15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1200/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer gemeinschaftlicher Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen.

(2)

Koeffizienten für Großvieheinheiten werden anstelle der tatsächlichen Zahl der Tiere verwendet, um vergleichbare Aggregate unterschiedlicher Tierkategorien berechnen zu können.

(3)

Die Koeffizienten für Großvieheinheiten sollten auf gemeinsamen Werten basieren, damit ihre gemeinschaftsweite Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen an Erfassungsbereich und Genauigkeit gewährleistet wird.

(4)

Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 müssen die in den Betriebsstrukturerhebungen und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden zu verwendenden Koeffizienten für Großvieheinheiten festgelegt werden.

(5)

Im Interesse der Vergleichbarkeit müssen die in der Merkmalsliste enthaltenen Begriffe in der gesamten Gemeinschaft einheitlich verstanden und angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 müssen die in der Betriebsstrukturerhebung zu verwendenden Merkmalsdefinitionen festgelegt werden.

(7)

Gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 müssen die in der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden zu verwendenden Merkmalsdefinitionen festgelegt werden.

(8)

Mit der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (2) wird die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (3) durchgeführt. Es ist angezeigt, diese Entscheidung durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den gemeinschaftlichen Betriebsstrukturerhebungen und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden zur Erfüllung der Anforderungen an Erfassungsbereich und Genauigkeit zu verwendenden Koeffizienten für Großvieheinheiten sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die in den gemeinschaftlichen Betriebsstrukturerhebungen zu verwendenden Merkmalsdefinitionen sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die in der gemeinschaftlichen Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden zu verwendenden Merkmalsdefinitionen sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Die Entscheidung 2000/115/EWG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(2)  ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

KOEFFIZIENTEN FÜR GROSSVIEHEINHEITEN

Rinder

Unter 1 Jahr

0,400

Von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

0,700

Männliche Rinder von 2 Jahren und älter

1,000

Färsen von 2 Jahren und älter

0,800

Milchkühe

1,000

Sonstige Kühe von 2 Jahren und älter

0,800

Schafe und Ziegen

0,100

Einhufer

0,800

Schweine

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

0,027

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

0,500

Sonstige Schweine

0,300

Geflügel

Masthühner

0,007

Legehennen

0,014

Strauße

0,350

Sonstiges Geflügel

0,030

Kaninchen (Mutterkaninchen)

0,020


ANHANG II

In den Betriebsstrukturerhebungen zu verwendende Merkmalsdefinitionen (1)

I.   ALLGEMEINE MERKMALE

1.01

Standort des Betriebs

Der Standort des landwirtschaftlichen Betriebs wird in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 definiert.

1.01.01

 

Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)

1.01.02

 

Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)

1.02

Rechtspersönlichkeit des Betriebs

Die Rechtspersönlichkeit des Betriebs hängt von der Rechtsstellung des Betriebsinhabers ab.

1.02.01

 

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei

1.02.01.01

 

 

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?

Eine Einzelperson und natürliche Person, die Inhaber eines Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.

1.02.01.01.01

 

 

 

Wenn die Antwort auf die vorangegangene Frage „Ja“ ist, ist diese Person (der Betriebsinhaber) auch der Betriebsleiter?

1.02.01.01.01.a

 

 

 

 

Wenn diese Person nicht der Betriebsleiter ist, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?

1.02.01.01.01.b

 

 

 

 

Wenn der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers gehört, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers? (2)

1.02.01.02

 

 

einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind?

Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen, oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Eine solche Zusammenarbeit muss entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

1.02.01.03

 

 

einer juristischen Person?

Eine rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der normalen Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit).

1.03

Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

1.03.01

 

Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der vom Betrieb selbst bewirtschafteten Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, unabhängig von den Besitzverhältnissen oder davon, ob die genutzten Flächen Teil des Gemeindelands sind.

Gemeindeland ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird, ihm jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende). Die Wahl der Verfahren für die Erfassung von Gemeindeland bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

1.03.01.01

 

 

in Eigentum

Landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind und von ihm bewirtschaftet werden. Hierzu gehören auch Flächen, die vom Betriebsinhaber in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden.

1.03.01.02

 

 

in Pacht

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die vom Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird eine landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Bezugsjahres an mehr als einen Betrieb verpachtet, so wird sie in der Regel dem Betrieb zugeordnet, der sie am Erhebungsstichtag gepachtet oder der sie im Bezugsjahr am längsten genutzt hat.

1.03.01.03

 

 

in Teilpacht oder in anderen Besitzformen

a)

Landwirtschaftliche Flächen in Teilpacht sind landwirtschaftlich genutzte Flächen (gegebenenfalls ein ganzer Betrieb), die im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines (schriftlichen oder mündlichen) Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt.

b)

Landwirtschaftlich genutzte Flächen in anderen Besitzformen sind die unter den vorstehenden Positionen nicht aufgeführten landwirtschaftlich genutzten Flächen.

1.03.02

 

Ökologischer Landbau

Landwirtschaftliche Verfahren nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007des Rates (3) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Vorschriften für den ökologischen Landbau.

1.03.02.01

 

 

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus angewandt und nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zertifiziert werden

Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs, der in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Vorschriften für den ökologischen Landbau bewirtschaftet wird.

1.03.02.02

 

 

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, die sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zertifiziert werden sollen

Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs, auf dem Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, die hierfür erforderliche Umstellungsphase jedoch noch nicht abgeschlossen ist, so dass diese Fläche noch nicht in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Vorschriften für den ökologischen Landbau bewirtschaftet wird.

1.03.02.03

 

 

Fläche des Betriebes, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft angewandt und zertifiziert werden oder die sich in der Umstellung auf zertifizierte Anbaumethoden befindet

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, auf der nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Vorschriften für den ökologischen Landbau Methoden des ökologischen Landbaus angewandt und zertifiziert werden oder die sich in der Umstellung auf zertifizierte Anbaumethoden befindet, aufzugliedern nach Anbauarten.

Definition der Kulturen in Abschnitt II. Flächen

1.03.02.03.01

 

 

 

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

1.03.02.03.02

 

 

 

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

1.03.02.03.03

 

 

 

Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

1.03.02.03.04

 

 

 

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

1.03.02.03.05

 

 

 

Ölsaaten

1.03.02.03.06

 

 

 

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren

1.03.02.03.07

 

 

 

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden

1.03.02.03.08

 

 

 

Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

1.03.02.03.09

 

 

 

Zitrusanlagen

1.03.02.03.10

 

 

 

Olivenanlagen

1.03.02.03.11

 

 

 

Rebanlagen

1.03.02.03.99

 

 

 

Sonstige Pflanzen (Textilpflanzen usw.)

1.03.02.04

 

 

Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zertifiziert werden

Zahl der auf dem Betrieb gehaltenen Tiere, wenn der Betrieb in der gesamten oder einem Teil der tierischen Erzeugung die Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Vorschriften für die Zertifizierung der ökologischen Produktion einhält, aufzugliedern nach Tierkategorien.

