31994R3317

Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens

Amtsblatt Nr. L 350 vom 31/12/1994 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 7 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 7 S. 0042


VERORDNUNG (EG) Nr. 3317/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (4) obliegt es dem Rat, die allgemeinen Bestimmungen über die Fangerlaubnis für gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge zu erlassen, die im Rahmen eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft mit einem Drittland in den Gewässern dieses Landes Fischfang betreiben.

Um eine wirkungsvolle und transparente Verwaltung der Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsfahrzeuge im Rahmen der Fischereiabkommen mit Drittländern zu gewährleisten, obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, ihren jeweiligen Fischereifahrzeugen, die von einem Drittland eine Fanglizenz erhalten haben, die Ausübung der betreffenden Fischereitätigkeit zu genehmigen; die Fischereitätigkeit in Drittlandgewässern ohne eine derartige Genehmigung ist zu untersagen, damit die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber dem betreffenden Drittland eingehalten werden.

Die Verfahren, die von der Kommission und dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat zur Verwaltung der entsprechenden Tätigkeiten anzuwenden sind, sowie die Anwendungsbestimmungen zu den betreffenden Verfahren sollten festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen über die Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens der Gemeinschaft mit diesem Land fest, sofern für diese Tätigkeit eine Fanglizenz des betreffenden Drittlandes erforderlich ist.

(2) Lediglich die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die über eine gültige "Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen" verfügen, dürfen im Rahmen eines Fischereiabkommens der Gemeinschaft mit einem Drittland die Fischereitätigkeit in den betreffenden Drittlandsgewässern ausüben.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Fanglizenz des Drittlandes" eine in beliebiger Form von dem Drittland erteilte Genehmigung, in seiner Fischereizone Fischereitätigkeiten auszuüben;

b) "Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen" eine Fanggenehmigung in beliebiger Form, die einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft im Rahmen eines Fischereiabkommens der Gemeinschaft mit einem Drittland ergänzend zu der Fanglizenz gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 (5) von dem Flaggenmitgliedstaat gewährt wird und die es dem betreffenden Fischereifahrzeug gestattet, die unter Buchstabe a) genannte Fischereitätigkeit auszuüben.

Artikel 3

Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die Fangerlaubnisse gemäß Fischereiabkommen für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge nach den in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten.

Artikel 4

(1) Der Flaggenmitgliedstaat gewährt keine Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht über eine Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 verfügt oder ihm diese gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung vorübergehend oder endgültig entzogen worden ist. Bereits gewährte Fangerlaubnisse gemäß Fischereiabkommen werden beim endgültigen Entzug der für ein bestimmtes Fischereifahrzeug ausgestellten Fanglizenz ungültig; sie werden ausgesetzt, wenn die Fanglizenz vorübergehend entzogen wurde.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat gewährt unverzueglich die Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen, wenn das betreffende Fischereifahrzeug die Fanglizenz des Drittlandes erhalten hat.

Artikel 5

(1) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge die Anträge auf Erteilung der Fanglizenzen des Drittlandes zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Rahmen der Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft aufgrund eines Fischereiabkommens mit einem Drittland eingeräumt worden sind. Er vergewissert sich, daß die Anträge den im Rahmen des betreffenden Fischereiabkommens getroffenen Vereinbarungen sowie den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(2) Die Kommission prüft die Anträge eines jeden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Fangmöglichkeiten, die diesem aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt worden sind, sowie nach Maßgabe etwaiger Bedingungen, die in diesem Abkommen für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft festgelegt sind. Die Kommission übermittelt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats oder innerhalb der im Fischereiabkommen vorgesehenen Fristen dem betreffenden Drittland die Anträge auf Erteilung einer Fanglizenz des Drittlandes für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ihre Fangtätigkeiten in den Gewässern dieses Drittlandes ausüben wollten. Stellt die Kommission bei der Überprüfung eines Antrags fest, daß dieser nicht die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfuellt, so teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat unverzueglich unter Angabe ihrer Gründe mit, daß sie den genannten Antrag nicht oder aber nur teilweise an das betreffende Drittland weiterleiten kann.

(3) Die Kommission unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat unverzueglich über die Erteilung der Fanglizenz des betreffenden Drittlands zur Ausübung von Fischereitätigkeiten bzw. über den Beschluß des Drittlandes, die Lizenz nicht zu erteilen. Im letzteren Fall nimmt die Kommission im Benehmen mit dem Flaggenmitgliedstaat und dem betreffenden Drittland die notwendigen Nachprüfungen vor.

Artikel 6

(1) Setzt das Drittland die Kommission davon in Kenntnis, daß es beschlossen hat, eine Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats auszusetzen oder zu entziehen, so unterrichtet die Kommission den Flaggenmitgliedstaat unverzueglich davon. Die Kommission nimmt - gegebenenfalls nach den im Fischereiabkommen vorgesehenen Verfahren - im Benehmen mit dem Flaggenmitgliedstaat und dem betreffenden Drittland die notwendigen Nachprüfungen vor und unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat und gegebenenfalls das Drittland über das Ergebnis.

(2) Setzt ein Drittland die von ihm einem bestimmten Schiff erteilte Fanglizenz aus, so hat dies zur Folge, daß die Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen für den gesamten Zeitraum der Aussetzung der Lizenz vom Flaggenmitgliedstaat ausgesetzt wird.

(3) Beim endgültigen Entzug der Fanglizenz durch das Drittland entzieht der Flaggenmitgliedstaat unverzueglich die dem betreffenden Schiff gewährte Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen.

Artikel 7

Der Flaggenmitgliedstaat ergänzt die Kartei oder Karteien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 und nimmt in diese alle Angaben über die von ihm gewährten Fangerlaubnisse gemäß Fischereiabkommen auf, sofern diese Angaben nicht bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (6) gesammelt worden sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährung der Fangerlaubnis gemäß Fischereiabkommen zuständigen Behörden und treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Regelung zu gewährleisten. Sie teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Anschrift dieser Behörden mit. Sie unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und im Fall von Änderungen so rasch wie möglich über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 9

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5 und 6 werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (7) erlassen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. C 310 vom 16. 11. 1993, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994, S. 54.

(3) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 73.

(4) ABl. Nr. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 93.

(6) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.