9.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 768/2013 DER KOMMISSION

vom 8. August 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 110 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen für die nationalen Imkereiprogramme gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 müssen die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Jahr des Zeitraums von drei Jahren vorgesehen sind, bis zum 31. August des Haushaltsjahres, auf das sie sich beziehen, vollständig durchgeführt sein und sind die Zahlungen während des Haushaltsjahres vorzunehmen, das vom 16. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres läuft. Folglich können die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. September des Jahres des Imkereiprogramms und dem 15. Oktober desselben Jahres keine Imkereimaßnahmen durchführen.

(2)

Um eine Lücke zwischen der Durchführung und der Finanzierung der Imkereimaßnahmen zu vermeiden, müssen die einschlägigen Daten geändert werden, so dass Maßnahmen das ganze Jahr über durchgeführt werden können.

(3)

Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zu den nationalen Imkereiprogrammen stützt sich auf den Bienenbestand/die Anzahl der Bienenstöcke in den einzelnen Mitgliedstaaten, wie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 angegeben.

(4)

Im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben die Mitgliedstaaten ihre nationalen Imkereiprogramme vorgelegt und die Daten über die Anzahl der Bienenstöcke gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 aktualisiert. Die aktualisierte Anzahl der Bienenstöcke sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 übernommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Jedes Jahr des Imkereiprogramms („Imkereijahr“) erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. September bis zum 31. August.

(3)   Die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Imkereijahr vorgesehen sind, müssen in dem betreffenden Imkereijahr vollständig durchgeführt werden.

Die Zahlungen für die während des jeweiligen Imkereijahres durchgeführten Maßnahmen sind während des Zwölfmonatszeitraums vorzunehmen, der am 16. Oktober des betreffenden Imkereijahres beginnt und am 15. Oktober des folgenden Jahres endet.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Imkereijahr 2014, das am 1. September 2013 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83.


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaat

Bienenbestand

Anzahl der Bienenstöcke

BE

107 800

BG

526 014

CZ

540 705

DK

150 000

DE

711 299

EE

41 400

IE

15 710

EL

1 584 206

ES

2 459 292

FR

1 636 000

HR

491 481

IT

1 316 774

CY

44 953

LV

83 801

LT

144 969

LU

7 804

HU

1 088 590

MT

3 142

NL

80 000

AT

376 485

PL

1 280 693

PT

566 793

RO

1 550 000

SI

167 000

SK

254 859

FI

50 000

SE

150 000

UK

274 000

EU 28

15 704 270“