14.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/15


BESCHLUSS Nr. 778/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. August 2013

über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. Juni 2013 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2006 haben sich die Gemeinschaft und Georgien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der Union und Georgien festgelegt wurden. Im Jahr 2010 nahmen die Union und Georgien Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens EU-Georgien (2) treten soll. Der Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Georgien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt.

(2)

Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und der Russischen Föderation vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der Union und Georgien auszubauen.

(3)

Seit dem dritten Quartal 2008 ist Georgiens Wirtschaft von der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

(4)

Auf der internationalen Geberkonferenz am 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen.

(5)

Die Union stellte Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR in Aussicht.

(6)

Zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen Anpassung und Erholung erhält Georgien eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF). Im September 2008 verständigten sich die georgischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 750 Mio. USD, um die georgische Wirtschaft dabei zu unterstützen, die angesichts der Finanzkrise notwendigen Anpassungen zu vollziehen.

(7)

Angesichts der weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Georgiens und der damit erforderlich werdenden Überprüfung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Annahmen des IWF-Programms sowie angesichts des größeren Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens verständigten sich Georgien und der IWF auf eine Aufstockung des Darlehens im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung um 424 Mio. USD; diese Aufstockung wurde im August 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt.

(8)

Die Union wies Georgien für die Jahre 2010 bis 2012 im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Haushaltszuschüsse in Höhe von durchschnittlich 24 Mio. EUR jährlich bereit.

(9)

In Anbetracht der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Perspektiven Georgiens hat Georgien um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(10)

Da in der Zahlungsbilanz Georgiens eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Georgiens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen.

(11)

Die für Georgien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank nicht lediglich ergänzen, sondern auch den Mehrwert eines Engagements der Union sicherstellen.

(12)

Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(13)

Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

(14)

Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten die wichtigsten Grundsätze und Ziele der Strategie der Union gegenüber Georgien widerspiegeln.

(15)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Georgien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen.

(16)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Makrofinanzhilfe der Union informieren und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden.

(19)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass gemäß jener Verordnung das Beratungsverfahren grundsätzlich in allen Fällen, außer in den in jener Verordnung vorgesehenen, anzuwenden ist. Angesichts der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Transaktionen oberhalb des Schwellenwerts von 90 Mio. EUR ist es angebracht, dass das Prüfverfahren für diese Transaktionen angewandt wird. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Georgien sollte für die Verabschiedung der Vereinbarung oder für die Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Beratungsverfahren zur Anwendung kommen. —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung, um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Maximalbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans 2013 der Union durch die Haushaltsbehörde.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen, um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für eine Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) bereitgestellt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission verabschiedet gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Vereinbarung, die die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, einschließlich eines Zeitrahmens für die Erfüllung dieser Auflagen, enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen in Einklang stehen. Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich des öffentlichen Finanzverwaltungssystems in Georgien, sowie die entsprechenden Rechenschaftspflichten zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überwacht die Kommission die Solidität der Finanzregelungen Georgiens, die Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle, die für eine solche Finanzhilfe relevant sind, sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der jeweiligen Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Mittel der Union werden an die Nationalbank Georgiens ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsfinanzierungsbedarfs, können die Mittel der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen die Union weder Laufzeittransformationen noch einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Die Kommission trägt auf Ersuchen Georgiens dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen der Kommission aufgenommen werden.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Georgien darum ersucht, kann die Kommission ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle der Union entstehenden Kosten, die sich auf die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen beziehen, gehen zu Lasten Georgiens.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss fortlaufend über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 5

Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4) und ihren Durchführungsbestimmungen (5) durchgeführt. Insbesondere sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden zu unterzeichnen sind, besondere Maßnahmen vor, um Betrug, Korruption und jegliche sonstigen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung zudem Prüfungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, vor. In diesen Dokumenten werden zudem Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, einschließlich Prüfungen vor Ort.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. August 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Mai 2012 (ABl. C 291 E vom 27.9.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013.

(2)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen

Das Europäische Parlament und der Rat

kommen überein, dass die Annahme des Beschlusses über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien im größeren Zusammenhang der Notwendigkeit, einen Rahmen für solide und wirkungsvolle Beschlüsse über die Makrofinanzhilfen an Drittländer zu schaffen, zu sehen ist;

kommen überein, dass die Annahme von Beschlüssen über Makrofinanzhilfetransaktionen auf den unten aufgeführten Erwägungen und Grundsätzen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union an Drittländer und Gebiete, die hierfür in Betracht kommen, beruhen sollten, unbeschadet des Rechts auf gesetzgeberische Initiative und der rechtlichen Form, die ein künftiges Instrument zur formalen Ausgestaltung dieser Erwägungen und Grundsätze annehmen könnte;

verpflichten sich, diese Erwägungen und Grundsätze in vollem Umfang in die künftigen Einzelbeschlüsse über die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union zu übernehmen.

