deren Bekämpfung einen interdisziplinären Ansatz erfordert, der alle am Menschenhandel Beteiligten, d. h. die Herkunfts-, Transit- und Zielländer, gleichermaßen einbezieht.

(4)

Am 25. März 2003 beschloss die Kommission mit Beschluss 2003/209/EG (2) die Einrichtung einer Beratenden Gruppe mit der Bezeichnung „Sachverständigengruppe Menschenhandel“. Mit Beschluss 2007/675/EG (3) hob die Kommission den Beschluss vom 25. März 2003 auf und setzte eine neue Beratende Gruppe — Sachverständigengruppe für Menschenhandel — ein, die einen entscheidenden Beitrag zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel geleistet und der Kommission Stellungnahmen zu Initiativen gegen Menschenhandel vorgelegt hat. Nach Ablauf der dreijährigen Gültigkeit ist der Beschluss 2007/675/EG aufzuheben und zu ersetzen.

(5)

Eine Sachverständigengruppe wird weiterhin für notwendig erachtet, da beide Sachverständigengruppen seit 2003 wertvolle Arbeit geleistet und es der Kommission ermöglicht haben, ihre Politik in diesem Bereich weiterzuentwickeln; ferner gewinnen Maßnahmen gegen Menschenhandel auf globaler Ebene immer mehr an Bedeutung.

(6)

Eine neue Sachverständigengruppe sollte dafür sorgen, dass die Kommission weiterhin unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen auf EU-Ebene beraten. Hierzu gehören die Annahme der Richtlinie 2011/36/EU, die Ernennung des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels sowie das maßnahmenorientierte Papier zur Stärkung der externen Dimension der EU in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 30. November 2009.

(7)

Die Gruppe sollte aus 15 Mitgliedern bestehen, die über weitreichende Erfahrung in allen Bereichen der Bekämpfung des Menschenhandels verfügen und die einzelnen Einrichtungen und Regionen ausgewogen vertreten.

(8)

Es sind Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festzulegen.

(9)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Gruppe muss gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(10)

Das Mandat der Mitglieder sollte für vier Jahre gelten und erneuerbar sein.

(11)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint.

(12)

Der Beschluss 2007/675/EG ist aufzuheben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Sachverständigengruppe für Menschenhandel (nachstehend „die Gruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben (5):

a)

Sie berät die Kommission in Fragen zum Thema Menschenhandel und Opferschutz und gibt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommission schriftliche Stellungnahmen ab; des Weiteren gewährleistet sie ein kohärentes Vorgehen in dieser Frage;

b)

sie unterstützt die Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

c)

sie steht der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen jeglicher Art zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zur Seite;

d)

sie bietet ein Diskussionsforum für Fragen zum Thema Menschenhandel und ermöglicht den Austausch von Erfahrungen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann sich in allen Fragen zum Thema Menschenhandel an die Gruppe wenden.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe besteht aus 15 Mitgliedern.

(2)   Bei den Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um Personen, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Bekämpfung des Menschenhandels und Opferschutz verfügen.

(3)   Innerhalb der Gruppe muss das Fachwissen über die verschiedenen Formen von Menschenhandel sowie über die verschiedenen damit zusammenhängenden Aspekte wie Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Rechtsdurchsetzung, Migration, Opferhilfe, entwicklungspolitische Zusammenarbeit, Geschlechterfragen, Kinder, Grundrechte und Bildung ausgewogen vorhanden sein.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Bewerberlandes bzw. potenziellen Bewerberlandes oder eines EWR-Mitgliedstaates sein.

(5)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor der GD Inneres aus dem Kreis der Personen ernannt, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben (siehe Anhang zu diesem Beschluss).

(6)   Auf der Grundlage der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden für geeignet erachtete Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Sachverständigengruppe ernannt worden sind, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen. Die Kommission wird gegebenenfalls auf diese Liste zurückgreifen, wenn Mitglieder zu ersetzen sind.

(7)   Die Mitglieder werden ad personam für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Ihr Mandat kann verlängert werden.

(8)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Sachverständigengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder gegen Artikel 339 AEUV verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(9)   Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(10)   Die Namen der Mitglieder der Gruppe werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (6) und auf der Internetseite der GD Inneres veröffentlicht.

(11)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels.

(2)   In Abstimmung mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Diese Gruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vorsitzende kann ad hoc externe Sachverständige mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe teilzunehmen.

(4)   Der Vorsitzende kann offizielle Vertreter von Mitgliedstaaten, Bewerberländern, potenziellen Bewerberländern, Drittstaaten oder internationalen, zwischenstaatlichen und regierungsunabhängigen Organisationen einladen, als Sachverständige oder Beobachter an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen.

(5)   Spätestens zwei Monate nach Beginn der Amtszeit und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit treffen die Kommission und die Gruppe zu einem Meinungsaustausch über die vorrangigen Arbeitsbereiche der Gruppe zusammen.

(6)   Bei der Festlegung der Prioritäten ist zu berücksichtigen, dass koordinierte, interdisziplinäre und kohärente politische Maßnahmen gegen alle Formen des Menschenhandels erforderlich sind.

(7)   Die Mitglieder der Gruppe sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind gemäß den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (7) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

(8)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(9)   Die Gruppe legt der Kommission Stellungnahmen und Berichte vor. Die Kommission kann eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme oder eines Berichts festlegen.