Definition des Viehbestands in Abschnitt III. Viehbestand

1.03.02.04.01

 

 

 

Rinder

1.03.02.04.02

 

 

 

Schweine

1.03.02.04.03

 

 

 

Schafe und Ziegen

1.03.02.04.04

 

 

 

Geflügel

1.03.02.04.99

 

 

 

Sonstige Tiere

1.03.03

 

Bestimmung der Produktion des Betriebs

1.03.03.01

 

 

Haushalt verbraucht mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs

Der Haushalt ist die Familieneinheit, zu der der Betriebsinhaber gehört und in der die Haushaltsmitglieder in derselben Wohnung leben, ihr Einkommen und Vermögen ganz oder teilweise zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Wohnung und Essen, gemeinsam verbrauchen.

Die unter diesem Merkmal erfasste Endproduktion entspricht der Definition der verwendbaren Erzeugung in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

1.03.03.02

 

 

Auf Direktverkäufe an die Verbraucher entfallen mehr als 50 % der Gesamtverkäufe des Betriebs  (2)

Bei Direktverkäufen an die Endverbraucher werden selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, verarbeitet oder nicht, vom Betrieb direkt an die Verbraucher für deren Eigenverbrauch verkauft.

II.   FLÄCHEN

Die Gesamtfläche des Betriebs umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten) und sonstige Flächen (nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen und sonstige Flächen).

2.01

Ackerland

Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld einjährige Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, so dass auf demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Normalerweise wechseln die Kulturen jährlich, aber auch eine mehrjährige Fruchtfolge ist möglich. Für die Unterscheidung zwischen Ackerland und Dauerkulturen oder Dauergrünland wird eine Schwelle von fünf Jahren angesetzt. Wenn also auf einem Feld fünf Jahre oder länger die gleiche Kulturpflanze angebaut wird, ohne dass in dieser Zeit die vorangegangene Kultur entfernt und eine neue Kulturpflanze angebaut wurde, so gilt diese Fläche nicht als Ackerland.

2.01.01

 

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

Zu erfassen sind hier alle Flächen mit Getreide, das trocken zur Körnergewinnung geerntet wird, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Getreide, das zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet wird).

2.01.01.01

 

 

Weichweizen und Spelz

Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol., Triticum spelta L. und Triticum monococcum L.

2.01.01.02

 

 

Hartweizen

Triticum durum Desf.

2.01.01.03

 

 

Roggen

Secale cereale L., einschließlich Gemenge von Roggen und anderen im Herbst ausgesäten Getreidearten (Wintermenggetreide).

2.01.01.04

 

 

Gerste

Hordeum vulgare L.

2.01.01.05

 

 

Hafer

Avena sativa L., einschließlich Gemenge von Hafer und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten.

2.01.01.06

 

 

Körnermais

Mais (Zea mays L.) zur Körnergewinnung.

2.01.01.07

 

 

Reis

Oryza sativa L.

2.01.01.99

 

 

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

Als Reinkulturen angebautes, in trockenem Zustand zur Körnergewinnung geerntetes Getreide, das nicht anderweitig unter den vorangegangenen Positionen erfasst wird.

2.01.02

 

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

Kulturen, die hauptsächlich wegen ihres Eiweißgehalts angebaut und geerntet werden.

Zu erfassen sind hier alle Flächen mit Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen, die trocken zur Körnergewinnung geerntet werden, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Pflanzen, die zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden).

2.01.02.01

 

 

darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Pisum sativum L., Vicia faba L., Lupinus spp., als Reinkulturen angebaut und trocken zur Körnergewinnung geerntet.

2.01.03

 

Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

Solanum tuberosum L.

2.01.04

 

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Beta vulgaris L. für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung (einschließlich Energieerzeugung).

2.01.05

 

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel geerntet werden, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen, sowie sonstige hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

2.01.06

 

Handelsgewächse

Kulturpflanzen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen.

Zu erfassen sind hier alle Ernteflächen mit Handelsgewächsen, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Kulturen, die zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden).

2.01.06.01

 

 

Tabak

Nicotiana tabacum L.

2.01.06.02

 

 

Hopfen

Humulus lupulus L.

2.01.06.03

 

 

Baumwolle

Gossypium spp., sowohl wegen der Faser als auch wegen der Ölsaaten geerntet.

2.01.06.04

 

 

Raps und Rübsen

Brassica napus L. (partim) und Brassica rapa L. var. sylvestris (Lam.) Briggs, die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden.

2.01.06.05

 

 

Sonnenblumen

Helianthus annuus L., als Trockenkörner geerntet.

2.01.06.06

 

 

Soja

Glycine max L. Merril, als Trockenkörner geerntet.

2.01.06.07

 

 

Leinsamen (Öllein)

Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaute Arten, als Trockenkörner geerntet.

2.01.06.08

 

 

Sonstige Ölsaaten

Sonstige hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebaute und als Trockenkörner geerntete Kulturen, anderweitig nicht genannt.

2.01.06.09

 

 

Flachs

Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Faserherstellung angebaute Arten.

2.01.06.10

 

 

Hanf

Cannabis sativa L.

2.01.06.11

 

 

Sonstige Faserpflanzen

Sonstige hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

2.01.06.12

 

 

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

Pflanzen oder Pflanzenteile für Arzneimittel, zur Parfümherstellung oder zum menschlichen Verzehr.

Gewürzpflanzen unterscheiden sich von Gemüse dadurch, dass sie in kleinen Mengen verwendet werden und den Nahrungsmitteln eher Aroma als Substanz verleihen.

2.01.06.99

 

 

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

Sonstige Handelsgewächse, die anderweitig nicht genannt sind.

Flächen mit Anbaukulturen, die ausschließlich zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden, sind eingeschlossen.

2.01.07

 

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:

2.01.07.01

 

 

im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen.

2.01.07.01.01

 

 

 

Feldanbau

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen.

2.01.07.01.02

 

 

 

Gartenbaukulturen

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartenbaukulturen stehen.

2.01.07.02

 

 

unter Glas oder anderen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

2.01.08

 

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

2.01.08.01

 

 

im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen.

2.01.08.02

 

 

unter Glas oder anderen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen), die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

2.01.09

 

Grün geerntete Pflanzen

Alle hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel bestimmten, in der Fruchtfolge mit anderen Anbaukulturen stehenden „grünen“ Ackerkulturen, die weniger als fünf Jahre dieselbe Fläche beanspruchen (ein- und mehrjähriger Futterbau).

Grüne Anbaukulturen, die zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden, sind eingeschlossen.

Eingeschlossen sind Anbaukulturen, die nicht im Betrieb verbraucht, sondern entweder zum Direktverbrauch an andere landwirtschaftliche Betriebe oder an die Industrie verkauft werden.

2.01.09.01

 

 

Ackerwiesen und -weiden

In einer normalen Fruchtfolge stehende Futtergräser zur Beweidung, Heu- oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden. Der Boden wird vor der Neueinsaat oder -anpflanzung umgepflügt bzw. auf andere Weise bestellt, oder die Pflanzen werden auf andere Art, z. B. durch Herbizide, vernichtet.

Hierzu gehören Gemenge aus einem überwiegenden Anteil Futtergräser und anderen Futterpflanzen (in der Regel Leguminosen), die abgeweidet oder grün oder getrocknet als Heu geerntet werden.

