32004R0797

Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 125 vom 28/04/2004 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates

vom 26. April 2004

über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Lage der Bienenzucht in Europa von 1994 ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass eine Rahmenverordnung für die Bienenzucht vorgeschlagen werden sollte.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/97(3) hat der Rat allgemeine Bestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig geschaffen.

(3) In der Folge hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament im Februar 2001 und im Januar 2004 Berichte über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 vorgelegt. Aus den Schlussfolgerungen der Berichte geht hervor, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 vorgesehenen Maßnahmen an die aktuelle Lage des Bienenzuchtsektors in der Gemeinschaft angepasst werden müssen. Daher sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(4) Die Bienenzucht ist ein Sektor der Landwirtschaft, dessen wichtigste Funktionen die Wirtschaftstätigkeit und die Entwicklung des ländlichen Raums, die Erzeugung von Honig und anderen Bienenstockerzeugnissen und der Beitrag zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind.

(5) Dieser Sektor zeichnet sich aus durch eine Vielfalt von Erzeugungs- und Ertragsbedingungen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe.

(6) In Anbetracht der Ausbreitung der Varroatose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Bei der Varroatose handelt es sich um eine Krankheit, die nicht völlig getilgt werden kann und die mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss.

(7) Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Gemeinschaft alle drei Jahre nationale Programme aufgelegt werden, die technische Hilfe, Maßnahmen zur Varroatosebekämpfung, zur Rationalisierung der Wanderimkerei und zur Wiederauffuellung der gemeinschaftlichen Bienenbestände sowie die Zusammenarbeit bei Forschungsprogrammen auf dem Gebiet der Bienenzucht und ihrer Erzeugnisse umfassen.

(8) Um die statistischen Angaben über den Bienenzuchtsektor zu vervollständigen, sollten die Mitgliedstaaten eine Strukturstudie durchführen, die sich sowohl auf die Erzeugung als auch auf die Vermarktung und die Preisbildung in diesem Sektor bezieht.

(9) Die von den Mitgliedstaaten zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung übernommenen Ausgaben gehen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) zulasten der Gemeinschaft.

(10) Die Wettbewerbsregeln sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Bienenzuchtsektor gewährten Beihilfen angewandt werden. Von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen sollten jedoch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für Maßnahmen ausgenommen werden, für die gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eine Gemeinschaftsunterstützung gewährt wird, sowie - mit Ausnahme der Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels - die spezifischen einzelstaatlichen Beihilfen, die zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewährt werden; für diese staatlichen Beihilfen sollten besondere Regeln geschaffen werden.

(11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In der vorliegenden Verordnung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse festgelegt.

Hierfür können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme, im Folgenden "Imkereiprogramme", auflegen.

(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Honig": das Erzeugnis gemäß den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2001/100/EG vom 20. Dezember 2001 über Honig(6);

b) "Imkereierzeugnisse": die Erzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(7).

(3) Die Artikel 87 bis 89 des Vertrags gelten für die im Sektor Honig und Imkereierzeugnisse gewährten Beihilfen. Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten jedoch nicht für

a) die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für Maßnahmen, für die gemäß der vorliegenden Verordnung eine Gemeinschaftsunterstützung gewährt wird;

b) die spezifischen einzelstaatlichen Beihilfen, die zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewährt werden, mit Ausnahme der Beihilfen, die zugunsten der Erzeugung oder des Handels gewährt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Beihilfen gemäß Buchstabe b) zusammen mit ihrem Imkereiprogramm gemäß Artikel 5.

Artikel 2

Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden:

a) technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,

b) Bekämpfung der Varroatose,

c) Rationalisierung der Wanderimkerei,

d) Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors,

e) Unterstützung der Wiederauffuellung des gemeinschaftlichen Bienenbestands,

f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.

Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL)(8) finanziert werden, sind von den Imkereiprogrammen ausgeschlossen.

Artikel 3

Um die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Struktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen, die sich auf die Erzeugung und die Vermarktung bezieht. Diese Studie wird mit dem Imkereiprogramm vorgelegt.

Artikel 4

(1) Die gemäß dieser Verordnung getätigten Ausgaben gelten als Interventionen im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 50 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen der Imkereiprogramme bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt haben.

Artikel 5

Die Imkereiprogramme werden in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Imkereiverbänden und -genossenschaften erstellt. Sie werden der Kommission mitgeteilt, die nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(9) über ihre Annahme beschließt.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird durch den Verwaltungsausschuss für Gefluegelfleisch und Eier (nachstehend "Ausschuss" genannt), unterstützt, der mit Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 vom 29. Oktober 1975 eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) Stellungnahme vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Verordnung (EG) Nr. 1221/97 vom 25. Juni 1997 (ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/98 (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 1).

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(7) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2003 (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22).

(8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 vom 22. März 2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(9) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).