(10)   Die Beratungen der Gruppe unterliegen keiner Abstimmung. Wird eine Stellungnahme oder ein Bericht von der Gruppe einstimmig angenommen, erstellt diese gemeinsame Schlussfolgerungen, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden. Erlangt die Gruppe keine Einigung in Bezug auf eine Stellungnahme oder einen Bericht, unterrichtet sie die Kommission über die unterschiedlichen Auffassungen ihrer Mitglieder.

(11)   Die Kommission kann von der Gruppe erstellte Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen in der Originalsprache des betreffenden Schriftstücks veröffentlichen.

(12)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf der Webseite der GD Inneres, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2007/675/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Brüssel, den 10. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 25.

(3)  Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel (ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29).

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  Die folgende Auflistung kann bei Bedarf angepasst werden.

(6)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(7)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


ANHANG

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von ad personam ernannten Experten für die Sachverständigengruppe für Menschenhandel

Mit Beschluss 2011/502/EU (1) hat die Kommission die Sachverständigengruppe für Menschenhandel eingesetzt. Der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels übernimmt den Vorsitz der Gruppe und kann die Gruppe in allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.

Aufgabe der Sachverständigengruppe ist es,

a)

die Kommission in Fragen zum Thema Menschenhandel in Form schriftlicher Stellungnahmen, die sie gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommission vorlegt, zu beraten und ein kohärentes Vorgehen in der Frage sicherzustellen;

b)

die Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu unterstützen;

c)

der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen jeglicher Art zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene zur Seite zu stehen;

d)

ein Diskussionsforum für Fragen zum Thema Menschenhandel zu bieten und den Austausch von Erfahrungen zu ermöglichen.

Die Kommission fordert daher zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl der Mitglieder der Sachverständigengruppe auf.

Gemäß Artikel 4 des vorgenannten Beschlusses besteht die Sachverständigengruppe aus 15 ad personam ernannten Mitgliedern.

Die Mitglieder werden von der Kommission ad personam für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihre Aufgabe wird es sein, die Kommission unabhängig von Weisungen Dritter zu beraten. Hierbei haben sie die in Artikel 5 des Kommissionsbeschlusses zur Einsetzung der Sachverständigengruppe festgelegten Grundsätze der Vertraulichkeit zu wahren. Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Die Kommission prüft die Bewerbungen anhand folgender Kriterien:

a)

Nachweisliche Fachkompetenz, ein hohes Maß an beruflicher Kompetenz und Erfahrung (mindestens fünf Jahre) — auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene — in den Bereichen Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels sowie Opferschutz und/oder verwandten Bereichen;

b)

gründliche Kenntnis der geltenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel;

c)

nachweisliche Fähigkeit, in Englisch zu arbeiten;

d)

ausgewogene Zusammensetzung der Sachverständigengruppe in Bezug auf Repräsentativität, Geschlecht und geografische Herkunft (2);

e)

ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf das Fachwissen über die verschiedenen Formen des Menschenhandels — einschließlich Menschenhandel zum Zwecke der wirtschaftlichen und sexuellen Ausbeutung — und über verschiedene Aspekte wie Prävention von Menschenhandel, Strafverfolgung, Opferhilfe sowie in Bezug auf das Fachwissen in anderen verwandten Bereichen wie Rechtsdurchsetzung, Beschäftigung, Migration, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen, Rechte von Kindern und Bildung sowie das Fachwissen über Grundrechte, soziale Rechte und Gleichstellungsfragen;

f)

Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der mit Beschluss 2007/675/EG der Kommission (3) eingesetzten Sachverständigengruppe;

g)

Staatsangehörigkeit: Die Mitglieder der Gruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Bewerberlandes bzw. potenziellen Bewerberlandes oder eines EWR-Mitgliedstaates sein.

Anhand des ausgefüllten Lebenslaufs und Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Einreichung der Bewerbungen sind ausschließlich das Bewerbungsformular (siehe Anlage) und der Musterlebenslauf auszufüllen (4). Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung das Fachgebiet anzugeben, auf dem sie über besondere Kenntnisse verfügen.

Die ordnungsgemäß unterzeichneten Bewerbungen sind bis zum … per E-Mail oder Post an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Inneres

Referat A2 Sekretariat

LX 46 3/131

1049 Brüssel

BELGIEN

HOME-ANTITRAFFICKING@ec.europa.eu

Bei einer Bewerbung per E-Mail gilt das Sendedatum der E-Mail. Bei einer Bewerbung per Post gilt das Datum des Poststempels.

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Sachverständigengruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den in der Kommission geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe der Haushaltsmittel erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

Das Verzeichnis der Mitglieder der Sachverständigengruppe wird im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (5) sowie auf der Internetseite der GD Inneres veröffentlicht.

Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogene Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Weitere Auskünfte erteilt Frau Joanna BECZAŁA, Tel. +32 22969639, E-Mail joanna.beczala@ec.europa.eu.

Die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden auf der Internetseite der Generaldirektion Inneres und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.


(1)  Beschluss 2011/502/EU der Kommission vom 10. August 2011 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/675/EG (siehe S. 14 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

(3)  Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel (ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29).

(4)  Der Lebenslauf ist im Format des europäischen Lebenslaufs vorzulegen: www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp.

(5)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Anlage

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