2.01.09.02

 

 

Sonstige grün geerntete Pflanzen

Sonstige ein- und mehrjährige (weniger als fünf Jahre) Futterpflanzen.

2.01.09.02.01

 

 

 

Grünmais

Alle Formen von Mais (Zea mays L.), der hauptsächlich zur Silage angebaut und nicht zur Körnergewinnung geerntet wird (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze).

Eingeschlossen sind Grünmais, der direkt (unsiliert) als Futtermittel verbraucht wird, und ganze Kolben (Korn, Spindel, Lieschblätter), die als Futtermittel, zur Silageherstellung oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie geerntet werden.

2.01.09.02.02

 

 

 

Leguminosen

Hauptsächlich für Futterzwecke angebaute und als ganze Pflanze grün geerntete Leguminosen.

Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Futterleguminosen und Futtergräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.

2.01.09.02.99

 

 

 

Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt

Sonstige hauptsächlich für Futterzwecke angebaute, grün geerntete Ackerkulturen, anderweitig nicht genannt.

2.01.10

 

Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland

Flächen, auf denen Pflanzen zur Gewinnung von zum Verkauf bestimmtem Saat- oder Pflanzgut — mit Ausnahme von Getreide, Reis, Hülsenfrüchten, Kartoffeln und Ölsaaten — angebaut werden.

2.01.11

 

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Kulturen auf dem Ackerland, die anderweitig nicht erfasst werden.

2.01.12

 

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache)

Alle Flächen, die der Fruchtfolge unterliegen, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt werden soll.

Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht, um ihn zu verbessern.

Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

1.

Flächen ohne jegliche Vegetation,

2.

Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpflügen verwendet werden kann,

3.

eingesäte Flächen, die ausschließlich zu Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache).

Alle Ackerflächen, die in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften erhalten werden, sind eingeschlossen, unabhängig davon, ob sie in der Fruchtfolge stehen oder nicht.

2.01.12.01

 

 

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine finanzielle oder sonstige Beihilfe gewährt wird.

2.01.12.02

 

 

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die der Betrieb Anspruch auf finanzielle Beihilfe hat.

2.02

Haus- und Nutzgärten

Flächen, auf denen landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden, die zum Eigenverbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind und die in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus- und Nutzgärten erkennbar sind.

Nur gelegentlich werden Überschusserzeugnisse dieser Flächen außerhalb des Betriebs verkauft. Alle Flächen, deren Erzeugnisse regelmäßig auf dem Markt verkauft werden, gehören zu anderen Positionen, auch wenn ein Teil der Erzeugung vom Betriebsinhaber und seinem Haushalt verbraucht wird.

2.03

Dauergrünland

Flächen, die fortdauernd (mindestens fünf Jahre) dem Anbau von Grünfutterpflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen.

Die Flächen können beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden.

2.03.01

 

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden

Dauergrünland auf Böden guter oder mittlerer Qualität. Diese Flächen können normalerweise intensiv beweidet werden.

2.03.02

 

Ertragsarme Weiden

Ertragsarmes Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert.

Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und werden in der Regel nicht oder nur extensiv gemäht; sie eignen sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte.

2.03.03

 

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Dauergrünlandflächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften erhalten werden, sind beihilfefähig.

2.04

Dauerkulturen

Kulturen außerhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beanspruchen und wiederkehrende Erträge erbringen.

2.04.01

 

Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

Anlagen mit Bäumen, Sträuchern und anderen Beerenstauden als Erdbeeren, die zur Obsterzeugung bestimmt sind. Darunter werden sowohl die Formen mit nur geringen Baumabständen als auch die mit größeren Baumabständen verstanden.

2.04.01.01

 

 

Obstarten, darunter

2.04.01.01.01

 

 

 

Obst der gemäßigten Klimazonen

Obstanlagen, die traditionell in den gemäßigten Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Obst dienen.

2.04.01.01.02

 

 

 

Obst der subtropischen Klimazonen

Obstanlagen, die traditionell in den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Obst dienen.

2.04.01.02

 

 

Beerenarten

Beerenanlagen, die traditionell sowohl in den gemäßigten als auch in den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Beeren dienen.

2.04.01.03

 

 

Schalenobst (Nüsse)

Schalenobstanlagen, die traditionell in den gemäßigten und den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden.

2.04.02

 

Zitrusanlagen

Anpflanzungen von Citrus spp.

2.04.03

 

Olivenanlagen

Anpflanzungen von Olea europea L.

2.04.03.01

 

 

normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven angebaut werden.

2.04.03.02

 

 

normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl angebaut werden.

2.04.04

 

Rebanlagen, davon Erträge normalerweise bestimmt für:

Anpflanzungen von Vitis vinifera L.

2.04.04.01

 

 

Qualitätswein

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (6) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) und den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) und den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.

2.04.04.02

 

 

anderen Wein

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von anderen Weinen als Weinen mit g.U. und Weinen mit g.g.A. angebaut werden.

2.04.04.03

 

 

Tafeltrauben

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von frischen Trauben angebaut werden.

2.04.04.04

 

 

Rosinen

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Rosinen angebaut werden.

2.04.05

 

Gärtnereien

Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

a)

Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

b)

Obstgehölze,

c)

Ziergehölze,

d)

Forstpflanzen in gewerblichen Forstbaumschulen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs),

e)

Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.

2.04.06

 

Sonstige Dauerkulturen

Dauerkulturen im Freiland, die nicht unter der vorangegangenen Position erfasst werden, insbesondere als Korb- und Flechtmaterialien verwendete Pflanzen, die in der Regel jährlich geerntet werden.

2.04.06.01

 

 

darunter Weihnachtsbäume  (2)

Zu gewerblichen Zwecken als Weihnachtsbäume auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angepflanzte Bäume.

2.04.07

 

Dauerkulturen unter Glas

2.05

Sonstige Flächen

„Sonstige Flächen“ umfassen nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen), Forstflächen sowie Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.

2.05.01

 

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

Flächen, die früher als landwirtschaftliche Flächen genutzt wurden, aber im Bezugsjahr der Erhebung aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, d. h. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.

Diese Flächen können normalerweise durch Einsatz von im Betrieb vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

2.05.02

 

Forstfläche

Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Pappelanlagen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetze, Holzlagerstätten usw.).

2.05.02.01

 

 

darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

Bewirtschaftete Forstflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 20 Jahre oder weniger beträgt.

Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.

2.05.03

 

Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

Alle Teile der gesamten Betriebsfläche, die weder zur landwirtschaftlich genutzten Fläche noch zur nicht genutzten landwirtschaftlichen Fläche oder zur Forstfläche gehören.

2.06

Pilze, bewässerte Fläche, Energiepflanzen und genetisch veränderte Kulturen

2.06.01

 

Pilze

Zuchtpilze, die sowohl in eigens für die Erzeugung von Pilzen erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden.

2.06.02

 

Bewässerte Fläche

2.06.02.01

 

 

Bewässerbare Fläche insgesamt

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche, die im Bezugsjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge bewässert werden könnte.

2.06.02.02

 

 

Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen

Fläche der Kulturen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung tatsächlich mindestens einmal bewässert worden sind.

