31997R1221

Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

Amtsblatt Nr. L 173 vom 01/07/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Lage der europäischen Bienenhaltung unter besonderer Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten vorgelegt.

Die Bienenzucht ist ein Sektor der Landwirtschaft, dessen wichtigste Funktionen die Wirtschaftstätigkeit und die Entwicklung des ländlichen Raums, die Erzeugung von Honig und anderen Bienenstockerzeugnissen und der Beitrag zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind.

Dieser Sektor zeichnet sich aus durch eine Vielfalt von Erzeugungs- und Ertragsbedingungen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe. Der Honigmarkt in der Gemeinschaft weist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf.

Angesichts der Ausbreitung der Varroatose in mehreren Mitgliedstaaten im Laufe der letzten Jahre und der Probleme, die diese Krankheit und die mit ihr verbundenen Krankheiten für die Honigerzeugung aufwerfen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angezeigt.

Unter diesen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Honigerzeugung und -vermarktung in der Gemeinschaft unverzüglich nationale Programme aufgestellt werden, die Maßnahmen zur technischen Hilfe, zur Bekämpfung der Varroatose und der mit ihr verbundenen Krankheiten, zur Rationalisierung der Bienenwanderung, zur Verwaltung von regionalen Bienenzuchtzentren und zur Zusammenarbeit bei Forschungsvorhaben über die Verbesserung der Honigqualität umfassen.

Um die statistischen Angaben über diesen Sektor der Landwirtschaft zu vervollständigen, sollten die Mitgliedstaaten eine Strukturstudie durchführen, die sich sowohl auf die Erzeugung als auch auf die Vermarktung und die Preisbildung in diesem Sektor bezieht.

Die von den Mitgliedstaaten zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung übernommenen Ausgaben gehen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) zu Lasten der Gemeinschaft.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 6. März 1995 eine Erklärung zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (5) abgegeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In der vorliegenden Verordnung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Honig festgelegt, der der Begriffsbestimmung der Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig (6) entspricht. Hierfür können die Mitgliedstaaten für jedes Jahr nationale Programme erstellen.

(2) Folgende Maßnahmen können in die nationalen Programme aufgenommen werden:

a) technische Hilfe für die Bienenzüchter und die Packstellen der Bienenzüchterverbände zur Verbesserung der Bedingungen der Honigerzeugung und -gewinnung;

b) Bekämpfung der Varroatose und verwandter Krankheiten; Verbesserung der Bedingungen der Bienenstockbehandlung;

c) Rationalisierung der Bienenwanderung;

d) Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors;

e) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Forschungsprogrammen zur Verbesserung der Qualität des Honigs spezialisiert sind.

(3) Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (7) gilt für staatliche Beihilfen weiter, die nicht in die nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genehmigten Programme aufgenommen wurden.

Artikel 2

Um die in Artikel 3 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten bis zum 15. Dezember 1997 eine Studie über die Struktur des Honigsektors in ihrem Gebiet bezüglich der Erzeugung und der Vermarktung durchführen.

Artikel 3

Die gemäß dieser Verordnung getätigten Aufwendungen gelten als Ausgaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der nationalen Programme bis zu 50 v. H. der Aufwendungen, die die Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten, in das nationale Programm aufgenommenen Maßnahmen getätigt haben.

Um für die Kofinanzierung in Frage zu kommen, müssen die Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten nationalen Programme von den Mitgliedstaaten spätestens am 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt worden sein.

Artikel 4

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Programme werden in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Bienenzuchtverbänden und -genossenschaften erstellt. Sie werden der Kommission mitgeteilt, die über ihre Annahme nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (8) beschließt.

Ausgenommen von diesem Programm sind in den Operationellen Programmen vorgesehene Maßnahmen für Ziel-1-, Ziel-5b- und Ziel-6-Gebiete.

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere über die Kontrollmaßnahmen, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erlassen.

Artikel 6

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens am 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 378 vom 13. 12. 1996, S. 20.

(2) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 28. 4. 1997.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(5) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(7) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62).

(8) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 (ABl. Nr. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 99).