29.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/99


BESCHLUSS 2014/742/GASP DES RATES

vom 28. Oktober 2014

zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds und der damit verbundenen Gemeinsamen Standpunkte 98/240/GASP, 98/326/GASP, 1999/318/GASP und 2000/599/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2000 den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP (1) angenommen.

(2)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP wurde die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates (2) enthaltene Bestimmung umgesetzt, wonach spezifische restriktive Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP wurden folglich die in den Gemeinsamen Standpunkten 98/240/GASP (3), 98/326/GASP des Rates (4) und 1999/318/GASP (5) enthaltenen restriktiven Maßnahmen so überarbeitet, dass nur jene restriktiven Bestimmungen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds aufrechterhalten wurden.

(4)

Herr Milošević und die Personen seines Umfelds stellen keine Bedrohung mehr für die Konsolidierung der Demokratie dar, und folglich gibt es keine Gründe dafür, die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen fortzusetzen.

(5)

Die Gemeinsamen Standpunkte 98/240/GASP, 98/326/GASP, 1999/318/GASP, 2000/599/GASP und 2000/696/GASP sollten daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsamen Standpunkte 98/240/GASP, 98/326/GASP, 1999/318/GASP, 2000/599/GASP und 2000/696/GASP werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. L. GALLETTI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2000/696/GASP des Rates vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 1).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 9. Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen (ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 98/240/GASP vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt — betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 95 vom 27.3.1998, S. 1).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 98/326/GASP vom 7. Mai 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt — betreffend das Einfrieren der Auslandsguthaben der Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens (ABl. L 143 vom 14.5.1998, S. 1).

(5)  Gemeinsamer Standpunkt 1999/318/GASP vom 10. Mai 1999 — vom Rat aufgrund des Artikels 15 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1).