2.06.03

 

Energiepflanzen (zur Herstellung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Energieträgern)

Erzeugung von Energiepflanzen, für die Beihilfen nach den folgenden Stützungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt werden:

besondere Beihilfe für Energiepflanzen (Artikel 88),

Zahlungen im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung, wenn stillgelegte Flächen zur Erzeugung genutzt werden (Artikel 55 oder 56).

Sonstige für die Erzeugung von Energiepflanzen genutzte Flächen (insbesondere Flächen, für die Zahlungen im Zusammenhang mit den „normalen“ Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der vereinfachten Regelung für die einheitliche Flächenzahlung geleistet werden) sind nicht einbezogen.

2.06.03.01

 

 

davon auf stillgelegten Flächen

Anbaufläche für Energiepflanzen, für die Zahlungen im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung geleistet werden, wenn stillgelegte Flächen zur Erzeugung genutzt werden (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 55 oder 56).

2.06.04

 

Genetisch veränderte Kulturen

Ein „genetisch veränderter Organismus (GVO)“ ist ein Organismus in der Definition von Artikel 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Rates (7) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften.

III.   VIEHBESTAND

Anzahl der Nutztiere, die sich am Stichtag der Erhebung in unmittelbarem Besitz bzw. unmittelbarer Haltung des Betriebs befinden.

Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des Betriebs (auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs oder in den von ihm genutzten Stallungen) oder außerhalb des Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

3.01

Einhufer

Haustiere der Familie Equidae, Gattung Equus (Pferde, Esel usw.).

3.02

Rinder

Haustiere der Arten Bos taurus und Bubalus bubalus, einschließlich Kreuzungen wie Beefalo.

3.02.01

 

Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

3.02.02

 

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich

3.02.03

 

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich

3.02.04

 

Rinder von zwei Jahren und älter, männlich

3.02.05

 

Färsen von zwei Jahren und älter

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben.

3.02.06

 

Milchkühe

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter zwei Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist.

3.02.99

 

Sonstige Kühe

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter zwei Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist.

3.03

Schafe und Ziegen

3.03.1

 

Schafe (jeden Alters)

Haustiere der Art Ovis aries.

3.03.01.01

 

 

Weibliche Zuchttiere

Mutterschafe und gedeckte Lämmer.

3.03.01.99

 

 

Sonstige Schafe

Alle Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

3.03.02

 

Ziegen (jeden Alters)

Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus.

3.03.02.01

 

 

Weibliche Zuchttiere

Weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen.

3.03.02.99

 

 

Sonstige Ziegen

Alle Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

3.04

Schweine

Haustiere der Art Sus scrofa domesticus.

3.04.01

 

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Ferkel, die im Allgemeinen ein Lebendgewicht unter 20 kg haben.

3.04.02

 

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zur Zucht bestimmte weibliche Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht.

3.04.99

 

Sonstige Schweine

Anderweitig nicht erfasste Schweine.

3.05

Geflügel

3.05.01

 

Masthühner

Haustiere der Art Gallus gallus, die zur Fleischerzeugung gehalten werden.

3.05.02

 

Legehennen

Haustiere der Art Gallus gallus, die Legereife erreicht haben und zur Eiererzeugung gehalten werden.

3.05.03

 

Sonstiges Geflügel

Unter den Positionen Masthühner oder Legehennen nicht erfasstes Geflügel.

3.05.03.01

 

 

Truthühner  (2)

Haustiere der Art Meleagris.

3.05.03.02

 

 

Enten  (2)

Haustiere der Arten Anas und Cairina moschata.

3.05.03.03

 

 

Gänse  (2)

Haustiere der Art Anser anser dom.

3.05.03.04

 

 

Strauße  (2)

Strauße (Struthio camelus).

3.05.03.99

 

 

Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt  (2)

3.06

Kaninchen (Mutterkaninchen)

Zur Erzeugung von Schlachtkaninchen bestimmte weibliche Kaninchen (der Art Oryctolagus), die bereits einmal geworfen haben.

3.07

Bienen

Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden.

3.99

Anderweitig nicht genannte Tiere

Alle anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Tiere, die für die Produktion eingesetzt werden.

IV.   MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

4.01

IV. i) Maschinen  (2)

Vom landwirtschaftlichen Betrieb in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung verwendete Motorfahrzeuge und Maschinen.

4.01.01

 

Im Alleinbesitz des Betriebs

Motorfahrzeuge und Maschinen im Alleinbesitz des landwirtschaftlichen Betriebs am Stichtag der Erhebung.

4.01.01.a

 

 

Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger

Alle Schlepper mit zwei oder mehr Achsen sowie Motorfahrzeuge, falls sie ihrer Funktion nach einen Schlepper voll ersetzen.

4.01.01.b

 

 

Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher

Einachsige und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der Landwirtschaft, dem Garten- und dem Weinbau verwendet wurden.

4.01.01.c

 

 

Mähdrescher

Maschinen für die Ernte (Mähen und Dreschen) von Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten, Grassamen usw., unabhängig davon, ob sie selbstfahrend, schleppergezogen oder an den Schlepper auf- oder angebaut sind.

4.01.01.d

 

 

Andere voll mechanisierte Erntegeräte

Maschinen (ausgenommen Mähdrescher) für die kontinuierliche Ernte von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Futterpflanzen, unabhängig davon, ob sie selbstfahrend, schleppergezogen oder an den Schlepper auf- oder angebaut sind.

4.01.02

 

Von mehreren Betrieben benutzte Maschinen

Vom landwirtschaftlichen Betrieb in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung verwendete Motorfahrzeuge und Maschinen, die sich

im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs (z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings) oder

im Besitz einer Genossenschaft oder

im gemeinschaftlichen Besitz mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben oder

im Besitz einer Maschinengemeinschaft oder

im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens befinden.

4.01.02.a

 

 

Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger

4.01.02.b

 

 

Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher

4.01.02.c

 

 

Mähdrescher

4.01.02.d

 

 

Andere voll mechanisierte Erntegeräte

4.02

IV. ii) Einrichtungen

4.02.01

 

Zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendete Einrichtungen nach Art der Energiequelle

Einrichtungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung zur Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke (mit Netzanschluss) oder für die eigene landwirtschaftliche Erzeugung (ohne Netzanschluss) verwendet wurden.

Einrichtungen auf zum Betrieb gehörenden Flächen sind ausgenommen, wenn der Landwirt nicht durch Investitionen oder aktive Teilnahme an der Energieerzeugung beteiligt ist (also lediglich Pachtzahlungen erhält).

4.02.01.01

 

 

Windkraft

Vom landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Windkraft verwendete Einrichtungen.

Windkraft ist die in Windturbinen zur Erzeugung von Elektrizität genutzte kinetische Energie des Windes.

Aus Windkraft gewonnene direkte mechanische Energie ist ebenfalls eingeschlossen.

4.02.01.02

 

 

Biomasse

Vom landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Biomasse verwendete Einrichtungen.

Biomasse ist festes, flüssiges oder gasförmiges organisches, nicht fossiles Material biologischen Ursprungs, das zur Erzeugung von Wärme, Elektrizität oder Verkehrskraftstoffen genutzt wird.