TEIL A —   ERWÄGUNGEN

1.

Die Union leistet in maßgeblichem Umfang wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe an Drittländer. Makrofinanzhilfen der Union (Makrofinanzhilfen) haben sich als effizientes Instrument für die wirtschaftliche Stabilisierung und als Triebkraft für Strukturreformen in den Ländern und Gebieten erwiesen, die solche Hilfen erhalten haben (Empfänger). In Einklang mit ihrer Gesamtpolitik in Bezug auf Kandidaten-, potenzielle Kandidaten- und Nachbarschaftsländer sollte die Union in der Lage sein, diesen Ländern Makrofinanzhilfe zu leisten, um einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen.

2.

Makrofinanzhilfen sollten auf länderspezifischen Ad-hoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates basieren. Durch diese Grundsätze sollen die Verfahren für die Beschlussfassung und die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse effizienter und effektiver gestaltet, die Erfüllung der politischen Vorbedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen in den Empfängerländern und -gebieten erleichtert und die Transparenz und demokratische Kontrolle der Hilfen verbessert werden.

3.

In seiner Entschließung vom 3. Juni 2003 zu der Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer forderte das Europäische Parlament eine Rahmenverordnung für Makrofinanzhilfen, um den Beschlussfassungsprozess zu beschleunigen und dieses Finanzierungsinstrument auf eine förmliche und transparente Grundlage zu stellen.

4.

In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für Makrofinanzhilfeoperationen auf. Es wäre angemessen, diese Kriterien zu aktualisieren und klarzustellen, u. a. die Kriterien zur Festlegung der jeweils angemessenen Form der Finanzhilfe (Darlehen, Zuschuss oder eine Kombination aus beidem).

5.

Diese Grundsätze sollten die Union in die Lage versetzen, zügig Makrofinanzhilfen bereitzustellen, insbesondere dann, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, und die Klarheit und Transparenz der Kriterien für die Durchführung von Makrofinanzhilfen zu erhöhen.

6.

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen.

7.

Die Makrofinanzhilfen sollten die Außenpolitik der Union stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf einer Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

8.

Die Makrofinanzhilfen sollten die Verpflichtung der Empfänger auf die gemeinsamen Werte, die sie mit der Union teilen, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie auf die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

9.

Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Land über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Vorbedingungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

10.

Zu den spezifischen Zielen einzelner Beschlüsse über Makrofinanzhilfen sollte unter anderem die Stärkung der Effizienz, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung in den Empfängerländern und -gebieten gehören. Die Erreichung dieser Ziele sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

11.

Mit den Makrofinanzhilfen sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Drittstaaten und Gebieten unterstützt werden, die mit einer Devisenknappheit und damit verbundenen Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Makrofinanzhilfen sollten weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung darstellen noch in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Empfänger dienen.

12.

Makrofinanzhilfen sollten die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen, und es sollte eine faire Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern bestehen. Die Makrofinanzhilfen sollten den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen.

13.

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen wirksam geschützt werden, sollten die Empfänger geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Verhinderung bzw. der Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe ergreifen, und es sollten Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen werden.

14.

Das Verfahren für die Annahme der Vereinbarungen sollte nach den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Kriterien gewählt werden. In diesem Zusammenhang sollte grundsätzlich das Beratungsverfahren Anwendung finden, doch angesichts der möglicherweise weitreichenden Folgen von Transaktionen, die die in Teil B festgelegte Schwelle überschreiten, ist es angemessen, dass für diese Transaktionen das Prüfverfahren angewandt wird.

TEIL B —   GRUNDSÄTZE

1.   Ziel der Finanzhilfe

a)

Makrofinanzhilfen sollten ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für als Empfänger in Betracht kommende Drittländer und Gebiete sein. Ziel sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Ländern und Gebieten sein, die für eine Hilfe in Betracht kommen und die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe sollte die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem innerhalb des Programmzeitraums gefördert und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützt werden.

b)

Makrofinanzhilfen sollten unter der Voraussetzung gewährt werden, dass auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme in dem betroffenen Land oder Gebiet eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den multilateralen Finanzeinrichtungen festgestellt wurde.

c)

Makrofinanzhilfen sollten eine kurzfristige Maßnahme sein und eingestellt werden, sobald die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz wiederhergestellt ist.

2.   Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder und Gebiete

Als Empfänger einer Makrofinanzhilfe kommen folgende Drittländer und Gebiete in Betracht:

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer,

unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und Gebiete,

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere Drittländer, die eine entscheidende Rolle für die regionale Stabilität spielen, von strategischer Bedeutung für die Union sind und politisch, wirtschaftlich und geographisch eng mit der Union verbunden sind.