4.02.01.02.01

 

 

 

darunter Biomethan

Vom landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung von Biogas aus Biomasse verwendete Einrichtungen.

Biogas ist ein weitgehend aus Methan und Kohlendioxid bestehendes Gas, das durch anaerobe Verstoffwechselung von Biomasse gebildet wird.

4.02.01.03

 

 

Sonnenkraft

Vom landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Sonneneinstrahlung verwendete Einrichtungen.

Sonneneinstrahlung wird zur Heißwasserbereitung und zur Stromerzeugung genutzt.

4.02.01.04

 

 

Wasserkraft

Vom landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Wasserkraft verwendete Einrichtungen.

Wasserkraft ist das Energiepotenzial und die kinetische Energie des Wassers nach Umwandlung in Elektrizität in Wasserkraftwerken.

Aus Wasserkraft gewonnene direkte mechanische Energie ist ebenfalls eingeschlossen.

4.02.01.99

 

 

Sonstige Arten erneuerbarer Energiequellen

Alle anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Einrichtungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden.

V.   ARBEITSKRÄFTE

5.01

V. i) Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb

 

 

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte

Zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften des Betriebs gehören alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters, die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichtet haben.

Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften kein Mindestalter für Vollzeit- und Teilzeitschulpflicht festgelegt ist, wird das übliche Ende des schulpflichtigen Alters mit 15 Jahren angesetzt.

Alleinige Betriebsinhaber, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb verrichten, werden in der Erhebung erfasst, aber nicht zu den „Landwirtschaftlichen Arbeitskräften insgesamt“ gezählt.

Personen, die das Ruhestandsalter erreicht haben, aber weiterhin im Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfasst.

Personen, die für fremde Rechnung oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im Betrieb beschäftigt waren (z. B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Genossenschaften), sind nicht anzugeben.

 

 

Landwirtschaftliche Arbeiten

Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten alle Arbeiten im Betrieb, soweit sie entweder zu i) den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 definierten Tätigkeiten, ii) der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel oder iii) Aktivitäten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

 

 

Für landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb aufgewendete Zeit

Die für landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb aufgewendete Zeit ist die für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

 

 

Jahresarbeitseinheit (JAE)

Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten, d. h. das Gesamtarbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der im betreffenden Land auf Vollzeitarbeitsplätzen gearbeiteten Stunden.

Als vollzeitliche Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1 800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

5.01.01

 

Betriebsinhaber

Der Betriebsinhaber ist die natürliche Person, Gruppe natürlicher Personen oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist, d. h. die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt.

Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein.

5.01.01.01

 

 

Geschlecht

5.01.01.02

 

 

Alter

5.01.01.03

 

 

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

5.01.02

 

Betriebsleiter

Der Betriebsleiter ist die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung verantwortlich ist.

5.01.02.01

 

 

Geschlecht

5.01.02.02

 

 

Alter

5.01.02.03

 

 

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

5.01.02.04

 

 

Berufsausbildung des Betriebsleiters

5.01.02.04.a

 

 

 

Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

Erfahrung aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Landwirtschaftliche Grundausbildung

Jede abgeschlossene Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandte Fachrichtungen). Hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre.

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

Jede abgeschlossene, einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Ausbildung nach Ende der Pflichtschulzeit entsprechende Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen.

5.01.02.04.b

 

 

 

Berufliche Bildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten  (8)

Unter beruflicher Bildung werden Ausbildungsmaßnahmen oder -aktivitäten verstanden, die bei einem Ausbilder oder einer Ausbildungseinrichtung absolviert werden und deren Hauptziel der Erwerb neuer Fähigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. die Entwicklung und Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten ist.

5.01.03

 

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers

Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers, einschließlich des Ehepartners, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichten, aber nicht unbedingt im Betrieb leben.

Die Familienangehörigen des Betriebsinhabers sind im Allgemeinen der Ehepartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie und sonstige Verwandte (einschließlich angeheiratete Verwandte und Adoptivkinder) sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehepartners.

Auch zwei unverheiratet zusammenlebende Partner werden als Ehepartner behandelt.

5.01.03.01

 

 

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: männlich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

5.01.03.02

 

 

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: weiblich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

5.01.04

 

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Alle Personen, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten und dafür ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) von dem landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, ausgenommen der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen.

Regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte sind Personen, die unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichtet haben.

Dazu gehören auch Personen, die zwar während eines Teils dieses Zeitraums regelmäßig beschäftigt waren, denen es jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich war, den gesamten Zeitraum über zu arbeiten:

1.

Besondere Produktionsbedingungen im Betrieb (z. B. Betriebe, die einseitig auf Olivenanbau, Weinbau, Obstbau, Feldgemüsebau oder Weidemast ausgerichtet sind und in denen Arbeitskräfte nur für einige Monate des Jahres benötigt werden),

2.

Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall oder Tod,

3.

Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb (hierunter fallen auch Arbeitskräfte, die während der 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung die Arbeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt und die Arbeit für einen anderen Betrieb aufgenommen haben),

4.

vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).

5.01.04.01

 

 

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

5.01.04.02

 

 

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

5.01.05

 

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte sind Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung aus anderen als den unter „Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte“ genannten Gründen nicht jede Woche im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet haben.

Die Zahl der Arbeitstage der unregelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte bezieht sich auf die normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft, der ein Arbeitsentgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

Ein Vollzeitarbeitstag ist der normale Arbeitstag regelmäßig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte.

5.01.06

 

Gesamtzahl der unter den vorangegangenen Kategorien nicht aufgeführten Arbeitstage in Vollzeitäquivalenten (landwirtschaftliche Arbeiten), die in den 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen)

Jede Art von Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten im Betrieb und für den Betrieb durch Personen, die nicht unmittelbar von dem betreffenden Betrieb angestellt wurden, sondern auf eigene Rechnung arbeiten oder von Dritten angestellt wurden, z. B. von Lohnunternehmen oder Genossenschaften.

Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden ist in die entsprechende Anzahl von Arbeitstagen oder Arbeitswochen (in Vollzeitäquivalenten) umzurechnen.

5.02

V. ii) Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtlandwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs)

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten sind alle Tätigkeiten mit Ausnahme der in Abschnitt V.i definierten landwirtschaftlichen Arbeiten, die gegen ein Entgelt (je nach Art der Tätigkeit in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) durchgeführt wird.

Die von den Arbeitskräften eines landwirtschaftlichen Betriebs für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verrichteten landwirtschaftlichen Arbeiten sind eingeschlossen.

Diese Angaben werden nur für Betriebe erhoben, deren Inhaber eine natürliche Person ist (d. h. in denen der Betriebsinhaber zugleich auch Betriebsleiter ist). Juristische Personen sind ausgeschlossen.

Nicht trennbare nicht landwirtschaftliche Nebentätigkeiten im Betrieb sind ausgeschlossen, da sie zu den landwirtschaftlichen Arbeiten gehören.

 

Hauptberuf

Tätigkeiten, für die mehr Zeit aufgewendet wird als für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb.

 

Nebenberuf

Tätigkeiten, für die weniger Zeit aufgewendet wird als für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb.

5.02.01

 

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers, der zugleich auch Betriebsleiter ist:

5.02.01.01

 

 

— hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten

5.02.01.02

 

 

— nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten

 

 

 

Ausgeübte außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

5.02.01.03

 

 

 

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

5.02.01.04

 

 

 

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

5.02.02

 

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Ehepartners des alleinigen Betriebsinhabers:

5.02.02.01

 

 

— hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten

5.02.02.02

 

 

— nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten

 

 

 

Ausgeübte außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

5.02.02.03

 

 

 

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

5.02.02.04

 

 

 

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

5.02.03

 

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten der sonstigen Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers:

5.02.03.01

 

 

— hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten

5.02.03.02

 

 

— nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten

 

 

 

Ausgeübte außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

5.02.03.03

 

 

 

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

5.02.03.04

 

 

 

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

5.02.04

 

Unmittelbar und regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, die außerbetriebliche, unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Erwerbstätigkeiten ausüben

5.02.04.01

 

 

— hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten

5.02.04.02

 

 

— nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten

VI.   AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN DES BETRIEBS (DIE UNMITTELBAR MIT DEM BETRIEB IN VERBINDUNG STEHEN)

6.01

VI. i) Liste der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten

Zu den außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebs gehören alle Tätigkeiten (außer landwirtschaftlichen Arbeiten), die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb haben.

„Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten“ sind Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden. Wenn nur die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte (Familienarbeitskräfte und familienfremde Arbeitskräfte) und keine sonstigen Betriebsmittel eingesetzt werden, so werden die Arbeitskräfte als in zwei voneinander getrennten Beschäftigungsverhältnissen stehend betrachtet, und diese außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten gelten nicht als unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehend.

Nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche Arbeiten für andere Betriebe sind eingeschlossen.

Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten, sofern eine Beteiligung an diesen Tätigkeiten nicht gegeben ist.

6.01.01

 

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

Alle Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport- und Freizeittätigkeiten usw., bei denen Grund und Boden, Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden Betriebs eingesetzt werden.

6.01.02

 

Handwerk

Handwerkliche Erzeugnisse, die im Betrieb vom Betriebsinhaber oder den Familienangehörigen hergestellt werden bzw. von familienfremden Arbeitskräften, sofern diese auch landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse verkauft werden.

6.01.03

 

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.

Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinerzeugung und die Olivenölproduktion sind daher ausgeschlossen, es sei denn, der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl ist erheblich.

6.01.04

 

Erzeugung von erneuerbarer Energie

Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen.

Nur für den Eigenverbrauch des Betriebs erzeugte erneuerbare Energie fällt nicht hierunter.

6.01.05

 

Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)

Die Be- und Verarbeitung von Rohholz im Betrieb für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.)

6.01.06

 

Aquakultur

Erzeugung von Fischen, Flusskrebsen usw. im Betrieb. Reine Fischfangtätigkeiten sind ausgeschlossen.

6.01.07

 

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)

Vertragliche Arbeiten unter Einsatz von Geräten des Betriebs, wobei zwischen Arbeiten innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors unterschieden wird, z. B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschaftliche und umweltbezogene Dienstleistungen.

6.01.07.01

 

 

Landwirtschaftlich (für andere Betriebe)

6.01.07.02

 

 

Nichtlandwirtschaftlich

6.01.08

 

Forstwirtschaft

Forstwirtschaftliche Arbeiten unter Einsatz sowohl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte als auch der im Allgemeinen für landwirtschaftliche Zwecke verwendeten Maschinen und Einrichtungen des Betriebs.

6.01.99

 

Sonstige

Anderweitig nicht genannte außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

6.02

VI. ii) Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen

6.02.01

 

Anteil an der Endproduktion des Betriebs in %

Anteil des Umsatzes aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs (einschließlich Direktzahlungen).

Formula

VII.   FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

7.01

Betrieb war in den vergangenen 3 Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Es sind Angaben darüber zu erheben, ob der Betrieb in den vergangenen 3 Jahren nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (9) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften durch eine der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert wurde.

7.01.01

 

Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten.

7.01.02

 

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe.

7.01.03

 

Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.

7.01.04

 

Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen

Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen.

7.01.05

 

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen.

7.01.06

 

Zahlungen für Landwirtschaftsflächen im Rahmen von Natura 2000

Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000.

7.01.07

 

Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie

Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

7.01.08

 

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen.

7.01.08.01

 

 

darunter im Rahmen des ökologischen Landbaus

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen, wenn der Betrieb Landwirtschaft nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates betreibt.

7.01.09

 

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen.

7.01.10

 

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

7.01.11

 

Förderung des Fremdenverkehrs

Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005: Förderung des Fremdenverkehrs.


(1)  Die grundlegenden Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebs und der Großvieheinheit werden in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 festgelegt.

(2)  Nicht anzugeben im Jahr 2010.

(3)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(8)  Angabe 2013 nicht zu liefern.

(9)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


ANHANG III

In der gemeinschaftlichen Erhebung über die landwirtschaftlichen Produktionsmethoden zu verwendende Merkmalsdefinitionen

I.   METHODEN DER BODENBEARBEITUNG

1.01

Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug oder Scheibenegge)

Ackerland, das einer herkömmlichen Bodenbearbeitung unterzogen wird, bei der als Primärbodenbearbeitung der Boden gewendet wird, in der Regel mit einem Scharpflug oder einem Scheibenpflug; anschließend folgt die Sekundärbodenbearbeitung mit einer Scheibenegge.

1.02

Konservierende Bodenbearbeitung (bodenschonende Bearbeitung)

Ackerland, das einer konservierenden (bodenschonenden) Bearbeitung unterzogen wird, d. h. einem Bodenbearbeitungsverfahren oder einem Verfahrenssystem, bei dem zur Erosionskontrolle und zum Feuchtigkeitserhalt ein Restbewuchs (mindestens 30 %) an der Bodenoberfläche erhalten bleibt und der Boden in der Regel nicht gewendet wird.

1.03

Nullbodenbearbeitung

Ackerland, das zwischen Ernte und Aussaat keiner Bodenbearbeitung unterzogen wird.

II.   BODENERHALTUNG

2.01

Bodenbedeckung im Winter

Bedeckung von Ackerland mit Pflanzen oder Restbewuchs oder vegetationsloses Ackerland im Winter.

2.01.01

 

Normale Winterkultur

Ackerland, auf das im Herbst Anbaukulturen ausgesät werden, die im Winter wachsen (normale Winterkulturen, z. B. Winterweizen) und in der Regel geerntet oder abgeweidet werden.

2.01.02

 

Bodenbedeckende Kultur oder Zwischenfruchtbau

Ackerland, auf das Pflanzen speziell zu dem Zweck ausgesät wurden, die Verluste von Boden, Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln im Winter oder in Zeiten, in denen die Fläche andernfalls vegetationslos geblieben und verlustanfällig wäre, zu verringern. Das wirtschaftliche Interesse an diesen Kulturen ist gering, Hauptziele sind Bodenschutz und Verringerung der Nährstoffauswaschung.