3.   Form der Finanzhilfe

a)

Die Makrofinanzhilfe sollte im Allgemeinen in Form eines Darlehens gewährt werden. Ausnahmsweise kann die Hilfe jedoch in Form eines Zuschusses oder einer Kombination aus Darlehen und Zuschuss bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der geeigneten Form einer möglichen Zuschusskomponente sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Empfängers, gemessen an Pro-Kopf-Einkommen und Armutsquote, sowie — ausgehend von einer Analyse der Tragfähigkeit der Schuldenlage — dessen Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen und gleichzeitig darauf achten, dass der Grundsatz der fairen Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern beachtet wird. Dabei sollte die Kommission auch darauf achten, inwieweit internationale Finanzinstitutionen und andere Geber dem betreffenden Land Vorzugsbedingungen einräumen.

b)

Wird die Makrofinanzhilfe als Darlehen gewährt, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an den Empfänger weiterzugeben.

c)

Die Anleihe- und Darlehensoperationen sollten in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt werden und für die Union weder eine Laufzeittransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko mit sich bringen.

d)

Alle der Union entstehenden Kosten, die sich aus den Anleihe- oder Darlehenstransaktionen ergeben, sollten zu Lasten des Empfängers gehen.

e)

Auf Ersuchen des Empfängers kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, durch Beschluss ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen sollten nach Maßgabe der unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Bedingungen erfolgen und weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4.   Finanzbestimmungen

a)

Die Höhe der als Zuschuss gewährten Makrofinanzhilfen sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

b)

Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfen sollten gemäß der Verordnung über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bereitgestellt werden. Die Höhe dieser Beträge sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

c)

Die jährlichen Mittel sollten von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt werden.

5.   Höhe der Finanzhilfe

a)

Die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe sollte sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des in Betracht kommenden Empfängerlandes oder -gebietes richten und dessen Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigen. Dieser Finanzbedarf sollte von der Kommission in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung und transparenter Belege festgestellt werden. Dabei sollte sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF für das betreffende Land oder Gebiet stützen und den zu erwartenden Finanzbeitrag multilateraler Geber sowie den vorherigen Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet berücksichtigen.

b)

Die Belege der Kommission sollten Informationen über die veranschlagten Devisenreserven im Verhältnis zu als angemessen erachteten Beträgen - unter Außerachtlassung einer Makrofinanzhilfe - beinhalten, die anhand von aussagekräftigen Indikatoren wie dem Verhältnis der Reserven zu den kurzfristigen Auslandsschulden oder dem Verhältnis der Reserven zu den Einfuhren des Empfängerlandes berechnet werden.

c)

Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe sollte außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern sowie dem zusätzlichen Nutzen eines Engagements der Union Rechnung getragen werden.

d)

Sollte der Finanzbedarf des Empfängers im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, sollte die Kommission gemäß dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, bzw. gemäß dem Prüfverfahren, wenn sie sich auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, diese Finanzhilfe kürzen oder die Auszahlung aussetzen oder einstellen.

6.   Konditionalität

a)

Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Empfängerland oder -gebiet über wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte gewährleistet. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Vorbedingung erfüllt ist und über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe eingehalten wird (1), und die Ergebnisse dieser Prüfung öffentlich zugänglich machen. Diese Bestimmung sollte im Einklang mit dem Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EEAS angewandt werden.

b)

Die Makrofinanzhilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass ein nicht der Vorsorge dienender Kreditmechanismus zwischen dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet und dem IWF vereinbart wurde, der folgende Bedingungen erfüllt.

Der Mechanismus verfolgt dasselbe Ziel wie die Makrofinanzhilfe, nämlich die Abfederung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten.

Die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen dient dem Ziel der Makrofinanzhilfe gemäß Nummer 1 Buchstabe a.

c)

Die Auszahlung der Hilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass mit einem vom IWF unterstützten Maßnahmenprogramm kontinuierlich zufriedenstellende Erfolge erzielt werden und die Vorbedingung gemäß Buchstabe a erfüllt ist. Eine weitere Voraussetzung sollte die Durchführung einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens sein, die zwischen Kommission und Empfänger zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind.

d)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Unterstützung einer guten Regierungsführung im Empfängerland oder -gebiet sollten in dem Memorandum of Understanding auch Maßnahmen vereinbart werden, die auf die Erhöhung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung abzielen.

e)

Bei der Konzipierung geeigneter politischer Maßnahmen sollten auch Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie andere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt werden.

f)

Die politischen Maßnahmen sollten mit den bestehenden Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der Union und dem Empfänger sowie mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die der Empfänger mit Unterstützung des IWF durchführt, in Einklang stehen.