Sie werden in der Regel im Frühjahr untergepflügt, bevor eine andere Kultur eingesät wird, und werden nicht geerntet oder abgeweidet.

2.01.03

 

Restbewuchs

Ackerland, das im Winter mit dem Restbewuchs und den Stoppeln der vorangegangenen Anbauzeit bedeckt ist. Zwischenfrüchte und bodenbedeckende Kulturen sind ausgeschlossen.

2.01.04

 

Vegetationsloser Boden

Ackerland, das im Herbst gepflügt oder auf andere Weise bearbeitet wird und den Winter über weder eingesät noch mit Restbewuchs bedeckt ist, sondern bis zu den agrotechnischen Maßnahmen der Voraussaat oder Aussaat im darauf folgenden Frühjahr vegetationslos bleibt.

2.02

Fruchtfolge

2.02.01

 

Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge

Ackerland, auf dem in 3 aufeinander folgenden Jahren oder länger die gleiche Kultur angebaut wird und das außerhalb der geplanten Fruchtfolge liegt.

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld einjährige Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, so dass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Der kontinuierliche Anbau derselben Kultur kann als Monokultur bezeichnet werden.

III.   LANDSCHAFTSMERKMALE

3.01

Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren gepflegte lineare Elemente

Lineare Elemente sind durchgehende, künstlich angelegte Reihen von Bäumen, Sträuchern oder Büschen, Steinmauern usw., die im Allgemeinen die Abgrenzung eines Feldes markieren.

3.01.a

 

Hecken

Reihen von Sträuchern oder Büschen, die eine Hecke bilden, zuweilen mit einer Baumreihe in der Mitte.

3.01.b

 

Baumreihen

Durchgehende lineare Anpflanzungen von Holzgewächsen, die in der Regel Abgrenzungen von Feldern bilden oder Straßen oder Wasserläufe begrenzen.

3.01.c

 

Steinmauern

Künstlich angelegte Strukturen aus Ziegel oder Stein, z. B. Trockenmauern oder Mörtelmauern.

3.02

In den letzten 3 Jahren angelegte lineare Elemente

3.02.a

 

Hecken

3.02.b

 

Baumreihen

3.02.c

 

Steinmauern

IV.   WEIDEHALTUNG

4.01

Weidehaltung im Betrieb

4.01.01

 

Im Bezugsjahr beweidete Fläche

Gesamtfläche der Weiden, die der landwirtschaftliche Betrieb besitzt oder gepachtet hat oder die auf andere Weise zum Betrieb gehören, auf denen während des Bezugsjahres Tiere geweidet haben.

4.01.02

 

Zeit, die die Tiere im Freien auf der Weide verbringen

Anzahl der Monate, in denen auf den Weiden, die der landwirtschaftliche Betrieb besitzt oder gepachtet hat oder die auf andere Weise zum Betrieb gehören, während des Bezugsjahres Tiere geweidet haben.

4.02

Weidehaltung auf Gemeindeland

Gemeindeland ist die Fläche, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht unmittelbar gehört, an der jedoch gemeinsame Rechte bestehen (Allmende). Gemeindeland kann aus Weiden, Gartenbauflächen oder anderen Flächen bestehen.

Im Allgemeinen ist Gemeindeland eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im öffentlichen Besitz (Staat, Gemeinde usw.), an der eine Person ein — zumeist mit anderen ausgeübtes — Nutzungsrecht hat.

4.02.01

 

Gesamtzahl der auf Gemeindeland weidenden Tiere

4.02.02

 

Zeit, die die Tiere auf Gemeindeland weiden

Anzahl der Monate, in denen während des Bezugsjahres Tiere auf Gemeindeland geweidet haben.

V.   UNTERBRINGUNG DER TIERE

5.01

Rinder

5.01.01

 

Anbindestall — mit Festmist und Jauche

Ställe, in denen die Tiere an einem Platz fixiert sind und sich nicht frei bewegen können; der Dung wird in der Regel mechanisch entfernt und außerhalb des Gebäudes als Festmist/Wirtschaftsdünger gelagert.

5.01.02

 

Anbindestall — mit Gülle

Ställe, in denen die Tiere an einem Platz fixiert sind und sich nicht frei bewegen können; Kot und Urin fallen in eine Grube unter dem Stallboden, wo sie Gülle bilden.

5.01.03

 

Laufstall — mit Festmist und Jauche

Ställe, in denen die Tiere sich frei bewegen können; der Dung wird in der Regel mechanisch entfernt und außerhalb des Gebäudes als Festmist/Wirtschaftsdünger gelagert.

5.01.04

 

Laufstall — mit Gülle

Ställe, in denen die Tiere sich frei bewegen können; Kot und Urin fallen in eine Grube unter dem Stallboden, wo sie Gülle bilden, oder sie werden mit einem Schieber vom Betonboden entfernt und zusammen mit der im Außenbereich deponierten Gülle in Behältern oder Lagunen gelagert.

5.01.99

 

Sonstige

Alle Ställe von anderer als der vorstehend beschriebenen Art.

5.02

Schweine

5.02.01

 

Auf Teilspaltenboden

Ställe mit Teilspaltenboden, d. h. ein Teil des Stallbodens ist mit Spalten versehen, durch die Kot und Urin in eine Grube unter dem Boden fallen, wo sie Gülle bilden.

5.02.02

 

Auf Vollspaltenboden

Ställe mit Vollspaltenboden, d. h. der Stallboden ist mit Spalten versehen, durch die Kot und Urin in eine Grube unter dem Boden fallen, wo sie Gülle bilden.

5.02.03

 

Auf Stroh (Tiefstreu–Laufstall)

Ställe, deren Boden mit einer dicken Schicht Einstreu (Stroh, Torf, Sägespäne oder ähnliche, Kot und Urin bindende Materialien) bedeckt ist, die nur in Abständen bis zu mehreren Monaten entfernt wird.

5.02.99

 

Sonstige

Alle Ställe von anderer als der vorstehend beschriebenen Art.

5.03

Legehennen

5.03.01

 

Auf Stroh (Tiefstreu–Laufstall)

Ställe, deren Boden mit einer dicken Schicht Einstreu (Stroh, Torf, Sägespäne oder ähnliche, den Kot bindende Materialien) bedeckt ist, die nur in Abständen bis zu mehreren Monaten entfernt wird.

5.03.02

 

Käfigbatterie (alle Arten)

Ställe, in denen die Legehennen in Käfigen gehalten werden, jeweils ein oder mehrere Tiere pro Käfig.

5.03.02.01

 

 

Käfigbatterie mit Kotband

Käfigbatterien, in denen der Kot mechanisch über ein unter den Käfigen angebrachtes Kotband in den Außenbereich transportiert wird, wo er Festmist/Wirtschaftsdünger bildet.

5.03.02.02

 

 

Käfigbatterie mit Kotgrube

Käfigbatterien, in denen der Kot in eine Kotgrube unter den Käfigen fällt, wo er Gülle bildet.

5.03.02.03

 

 

Käfigbatterie als Stilt House

Käfigbatterien, in denen der Kot auf den Boden unter den Käfigen fällt, wo er Festmist/Wirtschaftsdünger bildet und regelmäßig mechanisch entfernt wird.