7.   Verfahren

a)

Um eine Makrofinanzhilfe sollte das betreffende Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission ersuchen. Die Kommission sollte kontrollieren, ob die unter den Nummern 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und könnte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorlegen.

b)

In dem Beschluss über die Gewährung eines Darlehens sollten der Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe angegeben sein. Bezieht sich der Beschluss auch auf einen Zuschuss, so sollten auch dessen Höhe und die maximale Anzahl der Tranchen darin angegeben sein. Dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses sollte eine Begründung für den Zuschuss (oder die Zuschusskomponente) beigefügt werden. In beiden Fällen sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird. In der Regel sollte der Bereitstellungszeitraum höchstens drei Jahre betragen. Bei der Einreichung eines Vorschlags für einen neuen Beschluss über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte die Kommission die unter Nummer 12 Buchstabe c genannten Angaben vorlegen.

c)

Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission nach dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, und nach dem Prüfverfahren, wenn sich die Hilfe auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, mit dem Empfänger in der Vereinbarung über die unter Nummer 6 Buchstaben c, d, e und f aufgeführten politischen Maßnahmen einigen.

d)

Nach Annahme des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission mit dem Empfänger über die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen einigen. Diese detaillierten finanziellen Bedingungen sollten in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt werden.

e)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen der länderspezifischen Finanzhilfen, auch über deren Auszahlungen, unterrichten und diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

8.   Durchführung und Finanzverwaltung

a)

Die Kommission sollte die Makrofinanzhilfe gemäß der Haushaltsordnung der Union durchführen.

b)

Die Makrofinanzhilfe sollte im Wege der direkten zentralen Mittelverwaltung durchgeführt werden.

c)

Die Mittelbindungen sollten auf der Grundlage von Beschlüssen erfolgen, die die Kommission gemäß dieser Nummer fasst. Erstreckt sich die Makrofinanzhilfe über mehrere Haushaltsjahre, können Mittelbindungen für diese Finanzhilfe in jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden.

9.   Auszahlung der Finanzhilfe

a)

Die Makrofinanzhilfen sollten an die Zentralbank des Empfängers ausgezahlt werden.

b)

Die Makrofinanzhilfen sollten in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt werden, vorausgesetzt, dass die in Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt wurden.

c)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind.

d)

Werden die unter Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nicht erfüllt, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe zeitweise aussetzen oder einstellen. In solchen Fällen sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mitteilen.

10.   Unterstützende Maßnahmen

Haushaltsmittel der Union können zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die für die Durchführung der Makrofinanzhilfe erforderlich sind.

11.   Schutz der finanziellen Interessen der Union

a)

Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Empfänger regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushaltsplan der Union bereitgestellten Mittel kontrollieren, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug treffen und, falls erforderlich, gerichtliche Schritte einleiten, um aufgrund dieses landesspezifischen Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen.

b)

Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen der Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht sichergestellt wird.

c)

In der Vereinbarung nach Nummer 6 Buchstabe c sollten Kommission und Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen. Außerdem sollte die Vereinbarung die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

d)

Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe sollte die Kommission mittels operativer Bewertungen überprüfen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Empfängers sind.

e)

Übereinkünfte auf der Grundlage eines landespezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Union Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Zuschusses bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich ein Empfänger im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

12.   Jahresbericht

a)

Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Durchführung von Makrofinanzhilfen prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht vorlegen.

b)

Im Jahresbericht sollten die Wirtschaftslage und -aussichten der Empfänger sowie die bei der Durchführung der politischen Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe c erzielten Fortschritte bewertet werden.

c)

Er sollte zudem aktuelle Angaben über die verfügbaren Haushaltsmittel in Form von Darlehen und Zuschüssen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Operationen enthalten.

13.   Bewertung

a)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat Ex-post-Evaluierungsberichte übermitteln, in denen die Ergebnisse und die Effizienz der in jüngster Vergangenheit abgeschlossenen Makrofinanzhilfeoperationen bewertet werden und beurteilt wird, inwieweit sie zur Verwirklichung der mit der Unterstützung angestrebten Ziele beigetragen haben.

b)

Die Kommission sollte regelmäßig und mindestens alle vier Jahre die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat eine detaillierte Übersicht über die Makrofinanzhilfen vorlegen. Bei solchen Evaluierungen sollte überprüft werden, ob die Ziele der Makrofinanzhilfen erreicht wurden und ob die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe, unter anderem die unter Nummer 7 Buchstabe c festgelegte Schwelle, nach wie vor erfüllt werden. Außerdem dient sie der Kommission als Grundlage für Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Transaktionen. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission außerdem die Zusammenarbeit mit europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen bei der Gewährung von Makrofinanzhilfen beurteilen.


(1)  Diese Prüfung wird auf dem im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2012 über Menschenrechte und Demokratie) vorgesehenen Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt beruhen.