5.03.99

 

Sonstige

Alle Ställe von anderer als der vorstehend beschriebenen Art.

VI.   DUNGAUSBRINGUNG

6.01

Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Festmist/Wirtschaftsdünger ausgebracht wird

6.01.01

 

Insgesamt

Die landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der im Bezugsjahr Festmist/Wirtschaftsdünger ausgebracht wurde.

6.01.02

 

Mit unverzüglicher Einarbeitung

Die landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der der ausgebrachte Dünger mit Hilfe von Verfahren, die seine unverzügliche Einarbeitung ermöglichen, mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde.

6.02

Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Gülle ausgebracht wird

6.02.01

 

Insgesamt

Die landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der im Bezugsjahr Gülle ausgebracht wurde.

6.02.02

 

Mit unverzüglicher Einarbeitung oder Injektion

Die landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der die ausgebrachte Gülle mit Hilfe von Verfahren, die ihre unverzügliche Einarbeitung ermöglichen, mechanisch in den Boden eingearbeitet oder bei der Ausbringung direkt in den Boden injiziert wurde.

6.03

Aus dem Betrieb exportierte Gülle in % der erzeugten Gesamtmenge

Die Menge der verkauften oder auf andere Weise aus dem Betrieb verbrachten Jauche und Gülle, geschätzt in Prozent der Gesamtmenge der im Bezugsjahr im Betrieb erzeugten Jauche und Gülle.

VII.   EINRICHTUNGEN ZUR LAGERUNG UND AUFBEREITUNG VON DUNG

7.01

Lagereinrichtungen für:

7.01.01

 

Festmist

Lagereinrichtungen für Festmist auf einer undurchlässigen Lagerfläche mit Auffangrinne, mit oder ohne Dach.

Festmist ist der Kot (mit und ohne Einstreu) von Haustieren, eventuell mit geringen Harnanteilen.

7.01.02

 

Flüssigmist (Jauche)

Offener oder abgedeckter wasserdichter Behälter oder eingefasste Lagune für die Lagerung von Jauche.

Flüssigmist oder Jauche ist der Harn von Haustieren, eventuell mit geringen Kot- und Wasseranteilen.

7.01.03

 

Gülle

Offener oder abgedeckter wasserdichter Behälter oder eingefasste Lagune für die Lagerung von Gülle.

Gülle ist Flüssigmist, d. h. ein Gemisch der Kot- und Harnausscheidungen von Haustieren, auch vermischt mit Wasser, eventuell mit geringen Einstreuanteilen.

7.01.03.01

 

 

Güllebehälter

Behälter, in der Regel aus wasserundurchlässigem Material, für die Lagerung von Gülle.

7.01.03.02

 

 

Flüssigmistbecken (Lagune)

In den Boden eingelassene Grube, in der Regel eingefasst, für die Lagerung von Gülle.

7.02

Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt?

Einrichtungen zur Lagerung von Dung, die so abgedeckt sind (z. B. durch Betondeckel, Zeltdach, Plane), dass der Dung vor Regen und sonstigem Niederschlag geschützt wird und die Ammoniakemissionen verringert werden können.

 

 

Festmist

 

 

Flüssigmist (Jauche)

 

 

Gülle

VIII.   BEWÄSSERUNG

8.01

Bewässerte Fläche

8.01.01

 

Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren

Die durchschnittliche landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die in den vergangenen 3 Jahren einschließlich des Bezugsjahres bewässert wurde.

8.01.02

 

Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen

Fläche der Kulturen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung tatsächlich mindestens einmal bewässert wurden, zu untergliedern nach Anbauarten.

Definition der Kulturen: Abschnitt II. Flächen

8.01.02.01

 

 

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) (ohne Mais und Reis)

8.01.02.02

 

 

Mais (Körnermais und Grünmais)

8.01.02.03

 

 

Reis

8.01.02.04

 

 

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

8.01.02.05

 

 

Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

8.01.02.06

 

 

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

8.01.02.07

 

 

Raps und Rübsen

8.01.02.08

 

 

Sonnenblumen

8.01.02.09

 

 

Faserpflanzen (Flachs, Hanf, sonstige Faserpflanzen)

8.01.02.10

 

 

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Feldanbau

8.01.02.11

 

 

Ackerwiesen und -weiden und Dauergrünland

8.01.02.12

 

 

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

8.01.02.13

 

 

Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

8.01.02.14

 

 

Zitrusanlagen

8.01.02.15

 

 

Olivenanlagen

8.01.02.16

 

 

Rebanlagen

8.02

Angewandte Bewässerungsverfahren

8.02.01

 

Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)

Einleitung des Wassers in den Boden, wobei entweder die gesamte Fläche geflutet wird oder das Wasser unter Nutzung der Schwerkraft durch schmale Furchen zwischen den in Reihen angepflanzten Anbaukulturen geleitet wird.

8.02.02

 

Sprinklerbewässerung

Bewässerung der Pflanzen, indem das Wasser unter hohem Druck als Regen über die Flurstücke verteilt wird.

8.02.03

 

Tröpfchenbewässerung

Bewässerung der Pflanzen, indem den unteren Pflanzenteilen das Wasser Tropfen für Tropfen zugeführt wird, bzw. Bewässerung durch Mikro-Sprinkler oder Sprühnebler.

8.03

Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers

Die Quelle des gesamten oder meisten im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers.

8.03.01

 

Grundwasser im Betrieb

Wasserquellen auf dem oder nahe am Betriebsgelände, deren Wasser aus gebohrten oder gegrabenen Brunnen oder aus frei fließenden natürlichen Grundwasserquellen oder dergleichen stammt.

8.03.02

 

Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken)

Kleine natürliche Teiche oder künstliche Staubecken, die gänzlich auf dem Betriebsgelände liegen oder nur von einem einzigen Betrieb genutzt werden.

8.03.03

 

Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs

Oberflächenwasser (Seen, Flüsse, sonstige Gewässer), die nicht zu Bewässerungszwecken künstlich angelegt wurden.

8.03.04

 

Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs

Wasserquellen außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, mit Ausnahme der unter „Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs“ genannten Quellen, zu denen mindestens zwei Betriebe Zugang haben. Der Zugang zu diesen Quellen ist in der Regel gebührenpflichtig.

8.03.99.

 

Sonstige Quellen

Sonstige, anderweitig nicht genannte Quellen von Bewässerungswasser. Dabei kann es sich um Wasser aus stark salzhaltigen Quellen wie dem Atlantik oder dem Mittelmeer handeln, das vor der Nutzung zwecks Verringerung des Salzgehalts behandelt (entsalzt) wurde, oder um Wasser aus Brackwasserquellen (mit geringem Salzgehalt) wie der Ostsee oder bestimmten Flüssen, das direkt, d. h. unbehandelt, genutzt werden kann. Das Wasser kann auch nach einer Abwasserbehandlung als gereinigtes Wasser wieder dem Nutzer zugeleitet werden.

8.04

Für die Bewässerung verbrauchte Wassermenge pro Jahr

Die Menge des während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung im Betrieb für die Bewässerung verbrauchten Wassers, unabhängig von der Quelle.